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Kolloquium Sicherheit und Haftung im Sportunterricht, 19. Januar 2010

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Kolloquium Sicherheit und Haftung im Sportunterricht

19. Januar 2010, Aula der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen

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Kolloquium Sicherheit und Haftung im Sportunterricht, 19. Januar 2010

Einleitung

Auf all diese Fragen werden Sie an unserem Kolloquium eine Antwort bekommen.

Leider nein!

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Zeitliche Relativität

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Fachwissen

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Bundesgericht

Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

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Sachverhalt

Eine Lehrperson unternimmt eine Velotour. Am Bodensee wird Halt gemacht. Die Schülerinnen und Schüler gehen schwimmen.Eine Schülerin ertrinkt.

Die Schülerin stirbt an den Unfallfolgen.

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Mögliche Verfahren

Strafverfahren Disziplinar-verfahren

Zivilklage Verantwortlich-keitsklage

Sorgfaltspflicht

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Garantenstellung

Der Garant (die Lehrkraft) ist verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden, oder dann, wenn ein Gefahrenzustand entsteht, alles Zumutbare zu tun, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht.

erlaubtes Risiko Wertewandel

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Kausalzusammenhang

• Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall muss ein Zusammen-hang bestehen.

• adäquater Kausalzusammenhang• kein Unterbruch

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Kriterien

• objektive Kriterien

• subjektive Kriterien der Schülerin oder des Schülers

• subjektive Kriterien der Lehrkraft

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Objektive Kriterien

• Gelände• Bodenbeschaffenheit• Pistenzustand• Wassertemperatur• Lichtverhältnisse• Zustand des Materials (Ausrüstung, Geräte)• usw.

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Kriterien des Opfers

• Alter • Bildungs- und Reifegrad• persönliche Kompetenzen• soziale Umstände

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Kriterien seitens der Lehrkraft

Es wird eine objektivierte Betrachtungsweise angewendet:

„Es wird geprüft, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der Lehrkraft in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte.“

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Fragen zum Sachverhalt

1. Was sind die konkreten Ursachen für den Unfall?

2. Sorgfaltspflichtverletzungen?

3. Besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall?

4. Welche Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen?

5. Gibt es Regeln Dritter (artes leges)? Welche?

6. Allgemeine Empfehlungen und Anweisungen für diesen Gefahrenbereich?

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Entwicklungen

SLRG-Brevet: Auffrischungskurs

Defibrilator

Gruppengrösse

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Exkursionen 1

Klassenlehrer X unternahm mit seinen Schülerinnen und Schülern eine Wanderung auf den hohen Kasten. Bei der Traversierung eines Schneefeldes stürzt Schüler Y ab und verletzt sich tödlich.Das Schneefeld war an der Absturzstelle aussergewöhnlich gefährlich.

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Skitag

Eine Klasse des 10. Schuljahres verbringt einen Skitag. Am Nachmittag dürfen die Schülerinnen und Schüler in Gruppen unbeaufsichtigt fahren. Der Zeitpunkt der Sammlung bei der Talstation ist bestimmt. Eine Gruppe von Schülern begibt sich auf die Talfahrt. Dabei löst sich bei einem Schüler ein Ski. Das Wiederbeschaffen des Skis braucht einige Zeit, die Schüler befürchten, nicht rechtzeitig im Tal anzukommen. Sie beschliessen daher eine Abkürzung zu nehmen. Sie verlassen die markierte Piste. Nach einer kurzen Strecke wird das Gelände so unwegsam, dass Skis und Snowboards abgeschnallt werden müssen. Im felsigen Gelände rutscht ein Schüler aus und stürzt zu Tode.

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Lager

R nimmt als Hilfsleiter an einem Skilager teil und leitet dort eine Snowboard-Gruppe.

Bei der Schlussfahrt ins Tal schert der hinter R fahrende H mit zwei Kollegen aus der Gruppe aus. Sie fahren ihre eigene Route.

H stürzt und verletzt sich schwer.

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Schwimmunterricht

Y ist ein 14-jähriges, aus den Philippinen stammendes Mädchen. Sie gibt ihrer Klassenlehrerin an, sie könne schwimmen, aber besser tauchen. Der Schwimmunterricht findet in Grossklassen unter Aufsicht verschiedener Lehrkräfte statt. Während der ersten Lektion wurde ein Schwimmtest abgenommen. Y fehlte. In der zweiten Schwimmlektion ertrinkt Y.

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Exkursionen 2

Lehrer X führt seit einigen Jahren jeweils mit der Maturaklasse eine zweitägige Höhlenexkursion durch. Die Schülerinnen und Schüler campieren unweit des Höhleneingangs.

In der Nacht will sich Schülerin Y erleichtern. Sie begibt sich dazu in ein rund 10 m vom Zelt entferntes Gebüsch. Hinter dem Gebüsch befindet sich ein Doline.

Die Schülerin stürzt hinein und verletzt sich schwer.

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Mögliche Rechtsfolgen

Strafverfahren Disziplinar-verfahren

Zivilklage Verantwortlich-keitsklage

Gefängnis

oder

Busse

Verweis Geldleistung kein Stufenanstieg prov. Dienstverhältnis befristete Einstellung

der Lehrtätigkeit Androhung der

Entlassung Entlassung

Schadenersatz

und / oder

Schmerzensgeld (Genugtuung)

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Ausgewählte Sportarten nach VerletzungsrisikoAnzahl Unfälle pro 100 000 Stunden Ausübung(für UVG-Segment)

52

66

68

73

85

143

180

0 50 100 150 200

Volleyball

Handball

Snowboardfahren

Inline-Skating, Rollschuhlaufen

Basketball

Eishockey

Fussball

2. Dezember 2009-ABT24

Quelle: Lamprecht & Stamm SFB – Sportobservatorium 2009

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Verletzte nach Sportart, 2000 - 2007

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Früher - Heute

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Trendreport zum schulsportlichen Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen(Hübner, Seidel, Dieterich, Pfitzner; 5. Dreiländerkongress «Sport - mit Sicherheit gewinnen» Magglingen, 3. - 5.9.09)

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Trendreport zum schulsportlichen Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen(Hübner, Seidel, Dieterich, Pfitzner; 5. Dreiländerkongress «Sport - mit

Sicherheit gewinnen» Magglingen, 3. - 5.9.09)

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Trendreport zum schulsportlichen Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen(Hübner, Seidel, Dieterich, Pfitzner; 5. Dreiländerkongress «Sport - mit

Sicherheit gewinnen» Magglingen, 3. - 5.9.09)

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Erkenntnisse / Zusammenfassung:

• Entwicklung Sportarten• vielfältigere Sportarten / neue Sportarten• verändertes Risikoverhalten• erhöhtes Sicherheitsdenken

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Erkenntnisse / Zusammenfassung:

• Hauptursache für Unfälle im Sportunterricht ist das Verhalten der Unfallschüler (aus Lehrersicht)

• Rund ¾ der Sportunfälle betreffen gute bis sehr gute Schülerinnen und Schüler (im Sport)

• Die meisten "Bewegungen", die zu Unfällen führen, waren den S+S bekannt/vertraut.

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Der allgemeine "Gefahrensatz":

Wer durch erlaubte oder unerlaubte Handlung einen Gefahrenzustand schafft, übernimmt zugleich die Pflicht, durch Schutzmassnahmen alles vorzukehren, dass ein Dritter nicht geschädigt wird. Er unterlässt nichts, was eine Schädigung verhüten kann.

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 Der gute pater familias Jugendliche führen, wie die eigenen Kinder. cura/culpa in eligendocura/culpa in instruendocura/culpa in custodiendo

Schon die alten Römer…

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Pädagogik• Gruppengrösse• Lehraufgabe Prävention• Copilot - Schulbus  Rettung• Handy – Rega

Was ist die Absicht?

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Unfälle passieren nicht – sie werden verursacht.Unfall ist nie Zufall. Was ich tue schreit so laut, dass man nicht hört, was ich sage.

Unfallverhütung

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Angst ist ein schlechter Ratgeber

Wer die normale Vorsicht walten lässt, macht es richtig. Keine Lehrperson wurde belangt – ausser:Hoher Kasten, Schneefeld mit Turnschuhen "Wie hät er au nur chöne!" Der Arbeitgeber steht hinter seinen Mitarbeitenden.