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Herausgeber:
Flughafen Köln/Bonn GmbH
Geschäftsbereich Aviation
Postfach 98 01 20
51129 Köln
Tel.: 02203 – 40 4292
ID. Nr.: AA.AL.40.001
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Ziel und Zweck der Flughafenbenutzungsordnung
Teil I: Informationen zum Flughafen
1. Der Köln Bonn Airport
2. Erreichbarkeit
3. Parkmöglichkeiten
4. Terminal-Infrastruktur
5. Service für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität
6. Fundsachen
7. Flucht-und Rettungswege
Teil II: Betriebsregelungen
1. Anwendbarkeit der Flughafenbenutzungsordnung
2. Flugbetriebliches Reglement
2.1. Abfertigungsvorfeld
2.1.1. Wartungsarbeiten, Waschen, Enteisen
2.1.2. Abstellen und Unterstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften
2.1.3. Verkehrsregeln für den sensiblen Sicherheitsbereich
2.1.4. Einstellen von Arbeiten auf dem Vorfeld
2.2. Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)
2.2.1. Selbst- und Drittabfertiger
2.2.2. Die Aufgaben des Koordinators
2.2.3. Verantwortung beim Ein- und Aussteigeprozess
2.2.4. Wegeführung / Zuführung ankommender Passagiere
2.3. Abstellen und Unterstellen von Luftfahrzeugen
2.3.1. Überschreiten der geplanten Bodenzeit
2.3.2. Verantwortung des Luftfahrzeugführers/ -halters
2.3.3. Unterstellen in Luftfahrzeughallen
2.3.4. Ein- und Aushallen von Luftfahrzeugen
2.4. Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
2.5. Rollen und Schleppen von Luftfahrzeugen
2.6. Lärmschutz/Luftverunreinigungen
2.6.1. Triebwerksprobeläufe
2.7. Befugnis zum Starten und Landen
2.8. Start- und Landeeinrichtungen
2.8.1. Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen
2.9. Anforderungen an Unternehmen bezüglich Betriebsstoffversorgung
2.10. Haftpflichtversicherungen
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 3
2.10.1. Nach BADV
2.10.2. Sonstige
2.11. Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
3. Sicherheitsbestimmungen
3.1. Safety-Betriebssicherheit
3.1.1. Safety Management System
3.1.2. Meldepflichtige Ereignisse
3.1.3. Anforderungen an Anbieter von Bodenabfertigungs- und Vorfeldmanagement-
diensten
3.2. Flughafensicherheit / Security
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Zutritt zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
3.2.3. Fahrzeuge
3.2.4. Flughafenlieferungen
3.2.5. Nutzung von Kontrollstellen
3.2.6. Bau-/Wartungsarbeiten im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder mit
Sicherheitslinienbezug
3.2.7. Veranstaltungen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder mit
Sicherheitslinienbezug
3.2.8. Hausrecht / Hausordnung
3.2.9. Besondere Verfahren
3.2.10. Weisungsrecht
3.3. Brandschutz
3.3.1. Brandschutz- und Rettungsdienst
3.3.2. Umgang mit Kraftstoffen/Be- und Enttankungsverfahren
3.3.3. Rauchverbot und Umgang mit offenem Feuer
3.3.4. Lagerung gefährlicher Güter und anderer Stoffe
3.3.5. Aufbewahren von Material, Geräten, Betriebsstoffen und Abfällen
3.3.6. Arbeiten und Nutzung in Hallen und Werkstätten
3.4. Umweltschutz
3.4.1. Verschmutzungen
3.4.2. Abfall
3.4.3. Abwässer, Gewässerschutz
3.4.4. Wassergefährdende Stoffe
3.4.5. Enteisungsmittel
3.5. Arbeitsschutz
3.5.1. Allgemeines
3.5.2. Persönliche Schutzausrüstung/Warnkleidung
3.5.3. Arbeitsmittel
3.5.4. Gefahrstoffe
3.5.5. Strahlenschutz
3.5.6. Fremdfirmenordnung
3.6. Mitführen von Tieren
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4. Zentrale Infrastruktur
4.1. Nach BADV
4.2. Beschreibung Zentrale Infrastruktur nach Anwendungsbereich
4.2.1. Bereich der Gebäudeeinrichtungen
4.2.2. Bereich der Vorfelder
4.2.3. Bereich der Flughafenserviceeinrichtungen
4.2.4. Bereich der Kommunikationssysteme
4.3. Terminal
5. Anmeldepflichtige Betätigungen außerhalb der Bodenverkehrsdienste
5.1. Bauarbeiten
5.1.1. Auf den Flugbetriebsflächen
5.1.2. Auf den Terminalbetriebsflächen
5.2. Nutzung von Kränen oder ähnlichen Bauhilfsanlagen auf dem Flughafengelände
5.2.1. Antragstellung über die FKB
5.3. Gewerbliche Betätigung
5.4. Foto- und Filmaufnahmen
5.5. Werbungen und Verteilung von Druckschriften
5.6. Versammlungen
5.7. Meldung von Flugbewegungen, Passagieren, Post und Fracht
6. Business Continuity Plan
7. Ansprechpartner
8. Mitgeltende Dokumente
9. Haftungsbegrenzung
10. Zustimmungen, Zulassungen und Erlaubnisse
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Rechtswahl
12. Änderungsvorbehalt
13. Zustellungsbevollmächtigter
14. Wirksamkeit
Anlagen:
1. Lage des Flughafen Köln/Bonn
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Abkürzungsverzeichnis
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße
AFTN Aeronautical Fixed Telecommunications Network
AIP Aeronautical Information Publication
AODB Airport Operational Database
BACC Business Aviation Center Cologne
BADV Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BHKG Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
DFS Deutsche Flugsicherung
DGR Dangerous Goods Regulations
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
EASA European Aviation Safety Agency
FBO Flughafenbenutzungsordnung
FIDS Flight Information Data System
FKB Flughafen Köln/Bonn GmbH
FOD Foreign Object Debris
GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz
IATA International Air Transport Association
ICAO International Civil Aviation Organisation
ICAO-TI Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods
KBA Köln Bonn Airport
LuftVG Luftverkehrsgesetz
LuftVZO Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftSiG Luftsicherheitsgesetz
SITA Informations- und Kommunikationsnetzwerk Société Internationale de
Télécommunications Aéronautiques
SMS Safety Management System
StVG Straßenverkehrsgesetz
TK-Systeme Telekommunikationssysteme, Telekommunikationssystem
VvD Verkehrsleiter vom Dienst
WaffG Waffengesetz
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Ziel und Zweck der Flughafenbenutzungsordnung
Wer den Flughafen betritt, befährt oder ihn mit Luftfahrzeugen oder in sonstiger Weise
benutzt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung und den Weisungen der FKB
unterworfen.
Als Flughafenunternehmen ist die Flughafen Köln Bonn GmbH in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Verpflichtungen nach § 45 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zur
Gewährleistung des betriebssicheren Zustands und des ordnungsgemäßen Flughafenbetriebs
sowie zur Abwehr betriebsbedingter Gefahren (§ 29 Luftverkehrsgesetz (LuftVG))
verpflichtet, die hierzu notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die Einhaltung der
einschlägigen Rechtsvorschriften und Anordnungen zu besorgen.
Die grundsätzlichen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels sind in dieser behördlich
genehmigten Flughafenhafenbenutzungsordnung (FBO) enthalten.
Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln führen auf dem Flughafen der Verkehrsleiter
des Flughafens, seine Stellvertreter und seine unmittelbaren und mittelbaren
Erfüllungsgehilfen durch.
Die Verkehrsleitung des Flughafens hat jederzeit das Recht, die Einhaltung dieser Regeln
zu überprüfen. Ihr gegenüber oder in ihrem unmittelbaren Auftrag selbstständig tätig
werdenden Flughafenbediensteten sind auf Verlangen jederzeit die geforderten Nachweise
vorzulegen und die notwendigen Einsichten zu gestatten. Ihren weitergehenden Weisungen
ist Folge zu leisten.
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Teil I
Informationen zum Flughafen
1. Der Köln Bonn Airport
Bezeichnung: Köln Bonn Airport – Konrad Adenauer
ICAO-Abkürzung: EDDK
IATA: CGN
Flughafenunternehmer: Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB)
Adresse: Heinrich-Steinmann-Straße 12
51147 Köln
Postanschrift: Flughafen Köln/Bonn GmbH
Postfach 98 01 20
51129 Köln
Kontakt: Telefonzentrale: 02203 – 40 0
Information: 02203 – 40 4001/2
Durchwahl: 02203 – 40 4310
Telefax: 02203 – 40 2785
Internet: www.koeln-bonn-airport.de
Email: info@koeln-bonn-airport.de
SITA: CGNKBXH
AFTN: EDDKYD
Lage: Der Flughafen liegt 14,8 km südöstlich der
Stadtmitte Köln
Betriebszeit: 24 Stunden
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2. Erreichbarkeit:
Es gibt Nahverkehrsverbindungen von und nach Köln, Bonn und in die Region. S-
Bahn, RE, ICE- und Fernbusverbindungen sind vorhanden. Taxis sind in
ausreichender Anzahl verfügbar. Über die Autobahn ist der Köln Bonn Airport über
die A59 zu erreichen.
Navigationsadresse: Köln Bonn Airport
Kennedystraße
51147 Köln
3. Parkmöglichkeiten:
Insgesamt stehen mehr als 12.500 Parkplätze in den Parkhäusern 1 bis 3 sowie
dem Parkplatz Nord zur Verfügung. Die aktuellen Entgelte und Bedingungen zur
Nutzung der Parkplätze können auf der Homepage des Köln Bonn Airport
(www.koeln-bonn-airport.de) aufgerufen werden.
4. Terminal-Infrastruktur:
Für die Abfertigung von kommerziellen Passagieren sind die Terminals 1
(Flugsteige B und C) und 2 (Flugsteig D) verfügbar. Für die Allgemeine Luftfahrt
besteht das Business Aviation Center Cologne (BACC) (www.bac-cologne.com).
Ferner sind im Terminal diverse Restaurations- und Retail-Angebote sowie ein
Konferenzcenter vorhanden.
5. Service für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität:
Für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität stehen entsprechende Parkplätze,
Zugänge zur Besucherterrasse und Services zur Verfügung. Nähere Informationen
dazu können auf der Homepage des Köln Bonn Airport (www.koeln-bonn-airport.de)
unter dem Punkt „Behindertenservice“ abgerufen werden.
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6. Fundsachen:
Alle Fundsachen, welche auf dem Gelände des Flughafens gefunden wurden, sind
unverzüglich im Fundbüro (Gepäckaufbewahrung, Bahnebene, Terminal 2) der FKB
abzugeben. Verstöße hiergegen sind strafbar. Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB.
Für Gepäckstücke und die Inhalte von Gepäckstücken, die auf dem
Flughafengelände gestohlen werden, verloren gehen oder sonst abhandenkommen,
übernimmt die FKB keine Haftung.
7. Flucht- und Rettungswege:
Flucht-, und Rettungswegpläne werden nach DIN 4844-3 und BGV A8 in
Zusammenarbeit der Fachabteilungen und der Werkfeuerwehr FKB und externen
Dienstleistern erstellt. Die Flucht-, und Rettungswegpläne sind an geeigneten
Stellen in den Gebäuden der FKB ausgehängt.
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Teil II
Betriebsreglungen
1. Anwendbarkeit der Flughafenbenutzungsordnung
Wer den Köln Bonn Airport mit Luftfahrzeugen oder in sonstiger Weise benutzt, ihn
betritt, mit Fahrzeugen oder Geräten aller Art befährt, hat dieser FBO und den
nachfolgend im Text und insbesondere unter Ziffer 8 genannten Regelungen sowie
den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen der FKB Folge zu leisten. Die FBO
und die vorgenannten Regelungen gelten ebenso für alle Vertragspartner, die
Leistungen auf dem Gelände des Flughafenunternehmers erhalten oder erbringen (z.B.
Mieter, Kunden, Drittfirmen). Die Vorschriften der FBO ersetzen nicht die nach
anderen Rechtsvorschriften notwendigen Zustimmungen und/oder Erlaubnisse,
insbesondere behördlicher Art.
Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie
entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die
Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge
zu sein.
Leistungen, die die FKB Dritten gegenüber erbringt, sind entgeltpflichtig. Soweit
die Entgelte nicht in der aktuellen Gebühren- und Entgeltordnung (siehe FBO Ziffer
8.) veröffentlicht sind, sind sie bei den jeweils zuständigen Stellen zu erfragen.
Im Übrigen ist die FKB berechtigt, soweit eine Regelung in den aktuellen Gebühren-
und Entgeltordnungen nicht enthalten ist, die Gegenleistung nach billigem
Ermessen festzulegen.
2. Flugbetriebliches Reglement
2.1. Abfertigungsvorfeld
Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine
andere Benutzung – z. B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen (siehe FBO Ziffer 2.3.),
zu größeren Wartungsarbeiten (siehe FBO Ziffer 2.1.1.), zu Stand- und Probeläufen
(siehe FBO Ziffer 2.6.1.) – ist nur mit Einwilligung der FKB zulässig.
Abfertigungsplätze werden von der FKB (Verkehrszentrale) zugewiesen. Die
Luftfahrzeuge werden von FKB Personal eingewiesen.
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Bei der Annahme von Luftfahrzeugen auf der Position ist durch jede Person, welche
auf der Abfertigungsposition das Ein- oder Abrollen eines Luftfahrzeuges erwartet,
rechtzeitig sicherzustellen, dass der Sicherheitsbereich des LFZ (rote Apron Safety
Lines) sowohl frei von FOD (Foreign Object Debris) ist, als auch frei von sämtlichen
Hindernissen sowie Personen.
Nachdem das LFZ vollständig zum Stehen gekommen ist, kann sich dem LFZ zur
Absicherung des Bugfahrwerks genähert werden. Dabei ist der Ansaug-
/Sicherheitsbereich der Triebwerke zu beachten. Ebenso kann, insofern dies von der
Luftverkehrsgesellschaft vorgesehen ist, eine GPU angeschlossen werden. Sämtliche
andere Tätigkeiten am LFZ dürfen erst erfolgen, sobald Triebwerke und das Anti-
Collision-Light ausgeschaltet sind.
Die an der Abfertigung beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, nach der
Abfertigung die Vorfeldflächen in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
2.1.1. Wartungsarbeiten, Waschen, Enteisen
Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen, Absprühen und
Enteisen von Luftfahrzeugen dürfen nur auf den von der FKB zugewiesenen Plätzen
durchgeführt werden. Die Erlaubnis hierfür ist stets vorher bei der Verkehrszentrale
der FKB einzuholen und es sind die damit im Zusammenhang stehenden Anweisungen
zu befolgen.
Sofern dies in Hangars erfolgt, ist entsprechend der Hallennutzungsordnungen
vorzugehen. Die Kosten für die Ableitung und Behandlung des durch die Enteisung
entstehenden klärpflichtigen Abwassers werden den beteiligten Unternehmen in
Rechnung gestellt. Näheres regelt die Gebühren- und Entgeltordnung der FKB
(Sonderleistungsverzeichnis) (siehe FBO Ziffer 8.).
2.1.2. Abstellen und Unterstellen von Fahrzeugen, Gerätschaften und Containern
Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Fahrzeugen, Containern,
Luftfahrtbodengeräten und/oder anderen Gegenständen bedarf der Einwilligung der
FKB.
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Das Abstellen von Fahrzeugen, Containern, Geräten und/oder sonstigen Gegenständen
auf dem gesamten Vorfeld ohne Einwilligung der FKB ist untersagt. Erfolgt ein
Abstellen ohne vorherige Einwilligung der FKB, so hat der Nutzer neben der Leistung
des regulären Nutzungsentgelts einen Strafaufschlag von 20% des
Nutzungsentgelts, mindesten jedoch von EUR 1.000,- pro Fahrzeug, Container, Gerät
bzw. Gegenstand zu entrichten.
Bei Flugplatzwetterwarnungen, insbesondere in Zusammenhang mit starkem Wind
oder Sturm, müssen alle Betreiber/Nutzer von Fahrzeugen, Containern, Geräten
und/oder sonstigen im Vorfeldbereich des Flughafens abgestellten Gegenständen
sicherstellen, dass diese korrekt abgestellt und ausreichend gesichert sind (z.B.
Parkbremsen gesetzt, Bremsklötze/Chocks gelegt bzw. Stabilisatoren ausgefahren,
Verzurrung angebracht etc.). Ferner müssen Unit Load Devices (ULD) und andere
Lademittel (z.B. Euro-Paletten etc.) gesichert, sowie Planen bei Fahrzeugen,
Geräten und ULD geschlossen sein.
Fahrzeuge, Container, Geräte, ULD und/oder sonstige Gegenstände, welche nicht
ausreichend gesichert werden können und/oder von welchen trotz Sicherung
weiterhin eine FOD Gefahr ausgeht, sind durch den Betreiber/Nutzer vom Vorfeld zu
entfernen.
2.1.3. Verkehrsregeln für den sensiblen Sicherheitsbereich
Alle Verkehrsteilnehmer im nichtöffentlichen Betriebsbereich der FKB haben die
Verkehrsregeln für den sensiblen Sicherheitsbereich der FKB in der jeweils aktuellen
Fassung zu beachten (Veröffentlichung siehe FBO Ziffer 8.)
2.1.4. Einstellen von Arbeiten auf dem Vorfeld
Bei Witterungsbedingungen oder Ereignissen, die den Betrieb oder die Sicherheit bei
Arbeiten auf dem Vorfeld beeinträchtigen, informiert der Verkehrsleiter vom Dienst
(VvD) den festgelegten Empfängerkreis über die Einstellung der Arbeiten aller FKB
Mitarbeiter auf den Vorfeldern. Die Einstellung der Arbeiten auf den
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 13
Flugbetriebsflächen ist für FKB Mitarbeiter verbindlich. Externe Unternehmen, deren
Beschäftigten im Freien tätig sind, sind verpflichtet, entsprechende Verfahren bzw.
Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten vorzuhalten, um dieses Arbeitsverbot
durchzusetzen (siehe FBO Ziffer 3.5.1. und DGUV BGI/GUV-I 5144 „Gewitter auf dem
Vorfeld von Verkehrsflughäfen“).
2.2. Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)
Die FKB ist berechtigt, Bodenabfertigungsdienste (Bodenverkehrsdienste) gemäß
dem Verzeichnis der Bodenverkehrsdienste (Anlage 1 der BADV) durchzuführen.
2.2.1. Selbstabfertiger und Drittabfertiger
Selbstabfertiger und Drittabfertiger sind am Köln Bonn Airport im zugelassenen
Umfang berechtigt, ebenfalls diese Dienste auszuführen. Hierüber ist mit der FKB
ein Nutzungsvertrag abzuschließen. Sie haben ihre Abfertigungsgeräte
ausschließlich an den von der FKB zugewiesenen Plätzen gegen Entgelt abzustellen.
Das Abstellen und das Unterstellen von Abfertigungsgeräten richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) unter Ausschluss der dort
vorgesehenen gesetzlichen Garantiehaftung. Eine Verwahrungspflicht besteht für
die FKB nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Die FKB kann von den zugelassenen Selbstabfertigern und Drittabfertigern für die
Nutzung von Bodenabfertigungsdiensten ein Entgelt gemäß § 9 Abs. 3 BADV
verlangen.
Die Nichteinhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben berechtigt die FKB zur
Kündigung des Nutzungsvertrages, zur Untersagung des Zuganges zum Köln Bonn
Airport sowie zur Sperrung der Flughafenausweise.
2.2.2. Die Aufgaben des Koordinators
Während des aktiven Abfertigungsvorganges (d. h. außer night stops/day stops) und
ggf. bis zum Abschluss des Pushback-Vorganges, ist der vom Luftfahrtunternehmen
beauftragte „Koordinator“ u.a. für die Koordination und ordnungsgemäße
Durchführung, insbesondere die Einhaltung der Safety Regulations aller am
Luftfahrzeug tätigen Personen, weisungsbefugt (d. h. Verpflichtung zur Einleitung
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 14
korrigierender Maßnahmen bei beobachtetem Fehlverhalten). Er hat sich durch
Warnkleindung mit entsprechender Aufschrift (z. B. Koordinator oder Ramp Agent)
kenntlich zu machen.
Der Koordinator hat die Abfertigung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften
abzuwickeln und deren Einhaltung zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere:
das Freibleiben des Fluchtweges für das Tankfahrzeug
die Freigabeerteilung des Tankvorganges (je nach Luftfahrtunternehmen
unterschiedlich geregelt)
ggf. die freie Zufahrt des Löschfahrzeugs zum Tankfahrzeug
die Koordination und Überwachung des Abfertigungsablaufes
die Information an die Cockpit Crew darüber, dass die Anti-Collision-Lights
erst mit „Pushback Ready“ eingeschaltet werden dürfen.
Der nach erfolgter Abfertigung stattfindende, abschließende Walk-Arround muss
durch eine entsprechend qualifizierte Person durchgeführt werden. Die FKB ist
berechtigt, einen Nachweis der Qualifikation zu verlangen.
Erfolgt der Ein- und Aussteige-Prozess der Passagiere mit Bussen, so trägt das
Luftfahrtunternehmen oder der vom Luftfahrtunternehmen beauftragte Koordinator
die Verantwortung dafür, dass sich die Passagiere auf direktem Weg vom Flugzeug
in den Bus und umgekehrt begeben und die Gefahr ausgeschlossen ist, dass ein
Passagier Flächen betritt, die er nicht betreten darf.
2.2.3. Verantwortung beim Ein- und Aussteigeprozess
Beim Ein- und Aussteige-Prozess der Passagiere über Laufwege, trägt das
Luftfahrtunternehmen auf eigene Kosten oder das vom Luftfahrtunternehmen mit
der Passagierwegsicherung beauftragte Unternehmen die Verantwortung für die
Beaufsichtigung der Passagiere vom Verlassen des Flugzeuges bis zum Betreten des
Terminals und umgekehrt. Eine sichere, den gültigen Vorgaben der zuständigen
Aufsichtsbehörde entsprechende Wegeführung gemäß den jeweils aktuellen Safety
Instructions muss stets gewährleistet sein.
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2.2.4. Wegeführung / Zuführung ankommender Passagiere
Das Luftfahrtunternehmen oder der vom Luftfahrtunternehmen beauftragte Handling
Agent ist verantwortlich für eine korrekte Zuführung ankommender Passagiere in
den durch die Verkehrszentrale vorgegebenen Ankunft-/Gate-Bereich.
Bei schuldhafter Fehlleitung von Passagieren im kontrollpflichtigen
grenzüberschreitenden Luftverkehr, wird ein evtl. durch die Bundespolizei
verhängtes Zwangsgeld je Fehlleitung und/oder andere in diesem Zusammenhang
erwachsene Kosten an das Luftfahrtunternehmen oder dem vom
Luftfahrtunternehmen beauftragten Handling Agenten weiter belastet.
2.3. Abstellen und Unterstellen von Luftfahrzeugen
Abstell- und Unterstellplätze werden von der FKB unter Berücksichtigung der
geplanten Bodenzeit zugewiesen. Das Abstellen und Unterstellen eines
Luftfahrzeuges richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§
535 ff BGB) unter Ausschluss der dort vorgesehenen gesetzlichen Garantiehaftung.
Über das Abstellen von Luftfahrzeugen ist die Verkehrszentrale schriftlich zu
informieren. Das hierfür notwendige Formular „Auftrag Flugzeugabstellung“ ist auf
der Internetseite der FKB (http://www.koeln-bonn-airport.de/b2b/vertragsbedingungen-
entgelte.html ) zu finden.
Wenn Luftfahrzeuge ohne Genehmigung der Verkehrszentrale auf Abstellpositionen
abgestellt werden oder die von der Verkehrszentrale genehmigte Abstellzeit um
mehr als 15 Minuten überschritten wird, wird ein Positions-Entgelt für mindestens
24 Stunden in Rechnung gestellt.
Eine Verwahrungspflicht besteht für die FKB nur, wenn hierüber eine besondere
schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
2.3.1. Überschreiten der geplanten Bodenzeit
Wird die geplante Bodenzeit - ohne Verschulden der FKB – nicht eingehalten und
verbleibt das Luftfahrzeug länger als 30 Minuten nach der Beendigung des
Abfertigungsvorganges auf der Position, hat der Luftfahrzeugführer/ -halter es auf
Verlangen der FKB kostenpflichtig auf einer ihm zuzuweisenden Abstellfläche
abzustellen oder in einer Halle unterzustellen. Bei Luftfahrzeugen, die nach Ankunft
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 16
am Flughafen Köln/Bonn nicht unmittelbar ein weiteres Ziel anfliegen (z.B.
overnight-stay), gilt eine Zeitspanne von 60 Minuten nach Ankunft. Der
Luftfahrzeugführer/-halter muss sicherstellen, dass innerhalb von einer Stunde nach
Aufforderung durch die FKB das Luftfahrzeug auf eine andere Position verbracht
werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die FKB berechtigt, das
Luftfahrzeug kostenpflichtig durch geeignetes Personal auf die neu zugewiesene
Position schleppen/bewegen zu lassen.
2.3.2. Verantwortung des Luftfahrzeugführers/-halters
Das Luftfahrzeug sollte, abhängig von den Regularien des Luftfahrtunternehmens,
stets mit gelöster Feststellbremse abgestellt werden. Ist dies nicht möglich, so
muss der Luftfahrzeugführer/-halter sicherstellen, dass innerhalb eines Zeitraums
von einer Stunde das zum Lösen der Feststellbremse befugte Personal vor Ort ist.
Sollte eine entsprechende Schleppbereitschaft innerhalb von 60 Minuten nicht
hergestellt sein, wird ein zusätzliches Positionsentgelt für 24 Stunden gemäß
Ziffer 2.3. der FBO und zusätzlich eventuelle Folgekosten (z.B. für Geräte- &
Personaleinsatz o.ä.) in Rechnung gestellt.
Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem
Luftfahrzeugführer/-halter. Dies gilt auch bei Sturm, Gewitter und sonstigen
meteorologischen Gefährdungen. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat der
Luftfahrzeughalter ein abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen,
sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Luftfahrzeuge ab Codeletter C sind an beiden Hauptfahrwerken mit Bremsklötzen vor
unkontrollierten Rollbewegungen abzusichern. Über diesen Standard hinausgehende,
durch das Luftverkehrsunternehmen oder den Abfertiger festgelegte, Absicherungen
sind zulässig.
2.3.3. Unterstellen in Luftfahrzeughallen
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Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtungen schonend zu
behandeln und insbesondere die Vorschriften der Hallenordnungen einzuhalten. Diese
kann dem Anfragenden über fbo@cgn.de übersandt werden. Der Platz vor den
Hallentoren ist freizuhalten. Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von
Fahrzeugen, Luftfahrtbodengeräten und anderen Gegenständen bedarf der vorherigen
Zustimmung der FKB.
2.3.4. Ein- und Aushallen von Luftfahrzeugen
Das geplante Ein- und Aushallen von Luftfahrzeugen einschließlich der
dazugehörigen Schleppbewegungen ist frühzeitig bei der Verkehrszentrale, Tel.
02203 - 40 4310, zur Planung und Zuweisung der Abstellpositionen anzumelden und
bedarf der vorherigen Zustimmung (siehe auch FBO Ziffer 2.3 Abstellen und
Unterstellen von Luftfahrzeugen).
Verändert sich die geplante Schleppzeit zum Ein-/Aushallen, so ist diese
Information der Verkehrszentrale unverzüglich mitzuteilen.
2.4. Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewegungsunfähig liegen, darf die FKB
dieses ohne ausdrücklichen Auftrag des Luftfahrzeugführers/-halters jeweils auf
dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen oder sachkundige Dritte mit
der Entfernung beauftragen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs
notwendig ist.
2.5. Rollen und Schleppen von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt
werden. Sie dürfen in oder aus Hallen und Werkstätten nicht mit eigener Kraft
gerollt werden. Grasflächen und sonstige unbefestigte Flächen dürfen nicht berollt
werden. Im Bereich der Vorfelder dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt
erforderlichen Mindestdrehzahl der Triebwerke gerollt werden. Bei Bedarf werden
Luftfahrzeuge geschleppt. Sie dürfen nur von hierfür berechtigtem Personal
geschleppt werden. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat dem schleppenden
Personal die für das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben.
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Im Einzelfall hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer weitergehende
Anordnungen der FKB zu befolgen.
Flugzeuge dürfen grundsätzlich aus eigener Kraft nicht rückwärts rollen.
Abweichungen hiervon sind nur mit vorheriger Zustimmung und unter Kontrolle der
Verkehrsleitung zulässig.
2.6. Lärmschutz/Luftverunreinigungen
Um alle Mitarbeiter und Anwohner in den angrenzenden Wohngebieten vor weiteren
Immissionen und zusätzlichem Bodenlärm zu schützen, ist der Ausstoß der
Belastungen durch die bordeigenen Stromversorgungsgeräte (APU) auf ein Minimum
zu reduzieren. Falls für die Klimatisierung der Kabine der Betrieb der APU
erforderlich ist, soll die APU erst in einem angemessenen Zeitraum vor dem
Einsteigen der Passagiere bzw. Crew eingeschaltet werden, bzw. wenn aus
technischen Gründen eine Klimatisierung erforderlich ist.
2.6.1. Triebwerksprobeläufe
Triebwerksprobeläufe sind grundsätzlich nur in der hierfür vorgesehenen
Lärmschutzanlage zulässig (siehe FBO Ziffer 4.2.1). Leerlauf-Probeläufe sind hiervon
nicht betroffen. Im Einzelfall haben Luftfahrzeughalter weitergehende Anordnungen
der FKB zur Durchführung von Probeläufen der Triebwerke von Luftfahrzeugen zu
befolgen. Für Triebwerksprobeläufe im Leerlaufbereich sind jeweils bei dem VvD,
Tel.: 02203 - 40 5050 sowie von der Luftaufsicht, Tel: 02203 - 40 2291 vorherige
Zustimmungen einzuholen.
Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen und Werkstätten laufen.
Vor dem Anlassen der Triebwerke müssen Laufräder der Luftfahrzeuge durch
Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden. Zur Warnung von Gefahren
durch laufende Triebwerke sind die Anti-Collision-Lights der Luftfahrzeuge mit
Strahlantrieb unmittelbar vor dem Anlassen der Strahltriebwerke einzuschalten und
erst nach deren Stillstand auszuschalten. Das Verfahren ist bei Tag und Nacht
durchzuführen. Die selbe Handhabung ist für Propellerflugzeuge vorgeschrieben.
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Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn der
Führerstand des Luftfahrzeuges mit einem Luftfahrzeugführer oder fachkundigen
Mechaniker besetzt ist.
Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anlässt oder während ihres Laufens bedient, hat
sich zu vergewissern, dass die Luftschrauben sowie die von ihnen oder von den
Triebwerken verursachten Luftströme keine Personen verletzen und keine Sachen
beschädigen können.
Auf den Abfertigungsvorfeldern dürfen Triebwerke von Luftfahrzeugen nicht auf
höhere Drehzahlen gebracht werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist.
2.7. Befugnis zum Starten und Landen
Die Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen ist gegen Entrichtung der in der
Flughafen-Entgeltordnung festgelegten und vor dem Abflug fälligen Entgelte
gestattet. Die Luftfahrzeughalter haben der FKB auf Verlangen sofort die Dokumente
vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur
Entgeltberechnung notwendig sind.
Jedes Luftverkehrsunternehmen, das am Flughafen Köln/Bonn starten und/oder
landen möchte, ist dazu verpflichtet, einen Handling Agenten am Flughafen
Köln/Bonn zu wählen und der FKB zu benennen. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen
keinen Handling Agent benennen kann, mit dem es in einem Vertragsverhältnis
steht, behält sich die FKB vor, einen der am Flughafen ansässigen und zugelassenen
Handling Agenten zuzuteilen.
Alle „ad hoc-Flüge“ (non scheduled Flights) von/nach CGN sind in der Zeit von 22:00
bis 06:00 Uhr (local time) vorab mit der Verkehrszentrale der FKB zu koordinieren
(verkehrszentrale@cgn.de, Tel.: 02203 - 40 4310).
Sind fällige Gebühren und/oder Entgelte nicht entrichtet, ist die FKB berechtigt,
dem Luftfahrzeug, dem die nicht entrichteten Gebühren und/oder Entgelte
zuzuordnen sind, das Starten im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts zu verweigern.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 20
2.8. Start- und Landeeinrichtungen
Zum Starten und Landen sowie zum Rollen sind die Start- und Landebahnen sowie
die Rollbahnen oder die sonstigen dafür besonders gekennzeichneten Flächen zu
benutzen. Die Luftfahrzeugführer sind an die Rollverkehrsverfahren gebunden, sofern
sie nicht von der Deutschen Flugsicherung (DFS) andere Weisungen erhalten.
Der Flughafen verfügt über die folgenden Start- und Landebahnen:
Start- und Landebahn 14 L/32 R
Start- und Landebahn 32 L/14 R
Start- und Landebahn 06/24
Weitere Regelungen befinden sich im „Luftfahrthandbuch Bundesrepublik
Deutschland“ (Aeronautical Information Publication, kurz AIP).
2.8.1. Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen
Für das Nutzen der Start- und Landeeinrichtungen gelten die gesetzlichen
Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) unter Ausschluss der dort vorgesehenen
gesetzlichen Garantiehaftung. Eine Verwahrungspflicht besteht für die FKB nur,
wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
2.9. Anforderungen an Unternehmen bezüglich Betriebsstoffversorgung
Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit Betriebsstoffen versorgen, müssen behördlich
zugelassen sein. Diese Unternehmen und die Luftfahrzeughalter haben die
Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Unternehmen, die für die Lagerung von Kraftstoffen bzw. die Kraftstoffversorgung
von Luftfahrzeugen auf dem Gelände der FKB zuständig sind, haben gegenüber der
FKB entsprechend der EU VO 139/2014 ADR.OPS.B055 den Nachweis über ein Verfahren
zu erbringen, mit dem gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge mit Kraftstoff
entsprechend der gültigen Spezifikationen versorgt werden.
Unternehmen, die Luftfahrzeuge, Fahrzeuge und Geräte mit Betriebsstoffen (z.B.
Treibstoff, Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Schmieröl, Motoröl etc.) versorgen,
müssen durch die FKB zugelassen sein. Diese Unternehmen sowie die
Luftfahrzeughalter haben die Sicherheitsvorschriften und die jeweils gültigen
Regeln für den Umgang mit Betriebsstoffen einzuhalten.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 21
2.10. Haftpflichtversicherungen
2.10.1. Nach BADV
Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkeiten im Sinne der Anlage 1 (zu § 2 Nr.
4) der BADV ist der FKB der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Anlage
3 (zu § 8 Nr. 2. B. Abs. 6) der BADV nachzuweisen, die die Haftung des Dienstleisters
oder Selbstabfertigers auf Schadensersatz wegen solcher Schäden deckt, die diese
in Ausführung der Dienstleistung einem anderen zufügen. Das Bestehen der
Versicherung ist der FKB jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres nachzuweisen,
siehe Anlage 3 (zu § 8 Nr. 2. B. Abs. 8) der BADV. Zum Nachweis ist das entsprechende
Formular „Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes“ vollständig
ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Dieses erhalten Sie auf Anforderung an
die FKB über fbo@cgn.de. Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben der
FKB (zu Händen Geschäftsbereich Aviation) jede Unterbrechung des
Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses für
die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder
des fehlenden oder nicht fristgemäßen Nachweises der Versicherung ist die FKB
berechtigt, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Dienstleister oder
Selbstabfertiger aus wichtigem Grund zu kündigen. Der FKB steht das Recht zu, dem
Dienstleister oder Selbstabfertiger die Zugangsberechtigung zu den Betriebsstätten
des Flughafens umgehend aus wichtigem Grund zu entziehen und dies so lange
aufrecht zu erhalten, bis das Bestehen einer erneuten Versicherung nachgewiesen
wurde. Hierzu ist selbstverständlich wiederum das Formular „Nachweis über das
Bestehen des Versicherungsschutzes“ zu verwenden.
2.10.2. Sonstige
Jeder, der auf dem Vorfeld tätig wird und nicht unter die Regelung der BADV fällt,
hat vor der Aufnahme der Betätigung eine umfassende und angemessene
Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Nachweis muss vor Aufnahme der
Tätigkeit gegenüber dem Geschäftsbereich Aviation schriftlich erfolgen.
Für zugelassene Kraftfahrzeuge muss die Deckungssumme mindestens € 100 Mio.
betragen und den Betrieb auf dem Vorfeld mit einschließen. Sofern Tätigkeiten auch
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 22
auf den Flugbetriebsflächen durchgeführt werden, dürfen Schäden an den
Luftfahrzeugen in den Versicherungspolicen nicht ausgeschlossen sein. Die FKB
behält sich das Recht vor, Policen einzusehen und bei fehlendem oder nicht
angemessenem Versicherungsschutz die Zugangsberechtigung zu den
Betriebsstätten des Flughafens entweder gar nicht erst zu erteilen oder umgehend
zu entziehen und dies so lange aufrecht zu erhalten, bis das Bestehen einer FBO
konformen Versicherung nachgewiesen wurde.
Alle übrigen gewerblichen Nutzer des Flughafengeländes haben gleichermaßen im
angemessenen Umfang eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
2.11. Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystem
Für Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen ist, abhängig vom Aufstiegsort,
nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, der DFS Niederlassung Köln/Bonn,
erforderlich.
Für Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen näher als 1,5 km zur
Flugplatzbegrenzung muss eine Freigabe bei der DFS Niederlassung Köln/Bonn
beantragt werden. Zusätzlich muss für Flüge näher als 1,5 km zur
Flugplatzbegrenzung eine Aufstiegserlaubnis bei der Bezirksregierung Düsseldorf
unter folgen Link
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/verkehr_luftverkehr/unbemannte_luftfahrtsysteme.html
eingeholt werden.
Sollten unbemannte Luftfahrtsysteme im unmittelbaren Abstand zum Flugplatz
bemerkt werden besteht eine Meldepflicht bei der Verkehrsleitung unter der
Rufnummer 02203 – 40 5050.
Jede Veröffentlichung oder Verwendung von durch ein unbemanntes Luftfahrtsystem
produziertem Bildmaterial für gewerbliche Zwecke darf nur mit Zustimmung des
Fachbereichs Marketing über fbo@cgn.de erfolgen.
3. Sicherheitsbestimmungen
3.1. Safety – Betriebssicherheit
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 23
3.1.1. Safety Management System
Die FKB betreibt ein Safety Management System (SMS) gemäß den Vorgaben der ICAO
(Annex 19) sowie der EU Verordnung 139/2014.
Wesentlicher Bestandteil ist dabei die verantwortliche und verpflichtende
Einbeziehung aller am Flughafen tätigen Unternehmen. Diese sind verpflichtet, für
die von ihnen durchgeführten Aufgaben die einschlägigen Vorgaben des
Flughafenbetreiber-SMS zu beachten. Dies beinhaltet u.a. die Informationspflicht
bei Safety relevanten Ereignissen (siehe FBO Ziffer 3.1.2.) sowie die aktive Mithilfe
zur Aufklärung solcher Ereignisse im Rahmen von Untersuchungen, welche durch die
FKB eingeleitet werden können.
3.1.2. Meldepflichtige Ereignisse
3.1.2.1. Zwischenfälle mit Wildtieren
Alle am Flughafen operierenden Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet,
Zwischenfälle mit Wildtieren schnellstmöglich an die Verkehrsleitung (VvD), Tel.:
02203 - 40 5050 zu melden. Dies betrifft insbesondere Zwischenfälle mit Vögeln
(sog. Bird Strikes). Im Falle eines Bird Strikes werden erkennbare Vogelreste von
der Bird-Control-Einheit, die vom VvD verständigt wird, geborgen, dokumentiert und
statistisch erfasst. Dies findet entweder an der Abfertigungsposition oder ggf. in
der Wartungshalle statt. Das Überrollen von Haarwild ist dem Tower (DFS) ebenfalls
schnellstmöglich zu melden um Tierkadaver unverzüglich vom Start-
/Landebahnsystem zu entfernen.
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3.1.2.2. Meldepflicht von Unfällen, Beinahe Unfällen und unsicheren Ereignissen
Akute Sachschäden im Bereich der Flugbetriebsflächen/Vorfelder sind unmittelbar
der Verkehrsleitung mitzuteilen. Weitere Richtlinien zur Meldungen von Sach- und
Personenschäden sind der aktuell gültigen Fassung der Verkehrsregeln zu entnehmen.
Darüber hinaus sind unsichere Ereignisse, die zu einem Unfall hätten führen können,
dem Safety Management der FKB zu melden. Dies kann auf folgenden Wegen
geschehen:
1. per E-Mail an safety@cgn.de
2. im Internet unter www.safety.cgn.de
Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt. Gewonnene Erkenntnisse werden
in anonymisierter Form, die keine Rückschlüsse auf beteiligte Personen oder Firmen
zulässt, kommuniziert. Untersuchungen, die aufgrund von gemeldeten Ereignissen
eingeleitet werden, dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung und Verbesserung
der Flugsicherheit. Es ist sichergestellt, dass keine Sanktionen oder
disziplinarische Maßnahmen gegen beteiligte Personen ergriffen werden, es sei denn,
dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zugrunde lag.
3.1.3 Anforderungen an Anbieter von Bodenabfertigungs- und Vorfeldmanagementdiensten
Am Flughafen Köln/Bonn tätige Anbieter von Bodenabfertigungs- und
Vorfeldmanagementdiensten müssen die einschlägigen Anforderungen der EU VO
2018/1139 erfüllen. Die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere in Bezug auf
Schnittstellen zum Flughafenbetreiber-SMS, kann durch die FKB überprüft werden.
3.2. Flughafensicherheit / Security
3.2.1. Allgemeines
Sicherheit hat beim Fliegen oberste Priorität. Der Luftverkehr und seine
Einrichtungen sind seit Jahrzehnten einer besonders hohen Bedrohung ausgesetzt.
Dies hatte zur Folge, dass Anforderungen an Passagier-, als auch Personalkontrollen
in den vergangenen Jahren stets gestiegen sind.
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Passagierkontrollen sind im § 5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) geregelt und
obliegen der Bundespolizei. Die Personal-/Warenkontrolle obliegt gemäß § 8 LuftSiG
dem Flughafenbetreiber, hier im speziellen der Flughafensicherheit. Sowohl die
Bundespolizei, als auch die Flughafensicherheit bedienen sich zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten Sicherheitsdienstleister.
Beobachtungen oder Feststellungen von Sicherheitsvorkommnissen oder bereits das
Verdachtsmoment eines Sicherheitsvorkommnisses jeglicher Art sind unmittelbar
der Flughafensicherheit, Sicherheitszentrale unter der Telefonnummer 02203 - 40
113 zu melden.
In Bereichen, in denen sich Fluggäste bewegen, sind alle Materialen und Werkzeuge
stets unter Verschluss zu halten und so zu lagern, dass sie für Dritte nicht
zugänglich sind.
Das Abstellen von Gegenständen z.B. Fahrrädern/Motorrädern etc. im Abstand von
weniger als 3 Meter im Bereich des Außenzauns ist verboten.
Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände auf Kosten des Verursachers und/oder
Eigentümers entfernt und im Anschluss verwahrt. Werden diese Gegenstände nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Entfernung abgeholt, werden diese durch die FKB
verwertet/entsorgt, die Kostentragungspflicht gilt auch insofern.
3.2.2. Zutritt zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
a) Passagiere
Passagiere betreten den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs mit Passieren der
Passagierkontrollstelle sowie nach der Landung. Als Zugangsberechtigung dient für
Passagiere eine gültige Bordkarte bzw. ein gleichwertiges Äquivalent. Die
Sicherheitskontrolle erfolgt nach der Bordkartenkontrolle gemäß den gesetzlichen
Vorgaben durch die Bundespolizei.
Sollten Passagiere aus einem Drittland oder Passagiere von Flughäfen in der
Europäischen Union, deren Sicherheitsstandards von den gemeinsamen
Grundstandards abweichen, eintreffen, so ist sicherzustellen, dass sie einer
entsprechenden Sicherheitskontrolle zugeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die
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betreffenden Passagiere bei ihrer Ankunft abgeholt und aus diesen Bereichen
hinausbegleitet werden. Gleiches gilt für das Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
vorgenannter Personengruppen. Die Zuführung liegt in der Zuständigkeit des
Luftfahrtunternehmers/ der Luftverkehrsgesellschaft bzw. des beauftragten
Handling Agenten. Dies findet auch auf die allgemeine Luftfahrt Anwendung. Sollte
hier über keinen Handling Agent verfügt werden, hat der Luftfahrzeugführer dies
sicherzustellen.
b) Personen - andere als Passagiere
Personen, andere als Fluggäste (z.B. Personal, Flugbesatzungen, diverse
Auftragnehmer), erhalten Zugang zu sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs, wenn
legitime Gründe vorliegen. Der Zutritt kann nur mit einem entsprechenden
Identifikationsmittel (Zugangsmedium) erfolgen, dies sind Flughafenausweis,
Tagesausweis oder Flugbesatzungsausweis.
Den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs betritt man am Köln Bonn Airport ab
jeder Personal- und Warenkontrollstelle. Hier werden sämtliche Personen sowie
mitgeführte Gegenstände gemäß den gesetzlichen Vorgaben einer
Sicherheitskontrolle unterzogen.
Sollten Flugbesatzungen, deren mitgeführten Gegenstände und aufgegebenes Gepäck,
aus einem Drittland oder von Flughäfen in der Europäischen Union, deren
Sicherheitsstandards von den gemeinsamen Grundstandards abweichen, eintreffen,
so ist sicherzustellen, dass sie einer Personal- und Warenkontrolle zugeführt
werden. Die Zuführung liegt in der Zuständigkeit der Luftverkehrsgesellschaft.
Alle Flugbesatzungen sind, wenn sie nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus
einem Drittland ankommen, dessen Sicherheitsstandards als den gemeinsamen
Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind, und im Transit oder Transfer
sind, grundsätzlich einer Kontrolle gemäß § 8 LuftSiG zuzuführen. Dabei hat die
Flugbesatzung das Luftfahrzeug mit den Passagieren zu verlassen und muss sich vor
erneutem Betreten des sensiblen Teils des Sicherheitsbereichs kontrollieren lassen.
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c) Zugangsmedien
Das Zugangsmedium ist stets sichtbar an der Oberbekleidung zu tragen. Bei
Zuwiderhandlung ist der Betroffene verpflichtet, unabhängig von der Einleitung
eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei der zuständigen Behörde, eine
kostenpflichtige Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins bei der
Flughafensicherheit zu absolvieren. Auch nach der Personal- und Warenkontrolle sind
sowohl die Flughafensicherheit, als auch der im Auftrag der Flughafensicherheit
tätige Dienstleister, jederzeit berechtigt das Zugangsmedium zu prüfen.
A. Flughafenausweis
Personen, die zur Ausübung einer Tätigkeit permanenten/wiederkehrenden Zugang
zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs benötigen, müssen einen
Flughafenausweis beantragen. Der Flughafenausweis darf nur für die auf dem Ausweis
ausgewiesene Firma und Tätigkeit verwendet werden. Besteht ein
Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren Arbeitgeber, ist dafür ein separater
Flughafenausweis zu beantragen und im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit zu tragen,
die damit einhergehenden Verpflichtungen sind zu beachten.
Der Flughafenausweis darf nicht an Dritte ausgeliehen oder weitergegeben werden.
Ebenso wenig darf Dritten bei der Verwendung ein Vorteil verschafft werden oder
zum Beispiel gegenüber Behörden der Anschein erweckt werden, dass ein
Dienstgeschäft getätigt wird.
Die Ausstellung ist vorbehaltlich der Zustimmung durch die nach § 7 LuftSiG
zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Weiterhin besteht gem. § 8 LuftSiG eine
Schulungsverpflichtung vor Erhalt des Flughafenausweises für andere Personen als
Fluggäste, die Zugang zum sensiblen Teil Sicherheitsbereiches benötigen. Dieser
muss in der Zentrale Ausweisstelle / Registration der Flughafen Köln/Bonn GmbH
beantragt werden. Voraussetzung für den Erhalt des Flughafenausweises ist eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie eine Luftsicherheitsschulung gemäß VO (EU)
2015/1998. Der Ausweisantrag ist mit genügend Vorlauf zu stellen. Die
Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nach fünf Jahren zu wiederholen. Generell besteht
die Verpflichtung, die Überprüfung durch den Antragsteller ohne Aufforderung
fristgerecht erneut zu beantragen.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 28
Nach positiver Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und Fertigstellung des
Flughafenausweises ist dieser in der Zentrale Ausweisstelle / Registration
persönlich gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises abzuholen
(europäischer Personalausweis oder internationaler Reisepass).
Die FKB behält sich vor, die tatsächliche Berechtigung hinsichtlich der
Notwendigkeit zum Zugang der genehmigten Bereiche zu überprüfen und ggf. die
Genehmigung zu widerrufen.
Der Flughafenausweis steht im Eigentum der Flughafen Köln/Bonn GmbH.
Flughafenausweise sind unverzüglich an die FKB, hier die Zentrale
Ausweisstelle/Registration, zurückzugeben, wenn:
- die Gültigkeit des Ausweises abgelaufen ist,
- der Ausweisinhaber nicht mehr bei dem im Antrag genannten Arbeitgeber
beschäftigt ist,
- der Ausweisinhaber nicht mehr über das Ausweisfoto zu identifizieren ist,
- die „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ entzogen wurde / abgelaufen ist,
- der Ausweisinhaber aus anderen Gründen den sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs des FKB nicht mehr betreten darf.
Die FKB ist berechtigt, Flughafenausweise, die länger als ein Jahr nicht genutzt
wurden, zu sperren und zurückzufordern.
Leistungen der FKB Ausweisstelle/Registration sind gebührenpflichtig gemäß
gültiger Entgelt- und Gebührenordnung.
B. Flugbesatzungsausweis
EU-Luftfahrtunternehmen dürfen Flugbesatzungsausweise nur ausstellen, wenn diese
aus betrieblichen Gründe notwendig sind und eine positive Zuverlässigkeits-
überprüfung vorliegt.
Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis sind im sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs stets durch eine Person mit Flughafenausweis zu begleiten,
außer
- in Bereichen, in denen Fluggäste anwesend sein können,
- in Bereichen, in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeuges, mit welchem sie
angekommen sind oder abfliegen werden,
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 29
- in für Besatzungen bestimmten Bereichen,
- auf der Strecke zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und
dem Luftfahrzeug, mit welchem sie angekommen sind oder abfliegen werden.
Alle Flugbesatzungen müssen sich, wenn sie nicht aus einem Mitgliedsstaat der EU
oder aus einem Drittland ankommen, dessen Sicherheitsstandards als den
gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind, im Transit oder
Transfer grundsätzlich eine Kontrolle gemäß § 8 LuftSiG unterziehen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die Flugbesatzung nicht vom Luftfahrzeug
entfernt und im oder direkt am Luftfahrzeug verbleibt.
C. Tagesausweis
Personen, die aus legitimen Gründen temporären Zugang zum sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs erhalten, müssen mit einem Tagesausweis ausgestattet werden.
Tagesausweise können für bis zu 12 Tage pro Kalenderjahr ausgestellt werden,
darüber hinaus muss mit genügend Vorlauf ein Flughafenausweis beantragt werden.
Tagesausweisinhaber sind im sensiblen Teil des Sicherheitsbereiches jederzeit von
einem Flughafenausweisinhaber zu begleiten. Ein Flughafenausweisinhaber kann
gleichzeitig maximal fünf Tagesausweisinhaber begleiten. Die Begleitung der
Tagesausweisinhaber hat prinzipiell über die jeweilige Fachabteilung / Firma
(Mitarbeiter mit Flughafenausweis) zu erfolgen.
Verstöße oder Abweichungen von der Begleitpflicht werden von der
Flughafensicherheit geahndet, unter anderem durch Anordnung einer
kostenpflichtigen Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins bei der
Flughafensicherheit.
D. Hausausweise
Hausausweise berechtigen ausschließlich zum Betreten der hausrechtlich
gesicherten Bereiche außerhalb des sensiblen Teils des Sicherheitsbereichs
innerhalb der Terminalbereiche. Sie ermöglichen u. a. den Zugang und die Steuerung
von elektronisch schaltbaren Lagerräumen und Aufzügen in dem Bereich.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 30
Hausausweise werden über das Standardformular „Kostenpflichtiger Antrag auf
Ausstellung eines Flughafenausweises“ in der Zentrale Ausweisstelle / Registration
beantragt. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und eine Luftsicherheitsschulung sind
nicht notwendig.
Der Hausausweis steht im Eigentum der FKB und ist unverzüglich zurückzugeben,
wenn die Berechtigung zur Führung des Hausausweises erloschen ist.
E. Flughafenführungen
Im Rahmen von organisierten und durch die Luftsicherheitsbehörde genehmigten
Flughafenführungen kann in Gebäuden, eingefriedeten Liegenschaften sowie in einem
dafür verwendeten Fahrzeug ein Flughafenausweisinhaber maximal 10
Tagesausweisinhaber beaufsichtigen.
F. Jump-Seat Verfahren
Personen, welche auf dem Jump-Seat bei einer Airline befördert werden, gelten als
Passagiere und müssen die Passagierkontrolle absolvieren. Das Gate D 72 steht zur
Abholung zur Verfügung. Alternativ und bei Mitführung von aufzugebendem Gepäck
steht für das Jump-Seat-Verfahren das BACC zur Verfügung, hierzu ist eine
Absprache mit dem BACC notwendig.
G. Schlüssel/Berechtigungskarten
Die Beantragung von Schließanlagentechnik der FKB erfolgt mittels des Formulars
„Antrag auf Ausgabe von Schlüsseln/Schließzylindern“; genehmigungsberechtigt
sind die entsprechenden Kostenstellenverantwortlichen. Für externe Kunden ist der
Geschäftsbereich Immobilien zuständiger Ansprechpartner.
Schlüssel sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Schlüsselinhaber:
- nicht mehr im Rahmen seiner Beauftragung bei der FKB tätig ist,
- aus anderen Gründen die Büroräume des Flughafens nicht mehr betreten darf,
- bei Wechsel der organisatorischen Einheit (z.B. Abteilung).
Die Ausgabe von Schlüsseln an Mieter sowie die Rückgabe der Schlüssel von Mietern,
einschließlich der dafür notwendigen Dokumentation erfolgt über den
Geschäftsbereich Immobilien. Schlüssel und Schlösser werden nur für den
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Nutzungszeitraum überlassen. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und
bleiben Eigentum der FKB.
Jeglicher Verlust/Diebstahl von Schlüsseln ist mittels des Formulars
„Verlustanzeige“ anzuzeigen; ansonsten erfolgt keine Ersatzausgabe.
Störungen an Schließanlagen der FKB sind der Serviceleitstelle unter Tel.: 02203 -
40 119 zu melden.
3.2.3. Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen nur bei Vorliegen einer betrieblichen Notwendigkeit in den
sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs einfahren. Die betriebliche Notwendigkeit
liegt dann vor, wenn die Ausübung der Tätigkeit im sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs ohne Nutzung eines Fahrzeugs nicht möglich ist. Das Parken und
Fahren im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs darf nur auf Grund eines operativen
Einsatzes erfolgen. Hierzu zählt nicht die bloße An- und Abfahrt der Beschäftigten
zur Arbeitsstätte.
Die betriebliche Notwendigkeit der Einfahrt in den sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs des Flughafens Köln/Bonn ist für den Erhalt der Plakette
entsprechend zu bestätigen. Es ist daher notwendig, der Zentralen Ausweisstelle /
Registration durch die jeweilige antragstellende Firma den verantwortlichen
Mitarbeiter / die verantwortliche Stelle des beantragenden Unternehmens
namentlich zu benennen, der / die die betriebliche Notwendigkeit jeweils
feststellen und die Beantragung freigeben darf.
Der Fahrzeugführer hat sicherzustellen, dass bei der Inbetriebnahme eines
Fahrzeuges im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs, bzw. bei Einfahrt in den
sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs das Fahrzeug das Untersuchungsintervall der
Hauptuntersuchung (HU) noch nicht überschritten hat, eine Haftpflichtversicherung
für das Fahrzeug besteht, welche im Falle des Befahrens des Vorfelds eine
Deckungssumme von mindestens 100 Mio. € aufweist und den Betrieb des Fahrzeuges
auf dem Vorfeld mit absichert. Der Fahrzeughalter gewährleistet entsprechendes.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 32
a) Fahrzeugplaketten
Fahrzeuge, die in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs einfahren, müssen mit
einer Plakette ausgestattet werden. Das entsprechende Formular kann im Intranet
/ Internet abgerufen werden.
Plaketten „gelb/weiß“
Einfahrt in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs für Anlieferer etc. (ohne
Vorfeldbereich)
- Kopie der Zulassungsbescheinigung, aus der die aktuelle Hauptuntersuchung
(HU) ersichtlich ist.
Plaketten „grün/gelb“
Zufahrt zum Vorfeldbereich
- Kopie der Zulassungsbescheinigung, aus der die aktuelle Hauptuntersuchung
(HU) ersichtlich ist.
Plakette „blau“
Fahrzeug verbleibt dauerhaft im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
- Sollte das Fahrzeug den sensiblen Teil des Sicherheitsbereiches verlassen, ist
eine erneute Einfahrt nicht möglich.
b) Fahrzeugerlaubnisschein
Betriebsfremde Fahrzeuge, die temporär in den sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs einfahren müssen, bedürfen eines Fahrzeugerlaubnisscheines
(FES). Diese müssen bei Einfahrt und Aufenthalt im sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein.
3.2.4. Flughafenlieferungen
Alle Waren und Gegenstände, die zur Verwendung oder zur Bereitstellung für
bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
verbracht und auch gelagert werden, müssen entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Vorgaben einer Kontrolle unterzogen werden.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 33
a) Meldeprozess
Alle Anlieferungen müssen über eine Personal-/Warenkontrollstelle erfolgen. Über
die üblichen Mengen hinausgehende Anlieferungen sowie Besonderheiten im
Zusammenhang mit der Anlieferung sind mit der Flughafensicherheit, Abteilung
Security Compliance & Processes im Vorfeld abzustimmen und sind ggf. durch die
zuständige Luftsicherheitsbehörde genehmigungspflichtig.
b) Lotsung
Auf dem Betriebsbereich der Heinrich-Steinmann-Straße/Tanklagerstraße (Bereich
B) sowie dem Vorfeld/Frachtstraße (Bereich V) gilt, dass Personen mit
Flughafenausweis und Plakette / Fahrzeugerlaubnisschein mit Flughafenlieferung,
die nicht an der Warenkontrolle kontrolliert werden konnte, vom einem LSKK-Lotsen
begleitet werden müssen.
Personen, die nur einem Tagesausweis haben, müssen unabhängig von der Plakette
immer begleitet werden. Führen diese noch eine Flughafenlieferung, die nicht an der
Warenkontrolle kontrolliert werden konnte, mit sich, muss die Begleitung ein LSKK-
Lotse sein.
Im Bereich V gilt zudem, dass ein gültiger Erlaubnisschein „Befahren der Vorfelder“
(Vorfeldführerschein) vorliegen muss.
3.2.5. Nutzung von Kontrollstellen
Jeder Zutritt zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs hat über eine
Kontrollstelle zu erfolgen. Der Zutritt zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
hat nur zur Dienstausübung zu erfolgen. Offiziell mit dem Flughafen abgestimmte
Führungen stellen einen berechtigten Zutrittsgrund dar.
Den Anweisungen des Kontrollpersonals ist Folge zu leisten.
Bei einem denkbaren Statuswechsel – von „Fluggast“ zu „anderer Person als
Fluggast“ oder umgekehrt, ist immer der sensible Teil des Sicherheitsbereichs zu
verlassen und anschließend wieder entsprechend des jeweiligen Status über die
jeweils zuständige Kontrollstelle zu betreten.
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3.2.6. Bau-/ Wartungsarbeiten im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder mit
Sicherheitslinienbezug
Die Flughafensicherheit, Abteilung Security Compliance & Processes ist so früh als
möglich in der Planungsphase von Bau-/Wartungsarbeiten im sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs oder bei Vorhaben mit Sicherheitslinienbezug zu beteiligen.
Auch vor öffentlichen Ausschreibungen im Zusammenhang mit Bau-
/Wartungsarbeiten oder Dienstleistungen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
oder mit Sicherheitslinienbezug ist der Flughafensicherheit, Abteilung Security
Compliance & Processes das Projekt bekanntzugeben.
a) Anmeldung
Die Anmeldung einer solchen Maßnahme hat rechtzeitig bei der Flughafen-
sicherheit, Abteilung Security Compliance & Processes zu erfolgen. Im Zuge dessen
hat eine Abstimmung mit Abteilung Security Compliance & Processes zu erfolgen,
so dass eventuell notwendige behördliche Schritte eingeleitet werden können und
falls notwendig ein Sicherheitskonzept erstellt werden kann.
b) Abnahme
Vor Fertigstellung der Maßnahme ist der Flughafensicherheit, Abteilung Security
Compliance & Processes rechtzeitig die Abnahmefähigkeit anzuzeigen.
c) Änderungen im Projekt
Jegliche Änderung im Bauablauf/-umfang oder Ähnliches sind der
Flughafensicherheit, Abteilung Security Compliance & Processes unmittelbar
anzuzeigen.
3.2.7. Veranstaltungen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder mit
Sicherheitslinienbezug
Eine Veranstaltung stellt in der Regel keinen legitimen Grund für den Zugang zum
sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs dar.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 35
a) Anmeldung
Veranstaltungen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder mit
Sicherheitslinienbezug sind der Flughafensicherheit, Abteilung Security Compliance
& Processes mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf (mindestens 3 Wochen Vorlauf)
detailliert anzuzeigen, so dass eventuell erwachsende Maßnahmen mit der
Luftsicherheitsbehörde abgestimmt werden können und falls notwendig ein
Sicherheitskonzept erstellt werden kann.
b) Abnahme
Sollten im Rahmen der Veranstaltungen Aufbauten / Zäune etc. errichtet werden,
müssen diese von der Flughafensicherheit, Abteilung Security Compliance &
Processes unter sicherheitsspezifischen Gesichtspunkten abgenommen werden, der
Abnahmezeitpunkt ist mit ausreichend Vorlauf mit der Flughafensicherheit
abzustimmen.
c) Änderungen
Sollten sich Änderungen im Ablauf/Umfang der Veranstaltung ergeben, sind diese so
zeitig als möglich der Flughafensicherheit mitzuteilen
d) Nutzung der Lounge/Terminalflächen
Die Eventlounge T2 befindet sich im öffentlichen Bereich des Flughafens. Sollte bei
einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen gerechnet werden oder der Ausschank
von Alkohol geplant sein, ist mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche eine
Sicherheitskraft bei der Flughafensicherheit, Abteilung Sicherheitsdienste zu
bestellen.
3.2.8. Hausrecht / Hausordnung
Wer gegen die Vorschriften der Flughafenbenutzungsordnung oder gegen Weisungen
der FKB verstößt, kann des Flughafengeländes verwiesen werden.
Übermäßiger Alkoholkonsum sowie jeder Konsum von Drogen (analog § 24a Absatz 2
StVG) auf dem Gelände der FKB als auch jegliches ungebührliches Verhalten aufgrund
von Alkohol- oder Drogenkonsum wird nicht geduldet.
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Das Sitzen und Liegen in Zugängen und auf Treppen, sowie das Liegen auf dem Boden
oder auf Bänken ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Durchsuchen von
Abfallbehältern.
a) Vollzug durch die Flughafensicherheit
Das Hausrecht wird durch die Flughafensicherheit vollzogen.
b) Hausverbot
Personen, die ohne ausdrückliche Erlaubnis der Flughafen Köln/Bonn GmbH eine
gewerbliche Betätigung, Werbemaßnahmen, Verteilung von Druckschriften,
Sammlungen, unerlaubtes Glücksspiel etc. auf dem Flughafengelände durchführen,
werden vom Flughafengelände verwiesen und können mit einem Hausverbot belegt
werden.
In den allgemein zugänglichen öffentlichen Bereichen ist das Betteln, Hausieren
und Flaschensammeln nicht gestattet. Ein Übernachten in den Terminalanlagen ist
nur Transit-Passagieren mit gültigem Flugticket gestattet.
Im Falle ungebührlichen Verhaltens, wie z.B. bei (verbalen) Angriffen auf das
Kontrollpersonal, Verweigerung der Personen- und/oder Fahrzeugkontrolle an den
Zugangspunkten zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereiches (Personal- und
Warenkontrollstellen) oder bei Feststellung des Mitführens verbotener Waffen nach
WaffG, kann im Ermessen der Flughafensicherheit ebenfalls eine Verweisung vom
Flughafengelände erfolgen und ein Hausverbot verhängt werden.
3.2.9. Besondere Verfahren
a) Rollfeldringstraße – Tor P zu Platte Z
Die von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeordneten Personal- und
Fahrzeugkontrollstellen an der Kontrollstelle Z30 (Zufahrt zum Vorfeld der
Bundeswehr) sowie an der Kontrollstelle Tor P auf der Rollfeldringstraße dürfen
nicht umfahren werden (z. B. durch die Nutzung des TWY B bei vorhandenem
Sprechfunkzeugnis).
Alle Personen, die am Übergang vom militärisch genutzten Bereich (u. a.
Abfertigungsvorfeld der Bundeswehr) in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 37
des Flughafen Köln/Bonn einfahren, müssen sich zuvor einer Personal- und
Fahrzeugkontrolle unterziehen.
b) Keine Durchfahrt Vorfeld Militär
Alle Fahrten von und zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs sind untersagt,
sofern diese nicht im Rahmen von Notfall- / Entstörungseinsätzen bzw. im Rahmen
der Abfertigung von Luftfahrzeugen auf dem militärischen Vorfeld zwingend
erforderlich sind.
An den Kontrollstellen wird die Einfahrt in den sensiblen Teil des
Sicherheitsbereichs protokolliert. Die jeweilige Eintragung ist zu prüfen und auf
der entsprechenden Liste zu unterschreiben.
c) Walk-Boarding/Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PRM)/NON-EU
Zur Durchführung von Prozessen wie Walk-Boarding, der Begleitung von Passagieren
mit Mobilitätseinschränkungen bei Non-EU Ankünften sowie des Bustransports bei
Non-EU Ankünften bedarf es einer gesonderten Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.5 der
VO (EU) 2015/1998. Personal darf ohne vorherige Schulung bei diesen Prozessen nicht
eingesetzt werden. Die Kosten für diese Schulung trägt der Arbeitgeber der
eingesetzten Person.
d) General Aviation Terminal (GAT)
Im General Aviation Terminal (GAT) findet eine Mischkontrolle, § 5 und § 8 LuftSiG
statt. Im GAT wird nur ein berechtigter Personenkreis kontrolliert. Als berechtigt
gelten Flugbesatzungen und Fluggäste im Sinne der „allgemeinen Luftfahrt,
Mitarbeiter der im GAT-Gebäude tätigen Sicherheitsfirma, Besatzungen von
Rettungswagen i. V. m. mit dem Transport eines Passagiers und Personal in
unmittelbarem Zusammenhang mit der „GAT“- Passagierabfertigung.
e) Waffenbegleitung
Die Annahme und/ oder Beförderung des Gepäcks mit Waffen über die reguläre Band-
/Gepäckanlage ist untersagt. Bei Abfertigung von Fluggästen, die in ihrem Gepäck
Waffen mit sich führen, ist unverzüglich die Sicherheitszentrale der
Flughafensicherheit zu informieren, Tel.: 02203 - 40 3000. Ebenso ist die
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Sicherheitszentrale bereits vor Ankunft des Fluges zu informieren, wenn Fluggäste
Waffen mit sich führen oder in ihrem Gepäck transportieren. Eine Ausgabe der Waffe
bzw. des Gepäcks mit enthaltener Waffe ist über das Gepäckausgabeband sowohl
direkt, als auch indirekt untersagt.
3.2.10. Weisungsrecht
Unabhängig von den Regelungen der FBO ist die Flughafensicherheit berechtigt,
jederzeit weitergehende, verbindliche Weisungen für das Flughafengelände zu
erteilen. Dies erfolgt i. d. R. über eine Security Instruction. Diese entfaltet
unmittelbare Bindungswirkung für das Flughafengelände.
3.3. Brandschutz
3.3.1. Brandschutz- und Rettungsdienst
Auf die Einhaltung der gültigen Brandschutzordnung wird ausdrücklich hingewiesen.
Die aktuell gültige Fassung wird auf schriftliche Anfrage über fbo@cgn.de dem
Anfragendem übersandt. Insbesondere ist die Unterweisung der Mitarbeiter in die
Brandschutzordnung auf Verlangen der FKB vorzulegen.
Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort:
Die Feuerwehr zu alarmieren (Notruf intern 112 / extern 02203 - 40 112 und/oder
Handfeuermelder)
Personen in Sicherheit zu bringen
Wenn gefahrlos möglich, den Brand mit den zur Verfügung stehenden
Feuerlöschgeräten zu bekämpfen
Bei Verletzungen durch Unfälle etc. sowie bei medizinischen Notfällen ist sofort
die Flughafenfeuerwehr, Notrufnummer intern 112 / extern 02203 - 40 112, zu
benachrichtigen. Für den Brandschutz/die Gefahrenabwehr und den Rettungsdienst
gemäß ICAO sowie dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) ist auf dem Flughafengelände die Flughafenfeuerwehr
zuständig.
Für die Gefahrenabwehrplanung der FKB ist die Flughafenfeuerwehr zuständig.
Eigenständige Telefonanlagen sind derart zu schalten, dass die Notrufnummer 112
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direkt bei der Flughafenfeuerwehr aufläuft. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist
die Flughafenfeuerwehr berechtigt, Dritte zu Hilfsleistungen zu verpflichten.
3.3.2. Umgang mit Kraftstoffen/Be- und Enttankungsverfahren
Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht betankt werden.
Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum,
sondern nur auf den von der FKB zugewiesenen Plätzen betankt und enttankt werden.
Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem
umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur nach vorheriger Absprache/
Genehmigung der Flughafenfeuerwehr zulässig.
3.3.2.1. Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen
Wird ein Luftfahrzeug be- bzw. enttankt, so muss es mit den angeschlossenen
Kraftstoffversorgungseinrichtungen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein.
Das Be- und Enttanken bei Gewitter ist nicht gestattet.
Während des Be- und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit Kraftstoffen mit einem
Flammpunkt über 35 °C dürfen in einem Sicherheitsabstand von 3 m um
Tanköffnungen, aus denen Gas-Luft-Gemische austreten, keine Stromquellen an-
oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden;
dies gilt nicht für die zu dem Betanken und Enttanken notwendigen Schaltungen in
explosionsgeschützter Bauart und nicht für andere Schaltungen in
explosionsgeschützter Bauart.
Beim Tanken von Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 0 Grad C erhöht sich der
Sicherheitsabstand bei Füllraten von mehr als 100 I/min auf 10 m und bei Füllraten
von mehr als 600 I/min auf 20 m.
Bei anderen als den hier genannten Randbedingungen in Bezug auf Flammpunkte und
Füllraten gelten die Bestimmungen der Technischen Regeln für brennbare
Flüssigkeiten TRbF 30 „Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen“ bzw.
Betriebssicherheitsverordnung.
Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff
übergeflossen oder verschüttet worden, so ist bis zu seiner Beseitigung unter
Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 15 m entsprechend anzuwenden; das
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Eintreten von Kraftstoffen in die Entwässerungseinrichtungen ist in jedem Fall zu
verhindern. Die Flughafenfeuerwehr ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Beseitigung wird gemäß der Gebühren- und Entgeltordnung der FKB abgerechnet.
Das Betreten oder Befahren des Tanklagergeländes bedarf einer Berechtigung der
Tankdienstgesellschaft.
An Betankungsfahrzeugen sind stets ausreichend Mengen an geeigneten
Ölbindemitteln vorzuhalten.
Das während der Betriebsstoffversorgung am Luftfahrzeug tätige Personal ist in die
Brandschutzeinrichtungen, die Not-Aus-Schaltungen, die Brandbekämpfung sowie
das Verhalten bei Betriebsstoffüberläufen einzuweisen und regelmäßig in Übung zu
halten.
3.3.2.2. Betanken mit Passagieren an Bord und während des Ein-und Aussteigens
Das Betanken des Luftfahrzeuges mit Passagieren an Bord und während des Ein- und
Aussteigens ist grundsätzlich nur in Anwesenheit der Flughafenfeuerwehr zulässig.
Beim Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen sind die geltenden Rechtsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und die Handlungsanweisungen der Luftfahrt-
unternehmen einzuhalten. Insbesondere wird auf das ICAO Airport Services Manual,
Part 1, „Rescue and Fire Fighting“, Chapter 15, „Aircraft Fueling Practices“
hingewiesen.
Unter Einhaltung bestimmter Auflagen und Regelungen ist das Betanken mit
Passagieren an Bord bzw. während des Ein- und Aussteigens auch ohne Anwesenheit
der Flughafenfeuerwehr zulässig (siehe FBO Ziffer 3.3.2.4.). Ansonsten gilt bei der
Betankung mit Anwesenheit der Flughafenfeuerwehr:
Die Flughafenfeuerwehr stellt ein geeignetes Löschfahrzeug in löschwirksamer Nähe
auf und besetzt es einsatzbereit mit dienstplanmäßiger Besatzung.
Außerdem ist zu gewährleisten, dass
mind. an der vorderen Tür (1L) am Luftfahrzeug eine Treppe oder eine
Fluggastbrücke anliegt und am hinteren Ausgang die Notrutsche zur Evakuierung
benutzbar ist. Beide Ausgänge am Luftfahrzeug sind mit je einem Crew-Mitglied
zu besetzen. Die Türen rechts am Luftfahrzeug dürfen nicht benutzt werden.
Verfügt das Luftfahrzeug über nur einen regulären Ausgang, ist dieser zwingend
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 41
freizuhalten. Für Regionalluftfahrzeuge mit geringer Sitzplatzkapazität ist eine
Genehmigung und Abstimmung mit der Flughafenfeuerwehr erforderlich.
während der Betankung eine direkte Sprechverbindung zwischen Cockpit und
Boden, Ramp Agent, über Funk, das Interphone oder andere geeignete Wege, mind.
aber das geöffnete Cockpitfenster, besteht.
eine verantwortliche, qualifizierte und unterwiesene Person – z. B. Ramp Agent
– für das Einhalten aller vorgenannten Bedingungen benannt ist.
Das Betanken von Hubschraubern mit Passagieren an Bord ist nur in Anwesenheit der
Feuerwehr gestattet.
Die Kosten für den Tankschutz durch die Flughafenfeuerwehr sind entsprechend der
Gebühren- und Entgeltordnung der FKB von der anfordernden
Luftverkehrsgesellschaft zu tragen.
3.3.2.3. Aufgaben der Luftverkehrsgesellschaft während des Be-/Enttanken
Die Besatzung, sonstiges Personal und die Fluggäste müssen darauf hingewiesen
werden, dass das Flugzeug betankt wird.
Die Zeichen zum Anlegen der Sicherheitsgurte müssen ausgeschaltet sein.
Die Rauchverbotszeichen müssen eingeschaltet sein (no smoking sign on), ebenso
die Innenbeleuchtung, um die Notausgänge erkennen zu können.
Die Fluggäste müssen darauf hingewiesen werden, ihre Anschnallgurte zu lösen und
das Rauchen einzustellen.
Es muss geschultes Personal des Luftfahrtunternehmens oder der
Luftverkehrsgesellschaft in ausreichender Anzahl an Bord sein, dass für eine
sofortige Noträumung bereit ist.
Wenn das Vorhandensein von Kraftstoffdämpfen im Flugzeug festgestellt wird oder
eine andere Gefahr während des Betankens eintritt, muss der Tankvorgang sofort
abgebrochen werden.
Die Bereiche unter den Ausgängen, die für die Noträumung vorgesehen sind, sowie
der Bereich für die Entfaltung der Notrutschen und angrenzender Evakuierungsfläche
müssen freigehalten werden.
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Es müssen Vorkehrungen für eine sichere und schnelle Räumung des Flugzeuges
getroffen werden.
Passagiere, die in das Flugzeug einsteigen oder aus dem Flugzeug aussteigen,
müssen unter der Leitung einer verantwortlichen Person über eine sichere Strecke
geführt werden, wobei sie nicht rauchen oder sich auf der Strecke nicht länger
aufhalten dürfen und auf Maximaldistanz zum Betankungsvorgang gehalten werden
sollen.
Das Betanken muss eingestellt werden, wenn eine Gefahrensituation wie Auslaufen
von Treibstoffen eintritt, oder wenn eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegt,
die zu einem gefährlichen Zwischenfall führen könnte.
Im Falle des gleichzeitigen Caterings muss dafür Sorge getragen werden, dass keine
Fluchtwege durch Abfallsäcke, Trolleys oder Pkw zugestellt werden.
Für das Einhalten der Vorgaben ist der Luftfahrtunternehmer verantwortlich. Auch
wenn er mit der Durchführung bestimmter Aufgaben andere Unternehmen beauftragt,
bleibt der Luftfahrtunternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsstandards
verantwortlich. Die Beauftragung für den sog. Positionsbrandschutz (Tankschutz)
obliegt dem Luftfahrtunternehmer oder dem von ihm beauftragten
Abfertigungsunternehmen.
Mit dem Betanken darf erst begonnen werden, wenn die Flughafenfeuerwehr vor Ort
einsatzbereit ist. Falls die Flughafenfeuerwehr wegen eines höherwertigen Notfalls
die Position verlassen muss, ist das Betanken bis zur Rückkehr der
Flughafenfeuerwehr einzustellen.
Die Kosten für den Positionsbrandschutz (Tankschutz) trägt der Auftraggeber. Sie
werden nach der Gebühren- und Entgeltordnung der FKB abgerechnet.
3.3.2.4. Be-/Enttanken mit Passagieren an Bord und während des Ein- und Aussteigens ohne
Anwesenheit der Feuerwehr
Wird ein Flugzeug mit Passagieren an Bord und während des Ein- und Aussteigens
ohne Anwesenheit der Feuerwehr betankt, so sind außer den unter Ziffer 3.3.2.2. der
FBO genannten Regeln zusätzlich folgende Bedingungen einzuhalten:
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Das Betanken muss innerhalb einer Fläche erfolgen, die die Flughafenfeuerwehr in
der vorgeschriebenen Eingreifzeit (EASA AMC5 ADR.OPS.B010 (a)(2)) erreichen kann.
Bei Vergabe der Position ist der Platzbedarf für Rettungs- und
Brandbekämpfungsmaßnahmen im Radius um das Luftfahrzeug ausreichend zu
dimensionieren.
Es darf nur JET A 1 (Flammpunkt > 38°C) verwendet werden.
In der Nähe des Flugzeuges muss ein geeignetes Löschgerät griffbereit stehen. Die
vorzuhaltende Löschmittelmenge muss aus mind. 50 kg Pulverlöschmittel der
Brandklasse BC bestehen. Das verantwortliche Bodenpersonal der Airline muss mit
der Handhabung der Feuerlöschgeräte geschult und vertraut sein.
Die unverzügliche Alarmierung der Flughafenfeuerwehr muss sichergestellt sein;
Das Enttanken des Luftfahrzeuges und Hubschrauber mit Passagieren an Bord sowie
während des Ein- und Aussteigens ist nur in Anwesenheit der Feuerwehr gestattet.
Werden die unter Ziffer 3.3.2.4. der FBO zu beachtenden Punkte nicht erfüllt, ist
zum Schutz der Passagiere die Anwesenheit der Feuerwehr erforderlich.
Für die vorgenannten Ziffern 3.2.2.1 bis 3.2.2.3 der FBO gelten außerdem:
die Brandschutzordnung der FKB
in der Schutzzone: die technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten bzw. die
Betriebssicherheitsverordnung
die jeweils gültigen Betriebsbestimmungen der Kraftstoffagenturen,
insbesondere für das Betanken des Luftfahrzeuges mit AVGAS
3.3.3. Rauchverbot und Umgang mit offenem Feuer
Rauchen ist nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Im Übrigen ist das Rauchen
strengstens verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und Verdampfer. Mit
offenem Feuer darf nur in Räumen gearbeitet werden, die dafür entsprechend den
Feuerschutzbestimmungen und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und des
staatlichen Amtes für Arbeitsschutz eingerichtet und von der FKB zugelassen
worden sind.
Mit Schweiß- oder sonstigen feuergefährlichen Arbeiten außerhalb dafür
zugelassener Örtlichkeiten darf erst begonnen werden, wenn ein Erlaubnisschein für
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 44
feuergefährliche Arbeiten vorliegt und die Arbeiten durch die Feuerwehr oder andere
hierzu bevollmächtigte Personen freigegeben wurden. Der Erlaubnisschein für
feuergefährliche Arbeiten wird ausschließlich von der Flughafenfeuerwehr
ausgestellt, notwendige Informationen zum Erhalt des Scheins sind über fbo@cgn.de
erhältlich. Die in dem Erlaubnisschein angeordneten Sicherheitsvorkehrungen sind
jederzeit einzuhalten. Über diese Sicherheitsvorkehrungen haben sich die
ausführenden Personen vor Arbeitsaufnahme zu informieren. Die Beendigung der
Arbeiten ist der Flughafenfeuerwehr mitzuteilen.
3.3.4. Lagerung gefährlicher Güter und anderer Stoffe
Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG, § 2 Abs. 1 und 2
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der zu deren Durchführung ergangenen
Rechtsvorschriften, dürfen nur mit Einwilligung der FKB in dafür zugelassenen
Lagerräumen gelagert und umgeschlagen werden, unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften. Gefahrgutumschlag und Gefahrgutlagerung dürfen nur mit geschultem
Personal nach den entsprechenden Rechtsvorschriften (z. B. ICAO-TI, IATA Dangerous
Goods Regulations, ADR, Sprengstoffgesetz, Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung)
und gegen Entgelt entsprechend der Gebühren- und Entgeltordnung der FKB
(Sonderleistungsverzeichnis, siehe FBO Ziffer 8.) getätigt werden. Zudem sind die
Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
3.3.5. Aufbewahren von Material, Geräten, Betriebsstoffen und Abfällen
Material, Geräte und Abfälle sind gemäß der gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht.
Schmieröle innerhalb oder in der Nähe von Luftfahrzeughallen oder Werkstätten sind
in Behältern mit vorschriftsmäßigen Lager- und Entnahmemöglichkeiten
aufzubewahren. Leere Kraftstoff- und Schmierstofffässer sowie leere Druckbehälter
für gefährliche Stoffe dürfen nicht in Hallen oder Werkstätten gelagert werden.
Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial usw.)
sind in dafür zugelassenen Behältern mit dicht schließenden Deckeln zu sammeln.
Die Behälter sind so zu leeren, dass eine Selbstentzündung der Abfälle
ausgeschlossen ist. Ölauffangwannen und ähnliche Behälter sind nach Gebrauch zu
entleeren und zu reinigen.
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Betriebsstoffe sind in ortsfesten oder mobilen Behältern mit vorschriftsmäßiger
Zapfvorrichtung aufzubewahren. Drain-Kraftstoffe sind ordnungsgemäß in
bereitgestellte Behälter nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
3.3.6. Arbeiten und Nutzung in Hallen und Werkstätten
Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten
im Sinn der Gefahrstoffverordnung gereinigt werden, bei denen das Risiko besteht,
dass beim Ausdampfen explosionsfähige Atmosphären entstehen können. Zum
Reinigen von ausgebauten Luftfahrzeugteilen dürfen hoch- und leichtentzündliche
Flüssigkeiten nur in abgetrennten und gut zu belüfteten Räumen verwendet werden.
Feuergefährliche, leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitrolack usw.) dürfen in
Hallen und Werkstätten nur verarbeitet werden, wenn die Räume dafür entsprechend
den Feuerschutzbestimmungen, den Vorschriften der Berufsgenossenschaften und
den durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz genehmigten Sonderbestimmungen
von Luftfahrzeughaltern eingerichtet sind. Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände
sowie sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Hallen sowie Werkstätten dürfen nur im Rahmen der behördlichen Genehmigung
genutzt und betrieben werden.
3.4. Umweltschutz
Im Hinblick auf den Umweltschutz sind alle gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften, Anordnungen und Weisungen der FKB zu beachten.
3.4.1. Verschmutzungen
Verschmutzungen der Flughafen-Anlagen sind zu vermeiden.
Die FKB behält sich vor, die Beseitigung von Verschmutzungen auf Kosten des
Verursachers vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der Verursacher von
Verschmutzungen hat in jedem Fall die FKB unverzüglich zu informieren und deren
Weisungen zu folgen.
Verschmutzungen auf Vorfeldern sind durch jeden und auf Rollbahnen, Rollkorridoren
und Start-/Landebahnen durch autorisiertes Personal zu beseitigen.
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Größere Verschmutzungen und Fundstücke (z.B. Koffer) sind sofort dem
Verkehrsleiter vom Dienst (Tel. 02203 - 40 5050) zu melden.
3.4.2. Abfall
Jedes Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, das Abfälle ordnungsgemäß entsorgt
werden.
Abfälle sowie Schadstoffe in Abfällen sind möglichst zu vermeiden oder zu
verringern. Abfälle sind entsprechend ihrer weiteren Verwertung und Entsorgung
getrennt zu halten. Bei der Bereitstellung und Entsorgung von Abfällen sind die
jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen/Anordnungen sowie
die Weisungen der FKB zu beachten.
In die von der FKB bereitgestellten Abfallbehälter dürfen nur die Abfälle eingebracht
werden, für deren Zweck die Behälter aufgestellt wurden (Beispiele: FOD, Papier,
Kunststoffe, Altglas, etc.).
Die Regelungen in den „Abfallbestimmungen des Köln Bonn Airport“ in der jeweiligen
gültigen Form sind einzuhalten, welche auf Anforderung an fbo@cgn.de dem
Anfragenden übersandt werden.
3.4.3. Abwässer, Gewässerschutz
In die Oberflächenentwässerung darf nur das von Niederschlägen herrührende Wasser
eingeleitet werden. In diese Entwässerung dürfen keine Verunreinigungen wie etwa
durch Waschwasser, Reinigungsmittel, Betriebsstoffe, Fäkalien o. ä. gelangen.
Einzige Ausnahme: Enteisungsmittel während des Winterbetriebes (siehe FBO Ziffer
7.4.).
In die Schmutzwassereinläufe darf nur nach häuslichem oder nach gewerblichem
Gebrauch abfließendes Abwasser entsprechend der jeweils gültigen Abwassersatzung
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, eingeleitet
werden. Die in dieser Vorschrift genannten Grenzwerte sind einzuhalten.
Einleitungen von Abwässern mit gefährlichen Stoffen sowie Betriebsumstellungen,
die sich auf Art und Menge des Abwassers erheblich auswirken, bedürfen ausnahmslos
der Einwilligung der FKB. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 47
Abwasserbeseitigung kann die FKB auch weitergehende Anordnungen treffen und
insbesondere Art und Menge des Abwassers der einzelnen Nutzer durch
Einzelanordnungen regeln.
Der FKB und den Behörden ist zu Kontrollzwecken bzw. zur Beseitigung
unsachgemäßer Einleitungen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren.
3.4.4. Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind entsprechend der gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen/Anordnungen zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen und/oder zu
verwenden. Ist hierfür eine behördliche Genehmigung erforderlich, ist zur
Antragsstellung zunächst die Zustimmung der FKB über fbo@cgn.de einzuholen. Es
dürfen nur Abscheider freundliche Waschmittel und Reinigungsmittel verwendet
werden, die zuvor von der FKB über fbo@cgn.de genehmigt worden sind.
Bei einem Austritt wassergefährdender Stoffe sind diese unverzüglich zu binden und
aufzunehmen. Falls dies nicht möglich ist oder wassergefährdende Stoffe in
größerem Umfang ausgetreten sind, ist sofort die Flughafenfeuerwehr zu
benachrichtigen. Dies gilt auch bei Eintritt des wassergefährdenden Stoffes in
unbefestigten Untergrund oder in die Kanalisation.
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3.4.5. Enteisungsmittel
Flugzeug-Enteisungsmittel dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der FKB
(fbo@cgn.de) und auf den hierfür vorgesehenen Flächen verwendet werden. Mit dem
Genehmigungsantrag ist der FKB die chemische Zusammensetzung des Flugzeug-
Enteisungsmittels mitzuteilen und in geeigneter Form nachzuweisen.
Jede Enteisung ist vor Beginn bei der Verkehrszentrale (verkehrszentrale@cgn.de,
Tel.: 02203 - 40 4310) anzumelden, damit das Entwässerungssystem durch die
Leitzentrale entsprechend gesteuert werden kann.
3.5. Arbeitsschutz
3.5.1. Allgemeines
Alle Unternehmen sind für die Einhaltung der in Ihrem Verantwortungsbereich
liegenden Vorgaben bezüglich des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Dazu gehören sowohl die einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Gesetze,
Verordnungen, technisches Regelwerk), als auch das autonome Regelwerk der
Unfallversicherungsträger (z.B. DGUV, Berufsgenossenschaften).
Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich eine geeignete und entsprechend der
aktuellen Rechtslage angemessene Arbeitsschutzorganisation sicherzustellen.
Die jeweiligen Arbeitgeber / Vorgesetzten sind für die Erstellung und Pflege der
Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, sowie die Umsetzung daraus
resultierender Maßnahmen.
Bei Tätigkeiten, die eine gegenseitige Gefährdung der Beschäftigten verschiedener
Unternehmen zueinander beinhaltet müssen die Gefährdungsbeurteilungen der
betroffenen Unternehmen miteinander abgestimmt werden.
Dies gilt auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch mehrere Unternehmen.
3.5.2. Persönliche Schutzausrüstung/Warnkleidung
Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre auf dem Betriebsgelände des Flughafen
Köln/Bonn beschäftigten Mitarbeiter mit entsprechender Warnkleidung und
Schutzausrüstung (PSA) gemäß den jeweils aktuellen Verkehrsregeln für den
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 49
sensiblen Sicherheitsbereich der FKB (siehe FBO Ziffer 8.) auszustatten und haben
sicherzustellen, dass diese auch getragen werden.
Sollte aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung darüber hinaus
persönliche Schutzausrüstung erforderlich sein, liegt diese im
Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. Dieses hat entsprechende
Schutzausrüstung zu definieren, zur Verfügung zu stellen und die sichere Verwendung
durch die Arbeitnehmer sicherzustellen.
3.5.3. Arbeitsmittel
Verwendete Arbeitsmittel müssen für ihren Verwendungszweck im europäischen /
deutschen Raum zugelassen sein und den Anforderungen der
Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Sie müssen für den vorgegebenen Verwendungszweck geeignet sein und dürfen
ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. Die jeweiligen
Herstellervorgaben sind einzuhalten. Die Eigentümer / Arbeitgeber sind
verantwortlich für den sicheren Zustand und eine sichere Verwendung der
Arbeitsmittel. Dies beinhaltet auch die Durchführung und Dokumentation von
regelmäßigen Prüfungen innerhalb der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten
Fristen.
3.5.4. Gefahrstoffe
Gefahrstoffe dürfen nur in dazu geeigneten und zugelassenen Gebinden gelagert,
transportiert und verwendet werden.
Die jeweiligen Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Regelungen der
Gefahrstoffverordnung und des dazugehörigen technischen Regelwerkes
verantwortlich. Dazu gehört die Erstellung und Pflege des Gefahrstoffkatasters,
Bereitstellung und Archivierung von Sicherheitsdatenblättern sowie die Erstellung
der Gefährdungsbeurteilungen und der daraus resultierenden notwendigen
Betriebsanweisungen.
3.5.5. Strahlenschutz
Wer auf dem Betriebsgelände der FKB Röntgeneinrichtungen wie Gepäck oder
Frachtprüfanlagen sowie mobile Prüfstrahler betreibt, bedient und/oder anderen für
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den Betrieb überlässt, muss im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 3 oder
einer Anzeigenbestätigung nach § 4 der Röntgenverordnung durch die
Bezirksregierung Köln oder der zuständigen Genehmigungsbehörde des Firmensitzes
sein. In mitverwendeten Einrichtungen der FKB und bei Übergabeverfahren zu
Einrichtungen der FKB hat der Beauftragte der FKB die vertraglich vereinbarte
Weisungsbefugnis.
3.5.6. Fremdfirmenordnung
Zur Erhaltung von Sicherheit und Gesundheit aller am Köln Bonn Airport tätig
werdenden Personen gilt die durch die FKB erlassene Fremdfirmenordnung (Erhalt
über www.koeln-bonn-airport.de/b2b). Die Grundlage dieser Fremdfirmenordnung
bilden nationale Arbeitsschutzvorschriften. Die Fremdfirmenordnung ist
wesentlicher Bestandteil von allen Werk- und Dienstleistungsverträgen, die
zwischen der FKB und jedem Auftragnehmer/jeder Auftragnehmerin (AN) geschlossen
werden. Die Regelungen dieser Fremdfirmenordnung sind vom AN, ihren/seinen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von allen Subunternehmern und deren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unbedingt zu befolgen. Sie dienen der
Gewährleistung der Arbeits-, Betriebs- und Anlagensicherheit auf dem Gelände des
Köln Bonn Airport.
Das Arbeitsschutzgesetz fordert zudem für die Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitgeber eine Koordination der Gewerke. Sobald zwei oder mehrere
unterschiedliche Unternehmen an derselben Stelle tätig werden und sich
gegenseitig gefährden könnten, besteht eine Koordinationspflicht. Hier sind die
beauftragenden Kontaktpersonen der FKB hinzuzuziehen, um eine Koordination und
Abstimmung vor Beginn der Arbeiten zu ermöglichen.
Verstöße gegen die Fremdfirmenordnung bzw. vertragliche Regelungen können zur
Beendigung von Vertragsverhältnissen mit dem AN sowie zur Minderungen von
vereinbarten Leistungsvergütungen durch die FKB führen.
Alle weiteren Regelungen und Informationen für Fremdfirmen sind in der
„Fremdfirmenordnung am Köln Bonn Airport“ (Dokument SHSE.AA.90.601)
niedergeschrieben und als gültig zu betrachten (zu erhalten über www.koeln-
bonn.airport.de/b2b).
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 51
3.6 Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren innerhalb des Flughafengeländes muss so erfolgen, dass
der Besitzer das Tier jederzeit unter seiner Kontrolle hat (Hunde sind an der Leine
zu führen), Personen nicht gefährdet sind und der Flughafenbetrieb weder behindert
noch gefährdet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die allgemein
zugänglichen Teile innerhalb der Flughafengebäude. Der Tierbesitzer haftet für jede
flugplatzbetriebliche Störung oder Verunreinigung durch das mitgeführte Tier.
4. Zentrale Infrastruktur
4.1. Nach BADV
Folgende Einrichtungen sind zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne von § 6
BADV:
Fluggastbrücken
Gepäckfördersysteme
Stationäre 400 Hz Bodenstromversorgung
Lärmschutzanlagen
Abfertigungspositionen, Bereitstellungsflächen
Verkehrszentrale, Verkehrslenkung und Disposition
Anlagen zur Frischwasserversorgung, Fäkalienentsorgung und Entsorgung fester
Abfallstoffe im Vorfeldbereich
Kommunikationssystem und zentrale Informations-Technologie-Einrichtungen
zur Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen (LAN, WLAN)
Die zentralen Infrastruktureinrichtungen werden in Ziffer 4.2. der FBO nach den
Anwendungsbereichen näher beschrieben.
4.2. Beschreibung Zentrale Infrastruktur nach Anwendungsbereich
4.2.1. Bereich der Gebäudeeinrichtungen
a) Fluggastbrücken
Bei der Zuteilung einer Abfertigungsposition mit Fluggastbrücke am
Fluggastgebäude sind die Fluggastbrücken zu nutzen. Es sei denn, das
Luftfahrtunternehmen hat die notwendigen Vorkehrungen für eine Laufwegsicherung
getroffen. Hierbei ist das Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich, dass die
Auflagen der hierfür geltenden FKB Anweisungen und/oder Safety Instructions
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 52
eingehalten werden. Bei Abfertigungspositionen ohne Fluggastbrücke, sind ebenfalls
die notwendigen Vorkehrungen für eine Laufwegsicherung zu treffen.
Die Fluggastbrücken werden von Mitarbeitern der FKB bedient. Bei einem
technischen Ausfall werden mobile Fluggasttreppen eingesetzt oder die FKB
ermöglicht die entsprechende Laufwegsicherung.
Sollte ein Luftfahrtunternehmen oder Luftverkehrsgesellschaft eine Fluggastbrücke
zum Preboarden nutzen, so ist zu beachten, dass bei nicht klimatisierten
Fluggastbrücken das Preboarding ab einer Innentemperatur der Brücke von 30° C
einzustellen ist. Hierfür ist jeder Brücke mit einem Temperaturfühler ausgestattet,
sodass der Gate-Agent an seinem Arbeitsplatz die Temperatur ablesen und das
Preboarding einstellen kann.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das Preboarding in jedem Fall
schnellstmöglich abzuwickeln ist.
Die Nutzung der Servicetreppen an den Fluggastbrücken ist Passagieren untersagt.
b) Gepäckfördersysteme
Die Gepäcksysteme umfassen Transportbänder, Gepäckrutschen, Sondergepäckab-
fertigungseinrichtungen (Sperrgepäck) für das abgehende Gepäck sowie die
Gepäckausgabebänder für das ankommende Gepäck. Mehrstufige Reisegepäckkontrolle
und Baggage Reconciliation System bis zur Gebäudekante sind, soweit vorhanden,
integraler Bestandteil.
Die Schnittstelle zwischen Gepäckfördersystem und Transport vom und zum Flugzeug
liegt an der jeweiligen Gebäudekante.
Die Gepäckfördersysteme werden von der FKB verwaltet und betrieben.
c) Stationäre 400 Hz Bodenstromversorgung
Der FKB obliegt das Bereithalten der zentralen Anlagen zur Bodenstromversorgung
(400Hz) während der Bodenzeit der Flugzeuge einschließlich mobiler
Bodenstromerzeuger bei Ausfall der stationären Anlage. Das Bedienen der Anlagen
zur Bodenstromversorgung obliegt geschultem Personal.
d) Lärmschutzanlage
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Die FKB betreibt eine Lärmschutzanlage. Die Benutzung der Lärmschutzanlage ist
nur nach Maßgabe der „Betriebsanleitung für die Lärmschutzanlage“ in ihrer jeweils
gültigen Fassung gegen Entgelt zulässig. Die gültige Fassung wird auf schriftliche
Anfrage unter fbo@cgn.de dem Anfragenden übersandt. Bei Ausfall der
Lärmschutzanlage ist der VvD zu kontaktieren und entsprechend dem Verfahren bei
Ausfall der Lärmschutzanlage auf der vereinbarten Position vorzugehen. (Verfahren
zur Triebwerksprobeläufen siehe FBO Ziffer 2.6.1.)
4.2.2. Bereich der Vorfelder
a) Flugzeugpositionen
In Größe und Lage von der FKB definierte Flächen, die ausschließlich zur
Abstellung von Luftfahrzeugen zu nutzen sind.
b) Geräteabstellflächen
In Größe und Lage von der FKB definierte Flächen, die zur längerfristigen
Abstellung von Bodenabfertigungsgeräten zu nutzen sind.
c) Bereitstellungsflächen
In Größe und Lage von der FKB an der Flugzeugposition definierte Flächen, die
ausschließlich zur Bereitstellung von Bodenabfertigungsgeräten für die
bevorstehende Flugzeugabfertigung an dieser Position zu nutzen sind.
d) Abfertigungspositionen
Für die Flugzeugabfertigung notwendigen Flächen im Rahmen des jeweiligen
Ausbauzustandes werden von der FKB bereitgestellt und betrieben. Die
Abfertigungspositionen sind gemäß den geltenden Vorschriften markiert. Sie
werden technisch überwacht und regelmäßig gemäß internationalen Vorschriften
instandgehalten.
e) Containerlager
In Größe und Lage von der FKB definierte Flächen, die ausschließlich der
Bevorratung und Verwaltung von Flugzeugcontainern dienen.
Grundsätzlich ist das Containerlager gegen Entgelt zu nutzen. Sofern Container
auf dem Vorfeld ungesichert stehen, ist die FKB berechtigt, diese auf Kosten des
Eigentümers und/oder Besitzers in das Containerlager zu verbringen und die
Entgelte gemäß Leistungsverzeichnis für die Lagerung zu verlangen.
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4.2.3. Bereich der Flughafenserviceeinrichtungen
Anlagen zur Frischwasserversorgung, Fäkalienentsorgung und Entsorgung fester
Abfallstoffe im Vorfeldbereich
Die FKB betreibt und hält die folgenden Einrichtungen vor:
Zur Aufbereitung von Frischwasser und Versorgung der Luftfahrzeuge eine
Wasserstation mit Entkeimungsanlage. Zur Entsorgung aller aus den Luftfahrzeugen
anfallenden Fäkalien eine Fäkalienstation. Zur getrennten Erfassung fester
Abfallstoffe aus den Luftfahrzeugen ein Abfallerfassungssystem. Zur getrennten
Aufnahme aller auf dem Vorfeld überwachungsbedürftige Abfälle eine
Abfallerfassungsanlage.
4.2.4. Bereich der Kommunikationssysteme
Der FKB obliegt das Erstellen, Bereitstellen, Betrieb und Wartung eines für das
Erbringen von Bodenverkehrsdiensten notwendigen, flughafenweiten Informations-
und Kommunikationsnetzes (AODB, FIDS, LAN, WLAN, TK-Systeme, Kabel-Systeme
etc.) bis zur Benutzerschnittstelle sowie aller Gate- und Check-In-
Schaltermonitore und aller weiteren angeschlossenen, flexiblen Anzeigemedien. Die
FKB bereitet die Daten für das jeweils individuell geforderte Datenangebot des
Nutzers auf und stellt diese zur Verfügung.
Autorisierung und technische Zulassung der Systeme/Endgeräte beim Nutzer von
Informations- und Kommunikationsleistungen obliegt der FKB.
Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes der FKB ist die eigenständige Verlegung von
Leitungskabeln durch Dritte nicht gestattet.
Wireless LAN
Der Betrieb privater Wireless-LANs ist auf dem Flughafengelände nicht gestattet.
Ausnahmen können durch die FKB im Voraus genehmigt werden. Anfragen zur
Prüfung/Genehmigung können über fbo@cgn.de gestellt werden. Die FKB behält sich
vor, bereits erfolgte Genehmigungen, aus wichtigem Grund zurück zu ziehen.
4.3. Terminal
4.3.1. Check-In Schalter und Gates
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 55
Die Check-In Schalter und Gates werden den Luftfahrtunternehmen oder
Luftverkehrsgesellschaften bzw. den von ihnen beauftragten Handling Agenten durch
die FKB zugewiesen.
Für die geordnete Zuführung der Passagiere zu den Check-In Schaltern ist die
jeweilige Luftverkehrsgesellschaft oder das Luftfahrtunternehmen bzw. deren
Handling Agent zuständig.
Umbauten an den Schaltern oder dem dort eingesetzten Equipment sind nicht
gestattet. Nach Beendigung eines Check-In sind die Schalter in sauberem Zustand
zu verlassen und die Schränke in den Schaltern zu verschließen.
Vorsätzlich herbeigeführte Veränderungen oder Beschädigungen an den Schaltern
oder Gates werden durch die FKB beseitigt. Hierdurch anfallende Kosten werden der
entsprechenden Airline bzw. deren Handling Agenten in Rechnung gestellt und sind
von diesen zu bezahlen. Dies gilt auch für die aus Datenschutzgründen angebrachten
Blickschutzfolien an den Monitoren der Check-In Schalter und Gates.
Defekte in und/oder an den Schaltern sind der Leitwarte (Tel. 02203 – 40 119),
Probleme mit der dort eingesetzten PC-Hard- / und Software an Arinc (Tel.: 02203
- 40 2400) und defekte Stühle dem Terminalmanagement (Tel.: 02203 - 40 5075)
umgehend zu melden.
Neue Logos für die Check-In-/ und Gate-Monitore sind ausschließlich über den ICT-
Auftragsservice der FKB zu beantragen.
Ein Branding der Check-In- und/oder Gate-Schalter ist nicht gestattet.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 56
4.3.2. Absperrungen und Passagierwegeleitungen
Absperrungen, Passagierwegeleitungen, Passagierinformationen und andere Check-
In-/ und Gate-Geräte dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des FKB
Terminalmanagements und mit Genehmigung der Flughafenfeuerwehr an fest
vereinbarten Stellen aufgebaut werden.
Auf Verlangen der FKB muss die eingesetzten Geräte auch kurzfristig z.B. für
Reinigungen des Terminals entfernbar sein.
Sämtliche eingesetzten Geräte sind ordnungsgemäß instand zu halten. Es darf von
der Bauart her keine Gefährdung durch z.B. scharfe Kanten etc. für Dritte darstellen
und muss die notwendige Standfestigkeit aufweisen.
Entspricht das Equipment nicht den vorgenannten Anforderungen und/oder wird auf
nicht genehmigten Flächen aufgebaut oder gelagert, so wird es vom Terminalservice
der FKB auch ohne Vorankündigung auf Kosten der entsprechenden
Luftverkehrsgesellschaft oder des Luftfahrtunternehmens bzw. deren Handlings
Agenten entfernt und entsorgt.
5. Anmeldepflichtige Betätigungen außerhalb der Bodenverkehrsdienste
5.1. Bauarbeiten
5.1.1. Auf den Flugbetriebsflächen
Bauarbeiten auf den Flugbetriebsflächen sind der FKB rechtzeitig vor Beginn mittels
Antragsformular „Planung von Bau-/Instandhaltungsmaßnahmen auf den
Flugbetriebsflächen“ anzuzeigen (zu erhalten auf Anforderung an die FKB über
fbo@cgn.de). Erst nach erfolgter Prüfung, Bestätigung, dass alle zur Umsetzung
erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden und Erhalt aller notwendigen
Unterschriften und Zustimmung per E-Mail durch die Abteilung Flugbetrieb (AV) darf
eine Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt werden. Deren Maßgaben sind
insbesondere hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Verlaufs einzuhalten,
ebenso wie alle auferlegten Koordinations- und Sicherheitsverpflichtungen und die
besonderen Bestimmungen bzgl. Bauarbeiten in Wasserschutzzonen. Bauarbeiten auf
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 57
oder in der Nähe der Flugbetriebsflächen dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung
der Verkehrsleitung (VvD) aufgenommen werden. Auf die Regelung unter Ziffer 5.2.
der FBO bezüglich der Nutzung von Kränen oder ähnlichen Bauhilfsanlagen sowie auf
die luftrechtliche Genehmigung nach §8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) wird
verwiesen.
5.1.2. Auf den Terminalbetriebsflächen
Bauarbeiten auf den Terminalbetriebsflächen sind der FKB rechtzeitig vor Beginn
mittels Antragsformular „Planung von Bau-/Instandhaltungsmaßnahmen auf den
Terminalbetriebsflächen“ anzuzeigen (zu erhalten auf Anforderung an die FKB über
fbo@cgn.de). Erst nach erfolgter Prüfung und Bestätigung, dass alle zur Umsetzung
erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden und der Erhalt aller notwendigen
Unterschriften und die Zustimmung per E-Mail durch die Abteilung
Ressourcenplanung Terminalbetrieb vorliegt, darf eine Bau- bzw.
Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt werden. Deren Maßgaben sind insbesondere
hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Verlaufs einzuhalten, ebenso wie alle
auferlegten Koordinations- und Sicherheitsverpflichtungen.
Durch die ausführenden Gewerke/Unternehmen ist eine geeignete
Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme 5 Mio. € pauschal für Personen- und
Sachschäden, Sublimit für Tätigkeitsschäden 1 Mio. €, keine Gültigkeit des
Sublimits im Falle eines Brand- und Explosionsschadens) abzuschließen und
gegenüber FKB entsprechend nachzuweisen.
5.2. Nutzung von Kränen oder ähnlichen Bauhilfsanlagen auf dem Flughafengelände
Zum Schutz des Luftverkehrs ist ein sogenannter Bauschutzbereich nach § 12
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgelegt worden. Eine Darstellung des
Bauschutzbereiches kann auf Anfrage an fbo@cgn.de zur Verfügung gestellt werden.
In diesem Bauschutzbereich dürfen sowohl Hindernisse wie z. B.:
Gebäude, Lichtmasten, Telegraphenmasten
Sonstige aufragende Strukturen, Negativhindernisse wie Gruben
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 58
als auch temporäre Hindernisse nach §15 LuftVG wie z. B.:
Baukräne, Mobilkräne, Bohr- und Rammgeräten o. ä.,
sonstige Bauhilfsanlagen, Fahrzeuge und Geräte
nicht ohne Zustimmung/Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde, der
Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet werden. Entsprechende Anträge sind
rechtzeitig, mindestens jedoch 9 Wochen vor der geplanten Errichtung an die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 – Luftverkehr -
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 475 0
zu richten. Die Antragstellung muss immer über die FKB erfolgen (siehe FBO Ziffer
5.2.1.).
5.2.1. Antragstellung über die FKB
Die Antragstellung erfolgt durch die FKB. Die für den Antrag bei der Bezirksregierung
Düsseldorf erforderlichen Unterlagen (Länge, Höhe, Auslegerlänge des Hindernisses
usw.) sind der FKB über fbo@cgn.de und stefan.hiemer@cgn.de rechtzeitig,
spätestens jedoch 9 Wochen vor geplantem Beginn der Maßnahme, zur Verfügung zu
stellen.
Der Bearbeitungszeitraum liegt nach Erfahrung der FKB i. d. R. zwischen 6 und 8
Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen. Grundsätzlich müssen alle Hindernisse
unterhalb der festgelegten Hindernisfreiflächen liegen. Auf Anfrage wird ein
entsprechender Plan mit Eintragung der Hindernisfreiflächen zur Verfügung gestellt.
Sämtliche Auflagen der Genehmigung sind vom Nutzer der Anlagen zu beachten,
insbesondere benötigen die Hindernisse eine Tages- und Nacht-kennzeichnung an
deren obersten Stellen.
Tageskennzeichnung: Holztafel im Schachbrettmuster weiß/orange lackiert
Nachtkennzeichnung: Hindernisfeuer (Lichtstärke mind. 10 cd. z. B. 100 Watt Lampe
(weitere Einzelheiten werden auf Anfrage mitgeteilt):
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 59
Sämtliche mit der Hinderniserrichtung im Zusammenhang stehende Kosten sind vom
Verursacher zu tragen. Das Aufstellen ohne behördliche Genehmigung ist nicht
gestattet
5.3. Gewerbliche Betätigung
Die gewerbliche bzw. kommerzielle Betätigung auf dem Gelände des Köln Bonn
Airport (außerhalb der Bodenverkehrsdienste gem. Ziffer 2.2. der FBO) ist nur
aufgrund einer Vereinbarung gegen Entgelt mit der FKB zulässig (Anfragen hierzu
bitte über fbo@cgn.de). Wird die Betätigung ohne Regelung eines Entgeltes
aufgenommen, so legt die FKB das Entgelt nach billigem Ermessen fest.
5.4. Foto- und Filmaufnahmen
Foto- und Filmaufnahmen am Köln Bonn Airport bedürfen, sofern sie nicht
ausschließlich privaten Zwecken dienen, vorab der Einwilligung der FKB.
Ansprechpartner ist der Besucherservice: Tel. 02203 - 40 4389 oder über
besucherservice@cgn.de. Ausnahmen stellen das Filmen und Fotografieren im
Rahmen journalistischer Berichterstattung in öffentlichen Bereichen des Flughafens
dar. Diese bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Pressestelle der FKB.
Bei der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen sind die allgemeinen Regeln für
Foto- und Filmaufnahmen (beim Besucherservice erhältlich) verbindlich. Ferner gilt
die Entgeltordnung der FKB (siehe FBO Ziffer 8.). Weitere Informationen im Internet
unter http://www.koeln-bonn-airport.de/b2b/foto-und-filmaufnahmen.html.
Im Sicherheitsbereich besteht ein generelles Film- und Fotografier-Verbot,
ausgenommen zu dienstlichen oder zu presserechtlich gestatteten Zwecken. Die
Einwilligung wird nur in begründeten Ausnahmen von der Stabsstelle
Unternehmenskommunikation erteilt. Anfragen von entsprechende Film- bzw.
Aufnahmegesuchen sind an die Stabsstelle Unternehmenskommunikation
(presse@cgn.de) bzw. den Besucherservice zu richten. Diese veranlassen nach
Prüfung die Beantragung der jeweils notwendigen (Tages-) bzw. Flughafenausweise
bei der Ausweisstelle unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen und
informieren die Sicherheitszentrale über die Anmeldung und den Umfang der Film-/
Fotografier-Erlaubnis.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 60
Sicherheitsrelevante Anlagen und Einrichtungen dürfen grundsätzlich nicht
fotografiert bzw. gefilmt werden. Über entsprechende Ausnahmeregelungen
entscheidet der Leiter Flughafensicherheit bzw. bei Abwesenheit dessen Vertreter
in Abstimmung mit der Stabsstelle Unternehmenskommunikation.
Für das Filmen und Fotografieren im Bereich der Sicherheits- und Passkontrollen ist
zwingend die Genehmigung der Bundespolizei erforderlich.
5.5. Werbung und Verteilung von Druckschriften
Werbung sowie das Verteilen/Anbringen von Flugblättern oder sonstigen
Druckschriften auf dem Flughafengelände bedürfen einer Zustimmung durch die FKB.
Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln oder Warenproben. Die
Zustimmung erfolgt durch Abschluss eines Standardvertrages mit dem
Geschäftsbereich Immobilien, in dem die individuellen Auflagen und Bedingungen
festgehalten werden. Anfragen hierzu bitte an fbo@cgn.de.
5.6. Versammlungen
Versammlungen und/oder Demonstrationen dürfen die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebes zu keiner Zeit gefährden.
Wer eine Versammlung auf dem Flughafengelände / in den Terminalbereichen
veranstalten will, hat dies, ergänzend zu der Anmeldepflicht bei der
Versammlungsbehörde, der FKB unter info@cgn.de spätestens 48 Stunden vor der
öffentlichen Bekanntgabe der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Entsteht der
Anlass für eine Versammlung und/oder Demonstrationen kurzfristig
(Eilversammlung), ist die Versammlung und/oder Demonstration spätestens mit
ihrer öffentlichen Bekanntgabe der FKB anzuzeigen. Die Anzeige muss den
Gegenstand der Versammlung und/oder Demonstration, Namen des Verantwortlichen
sowie Angaben zu Ort, Zeit und voraussichtlicher Teilnehmerzahl enthalten sowie
den Nachweis der Anmeldung bei der Versammlungsbehörde. Bei der Benutzung von
Trillerpfeifen, Megaphonen, Trommeln, Beschallungsanlagen und ähnlichen Geräten
müssen die Durchsagen durch die Lautsprecheranlagen in den Terminals weiterhin
verständlich bleiben. Transparente und andere mitgebrachte Gegenstände dürfen
keine Anzeigetafeln verdecken.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 61
5.7. Meldung von Flugbewegungen, Passagieren, Post und Fracht
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verkehrszentrale zeitnah,
spätestens jedoch 24 Stunden vorher, unter CGNKBXH alle Nachrichten bezüglich
aller in CGN landender und startender Flugbewegungen zukommen zu lassen
(Flugnummer, Registration, Flugzeugtyp, geplante Ankunft-/Abflugzeiten,
movement control messages (MVT), load data messages (LDM), passenger transfer
messages (PTM), container pallet message (CPM), delay warnings, etc.).
Bei landenden Flugbewegungen, die nicht mindestens 8 Stunden vor der geplanten
Landung der Verkehrszentrale angezeigt werden, ist neben dem regulären Entgelt
gemäß FKB Entgeltordnung ein Strafaufschlag von 20% mindestens jedoch € 1.000,-
zu entrichten.
Darüber hinaus gibt es eine Berichtspflicht des Flughafens und eine
Auskunftspflicht der Luftverkehrsgesellschaft oder des Luftfahrtunternehmers
aufgrund des Verkehrsstatistikgesetzes (Fassung vom 20. Februar 2004, zuletzt
geändert durch Art. 129 Vv. 31.8.2015 | 1474). Die „Erhebungsunterlagen,
Erläuterungen und Definitionen für den gewerblichen Luftverkehr“ finden sich in der
gleichnamigen Publikation des statistischen Bundesamtes (Fassung vom Sep. 2013).
Zu melden sind demnach alle zahlenden und nichtzahlenden Fluggäste, z.B.
Ersatzbesatzungen, mitreisende Gesellschaftsangehörige unabhängig davon, ob ein
Teil der Passagiere im Auftrag einer anderen Luftfahrtgesellschaft befördert wird
(Joint-Venture-Operation). Die gemeldete Anzahl muss die Last-Minute-Passagiere
(LMC) beinhalten. Ausnahme: Kinder bis zu 2 Jahren, die ohne Flugschein in
Begleitung Erwachsener reisen, sowie Besatzungsmitglieder (Pilot und Crew) sind
nicht als Fluggäste zu zählen.
Zur Fracht und Post zählen alle Sendungen, die befördert werden, unabhängig davon,
ob Teile der Ladung im Auftrag einer anderen Luftverkehrsgesellschaft (Joint-
Venture-Operation) oder für Zwecke der Luftverkehrsgesellschaft selbst (Dienst-
und Servicefracht/-post) transportiert werden. Es wird das Bruttogewicht erfasst,
wobei die Gewichte der Ladehilfsmittel (ULD) wie z.B. Container, Paletten, Iglus,
Netze u.a. nicht zum Frachtgewicht zählen.
Unternehmen, die auf dem Landweg Fracht zum und vom Flughafen verbringen, sind
verpflichtet, der FKB auf Anforderung die Tonnage mitzuteilen.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 62
Der Flugbericht ist spätestens am Tage nach der Landung bzw. dem Start zu
übermitteln, die oben bereits erwähnten Nachrichten (MTV, LDM, PTM, CPM) sind
aktuell zur Verfügung zu stellen. Für die Erfassung der Flugberichte in der
Großluftfahrt ist die in die Applikation FARMS integrierte Funktion „Flugbericht“
zu verwenden. Die entsprechende Hard- und Software wird den Airlines oder Handlings
Agenten in der Regel vom Flughafen zur Verfügung gestellt. Die Daten werden
monatlich u.a. an das Statistische Bundesamt sowie Eurocontrol übertragen. Es
werden keine personenbezogenen Daten weitergegeben.
6. Business Continuity Plan
Zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung aller betrieblichen Prozesse bei Störungen
des Regelprozesses und/oder der Flughafeninfrastruktur arbeitet die FKB an einem
Business Continuity Plan. In diesem sind neben Schritten zur Vermeidung von
Störungen insbesondere auch die Schritte aufgeführt, die bei Beeinträchtigung der
Regelprozesse vorzunehmen sind, um den Betriebsablauf bestmöglich
aufrechtzuerhalten. Der Business Contintuity Plan ist für die Mitarbeiter der FKB,
sowie – im Rahmen der relevanten Prozessschnittstellen – für alle Mitarbeiter auf
dem Betriebsgelände der FKB verbindlich.
7. Ansprechpartner
Für Rückfragen zur FBO steht innerhalb der FKB der Geschäftsbereich Aviation unter
fbo@cgn.de gerne zur Verfügung.
8. Mitgeltende Dokumente
Zusätzlich zur FBO gelten alle im Text der FBO erwähnten Vorschriften, Verordnungen
und Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung und sind dementsprechend zu
beachten. Unten aufgeführt sind die von der FKB erstellten mitgeltenden Dokumente
mit Information zur Verfügbarkeit:
Abfallbestimmungen des Köln Bonn Airport (verfügbar auf Anfrage über
fbo@cgn.de)
Betriebsanleitung für die Lärmschutzanlage (verfügbar auf Anfrage über
fbo@cgn.de)
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 63
Brandschutzordnung (verfügbar auf Anfrage über fbo@cgn.de)
Gebühren– und Entgeltordnung (verfügbar auf der Internetseite der FKB:
http://www.koeln-bonn-airport.de/b2b/vertragsbedingungen-entgelte.html)
Hallenordnungen für die Hangars am FKB (verfügbar auf Anfrage über fbo@cgn.de)
Verkehrsregeln für den sensiblen Sicherheitsbereich (verfügbar auf Anfrage über
fbo@cgn.de)
Flugplatzhandbuch/Aerodrome Manual der FKB (verfügbar auf Anfrage und nach
Prüfung über fbo@cgn.de)
Zusätzliche Einzelregelungen /-bestimmungen der FKB
(verfügbar auf der Internetseite der FKB: http://www.koeln-bonn-
airport.de/b2b/Zusatzregelungen oder auf Anfrage über fbo@cgn.de)
9. Haftungsbegrenzung
Für Schäden haftet die FKB, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt
wurden oder schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind, nur,
wenn sie sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zudem ist die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt
auch, wenn der Luftfahrzeughalter die FKB beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges
Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung
mitzuwirken.
10. Zustimmungen, Zulassungen und Erlaubnisse
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen, Genehmigungen,
Zulassungen und Erlaubnisse sind jeweils vorher bei den entsprechenden Stellen
einzuholen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Rechtswahl
Der Erfüllungsort ist Köln.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, soweit der Kunde ein Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Die FKB ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 64
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kunden und der FKB unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
12. Änderungsvorbehalt
Ergibt sich nach Inkrafttreten der Flughafenbenutzungsordnung die Notwendigkeit,
einzelne Vorgaben zwecks Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes des
Flughafens nach § 45 LuftVZO abzuändern oder zu erweitern, so werden durch die FKB
entsprechende Weisungen in Form von Aktualisierungen (bspw. einer Safety
Instruction, Security Instruction oder einem gleichwertigen Dokument)
veröffentlicht. Diese Aktualisierungen haben für alle auf dem Betriebsgelände der
FKB tätigen Unternehmen verbindliche Gültigkeit.
13. Zustellungsbevollmächtigter
Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Inland haben der
FKB auf deren Verlangen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
14. Wirksamkeit
Die Flughafen-Benutzungsordnung mit Anlagen tritt einen Monat nach
Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer in Kraft und ersetzt die FBO in
der Fassung vom 21.09.2016.
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 65
Köln, den 18.06.2020
Flughafen Köln/Bonn GmbH ppa.
Chief Executive Officer Geschäftsbereichsleiter Aviation
(im Original unterschrieben) (im Original unterschrieben)
Inhalte im Sinne des §43 Abs. 2 LuftVZO geprüft und genehmigt.
Düsseldorf, den 10.07.2020
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
MR Stephan Röhrig
(im Original unterschrieben)
FBO Version 9.0 gültig ab 06.07.2020 Revision: 05/2020 Seite 66
Anlage 1 Lageplan des Flughafen Köln Bonn