Date post: | 06-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | mareike-latsha |
View: | 108 times |
Download: | 1 times |
1
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Abfertigung NEUAbfertigung NEU
Workshop10.9.2002
2
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
3
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
4
Erfasster PersonenkreisErfasster Personenkreis
• Arbeiter
• Angestellte
• Lehrlinge
• Hausgehilfen etc.
bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003
5
• Echte Volontäre
• freie Dienstnehmer
• Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften
Nicht erfasster PersonenkreisNicht erfasster Personenkreis
6
Vorsicht!
Sozialversicherung kein
Kriterium für Abfertigung Neu
auch geringfügig und fallweise
Beschäftigte erfasst
7
Nicht erfasste ArbeitsverhältnisseNicht erfasste Arbeitsverhältnisse
• ruhende Arbeitsverhältnisse
(Karenzurlaub, Präsenzdienst,
unbezahlter Urlaub)
• Betriebsübergang
• Kettendienstverhältnisse
8
Wiedereintritte
• nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten
oder
• im Konzern
Nicht erfasste ArbeitsverhältnisseNicht erfasste Arbeitsverhältnisse
9
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
10
Beitragssatz & BeitragspflichtBeitragssatz & Beitragspflicht
• Beitragssatz:
1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen
Entgelt (ASVG)
• Beginn Beitragspflicht:
mit 2. Monat des Dienstverhältnisses
11
Keine BeitragspflichtKeine Beitragspflicht
1. Monat des DV
außerWiedereintritt innerhalb von 12 Monaten
(sofortige Beitragspflicht)
Beginn DV:12.3.2003
Beginn Beitragspflicht:12.4.2003
Beispiel:
12
MV-beitragsfreier 1. Monat = Naturalmonat
„Splitten“ bei Beginn des DV während
Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats
MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile
Vorsicht!
13
Ende der BeitragspflichtEnde der Beitragspflicht
mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG)
daher:
Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-
entschädigung MV-beitragspflichtig
14
Beitragspflicht für entgeltfreie ZeitenBeitragspflicht für entgeltfreie Zeiten
– Präsenz-/Zivildienst
– Wochengeld
– Krankengeld
1,53 % von € 435,90
1,53 % vom Letztbezug
1,53 % vom halben Letztbezug
15
Beitragspflichtiges Entgelt(ASVG)
Beitragspflichtiges Entgelt(ASVG)
• Lohn/Gehalt• Sonderzahlungen• Provisionen, Prämien• Überstundenentgelt• Trinkgelder• Sachbezüge• Drittprovisionen
16
jeweils unter bestimmtenVoraussetzungen:
• Auslagenersätze• Schmutzzulagen• Fehlgeldentschädigungen• Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder• freiwillige soziale Zuwendungen• freie oder verbilligte Mahlzeiten• Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte)
Beitragsfreies Entgelt (ASVG)Beitragsfreies Entgelt (ASVG)
17
BeitragsabwicklungBeitragsabwicklung
• Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen
• Regelung von:– Fälligkeit– Verzugszinsen– Eintreibemöglichkeiten
wie bei SV-Beiträgen
18
Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitgebers)Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitgebers)
• Laufende Beiträge sindBetriebsausgabe
• Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten
• Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung
19
• Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger
Arbeitslohn
• Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f.
1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ???
Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitnehmers)Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitnehmers)
20
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
21
VBV - MitarbeitervorsorgekasseVBV - Mitarbeitervorsorgekasse
22
Die VBV - Mitarbeitervorsorgekasse AG wurde am 28. Juni 2002 als Mitarbeitervorsorgekasse in Österreich gegründet. Mit diesem Vorsprung und über den Aktionärskreis steht dem Kunden ein flächendeckendes Beraternetz in ganz Österreich zur Verfügung, eine schlanke Verwaltungsstruktur, Sicherheit durch starke Partner und eine bereits optimierte EDV.
Entscheidung für die Zukunft
23
Starke Eltern für „Abfertigung NEU“
VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG
24
Was spricht für VBV? Hohe Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter
Langjährige Erfahrung und kompaktes Know-how auf dem Gebiet der betrieblichen Vorsorge seitens der Mutterunternehmen
Finanzstärke der beteiligten Aktionäre 100 % Kapitalgarantie Solide, langfristig ausgerichtete Veranlagung der
anvertrauten Gelder im Hinblick auf Sicherheit, Rentabilität und Liquidität
Hohe Sicherheitsstandards durch strenge Kontrollen durch zB Finanzmarktaufsicht, Österreichische Nationalbank, etc.
Kontozugriff künftig auch über das Internet möglich
25
MVK-Leitzahl
für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)
vergleichbar einer Bankleitzahl
bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
OrganisationOrganisation
26
VerwaltungskostenVerwaltungskosten
• für alle Beitragszahlergleich
• 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge
• bei Übertragung von Altabfertigungen– max. 1,5% des Übertragungswertes und
– max. € 500 je Altabfertigung
• Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen)
• Kostenersatz für Vermögensverwaltung
27
Auswahl der MVKAuswahl der MVK
• im Betrieb mit Betriebsrat
– mittels Betriebsvereinbarung
• im Betrieb ohne Betriebsrat
– durch den Arbeitgeber
28
keine Unterfertigung des Beitrittsvertrages ohne Betriebs- vereinbarung über Auswahl der MV-Kasse
Abschluss dieser Betriebsverein- barung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:
29
• Vorschlag des Arbeitgebers• neuer Vorschlag des Arbeitgebers
– bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer– innerhalb von 2 Wochen
• Beiziehung der Gewerkschaft• Schlichtungsstelle
Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:
30
keine Unterfertigung des Beitritts-vertrages über Auswahl der MV- Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen
bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)
Vorsicht!im Betrieb ohne Betriebsrat:im Betrieb ohne Betriebsrat:
31
BeitrittsvertragBeitrittsvertrag
• Grundsätze der Veranlagungspolitik
• Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen)
• Höhe der Verwaltungskosten• Meldepflichten des AG• allfällige Zinsgarantie• alle Dienstgeberkontonummern des AG• Barauslagen
32
Kontrahierungszwang Kontrahierungszwang
• AG kann schriftlich auf Abschluss eines Bei-trittsvertrages mit MV-Kasse bestehen
• MV-Kasse muss – zu den gleichen Bedingungen– insbesondere zu den gleichen
Verwaltungskosten
wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen
33
Kooperationen Verpflichtende Kooperation mit
Versicherungsunternehmen und/oder Kapitalanlagegesellschaften
Sozialversicherungsträger muß jährlichen BGN an MV-Kassen weiterleiten.
Unterjährige Beendigung des DV unterjährige Übermittlung des BGN von Sozialversicherungsträgern an MV-Kassen
34
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Pause!Pause!
35
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
36
VerfügungsmöglichkeitenVerfügungsmöglichkeiten
• Auszahlung• Weiterveranlagung• Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers• Ankauf von Anteilen an einem
Pensionsinvestmentfonds• Überweisung an Versicherung für
Pensionszusatzversicherung• Überweisung in Pensionskasse
37
AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch
Grundvoraussetzungen:
• effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre)
• Beendigung des DV
• Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher
Beendigungsgründe
38
AbfertigungsschädlicheBeendigung bei:
• Dienstnehmerkündigung
• berechtigte Entlassung
• unberechtigter vorzeitiger Austritt
AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch
39
Begünstigte Fälle:• Beendigung des DV nach Erreichen des
Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension
• seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr
AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch
40
• Abfertigung alt: LSt 6% oder Vervielfachermethode
• Abfertigung NEU: Einkünfte aus NSA
LSt 6% oder bei Rentenoption 0%
• Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !
AuszahlungAuszahlung
41
RentenoptionRentenoption
• Übertragung an Versicherungsunternehmen
für eine PensionszusatzversicherungKreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an
prämienbegünstigten PIFPensionskasse
• Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6%
• Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei
42
• Für wen gilt das BMVG?
• MV- Beitragspflicht und Beiträge
• MV-Kasse
• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
• Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick
43
Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)
• schriftliche Vereinbarungbis 31.12.2012
• Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt
• ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
44
• schriftliche Vereinbarung
• Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag
des Übertritts) bleibt bestehen
• ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)
45
GrundvoraussetzungenGrundvoraussetzungen
• bestehendes DV im System
Abfertigung alt
• ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003
• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt
(„Übertragung“) 31.12.2012
46
kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt
kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung
bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos
kein Druck auf den Arbeitnehmer
Vorsicht!
47
Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)
Höhe
des Übertragungsbetrages:
• frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“)• Untergrenze:
– halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!)
• Obergrenze – fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von
Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)
48
Überweisung desÜbertragungsbetrages:
• binnen 5 Jahren ab Übertragung
• jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages
• vorzeitige Überweisungen zulässig
Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)
49
Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr
Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen
Vorsicht!
50
• Übertragungsbeträge (für Altansprüche)
kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche
Bei Überschreitung: SteuerpflichtBetriebsausgabe
• Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung
VollübertrittVollübertritt
51
Übertragungsbetrag:
bis zur Höhe der Rst: sofort Betriebsausgabe
Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre (unabhängig von Zahlung!)
Betrag > RSt +> fiktiveAnsprüche: sofort Betriebsausgabe
Zinsen: Betriebsausgabe
Vollübertritt - DetailVollübertritt - Detail
52
Auflösung der Rückstellung + 50.000,-
Übertragungsbetrag Betriebsausgabe - 50.000,-
1/5 von 20.000,- Betriebsausgabe - 4.000,-
Steuerliche Auswirkung 2003 - 4.000,-
Steuerliche Auswirkung 2004 - 2007 - 4.000,-
Vollübertritt - BeispielVollübertritt - Beispiel
Übertragung per 1.1.2003Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,-
Übertragung per 1.1.2003Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,-
53
Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag
Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag
Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen
Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen
Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)
54
• Ab Übertrittsstichtag
System Abfertigung neu
• Rückstellungen: bleiben für Altansprüche
grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004)
• Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre
kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!!
Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)
55
Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)
• Auf versteuerte Rücklage od.
Kapitalkonto
• Nur im Jahr 2003 möglich !!
• Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich
• Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse
übertragen oder ausbezahlt
Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!!
56
• Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab
2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“
keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5
Betriebsausgabe
Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)
Auswirkungen:
Vorsicht!
57
WertpapiereWertpapiere
• Auflösung der Wertpapierdeckung:2003 40%, 2004 30%, 2005 20%, 2006 10%, 2007
0%
• Orientierung an den Vorjahresrückstellungsbeträgen
• Gänzlicher Abbau möglich Übertragung MV-Kasse Steuerfreie Auflösung der Rückstellung Auszahlung von Abfertigungen
58
Freiwillige Abfertigungen Freiwillige Abfertigungen
• Verbleib im alten System:
freiwillige Abfertigung möglich
• Teilumstieg: nur für Zeiträume, wo kein Anspruch geg. MV-
Kasse bestanden hat
• Totalumstieg: keine freiwillige Abfertigung möglich
• AG-Vorstände und GmbH-GF
59
VergleichssummenVergleichssummen
• Bei oder nach Beendigung Dienstverhältnis
• Für Zeiträume mit Anwartschaft geg. MV-Kasse
• Bis € 7.500,- - 6% Lohnsteuer
• Zusätzlich 1/5-Begünstigung
60
Sonstige Steuern:Sonstige Steuern:
• Umsatzsteuer
• Versicherungssteuer
• Ertragsbesteuerung in der MV-Kasse
• Erbschaftssteuer
61
VBV - MitarbeitervorsorgekasseVBV - Mitarbeitervorsorgekasse
“Veranlagungskonzept”“Veranlagungskonzept”
62
Ausgangsbasis der MVK - Veranlagung Das Investment ist langfristig ausgerichtet
Wegen der aktuell kaum kalkulierbaren Unsicherheitsfaktoren
betreffend die Fluktuation der Anwartschaftsberechtigten
zunächst sehr konservative Veranlagung
Bei Herausbildung einer breiteren und stabileren Basis im
Veranlagungsvolumen schrittweiser Übergang zu
optimiertem Portfolio mit höher volatileren
Veranlagungsinstrumenten
Keine die Veranlagungsoptionen einschränkende
Zinsgarantie
Performanceziel der VBV zunächst (konservative
Veranlagung) 5 - 6% vor Kosten
63
VBV - SCHICHTENMODELL
Startphase
Endphase
Jahr 1
langfristig
Variante a)/ Geringe VolatilitätVariante b)/
Klassisch
100% 0%
50% 50%
100%0%
64
Veranlagung in der Startphase
AktienfondsGeldmarkt „Absolute Return“-
Produkte
Alternative Investments
CashMinimaleVolatilität Höhere Volatilität
Cashreserve Absolute Return/ SonstigeRenten
(10% ) (80%) (10%)
65
Absolute Return-Produkt
Geplante Struktur des Absolute Return Blocks
50% Darlehenskonstruktionen (Republik Österreich et.al.)
50% Eigentliche „Absolute Return“- Produkte (GF 81, S-Absolute Return) mit strukturierten Produkten, kapitalgesicherten alternativen Produkten et.al.
=> Zielrendite & Ziel-Volatilität:
5,0 - 5,5% mit marginaler Schwankungsbreite (starke Abhängigkeit von
aktuellem Zinsniveau!!!)
66
AktienfondsIndextracking/
quantitativ
AktienfondsFundamental/Value
EUR- RentenIndextracking/
quantitativ
Immobilienfondsinternational
„Absolute Return“
EUR- RentenFundamental
Alternative Investments
AktienfondsFundamental/ Traditionell
Säule I Säule II Säule III
Corporate Bonds
Volatilitätsreduzierendes Multi-Stil und Muliti-Manager Konzept Konkurrenz in Veranlagungssegmenten Langfristige Optimierungsvariante auch mit volatilen Komponenten
Veranlagung in der Reifephase
67
Management entweder als Fremd- oder Eigenmanagement - Ethik verankert in Fondsbestimmungen oder selbst umgesetzt Ethische Veranlagung zielt vor allem auf Unternehmen, daher Aktien- oder Corporate Bond Veranlagung ab Zu berücksichtigende ethische Grundsätze
Kein Investment in „Schurkenstaaten“ Berücksichtigung ökologischer Komponenten (Ölindustrie, Agrarbereich) Berücksichtigung soziologischer Komponenten (Kinderarbeit) Kein Investment in Sektoren wie Rüstung, Pornographie, Tabak und Nuklearenergie Betonung „grüner Investments“ - Alternativenergien, Wasseraufbereitung etc.
Exkurs: Ethische Veranlagungsgrundsätze
68
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge
Ihre Ansprechpartner:Ihre Ansprechpartner:
Mag. Peter MASKAWKW - Sozialpol. Abteilung - Servicereferat
Tel.: 01 – 514 50 -1511Email: [email protected]
Mag. Barbara BAUMGARTNERWKW - Finanzpol. AbteilungTel.: 01 – 514 50 -1572Email: [email protected]