Die jüngsten Reformen im deutschen Erbrecht

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Die jüngsten Reformen im deutschen Erbrecht. Anja Amend-Traut. „Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“. MOTIV :  Reaktion auf gesellschaftliche Veränderungen: mehr Ehescheidungen mehr Paare ohne Trauschein mehr „ Patchworkfamilien “ mehr Menschen ohne Kontakt zu Angehörigen. - PowerPoint PPT Presentation

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Anja Amend-Traut

DIE JÜNGSTEN REFORMEN IM DEUTSCHEN ERBRECHT

„Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“

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MOTIV:

Reaktion auf gesellschaftliche Veränderungen: mehr Ehescheidungen mehr Paare ohne Trauschein mehr „Patchworkfamilien“ mehr Menschen ohne Kontakt zu Angehörigen

29.03.2012Prof. Dr. Anja Amend-Traut

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•Verfassungsrechtliche Problematik• Spannungsverhältnis

Testierfreiheit des Erblassers Familienerbrecht

Art. 14 I GG Art. 6 I GG

I. Pflichtteilsrecht4

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1. Abkömmlinge, § 2303 I BGB2. Eltern, § 2303 II BGB3. Ehegatte, § 2303 II BGB4. Lebenspartner, § 10 VI 1 LPartGWENN:

Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

= Enterbung, § 1938 BGB Person wäre ohne Ausschluss zur

gesetzlichen Erbfolge berufen

Pflichtteilsberechtigung

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•Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten• Schuldrechtlicher Anspruch auf Geldabfindung keine Miterbengemeinschaft mit gewillkürten Erben

• NICHT: Noterberbrechtdingliche Beteiligung

Dogmatik des Pflichtteilsrechts

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mittels

Pflichtteilsquote = Bruchteil½ des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGBmultipliziert mit dem

Nachlasswert = Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

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u.a. beiEntziehung des Pflichtteils, §§ 2333 ff. BGB

(→ VOR Erbfall durch Erblasser selbst)

1. Entziehungsgrund, §§ 2333-2335 BGB2. Entziehung durch Verfügung von Todes

wegen, die den Entziehungsgrund benennt, § 2336 I, II 1 BGB

Ausschluss des Pflichtteilsrechts

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II. Honorierung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung, § 2057 a BGB

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Nachlass 100.000 €

Früher: 100.000:2 = Tochter 50.000 €, Sohn 50.000 €

Jetzt: 100.000-20.000 = 80.000:2 = 40.000 Tochter 40.000+20.000 = 60.000 € Sohn 40.000 €

Pflege im Wert von 20.000 €

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III. Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder Art. 12 § 10 II 1 NEhelG a.F.:

Geburt VOR 01.07.1949: Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge

Art. 12 § 10 II 1 NEhelG n. F. ( wg. Entscheidung des EuGHMR v. 28.05.2009), am 16.04.2011 in Kraft getreten: für Erbfälle VOR dem 29. Mai 2009 weiterhin

keine Gleichstellung, aber u. U. Anspruch gegen Fiskus

für Erbfälle NACH dem 28. Mai 2009 JETZT Gleichstellung

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Beispiel15

Nichteheliche Tochter T, geb. am 30.06.1949Vater verstirbt nach dem 28.05.2009 Gleichstellung mit ehelichen Kindern

ABER: Nichteheliche Tochter T, geb. am

30.06.1949Vater verstarb vor dem 28.05.2009 keine Gleichstellung mit ehelichen Kindern, d.h. keine Verwandtschaft mit leiblichem Vater! 29.03.2012Prof. Dr. Anja Amend-Traut

Sittenwidrigkeit von Verfügungen zum Nachteil behinderter Abkömmlinge wegen Regressvereitelung

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§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft(1)Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten

Sitten verstößt, ist nichtig.(2)…

„Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem Inhalt, seiner Wirkung oder dem mit ihm verfolgten Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.“29.03.2012Prof. Dr. Anja Amend-Traut

Sittenwidrigkeit v. „Behindertentestamenten“

Testament bezweckt allein die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Erbteil, der dem behinderten Kind zusteht.

Regelung bewegt sich im gesetzlichen Rahmen, Motiv nicht unmoralisch.

Sittenwidrigkeit würde Grundsatz der Testierfreiheit einschränken.

keine rechtsethische Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit, dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das Nachlassvermögen zu ermöglichen.

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PRO (Sozialbehörden) CONTRA (Eltern)

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