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Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Wasserrechtsgesetz, Verbände und
Gemeindezusammenlegungen
Impulsreferat 17.03.2014
Dr. Gerhard Neuhold
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- Gebietskörperschaften
- Wassergenossenschaften
- zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete
…………..eine Körperschaft öffentlichen Rechtes
Für die Bildung sind mindestens 3 Beteiligte
erforderlich
WG und WV 20140317
…….. zweckgebundene Vereinigung von
Verband ist……
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Verbandszwecke
Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser Beseitigung und Reinigung von Abwässern Schutz gegen Wasserschäden Errichtung / Erhaltung von Wasserkraftanlagen.. siehe § 73 WRG. Sammlung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen
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Regeln für das Zusammenleben
Satzungen
Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten übera) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
WG und WV 20140317
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Satzungen II
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,
f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,
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Satzungen III
g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
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Satzungen IV
j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,
k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.
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Gesetzliche Vorgaben I I
• Satzungsänderungen brauchen eine 2/3 Mehrheit;• Änderung des Maßstabes für die Aufteilung
der Kosten braucht eine 2/3 Mehrheit+
Genehmigung der zuständigen Behörde
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Gesetzliche Vorgaben II
Aufsichtsbehörde über Verbände ist der Landeshauptmann
für Verbände mit Sitz in der Steiermark ist dies die Abteilung 13 des Amtes der Stmk.
Landesregierung (Kurzfassung: Fr. Daniela Lehnert)
Verbände müssen die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen
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Amtliche Neuregelung
Behördliche Neufestsetzung, wenn
sich die Verhältnisse für die Aufteilung der Kosten verändert haben,
und kein Beschluss des Verbandes (in zumutbarer
Zeit) erfolgt ist, und
ein Antrag eines Mitgliedes vorliegt.
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Auflösung des Verbandes
• Auflösung des Verbandes?
Freiwilliger Beschluss oderwenn nur 1er übrig bleibt
• Verfahren bei 2 verbleibenden Mitgliedern?
..zumindest Satzungsänderung
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Auflösung II
• Die Auflösung eines Wasserverbandes ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen,
• Voraussetzungen: Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder wenn die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Wasserverbandes entfallen
• Die Behörde vertritt die Interessen der Verbandsgläubiger.
WG und WV 20140317
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Auflösung III
Vermögen1. Verband sorgt selbst vor, andernfalls 2. hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen.
Aufgaben des Liquidators: a) Verwaltung und Verwertung des Verbandsvermögens. Hierbei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu.
WG und WV 20140317
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Auflösung IV
b) Aufteilung des Vermögens:Das Verbandsvermögen ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen.
c) Liquidator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Die Kosten gehen zu Lasten des Verbandes.
WG und WV 20140317
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Allgemeine Verbandsaufgaben Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Aufbringung der nötigen Mittel (inkl.
Rücklagen) Bericht an die Behörde (Tätigkeitsbericht bzw.
Aufgabenerfüllungsbericht min. alle 5 Jahre)
Zusätzlich 2014: • Notwendige Satzungsänderungen oder
Auflösungen werden beschlossen• Hinweis: Alle Funktionäre bleiben so lange
Verbandsvertreter, bis neue gewählt wurden
WG und WV 20140317
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Praxis 1
Beispiele:
1.nur 1 Gemeinde bleibt im Verband = Auflösung (sinnvollerweise 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015)2.Verbandsgebiet bleibt gleich aber mit weniger Gemeinden = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung…
WG und WV 20140317
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Praxis 2
3. Verband erhält eine neue Gemeinde = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung…
4.Kein Verbandsfunktionär ist 2015 noch Gemeindevertreter =
§ 88f Abs. 5:………………………………………? (bleiben bis zur Neuwahl Verbandsvertreter)
WG und WV 20140317