1 Betriebliche Mitarbeitervorsorge Abfertigung NEU Workshop 10.9.2002.

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Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge

Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge

Abfertigung NEUAbfertigung NEU

Workshop10.9.2002

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Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

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• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

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Erfasster PersonenkreisErfasster Personenkreis

• Arbeiter

• Angestellte

• Lehrlinge

• Hausgehilfen etc.

bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003

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• Echte Volontäre

• freie Dienstnehmer

• Vorstandsmitglieder von

Aktiengesellschaften

Nicht erfasster PersonenkreisNicht erfasster Personenkreis

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Vorsicht!

Sozialversicherung kein

Kriterium für Abfertigung Neu

auch geringfügig und fallweise

Beschäftigte erfasst

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Nicht erfasste ArbeitsverhältnisseNicht erfasste Arbeitsverhältnisse

• ruhende Arbeitsverhältnisse

(Karenzurlaub, Präsenzdienst,

unbezahlter Urlaub)

• Betriebsübergang

• Kettendienstverhältnisse

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Wiedereintritte

• nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten

oder

• im Konzern

Nicht erfasste ArbeitsverhältnisseNicht erfasste Arbeitsverhältnisse

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• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

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Beitragssatz & BeitragspflichtBeitragssatz & Beitragspflicht

• Beitragssatz:

1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen

Entgelt (ASVG)

• Beginn Beitragspflicht:

mit 2. Monat des Dienstverhältnisses

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Keine BeitragspflichtKeine Beitragspflicht

1. Monat des DV

außerWiedereintritt innerhalb von 12 Monaten

(sofortige Beitragspflicht)

Beginn DV:12.3.2003

Beginn Beitragspflicht:12.4.2003

Beispiel:

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MV-beitragsfreier 1. Monat = Naturalmonat

„Splitten“ bei Beginn des DV während

Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats

MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile

Vorsicht!

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Ende der BeitragspflichtEnde der Beitragspflicht

mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG)

daher:

Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-

entschädigung MV-beitragspflichtig

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Beitragspflicht für entgeltfreie ZeitenBeitragspflicht für entgeltfreie Zeiten

– Präsenz-/Zivildienst

– Wochengeld

– Krankengeld

1,53 % von € 435,90

1,53 % vom Letztbezug

1,53 % vom halben Letztbezug

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Beitragspflichtiges Entgelt(ASVG)

Beitragspflichtiges Entgelt(ASVG)

• Lohn/Gehalt• Sonderzahlungen• Provisionen, Prämien• Überstundenentgelt• Trinkgelder• Sachbezüge• Drittprovisionen

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jeweils unter bestimmtenVoraussetzungen:

• Auslagenersätze• Schmutzzulagen• Fehlgeldentschädigungen• Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder• freiwillige soziale Zuwendungen• freie oder verbilligte Mahlzeiten• Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte)

Beitragsfreies Entgelt (ASVG)Beitragsfreies Entgelt (ASVG)

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BeitragsabwicklungBeitragsabwicklung

• Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen

• Regelung von:– Fälligkeit– Verzugszinsen– Eintreibemöglichkeiten

wie bei SV-Beiträgen

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Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitgebers)Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitgebers)

• Laufende Beiträge sindBetriebsausgabe

• Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten

• Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung

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• Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger

Arbeitslohn

• Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f.

1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ???

Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitnehmers)Laufende Beiträge(Aus der Sicht des Arbeitnehmers)

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• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

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VBV - MitarbeitervorsorgekasseVBV - Mitarbeitervorsorgekasse

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Die VBV - Mitarbeitervorsorgekasse AG wurde am 28. Juni 2002 als Mitarbeitervorsorgekasse in Österreich gegründet. Mit diesem Vorsprung und über den Aktionärskreis steht dem Kunden ein flächendeckendes Beraternetz in ganz Österreich zur Verfügung, eine schlanke Verwaltungsstruktur, Sicherheit durch starke Partner und eine bereits optimierte EDV.

Entscheidung für die Zukunft

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Starke Eltern für „Abfertigung NEU“

VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG

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Was spricht für VBV? Hohe Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter

Langjährige Erfahrung und kompaktes Know-how auf dem Gebiet der betrieblichen Vorsorge seitens der Mutterunternehmen

Finanzstärke der beteiligten Aktionäre 100 % Kapitalgarantie Solide, langfristig ausgerichtete Veranlagung der

anvertrauten Gelder im Hinblick auf Sicherheit, Rentabilität und Liquidität

Hohe Sicherheitsstandards durch strenge Kontrollen durch zB Finanzmarktaufsicht, Österreichische Nationalbank, etc.

Kontozugriff künftig auch über das Internet möglich

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MVK-Leitzahl

für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)

vergleichbar einer Bankleitzahl

bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden

OrganisationOrganisation

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VerwaltungskostenVerwaltungskosten

• für alle Beitragszahlergleich

• 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge

• bei Übertragung von Altabfertigungen– max. 1,5% des Übertragungswertes und

– max. € 500 je Altabfertigung

• Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen)

• Kostenersatz für Vermögensverwaltung

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Auswahl der MVKAuswahl der MVK

• im Betrieb mit Betriebsrat

– mittels Betriebsvereinbarung

• im Betrieb ohne Betriebsrat

– durch den Arbeitgeber

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keine Unterfertigung des Beitrittsvertrages ohne Betriebs- vereinbarung über Auswahl der MV-Kasse

Abschluss dieser Betriebsverein- barung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)

Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:

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• Vorschlag des Arbeitgebers• neuer Vorschlag des Arbeitgebers

– bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer– innerhalb von 2 Wochen

• Beiziehung der Gewerkschaft• Schlichtungsstelle

Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:

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keine Unterfertigung des Beitritts-vertrages über Auswahl der MV- Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen

bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)

Vorsicht!im Betrieb ohne Betriebsrat:im Betrieb ohne Betriebsrat:

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BeitrittsvertragBeitrittsvertrag

• Grundsätze der Veranlagungspolitik

• Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen)

• Höhe der Verwaltungskosten• Meldepflichten des AG• allfällige Zinsgarantie• alle Dienstgeberkontonummern des AG• Barauslagen

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Kontrahierungszwang Kontrahierungszwang

• AG kann schriftlich auf Abschluss eines Bei-trittsvertrages mit MV-Kasse bestehen

• MV-Kasse muss – zu den gleichen Bedingungen– insbesondere zu den gleichen

Verwaltungskosten

wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen

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Kooperationen Verpflichtende Kooperation mit

Versicherungsunternehmen und/oder Kapitalanlagegesellschaften

Sozialversicherungsträger muß jährlichen BGN an MV-Kassen weiterleiten.

Unterjährige Beendigung des DV unterjährige Übermittlung des BGN von Sozialversicherungsträgern an MV-Kassen

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Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge

Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge

Pause!Pause!

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• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

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VerfügungsmöglichkeitenVerfügungsmöglichkeiten

• Auszahlung• Weiterveranlagung• Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers• Ankauf von Anteilen an einem

Pensionsinvestmentfonds• Überweisung an Versicherung für

Pensionszusatzversicherung• Überweisung in Pensionskasse

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AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch

Grundvoraussetzungen:

• effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre)

• Beendigung des DV

• Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher

Beendigungsgründe

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AbfertigungsschädlicheBeendigung bei:

• Dienstnehmerkündigung

• berechtigte Entlassung

• unberechtigter vorzeitiger Austritt

AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch

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Begünstigte Fälle:• Beendigung des DV nach Erreichen des

Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension

• seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr

AuszahlungsanspruchAuszahlungsanspruch

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• Abfertigung alt: LSt 6% oder Vervielfachermethode

• Abfertigung NEU: Einkünfte aus NSA

LSt 6% oder bei Rentenoption 0%

• Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !

AuszahlungAuszahlung

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RentenoptionRentenoption

• Übertragung an Versicherungsunternehmen

für eine PensionszusatzversicherungKreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an

prämienbegünstigten PIFPensionskasse

• Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6%

• Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei

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• Für wen gilt das BMVG?

• MV- Beitragspflicht und Beiträge

• MV-Kasse

• Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten

• Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - ÜberblickAbfertigung Neu - Überblick

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Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)

• schriftliche Vereinbarungbis 31.12.2012

• Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt

• ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

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• schriftliche Vereinbarung

• Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag

des Übertritts) bleibt bestehen

• ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)

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GrundvoraussetzungenGrundvoraussetzungen

• bestehendes DV im System

Abfertigung alt

• ausdrückliche schriftliche Vereinbarung

• frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003

• spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt

(„Übertragung“) 31.12.2012

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kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt

kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung

bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos

kein Druck auf den Arbeitnehmer

Vorsicht!

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Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)

Höhe

des Übertragungsbetrages:

• frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“)• Untergrenze:

– halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!)

• Obergrenze – fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von

Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)

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Überweisung desÜbertragungsbetrages:

• binnen 5 Jahren ab Übertragung

• jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages

• vorzeitige Überweisungen zulässig

Vollübertritt („Übertragung“)Vollübertritt („Übertragung“)

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Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr

Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen

Vorsicht!

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• Übertragungsbeträge (für Altansprüche)

kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche

Bei Überschreitung: SteuerpflichtBetriebsausgabe

• Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung

VollübertrittVollübertritt

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Übertragungsbetrag:

bis zur Höhe der Rst: sofort Betriebsausgabe

Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre (unabhängig von Zahlung!)

Betrag > RSt +> fiktiveAnsprüche: sofort Betriebsausgabe

Zinsen: Betriebsausgabe

Vollübertritt - DetailVollübertritt - Detail

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Auflösung der Rückstellung + 50.000,-

Übertragungsbetrag Betriebsausgabe - 50.000,-

1/5 von 20.000,- Betriebsausgabe - 4.000,-

Steuerliche Auswirkung 2003 - 4.000,-

Steuerliche Auswirkung 2004 - 2007 - 4.000,-

Vollübertritt - BeispielVollübertritt - Beispiel

Übertragung per 1.1.2003Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,-

Übertragung per 1.1.2003Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,-

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Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag

Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag

Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen

Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen

Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)

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• Ab Übertrittsstichtag

System Abfertigung neu

• Rückstellungen: bleiben für Altansprüche

grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004)

• Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre

kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!!

Teilübertritt („Einfrieren“)Teilübertritt („Einfrieren“)

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Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)

• Auf versteuerte Rücklage od.

Kapitalkonto

• Nur im Jahr 2003 möglich !!

• Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich

• Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse

übertragen oder ausbezahlt

Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!!

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• Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab

2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“

keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5

Betriebsausgabe

Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)

Auswirkungen:

Vorsicht!

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WertpapiereWertpapiere

• Auflösung der Wertpapierdeckung:2003 40%, 2004 30%, 2005 20%, 2006 10%, 2007

0%

• Orientierung an den Vorjahresrückstellungsbeträgen

• Gänzlicher Abbau möglich Übertragung MV-Kasse Steuerfreie Auflösung der Rückstellung Auszahlung von Abfertigungen

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Freiwillige Abfertigungen Freiwillige Abfertigungen

• Verbleib im alten System:

freiwillige Abfertigung möglich

• Teilumstieg: nur für Zeiträume, wo kein Anspruch geg. MV-

Kasse bestanden hat

• Totalumstieg: keine freiwillige Abfertigung möglich

• AG-Vorstände und GmbH-GF

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VergleichssummenVergleichssummen

• Bei oder nach Beendigung Dienstverhältnis

• Für Zeiträume mit Anwartschaft geg. MV-Kasse

• Bis € 7.500,- - 6% Lohnsteuer

• Zusätzlich 1/5-Begünstigung

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Sonstige Steuern:Sonstige Steuern:

• Umsatzsteuer

• Versicherungssteuer

• Ertragsbesteuerung in der MV-Kasse

• Erbschaftssteuer

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VBV - MitarbeitervorsorgekasseVBV - Mitarbeitervorsorgekasse

“Veranlagungskonzept”“Veranlagungskonzept”

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Ausgangsbasis der MVK - Veranlagung Das Investment ist langfristig ausgerichtet

Wegen der aktuell kaum kalkulierbaren Unsicherheitsfaktoren

betreffend die Fluktuation der Anwartschaftsberechtigten

zunächst sehr konservative Veranlagung

Bei Herausbildung einer breiteren und stabileren Basis im

Veranlagungsvolumen schrittweiser Übergang zu

optimiertem Portfolio mit höher volatileren

Veranlagungsinstrumenten

Keine die Veranlagungsoptionen einschränkende

Zinsgarantie

Performanceziel der VBV zunächst (konservative

Veranlagung) 5 - 6% vor Kosten

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VBV - SCHICHTENMODELL

Startphase

Endphase

Jahr 1

langfristig

Variante a)/ Geringe VolatilitätVariante b)/

Klassisch

100% 0%

50% 50%

100%0%

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Veranlagung in der Startphase

AktienfondsGeldmarkt „Absolute Return“-

Produkte

Alternative Investments

CashMinimaleVolatilität Höhere Volatilität

Cashreserve Absolute Return/ SonstigeRenten

(10% ) (80%) (10%)

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Absolute Return-Produkt

Geplante Struktur des Absolute Return Blocks

50% Darlehenskonstruktionen (Republik Österreich et.al.)

50% Eigentliche „Absolute Return“- Produkte (GF 81, S-Absolute Return) mit strukturierten Produkten, kapitalgesicherten alternativen Produkten et.al.

=> Zielrendite & Ziel-Volatilität:

5,0 - 5,5% mit marginaler Schwankungsbreite (starke Abhängigkeit von

aktuellem Zinsniveau!!!)

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AktienfondsIndextracking/

quantitativ

AktienfondsFundamental/Value

EUR- RentenIndextracking/

quantitativ

Immobilienfondsinternational

„Absolute Return“

EUR- RentenFundamental

Alternative Investments

AktienfondsFundamental/ Traditionell

Säule I Säule II Säule III

Corporate Bonds

Volatilitätsreduzierendes Multi-Stil und Muliti-Manager Konzept Konkurrenz in Veranlagungssegmenten Langfristige Optimierungsvariante auch mit volatilen Komponenten

Veranlagung in der Reifephase

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Management entweder als Fremd- oder Eigenmanagement - Ethik verankert in Fondsbestimmungen oder selbst umgesetzt Ethische Veranlagung zielt vor allem auf Unternehmen, daher Aktien- oder Corporate Bond Veranlagung ab Zu berücksichtigende ethische Grundsätze

Kein Investment in „Schurkenstaaten“ Berücksichtigung ökologischer Komponenten (Ölindustrie, Agrarbereich) Berücksichtigung soziologischer Komponenten (Kinderarbeit) Kein Investment in Sektoren wie Rüstung, Pornographie, Tabak und Nuklearenergie Betonung „grüner Investments“ - Alternativenergien, Wasseraufbereitung etc.

Exkurs: Ethische Veranlagungsgrundsätze

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Betriebliche Betriebliche MitarbeitervorsorgeMitarbeitervorsorge

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Ihre Ansprechpartner:Ihre Ansprechpartner:

Mag. Peter MASKAWKW - Sozialpol. Abteilung - Servicereferat

Tel.: 01 – 514 50 -1511Email: peter.maska@wkw.at

Mag. Barbara BAUMGARTNERWKW - Finanzpol. AbteilungTel.: 01 – 514 50 -1572Email: barbara.baumgartner@wkw.at