030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10...

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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -

Europarechtlicher Teil

Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10

Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10

Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10

anna.bender-saebelkampf@univie.ac.athttp://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

2. KapitelDie Organe der Europäischen

Union

1. Allgemeines

= Verwirklichung und Umsetzung der Aufgaben der EU- Verfassungsprinzipien

Zuständigkeitsarten- und bereiche: Art 2 bis 6 AEUV

Kompetenzerweiterungen durch Reformvertrag ( Art 2 Abs 4 AEUV bzw. Art 23ff EUV und Art 42ff EUV)-

Ende des „3-Säulen Modells“

Verfassungsprinzipien

Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes (A)

Prinzip (Grundsatz) der begrenzten Einzelermächtigung (B)

Prinzip der Subsidiarität (Subsidiaritätsprinzip) (C)

(A) Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes

Art 4 Abs 3 EUV iVm Art 19 EUV Elemente: + Prinzip der begrenzten Zuständigkeit/Einzelermächtigung + Zusammenarbeit und institutionelle Abhängigkeit (Art 225 AEUV; 294 AEUV)+ Politisch-parlamentarische Kontrolle (Art 226AEUV; Art 234 AEUV)+ Gerichtliche Kontrolle (Art. 263 AEUV) Prinzip der Gewaltenteilung- „checks and

balances“ Kern von Zuständigkeiten - Änderung nur durch

die „Herren der Verträge“ Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)

(B) Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Art 5 Abs 2 EUV

Konkretisierung: Art 13 EUV

Loyale Zusammenarbeit: Art 13 Abs 2 EUV

keine allgemeine Befugnis zur Verwirklichung der Vertragsziele und keine Wahl der Handlungsform

keine Kompetenz-Kompetenz

(C) Das Prinzip der Subsidiarität

Art. 5 Abs. 3 EUV

Rolle der nationalen Parlamente

Subsidiaritätsrüge ( Art 6 – 8 des Subsidiaritätsprotokolls)

Beschlussfassungsverfahren

Rat der Europäischen Union Europäische Kommission Europäische Parlament

Erarbeitung der politischen Programme und Rechtsvorschriften

Initiativrecht: EK Annahme/Änderung: EP und Rat (Reformvertrag!) Umsetzung: EK oder MS

2. Das demokratische Verfassungsprinzip in der EU

Art. 6 EUV

EuGH: Verfassungsprinzip der Demokratie ist als „Grundsatz der RO der EG (sic!) anzusehen“

Debatten um das Demokratiedefizit

„Mehrebenensystem“ (Art 9- 12 EUV)

Art 13 EUV- Aufgabenteilung

Art. 10 EUV

+ mittelbar (2 Legitimationsstränge)+ unmittelbar

Art. 13 EUV: Unterteilung zwischen +Mitwirkung im ordentlichen

Gesetzgebungsverfahren (Abs 1) (EP, Rat, EK, EuGh, EZB)+ beratende oder sonstige Aufgaben (Abs 4) (Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der

Regionen)

Übersicht

Quelle:europa.eu

Europäisches Parlament

Die Organe der Europäischen Union

Gerichtshof Rechnungs-hof

Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen

Ministerrat(Rat der Europäischen

Union)Europäische Kommission

EuropäischeInvestitionsbank

Europäische ZentralbankAgenturen

Europäischer Rat (Gipfel)

3. Rat der Europäischen Union

zentrale Lenkungs- und Entscheidungsorgan der EU

(a) Wichtigste Aufgaben und Befugnisse(Art 16 Abs 1 und 6 EUV und Art 237ff AEUV)

Rechtsetzende/ gesetzgebende Gewalt- Entscheidung gemeinsam mit EK und EP

Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der MS

Abschluss internationaler Abkommen

Haushaltsbehörde

(b) Zusammensetzung

27 Fachminister der Zentral- und Regionalregierungen der MS

Verschiedene Formationen Vorsitz nach System gleichberechtigter Rotation

(Art 16 Abs 9 EUV) (Teampräsidentschaft: 3 MS für 18 Monate)

Vorbereitung und Koordinierung: Ausschuss Ständiger Vertreter (AStV), ~ 250 spezialisierte Ausschüsse

(c) Beschlusserfordernisse

Neu: grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit (Art 16 Abs 3 und 4 EUV); in sensiblen Bereichen: Einstimmigkeit

„Prinzip der doppelten Mehrheit“ Art 16 Abs 4 EUV bzw. Art 238 Abs 2 AEUV (Bis 2017: Berufung auf die sog. „Ionannina Klausel= Stimmverteilung nach dem Vertrag von Nizza und Verlangen eines Aufschubes der Entscheidung)

Sperrminorität - Art. 16 Abs. 4 EUV bzw. Art 238 Abs 3 lit a 2.S.

Stärkung des Initiativrechts der EK Mehr Transparenz und Demokratie in den

Entscheidungsprozessen

4. Europäischer Rat

Art 10 und 15 EUV

(a) Aufgaben und Befugnisse

Impulssetzung für die Entwicklung der Union

Festsetzung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten Art 15 Abs 6 EUV)

allgemeine Richtlinienkompetenz, jedoch nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 15 Abs. 1 EUV), keine gerichtlichen Überprüfung seiner Handlungen

Kritik

(b) Zusammensetzung

Staats- und Regierungschefs der MS, dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission

Teilnahme der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 15 Abs. 2 EUV)

Amtszeit: 2 ½ Jahre (Art 15 Abs 5 und 6)

Herman Van Rompuy

Europarat

5. Mai 1949

47 Mitgliedsstaaten; Sitz: Straßburg

Ziele

- die Menschenrechte, die parlamentarische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen;

- die Entwicklung und das Bewusstsein für die kulturelle Identität und Vielfalt Europas zu fördern;

- gemeinsame Lösungen zu finden für die Herausforderungen der europäischen Gesellschaft wie z.B Diskriminierung von Minderheiten, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz, Bioethik und Klonen, Terrorismus, Menschenhandel, organisierte Kriminalität und Korruption, Computerkriminalität, Gewalt gegen Kinder;

- die demokratische Stabilität Europas durch die Unterstützung politischer, gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Reformen zu konsolidieren

5. Europäische Kommission

Art. 17 Abs. 1 EUV und Art. 245 AEUV

Die Europäische Kommission und ihre Mitglieder haben die Aufgabe, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und geeignete Initiativen zu diesem Zweck zu ergreifen

José Manuel Barroso

(a) Aufgaben und Befugnisse

a) Fürsorge und Überwachung der (richtigen) Anwendung des Unionsrechts sowie der von den Organen erlassenen Maßnahmen

b) Haushaltsplan der EU auszuführen

c) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktion

d) die Vertretung der EU nach Außen

e) Initiativorgan Initiativmonopol (Art 17 Abs 2 EUV) Abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis (Art 290 AEUV) „Komitologie“

(b) Zusammensetzung

Art. 17 Abs. 3 EUV und Art. 245 AEUV : allgemeinen Befähigung und volle Gewähr für Unabhängigkeit

Art. 17 Abs. 7 EUV: Ernennung Art. 245,247 AEUV: Amtsenthebung Art. 234 AEUV: Misstrauensvotum

Richtlinienkompetenz des Präsidenten (Art 15 Abs 6 EUV) bzw. Art 250 AEUV (Mehrheitsprinzip)

Weisungsfreiheit Entscheidung mit Mehrheit der Mitglieder

Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik

Art 18 EUV (ER und EK)

Leitung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“

Vizepräsidentin der EK

Art 21ff EUV

Catherine Ashton

6. Europäischer Gerichtshofes

Art 19 EUV

Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages

(a) Aufgaben und Befugnisse

klar definierte Zuständigkeiten keine umfassende Zuständigkeit des EuGH zur

Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten, welche Europarecht berühren, noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz

System von Klagen (Actiones-System)

EuGH 14.12.1991, Gutachten 1/91, EWR I, I-6079: Ausschließliche Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union

(b) Zusammensetzung

= Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte Richter- Generalanwalt (Art 19 Abs 2 EUV) Plenum (27 R), Große Kammer (13R), Kammer

(3/5R)

Zuständigkeit: + Klagen eines MS, Organs oder Person+ Vorabentscheidungsverfahren+ weiters im Vertrag vorgesehen

7 .Europäisches Parlament

Art 14 EUV Ständige Stärkung der

Rechte- Mitgesetzgeber Wahlrecht innerhalb der

EU?

(a) Aufgaben und Befugnisse

Art 14 EUV: EP gemeinsam mit Rat als Gesetzgeber der Union

Mitentscheidung: Befugnis, Rechtsakte des Sekundärrechts zu verabschieden; Annahme, Abänderung oder Ablehnung

Haushaltsbehörde der EU mit Rat

Kontrolle über die Tätigkeiten der EU - Petitionsrecht des EP bzw. Unionsbürger (Art 225 und 227

AEUV) - Vertragsverletzungsklage gegen MS oder

Untersuchungsausschüsse (Art 226 AEUV)

Bestätigung des Präsidenten der EK (Art 17 Abs 7 EUV)

(b) Zusammensetzung

Reformvertrag: 750 Abgeordnete; (785 Abgeordnete)

Gesamtzahl aus nationalen Kontingenten (degressiv proportional)

parteipolitische Zugehörigkeit in übernationalen, ideologischen Gruppierungen

Direktwahl- europaweite Wahl? (Art 14 Abs 3 EUV und Art 223 AEUV)

Jerzy Buzek

Verfahren der Mitentscheidung(Quelle: eurlex.europa.eu)

Fazit für Übersicht: Stärkung der Recht des EP Zusammenspiel von EK, EP und Rat