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Wettbewerblicher Dialog

Date post: 06-Jul-2015
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Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren. Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Wettbewerblicher Dialog Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de
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Page 1: Wettbewerblicher Dialog

Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtWettbewerblicher Dialog

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

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Seite 2 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Thomas FerberIch habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen.

Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.

Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.

Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.

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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

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Wettbewerblicher Dialog

§ 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“

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Wettbewerblicher Dialog

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§ 101 Abs. 7 GWB

● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet.

● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.

● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.

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§ 11 Abs. 1 VSVgV

Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

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Häufigkeit von Verfahren

Anzahl der Vergabearten

aktuelle Bekanntmachungen in DE bei TED, Stand 25.09.2014

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

wettbewerblicher Dialog

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Beispiele

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Beispiele

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Beispiele

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Beispiele

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Lieferungen und Dienstleistungen

VOL/AZulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A

§ 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung.

Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche Auftraggeber ● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,

mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder

● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“

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Bauleistungen

VOB/AZulässigkeit des wettbewerblichen Dialogs

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Wettbewerblicher Dialog – VOB/A

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 1 VOB/A: Der wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder

b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

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VSVgV

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Wettbewerblicher Dialog - VSVgV

§ 13 Abs. 1 VSVgV: Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen wettbewerblichen Dialog gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind,

1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder

2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

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Besonders komplexe Aufträge

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Besonders komplexe Aufträge

● Integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte

● Große Computernetzwerke

● High-Performance-Computing-Projekte

● Vorhaben mit komplexer Finanzierung

● Komplexe Bauprojekte

● Werbe- und Marketingkonzepte

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Ablauf

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Ablauf

1. Teilnahmewettbewerb

2. Dialogphase

– Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von verschiedenen Lösungen oder

– mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen

3. Angebotsphase

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Ablauf

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Verfahrensgrundsätze

●Gleichbehandlung der Teilnehmer, Bieter●Wettbewerb●Transparenz●Vertraulichkeit

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Lieferungen und Dienstleistungen

VOL/AAblauf des wettbewerblichen Dialogs

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit a) VOL/A: Sie beschreiben und erläutern ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf.

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit b) VOL/A: Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-heiten des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unter-nehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens.

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit c VOL/A: Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert.

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit d VOL/A: Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforder-lichen Einzelheiten enthalten muss.

Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klar-stellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit e VOL/A: Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlichste Angebot aus.

Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A Ablauf

§ 3 EG Abs. 7 lit f VOL/A: Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.

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VOB/A-EGAblauf des wettbewerblichen Dialogs

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 2 VOB/A: Der Auftraggeber hat seine Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekannt-machung oder in einer Beschreibung.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 3 VOB/A: Mit den Unternehmen, die im Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2 ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 4 VOB/A: Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens

a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und

b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 5 VOB/A: Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 6 VOB/A: Der Auftraggeber hat den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn

a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt, oder

b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss des Dialogs zu informieren.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 7 VOB/A: Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 8 VOB/A: Der Auftraggeber hat die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

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Wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 7 Nr. 9 VOB/A: Verlangt der Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung gewähren.

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VSVgVAblauf des wettbewerblichen Dialogs

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§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog

Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließende Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Im Einzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor:

1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und Anforderungen bekannt machen und erläutern. Die Erläuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung.

2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten geeigneten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die Auftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandeln. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden können. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben.

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§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog

3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert.

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§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog

4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Falle der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.

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§ 13 Abs. 2 VSVgV Wettbewerblicher Dialog

5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten. Der Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen. Auftraggeber dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.

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Warte- und Informationsfrist

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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot

angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unverzüglich in Textform zu informieren.

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§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB

Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

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§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.

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Informations- und Wartepflicht – per Post

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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB

Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.

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Informations- und Wartepflicht - elektronisch

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§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB

Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

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§ 101a Abs. 2 GWB

Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.

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§ 101b Abs. 1 GWB

Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

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§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB

Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.

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§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

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Wettbewerblicher Dialog

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Web-Seminare zum Vergaberecht

Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html

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Seite 65 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Web-Seminare zum Vergaberecht

Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts

Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO

Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A

Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF

Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen

Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

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Seite 66 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminare

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Seminare im September und Oktober 2014

Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html

Oktober:09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe

14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht

15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

November:04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht

05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe

06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien

11.11.2014 München: Einführung

12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

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Seminare im Dezember 2014

Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html

www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html

Dezember:09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht

10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien

16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht

17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe

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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher

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Seite 70 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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Seite 72 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Page 73: Wettbewerblicher Dialog

Vielen Dank!

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

http://www.fachverlag-ferber.dehttp://vergaberecht-schulung.de

https://twitter.com/t_ferber

Page 74: Wettbewerblicher Dialog

Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.


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