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Dienstbesprechung – kommunale Abwasserbehandlung
Informationen Informationen zur Umsetzung des zur Umsetzung des
§ 61 a LWG NRW§ 61 a LWG NRW
Jaqueline RombachJaqueline Rombach
Dez. 54: Dez. 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz
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Gesetzliche Ausgangslage
Gesetz zur Änderung des LWG NRW vom 11.12.2007
Überführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in § 61a LWG NRW
Regelungsinhalt und Fristen weitestgehend übernommen
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Pflicht zur Dichtheitsprüfung- § 61a Abs. 3 LWG -
Grundsatz:
Schmutz- und Mischwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind
Ausnahmen von der Prüfpflicht:
Grundleitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen Grundleitungen, die so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird
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Fristen der erstmaligen Dichtheitsprüfung - § 61a Abs. 3 – 5 LWG NRW -
Neuerrichtung von Abwasseranlagen:
Prüfung sofort nach Errichtung
Bestehende Abwasseranlagen:
Prüfung sofort bei Änderung
Prüfung spätestens bis 31.12.2015
Prüfung abweichend nach Satzungsregelung der Gemeinde
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Fristabweichung- § 61a Abs. 5 LWG NRW -
Gemeinde soll abweichende Zeiträume durch Satzung festlegen, wenn:
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im- Abwasserbeseitigungskonzept- Kanalsanierungskonzept- Fremdwasserbeseitigungskonzept
festgelegt sind
Öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungs- Verordnung Kanal (SüwV Kan) überprüft wird
Gemeinde muss Frist durch Satzung verkürzen für Leitungen in Wasserschutzgebieten für:
industrielles/gewerbliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1990 häusliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1965
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Unmittelbare Rechtspflicht der Grundstückseigentümer
Prüfung der privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit durch Sachkundigen
Beachtung der Fristen
Aufbewahrung und Vorlage der Bescheinigung der Dichtheitsprüfung
Sanierung bei Undichtigkeit
Wiederholung der Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens 20 Jahren
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Nachweis der Sachkunde- § 61a Abs. 6 LWG NRW -
Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Kriterien der Sachkunde seitens der obersten Wasserbehörde
Anforderungen an die Sachkunde durch Runderlass vom 31.03.2009
Feststellung der Sachkunde erfolgt durch
- Nordrhein-westfälische Handwerkskammer
- Industrie- und Handelskammer
- Ingenieurkammer Bau
- LANUV, bei Mitgliedern aus anderen Bundesländern oder keiner Kammer angehörend
Sachkundige Person muss entsprechend ihrem Sachkundennachweis tätig werden (Prüfung vor Ort)
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Pflichten der Kommunen
Erlass von Satzungen in den gesetzlich geforderten Fristen
Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer (Leistung ist gebührenfähig gem. § 53c Satz 1 Nr. 1 LWG NRW)
Nachhalten der Vorlage der Dichtheitsbescheinigungen
Erlass von Sanierungsverfügungen
ordnungsrechtliches Vorgehen bei nicht fristgerecht durchgeführter Prüfung; Bußgeld-Regelung (§ 161 Abs. 1 Nr. 14a LWG NRW)
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Investitionsprogramm Abwasser- Förderbereich 6: Fremdwasser -
Gegenstand des Förderbereichs:
Fremdwassersanierungskonzepte
(Anteilsfinanzierung mit max. 50 % der förderfähigen Ausgaben)
Kanalsanierungen im öffentlichen Bereich
(zinsgünstige kommunale Plafonddarlehen)
Kanalsanierungen im privaten Bereich
(Anteilsfinanzierung mit bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben; jedoch max. 200 €/lfd.m sanierter Hausanschluss- und Grundleitung je Haus )
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Vollzugserlass des MKULNV vom 05.10.2010zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW
Satzungen in Wasserschutzgebieten
gem. § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG Fristverkürzung Staffelung von Fristen ist Voraussetzung für:
- kontinuierliches Abarbeiten ohne Zeitverzug
- Erfüllung der Beratungsverpflichtung
Satzungen außerhalb von Wasserschutzgebieten Fristverlängerung bei gestaffelter Streckung zur Dichtheitsprüfung bis
max. 31.12.2023 möglich
(bei Anlehnung an Untersuchung des öffentlichen Netzes - SüwV Kan)
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Art der DichtheitsprüfungAnforderungen an private Abwasseranlagen/-leitungen:
sollen betriebssicher sein
keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen sollen von ihnen ausgehen
müssen geschlossen, dicht und zum reinigen eingerichtet sein
Sinn und Zweck dichter Kanäle:
Schutz vor Exfiltration (Vermeidung von Boden- und Grundwasser- verunreinigungen)
Schutz vor Infiltration (Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen)
Grundsätzlich Prüfung mittels:
TV-Untersuchung
Wasser- oder Luftdruckprüfung
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Drainageanschlüsse am Schmutz- und Mischwasserkanal
Drainageanschlüsse schließen grundsätzlich eine Bescheinigung der Dichtheit aus
gilt auch dann, wenn überprüfte Kanalisation ansonsten schadensfrei ist
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Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen und auf Verlangen vorzulegen.
Gemeinde ist Betreiber der öffentliche Kanalisation und zugehörigen Abwasseranlagen
muss Kenntnis über Zustand des Netzes haben gilt aufgrund funktionellen Zusammenhangs sowohl für öffentliches als auch privates Netz
Bescheinigungen über die Dichtheit sind grundsätzlich vorzulegen: Rückkopplung wichtig für Grundstückseigentümer (Gewährleistungs- fristen)
Erlass von Sanierungsverfügungen
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Kleinkläranlagen/Grundstücke im Außenbereich
Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung:
31.12.2015 (Ausschlussfrist)
Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde:
Erlass von Sanierungsverfügungen bei Undichtigkeit
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Überwachung nach § 116 LWG NRW
Zuständig für die Überwachung der privaten Kanäle:
Untere Wasserbehörde
Prüfung:
inwiefern Verschiebung der Dichtheitsprüfung vertretbar ist
Fristen für Sanierungsmaßnahmen
inwiefern Verschiebungen und Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen bei Verzicht der Vorlage der Bescheinigungen vertretbar ist
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Bescheinigung gemäß § 66 BauO NRW
Errichtung/Änderung von Abwasseranlagen:
Bescheinigung nach § 66 BauO NRW erforderlich
kann Ergebnis der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG NRW erfassen
Voraussetzung:
Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung müssen erfüllt sein (Erlass vom 31.03.2009)
anderenfalls separate Bescheinigungen
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Sanierungsfristen
Schadhafte Kanäle sind vom Grundstückseigentümer zu sanieren:
Schäden, die die Standsicherheit betreffen
► sofortige Sanierung
alle anderen Schadensfälle
► angemessene Frist
Nach erfolgter Sanierung erneute Dichtheitsprüfung durch Sachverständigen.
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