WTO – Recht
Streitschlichtungssystem
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Historische Entwicklung
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Merkmale der Streitbeilegung in der WTO• Abkommen von Diplomaten ausgearbeitet
(s. z. B. Art. 3.7, 3.10 DSU)• Ausschließliche Rechstsprechung (Art. 23.2
DSU)• Verbindliche Rechtsprechung (Art. 23.1, 6.1
DSU)– Keine Einseitigkeit (Art. 301 – WT/DS152 /
Abkommen über Handelsschranken)• Rasches Verfahren (Art. 3.3 DSU)• Zwei Ebenen der Rechtsprechung für
Standardentscheidungen und Entscheidungen nach Art. 21.5 DSU (richtige Befolgung)– Umfassende Rechtsprechung
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Merkmale der Streitbeilegung in der WTO - 2• Quasi-richterliches Verfahren(Art. 16, 17.4, 19
DSU)• Vertraulicher Natur• Suche nach “Zunichtemachung oder
Schmälerung”(Art. XXIII GATT, Art. 3.1)• Überwachte Durchführung (Art. 21, 22 DSU)• Die Regeln gehen den allgemeinen Regeln über
Staatenverantwortlichkeit vor (lex specialis)– können aber durch diese Regeln ergänzt werden, wenn
es keine besondere Regelung gibt• Ergänzende Regeln in anderen WTO-Abkommen
(Art. 1.2, Anhang 2 DSU)
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Erfolgsstatistik
• Zwischen 1995 und 2009 wurden– in 442 Klagen 328 Angelegenheiten
vorgetragen
– 265 Anträge auf Einberufung von Panels (nach vorherigen Konsultationen, s. Art. XXII GATT, 6.2 DSU) gestellt
– 152 Panel-Berichte angenommen
– 94 Appellate Body-Berichte angenommen
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Rechtliche Grundlage eines Anspruchs (Art. XXIII GATT)• entweder
– Wurde ein Vorteil• Der direkt oder indirekt• Dem Antragsteller • Nach den Abkommen zusteht
– Zunichte gemacht oder geschmälert– Durch eine Maßnahme
• wenn WTO-Recht verletzt wurde: immer prima facie Zunichtemachung oder Schmälerung (kann widerlegt werden, s. Art. 3.8 DSU)
• Durch eine nicht rechtsverletzende Maßnahme– Oder durch Unterlassung (gemäß einer Verpflichtung zu
handeln)• oder
– das Erreichen eines Zieles der Abkommen wird behindert
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Arten von Klagen
• Art.XXIII GATT–Verletzungsklage–Nicht-Verletzungsklage–Klage auf Grund einer anderen Situation
• S. auch DSU (Art. 26.1und .2)–26.1 in Bezug auf Klage bei Nicht-
Verletzung–26.2 in Bezug auf Klage auf Grund einer
anderen Situation7
Kodak Fuji- Fall: Klage bei Nicht-Verletzung
• Japan –Maßnahmen von 1989, die die Verbraucher von Fotofilmen und –papier beeinträchtigen (WT/DS44/R) („Kodak/Fuji“)
• Die USA klagen auf Zunichtemachung oder Schmälerung der japanischen Zugeständnisse, die nach Art. II GATT für den Import von Fotofilmprodukten durch Regierungsmaßnahmen gebunden sind (1960-1980)– Auf Grund von nicht bindenden “Lenkungsmitteilungen”:
Notifikationen, Berichte, Empfehlungen, Richtlinien– Auf Grund des “Kaufhausgesetzes”: Pflicht, den Staat und
Kleinunternehmen zu informieren, Genehmigungspflicht, Wartefristen vor Eröffnung
– Auf Grund von “Werbemaßnahmen”: Durchsetzung von Wettbewerbsrecht, besondere “Regeln des fairen Wettbewerbs”
• Klage: Verletzung von Art. III.4 GATT und Nicht-Verletzung Zunichtemachung oder Schmälerung
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Streitschlichtungsorgane
Schiedsrichter, Art. 22.6 DSUEinzeln, ad hoc, meist Panelmitglieder
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Panels - Einsetzung 1• Gruppen von 3-5 Experten(Art. 8.5 DSU)
– Drei Panelmitglieder, sofern die Parteien nicht binnen 10 Tagen nach Einberufung des Panels übereinkommen, ein Panel aus 5 Mitgliedern einzusetzen (DSU Art. 8.5)
– Qualifikation und Zugehörigkeit(Art. 8.1 DSU)• Können entweder Regierungsvertreter sein oder Personen
außerhalb der Regierung (DSU Art. 8.1)• Sollten “gut qualifiziert” sein (vertraut mit WTO-Streitbeilegung)
(DSU Art. 8.1)• Panelmitglieder, die Regierungsvertreter sind, sind angewiesen,
“nach ihren persönlichen Fähigkeiten” zu arbeiten, und die Regierungen dürfen keine Weisungen geben oder versuchen, sie zu beeinflussen (DSU Art. 8.9)
• Unabhängigkeit (Art. 8.2,3 DSU). Auch: Regierungsvertreter (Art. 8.8,9 DSU). Mitglieder von Entwicklungsländern (Art. 8.10 DSU)
• Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden Bürger der beiden Parteien und von “Dritten Parteien” nicht berücksichtigt.(DSU Art. 8.3)
• Ist eine Partei ein Entwicklungsland, kann sie verlangen, dass mindestens ein Panelmitgleid aus einem Entwicklungsland kommt (DSU Art. 8.10) 10
Panels – Einsetzung 2– Empfehlungsliste (Art. 8.4 DSU, nicht ausschließlich), – Vorschläge (Art. 8.6 DSU)
• Das WTO-Sekretariat schlägt den Parteien Panelmitglieder vor (DSU Art. 8.6)
• Die Parteien sind angewiesen, sich nicht gegen vorgeschlagene Panelmitglieder zu stellen, “außer aus zwingenden Gründen” (DSU Art. 8.6)
– Nominierung (Art. 8.7 DSU) wenn keine Übereinstimmung zwischen den Panelmitlgiedern zustand kommt > keine Verzögerung möglich
• Wenn binnen 20 Tagen nach Einsetzung eines Panels keine Einigkeit über die Panelmitglieder besteht, kann jede der Parteien verlangen, dass der Generaldirektor die Panelmitglieder auswählt; der Generaldirektor wird dem binnen 10 Tagen nachkommen (DSU Art. 8.7)
– Bezahlt von der WTO
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Panels - Funktion• Unterstützung des DSB (Dispute Settlement Board)
– bei der objektiven Einschätzung einer vor diesem anhängigen Angelegenheit (Art. 11 DSU)
• einschließlich einer objektiven Einschätzung der Fakten des Falles• und der Anwendbarkeit von und Konformität mit den in Frage
kommenden bestehenden Abkommen– bei der Abgabe von Empfehlungen (Art. 16,19 DSU) durch
Abgabe eines Berichts– der vom DSB angenommen werden muss
• Jedes Panel wird vom WTO-Sekretariat unterstützt (Art. 27.1). Die Abteilung für juristische Angelegenheiten (“legal affairs division”) ist immer beteiligt, wird aber gewöhnlich ergänzt, entweder von der Ordnungsabteilung (“rules division”) oder anderen operativen Abteilungen des Sekreatriats. Diese bilden ein interdisziplinäres Team von Wirtschaftsexperten und Juristen..
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Appellate Body (AB) - Einsetzung• Ständiges Organ aus 7 Personen (Art. 17.1 DSU)
– Personen von “anerkannter Autorität”– “Nachgewiesene Befähigung” in Recht, internationalem
Handel und auf den Gebieten, die die WTO-Abkommen abdecken (Art. 17.3 DSU)
– Unabhängig von den Regierungen– Von den WTO-Mitgliedern nominiert und dann von einem
Auswahlkomittee dem Allgemeinen Rat empfohlen– Mitgliedschaft im AB soll die WTO-Mitglieder umfassend
repräsentieren (geographische Vielfalt, Art. 17.3 DSU)– versetzte 4-Jahres-Fristen, nur eine Wiederernennung
möglich (Art. 17.2 DSU) – Der Vorsitz des AB wird jährlich gewählt und kann nur einmal
wiedergewählt werden. Im Prinzip wird es nach dem Rotationsverfahren eingesetzt. Der AB hat ein eigenes Sekretariat, das ihn in Rechts- und Verwaltungsfragen unterstützt. 13
Appellate Body - Funktion• Jede Anrufung wird von einer Kammer (“division”) von 3
Personen bearbeitet (Art. 17.1 DSU)• diese werden zufällig und im Rotationsverfahren
ausgesucht und entscheidet über den Vorsitzenden der division
• Berufung: bei Rechtsfragen und Fragen juristischer Interpretation im Panelbericht (Art. 17.6 DSU)
• Vor der Entscheidung Meinungsaustausch mit den anderen AB-Mitgliedern
• Entscheidungen werden entweder im Konsens oder, wenn ncht anders möglich, mehrheitlich getroffen.
• Abweichende Meinungen können dem Bericht beigefügt werden, werden aber anonym gehalten (Art. 17.11).
• Entscheidungen sind eigentlich Berichte (Art. 17.14 DSU), die Empfehlungen an den DSB darstellen (Art. 19 DSU), und sind nicht per se verbindlich.
• Der AB hat seine eigenen Verfahrensregeln.14
Dispute Settlement Body (DSB)
• Alle WTO-Mitglieder (Plenarorgan)• verwaltet die Verfahrensregeln des DSU• Überwacht die Umsetzung (Art. 21 DSU)• Konsens-Entscheidungen• Ausnahme: “umgekehrter Konsens” gilt für Entscheidungen:
– zur Einsetzung eines Streitschlichtungs-Panels (Art. 6 DSU)
– Über die Annahme eines Panel- oder Appellate Body-Berichts (Art. 16, 17, 19 DSU)
– zur Genehmigung der Aussetzung von Konzessionen oder anderen Verpflichtungen (Art. 22 DSU)
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DSB-Entscheidungen Umgekehrter/Negativer Konsens• Art. 2.4 DSU: Konsens ist die Regel, auch
in DSU-Verfahren– Die unterlegene Partei könnte eine Annahme
blockieren
• Aber in der Entscheidungsfindung lautet die Regel anders:– Negativer/ umgekehrter Konsens
• Art. 6.1, 16.4. 17.14, 22.6 DSU– d.h. ein Konsens, das – sonst automatische -
Inkrafttreten einer Empfehlung zu stoppen– die obsiegende Partei wird aber in der Regel
dem widersprechen
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Umfang der Rechtsprechung
• Art. 3.2 DSU:– Das System dient dazu,
• die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den bestehenden Abkommen zu wahren
• und die bestehenden Bestimmungen dieser Abkommen zu präzisieren, indem man sie gemäß den “gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts” interpretiert
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Grenzen der Rechtsprechung
• Art. 3.2 DSU:– ”Empfehlungen und Regeln des DSB können die Rechte
und Pflichten aus den bestehenden Abkommen weder erweitern noch mindern.”
– S. auch Art. 19.2 DSU im Hinblick auf den AB
• Keine Ermunterung zu “Rechtsprechungs-Aktivismus”
• Extensive teleologische Interpretation?
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Hauptparteien• Klagender Mitgliedstaat
– Klagebefugnis• wenn er geltend macht, dass seine Vorteile zunichte gemacht oder
geschmälert wurden (Art. XXIII GATT, Art. 3.3 DSU)Man beachte die breite Interpretation im Bananas Fall in Bezug auf die USA (WT/DS27)
– Bei mehreren Klägern (Art. 9 DSU)• Einzelpanel oder• Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern• Auf Antrag getrennte Berichte(Art. 9.2)
• Beklagter Mitgliedstaat– Wie im Antrag benannt– Bei mehreren Beklagten
• Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern (Praxis)• Immer getrennte Berichte
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Dritte Parteien• Art. 10 DSU:• Jedes Mitglied, das ein substantielles Interesse an einer einem
Panel vorgetragenen Angelegenheit hat • bei Vortragen der Betroffenheit beim DSB• anders als in der Konsultationsphase (Art. 4. 11 DSU): keine
Zurückweisung durch die Parteien möglich• Gelegenheit zur Anhörung durch das Panel und zu schriftlichen
Eingaben an das Panel• Dritte Parteien müssen die Vorlagen der Streitparteien beim
ersten Treffen des Panels erhalten.• Vorlagen dritter Parteien müssen ebenfalls den Streitparteien
vorgelegt werden und im Panelbericht aufgeführt werden. • Alternative: eigenes abweichendes Verfahren (10.4) vor dem
ursprünglichen Panel (wenn möglich)• Dritte Parteien im Panelverfahren können “passive Parteien” im
AB-Verfahren werden (Argentina - Safeguard Measures on Imports of Footwear) (WT/DS121/AB/R)
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Pflichten der Parteien
• Die Verfahrensparteien müssen die Erfordernisse des DSU in gutem Glauben erfüllen.
• Der Appellate Body machte in US – FSC (WT/DS108/AB/RW) deutlich, dass– “die Verfahrensregeln des WTO-
Streitbeilegunsverfahrens nicht die Entwicklung von “Abschwächungstechniken” fördern sollen, sondern einfach die faire, zügige und effektive Lösung von Handelssteitigkeiten.”
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Beteiligung von privaten Dritten
• Die Parteien sind frei, die Mitglieder ihrer Delegationen zu wählen; diese können mit einschließen:– Private Rechtsanwälte (Bananas
WT/DS27/AB/R, Abs. 4-12)– Vertreter von Nicht-Regierungsorganisationen
• Die Parteien können auch Stellungnahmen von Nicht-Regierungsorganisationen und Privatpersonen ihren Eingaben an die Panels und den AB beifügen (Shrimp WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110)
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Amicus curiae briefs• Individuen oder (Regierungs- oder Nicht-Regierungs-)
Organisationen• die ihre Meinung zu Fragen darlegen, die sich aus dem Fall
ergeben• Durch amicus briefs (mit oder ohne Aufforderung) oder
durch Zeugnis• Befugnis der Panels?
– Art. 13.1 DSU: “Jedes Panel hat das Recht, von jeder Einzeperson oder jedem Gremium, die es für geeignet hält, Informationen oder fachlichen Rat einzuholen.”
– S. Shrimp Fall WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110• Befugnis des AB?
– Nahm im Asbestos Fall (WT/DS135/9) eine “Erklärung” nach 16.1 Verfahrensregeln des AB an, die zur Einholung und Berücksichtigung von Gutachten aufforderte (Shrimp Case WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110)
– Heftig angefochten vom Allgemeinen Rat (WT/GC/38, 04/12/00) unter Hinweis auf Art. V:2 WTO-Abkommen
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Arten von Steitschlichtungsverfahren
• Standardverfahren(P / AB)– Zunichtemachung oder Schmälerung? (Art. 3.8 DSU, XXIII GATT)
• Verletzung (Art. 3.8)• Nicht-Verletzung (Art. 26.1)• Andere Situation (Art. 26.2)
• Verfahren nach Art. 21. 3 (c) Streitschlichtungsabkommen (Schiedsrichter)– Angemessener Zeitraum (RPT, reasonable period of time)
• Verfahren nach Art. 21.5 Streitschlichtungsabkommen (P / AB)– Richtige Ausführung?
• Verfahren nach Art. 22. 6 DSU Streitschlichtungsverfahren (ursprüngliches Panel oder Schiedsgericht)– Grenzen der Gegenmaßnahmen
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Alternative Verfahren
• Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 25 DSU– Sie sollte rasch arbeiten und nach ihrem eigenen, von
den Parteien vereinbarten Verfahrensrecht ablaufen– Sie kann nach den Regeln (mutatis mutandis) von Art. 21
und 22 DSU durchgesetzt werden.
• Art. 5 DSU (diplomatische Verfahren): – Gute Dienste– Vergleich– Vermittlung
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Verfahrensschema
4.7 DSU
12.9 DSU
17.5. DSU
16.4 DSU
17.14 DSU 26
Zeitliche Begrenzung aus Gründen der Effizienz erforderlich
Art. 3.3 DSU: “ Die sofortige Klärung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich für das Mitglied mittelbar oder unmittelbar auf Grund der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, trägt wesentlich zum wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung eines asugewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.”
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PANELVERFAHREN – Phasen (ART. 12 - 16 DSU)• Erste schriftliche Vorlage (First Written Submission) des Klägers
(normalerweise 3-6 Wochen nach Zusammensetzung des Panels)
• Erste schriftliche Vorlage (First Written Submission) des Beklagten (normalerweise 2-3 Wochen danach)
• Erste Sitzung des Panels mit den Parteien (normalerweise 1-2 Wochen danach)
• Zweite Sitzung des Panels mit den Parteien (normalerweise 1-2 Wochen nach den schriftlichen Erwiderungen)
• “Deskriptiver Teil” des Panel-Berichts (Streitgeschichte und Wiedergabe der Argumente der Parteien)
• “Zwischenbericht” (Entwurf des Gesmatberichts einschließlich der juristischen Ergebnisse und Schlussfolgerungen)
• Abschlussbericht
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Antrag• Schriftlicher Antrag Art. 6.2 DSU)• Darstellung der Sachlage (die einzelnen strittigen
Maßnahmen)• Kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage• Und Zunichtemachung oder Schmälerung• Nicht ausführlich, sondern so, dass es “zur Verdeutlichung
des Problems” ausreicht• was bereits Gegenstand von Konsultationen war• vorgeschlagener Wortlaut, falls ein besonderes Mandat
gewünscht wird
Ob Standard- oder Sonderverfahren, das Mandat ist entscheidend für das Fachgebiet des zu entscheidenden Falles (7???)
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Angegriffene Maßnahme
• Um welche Maßnahme handelt es sich, welche kann angegriffen werden?–Handlungen des Exekutivorgans–Zwingende Rechtsvorschrift–Gesetze mit
Entscheidungsspielraum• Abs. 301 der Entscheidung (DS152): “abschreckende Wirkung” ausreichend?
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EINSETZUNG DES PANELS• Nur nach vorausgegangenen Konsultationen
– Informationsaustausch (manchmal kontraproduktiv)
• auf Antrag des beschwerdeführenden WTO-Mitglieds
• spätestens auf der zweiten Sitzung des Dispute Settlement Board (DSB) nach Antragstellung– kann der Kläger eine Sitzung binnen zwei Wochen
nach Antragstellung verlangen
– Die beklagte Partei kann die Einsetzung eines Panels auf der ersten DSB-Sitzung, die den Antrag auf der Tagesordnung hat, stoppen
• sofern kein negativer Konsens besteht (d.h. “abzulehnen”)
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Mandat• Entweder auf Vorschlag des Antragstellers• wenn die beklagte Partei binnen 20 Tagen nach Einsetzung ihr
Einverständis erklärt• Sonst:
• Oder es wird erteilt vom Vorsitzenden nach Ermächtigung des DSB “nach Konsultation mit den Streitparteien”
• DSU Was nicht im Mandat enthalten ist, kommt nicht vor das Panel > Art. 7.2 (????)
• Grenzen: Art. 3.2 DSU
„Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/ der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen), die von (Name der Partei) in Dokument ... Dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.“
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ARBEITSVERFAHREN DES PANELS• Die Arbeitsverfahren für Panels sind in Anhang 3 DSU
aufgeführt.• Das Panel hat einen gewissen
Entscheidungsspielraum, um mit bestimmten Situationen in dem Fall umzugehen, aber es muss im Rahmen des vorgeschriebenen Verfahrens bleiben (EC-Hormones – WT/DS26/DS48) und darf nicht ausdrückliche Bestimmungen des DSU außer Acht lassen oder abändern (India-Patents US – WT/DS50) .Anhang 3 enthält auch einen Vorschlag für einen Zeitplan.
• Ferner entscheidet das Panel nach einer ersten Sitzung zu organisatorischen Fragen auch über detallierte ad hoc-Arbeitsverfahren.
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AUFGABE DES PANELS
Art. 11 DSU: „ ... nimmt das Panel eine objektive Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit vor•Einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts •Und der Anwendbarkeit sowie der Vereinbarkeit mit den einschlägigen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen•Und trifft andere Feststellungen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen.“
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OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER ANGELEGENHEIT
• Ein Panel verletzt seine Pflicht zur objektiven Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit– wenn es eine Angelegenheit beurteilt, die ihm nicht
vorgelegen hat (ne ultra petita) – zu viel– wenn es in seinem Mandat nicht alle von den Parteien
genannten Fakten und Rechtsquellen berücksichtigt – zu wenig
– wenn es seinen Ermessensspielraum (vom AB festgelegt!) bei der Rechtsprechung überschreitet oder
– wenn es Beweismittel absichtlich falsch interpretiert oder willentlich verzerrt
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Überprüfungsstandard
• Wie weit kommt man den Mitgliedstaaten entgegen?– „de novo review“ oder „völliges Entgegenkommen“– AB: weder/noch > objektive Beurteilung des Sachverhalts (Art. 11 DSU)
• Welchen Schluss kann man aus Art. 17.6 Antidumping-Abkommen ziehen?
• In anderen Teilen des WTO-Rechts gibt es keine vergleichbare Regel!
• Gängige Praxis:– Entgegenkommen in Fällen des öffentlichen Gesundheitswesens
(Hormone, Asbest)• In allen Fällen, in denen eine Partei eine Ausnahme geltend macht? Oder
nur besondere Ausnahmen (außerhalb von Handelsangelegenheiten)?
– Genauere Prüfung bei Fällen von Handelsschutz (Dumping, Subventionen etc., s. den Fall Frozen Lamb – WT/DS177/DS178)
• “kritische”, “gründliche” Prüfung der Erklärung der Mitgliedstaaten
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PANELBERICHT
• Beschreibender Teil (Art. 15.1 DSU)
• Zwischenbericht (Art. 15.2 DSU)
• Abschlussbericht (Art. 19 DSU, Empfehlungen)
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EMPFEHLUNGEN EINES PANELS
• Feststellung der Vereinbarkeit–keine Empfehlung• Feststellung einer Unvereinbarkeit- Empfehlung,
“dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringen soll (Art. 19.1 DSU)”
• Keine bestimmte Maßnahme erforderlich• Aber in seltenen Fällen die Empfehlung, die
Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen (Art 19.1 DSU)– Entweder durch Zulassen von Alternativen– Oder durch Empfehlung, eine Maßnahme
aufzuheben
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BERUFUNGSVERFAHREN
• Einleitung des Berufungsverfahrens (nur durch die Hauptparteien, Art. 17.4 DSU, keine weitere Stellungnahme erforderlich)
• Schriftliche Eingabe des Klägers• Schriftliche Eingabe des Berufungsbeklagten• Schriftliche Eingabe Dritter (die weiter beteiligt sein
können)• Mündliche Anhörung vor einem Ausschuss des
Berufungsgremiums• Entscheidung des Berufungsgrmiums
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ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGREMIUMS
• Auf Antrag (Art. 17.4 DSU), kann das Berufungsgremium
• “die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen des Panels bestätigen, abändern oder aufheben” (Art. 17.13 DSU), die im Berufungsantrag und evtl. im Gegenberufungsantrag aufgeführt wurden.
• Der Streitfall darf nicht zur weiteren Prüfung an das Panel zurückverwiesen werden.
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ANNAHME VON BERICHTEN DURCH DEN DSB• Panel- (Art. 16 DSU) oder
Berufungsgremiumsbericht (Art. 17.14 DSU)
• Angenommen (wird verbindliches internationales Recht)–Falls endgültig (keine Berufung oder
Entscheidung des Berufungsgremiums)–Durch umgekehrten Konsens (binnen 30
Tagen)• D.h. Konsens, den Bericht nicht
anzunehmen41
VERBINDLICHKEIT • Im Fall zwischen den Parteien• keine “stare decisis” -Lehre
– Klausel zum Leitenlassen Art. XVI WTOA????????????– Verbindliche Interpretation (Art. VIII WTOA)????
• aber– Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (von
Panels und Berufungsgremium)– Entscheidungen des Berufungsgremiums werden
von den Panels respektiert– Ergebnis: eine gewisse Stabilität und
Vorhersagbarkeit rechtlicher Entscheidungen
– S: den Zeroing-Fall WT/DS344/AB/R U.S. – Stainless Steel (Mexico)
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FRÜHERE PANEL- UND BERUFUNGSGREMIUMSENTSCHEIDUNGEN
• Art. 31(3)(b) WVK: “”jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht“
• Sind frühere Panel-Entscheidungen (nach dem alten GATT) solche Übung?– Japan Alcohol Panel: ja (Japan Alcoholic Beverages
(WT/DS8,10,11R) – Berufungsgremium in demselben Fall: nein– “Wir glauben nicht, dass die VERTRAGSPARTEIEN, als sie
beschlossen, einen Panel-Bericht anzunehmen, die Absicht hatten, aus ihrer Entscheidung eine endgültige Interpretation der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1974 zu machen. Wir glauben auch nicht, dass dies in GATT 1994 in Erwägung gezogen wurde.
– … Sie sind nicht verbindlich, außer um diesen bestimmten Streit zwischen den Parteien dieses Streits zu lösen”
– ... Wir stimmen aber zu, dass “ein Panel trotzdem nützliche Hilfe bei der Berücksichtigung eines nicht angenommenen Panel-Berichts findet, den es für relevant hält”.
“Diese Schlussfolgerung gilt auch für angenommene Berichte des Berufungsausschusses.“ (WT/DS58/AB/RW – US Shrimp Art. 21.5)43
ERGEBNIS EINES VERLORENEN FALLES• Den Empfehlungen folgen?
– Art. 19.1 DSU– Spezielle Empfehlungen (z.B. Außerkraftsetzung eines Statuts)
• Alternative: Entschädigung ?– S. Art. 21.1, 21.3, 21.6 DSU– Aber auch Art. 3.7 und 22.1 DSU
• Pflicht zur Beachtung und Durchführung• Entschädigung nur zeitlcih begrenzt• (Art. 22 DSU) Risiko bei Nicht-Beachtung: Vergeltung durch
Ausetzung von Zugeständnissen (Art. 22 DSU) • Obergrenze: Spektrum von Zunichtemachung oder
Schmälerung (Art. 22.4 DSU)• Kein Schadensersatz vor Ablauf der “angemessenen Frist”
zur Erfüllung (Art. 21.3 DSU) 44
UMSETZUNG
• Verpflichtung zur Umsetzung- “Unmittelbare Beachtung” wird als wesentlich für die Glaubwürdigkeit
des Systems angesehen (Art. 21.1 DSU )– (Art. 21.3 DSU )”Unmittelbare” Beachtung wird erwartet, wo dies
machbar ist (Art. 21.3 DSU )– Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist, muss das Mitglied
die Entscheidung “binnen eines angemessenen Zeitraums” umsetzen (Art. 21.3 DSU )• Normalerweise binnen 12 – 15 Monaten• Sachstandsbericht erforderlich (21.6)
• Bei Nicht-Beachtung– Vergeltung erlaubt (Aussetzung von Pflichten, Art. 22 DSU)– Aber nur als “letztes Mittel” (Art. 3.7 DSU)
• Sonderregeln für von Entwicklungsstaaten vorgebrachte Fälle, s. Art. 21.7 and 21.8 DSU
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UMSETZUNGSREGELN - 1• “Umgehende Beachtung” wird als wesentlich für die
Glaubwürdigkeit des Systems angesehen (Art. 21.1 DSU)• “Unmitttelbare” Beachtung wird erwartet, sofern dies machbar
ist. (21.3)• Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist, muss das
Mitglied den Beschluss binnen einer “angemessenen Zeit” umsetzen (Art. 21.3 DSU)
• Der DSB überwacht die Umsetzung angenommener Empfehlungen oder Beschlüsse. Die Frage nach der Umsetzung der Empfehlungen oder Beschlüsse kann im DSB von jedem Mitglied zu jeder Zeit nach deren Annahme gestellt werden. Sofern der DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach der Benennung des angemessenen Zeitraums nach Abs. 3 auf die Tagesordnung der DSB-Sitzung und bleibt auf der Tagesordnung des DSB, bis die Frage gelöst ist (Art. 21.6 DSU)
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UMSETZUNGSREGELN - 2• Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder
sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. (Art. 22.1 DSU)
• “Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist “(Art. 3.7 DSU)
• “Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen.” (Art. 3.7 DSU)
• “Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein. “ (Art. 22.1 DSU)
• S. allgemein Art. 3.2 DSU: “Rechtsgrundsatz”-Argument• S. das historische Argument: GATT –Praxis und Art. XVI.1 WTO-
Abkommen
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UMSETZUNGSPROZESS
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SCHRITTE DER UMSETZUNGSPHASE• Sitzung des DSB innerhalb 30 Tagen nach Annahme des Berichts einzuberufen:
– Die betreffende Partei unterrichtet über ihre Absicht (Art. 21.3 DSU)– unmittelbare Umsetzung oder in “einem angemessenen Zeitraum”
• „Angemessener Zeitraum für die Umsetzung: (Art. 21.3 DSU)– wird von dem Mitgliedstaat vorgeschlagen und vom Berufungsgremium
genehmigt• Positiver Konsens!
– ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum
– durch verbindendlichen Schiedsspruch innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen festgelegter Zeitraum (15 Monate, kürzer oder länger)
• Einzelchiedsrichter• Gewöhnlich aus dem Ursprungspanel
• Regulärer Zeitraum (Art. 21.4 DSU): Ab Einsetzung eines Panels bis zur Festsetzung eines angemessenen Zeitraums – 15 Monate
• Überwachung durch DSB (Art. 21.6 DSU)– Die Umsetzung der Empfehlung wird vom DSB überwacht. Die Angelegenheit
bleibt auf der Tagesordnung aller Sitzungen, bis die Frage geklärt ist.• Am Ende des angemessenen Zeitraums: entweder Umsetzung, temporäre
Entschädigung oder Aussetzung als Vergeltung
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UMSTRITTENE VERFAHREN IN DER UMSETZUNGSPHASE
Art. 21.5 DSU„vollständige Umsetzung“
Panel / Berufungsgremium
Art. 22.6,7 DSU„Umfang der Aussetzung“Panel oder
Schiedsrichter
Art. 21.3 DSU„Angemessene Zeit für
Umsetzung“Schiedsrichter, 1 oder
mehrere
„Sequencing“-Problem im Verhältnis zu
Genehmigung, 22.6
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UMSETZUNG AUSREICHEND ?• Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob
die Empfehlung genau umgesetzt wurde• kann jede Partei beim DSB eine Panelentscheidung
darüber verlangen (nach Möglichkeit beim ursprünglichen Panel), s. Art. 21.5 DSU
• Die Entscheidung ergeht binnen 90 Tagen, nachdem die Angelegenheit an das Panel verwiesen wurde. Berufung beim Berufungsgremium ist möglich!
• Aber der obsiegende Antragsteller kann auch binnen 30 Tagen nach Ablauf des “angemessenen Zeitraums” eine Genehmigung beantragen, Zugeständnisse auszusetzen (Art. 22.6 DSU).
• Dies ist das “Sequencing-Problem”, das bisher nur in der Praxis gelöst wurde, nicht theoretisch.– Besteht die Möglichkeit des Missbrauchs?
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“Sequencing”
• Müssen die Parteien abwarten, bevor sie die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen beantragen? (Art. 22.3 DSU)
• Bis ein Streit über die hinreichende Umsetzung von Panel und Berufungsgremium entschieden wurde (Art. 21.5 DSU)
• Könnten beide Verfahren binnen den in Art. 22.6 DSU vorgesehenen Tagen abgeschlossen sein?
• Oder laufen beide parallel?• Welches Problem stellt sich, wenn die Aussetzung
aufgeschoben werden muss?
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“SEQUENCING” IN DER PRAXIS• Im Bananas Fall wurde vom DSB die Parallelität akzeptiert• Der Fall nach Art. 21.5 und nach 22.6 DSU wurde von
demselben Panel behandelt und gleichzeitig entschieden (binnen der 90 Tage nach 21.5, aber nach Ablauf der 30 Tage in 22.6)– die einseitigen Sanktionen der USA (nach 30 Tagen)
wurden als rechtswidrig erklärt.• Daraufhin kamen die Parteien überein: Beide Verfahren
sollen zum selben Zeitpunkt beginnen, aber das Schlichtungsverfahren wird ausgesetzt, bis die Entscheidung nach 21.5 endgültig ist.
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ENTSCHÄDIGUNG• “Entschädigung” bedeutet stärkeren Marktzugang
für Produkte oder Dienstleistungen, die nichts mit dem Streitfall zu tun haben.
• Freiwillig – beiderseitiges Einverständnis erforderlich
• Muss mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein (Art. 22.1, 3.5 DSU)
• Handelsverlagerung möglich!• als Übergangslösung gedacht – soll kein Ersatz für
die Umsetzung sein (Art. 22.1 DSU) • S. den Fall Japan-alcoholic beverages –
WT/DS8/DS10/DS11 (längere Zeit für die Umsetzung für ein einziges Produkt – Shochu – für Entschädigung)
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AUSSETZUNG• Auf Antrag der obsiegenden Partei• enspricht der Ebene von Zunichtemachung oder Schmälerung
(Art. 22.4 DSU)– Was bedeutet das? Ist das wirklich eine abschreckende Sanktion?– S. Art. 4.10 FN 9 Übereinkommen über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen• Binnen 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Zeitspanne
– Schließt dieses Limit für die Entscheidung auch Anträge danach aus? S. die 20-Tages-Frist in Art. 22.2 DSU!
• Wenn die beklagte Partei nicht einverstanden ist: Schiedsverfahren durch das Ursprungspanel oder einen vom Generaldirektor benannten Schiedsrichter binnen 60 Tagen über die allgemeine Zulässigkeit (Art. 22.6, 7 DSU) (s. z.B. Art. 8.3 Übereinkommen über Schutzmaßnahmen) und den Umfang der Aussetzung
• Genehmigung vom DSB (Art. 22.7 DSU)– wird gewährt, sofern keine Konsensentscheidung, den Antrag
zurückzuweisen– Zulässiger Umfang der Aussetzung ist derjenige, welcher vom Kläger
oder gegebenenfalls vom Schiedsrichter vorgeschlagen wird.
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AUSSETZUNG• Aussetzung ist eine Facette einer Antwort eines Staates auf
ungesetzliches Verhalten eines anderen Staates.– Warum nicht Entschädigung, Vergeltung?
• Im Gegensatz zum allgemeinen Völkerrecht ist Aussetzung in der WTO nur rechtmäßig, wenn sie vom DSB genehmigt wurde (s. die voreiligen Sanktionen der USA im Banana Fall – WT/DS27)
• Es gibt andere Fälle von Aussetzung, ohne dass eine Genehmigung der WTO erforderlich wäre: Art. VI, XIX und XXVIII GATT. Warum werden diese anders behandelt als der Fall in Art. 22 DSU?
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MÖGLICHKEITEN DER AUSSETZUNG
• Vergeltung: derselbe Sektor (Art. 22.3 DSU, z.B. Waren oder finanzielle Dienstleistungen)
• “Cross-Retaliation “(Art. 22.3 DSU): andere Sektoren, andere unter die Vereinbarung fallende Übereinkommen (Waren, Telekommunikation, öffentliches Auftragswesen). Z.B. Bananas/TRIPS (vgl. Guatemala vs. EC)
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AUFRECHNUNG VON SCHÄDEN?• Das Streitschlichtungssystem kennt keine Rückwirkung =
keinen Schadensersatz für vergangene Schäden (s. Art. 19.1 DSU????)
• In der Praxis des GATT bestand Übereinstimmung, dass die allgemeinen Regeln der Staatenverantwortlichkeit im Völkerrecht nicht anzuwenden sind auf die allgemeine Pflicht zur Wiedergutmachung oder Entschädidung für erlittene Schäden (= insofern ein “self contained regime” (eigenständiges System))
• Was sind die Konsequenzen aus der Kombination “kein Schadensersatz für die Vergangenheit + nur in der Höhe von Zunichtemachung oder Schmälerung”?– Ökonomische Analyse?
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SYSTEMISCHE FRAGEN• Ist Aussetzung als Vergeltung wirtschaftlich akzeptabel bzw.
sinnvoll?
• Ist Aussetzung in den Grenzen von Art. 22.4 DSU eine effiziente Vergeltung?
• Ist sie hilfreich für das Rechtssystem?
• Sind folgende Alternativen besser:
– Geldbußen oder Entschädigungszahlungen
– Aussetzung der Rechte aus der Mitgliedschaft
– Aussetzung des Zugangs zu Streitschlichtungsverfahren?
• Wie sieht es aus mit den Kapazitätsproblemen der Entwicklungsländer?
• Legitimität der Befugnisse des DSB (Demokratie, Souveränität)?
• s. Streitschlichtungsübersicht
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KOOREKTUR VON ENTSCHEIDUNGEN DURCH MITGLIEDSTAATEN?• Nach einer Entscheidung der
Streitschlichtungsorgane, die als “überzogen” angesehen wird, will eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten diese kippen. Ist das möglich?
• Falls nicht, gibt es eine Möglichkeit, eine ähnliche Entscheidung in der Zukunft zu verhindern?
• Wie steht es um eine verbindliche Interpretation?
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BESONDERE PROBLEME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER• Macht
– Taking on a more developed state ???– Gewicht einer möglichen Vergeltung
• Kapazität– Personal– Geld/Finanzen
• Hilfe notwendig– Sekretariat– Private Institutionen
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ENTWICKLUNGSLÄNDER
• Art. 3.12 DSU– Wenn der Kläger ein Entwicklungsstaat ist und der Beklagte
Staat ein Industriestaat– kann er Bestimmungen der Entscheidung der
VERTRAGSPARTEIEN vom 5. April 1966 geltend machen• Dies ist bisher nicht vorgekommen. Der Nutzen ist
fraglich.– Besondere Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse– Besonderer Zeitplan, der raschere Entscheidungen vorsieht
• Eine Reihe weiterer Sonderregeln für die Teilnahme von Entwicklungsländern als Partei im Streitschlichtungsverfahren
• Wenn an einem Streitfall ein Entwicklungsland beteiligt ist, muss das Panel in seinem Bericht immer aufführen, dass es eine Bestimmung des WTO-Rechts für besondere oder differentielle Behandlung berücksichtigt hat.
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