Was wird die neue UVP-Richtlinie
bringen?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Schink, Staatssekretär a. D.
2
UVP-RL – Bisherige Anforderungen
• UVP = Identifizierung, Beschreibung, Bewertung der unmittelbaren
und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna und
Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und
kulturelles Erbe, Wechselwirkungen zwischen den genannten
Faktoren (Art. 3 Abs. 1)
• Projekt = Einrichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, sonstige
Eingriffe in Natur und Landschaft, einschließlich des Abbaus von
Bodenschätzen (Art. 1 Abs. 1)
• UVP-Plicht: Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anh I: Liste zwingend UVP-pflichtiger
Projekte; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Nach Ermessen der
Mitgliedstaaten aufgrund Screening oder Schwellenwerten unter
Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III. Bekanntgabe der
getroffenen Entscheidung an die Öffentlichkeit (Art. 4 Abs. 4)
• Durchführung der UVP – Vor Erteilung der Genehmigung für das
Projekt (Art. 2 Abs. 1). Dabei Integration in bestehende
Genehmigungsverfahren zulässig (Art. 4 Abs. 2)
3
UVP-RL – Bisherige Anforderungen
• Fakultatives Scoping-Verfahren (Art. 5 Abs. 2)
• UVS durch Vorhabenträger mit den Anforderungen gem. Art. 5 Abs. 3
• Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. Art 6. Dabei
Information der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 und der
betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3.
• Frühzeitigkeitsgebot für die Öffentlichkeitsbeteiligung - Art. 6 Abs. 4
• Nur Anhörungspflicht für die betroffene Öffentlichkeit, keine
Erörterungspflicht – Art. 6 abs. 4
• Zeitrahmen der verschiedenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung -
unbestimmt; Erfordernis: Ausreichende Zeit für die Öffentlichkeit zur
effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des
umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens
• Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, Art. 7
• Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Entscheidung – Art. 8
4
UVP-RL – Bisherige Anforderungen
• Bei Erteilung oder Versagung der Genehmigung: Bekanntmachung
mit dem in Art. 9 Abs. 1 bestimmten Inhalt
• Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Art. 10 Abs. 1
• Verbandsklagemöglichkeit nach Maßgabe des Art. 10a
5
UVP-Änderungsrichtlinie – Vorschläge von
Kommission und EP
• Änderung Begriff der UVP – Zukünftig Prüfung auch der
Auswirkungen auf Klimawandel und Gefährdung durch
Naturkatastrophen
• Erhöhte Anforderungen an das Screening – zukünftig „kleine UVP“
• Verpflichtendes Scoping
• Verpflichtende Alternativenprüfung
• Verpflichtung zur Erstellung des Umweltberichts durch zugelassenen
Sachverständigen
• Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung
• Materielle Wirkung der UVP – Verpflichtung, durch Vermeidungs-,
Ausgleichs- und Verringerungsmaßnahmen erkannten erheblichen
Umweltauswirkungen entgegenzuwirken und ggf. Projekt zu verändern
• Monitoring
• Ausweitung der UVP-Plicht auf Flugrouten, Aufsuchung von
Bodenschätzen (Fracking)
6
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1
Änderung des Art. 1 Durch Anfügung eines Abs. 2 – Begriff der UVP
• (b) In Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:
• (g) "Umweltverträglichkeitsprüfung" […] bedeutet das Verfahren,
das aus folgendem besteht:
(i) der Ausarbeitung eines UVP-Berichts durch den Projektträger
gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2;
(ii) der Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und
soweit relevant,Artikel 7;
(iii) die Prüfung der vom Projektträger entsprechend Artikel 5
Absatz 3 in dem Umweltbericht vorgelegten Angaben, sowie
erforderlichenfalls weiterer zusätzlicher Angaben, sowie aller
relevanten Angaben, die durch Konsultationen gewonnen wurden
durch die zuständige Behörde;
7
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1
• (iv) der begründeten Schlussfolgerung durch die zuständige
Behörde über die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die
Umwelt; dabei werden die Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer
(iii) berücksichtigt, und soweit angemessen, gegebenenfalls ihre
eigene zusätzliche Prüfung, und
• (v) der Aufnahme der begründeten Schlussfolgerung in alle in
Artikel 8a genannten Entscheidungen.
• Streichung des Art. 1 Abs. 4
8
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 2
• Bei Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts
aus UVP-RL, FFH-RL oder IOE-RL kann koordiniertes gemeinsames
Verfahren durchgeführt werden
• Koordination der Verfahren durch Benennung einer Behörde für das
Verfahren
• Nur eine Umweltprüfung für alle EU-rechtlich gebotenen Prüfungen
• Formulierung von Leitlinien für koordinierte oder gemeinsame
Verfahren durch die Kommission
• Ausnahme von der UVP-Pflicht einzelner Projekte nach nationalem
Recht, wenn sich die Anwendung der UVP-RL nachteilig auf den mit
dem Projekt beabsichtigten Zweck auswirken würden und die Zwecke
der Richtlinie verwirklicht werden
Rechtswirkungen:
• UVP als Trägerverfahren für andere Umweltprüfungen – wie bisher
• Koordination der Umweltprüfungen durch eine Behörde – wie bisher
• Ausnahme für Projekte mit positiver Wirkung auf die Umwelt
(Fließgewässerrenaturierung)?
9
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 3
• Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und
bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls
[…] die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts
auf folgende Faktoren:
• Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
(aa) biologische Vielfalt, unter besonderer
Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie
92/43/EWG des Rates und der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments
• und des Rates geschützten Arten und Lebensräume
• Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima […]
• (c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft
• d) Wechselbeziehung zwischen den unter Buchstaben (a), (aa), (b)
und (c) genannten Faktoren
Die Auswirkungen eines Projekts auf diese Faktoren schließen
die relevanten Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit
des Projekts für solche schweren Unfälle und/oder Katastrophen
zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.
10
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 3
Rechtliche Wirkungen:
Ausweitung der UVP-Prüfung um die Faktoren
• Statt Mensch – Bevölkerung und menschliche Gesundheit
• Biologische Vielfalt
• Fläche
• Auswirkungen durch schwere Unfälle, Katastrophen, die für das
Projekt relevant sind.
• Nicht übernommen wurden Vorschläge zur Einbeziehung des
Klimawandels und des Unterbodens
11
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 4
• Auswahl der UVP-pflichtigen Projekte nach Art 4 Abs. 2: Nach wie vor
Festlegung durch Schwellenwerte oder Auswahlkriterien (Screening)
durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Anhangs III
möglich (Abs. 3). Dabei können die Mitgliedstaaten Projekte generell
von UVP-Pflicht ausschließen.
• Neu: Abs. 4 - Wird Screening-Verfahren festgelegt, muss
Projektträger Angaben über die Merkmale des Projekts und die damit
verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach
Maßgabe des Anhangs II A machen unter Einbeziehung der
Ergebnisse anderer relevanter Umweltprüfungen aufgrund anderer
EU-rechtlicher Umweltprüfungen (Kleine UVP).
• Entscheidung der Behörde unter Berücksichtigung der „kleinen UVP“ ,
Abs. 5
• Dabei Feststellung der wesentlichen Gründe für oder gegen UVP-
Pflicht unter Verweis auf die in Anhang III genannten Kriterien
• Entscheidung innerhalb von 90 Tagen mit Verlängerungsmöglichkeit in
Ausnahmefällen
12
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5
• Abs. 1 Inhalt des UVP-Berichts des Vorhabenträgers:
Keine materiellen Abweichungen zum bisherigen Recht, insbesondere
keine Verpflichtung zur Alternativenprüfung
• Abs. 2 - Kein verpflichtendes Scoping - nur durchzuführen auf
Antrag des Vorhabenträgers – Verpflichtung zur Anhörung der nach
Art. 6 Abs. 1 zu beteiligenden Behörden
• Neu: Abs. 3 – Qualitätssicherung -
Erstellung des Umweltberichts durch kompetente
Fachleute
Behörde muss über Personal mit ausreichendem
Fachwissen verfügen bzw. ggf. Fachwissen einholen,
um UVP-Bericht zu prüfen
Anforderung ergänzender Angaben nach Art IV durch
Behörde, falls dies zur Beurteilung erheblicher
Umweltauswirkungen erforderlich ist
13
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5
Änderung des Anhangs IV – Erweiterte Prüfpflichten im Umweltbericht:
• Abrissarbeiten
• Verbrauch von Boden während der Bau- und Betriebsphase
• Beschreibung der Betriebsphase (Produktionsprozesse),
Energiebedarf und Energieverbrauch
• Art und Menge der Verwendung natürlicher Ressourcen
• Abschätzung von Art und Qualität der erwarteten Rückstände und
Emissionen
• Beschreibung der vom Projektträger untersuchten Alternativen
einschließlich Auswahlgründen
• Basisszenario = Übersicht über die wahrscheinliche Entwicklung bei
Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit zumutbar und beurteilbar
• Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt unter Einbeziehung der nachhaltigen Verfügbarkeit von
Ressourcen und der Kumulation mit anderen vorhandenen und
genehmigten Projekten
14
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5
Änderungen des Anhangs IV
• Auswirkungen des Projekts auf das Klima
• Beschreibung von Vermeidungs-, Verringerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen und Überwachungsmechanismen
• Beschreibung erheblicher Umweltauswirkungen aus schweren
Unfällen oder Katastrophen, soweit für das Projekt relevant
Folgewirkung:
Präzisierung und Ausweitung der Prüfpflichten des Vorhabenträgers
15
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 6
• Abs. 1 - Behördenbeteiligung, auch wenn Entscheidung
durch Gesetz ergeht
• Dabei
Mitteilung der nach Art 5 eingeholten Informationen
Festlegung der Einzelheiten der Anhörung und der
Behörden, die anzuhören sind
•Abs. 2 - Bei Öffentlichkeitsbeteiligung
Informationspflicht auch über elektronische Medien,
mindestens über zentrales Portal oder über einfach
zugängliche Zugangsstellen
•Frist für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit
zum Umweltbericht mindestens 30 Tage
16
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art
8a
Anforderungen an den Inhalt der Genehmigung
• Begründete Schlussfolgerungen über erhebliche
Umweltauswirkungen des Projekts
• Alle Umweltauflagen einschließlich von festzulegenden
angemessenen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1 b,
Abs. 4, 2., 3. UAbs.
• Wesentliche Gründe für Ablehnung der Genehmigung,
Abs. 2
• Entscheidung innerhalb angemessener Frist, Abs. 4a
• Entscheidung aufgrund aktueller Umweltberichte;
Festlegung von Fristen für die Gültigkeit durch die
Mitgliedstaaten (Abs. 5)
17
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 9
• Bekanntgabe der Entscheidung an die Öffentlichkeit
unter Bekanntgabe folgender Angaben
Inhalt der Entscheidung und Umweltauflagen
Hauptgründe und Erwägung der Entscheidung
• Art. 9 a - Keine Interessenskonflikte bei zuständigen
Behörden
• Ist Behörde zugleich Projektträger –
Funktionentrennung
• Art. 10a – Pflicht zur Festlegung wirksamer,
verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen
bei Verstoß gegen UVP-RL
18
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs –
Umsetzungsfrist - Übergangsregelungen
• Umsetzungsfrist: Drei Jahre nach Inkrafttreten
• Eingeleitete Verfahren mit UVP-Screening werden nach
den bisherigen Regelungen fortgeführt
• UVP-pflichtige Verfahren ,bei denen bei Ablauf der
Umsetzungsfrist
das Scoping-Verfahren oder
das Behördenbeteiligungsverfahren eingeleitet war,
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt
19
UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1
Rechtliche Wirkungen:
• Konkretisierung des Ablaufs des UVP-Verfahrens
und seiner Bestandteile
• Keine materiell-rechtlichen Folgewirkungen für das
UVPG, da nur deklaratorische Wirkung
• Streichung des Art. 1 Abs. 4 – UVP jetzt auch für
Vorhabenzulassung durch Gesetz –
Verfahrensregelung in Art. 2 Abs. 5 (neu):
Mitgliedstaaten können Ausnahme von der
Öffentlichkeitsbeteiligung machen, wenn die
Zwecke der Richtlinie trotzdem verwirklicht werden
www.redeker.de
Ihr Ansprechpartner
Prof. Dr. Alexander Schink
Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn
Tel +49 228 72625-145 · Fax +49 228 72625-99
Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Sitz Bonn, Essen PR 1947
Berlin · Bonn · Brüssel · Leipzig · London · München
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
www.redeker.de
Berlin Leipziger Platz 3, 10117 Berlin
Tel +49 30 885665-0, Fax +49 30 885665-99, [email protected] Bonn Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn
Tel +49 228 72625-0, Fax +49 228 72625-99, [email protected] Brüssel 172, Av. de Cortenbergh, 1000 Brüssel
Tel +32 2 74003-20, Fax +32 2 74003-29, [email protected] Leipzig Mozartstraße 10, 04107 Leipzig
Tel +49 341 21378-0, Fax +49 341 21378-30, [email protected] London 265 Strand, London WC2R 1BH
Tel +44 20 706723 00, Fax +44 20 743003 06, [email protected] München Maffeistraße 4, 80333 München
Tel +49 89 2420678-0, Fax +49 89 2420678-69, [email protected]
Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Sitz Bonn, Essen PR 1947