19.09.2016
1
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Vortrag für das Vortrag für das AlpinseminarAlpinseminarberg·sport·rechtberg·sport·recht
Vortrag vom 13.09.2016Vortrag vom 13.09.2016
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Versicherungsschutz aus der Versicherungsschutz aus der HaftpflichtHaftpflicht--/Rechtsschutz/Rechtsschutz--
und Unfallversicherung im Rahmen und Unfallversicherung im Rahmen von ehrenamtlich geführten von ehrenamtlich geführten
VereinstourenVereinstouren
Vortrag vom 13.09.2016Vortrag vom 13.09.2016
19.09.2016
2
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Gabler Ziel: ReichenspitzeZittauer Hütte
Unfallstelle
19.09.2016
3
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Anstieg
Gabler
Reichenspitze
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Tourenführer am Beginn der Querung
19.09.2016
4
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Unfallbereich: Neigung ca. 34°
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Querung der Gruppe (5 TN)
19.09.2016
5
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
FührerZwischensicherung
Eisschraube5 TN
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Unfallbereich
19.09.2016
6
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Landebereichnach Absturz
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Unfall durch ÖAV-Haftpflicht gedeckt• Verschulden des ehrenamtlichen Vereinsführers
steht fest, Diversion im Strafverfahren• Geschädigte macht Ansprüche geltend• Vereinsführer hat private Haushaltsversicherung (
Haftpflicht inkludiert ) mit Deckungssumme von €1 Mio
• Vereinshaftpflicht deckt subsidiär, keine Doppelversicherung
19.09.2016
7
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Berg(sport)führergesetze legen fest, dass das erwerbsmäßige Führen und Begleiten den staatlichen Berg-,wander-,schluchtenführern und Sportkletterlehrern vorbehalten ist.
• Ausnahme: z.B. Tiroler Bergsportführergesetz: §2 Abs 3.:Alpinvereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben für Mitglieder und von Mitgliedern nur gegen Aufwandersatz
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Vereinshaftpflichtversicherung
• Deckungssumme 5 Mio € pro Fall Funktionäre und Vereinsveranstaltungen ( 3 Mio € für Mitglied )
• Deckt berechtigte Schadenersatzforderungen
• Wehrt unberechtigte Forderungen ab
• Gedeckt sind Schäden aus der aus der Vereinstätigkeit erwachsenden persönlichen Haftpflicht, ausgenommen Rafting, Wassersport und Flugrisken
19.09.2016
8
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Vereinshaftpflichtversicherung• Versichert ist: ( Beispielhafte Aufzählung )
• Der gesamte Grundbesitz
• 236 Schutzhütten, Geschäftsstellen, Jugendheime
• Die vom ÖAV gehaltenen Wege und Steige ( ca. 26.000 km ), Klettergärten, Kletterfelsen
• Materialseilbahnen
• Vermietung der Sportgeräte ( mobile Kletteranlagen, Tourenausrüstung etc. )
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Klage des Tourenführers gegen private Haushaltsversichrung
• Art. 8.1 ABH : Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt…
• Art.10 ABH : Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des VN als Privatpersonaus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahmeder Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere….
• 5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd
19.09.2016
9
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Beklagte Partei wandte u.a. ein:
• Hochgebirgstour ist keine Gefahr des täglichen Lebens
• Führung einer Seilschaft bei Vereinsveranstaltung zählt nicht zum privaten Risikobereich
• Führung erfolgte gewerbsmäßig
• Vereinsführer, der Hochtouren leitet, ist kein Durchschnittsmensch
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Klage auf Deckung und Eintritt in den Schadensfall blieb in drei Instanzen erfolgreich
• LG und OLG Innsbruck: Tätigkeit der Seilführerschaft ist eine Gefahr, mit der üblicherweise im Privatleben eines Menschen zu rechnen ist
• Gedeckt ist jede hobbymäßige Sportausübung außer die Jagd
• Es fehlt eine Differenzierung in den AHB bezüglich der außergewöhnlichen Gefahrengeneigtheit
• Unklarheit geht zu Lasten der Versicherung
19.09.2016
10
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour ? (7 Ob 171/14v)
• Vereinsführer ist ein Durchschnittsmensch• Seilführerschaft im Hochgebirge ist in Ö nicht
unüblich ( Verweis auf über 20.000 Funktionäre des ÖAV )
• Kläger erhielt kein Entgelt, somit keine Gewerbsmäßigkeit
• OGH: „Insbesondere…die nicht berufsmäßige Sportausübung bedeutet, dass ein durchschnittlicher VN davon ausgeht, dass dies zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Waldrandhaftung, § 176 Abs. 4 Forstgesetz
• Waldeigentümer haftet für den Zustand eines Weges nach § 1319 a ABGB
• Novellierung des Forstgesetzes blieb erfolglos
• Verbot der Markierung der Wege durch Grundeigentümer
• Deshalb Aufnahme der Waldrandhaftung in die Vereinshaftpflicht
19.09.2016
11
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Haftet ÖAV-Sektion für Schaden aus morschem umgestürzten Baum? 9Ob4/15 a
• ÖAV betreibt Kletterfelsen, den jedermann benützen darf
• Kläger klettert mit Partner und wird bei Aufziehen eines Unwetters von morschem Baum getroffen
• Klage gegen Sektion, Haftung nach § 1319 a ABGB, Deckung durch Vereinshaftpflichtversicherung
• Sektion ist für die Zugangswege verantwortlich• Periodische Kontrollen der Kletterfelsen und
Sichtkontrolle der Bäume im Nahebereich der Felsen
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
19.09.2016
12
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
19.09.2016
13
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Haftet eine ÖAV-Sektion für den Schaden aus einem morschen Baum in der Nähe eines Kletterfelsens? (9Ob 4/15a)
• Waldeigentümer haftet für den Zustand eines Weges nach § 1319 a ABGB
• Novellierung des Forstgesetzes blieb erfolglos
• Verbot der Markierung der Wege durch Grundeigentümer
• Deshalb Aufnahme der Waldrandhaftung in die Vereinshaftpflicht
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
xxx
• xxx
• xxx
• xxx
19.09.2016
14
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Haftet ÖAV-Sektion für Schaden aus morschem umgestürzten Baum? 9Ob4/15 a
• Klage erfolglos in 3 Instanzen• Kontrolle des Baumbestandes übersteigt die
Zumutbarkeit, Beauftragung von Forstfachkräften nicht erforderlich
• Keine außergewöhnliche Sorglosigkeit im Sinne des §1319 a ABGB
• Einzelfallentscheidung, was zumutbar ist, um gefahrlose Benützung zu ermöglichen
• Ao Revision erfolglos- vertretbare Rechtsansicht der Untergerichte
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Rechtsschutzversicherung
• Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für alle ÖAV Mitglieder und für alle Funktionäre
• RS für Mitglieder eingeschränkt auf Wandern, Schifahren, Klettern, Mountainbiken, Canyoning
• Hauptbereich: Pistenunfälle! Kletterunfälle
• RS für Funktionäre und Mitarbeiter für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins
19.09.2016
15
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Notfallhotline
• Besonderes Service für die Funktionäre des ÖAV bei Unfällen mit schwerwiegenden Folgen
• Erweiterung auf NFÖ und Berg- und Schiführer
• Professionelle Betreuung auf ehrenamtlicher Basis
• Erstkontakt nach dem Unfall mit dem betroffenen Vereinsführer
©Dr. Andreas Ermacora
ÖAV-Notfall-HotlineKrisenintervention nach Unfällen bei Vereinstouren
19.09.2016
16
©Dr. Andreas Ermacora
àà Hauptaufgabe nach der Hauptaufgabe nach der Versorgung der VerletztenVersorgung der Verletzten
Gruppe betreuen Gedächtnisprotokoll ÖAV-Notfall-Hotline
Unfall Situationsüberblick ERSTE HILFE + NOTRUF
àà SelbstschutzSelbstschutz
àà GruppenschutzGruppenschutzàà Bestmögliche Versorgung Bestmögliche Versorgung
des/der Verletztendes/der Verletzten
àà RechtsberatungRechtsberatung
àà Psychologische BetreuungPsychologische Betreuung
àà SachverständigenSachverständigen--TätigkeitTätigkeit
àà PressesprecherPressesprecher
àà Persönliche Notizen zum Persönliche Notizen zum Unfall (Fotos, Skizzen)Unfall (Fotos, Skizzen)
|Re
cht
Gra
fik G
. Soj
er
ÖAV-Notfall-Hotline
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
|Re
cht
ÖAV-Notfall-Hotline
Ein Service des Alpenvereins für• ÖAV-Touren-/Jugendführer• Naturfreunde Instruktoren• Bergführer• Skiführer
19.09.2016
17
©Dr. Andreas Ermacora
|Re
cht
Gra
fik G
. Soj
er
ÖAV-Notfall-Hotline
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
ÖAV-Notfall-Hotline
2015: 16 Meldungen
19.09.2016
18
©Dr. Andreas Ermacora
CAA-Notfall-Hotline
©Dr. Andreas Ermacora
- Rechtsberatung Sachverständige Notfallpsych. Pressesprecher
AVS)�…
CAI)�…
DAV)�…
FFCAM)�…
LAV)�…
PZS)�…
ÖAV)�…
SAC)�…
- Rechtsberatung Sachverständige Notfallpsych. Pressesprecher
AVS)�…
CAI)�…
DAV)�…
FFCAM)�…
LAV)�…
PZS)�…
ÖAV)�…
SAC)�…
19.09.2016
19
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Menschen
Berge
Unsicherheit
ÖAV-Notfall-Hotline
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Erfassung durch ÖAMTC
19.09.2016
20
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Unfallversicherung
• Bergungskostenversicherung:• VS bis € 25.000 pro Fall bei Unfall, bei Berg- oder
Wassernot und Notwendigkeit der Bergung ( verletzt oder unverletzt )
• Versichert sind die Kosten des Suchens und der Transport zur nächsten Straße oder zum nächsten Krankenhaus
• Gilt nicht bei alpinen Wettbewerben , bei Expeditionen auf Berge über 6000 m, bei Expeditionen in die Arktis, Antarktis und Grönland
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Unfallversicherung
• Rückholung weltweit:
• Bei Freizeit- und Berufsunfällen sowie bei Krankheit
• Krankentransport in die Heimat mit Begleitperson
• Voraussetzung: Lebensbedrohlicher Zustand oder Versorgung Vorort nicht ausreichend gegeben oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen zu erwarten
• Prämie rund € 5 Mio/Jahr
19.09.2016
21
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Zusammenfassung
• Versicherung des ÖAV ist ein wesentlicher Baustein der Mitgliedschaft
• Versicherung des ÖAV ist eine große Hilfe für die Funktionäre
• Ziel des Vereins, die Zahl der Bergtoten durch gute Ausbildung zu reduzieren
• Im Falle des Unfalles stehen sowohl der Funktionär als auch das Mitglied nicht alleine da.
©Dr. Andreas Ermacora©Dr. Andreas Ermacora
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Andreas Ermacora