Vorlesungsmodul IV
Marken und Designsnational – international
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 UhrÜbung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
• 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster• 15.Oktober: Patentrecherche• 29.Oktober: Patentanmeldungen International,
Anmeldestrategie• 12.November: Marken und Designs national
– international• 26.November: Arbeitnehmererfindungen• 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge• 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung
Literatur
Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, Designgesetz
Literatur
Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.html
Literatur
Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.htmlMerkblätter des DPMAhttp://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.html
Literatur
Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.htmlMerkblätter des DPMAhttp://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.htmlAntragsformularehttp://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/index.html#2
Literatur
Skribthttp://www.weisse-patent.de/mandant_mandantenbereich.html
Literatur
Skribthttp://www.weisse-patent.de/mandant_mandantenbereich.html
Weisse: „Erfindungen, Patente, Lizenzen“Springer 2014
Einleitung
Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern.
Einleitung
Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern. Geschäftsideen, Computerprogramme und Spiele nicht als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig.
Einleitung
Zu schützen:• Guter Ruf • Bekanntheit eines Unternehmens • Bekanntheit der Produkte• Langjährige gute Qualität• Gutes Preis-Leistungsverhältnis• Besonders guter Service • Werbeaufwand
Einleitung
Schutzrecht:MarkeKein Neuheitserfordernis (!)
Einleitung
Schutzrecht:Marke• Antrag und Eintragung• Benutzung, sofern das Zeichen innerhalb
beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat
• Notorisch bekannte Marken
Einleitung
Verkehrsgeltung• Muss nachgewiesen werden• Markenmäßige Benutzung im Inland• Bekanntheit, bei der ein nichzt unerheblicher
Teil (meist mehr als 20-25%) der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet
• Ggf. nur lokale Verkehrsgeltung – Registerrecht immer gesamte Bundesrepublik
Einleitung
Weiterer Schutz für• Geschäftliche Bezeichnungen, etwa
Unternehmenskennzeichen (Firma eines Unternehmens etc.)
• Werktitel
Markenformen
Gesetz:Als Marke sind nach dem Gesetz Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
MarkenformenDerartige Zeichen sind insbesondere:• Wörter• Personennamen• Abbildungen• Buchstaben• Zahlen• Hörzeichen• dreidimensionale Gestaltungen• die Form einer Ware • Verpackung • sonstige Aufmachungen• Farben und Farbzusammenstellungen.
Markenformen
Wortmarken, die in einer besonderen graphischen Gestaltung benutzt und geschützt werden sollen, können auch als Wort-Bildmarke eingetragen werden. Bei diesen Marken sind die Wörter in Kombination mit der graphischen Gestaltung geschützt. Je nach Marke ist dann aber möglicherweise das Wort selber nicht geschützt.
Markenformen
Ein „Allerweltszeichen“, das von allen Markteilnehmern benutzt wird, etwa eine formlose Farbe oder dergleichen, ist nach §3 Markengesetz gewöhnlich nicht schutzfähig.
Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden.
Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden.Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet und eingetragen wird, sind in Form von vorgeschriebenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu bezeichnen. In der Markenverordnung wird geregelt, dass die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Zu diesem Zweck gibt es ein internationales Abkommen, das Nizza-Abkommen, in dem alle diese Begriffe in 45 Klassen klassifiziert und aufgelistet sind.Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957
Waren und Dienstleistungen
Die Verwendung ordnungsgemäßer Begriffe wird vom Patentamt geprüft. Ist eine Bezeichnung erforderlich, die nicht in der Klassifikation enthalten ist, so ist ein verkehrsüblicher Begriff zu verwenden.
Beschreibende Angaben
Eine Marke kann nicht angemeldet werden, die sich nicht graphisch darstellen lassen oder denen jegliche Untercheidungskraft nach §8 Markengesetz fehlt. Auch Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind nicht schutzfähig und von der Eintragung ausgeschlossen. Es besteht ein sogenanntes „Freihaltebedürfnis“ der Allgemeinheit für beschreibende Angaben.
Beschreibende Angaben
Kein Schutz für • Bezeichnungen des allgemeinen
Sprachgebrauchs • übliche Bezeichnungen • täuschende Angaben• Angaben gegen die öffentliche Ordnung und
guten Sitten• Staatswappen • staatliche Hoheitszeichen
Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.
Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
• • Formular beim Deutschen Patent- und
Markenamt • Wortmarken auf dem Formular • Bildmarken auf einem separaten Blatt • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit
den zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Anmeldeverfahren• Formular beim Deutschen Patent- und
Markenamt• Wortmarken auf dem Formular • Bildmarken auf einem separaten Blatt • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den
zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt• Gebühren – 3 Klassen sind in der Grundgebühr
enthalten, sonst Klassengebühren
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Prüfungsverfahren• Prüfung Formerfordernisse• Prüfung Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis• Prüfung gesetzliche Erfordernisse
(beschreibende Angaben etc.)• Keine Prüfung relativer Schutzhindernisse
(ältere Marken und ältere Rechte)
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Prüfungsverfahren• Beanstandung per Bescheid• Erwiderung• Beschluss• Ggf. „Erinnerung“• Ggf. Beschwerde• Zurückweisung/Teilzurückweisung/Eintragung• Ggf. Urkunde und Bescheinigung über die in das
Register eingetragenen Angaben
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren• Widerspruchsfrist 3 Monate ab Tag der
Eintragung• Widerspruch aus älterer, benutzter Marke bei
„Verwechslungsgefahr“• Ggf. Einwand mangelnder Benutzung• Ggf. Einwand nicht-markenmäßiger Benutzung• Widerruf/Aufrechterhaltung per Beschluss• Ggf. Beschwerde
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren• Jede Partei trägt die eigenen Kosten• Günstige Möglichkeit um über Kollision
entscheiden zu lassen• Gefahr: Markenanmeldung ist Benutzung (im
Unterliegensfall droht Verletzungsklage)
Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Aufrechterhaltung• Verlängerung 10 Jahre nach Anmeldetag• Unabhängig von Widerspruchsverfahren• Beliebig oft (!) für jedes Mal 10 Jahre• Keine Erinnerung vom Amt (aber vom
Patentanwalt)
Benutzung
• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist
• Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
• Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt.
• Keine amtliche Prüfung
Benutzung
• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist
• Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Inland
• Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt.
• Keine amtliche Prüfung• Mangelnde Benutzung heilbar• Benutzung muss wirtschaftlich relevant sein (ernsthafte
Benutzung)• Markenmäßige Benutzung erforderlich (Bezug zu Waren und DL)
Benutzung
Benutzungsnachweis• Relevanten Zeitraum beachten• Beweise vorlegen/einreichen• Ware selber, Verpackung oder Abbildung mit Marke• Wann und Wo erfolgte die Benutzung• Ggf. Eidesstattliche Versicherung (Buchhalter oder
Geschäftsführer) über den Umfang (Umsätze) der Benutzung
• Beispiel: Fracht-, Zollpapiere, Lieferlisten, Broschüren, Kataloge, Verpackungen, Ausdrucke von Internetseiten mit Angabe über Veröffentlichungszeitraum
Verwechslungsgefahr
Kollision bei• Markenanmeldung (Widerspruch)• VerletzungMit• Marken• Namensrechte• Recht an der eigenen Abbildung• Urheberrechte• Sortenbezeichnungen• Geographische Herkunftsangaben• Sonstige gewerbliche Schutzrechte (Designs…)
Verwechslungsgefahr
Markenkollision• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der Marken• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der (benutzten)
Waren/DL• Prüfung auf Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr:• Gesamteindruck• Grad der Ähnlichkeit• KennzeichnungskraftJe ähnlicher die Waren und Dienstleistungen und je ähnlicher die Marken sind um so höher ist die Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Kennzeichnungskraft:
Je beschreibender die Marke um so geringer die Kennzeichnungskraft
Verwechslungsgefahr
Bekannte Marken• Keine Ähnlichkeit der Waren/DL erforderlich• Benutzung der jüngeren Marke nutzt die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt si
Vermeidung von Kollisionen
Recherche vor Benutzungsaufnahme• Markenentwürfe nach Priorität sortieren• Sind relevante Domains im Internet verfügbar?• Falls nein: wofür steht die Domain? Sind ggf. Alternativen
verfügbar (….-online, oder …berlin)• Sind aus der Internetrecherche Unternehmen bekannt, die die
Marke verwenden? Wenn ja, wofür wird die Marke verwendet?• Wurden identische Marken im Register des DPMA
veröffentlicht/eingetragen? Wenn ja, für welche Waren und DL?• Wenn keine entgegenstehende Rechte gefunden wurden:
professionelle Markenrecherche
Vermeidung von Kollisionen
Professionelle Recherche vor Benutzungsaufnahme• Alle identischen und ähnlichen (!) Marken in den
ausgewählten Klassen und in den ausgewählten Ländern
• Prüfung der Trefferliste nach Relevanz• Prüfung relevanter Treffer bzgl. Benutzungslage• Abbruch, falls ein relevanter Treffer gefunden wird,
Lizenznahme oder Drohung mit Löschungsklage• Markenanmeldung, falls keine entgegenstehenden
Rechte gefunden werden
Vermeidung von Kollisionen
ErschöpfungWurde ein Produkt mit der Marke und der Genehmigung des Markeninhabers aus der EU auf den Markt gebracht, so ist das Recht erschöpft. Die Marke kann gegen Weiterverkäufer nicht geltend gemacht werden.
Tipp: immer beim Rechteinhaber kaufen um Verletzung zu vermeiden
Internationale Anmeldungen
Gemeinschaftsmarke• Anmeldung beim HABM in Alicante• Gilt nur für die EU (weniger als EP bei
Patenten!)• Ggf. Schweiz, Norwegen, Türkei separate
anmelden
Internationale Anmeldungen
• Gemeinschaftsmarke• Internationale Registrierung nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA)• Internationale Registrierung nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
• Internationale Registrierung nach MMA und PMMA
Internationale Anmeldungen
MMA• Französisch als Verfahrenssprache• Eingetragene Basismarke erforderlich• Geographisch beschränkt (ohne USA, EU, UK)
Internationale Anmeldungen
PMMA• Englisch oder Französisch als
Verfahrenssprache• Auch Anmeldung als Basis möglich• andere Länder (USA, EU, UK)
Internationale Anmeldungen
MMA und PMMA• Englisch oder Französisch als
Verfahrenssprache• Auch nicht-eingetragene Anmeldung als Basis
möglich• alle Länder egal ob PMMA oder MMA
Geschmacksmuster
• Reines Registerrecht• Klassifizierung nach Locarno-Klassen• Klasse hat (anders als Marken) keine
Auswirkungen auf den Schutzumfang• Neuheit und Eigenart erforderlich• Neuheitsschonfrist von einem Jahr• Formgebung darf nicht technisch bedingt sein
Geschmacksmuster
• Entwerfer oder Arbeitgeber hat Recht auf das Geschmacksmuster
• Entwerfer hat Recht auf Nennung (anders als bei Marken!)
Geschmacksmuster
Sammelanmeldung• In DE bis zu 100 Muster der gleichen
Warenklasse mit Anmeldung am gleichen Tag• Max. 7 Darstellungen / Muster
Geschmacksmuster
Verlängerung• 5x5 Jahre bis max 25 Jahre
Internationale Designs
EU• Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit
einheitlicher Wirkung• Anmeldung beim HABM in Alicante• Anzahl der Muster bei Sammelanmeldung nicht
beschränktInternational• Haager Musterabkommen (geringe Bedeutung
wg. Geringer geographischer Reichweite)
The End
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