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Page 1: Vergabeverfahren gemäß SektVO

Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtVergabeverfahren gemäß SektVO

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

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Thomas FerberIch habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen.

Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.

Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.

Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergabeordnungen

VOL/A1. Abschnitt

VOB/A1. Abschnitt

VOL/AEG

2. Abschnitt

VOB/AEG

2. Abschnitt

VOF SektVO VSVgV VSVgV+

VOB/AVS

3. Abschnitt

EU-Schwellenwerte

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Sektorenverordnung - SektVO

● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet.

● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.

● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant.

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Sektorenbereich

§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.“

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Regeln für die Auftragswertberechnung

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes ent-sprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorange-gangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder

2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;

2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“

Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.“

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.“

Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“

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Grundprinzipien im Vergaberecht

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Grundprinzipien des Vergaberechts

● Wettbewerbsgrundsatz● Tranzparenzgebot● Diskriminierungsverbot

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§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze

(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren

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§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze

(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(6) ..

(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

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Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich

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Bauleistungen im Sektorenbereich

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Vergabearten

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Vergabearten

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Offenes Verfahren

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Offenes Verfahren

§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“

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Offenes Verfahren

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Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist

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Offenes Verfahren

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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot

angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unverzüglich in Textform zu informieren.

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SektVO – Offenes Verfahren - Angebotsfrist

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§ 17 Abs. 2 SektVO

Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

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Angebotsfrist beim offenen Verfahren

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§ 18 Abs. 1 SektVO

Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffentlicht wurde. [..]

spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein.

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§ 18 Abs. 2, Nr. 1 SektVO

Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen: im offenen Verfahren die Angebotsfrist,

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§ 18 Abs. 3 SektVO

Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.

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§ 18 Abs. 4, Nr. 1 SektVO

Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht unterschritten werden: 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist handelt,

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Nicht offenes Verfahren

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Nicht Offenes Verfahren

§ 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“

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Nicht Offenes Verfahren

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Fristen beim Teilnahmewettbewerb

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§ 17 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SektVO

Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;

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§ 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz SektVO

sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

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§ 18 Abs. 2, Nr. 2 SektVO

Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen: im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

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Verhandlungsverfahren

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Verhandlungsverfahren

§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“

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Verhandlungsverfahren

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und

wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder

b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;

Page 55: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden;

Page 56: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;

Page 57: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;

Page 58: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;

Page 60: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO:

Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Page 61: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Rahmenvereinbarungen

Page 62: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags

2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit desRahmenvertrags

Page 63: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen

Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten.

Page 64: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

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Einzelauftrag

Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

Page 65: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden.

● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt.

● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen.

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Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

ussc

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Unternehmen 1

Abschluss des Rahmenvertragesmit mehreren Unternehmen

Einzelauftrag Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

Unternehmen 2

Unternehmen 3 Einzelauftrag Einzelauftrag

Page 67: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 9 SektVO Rahmenvereinbarungen

(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.

Page 68: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen

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§ 19 Abs. 1 SektVO

Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unver-züglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag recht-zeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote einge-gangen war.

Page 70: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

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Fristen bei Bieterfragen

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§ 19 Abs. 2 SektVO

Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.

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Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung

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§ 12 Abs. 1 SektVO

Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.

Page 75: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Informations- und Wartepflicht

Page 76: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot

angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unverzüglich in Textform zu informieren.

Page 77: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB

Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Page 78: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.

Page 79: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Informations- und Wartepflicht – per Post

Page 80: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB

Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.

Page 81: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Informations- und Wartepflicht - elektronisch

Page 82: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB

Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Page 83: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101a Abs. 2 GWB

Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.

Page 84: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101b Abs. 1 GWB

Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

Page 85: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB

Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.

Page 86: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Page 87: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Aufhebung von Vergabeverfahren

Page 88: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Aufhebung von Vergabeverfahren

§ 30 SektVO

Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.

Page 89: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Dokumentation / Vergabeakte

Page 90: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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§ 32 SektVO

a)Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren.

b)Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren. Der Kommission sind auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Page 91: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Verstoß gegen das Transparenzgebot

VK Südbayern, 19.01.2009, Z 3 - 3 - 3194 - 1 - 39 - 11 / 08: „Zunächst ist das vorliegende Vergabeverfahren wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot fehlerhaft, weil sämtliche vorgetragene Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet und ausreichend dokumentiert sind.“

Page 92: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Dokumentationsmängel

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010, 13 Verg 16 / 09:

Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen ist (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513, 514 m. w. N.. Portz in: Ingenstau/Korbion, VOB 16. Aufl. § 30 VOB/A Rdn. 4 f.).

Page 93: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

Page 94: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Web-Seminare zum Vergaberecht

Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html

Page 95: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Web-Seminare zum Vergaberecht

Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO

Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A

Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF

Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen

Fr. 12.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Bindefristen bei Vergabeverfahren

Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte

Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A

Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A

Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen

Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

Page 96: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Seminare

Page 97: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Seminare im September und Oktober 2014

Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html

November:04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht

05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe

06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien

11.11.2014 München: Einführung

12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

Page 98: Vergabeverfahren gemäß SektVO

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Seminare im Dezember 2014

Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html

www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html

Dezember:09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht

10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien

16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht

17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe

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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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ISBN 978-3-8462-0268-5

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ISBN 978-3-8462-0471-9

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Vielen Dank!

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

http://www.fachverlag-ferber.dehttp://vergaberecht-schulung.de

https://twitter.com/t_ferber

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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.


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