Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 9. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 14 41 [mündlich eröffnet] 29. Januar 2015
Urteil
I. Strafkammer
Vorsitz Schnyder
RichterInnen Michael Dürst und Pritzi
Aktuar Nydegger
In der strafrechtlichen Berufung
des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazza-
rini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014, mitgeteilt am 12. Septem-
ber 2014, in Sachen
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungs-
beklagte,
des B.1_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.2_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.3_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.4_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.5_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.6_____, in Vertretung des Vereins A._____, Adhäsionskläger und Beru-
fungsbeklagter,
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des B.7_____, in Vertretung der Genossenschaft B._____, Adhäsionskläger und
Berufungsbeklagter,
des B.8_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.9_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.10_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.11_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
des B.12_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
der B ä c k e r e i B . 1 3 _ _ _ _ _ , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte,
der B.14_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte,
der B.15_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte,
und der B.16_____, in Vertretung der Tankstelle C._____SA, Adhäsionsklägerin
und Berufungsbeklagte,
gegen den Berufungskläger
betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. X._____ wurde am _____1983 in O.1_____, L.1_____, geboren. Seine El-
tern liessen sich noch vor seiner Geburt scheiden. X._____ ist in O.1_____ auf-
gewachsen und hat dort während 10 Jahren die obligatorische Schule besucht.
Anschliessend zog er zu seinem Bruder nach L.2_____, wo er verschiedenen Be-
schäftigungen nachging. Eine Berufsausbildung hatte er nicht abgeschlossen.
Während des Sommers arbeitete X._____ im Restaurant seines Vaters in
O.1_____, im Winter war er arbeitslos und lebte in O.2_____.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ bis anhin nicht verzeichnet. Im
L.2_____ischen Strafregister bestehen dagegen drei Einträge, nämlich zwei Ver-
urteilungen durch das Jugendgericht in O.3_____ vom 17. Januar 2001 bzw. 31.
Januar 2001 und eine durch den G.I.P. (Giudice per le indagini preliminari) des
Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, bestätigt durch das zuständige
Kassationsgericht. Im Übrigen liegt ein Urteil des Appellationsgerichtes von
O.5_____ vor, welches ein Urteil des G.U.P. (Giudice dell'udienza preliminare) des
Gerichtes O.6_____ vom 14. November 2012 bestätigt, in dem X._____ wegen
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diverser Delikte gegen das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4
Monaten sowie zu einer Busse von EUR 1'600.00 verurteilt wurde. Gegen dieses
Urteil legte X._____ am 4. Dezember 2013 Rekurs ein, worin er die Aufhebung
des angefochtenen Urteils verlangte. Ein Urteil in dieser Sache steht noch aus.
Schliesslich wird von der Staatsanwaltschaft O.6_____ gegen X._____ wegen
Delikten gegen das Vermögen, begangen im Jahr 2013, ermittelt.
B. Am 5./9. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
"1. Fattispecie
1.1 Furto per mestiere e in banda ai sensi dell'art. 139 cifra 2 e 3 cpv. 1 e 2 CP, reiterato danneggiamento giusta l'art 144 cpv. 1 CP e reiterata viola-zione di domicilio ai sensi dell'art. 186 CP, reiterata violazione alla Legge federale sugli stranieri giusta l'art. 115 cpv. 1 lit. a, reiterata violazione alla Legge sulla polizia del Canton Grigioni ai sensi dell'art. 36b cpv. 1 lit. a.
Tra il 13 giugno 2013 e il 16 febbraio 2014 i cittadini L.1_____ X._____, D._____, E._____ e F._____, di comune accordo e con la precisa volontà di commettere ripetutamente furti insieme, venivano illegalmente in Svizze-ra, cioè sprovvisti dei dovuti certificati d'identità, provenienti dall'Alto Adige, a bordo di una Golf con targhe italiane, nel cui veicolo vi si trovavano og-getti di scasso. Questi perpetravano una serie di furti con scasso, a O.7_____, a O.8_____, in O.9_____ e in O.10_____. Alla guida del veicolo vi era prevalentemente X._____. Di regola era pure lui che procedeva allo scasso degli oggetti presi di mira e al furto di denaro, generi alimentari, medicinali, ecc. trovati nelle rispettive abitazioni, alberghi, ecc. D._____, di regola, fungeva da palo. La refurtiva era ripartita in parti uguali. Essa procu-rava all'imputato X._____ un guadagno alla stregua di una professione.
Contro E._____ ed F._____ il Ministero pubblico Grigioni conduce proce-dimenti penali separati.
Nello specifico X._____ commetteva i seguenti furti con scasso, rispettiva-mente tentativi (totale refurtiva CHF 33'152.75, totale danni CHF 21'970.00):
- Il giugno 2013, a O.7_____, refurtiva CHF 70.00, danno CHF 500.00, querela sporta il 13 giugno 2013 da B.10_____ (accusatore privato), coautore E._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 7, atti 1 - 7
- il 13 giugno 2013, a O.11_____, refurtiva CHF 2'090.00, danno CHF 600.00, querela sporta il giugno 2013 da B.11_____, in rappr. dell'al-bergo._____, O.11_____ (accusatore privato),
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 8, atti 1 - 4
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- dal 20 ottobre al 29 novembre 2013, a O.12_____, refurtiva CHF 200.00, danno CHF 1'000.00, querela sporta il 1° dicembre 2013 da B.3_____ (accusatore civile), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 9, atti 1 - 3
- dal 21 al 25 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 1'000.00, que-rela sporta l'8 dicembre 2013 da B.6_____, in rappresentanza dell'as-sociazione "A._____ O.11_____" (accusatore privato), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 10, atti 1 - 4
- dal 22 al 25 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 1'000.00, que-rela sporta il 27 novembre 2013 da B.15_____ (accusatrice privata), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 11, atti 1 - 4
- il 23 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 150.00, querela sporta il 25 novembre 2013 da H._____ (accusatore privato), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 12, atti 1 - 3
- dal 24 al 25 novembre 2013, a O.13_____, refurtiva CHF 380.00, dan-no CHF 1'200.00, querela sporta il 27 novembre 2013 da B.14_____, in rappr. dell'albergo I._____SA (accusatrice privata), perpetrato da solo
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 13, atti 1 - 5
- dal 26 al 27 novembre 2013, a O.12_____, danno CHF 1'500.00, que-rela sporta il 27 novembre 2013 da J._____, in rappr. della ditta "O.12_____ Vermietungs- und Verwaltungs AG, O.12_____", coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 14, atti 1 - 3
- dal 26 al 27 novembre 2013, a O.18_____, refurtiva CHF 4'650.00, danno CHF 1'500.00, querele sporte il 27 novembre 2013 da B.4_____ e in rappr. della ditta K._____SA (accusatore privato, risp. accusatore penale), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 15, atti 1 - 6
- dal 27 al 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 20.00, danno CHF 3'000.00, querela sporta il 28 novembre 2013 da B.5_____ (accu-satore penale), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 16, atti 1 - 6
- dal 27 al 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 80.00, querela sporta il 15 marzo 2014 da L._____, coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 17, atti 1 - 4
- il 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 2'967.05, danno CHF 120.00, querela sporta il 9 dicembre 2013 da Andreas B.13_____, in rappr. della panetteria B.13_____ (accusatore penale), coautore D._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 18, atti 1 - 4
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- dal 3 al 4 febbraio 2014, a O.14_____, danno CHF 3'000.00, querela sporta il 4 febbraio 2014 da B.16_____, in rappr. della ditta C._____SA, O.14_____ (accusatrice privata), delitto perpetrato da solo
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 19, atti 1 - 4
- dal 5 al 6 febbraio 2014, a O.8_____, refurtiva CHF 8'710.90, danno CHF 1'500.00, querela sporta il 6 febbraio 2014 da M._____ (accusato-re penale), coautore F._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 20, atti 1 - 7
- dal 6 al 7 febbraio 2014, a O.15_____, refurtiva CHF 6'924.80, danno CHF 3'200.00, querela sporta il 7 febbraio 2014 da B.7_____, in rappr. della "Genossenschaft B._____" (accusatore privato), coautore F._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 21, atti 1 - 3
- dal 14 al 15 febbraio 2014, a O.8_____, refurtiva CHF 7'060.00, danno CHF 2'700.00, querela sporta il 16 febbraio 2014 da B.1_____ (accusa-tore privato), coautore F._____
incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 21, atti 1 - 3
atti relativi alla violazione della LF sugli stranieri, incarto 25, atti 1 - 2
1.2 Reiterate lesioni colpose ai sensi dell'art. 125 cpv. 1 CP, furto d'uso giusta l'art. 94 cpv. 1 lit. a LCStr, violazione grave delle norme sulla circola-zione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 2, 34 cpv. 1, 4 cpv. 2 ONC come pure 4a cpv. 1 lit. b ONC in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr, inosser-vanza dei doveri in caso d'incidente giusta l'art. 51 cpv. 2 LCStr in unione all'art. 92 cpv. 2 LCStr e guida senza portare con sé la patente di guida giusta l'art. 99 cifra 3 LCStr.
Domenica, 16 febbraio 2014, alle ore 00.50, X._____ si trovava alla guida dell'autoveicolo BMW 540i, targato _____, rubato il giorno precedente a O.8_____, la cui detentrice era N._____, proveniente dal Passo_____ in di-rezione O.17_____. Sulla strada_____, proesso la località O._____ tra O.16_____ e O.13_____, la polizia aveva istituito un posto di blocco con la partecipazione delle guardia di confine. Resosi conto di questa situazione, l'accusato girava il veicolo e fuggiva poi a velocità eccessiva, cioè oltrepas-sando il limite di 80 km/h, in direzione del Passo_____. B.8_____, guardia di confine e B.9_____, agente di polizia cantonale, presenti sul posto, si mettevano all'inseguimento del veicolo in questione, azionando la sirena e la luce blu. Al di sopra della località O.13_____, X._____ girava nuovamen-te l'autovettura e si dirigeva verso O.17_____. Questa manovra aveva luo-go al di fuori del campo visito degli inseguitori. Allorquando il veicolo guida-to da B.8_____ si trovava spra O.13_____, constatava, grazie alle luci ri-flettenti sulla curva, l'avvicinarsi di un veicolo di contromano. X._____, sup-ponendo che la polizia avrebbe tentato di bloccarli, tagliava loro la strada, portandosi sulla corsia di contromano. Quando si trovava già in curva e, contrariamente a quanto da lui pensato, vide l'autoveicolo delle guardie di confine sopraggiungere correttamente sulla propria corsia di marcia e fre-nava. A questo punto la BMW cominciava a scivolare e collideva con il
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guardavia, posto sul lato sinistro della strada. La guardia di confine B.8_____ constatando il pericolo, tentava di scansare sulla sinistra, senza tuttavia poter evitare una violenta collisione con la BMW. A seguito del vio-lento impatto B.8_____ subiva lesioni corporali manifestatesi, secondo re-ferto medico, con un dolore alla pressione della colonna vertebrale e dolori alla testa, definiti guaribili entro circa quattro settimane. B.9_____ riportava bensì una contrazione della muscolatura paravertebrale, dolori alla testa e nausea, guaribili in due o tre settimane. Senza accetarsi dello stato di salu-te dei coinvolti nell'incidente, l'imputato si dava alla fuga a piedi. In data 18, risp. 26 febbraio 2014, B.8_____ e B.9_____ sporgevano querela per le-sioni corporali e si constituivano accusatori privati.
Incarto 23, act. 1 - 10
[…]
2. Ulteriori indicazioni
[…]
2.4 Provvedimenti coercitivi ordinati (art. 326 cpv. 1 lit. b CPP)
In data 17 febbraio 2014 il Ministero pubblico chiedava la carcerazione pre-ventiva di X._____ e D._____ presso il Tribunale delle misure coercitive, che furono corrisposte con decisione del 18 febbraio 2014.
[…]
2.5 Oggeti sequestrati a X._____ (art. 326 cpv. 1 lit. c CPP)
Il 25 aprile 2014 la Procura pubblica dei Grigioni, sede distaccata di Same-dan, sequestrava 2 apparecchi radiotrasmittenti, 1 cacciavite, 1 trapano per finestre, 1 chiave inglese, 1 lampadina tascabile.
[…]"
C. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2014 wurde Rechts-
anwalt Dr. iur. Guido Lazzarini mit Wirkung ab dem 4. März 2014 als amtlicher
Verteidiger von X._____ eingesetzt.
D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2014 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag von
X._____ um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts im Sinne von Art. 236 Abs. 1
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StPO gut. Am 7. Mai 2014 wurde X._____ aus der Untersuchungshaft entlassen
und in die Abteilung für Strafvollzug verlegt.
E. Am 9. Mai 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht
Maloja die Anklageschrift und die Verfahrensakten, die bei diesem am 13. Mai
2014 eingingen.
F. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 2. Juni 2014
statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt:
Anträge Staatsanwaltschaft:
"1. a) X._____ sia dichiarato colpevole ai sensi dell'atto d'accusa.
b) Pertanto X._____ sia condannato a 20 mesi di detenzione. Gli 80 giorni di carcere preventivo patiti siano computati alla pena.
2. Gli oggetti sequestrati a suo tempo dalla Polizia siano da confiscare giusta l'art. 69 cpv. 1 CP."
Anträge Privatklägerschaft:
(Der einzige an der Hauptverhandlung anwesende Privatkläger, B.9_____, verzichtete auf die Geltendmachung einer Forderung resp. darauf, diese zu quantifizieren oder zu begründen).
Anträge Beschuldigter:
"1. X._____ sia dichiarato colpevole ai sensi dell'atto d'accusa.
2. X._____ sia punito con una pena detentiva di 12 mesi, eventual-mente ad una pena pecuniaria di 360 aliquote giornaliere di CHF 50.- cadauna.
3. Il carcere preventivo patito da X._____ sia computato alla pena.
4. Spese a norma di legge."
G. Das Bezirksgericht Maloja verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung
und stellte den Parteien das Urteildispositiv am 4. Juni 2014 zu.
H. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 meldete X._____ die Berufung gegen das
oberwähnte Urteil an.
I. Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2014 teilte der Verteidiger von
X._____ dem Bezirksgericht Maloja seine Unzufriedenheit darüber mit, dass die
schriftliche Begründung den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, wobei er
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beantragte, dass ihm das Datum der schriftlichen Mitteilung unverzüglich mitgeteilt
werde. Des Weiteren kritisierte er die ausgebliebene Mitteilung und mündliche Be-
gründung des Urteils.
J. Am 12. September 2014 teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien das
schriftlich begründete Urteil mit. Darin erkannte es was folgt:
"1. X._____ è colpevole di furto per mestiere e in banda ai sensi dell'art. 139 cifra 2 e 3 cpv. 1 e 2 CP, di reiterato danneggiamento ai sensi dell'art. 144 cpv. 1 CP, di reiterata violazione di domicilio ai sensi dell'art. 186 CP, di reiterata violazione alla Legge federale sugli stra-nieri ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 lit. a, di reiterata violazione alla Legge sulla polizia del Cantone dei Grigioni ai sensi dell'art. 36b cpv. 1 lit. a, di reiterate lesioni colpose ai sensi dell'art. 125 cpv. 1 CP, di furto d'u-so ai sensi dell'art. 94 cpv. 1 lit. a LCStr, di violazione grave delle norme sulla circolazione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 2, 32 cpv. 1 in unione all'artt. 4 cpv. 2 e 4a cpv. 1 lit. b ONC, 34 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr, di inosservanza die doveri in caso d'incidente ai sensi dell'art. 51 cpv. 2 LCStr in unione all'art. 92 cpv. 2 LCStr e di guida senza portare con sé la patente di guida ai sensi dell'art. 99 cifra 3 LCStr.
2. X._____ è punito con una pena detentiva di 22 mesi, da dedursi il car-cere preventivo sofferto.
3. I costi del procedimento, che si compongono di:
- spese procedurali della Procura pubblica fr. 1'975.00
- disborsi della Procura pubblica fr. 7'686.20
- tassa del Tribunale distruttuale fr. 5'000.00
totale fr. 14'661.20
sono posti a carico di X._____.
Le spese della carcerazione preventiva di fr. 16'731.- e quelle dell'esecuzione della pena detentiva vanno a carico del Cantone dei Grigioni. X._____ è tenuto a partecipare in modo adeguato alle spese di esecuzione ai sensi dell'art. 380 cpv. 2 CP.
4. È ordinata la confisca degli oggetti sequestrati e la rispettiva distru-zione ai sensi dell'art. 69 cpv. 1 e 2 CP.
5. Le azioni civili degli accusatori privati sono rimandate al foro civile.
6. Le spese per la difesa d'ufficio sono sustenute dallo Stato. La retribu-zione del difensore sarà determinata con decisione separata. Resta ri-servato l'art. 135 cpv. 4 CPP.
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Mitteilung]"
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K. Mit Schreiben vom 12. September 2014 übermittelte das Bezirksgericht
Maloja dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die
Akten in Sachen X._____.
L. Am 1. Oktober 2014 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) die
Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden An-
trägen ein:
"1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 02.06.2014 gerichtlich festzustellen.
2. Es sei der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zu-rückzuweisen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi-gungsfolge zu Lasten des Bezirksgerichtes Maloja bzw. des Kantons Graubünden."
Für den Fall, dass das Kantonsgericht selbst ein Urteil fälle, werde beantragt, dass
der Berufungskläger milde zu bestrafen sei.
M. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 forderte der Vorsitzende der I. Straf-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter des Beru-
fungsklägers auf, seine Berufungserklärung betreffend die Strafzumessung man-
gels konkreter Anträge zu verdeutlichen. Im Übrigen sei mitzuteilen, ob er bzw.
sein Mandant mit der Festsetzung von Deutsch als Verfahrenssprache einver-
standen sei.
Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde die Staatsanwaltschaft aufge-
fordert, sich zur Frage der Verfahrenssprache zu äussern.
N. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 hielt der Berufungskläger grundsätzlich
an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung fest. Eventuell - d.h. für
den Fall der Urteilsfällung durch die Berufungsinstanz - sei er milde zu bestrafen.
Mit Deutsch als Verhandlungssprache sei man einverstanden, die Befragung des
Berufungsklägers im Rahmen der Hauptverhandlung habe jedoch auf
L.2_____isch zu erfolgen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit
Deutsch als Verfahrenssprache einverstanden.
O. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden 22. Oktober 2014 wurden der Berufungskläger und sein Verteidi-
ger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und
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2 StPO sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit.
a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO zur mündlichen Berufungsver-
handlung auf den 9. Dezember 2014 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgela-
den. Die Adhäsionskläger wurden ebenfalls vorgeladen. Zudem wurde Deutsch
als Verfahrenssprache festgesetzt sowie angekündigt, dass die Befragung des
Berufungsklägers mit L.1_____ Muttersprache anlässlich der Hauptverhandlung
unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgen werde.
P. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wurden die Privatkläger B.14_____,
B.2_____, B.10_____, B.9_____ und B.16_____ auf Antrag hin von der Teilnah-
me an der Hauptverhandlung dispensiert.
Q. Am 9. Dezember 2014, 9.00 Uhr, fand die mündliche Berufungsverhand-
lung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Diesbe-
züglich wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Verteidiger
des Berufungsklägers stellte folgende Schlussanträge:
"1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 02.06.2014 gerichtlich festzustellen.
2. Es sei der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zu-rückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte milde zu bestrafen.
4. Es sei der bedingte Strafvollzug zu prüfen.
5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent-schädigungsfolge zu Lasten des Bezirksgerichtes Maloja bzw. des Kantons Graubünden."
Am Ende seines Plädoyers wies der Verteidiger des Berufungsklägers darauf hin,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Höhe seines Honorars als
amtlicher Verteidiger nicht festgesetzt, sondern einen separaten Entscheid in Aus-
sicht gestellt habe. Er warte bis heute auf diesen Entscheid. Aus diesem Grund
reiche er - nebst der Honorarnote für das Berufungsverfahren - auch eine Hono-
rarnote für das Untersuchungs- sowie das erstinstanzliche Verfahren ein. Die bei-
den Honorarnoten wurden zu den Akten genommen.
Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana beantragte - sowohl bezüglich des Antrages
auf Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils als auch bezüglich des Schuld-
und Strafpunktes - die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger
B.8_____ verzichtete auf eine Stellungnahme. Im Rahmen seiner Replik verdeut-
lichte der Verteidiger nochmals seinen Standpunkt. Sowohl Staatsanwalt lic. iur.
Renato Fontana als auch der Privatkläger B.8_____ verzichteten daraufhin auf
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eine Duplik bzw. auf weitere Ausführungen. Nachdem dem Beschuldigten (Beru-
fungskläger) das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungs-
verhandlung geschlossen. Die öffentliche Urteilseröffnung fand gleichentags um
15.00 Uhr statt. Der Vorsitzende verlas das Urteilsdispositiv und begründete das
Urteil kurz. Die Urteilseröffnung abschliessend wurde den anwesenden Parteien
das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien wurde es in-
nert 5 Tagen zugesandt.
R. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch
den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in
den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-
nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Berufung bezieht
sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden
wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung
oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen
wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398
StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge-
richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto-
koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer-
tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als
Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset-
zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach
Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan-
tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine
schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin-
stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
b) Gegen das am 2. Juni 2014 gefällte und am 4. Juni 2014 ohne schriftliche
Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete der Berufungs-
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kläger am 10. Juni 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründe-
ten Urteils am 12. September 2014 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 1.
Oktober 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den
vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Beru-
fungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei-
nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Berufung einzutreten ist.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2014 (act. B.1) wurde
Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini als amtlicher Verteidiger des Berufungsklä-
gers eingesetzt. Für einen Widerruf der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art.
134 StPO liegt keine Veranlassung vor. Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini fun-
giert deshalb auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger.
3. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in
allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die
Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche
Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition
überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Praxiskommentar], N
1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2.
Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art.
404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden
und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404
StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil,
welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzli-
che Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden
können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die
Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines
neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO).
b) In seiner Berufungserklärung beantragte der Berufungskläger zunächst nur,
es sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfol-
ge zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja bzw. des Kantons Graubünden, die Nich-
tigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014 gerichtlich festzu-
stellen und der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zurückzu-
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weisen (Berufungserklärung, act. A.2, S. 2). Am Ende der Berufungserklärung (S.
27; vgl. auch S. 9) beantragte der Berufungskläger ausserdem, dass er milde zu
bestrafen sei, sollte das Kantonsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens ein
neues Urteil fällen müssen, welches das erstinstanzliche ersetze. Auf Aufforde-
rung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
(act. D.3) hin verdeutlichte der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 7. Oktober
2014 sein Begehren um milde Bestrafung im Sinne eines Eventualantrages (act.
A.3, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2014 beantragte
der Berufungskläger ausserdem und erstmals, es sei der bedingte Strafvollzug zu
prüfen (Protokoll HV, S. 4). Ob in diesem Verfahrensstadium ein dahingehender
Antrag überhaupt noch zulässig ist, wird, sofern erforderlich, im entsprechenden
Sachzusammenhang zu prüfen sein (vgl. unten Erwägung 8).
4. a) Gemäss den vom Berufungskläger gestellten Rechtsbegehren ist zuerst der
Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils zu prüfen. Der Berufungs-
kläger begründet diesen damit, dass im erstinstanzlichen Verfahren sowohl eine
mündliche Urteilseröffnung als auch die mündliche Begründung des Urteils unter-
blieben seien. Ebensowenig sei nachträglich in einer neu angesetzten Hauptver-
handlung die Eröffnung des Urteils durch das Gericht erfolgt. Am Ende der Haupt-
verhandlung habe die Vorsitzende ohne weiteren Kommentar die Verhandlung als
geschlossen erklärt. Als er sich nach dem Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröff-
nung erkundigt habe, sei ihm von der Gerichtsvorsitzenden mitgeteilt worden, es
finde keine mündliche Urteilseröffnung statt, das Urteil werde stattdessen in den
nächsten Tagen schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Als er mit dem Hinweis auf die
einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung gegen diesen Bescheid
opponiert habe, habe die Vorsitzende erwidert, beim Bezirksgericht Maloja würden
alle Urteile ausschliesslich schriftlich - und nie mündlich - mitgeteilt. Eine nochma-
lige Opposition sei erfolglos geblieben und die Verhandlung daraufhin endgültig
als geschlossen erklärt worden. Damit seien die öffentliche Urteilsverkündung und
die öffentliche Begründung des Urteils in rechtswidriger Weise unterblieben. Der
gesetzlich und verfassungsmässig garantierte Anspruch auf öffentliche Urteilsver-
kündung sei formeller Natur, sodass eine Verletzung desselben zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils infolge Nichtigkeit führe, und zwar unabhängig davon,
ob die öffentliche Urteilsverkündung am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern
vermöchte. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei demnach zu wiederholen
(Berufungserklärung, S. 5 ff.).
b) Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wurde im erstinstanzli-
chen Verfahren auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet und das schriftli-
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che Urteilsdispositiv den Parteien zugestellt (vgl. angefochtenes Urteil, lit. H, S.
12). Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll geht indes hervor, dass der
Berufungskläger eine öffentliche Urteilsverkündung verlangt hatte (BG act. 16, S.
10). In ihrem begründeten Urteil hält die Vorinstanz fest, eine mündliche Urteilser-
öffnung sei nicht sinnvoll gewesen, weil noch gewisse Abklärungen hinsichtlich der
finanziellen Folgen der angeschlagenen Gesundheit von X._____ hätten getätigt
werden müssen (angefochtenes Urteil, E. 2). Der Berufungskläger bezeichnet die
entsprechenden Ausführungen als "Schutzbehauptung" bzw. als unzutreffend und
unbehelflich, weil das Gericht für seine persönlichen Belange gar nicht zuständig
gewesen sei (Berufungserklärung, S. 5 f.).
c) Ist die Verhandlung in einem Strafverfahren öffentlich, so eröffnet das Ge-
richt das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es
kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt
es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten
Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Fall auf eine öffentliche Ur-
teilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteils-
fällung zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Verzichtsmöglichkeit beschränkt sich indes
nur auf die mündliche Urteilseröffnung (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hans-
jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 84 StPO; Sven Zimmerlin, Der Verzicht
des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 208). Auf die öffentliche Urteilsverkündung können die Parteien nicht verzich-
ten, da sie von allgemeinem Interesse ist und ihnen somit nicht zur Disposition
steht (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 68 zu Art. 30 BV). Im Falle einer
vorgängigen publikumsöffentlichen Verhandlung ist das Gericht trotz eines ent-
sprechenden Verzichts deshalb gehalten, das Urteil öffentlich zugänglich zu ma-
chen (vgl. hierzu grundlegend BGE 124 IV 234 E. 3e; ferner auch Urteil des Bun-
desgerichts 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 2.2 sowie Andreas Donatsch,
Die öffentliche Verkündung des Strafurteils gemäss Konventionsrecht, in: Do-
natsch/Schmid [Hrsg.], Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg,
Zürich 1996, S. 123 ff., S. 130). Der durch die genannten strafprozessualen Be-
stimmungen zum Ausdruck kommende Anspruch auf mündliche Urteilsverkün-
dung ist überdies verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützt (vgl. Art. 30
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR
101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Paktes über bür-
gerliche und politische Rechte [IPBPR; SR 0.103.2]). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung bedeutet der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Absage an jegli-
che Form der Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, die am Prozess beteiligt sind,
eine korrekte Behandlung gewährleisten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der All-
gemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die
Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Die
rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
verbietet einen Ausschluss dort, wo nicht überwiegende Gründe der staatlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interes-
sen Privater dies vordringlich gebieten (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 106; 119 Ia
99).
Da das erstinstanzliche Verfahren öffentlich war und die beschuldigte Person bzw.
ihr Rechtsvertreter eine mündliche Urteilseröffnung verlangt haben, hätte eine sol-
che stattfinden müssen. Ob die von der Vorinstanz angeführten Gründe für den
Aufschub der Urteilsfällung zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst
wenn weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Folgen der angeschlage-
nen Gesundheit von X._____ hätten getätigt werden müssen, hätte gemäss der
Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 StPO eine neue Hauptverhandlung zwecks münd-
licher Urteilsverkündung angesetzt werden müssen, zumal der Berufungskläger
als beschuldigte Person darauf nicht verzichten wollte. Die Vorinstanz hat, indem
sie den Parteien ohne vorgängige mündliche Urteilseröffnung das schriftliche Dis-
positiv zugestellt hat, Bundesrecht verletzt.
d) Fraglich sind indes die Konsequenzen der offensichtlichen Nichtbeachtung
der genannten Bestimmungen durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger beruft
sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf BGE 121 I 306, in welchem das
Bundesgericht in einem den Kanton Neuenburg betreffenden Fall festhielt, der
Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (droit de la publicité
des débats) gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei formeller Natur und seine Verletzung
führe - falls keine zureichenden Gründe für den Ausschluss bestünden - zur Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht
um die Öffentlichkeit der Verhandlung als solche, sondern um die mündliche (und
öffentliche) Urteilseröffnung im engeren Sinne. Obwohl nach dem Wortlaut von
Art. 30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ohne Differenzie-
rung in identischer Weise "öffentlich" zu erfolgen haben, weisen die beiden Berei-
che erhebliche strukturelle Unterschiede auf, was sich etwa anhand des jeweiligen
Schutzzweckes, des Anwendungsbereiches, der Anspruchsberechtigten sowie der
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Ausnahmen und Rechtsfolgen bei einer Verletzung zeigt (vgl. Steinmann, a.a.O.,
N 46 zu Art. 30 BV; ferner auch Donatsch, a.a.O., S. 130). Während die Öffent-
lichkeit der Gerichtsverhandlung den Modus des Zustandekommens einer Ge-
richtsentscheidung betrifft, dient die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung als Mittel
der Durchschaubarkeit des vollendeten Verfahrens (Zimmerlin, a.a.O., S. 206).
Dem Erfordernis der öffentlichen Urteilsverkündung kommt dabei durchaus selb-
ständige Bedeutung zu, weshalb der Ausschluss des Publikums von der Gerichts-
verhandlung auch nicht zu einer geheimen Urteilsverkündung führt (Donatsch,
a.a.O., S. 129; Zimmerlin, a.a.O., S. 206). Daraus erhellt, dass die öffentliche Ur-
teilseröffnung in erster Linie bzw. auch von Bedeutung für am Verfahren nicht di-
rekt beteiligte Dritte und für die Medien im Hinblick auf die Gerichtsberichterstat-
tung ist. Demgegenüber richtet sich der Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsver-
handlung primär an die Verfahrensbeteiligten; eine entsprechende Verletzung
kann deshalb grundsätzlich nur von ihnen angefochten werden, währenddem Drit-
te und Medien nur über beschränkte Mittel zur Durchsetzung der Verhandlungsöf-
fentlichkeit verfügen. Die unzulässige Verweigerung einer öffentlichen Gerichts-
verhandlung führt im Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen zur Aufhebung des
unterinstanzlichen Urteils. Sie kann allenfalls durch Nachholen einer öffentlichen
Verhandlung vor oberer Instanz geheilt werden (vgl. zum Ganzen Steinmann,
a.a.O., N 60 zu Art. 30 BV m.w.H.). Anders verhält es sich bei einer Verletzung
des Verkündungsgebotes. Wird sie im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, so
führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern zur Anordnung,
für die Bekanntgabe zu sorgen (Steinmann, a.a.O., N 69 zu Art. 30 BV m.w.H.).
Eine Kassierung des nicht öffentlich verkündeten Urteils selbst fällt somit ausser
Betracht (Heinz Aemisegger, Öffentlichkeit der Justiz, in: Pierre Tschannen
[Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kanto-
nalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Berner Tage für die juristische Praxis,
BTJP 2006, Bern 2007, S. 375 ff., S. 390 f.). In einem neueren Entscheid verneint
auch das Bundesgericht implizit die Nichtigkeit eines nicht mündlich eröffneten
Urteils, wenn es festhält, dass für den Fall der bloss schriftlichen Zustellung eine
Anmeldung der Berufung nicht notwendig sei und lediglich innert zwanzig Tagen
eine Berufungserklärung eingereicht werden müsse (BGE 138 IV 157 E. 2; vgl.
auch Brüschweiler, a.a.O., N 5 zu Art. 84 StPO).
Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz war, wie bereits festgehalten, öffentlich.
Dem Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung wurde damit Genüge getan,
sodass insofern keine Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. eine Wiederho-
lung einer öffentlichen Verhandlung nötig ist. Auch wurde den Parteien das schrift-
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liche Urteilsdispositiv sowie im Anschluss an die Berufungsanmeldung das be-
gründete Urteil mitgeteilt. Dieses hat somit rechtliche Existenz erlangt (vgl. dazu
Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 84 StPO); Gründe für die Feststellung der Nich-
tigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weigerte
sich einzig, das Urteil mündlich zu eröffnen. Inwiefern die Öffentlichkeit der Ur-
teilsverkündung für Dritte, denen das Urteilsdispositiv mangels Parteistellung nicht
zugestellt wurde, gegenständlich gewährleistet wurde bzw. wird, steht nicht zur
Debatte; im Übrigen läge es an den Dritten selbst und nicht am Berufungskläger,
ihre diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen. Wenn aber selbst das Fehlen
einer öffentlichen Urteilsverkündung nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides führen kann, so ist letzteres auch und erst recht ausgeschlossen,
wenn das Gericht gegen den Willen einer Partei auf eine mündliche Urteilsverkün-
dung verzichtet und stattdessen ausschliesslich den Schriftweg wählt. Insofern
verbleibt es bei der Feststellung, dass die Vorinstanz angesichts des Antrages des
Berufungsklägers um mündliche Urteilseröffnung eine solche hätte vornehmen
müssen - sei es entweder unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung bzw.
der Urteilsberatung (Art. 84 Abs. 1 StPO) oder in einer neu angesetzten Hauptver-
handlung (Art. 84 Abs. 3 StPO). Indem sich die Vorinstanz bei dieser Sachlage mit
der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs begnügte, verletzte sie klarer-
weise die entsprechenden prozessualen Vorschriften bzw. den Anspruch des Be-
rufungsklägers auf eine mündliche Urteilseröffnung. Dies ist zu beanstanden. Zu
einer Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grund bzw. einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz führt dies jedoch, wie dargelegt, nicht. Umso
weniger ist dem berufungsklägerischen Antrag um Nichtigerklärung des vo-
rinstanzlichen Urteils stattzugeben.
Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: Im vorliegenden Fall wird in der Sache -
nebst dem Antrag um Prüfung des bedingten Vollzuges der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe - lediglich die Strafzumessung der Vorinstanz angefochten. Da sich
der Berufungskläger bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet, würde eine rein
kassatorische Rückweisung an die Vorinstanz ohne materielle Beurteilung kaum
Sinn machen. Denn einerseits bestünde bei einem solchen Vorgehen die Möglich-
keit, dass der Berufungskläger länger in Haft bliebe, als schliesslich für rechtens
festgestellt würde, und andererseits ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz
bei einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens einen anderen Entscheid
fällen würde. Verletzt würde damit jedenfalls das Beschleunigungsgebot gemäss
Art. 5 StPO. Selbst wenn man im Verzicht der Vorinstanz auf eine mündliche Ur-
teilseröffnung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler erblicken würde, wäre
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unter den vorliegenden Umständen von einer Rückweisung der Sache abzusehen,
weil die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu
auch BGE 132 V 387 E. 5.1 betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs;
ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September
2013 E. 7b). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Aufhebung und Rück-
weisung im Sinne von Art. 409 StPO (wesentlicher Mangel, der im Berufungsver-
fahren nicht geheilt werden könnte), sind somit nicht gegeben, zumal die Beru-
fungsinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und in der vorlie-
genden Sache sowohl eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung als auch
eine Urteilseröffnung gleicher Art unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhand-
lung bzw. die Urteilsberatung stattgefunden haben.
e) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger schliesslich, die
Vorinstanz habe die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, indem sie für
die Ausfertigung des begründeten Urteils dreieinhalb Monate benötigt habe (Beru-
fungserklärung, S. 3 f.).
Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht innert 60 Tagen, ausnahmsweise
innert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das voll-
ständige begründete Urteil zu. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift,
mit der Konsequenz, dass deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht be-
rührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sara-
rard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 84 StPO; Brü-
schweiler, a.a.O., N 6 zu Art. 84 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweize-
rischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz.
597; ders., Praxiskommentar, N 5 zu Art. 84 StPO). Bei den Fristen gemäss Art.
84 Abs. 4 StPO handelt es sich um Konkretisierungen des Beschleunigungsgebo-
tes gemäss Art. 5 StPO. Nicht jede zeitliche Überschreitung stellt jedoch per se
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar; sie bildet lediglich ein Indiz für
dessen Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember
2013 E. 5; Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 84 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 6 zu Art.
84 StPO).
Das erstinstanzliche Urteil wurde am 2. Juni 2014 gefällt, am 4. Juni 2014 wurde
das schriftliche Urteilsdispositiv den Parteien zugestellt. Der Berufungskläger mel-
dete am 10. Juni 2014 Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde als-
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dann am 12. September 2014 mitgeteilt. Die Vorinstanz benötigte somit etwas
mehr als drei Monate für die Ausfertigung des begründeten Urteils. Über den ge-
nauen Beginn des Fristenlaufes äussert sich das Gesetz nicht. Der einschlägigen
Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich - soweit ersicht-
lich - ebensowenig entsprechende Hinweise entnehmen, was dem Umstand ge-
schuldet sein dürfte, dass eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO die Gültigkeit
des Urteils nicht berührt und bloss ein Indiz für die Verletzung des Beschleuni-
gungsgebotes darstellt, welche bei nur leichter zeitlicher Überschreitung der Fris-
ten in der Regel nicht gegeben sein dürfte. Der Berufungskläger stützt sich für die
Fristbestimmung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, d.h. auf den 2. Juni
2014 (vgl. Berufungserklärung, S. 26). Der Fristenlauf gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO
dürfte sinnvollerweise dann beginnen, wenn die Voraussetzungen für die Ausferti-
gung des begründeten Urteils vorliegen bzw. dem Gericht bekannt sind. Bei den
erstinstanzlichen Gerichten ist dies nach Massgabe von Art. 82 Abs. 1 StPO der
Fall, sowie wenn eine Partei innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs ein
begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) oder ein Rechtsmittel er-
greift (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO; für die Berufungsanmeldung s. Art. 399 Abs. 1
StPO). Urteile der Rechtsmittelinstanzen sind demgegenüber immer zu begründen
(Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 82 StPO; Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächti-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 3 zu Art. 82 StPO), sodass die Frist mit der Urteilsfällung zu laufen
beginnen dürfte. Die Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da die
Frist vorliegend unbesehen darum, ob man für den Beginn des Fristenlaufs auf die
Urteilsfällung, die Mitteilung des Urteilsdispositivs oder den Eingang der Beru-
fungsanmeldung beim Gericht abstellt, nicht gewahrt wurde. Ebenso offen bleiben
kann, ob es sich bei der vorliegenden Strafsache um einen einfachen oder kom-
plexen Fall handelt bzw. ob das begründete Urteil entsprechend innert 60 oder 90
Tage auszufertigen gewesen wäre, da die Frist so oder anders nicht eingehalten
wurde. Wie ausgeführt, tangiert dies die Gültigkeit des erstinstanzlichen Urteils
indes nicht. Insofern stützt sich der Berufungskläger zu Recht nicht auf diesen
Umstand, um seinen Antrag auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils zu
begründen. Der Berufungskläger erblickt darin jedoch eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes, was strafmindernd berücksichtigt werden müsse (Beru-
fungserklärung, S. 26). Dies wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prü-
fen sein (vgl. Erwägung 7c/gg).
f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der berufungsklägerische
Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtlich festzu-
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stellen bzw. es sei der Straffall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, abzuweisen ist. Zu prüfen bleiben damit die (Eventual-)Anträge um milde Be-
strafung bzw. - sofern zulässig - um Prüfung des bedingten Strafvollzuges. Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht in
diesen Punkten selber ein Urteil fällen.
5. a) Was den Sachverhalt gemäss Anklageschrift betrifft, so anerkennt der Be-
rufungskläger diesen weitestgehend (Berufungserklärung, S. 10). Er macht einzig
geltend, dass es hinsichtlich einiger Sachverhaltsabschnitte - insbesondere was
den jeweiligen Deliktsbetrag bei den einzelnen Diebstählen betreffe - einer Rich-
tigstellung bedürfe (Berufungserklärung, S. 12). Darauf ist nachstehend im Einzel-
nen einzugehen. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft
und die Vorinstanz bezüglich der einzelnen Deliktsbeträge auf die jeweiligen An-
gaben der Geschädigten bzw. auf entsprechend abgefasste Polizeirapporte stüt-
zen. Der Berufungskläger bestreitet die Höhe der darin festgehaltenen Beträge
bzw. macht geltend, diese seien gelegentlich zu hoch und müssten gegen unten
korrigiert werden, was sich letztlich auch auf die Strafzumessung auswirken müs-
se (vgl. Berufungserklärung, S. 27).
b) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art.
6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von hier nicht zutreffenden Aus-
nahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belas-
tende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we-
nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele-
genheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dem Belastungszeugen in
direkter Konfrontation Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 m.w.H.). Der Be-
schuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage
prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage
stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013
vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3 und
6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Als "Belastungszeuge" in diesem Sinne
gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, also
beispielsweise auch Sachverständige, als Auskunftsperson einvernommene Per-
sonen sowie gegebenenfalls Mitbeschuldigte (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 147 StPO m.w.H.). Nach Art. 147 Abs. 1
StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan-
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waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Beweise, die in Verletzung
dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Unverwertbare
Beweismittel dürfen auch nicht als Indiz verwendet werden (Urteil des Bundesge-
richts 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5).
c) Vorliegend geht es um die Aussagen der durch die dem Berufungskläger
vorgeworfenen Diebstähle geschädigten Personen. Diese werden entweder als
Zeugen (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder - sofern sie sich als Privatkläger konstituiert
haben - als Auskunftspersonen (Art. 178 lit. a StPO) einvernommen. Wie zuvor
ausgeführt, kommt dem Beschuldigten so oder anders ein Konfrontationsrecht zu.
Indem vorliegend keine Einvernahme der geschädigten Personen stattgefunden
hat und der Berufungskläger als beschuldigte Person deshalb weder deren Anga-
ben gegenüber der Polizei in Zweifel ziehen noch Ergänzungsfragen stellen konn-
te, sind die Angaben der Geschädigten bezüglich der jeweiligen Deliktsbeträge im
Rahmen ihrer Anzeigen als Beweismittel nur eingeschränkt verwertbar. Dasselbe
gilt für die entsprechenden Polizeirapporte als solche, welche bloss indirekt die
Angaben der Geschädigten festhalten. Massgeblich ist deshalb, inwiefern die An-
gaben des Berufungsklägers mit den Polizeirapporten übereinstimmen.
d) Im Einzelnen ergibt sich damit was folgt:
aa) Einbruchdiebstahl vom 13. Juni 2013 in O.7_____ zum Nachteil von
B.10_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 70.00 / Schaden Fr. 500.00.
Beim angeblichen Diebesgut handelt es sich um einen Kaba-Schlüssel im Wert
von Fr. 70.00. Der Berufungskläger bestreitet, diesen mitgenommen zu haben, da
er für ihn keine Verwendung gehabt hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 12 und 13;
Protokoll HV, S. 5; Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 4). Der
Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des
Berufungsklägers abzustellen.
bb) Einbruchdiebstahl vom 13. Juni 2013 in O.11_____ zum Nachteil von
B.11_____ (Albergo G._____): Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 2'090.00 /
Schaden Fr. 600.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht
bestritten.
cc) Einbruchdiebstahl zwischen dem 20. Oktober 2013 und dem 29. November
2013 in O.12_____ zum Nachteil von B.3_____: Gemäss Anklageschrift Diebes-
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gut Fr. 200.00 / Schaden Fr. 1'000.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen An-
gaben werden nicht bestritten.
dd) Versuchter Einbruchdiebstahl zwischen dem 21. und dem 25 November
2013 in O.11_____ zum Nachteil der A._____ O.11_____: Gemäss Anklageschrift
Schaden Fr. 500.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht
bestritten.
ee) Versuchter Einbruchdiebstahl zwischen dem 22. und dem 25. November
2013 in O.11_____ zum Nachteil von B.15_____: Gemäss Anklageschrift Scha-
den Fr. 1'000.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht be-
stritten.
ff) Versuchter Einbruchdiebstahl vom 23. November 2013 in O.11_____ zum
Nachteil von H._____: Gemäss Anklageschrift Schaden Fr. 150.00. Die in der An-
klageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten.
gg) Einbruchdiebstahl vom 24./25. November 2013 in O.13_____ zum Nachteil
der Albergo I._____SA: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 380.00 / Schaden
Fr. 1'200.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestrit-
ten.
hh) Versuchter Einbruchdiebstahl vom 26./27. November 2013 in O.12_____
zum Nachteil der O.12_____ Vermietungs- und Verwaltungs AG: Gemäss Ankla-
geschrift Schaden Fr. 1'500.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben
werden nicht bestritten.
ii) Einbruchdiebstahl vom 26./27. November 2013 in O.18_____ zum Nachteil
der K._____SA: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 4'650.00 / Schaden Fr.
1'500.00. Der Berufungskläger beziffert den Wert des Diebesgutes mit Fr.
4'000.00 (vgl. Berufungserklärung, S. 12; Protokoll HV, S. 5; Protokoll Einvernah-
me der beschuldigten Person, S. 4 f.). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden
nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen.
jj) Einbruchdiebstahl vom 27./28. November 2013 in O.8_____ zum Nachteil
von B.5_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 20.00 / Schaden Fr.
3'000.00. Beim angeblichen Diebesgut handelt es sich um eine Zange im Wert von
Fr. 20.00. Der Berufungskläger macht geltend, dieser sei am Tatort aufgefunden
und dem Eigentümer zurückgegeben worden (vgl. Berufungserklärung, S. 12 und
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13; Protokoll HV, S. 5). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten.
Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen.
kk) Einbruchdiebstahl vom 27./28. November 2013 in O.8_____ zum Nachteil
von L._____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 80.00. Beim angeblichen Die-
besgut handelt es sich um ein Beil im Wert von Fr. 80.00. Der Berufungskläger
macht geltend, dieses sei am Tatort aufgefunden und dem Eigentümer zurückge-
geben worden (vgl. Berufungserklärung, S. 12 f.; Protokoll HV, S. 5). Es ist auf die
Angaben des Berufungsklägers abzustellen.
ll) Einbruchdiebstahl vom 28. November 2013 in O.8_____ zum Nachteil der
Bäckerei B.13_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 2'967.05 / Schaden Fr.
120.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 18.1) wurden
dabei drei Messer im Wert von insgesamt Fr. 1'945.00 gestohlen. Der Wert der
Messer wird vom Berufungskläger bestritten, da er unrealistisch sei (vgl. Beru-
fungserklärung, S. 13; Protokoll HV, S. 5). Der Berufungskläger macht geltend, er
habe keine Messer mitgenommen, sondern nur Bargeld im Wert von Fr. 40.00 bis
50.00 (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 5; Protokoll HV, S.
5). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Anga-
ben des Berufungsklägers abzustellen.
mm) Versuchter Einbruchdiebstahl vom 3./4. Februar 2014 in O.19_____ zum
Nachteil der C._____SA: Gemäss Anklageschrift Schaden Fr. 3'000.00. Die in der
Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten.
nn) Einbruchdiebstahl vom 5./6. Februar 2014 in O.8_____ zum Nachteil von
M._____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 8'710.90 / Schaden Fr. 1'500.00.
Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 20.1) beträgt der De-
liktsbetrag der entwendeten Sachen Fr. 8'710.90, wovon Fr. 6'933.00 auf Medika-
mente und Kosmetikartikel entfallen. Der Berufungskläger macht geltend, er habe
Bargeld in Höhe von Fr. 2'000.00 wie auch Verband und Cremes mitgenommen.
Der geltend gemachte Wert der Medikamente und Kosmetikartikel von über Fr.
6'000.00 sei jedoch unmöglich (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Per-
son, S. 5; ferner auch Berufungserklärung, S. 13; Protokoll HV, S. 5). Der Scha-
den bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Beru-
fungsklägers abzustellen.
oo) Einbruchdiebstahl vom 6./7. Februar 2014 in O.15_____ zum Nachteil der
Genossenschaft B._____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 6'924.80 / Scha-
den Fr. 3'200.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 21.1)
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beträgt der Deliktsbetrag der entwendeten Sachen Fr. 6'924.80. Der Betrag wird in
dieser Höhe vom Berufungskläger bestritten (vgl. Berufungserklärung, S. 13). Er
habe nur einen Sack voll mit Lebensmitteln mitgenommen (vgl. Protokoll Einver-
nahme der beschuldigten Person, S. 5; Protokoll HV, S. 5). Den Wert des Diebes-
gutes beziffert der Berufungskläger mit Fr. 1'000.00 (vgl. Protokoll Einvernahme
der beschuldigten Person, S. 6). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht
bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen.
pp) Einbruchdiebstahl vom 14./15. Februar 2014 in O.8_____ zum Nachteil von
B.1_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 7'060.00 / Schaden Fr. 2'700.00.
Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 22.1) hat der Beru-
fungskläger angeblich Bargeld in der Höhe von Fr. 4'950.00 und EUR 1'000.00
entwendet. Der Berufungskläger macht geltend, es seien lediglich Fr. 3'000.00 und
EUR 400.00 (Berufungserklärung, S. 13) bzw. Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 (Proto-
koll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 6) gewesen. Der Schaden bzw.
dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklä-
gers abzustellen.
qq) Von den festgelegten Angaben ausgehend resultiert damit ein Gesamtwert
der Diebesbeute von rund Fr. 13'000.00. Der dabei entstandene Sachschaden in
Höhe von rund Fr. 22'000.00 wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. Pro-
tokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 6).
6. Was die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhaltes betrifft,
wird das vorinstanzliche Urteil vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt (vgl.
Berufungserklärung, S. 14). Insofern kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Berufungskläger hat sich demzufolge schuldig gemacht des gewerbsmässi-
gen und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), der mehrfachen Sachbe-
schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB), des mehrfachen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset-
zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), des mehrfachen
Verstosses gegen Art. 36b Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Grau-
bünden (PolG; BR 613.00), der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (Art.
125 Abs. 1 StGB), der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs.
1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), der groben Verletzung
von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32
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Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung
[VRV; SR 741.11] und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie des Fahrens eines
Fahrzeuges ohne Mitführen eines Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 SVG).
7. Der Berufungskläger rügt im Weiteren die Strafzumessung, wie sie die Vo-
rinstanz vorgenommen hat. So habe die Vorinstanz einerseits gewisse strafmin-
dernde Aspekte nicht berücksichtigt und andererseits gewisse Umstände zu Un-
recht belastend gewertet. Der Berufungskläger beantragt eine milde Bestrafung
(Berufungserklärung, S. 27). Auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers
ist nachfolgend einzugehen.
a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli-
chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-
troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne-
ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm
übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen
sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Af-
folter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan
Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba-
sel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grund-
sätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht
das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Ver-
schulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts-
bruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB).
Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf-
milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu
prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte
Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Kon-
kurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens
nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind
hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der
Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian
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Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007,
S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtig-
ten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Voll-
ständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über
Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw.
von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 1.2.1).
Die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksich-
tigung allfälliger Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sowie Straferhö-
hungs- und Strafschärfungsründe ist im Wesentlichen eine Frage des Ermessens,
bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen
hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Ein Eingriff ist
jedoch dann angezeigt, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschrit-
ten wurde, wenn von rechtlich nicht massgebenden Punkten ausgegangen wurde
oder wenn ein wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen bzw. in Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet wurde (BGE 129 IV 6
E. 6.1 m.w.H.).
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten
Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei
der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der
anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö-
hen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt (vgl. Erwägung 7c), unter Ein-
bezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Ein-
satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt (vgl. Er-
wägung 7d) hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten ge-
gebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011
vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4; vgl.
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ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB).
Der Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) als
dem mit der höchsten Strafandrohung belegten Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der ebenfalls erfüll-
te Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB) hat auf den
Strafrahmen keinen Einfluss. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung
der doppelten Qualifikation (Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahls) im
Rahmen der konkreten Strafzumessung, also bei der Festlegung der konkret aus-
zufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (vgl. zum Ganzen
Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 136 zu Art. 139 StGB m.w.H.).
Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl steht zu den übrigen vom Berufungs-
kläger begangenen Delikten in Realkonkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(vgl. dazu auch das angefochtene Urteil, E. 13c). Dies gilt namentlich auch für die
im Rahmen der Einbrüche miterfüllten Tatbestände der Sachbeschädigung ge-
mäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB (vgl.
Niggli/Riedo, a.a.O., N 229 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Strafmilderungsgründe nach
Art. 48 StGB liegen demgegenüber keine vor.
c) Bezogen auf die für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl zu ermit-
telnde Einsatzstrafe gilt hinsichtlich der einzelnen Strafzumessungsaspekte und in
Berücksichtigung der berufungsklägerischen Vorbringen was folgt festzuhalten:
aa) Die Vorinstanz geht beim Berufungskläger von einem objektiv schweren
Verschulden aus (angefochtenes Urteil, E. 14b/aa). Bezüglich der entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass von einer geringeren als der
eingeklagten Diebesbeute auszugehen ist (vgl. Erwägung 5d), wobei dieser As-
pekt vorliegend nur untergeordnete Bedeutung hat, da die Grösse des tatsächlich
eingetretenen Erfolges nicht vom Willen des Berufungsklägers abhing. Insofern ist
auch festzuhalten, dass der Berufungskläger in relativ kurzer Zeit eine Vielzahl
von verschiedenen Delikten begangen hat, wobei in diesem Zusammenhang die
erfolglos gebliebenen Einbruchdiebstähle ebenso zu berücksichtigen sind. Der
Berufungskläger liess sich auch durch eine laufende Strafuntersuchung nicht vom
weiteren Delinquieren abhalten. Er war offensichtlich gewillt, zentrale Regeln des
gemeinschaftlichen Zusammenlebens in schwerwiegendem Masse zu brechen
und damit Interessen Dritter zu gefährden oder verletzen, um seine Ziele - na-
mentlich die Verbesserung seiner finanziellen Lage - erreichen zu können. Bei
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seinen Einbrüchen legte er zudem eine grosse Geringschätzung fremden Eigen-
tums offen, was sich nicht zuletzt am Verhältnis von Diebesbeute und angerichte-
tem Sachschaden zeigt. Das Verschulden des Berufungsklägers ist damit zumin-
dest als erheblich einzustufen; diesem Verschulden ist bei der Strafzumessung
angemessen Rechnung zu tragen. Auf die übrigen Ausführungen im angefochte-
nen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.
bb) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, es sei zu bedenken, dass
der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit über das Tal_____ hinaus auf das
O.20_____ und O.8_____ ausgedehnt habe. Daneben habe er nach eigenen
Aussagen die Absicht gehabt, seinen Aktionsradius ("raggio d'azione") auf das
O.20_____ auszudehnen (angefochtenes Urteil, E. 14b/aa). Der Berufungskläger
moniert, es sei nicht erkennbar, inwieweit der Aktionsradius der deliktischen Tätig-
keit eines Angeklagten für die Strafzumessung relevant sein solle (Berufungserklä-
rung, S. 16). Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als dass derlei
Umstände von der Normalstrafandrohung der Banden- und Gewerbsmässigkeit
umfasst sein dürften und deshalb bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht
nochmals zu veranschlagen sind (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. dazu auch
Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47 StGB). Dasselbe gilt für die von
der Vorinstanz in Erwägung gezogenen Umstände, dass der Berufungskläger
mehrfach die verwendeten Personenwagen sowie die Grenzübergänge gewech-
selt habe, dass er davon ausgegangen sei, in der Schweiz als reiches Land könne
mit entsprechender Beute gerechnet werden, dass er Einbruchswerkzeug mitge-
führt habe, dass er lange Überführungsfahrten vom O.21_____ ins Tal_____ oder
gar ins O.20_____ in Kauf genommen habe sowie dass er mehrere Einbruchdieb-
stähle im Wohngebiet verübt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 14b/bb). Nach
Auffassung des Berufungsklägers handelt es sich dabei um sachfremde Argumen-
te (vgl. Berufungserklärung, S. 18; Protokoll HV, S. 5 f.). Richtig ist jedenfalls, dass
es sich - auch hier - um Gesichtspunkte handelt, die bereits durch die Normal-
strafandrohung der Banden- und Gewerbsmässigkeit abgegolten sind. Die Ent-
wendung eines Fahrzeuges ist zudem, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt
(vgl. Berufungserklärung, S. 18), durch den von der Vorinstanz bejahten Tatbe-
stand von Art. 94 SVG hinreichend sanktioniert, zu welchem die Einbruchdiebstäh-
le, wie festgehalten (vgl. Erwägung 7b sowie das angefochtene Urteil, E. 13c), in
echter Konkurrenz stehen. Eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist deshalb nicht zulässig.
cc) Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, die Absicht des Berufungsklägers
hinsichtlich der Deliktsbeute habe sich nicht auf eine bestimmte Summe be-
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schränkt. Auch habe er nicht die Absicht gehabt, seine kriminelle Aktivität nach
Erreichen eines bestimmten Betrages einzustellen (angefochtenes Urteil, E.
14b/bb). Der Berufungskläger wendet ein, dabei würde es sich um reine Mutmas-
sungen bzw. Hypothesen des Gerichtes über mögliches künftiges Fehlverhalten
handeln, welche verschuldensirrelevant seien bzw. nicht zu seinen Ungunsten
verwendet werden dürften und deshalb bei der Strafzumessung nicht zu berück-
sichtigen seien (Berufungserklärung, S. 17). Auch in diesem Punkt ist dem Beru-
fungskläger Recht zu geben.
dd) Wie die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtenes Urteil, E. 14c), ist der Beru-
fungskläger im Schweizerischen Strafregister bis anhin nicht verzeichnet. Im
L.2_____ischen Strafregister bestehen dagegen drei Einträge, nämlich zwei Ver-
urteilungen durch das Jugendgericht in O.3_____ vom 17. Januar 2001 bzw. 31.
Januar 2001 und eine durch das Gericht in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, be-
stätigt durch das zuständige Kassationsgericht. Im Übrigen liegt ein Urteil des Ap-
pellationsgerichtes von O.5_____ vor, welches ein Urteil des Gerichtes von
O.6_____ vom 14. November 2012 bestätigt, in dem der Berufungskläger wegen
diverser Delikte gegen das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4
Monaten sowie zu einer Busse von EUR 1'600.00 verurteilt wurde. Gegen dieses
Urteil legte der Berufungskläger am 4. Dezember 2013 Rekurs ein, worin er die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. Ein Urteil in dieser Sache steht
noch aus. Schliesslich wurde bzw. wird von der Staatsanwaltschaft O.6_____ ge-
gen den Berufungskläger wegen Delikten gegen das Vermögen, begangen im
Jahr 2013, ermittelt.
Aufgrund dieser Vorstrafen bezeichnete die Vorinstanz den Leumund des Beru-
fungsklägers als miserabel ("Sulla base di questi precedenti penali […] la sua re-
putazione è pessima"; vgl. angefochtenes Urteil, E. 14c). Der Berufungskläger
bringt dagegen vor, die beiden Urteile des Jugendgerichtes in O.3_____ dürften
ihm nicht mehr vorgehalten werden (Berufungserklärung, S. 19 f.). Was das Urteil
des Gerichtes von O.6_____ vom 14. November 2012 betreffe, so liege dies ei-
nerseits nicht bei den Akten; andererseits habe er umfassend Berufung dagegen
eingelegt, worauf das Urteil des Appellationsgerichtes von O.5_____ vom 8. Okto-
ber 2013 ergangen sei. Dieses Urteil liege ebenfalls nicht bei den Akten. Gegen
dieses Urteil wiederum habe er Beschwerde (Ricorso) beim Corte Suprema die
Cassazione, Sezione Penale, eingereicht. Das Urteil des Kassationsgerichtes sei
derzeit noch ausstehend. Es liege in dieser Sache somit noch kein rechtskräftiges
Urteil vor. Wenn die Vorinstanz die Urteile des Gerichtes von O.6_____ und des
Appellationsgerichtes von O.5_____ bei der Strafzumessung berücksichtige, sei
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dies eine unzulässige Vorverurteilung (Berufungserklärung, S. 20 f.). Die laufen-
den Ermittlungen der Gerichtsinstanzen der Provinz O.22_____ dürften aufgrund
der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall ebenfalls
keine Berücksichtigung finden (Berufungserklärung, S. 21 f.). Somit habe einzig
das Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010 Bestand, wonach der
Berufungskläger - nebst einer Busse - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten verurteilt worden sei. Im vorinstanzlichen Urteil bleibe jedoch uner-
wähnt, dass diese Freiheitsstrafe gemäss Dekret der Staatsanwaltschaft beim Ge-
richt von O.4_____ vom 14. Januar 2011 im Umfang von 11 Monaten und 15 Ta-
gen aufgehoben bzw. aufgeschoben worden sei (Berufungserklärung, S. 22).
Hinsichtlich der Urteile des Jugendgerichtes von O.3_____ aus den Jahren 2001
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bei der Tatbegehung noch nicht 18 Jah-
re alt war, sodass nach Art. 25 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht
(JStG; SR 311.1) in Verbindung mit Art. 366 Abs. 3 lit. a StGB und Art. 369 Abs. 1
lit. d StGB ein Strafregistereintrag nach 10 Jahren entfernt werden müsste und
nach Art. 369 Abs. 7 StGB dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden
dürfte. Nach schweizerischem Recht hätte gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG damals
maximal eine Strafe von einem Jahr ausgesprochen werden können, sodass sich
die gesamte Entfernungsfrist auf 11 Jahre beläuft (Strafe plus 10-Jahresfrist). In
der Regel beginnen die Entfernungsfristen mit dem Datum der Rechtskraft des
Urteils zu laufen (Patrik Gruber, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 25 zu Art. 369 StGB). Wenn dieses nicht er-
mittelt werden kann, ist wohl auf das im Register enthaltene Urteilsdatum abzu-
stellen. Die Registereinträge betreffend die Urteile des Jugendgerichtes von
O.3_____ hätten deshalb nach schweizerischem Recht Ende Januar 2012 ge-
löscht werden müssen und bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr be-
rücksichtigt werden dürfen (vgl. auch BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; Trechsel/Affolter-
Eijsten, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB). Laufende Ermittlungen gegen den Beru-
fungskläger sind aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung im
vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beachten. Was das Urteil des Gerichtes von
O.6_____ vom 14. November 2012 betrifft, so wurde dieses ordnungsgemäss an-
gefochten. Gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Appellationsgerichtes
von O.5_____ vom 8. Oktober 2013 wurde Rekurs (Ricorso) beim Corte Suprema
di Cassazione, Sezione Penale, erhoben, wobei die Annullierung des appellati-
onsgerichtlichen Entscheides beantragt wurde ("… annullare con o senza rinvio
l'impugnata sentenza…"; vgl. VV.2014.499 act. 3.7, S. 5). Ein rechtskräftiges Urteil
des Kassationsgerichtes liegt derzeit (noch) nicht vor, weshalb die in der Sache
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vorangegangenen, jedoch angefochtenen Urteile bzw. die darin ausgesprochenen
Strafen vorliegend keine Berücksichtigung finden können.
Damit verbleibt als im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Vorstra-
fe einzig das Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, wonach der
Berufungskläger - nebst einer Busse - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten verurteilt wurde. Dem berufungsklägerischen Einwand, mit Dekret
der Staatsanwaltschaft beim Gericht von O.4_____ vom 14. Januar 2011 sei die
Strafe im Umfang von 11 Monaten und 15 Tagen aufgehoben bzw. aufgeschoben
worden, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei lediglich um einen Aufschub
des Vollzuges handelt ("Sospensione dell'esecuzione della pena"; vgl.
VV.2014.499 act. 3.3, S. 2). An der Strafe als solcher bzw. deren Höhe ändert sich
durch besagtes Dekret mithin nichts, sodass die im Urteil des Gerichtes in
O.4_____ vom 12. Oktober 2010 ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten (einschliesslich der Busse in Höhe von EUR 300.00) uneinge-
schränkt als Vorstrafe zu berücksichtigen ist.
ee) Schwierigkeiten in der Kinder- und Jugendzeit können strafmindernd be-
rücksichtigt werden (BGE 121 IV 202 E. 2d/bb; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N
30 zu Art. 47 StGB [in fine]; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 125 zu Art. 47 StGB).
Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, der Berufungskläger habe sich früh nach
seiner Schulzeit gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen und im Ausland
eine Erwerbstätigkeit zu suchen, wo er unter äusserst bescheidenen wirtschaftli-
chen Bedingungen leben musste (angefochtenes Urteil, E. 14c). Zu berücksichti-
gen ist auch, dass sich die Eltern des Berufungsklägers vor dessen Geburt schei-
den liessen und er in der Folge ohne Vater aufgewachsen ist (vgl. Protokoll Ein-
vernahme der beschuldigten Person, S. 2). Diese Umstände sind entsprechend zu
Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Der Berufungskläger weist im Weiteren auf seinen "labilen Gesundheitszustand"
(Berufungserklärung, S. 22) hin. Er habe ernsthafte chronische Rückenbeschwer-
den und müsse dringend operiert werden, ansonsten mit bleibenden Lähmungen
gerechnet werden müsse. Diese Umstände zeugten von einer besonderen Straf-
empfindlichkeit und seien deshalb strafmindernd zu berücksichtigen (Berufungser-
klärung, S. 23). Die beschriebenen Rückenbeschwerden sind zumindest teilweise
durch die Akten ausgewiesen (act. D.14 sowie VV.2014.499 act. 3.19), können im
Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht bzw. nur in ganz geringem Ausmass
Berücksichtigung finden. Denn bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist gros-
se Zurückhaltung geboten. Diese fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht,
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wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo-
ten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder
Personen im fortgeschrittenen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_31/2011
vom 27. April 2011 E. 3.4.4 und 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5;
ferner Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Solch gravierende
Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso vermag sich kaum
strafmindernd auszuwirken, dass der Berufungskläger, wie er geltend macht (vgl.
Berufungserklärung, S. 22 f.), die Einbruchdiebstähle nur deshalb begangen habe,
die anfallenden Operationskosten decken zu können. Denn selbst wenn dem so
wäre, hätten für den Berufungskläger andere Möglichkeiten bestanden, die Finan-
zierung einer allfälligen Operation zu erreichen, sei es durch staatliche oder durch
private bzw. familiäre Unterstützung. Den eigenen Angaben des Berufungsklägers
zufolge besitzt sein Vater immerhin ein Hotel (vgl. Protokoll Einvernahme der be-
schuldigten Person, S. 2). Den Kontakt sowohl zum Vater als auch zur Mutter be-
schreibt der Berufungskläger als gut (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldig-
ten Person, S. 2). Im Übrigen können derlei Umstände zugunsten des Berufungs-
klägers - wenn überhaupt - nur unter sehr restriktiven, vorliegend nicht erfüllten
Voraussetzungen Berücksichtigung finden (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N
127 zu Art. 47 StGB).
ff) Die Vorinstanz lehnte in ihrem Urteil eine Strafminderung aufgrund eines
Geständnisses des Berufungsklägers mit dem Argument ab, der Berufungskläger
habe in der ersten Polizeieinvernahme die Frage nach weiteren Delikten verneint
und jener habe zusätzliche Straftaten erst zugegeben, als er aufgrund der Beweis-
lage habe erkennen müssen, dass ein Leugnen zwecklos gewesen sei. Er habe
sich zur Wahrheit erst entschieden, nachdem er mit belastenden Beweismitteln
konfrontiert worden sei und er habe erkennen müssen, einer Bestrafung nicht ent-
gehen zu können (angefochtenes Urteil, E. 14c). Der Berufungskläger bringt da-
gegen vor, er sei am 16. Februar 2014