Urheberrecht
Allgemeines zum Urheberrecht und den Neuerungen ab Januar 2008
Folgen für die Büchereiarbeit– Vervielfältigung
– Online-Nutzung• Downloads (bspw. Hörbücher)
– Öffentliche Wiedergabe • Die öffentliche Zugänglichmachung
Beispiele aus der Bücherei-Praxis
Urheberrecht
Rührend schöne Herzensgeschichten, die ihm von der Seele schweben, Weiß der Dichter zu berichten. Wovon aber soll er leben? Was er fein zusammenharkte, sauber eingebundene
Werklein, Trägt er eben auch zu Markte – wie der Bauer seine Ferklein.
(Wilhelm Busch)
Urheberrecht und Vervielfältigung
Änderungen des UrhG
1965 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1973 Bibliothekstantieme
1993 Schutz von Software
1998 Schutz von Datenbanken
2003 Novelle des UrhR: Ausweitung auf die digitalen Medien und das Internet
2005 2. Korb der Urheberrechtsnovelle: weitere Anpassung an das digitale Zeitalter und neue technische Möglichkeiten
Das neue Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in KraftDas neue Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft
Urheberrecht
UrhG § 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
– Der Urheber oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, darf entscheiden, ob und wie ein Werk verkauft, verliehen oder ins Netz gestellt, vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt wird
– Schrankenregelungen erlauben die Nutzung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung des Rechteinhabers in bestimmten Fällen
• die es bspw. Bücherei ermöglichen, Medien ohne Zustimmung des Urhebers zu verleihen, oder
• die sicherstellen, dass Nutzer zu privaten Zwecken Kopien von Aufsätzen oder Teilen eines Werkes anfertigen dürfen
Urheberrecht
UrhG § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden;7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Urheberrecht
„Zweiter Korb“ des UrhG – Neuerungen ab Januar 2008
Erhalt der Privatkopie
Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Schranken für Wissenschaft und Forschung
Unbekannte Nutzungsarten
Urheberrecht
Erhalt der Privatkopie
Die Privatkopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt
NEU: Die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ist verboten und wird mit dem 2. Korb noch erweitert:
– Dazu zählen auch Vorlagen, die unrechtmäßig online zum Download angeboten werden (Bsp.: aktueller Kinofilm)
– S. möglicher Ausschluss in der Internetbenutzungsordnung
Das Verbot, einen Kopierschutz zu knacken, bleibt bestehen– Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo
Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden (Selbstschutz der Rechteinhaber)
Urheberrecht
Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung
– Ausschüttung über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber
NEU: Änderung der Methode zur Bestimmung der Vergütung– Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und
Speichermedienhersteller handeln die Vergütung miteinander aus
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen dientBzgl. des Rahmens für die Vergütungshöhe gibt der Gesetzgeber folgenden verbindlichen Rahmen vor:
– „Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden.“
Urheberrecht
Schranken für Wissenschaft und Forschung
Büchereien dürfen erstmalig ihre Bestände an elektronischen Arbeitsplätzen zeigen
– Anzahl der Vervielfältigungen eines Werkes, die gleichzeitig an Leseplätzen gezeigt werden dürfen, beschränken sich auf die Anzahl der Exemplare im Bestand
Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken dürfen im Sinne §53 UrhG auf Bestellung angefertigt und per E-Mail versendet werden
– Nur dann, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält (Fernleihe)
Urheberrecht
Unbekannte Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gab (Internet)NEU: der Urheber kann nun über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen und bleibt somit künftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten
– Bisher: mühevolle Suche nach dem Urheber oder dessen Erben bzgl. einer vertraglichen Einigung über eine neuartige Nutzungsart
Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wirdVerwerter muss den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt
Zukünftiges Urheberrecht?
Weitere Überlegungen sind geplant, die in einen 3. Korb einfließensollen
„[...] der diespezifischen Anforderungen von Bildung, Wissenschaft undForschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie derzunehmend wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunktrückt“,
Regelungen zu Open AccessErweiterungen zu bestehenden Ausnahmetatbeständen, die der Bildung und Wissenschaft dienenRahmenbedingungen für neue Lehr- und Lernplattformen
Folgen für die Büchereiarbeit
Allgemeines zum Urheberrecht und dessen Neuerungen ab Januar 2008
Folgen für die Büchereiarbeit– Vervielfältigung
• Schutzfrist
– Online-Nutzung• Downloads (bspw. Hörbücher)
– Öffentliche Wiedergabe• Die öffentliche Zugänglichmachung
Fragen aus der Bücherei-Praxis
Vervielfältigung
Darf ich von einem mehrteiligen Werk im Voraus eine Sicherungskopie erstellen, um im Falle eines
Defektes oder Verlustes den entsprechenden Teil ersetzen zu
können?
Darf ich für einen Bibliotheksbenutzer Kopien anfertigen?
Darf ich ein Bilderbuchkino aus einem Buch, welches sich im Bestand der Bücherei befindet, herstellen und verwenden?
Darf ich DVDs vor der Ausleihe brennen und die Kopie ausleihen?
Vervielfältigung 2
§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigeneigenen Gebrauch
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellenoder herstellen zu lassen:
Zum privaten GebrauchZum eigenen wissenschaftlichen GebrauchZu ArchivierungszweckenZur Unterrichtung über TagesfragenZum sonstigen eigenen Gebrauch,
– Bei kleinen Teilen eines Werkes (Aufsätze)– Wenn Werk seit 2 Jahren vergriffen
Im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, der Berufsbildung, an Hochschulen
Vervielfältigung 3
Darf ich von einem mehrteiligen Werk im Voraus eine Sicherungskopie erstellen, um im Falle eines Defektes oder Verlustesden entsprechenden Teil ersetzen zu können?
Ist bspw. eine CD des Hörbuchs defekt oder verloren gegangen, darfdieser Teil durch eine legale Kopie ersetzt und verliehen werden.Eine Anfertigung einer Sicherungskopie des Gesamtwerkes im Voraus ist nicht zulässig ( keine Archivfunktion).
Der Gesetzgeber verlangt den Besitz bzw. Erwerb vonMehrfachexemplaren. Auch ein verloren gegangenes Booklet einer CD kann kopiert oder ausgedruckt werden, da es sich auch hier um einen Teil eines Werkes handelt.
Vervielfältigung 4
Darf ich für einen Bibliotheksbenutzer Kopien anfertigen?
Antwort:
Der § 53 UrhG (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch) ist auch auf elektronische Medien und Verfahren ausgedehnt
worden; d.h.,
dass die Privatkopie für den eigenen Gebrauch auch
weiterhin zulässig ist
der Kopierschutz dabei nicht umgangen werden darf
die erhobene Gebühr die Kostendeckung nicht überschreiten darf
Vervielfältigung 5
Darf ich ein Bilderbuchkino aus einem Buch, welches sich im
Bestand der Bücherei befindet, herstellen und verwenden?
Antwort:
Wird die konkrete Buchvorlage (Paginierung des Verlages) abkopiert, so
muss der Verlag um Erlaubnis gebeten werden. Der Autor kann seine
Druckfahnen freigeben, wenn dieser angefragt wird.
Vervielfältigung 6
Darf ich DVDs vor der Ausleihe brennen und die Kopie ausleihen?
Antwort: Das ist nicht rechtlich zulässig!
Erwirbt eine Bücherei eine DVD, darf diese verliehen und somit verbreitet
werden. Dies bezieht sich allerdings NUR auf das jeweilige Werkstück. Es
darf zwar für private Zwecke eine Kopie gemacht werden (wenn kein
Kopierschutz umgangen wird), aber diese darf nicht weiterverbreitet
werden.
Die Privatkopie ist nicht mit den Rechten ausgestattet, die für ein
gekauftes Werk gelten.
Vervielfältigung 7
Gemeinfreie Werke
Keine pesönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG
Amtliche Werke gem. § 5 UrhG
– Bspw. Gesetzestexte.
Nach Ablauf der Schutzfrist:
– § 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
– § 70 UrhG: 25 Jahre für wissenschaftliche Ausgaben
– § 72 UrhG: 50 Jahre für Lichtbilder
gemeinfreie Werken können beliebig verwendet und vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden!
Online-Nutzung
Auf den Internetarbeitsplätzen unserer Bücherei wird immer wieder Musik von Tauschbörsen heruntergeladen. Kann ich das
zulassen?
Darf ich Hörbücher aus dem Internet downloaden und verleihen? Ist eine Aufführung der angebotenen Hörbücher erlaubt?
Online-Nutzung 2
Auf den Internetarbeitsplätzen unserer Bücherei wird immer wiederMusik (mp3) von Tauschbörsen heruntergeladen. Kann ich das zulassen?
Neuregelungen des „2. Korbs“ sehen zur besseren Erfassung von illegalenTauschbörsen vor, dass unrechtmäßig zum Download angeboteneVorlagen nicht für die Erstellung einer Privatkopie verwendet werdendürfen.
Nun muss der Download von mp3-Dateien nicht unrechtmäßig erfolgen.Wenn Sie einen legalen Download in Ihrer Bücherei erlauben wollen,haben Sie als Bücherei die Pflicht, den Nutzer auf das geltende Rechthinzuweisen.
– S. auch Internetbenutzungsordnung Punkt 1 (1)
Online-Nutzung 3
Darf ich Hörbücher aus dem Internet downloaden und verleihen? Ist eine Aufführung der angebotenen Hörbücher erlaubt?
Die AGB des jeweiligen Anbieters regeln den Gebrauch und die mögliche Verwendung von Hörbüchern, die zum Download bereit gestellt werden.
Fall 1: Download, Ausleihe und Aufführung erlaubtBsp.: freies Angebot www.vorleser.net
Auszug aus den AGB:„Die kostenlos angebotenen Hörbücher und Hörspiele dürfen herunter geladen, vervielfältigt sowie auf Datenträgern (CD, ...) kostenlos für denprivaten Gebrauch weiter gegeben werden.
Online-Nutzung 4
„Die Hörbücher und Hörspiele von vorleser.net dürfen nicht ohne
ausdrückliche Genehmigung vermietet oder öffentlich aufgeführt werden.
Davon ausgenommen ist die Vorführung in Kindertagesstätten,
Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, auch wenn es sich um
öffentliche Veranstaltungen handelt.“
Online-Nutzung 5
Fall 2: Download erlaubt, Ausleihe und öff. Aufführung nicht erlaubt
Bsp.: Angebote von Verlagen: Hörbücher als Download-Version zum
„regulären“ Erwerb (Kauf).
Für Büchereien ist wichtig, dass diese Titel - soweit in den
Lizenzbedingungen nichts anderes geregelt - nicht auf Datenträger
heruntergeladen und ausgeliehen werden dürfen.
Nutzer können das Angebot in der Bücherei nutzen und, falls in der
Internetbenutzungsordnung dementsprechend geregelt, auch zum privaten
Gebrauch downloaden und mit nach Hause nehmen.
Öffentliche Wiedergabe
Was sagt das UrhG über:
Die öffentliche Wiedergabe (§52)
Das Recht Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a)
Öffentliche Wiedergabe 2
§ 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe
Es ist gestattet, ohne Zustimmung des Urhebers oder der Berechtigtenurheberrechtlich geschützt Werke an einen unbestimmten Kreis vonPersonen wiederzugeben, wenn:
Die Veranstaltung keinem Erwerbszweck des Veranstalters dientDie Mitwirkenden kein wesentliches Honorar erhaltenDie Teilnehmer kein Eintrittsgeld zahlen
Die Vorführung von Filmwerken bedarf zusätzlich der Aufführungsrechte!!Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtshilfe, derGefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen.
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 52a Das Recht Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Es ist gestattet, im Unterricht (auch Fernunterricht, E-Learning, Vorlesung,Seminar, Kurs) ohne Zustimmung des Rechteinhabers:
kleine Teile eines Werkes, komplette einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften und Werke geringen Umfangs (Bilder, Fotos, Abbildungen, Broschüren bis 20 S. u.ä.) sowie fünf Minuten eines Filmwerkes an einen konkret bestimmten Kreis von Teilnehmern netzgestützt
zugänglich zu machen, wenn damit kein wirtschaftlicher Zweck verfolgtwird. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemesseneVergütung zu zahlen.
Urheberrecht und Vervielfältigung
Noch Fragen?
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Urheberrecht und Vervielfältigung
Noch Fragen?
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Urheberrecht ...
... wirklich „recht“ ?!
Urheberrecht wirklich „recht“ ?!
Urheberrecht wirklich „recht“ ?!
„Das Schwein und die Kiste“ – einUrheberrechtskinderbuch
Der Netzkünstler „MCM“schreibt:
„Ich habe das Buch gemacht, nachdem ich gehört hatte, wie scharf die Entertainment-Industrie in Kanada darauf aus ist, Kindern beizubringen, wie das Copyright zu 'respektieren' ist.“
Der Künstler will Kindern vermitteln, dass es gut ist zu teilen und anderen zu vertrauenEs werden monopolistischen Gedanken des Urheberrechts angesprochen
Urheberrecht und Vervielfältigung
Kontakt:
Dipl.-Bibl. Elisabeth Kreutzkam
Tel 089 / 23225-552
e-mail: [email protected]
http://www.st-michaelsbund.de/
Download des Materials ab kommender Woche unter:
http://www.st-michaelsbund.de Büchereiarbeit Service Recht