Transparenzanforderungen in der LebensversicherungDüsseldorf 26. Oktober 2012
Dr. Ulrike Mönnich, LL.M.
Einleitung
• Transparenz = Aufdeckung von Filz und Klüngel, Bekämpfung von Korruption
• 1993: Gründung von Transparency International (TI)– 1997: OECD Konvention gegen Bestechung
ausländischer Hoheitsträger
• Transparenz in der Politik = Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation
Transparenz = positiv besetzt
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Einleitung
• Transparenz ein Erfolgsargument der Piraten-Partei
• Transparenz nunmehr in den Wahlprogrammen aller etablierter Parteien
• Aber Achtung: «Transparenzoffensiven» (Auswahl 2012) – 5. Oktober 2012: Steinbrück– 30. September 2012: ERGO– 7. August 2012: Niedersächsische Geflügelwirtschaft– 4. Januar 2012: Christian Wulf
Fazit: diese «Transparenzoffensiven» tatsächlich eher «Transparenzdefensiven»
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Produkttransparenz
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Keine allgemeine Pflicht im dt. Zivilrecht, nachteilige Produkteigenschaften ungefragt zu offenbaren.
Aber :
Verbrau-
cher-schutz
Recht-sprechung
Gesetz-geber
„freiwillige“ Inhaltsstoffangaben auf
Lebensmitteln
Offenbarungspflicht von Vor-schäden, BGH NZV 2008, 139Transparenzrechtsprechung, BGH NJW 1989, 222
„Transparenzdefensive“ bei Produktgestaltung?
VO EG 1008/2008: Billigflieger; VO (EU) Nr. 1169/2011: Lebensmittel
- erzwingen zahlreiche Offenlegungs-/Informationspflichten
Transparenz in der LV – Produkttransparenz
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Besonderheiten der LV★ gegenüber anderen Produkten (Waren):
Besteht – soweit für VN sichtbar – nur aus Information
Kann man nicht richtig benutzen, nicht einmal aus- oder anprobieren
Leistung und Gegen-leistung bestehen in Geld (Rendite)
Produktinformation für VR und VN von zentraler Bedeutung
Rechtsprechung und Gesetzgebung statuieren umfangreiche Informations- und Beratungspflichten, um VN Verständnis der LV zu ermöglichen
★ Gemeint ist die LV mit Anlagecharakter
Transparenz in der LV
• Welche Info braucht der VN für ein Produktverständnis (Rendite)?
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Kosten?
(Fonds-) Performance der Vergangenheit?
Risiken?
Bedeutung der Beratung durch VR
oder VM?
Rendite-prognose?
Finanzlage des Unternehmens?
Nachteile bei Kündigung
Provision???
Garantien?
Rendite/Risiken
Transparenz in der LV
Statuierung von Informationspflichten
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BGH: Transparenzrechtsprechung (z.B. BGH VersR 2001, 841; BGH VersR 2005, 1565, 1572, BGH 11. Juli 2012, Beck RS2012, 16498; aber auch: BGH 25. Juli 2012, VersR 2012, 1149; BGH vom 17.10.2012, IV ZR 202/10 ).
Gesetzliche Informations- und Beratungspflichten
Verwender von AVB sind gehalten, „Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann“
EU: - RL 2002/83/EG (RL 2009/138/EG)- RL 2002/65/EG;- RL 2002/92/EG;D: - §§ 6, 7, 61 VVG, - VVG-Info-V- (§ 7 AltZertG)
Transparenz in der LV – status quoGesetzliche Informationspflichten, § 7 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV
– (RL 2002/65/EG und RL 2002/83/EG, überschießende Umsetzung)
• Informationspflichten beinhalten u.a.:– Risiken durch Finanzmarktschwankungen (§ 1 Abs. 1 Ziff 11)– Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten
in EUR (§ 2 Abs. 1 Nr. VVG-InfoV) sowie übrige einkalkulierte Kosten als Anteil der Jahresprämie
– Angaben zu Rückkaufswerten, Garantien § 2 Abs. 1 Ziff 4-6– Modellrechnung (§154 VVG i.V.m. § 2 Abs. 3 VVG-InfoV) – Vereinbarkeit des Kostenausweises mit EU-Recht zweifelhaft (Art
36 Abs. 3 RL 2002/83/EG sowie Art 185 RL 2009/138/EG „notwendig“)
• Flankiert durch Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV)
• Flankiert durch „anlassbezogene“ Beratung (§ 6 Abs. 1, § 61 VVG – RL 2002/92/EG – überschießend)
• Umsetzung von RL 2009/138/EG wird keine Ausdehnung der Informationspflichten nach VVG-InfoV mit sich bringen
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Transparenz in der LV
Fazit: Informationen nach VVG-InfoV helfen, dem VN die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu vermitteln
• Dennoch begegnet das Produkt LV immer wieder dem Vorwurf der Intransparenz, z.B.:– Intransparente Kapitalanlage, – regelmäßig kein Ausweis der Kapitalanlagekosten – Kostenausweis (Prämie einkalkulierter EUR-Betrag
unzulänglich)• In der Praxis werden i.d.R. nur die gezillmerten AK (4% der
Prämiensumme ausgewiesen) als AK in EUR ausgewiesen• Kein Ausweis der konkreten, sondern nur der kalkulatorischen
Kosten• Gesamtkostenbelastung (d.h. AK, Verwaltungskosten und
Kapitalanlagekosten) für VN nur schwer nachzuvollziehen.
• Und wie steht es mit der Vergleichbarkeit zu Fondsprodukten?
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Transparenz in der LV
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Altersvorsorge, langfristige
Vermögensanlage
KurzfristigeAnlage,
Spekulations-geschäft
Risikoabsicherung, Todesfallschutz
Investmentfonds, Aktien,
Sparbuch,
LV mit Anlagecharakter
Risiko-LV
Vergleichbarkeit von LV mit anderen Anlageprodukten?
Transparenz in der LV
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Transparenzinitiativen
GDV EU Bundesregierung(zert. AltV)
Ziele Verbesserung des VerbraucherschutzesVerbesserung des Branchenimages
Transparenz in der LV – Transparenzoffensive des GDV
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Erhöhung der Transparenz in der Lebensversicherung Anbieterübergreifender Produktvergleich
Beispiel für eine integrierte Preis-Leistungs-Darstellung (klassische Lebens-versicherung):★ auch: „reduction in yield“
Wertentwicklung vor Kosten → „Leistung“ (z. B. 4,8%)
./. Gesamtkostenquote → „Preis“ (z. B. 1,0%)
= Wertentwicklung nach Kosten → „Preis-Leistungs-Verhältnis“ (z. B. 3,8%)
★ Quelle: Pressemitteilung des GDV vom 19.01.2011
Ziel:
Vorteile: - Einfluss der Gesamtkosten auf (mögliche) Rendite ersichtlich- Verständlich- Vergleich zu Fonds möglich
Nachteile: - Kostenquote abhängig von Laufzeit und Renditeprognose- Nur wenige VR machen mit
Transparenz in der LV – EU Projekte
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Angleichung des VN/Anlegerschutzniveaus
im Vertrieb
Vergleichbarkeit von LV und anderen Anlageprodukten
gewährleisten
Angleichung der Informations-, Wohlverhaltens- und Beratungspflichten
MiFID II IMD II
Vorschlag einer EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für
Anlageprodukte (PRIP-VO)
Invest-mentfonds
Sonst. Finanzin-
strumenteLV
Transparenz in der LV - Entwicklung EU• KOM (2012) 352 endg. vom 3. Juli 2012:
Basisinformationsblatt für Anlageprodukte „PRIP-VO“
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Anwendbar auf:(Art 1 VO-E)
Anlageprodukte = „Anlage, bei (...) der der zurückzuzahlende Betrag von Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Anleger erworben werden, abhängig ist“. (Art 4 lit a VO-E)
Nicht anwendbar auf: (Art 2 VO-E)
(a) Versicherungsprodukte ohne Rückkaufswert und Versicherungsprodukte mit „fixem“ Rückkaufswert(b) Einlagen, deren Rendite von einem Zinssatz bestimmt wird(b) Staatsanleihen und ähnliches(c) Wertpapiere, die nicht in ein Derivat eingebettet sind(d) BetrAV
Vorgabe: Basisinformationsblatt für alle Anlageprodukte- Form, Inhalt und Struktur (sogar die Überschriften) der
Basisinformation werden vorgegeben - Kurz und verständlich, ohne Fachjargon- Kostenausweis (direkte, indirekte, inkl. Gesamtindikatoren)- (aber: Delegation an Kommission bzgl. Details)
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Transparenz in der LV – EU-Projekte• IMD II KOM (2012) 360 endg. vom 3. Juli 2012
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Anwendbar : Neu – auch für Mitarbeiter von VU!
«Informations- und Wohlverhaltens- pflichten»
Art 15-E Grundsatz: Handeln im KundeninteresseArt 16-E (≈12 IMD) Info, ob Beratung erfolgt; ob VM den Kunden vertritt oder oder im Namen eines VU handeltArt 17-E(≈12 IMD) Info zur Vermeidung von Interessenkonflikten, u.a.: Info über Art der Vergütung, i.e. Provisionsausweis, ggf. Info über contingent commission Art 18-E Beratungspflicht
Zusätzliche Anforde-rungen für LV
Art 22-24 E (≈Art 24-E MiFID II)Art 25-E «Know your customer» (≈ Art 25-E MiFID II) Art 24-E Provisionsverbot für unabhängige Vermittlung von Versicherungsanlageprodukte! (≈ Art 24-E MiFID II)
Transparenz in der LV – Projekte in D
• Kabinettsentwurf vom 26. September 2012: Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (AltvVerbG)– Einheitliches Produktinformationsblatt für alle “Riester”
und “Rürup” – Produkte– Detaillierte und umfassende Regelungen zum
Gesamtkostenausweis inkl. Kapitalanlagekosten (Auswahl soweit relevant für LV) • absolut in EUR/Jahr und• % des gebildeten Kapitals und• % des Beitrags sowie • (freiwillig: % der Leistung in der Auszahlungsphase)• (anlassbezogene) Kosten bei Kündigung oder
Vertragswechsel
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Mehr Information = mehr Transparenz? Fazit:
• Transparenzanforderungen auf Produkt- und Vertriebsebene werden (weiter) steigen– Produkt: RiY guter Ansatz, der gewisser Ergänzung
bedarf– Vertrieb: Provisionsausweis als Kompromiss?
• Einschreiten des Gesetzgebers (EU/D) i.S. einer Transparenzoffensive auch im Interesse der LV-Branche – Verbandsempfehlungen: Wettbewerbsverzerrungen
möglich
• Bleibt zu bedenken: – Gelingt es mit Transparenzoffensive Vertrauen (zurück-)
zu gewinnen? oder– Zwingt ein zu viel an gesetzlichen Vorgaben die Branche
in eine Transparenzdefensive?
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Vielen Dank
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