KünstlersozialkasseAbgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen
Referent:Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2011
Voraussetzungen der VersicherungspflichtWer ist Künstler ? Wer kann Mitglied werden?
• Nach § 1 KSVG muss eine künstlerische oderpublizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden:
• Betroffener muss Künstler oder Publizist sein• Selbständig erwerbstätig sein, nicht nur
vorübergehend• Im Wesentlichen im Inland tätig
• KSK prüft Versicherungspflicht (Fragebogen)
Klaus Thorwesten
Voraussetzungen der VersicherungspflichtNicht versichert ist i. d. Regel:
• Unternehmer > 1 Arbeitnehmer beschäftigt
• Gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (ab 2004 = 3.900,- € Jahresgewinn nach Abschreibungen )Ausnahmen für „Berufsanfänger“ 5-Jahresregel auch bei Unterschreitung der Verdienstgrenze.Ø Gewinn der Versicherten lag bei ca. 12.000,-€ /Jahr (2007)
• Befreite PersonenRentner (erst jetzt künstlerisch tätig) Höherverdienende, etc.
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KünstlersozialkasseVersicherungsschutz für Künstler/innen
• Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet sozialen Schutz für selbständige Künstler/innen und Publizisten
• Renten-, • Kranken-,• Pflegeversicherung.
z.B.: „vorgezogenes Krankengeld“ ab 15. Tag, Zuschläge f.d. VersichertenVersicherte zahlen allgemein übliche Beitragssätze
Versicherungsbeiträge
Künstler
Verwerter und Bundeszuschuss
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Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
• Theater, Orchester, Chöre ,etc.
• Buch-, Presse- und sonstige VerlageBeispiel: Mitgliederzeitschrift eines Sport-Verbandes (BSG Urteil 1989)Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Schwerpunkt der Tätigkeit – “Arbeitet wie ein Verlag”
• Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen, wesentlicher Zweck= öffentliche Aufführung,
• Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Fort- und Aus-bildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten
VHS: Musikunterricht – Honorare an freiberufliche LehrkräfteAuch für Kinder und “Laien” (Hochschulen, etc.)
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Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
• Kommunen (siehe Tätigkeiten der Institutionen)
• Kunstvereine (wie Galerien, Kunsthandel)Verkauf der Kunstwerke einer Ausstellung gegen Provision
• Eigenwerber: “Wer Werbung für das eigene Unternehmen betreibt,” falls Auftrag an Künstler erteilt.
• Handelskette lässt regelmäßig Kataloge und Web-Seiten durch eine Werbe-GbR erstellen
• Autohändler führt Werbe-Events durch
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Zahlungspflicht der „Verwerter“Generalklausel 24 Abs. 2 KSVG
Abgabepflichtiger Verwerter ist,“Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstleroder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen fürZwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn imZusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werdensollen”Gilt für alle Unternehmen –Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle-
Abgabepflicht (falls nicht typisches Unternehmen)
! Einnahmeerzielung (Gewinn nicht relevant)! Ab der 4. Veranstaltung (Gilt nicht für Unternehmer nach § 24 Abs.1)
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Sonstige Veranstalter
• Keine Abgabepflicht:
• Höchstens 3 Veranstaltungen mit „vereinsfremden“ Künstlern im Jahr – Gegen Eintritt-
• Regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern / Dirigenten
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– Z.B:Hobby- und Laienmusik-vereinigungen, Amateurtheater, Karnevalsvereine,…
Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
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Beispiel :Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt spielen und selbst kassieren.
Lösung:Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören sie zur Bemessungsgrundlage
Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
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Beispiel 2 :Ein Komponist erhält Auftrag einer Werbeagentur einen Song für eine Eismarke zu komponieren. K beauftragt einen Texter und engagiert Sänger und Musiker für die Studioproduktion.
Lösung:Komponist ist als „Erstverwerter“ abgabepflichtig für Zahlungen an: Texter, Sänger und MusikerWerbeagentur betreibt „Werbung für Dritte“, zahlt ein Entgelt für ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler (Komponist)
Zahlungen
• Künstlersozialabgabeverordnung“ %-Satz ( 30.9. Vorjahr)2006 = 5,5 %2008= 4,9%2009= 4,4%2010= 3,9 % 2011 = 3,9% der Nettozahlungen
• Entgelt für künstlerisch/publizistische Werke an Künstler(Gage, Tantieme, Lizenzen, Sachleistungen…).auch gezahlte „Ausländersteuer“Im Prinzip für alle Zahlungen (Ausnahmen für Bewirtung etc.)
Klaus Thorwesten
Wie hoch? Wofür?
Zahlungen
Liste der KSK definiert Begriff Künstler:§2 Satz 1 KSVG: “Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik,darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. “! Tätowierer i. d. R. kein Künstler (BSG)! Boxer Klitschko TV-Spot keine Künstler sondern Prominente! “Klinik-Clown” kein Künstler – Therapeut (SG Kassel)
• Auch für “Künstler” ohne Versicherungspflicht bei der KSK (z.B.: Beamte, Nebenberufliche)auch Arbeit eines Grafikers einer Werbeagentur(als Gewerbetreibender)
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Wie hoch? Wofür?
Gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
• Umsatzsteuer (per Rechnung ausgewiesen)• Zahlungen an GEMA o.ä• Juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts. Sofern diese im eigenen Namen handeln. (GmbH, KG, AG, e.V., öffentl. Körperschaften)
• Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen• Übungsleiterpauschale
(2.100 €/Jahr, für gemeinnützige Organisationen )und steuerfreie Aufwandsentschädigungen
(z.B. Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte)
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Definition Reisekosten / Bewirtung
• Fahrtkosten (nachgewiesene Kosten oder 0,30 € pro KM für PKW, auch Nebenkosten, z.B. Parkplatz)
• Verpflegungsmehraufwand (siehe Dienstreisenpauschalen z.B.: 14 Std. oder mehr = 12,- € pro Tag)
• Übernachtung (nachgewiesene Aufwendung oder pauschal 20,- € / Nacht)
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– Bewirtung (übliche Kosten für Speisen / Getränke) genauer Nachweis, wer, wann, wofür, Anlass der BW. Aufzeichnungspflicht / Unterlagen
Kommissionsgeschäft / Vertretung
• Agentur zahlt falls keine reine VermittlungKünstler leisten an Agentur –Vertrag Agentur-Veranstalter -
• Abwälzung der Kosten auf Dritte sind unwirksam
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– Agenturen bzw. Vermittlerunternehmen eines Künstlers sind zahlungspflichtig bei Leistungen an Private /nicht Pflichtige
– Einmalige Sportvereinsfeier – 50-jähriger Geburtstag
Ist der Vertragspartner ein abgabepflichtigesUnternehmen, zahlt das Unternehmen / Veranstalter
Erfüllung der Abgabepflicht
• Unternehmen sind „meldepflichtig“
• Sämtliche geleisteten Entgelte sind einmal im Jahr zu melden (bis zum 31.3. des Folgejahres) Meldebogen KSKKSK teilt Höhe der monatlichen Vorauszahlungen mit (Zeitraum März bis Februar, Basis Vorjahreswert)
Beispiel:Gagen im 2009= 100.000,-€.
100.000 /12 * 3,9% = 324,99,- € monatlich für Jahr 2010
Überzahlungen oder Fehlbeträge werden ausgeglichen
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Erfüllung der Abgabepflicht
Online
www.kuenstlersozialkasse.de
• Anmelde- und Erhebungsbogen• Bestellformulare• Downloadbereich• FAQ`s - Informationen
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PrüfverfahrenSchriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung
" DSR –Deutsche Rentenversicherung (seit 2007)
Prüft Arbeitgeber mit Angestellten nach § 28p SGB IV
" KSK -KünstlersozialkasseVerwerter ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen
• Schätzung der Bemessungsgrundlage• Fordern listenmäßige Aufzeichnungen der Entgeltzahlungen• Einholung von Auskünften bei Verwertern• Überwachung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen• Verhängung von Bußgeldern (§36 KSVG) bis zu 50.000,-€
Klaus Thorwesten
Prüfverfahren (KSVG BÜVO –Beitragsüberwachungsverordnu ng)
Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung
Verwerter muss Prüfungen vor Ort zulassen(§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG, § 28p SGB IV)
• Vorlage aller Verträge, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher• Ermittlung aller Entgeltzahlung der letzten 5 Kalenderjahre• Nachzahlungen für den Aufzeichnungszeitraum
Aufzeichnungspflicht (gem. § 28 KSVG)
• 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres Auftritt am 2.3.2005 -Aufzeichnungplicht 31.12.2010.
Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV)
! 4 Jahre (faktisch 5 Jahre s.o./ Fälligkeit 31.3. Folgejahr)! 30 Jahre bei z.B.: Vorsatz / Kenntnis der Abgabepflicht
Klaus Thorwesten
Verwerter muss Nachzahlung leisten
• Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht• Erfassungsbescheid• Abgabebescheid oder Schätzungsbescheid• Vollstreckung
! Widerspruch möglich – Frist 1 Monat nach Bekanntgabe Keine aufschiebende Wirkung
! Antrag:“Aussetzung der sofortigen Vollziehung” (§ 86a Abs. 3 SGG)
Gerichtliches Eilverfahren, keine Prüfung der Sach-, Rechtslage
! Klage gegen Prüfbericht beim Sozialgericht
Klaus Thorwesten
Verwerter muss Nachzahlung leisten
! Antrag auf Erlass, Teilerlass Hohe Voraussetzungen, sehr geringe Aussichten
! Antrag auf Ratenzahlung Gute Chancen Laufzeit 6- 48 MonateZinsberechnung seit 2007 –Aber keine Säumniszuschläge-
Darstellung der wirtschaftlichen Situation:• G.u.V. -Rechnung, Abschlüsse• Kontostände, Bankunterlagen• Konkurs droht…
Klaus Thorwesten
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26380 Wilhelmshaven
Telefon: (0 44 21) 9734 05 1500
Telefax: (0 44 21) 75 43 – 711
www.kuenstlersozialkasse.de
Klaus Thorwesten
Bei der Unfallkasse des Bundes
www.deutsche-rentenversicherung.de
KünstlersozialkasseAbgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen
Referent:Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2010
Besteuerung ausländischer KünstlerInnen- §50a ESTG-
Referent:
Klaus Thorwesten, Osnabrück ©2010
Informationen für Kulturveranstalter
„Ausländersteuer“
Abgabepflicht von Veranstaltern
• Informationen zu Veränderungen nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2009
• Für Veranstalter, die Künstler mit Wohnsitz im Ausland engagieren
• Hier: Nur für inländische „Darbietungen“, nicht für Einnahmen aus Verwertungen
Klaus Thorwesten
Grundlage der Besteuerung
• Steuerschuldner ist der inländische Leistungsempfänger (Veranstalter)
• Beschränkt Steuerpflichtiger = Künstler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (mind. 183 Tage/Jahr entsteht unbeschränkte Steuerpflicht)
Klaus Thorwesten
Steuerabzugsverfahren
Grundlage der Besteuerung
Betroffene Einkünfte aus:
• Künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden (neu ab 2009) oder ähnlichen Darbietungen
• Inländische Verwertung von Darbietungen• Zeitliche Überlassung von Urheber- und anderen
Rechte (unterschiedliche Regelungen in DBA`s)
Klaus Thorwesten
Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG
Grundlage der Besteuerung
Ausnahmen:• Inländische Einkünfte ausländischer „werkschaffender
Künstler“ –Keine Darbietung- (Bildhauer, Maler, Fotografen, Bühnenbildner, Regisseure)
• Inländischer Verwertung von Darbietungen ausländischer Künstler im Ausland
• Nichtselbständige Arbeit• Wissenschaftliche Vorträge, Seminare• Amateure, Laien- Reine KostenerstattungenKein Abzug aus Billigkeitsgründen- Abklärung mit Finanzamt –s. BMF-Schreiben 23.01.1996
Klaus Thorwesten
Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG
Die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 ESTG
Neu ab 01.01.2009
• Allgemeiner Satz ab 2009 = 15 % (+Solidaritätszuschlag 5,5%)• Für Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen, o.,ä.
Darbietungen gestaffelt:• Einnahmen: Steuersatz• Bis 250,-€ 0 v.H.
• Über 250,- 15 v.H. der ges. Einnahmen
• Jeweils für einen Steuerpflichtigen (Gruppen –Zusammenschluss von Personen /GbR- pro Kopf)
Ist der ausländische Vertragspartner eine juristische Person(z.B. Limited) /Körperschaft gilt der Satz von 15 % + Soli
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Gesamteinnahmen
Alte RegelungSämtliche Leistungen bis 2008
Veranstalter KünstlerInnen• Gage,Hotel- und Fahrtkosten, Catering,
Bühnenbild, PA-, Miete.....(gem. vertraglicher Abmachungen)
Abzüge als „Werbungskosten“ sind nicht zulässig
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Gesamteinnahmen Neu ab 2009Sämtliche Leistungen
Veranstalter KünstlerInnen• Gage, Bühnenbild, PA-, Miete.....
(gem. vertraglicher Abmachungen)
Nicht mehr Bemessungsgrundlage:• Fahrt- und Übernachtungsauslagen• Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 5 EKStG
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Abrechnungsverfahren 1
• BruttovereinbarungDer „Vergütungsgläubiger“ (KünstlerIn) trägt die Abzugssteuer
(+Soli):Veranstalter („Vergütungsschuldner“) zieht den jeweiligen
Prozentsatz von der Gage ab und führt an das zuständige Finanzamt ab. (In NDS.: Oldenburg und Hannover)
Gage: 2000,00 €-15% - 300,00 €-5,5% (von 300,-€) - 16,50 €Auszahlung: 1.683,50 €Zuzüglich 7% UST. Auf den Bruttobetrag von 2000,- € an das örtl. FA
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Abrechnungsverfahren 2• Nettovereinbarung (eher Standard)• KünstlerIn bekommt Nettohonorar ausbezahlt, Steuer trägt
VeranstalterNettogage + Steuern= Bruttogage/Gesamtkosten für Veranstalter
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Steuersatz % Berechnungssatz % SolZ %15 17,82 0,98
Gage inkl. Nebenleistung 2.000,- €
Satz 17,82%15% > 250,-€
356,40
SolZ 0,98% (von 2000,-€) 19,60
Bruttogage 2.376,00 € (Abzug wäre: 376,00 €)Zuzüglich 7 % UST.
Beispielrechnung
• Bei auftretenden Ensembles (keine juristische Person) kann die Gesamtgage auf die Anzahl der Gruppenmitglieder aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann pro Kopf, oder nach den, durch die KünstlerInnen bescheinigten, tatsächlichen Gagenanteilen der Einzelpersonen erfolgen.
• So ist eine Bruttogage (inkl. der genannten Nebenleistungen) von z.B. 1000,- € bei einer 4-köpfigen Gruppe gänzlich steuerfrei. Der Veranstalter muss diese Veranstaltung aber trotzdem melden, auch wenn keine Steuer zu entrichten ist.
(Null-Meldung)Klaus Thorwesten
Zusatz Vertrag ErklärungDie Gruppe / das Ensemble besteht aus insgesamt Mitgliedern.o Mitglieder der Gruppe sind Deutsche im Sinne des Steuerrechts ( 50a 4 Nr. l ESTG)und versteuern ihr Einkommen selbst in der Bundesrepublik Deutschland.
o Mitglieder der Gruppe unterliegen der Steuerpflicht für ausländische Künstler. Die
Abführung der Steuer findet durch den Veranstalter statt. Zur Auszahlung kommt nur dieNettogage. Die Gruppe ist keine eigene juristische Person (Verein, GmbH) sondern einZusammenschluß von Personen im Sinne einer GBR.
o Die Gage wird zu gleichen Teilen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt,oder
o wie folgt ausgezahlt:Name des Künstlers____________Land_____Gagenanteil:/€
Anlage Einkommensteuer
Beispielrechnung Netto
• Bruttogage inkl. sonstiger Leistung > 250,-€Künstlergruppe 4 Pers. Gage= 1.000,-€
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Gage inkl. Nebenleistung 1.000,- €
Satz 0% da 4 Pers. a 250,-€
0,00
SolZ 0% 0,00
Bruttogage 1.000,00 € (Kein Abzug)Zuzügl. 7% Ust.
„Grenzbeträge beachten“ Bei überschreiten des Grenzbetrags von 250,-€ pro Steuerpflichtigem z.B.: durch zusätzliche Leistungen kannSteuerpflicht entstehen
Beispiel: Nettogage 1000,--€ (4-Personen-Band)+ Zusatzleistung 300,-€ (Miete Instrumente)
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Nettogage 1.300,00
Steuersatz 17,82%
231,66
Soli 0,98% 12,74
GesamtkostenZuzügl. 7% UST.
1.544,40108,11
Umsatzsteuer
• Auf die gezahlte Gesamtleistung ist eine Umsatzsteuer in Höhe von i.d. Regel 7% (Künstler. Leistung) zu entrichten und an das örtliche Finanzamt abzuführen.
• Auf bereits gezahlte U.-St. (z.B. Hotel ab 2010 nur noch 7 %) ist keine zusätzliche Steuer zu entrichten.
• Umsatzsteuerpflichtige Veranstalter machen die Zahlung als Vorsteuer geltend
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Umsatzsteuer
Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich
Auch bei:• Nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen• Kleinunternehmern• Steuerbefreite Unternehmen / Veranstaltungen
! Aber: Kein Vorsteuerabzug bei ansonsten nicht pflichtigen Unternehmen
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Meldung /Finanzamt
Quartalsmeldung bis zum 10. des Folgemonats
• Formblatt oder• ElsterOnline
Papierlose Meldung – Hilfefunktion- www.elster.deRegistrierungsdauer ca. 1 Woche
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Befreiungsmöglichkeiten„Steuerpflichtige Person“
Künstler (oder Bevollmächtigter) beim:Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
Freistellung: ( 50 d Abs. 2 EStG)
• Antrag vor Zahlung der VergütungGrund:z.B.: Besteuerungsrecht liegt beim ausländ. Staat, gem.
Doppelbesteuerungsabkommen
• Veranstalter muss ohne vorliegende„Freistellungsbescheinigung“ auf jeden Fall zahlen
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BefreiungsmöglichkeitenErstattung auf Antrag:Steuer ist gezahlt – Bescheinigung d. VeranstalterGrund der Erstattung – jeweiliges DBA• Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Veranstalter oder Künstler) sind
höher als 50% der Einnahmen.• Vergütungsgläubiger mit Wohnsitz in EU/EWR• Steuersatz 30% auf Unterschiedsbetrag (Netto 43,89% + 2,41%
Soli)• Erstattung erfolgt an Gläubiger kann an Schuldner (Veranstalter)
abgetreten werden.
Kontrollmeldeverfahren (Sonderfall Freistellungverfahren)Nicht anwendbar auf „künstlerische, sportliche....“ Darbietungen und Leistungen.
Nicht relevant für Kulturveranstalter
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Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)
Bundesrepublik Deutschland regelt Steuerabzugs-verfahren mit anderen Staaten in DBAs
Grundsatz der meisten Abkommen:Steuerzahlung im Land des Auftritts, der GagenzahlungAusnahmen:Freistellung im Rahmen des Kulturaustauschs(Bulgarien, China, Vietnam, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Staaten des
ehem. Yugoslawiens)
• Austausch auf ministerieller Ebene, Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern
• Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland
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Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)
Freistellung bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln:• Heimatland zahlt die Kosten des Gastspiels zu mehr als einem
Drittel• Notwendig Bescheinigung der ausländischen Behörde• In DBAs vieler Länder (ca. 45-50) Staaten vereinbart
(u.a. Ägypten, Ghana, Österreich, Schweden, Estland, USA,VER)
• Sonderregelungen mit USA (Erstattung falls in USA versteuert wird möglich, Wahlmöglichkeit bei Gagen unter 20T$/Jahr)
• Verträge mit ausländischer Künstlerverleihgesellschaft(Nachweisverfahren der Zahlungen auf verschiedenen Ebenen)
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BefreiungsmöglichkeitenDurch Veranstalter :Antrag beim zuständig. FinanzamtFür: „Ausländische Kulturvereinigungen“(...gilt jede Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die eine
künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet.)• Ausgenommen sind solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio,
Quartett)
• Voraussetzung:Förderung des Auftritts durch in- oder ausländische öffentliche Mittel zu mehr als einem Drittel. (Nachweise der öffentlichen Geldgeber)
Neu:Nur noch bei „Gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen“BFH Urteil v. 7.3.2007
Klaus Thorwesten
Besteuerung ausländischer KünstlerInnen- §50a ESTG-
Referent:
Klaus Thorwesten, Osnabrück
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit