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Studien- und Prüfungsordnung
der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft
European University of applied Sciences
für die
Bachelorstudiengänge
Finanz- und Anlagemanagement
General Management
Handelsmanagement
Logistikmanagement
Industriemanagement (Product and Innovation Management)
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftsingenieur
2
Inhaltsübersicht
Präambel ............................................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.
Teil A Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen ................................................................. 5
I Allgemeine Studienbestimmungen ................................................................................................. 5
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen der Studien- und Prüfungsordnung .................. 5
§ 2 Zugangs- und Einschreibungsvoraussetzungen ............................................................ 5
§ 3 Aufgabe der Hochschule und allgemeine Ziele des Studiums ................................... 6
§ 4 Hochschulgrad ........................................................................................................................ 7
§ 5 Studienbeginn ......................................................................................................................... 7
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang ............................................................................... 7
§ 7 Studienstruktur ........................................................................................................................ 9
§ 8 Modulbeschreibungen .......................................................................................................... 9
§ 9 Lehrveranstaltungsarten ..................................................................................................... 11
§ 10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung .............................................. 12
§ 11 Studienbegleitende (Fach-)Beratung .......................................................................... 12
§ 12 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen .................. 12
§ 13 Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und
Qualifikationen ................................................................................................................................. 13
II Allgemeine Prüfungsbestimmungen ............................................................................................ 15
§ 14 Zulassung zu Prüfungen ................................................................................................ 15
§ 15 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation................................................ 15
§ 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen ................................................................. 19
§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen ........................................................................... 20
§ 18 Prüfungsnoten ................................................................................................................. 20
§ 19 ECTS-Kreditpunkte .......................................................................................................... 22
§ 20 Studienunterbrechung ................................................................................................... 22
§ 21 Prüfungsausschuss .......................................................................................................... 23
3
§ 22 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer ...................................................................... 25
§ 23 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen .......................................................... 26
§ 24 Wiederholung von Prüfungen ..................................................................................... 28
§ 25 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Arbeit ................................................................ 30
§ 26 Bachelor-Arbeit ................................................................................................................ 31
§ 27 Wiederholung der Bachelor-Arbeit ............................................................................ 32
§ 28 Kolloquium ........................................................................................................................ 32
§ 29 Wiederholung des Kolloquiums .................................................................................. 33
§ 30 Zusatzprüfungen ............................................................................................................. 33
§ 31 Errechnung der Gesamtnote ........................................................................................ 34
§ 32 Zeugnisse und Bescheinigungen ................................................................................ 34
§ 33 Bachelor-Urkunde ........................................................................................................... 35
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen ......................................................................................... 35
§ 35 Einsicht in die Prüfungsakte ......................................................................................... 36
§ 36 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses ............... 36
§ 37 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren ................................................. 36
Teil B: Spezielle Studien- und Prüfungsbestimmungen .................................................................. 38
§ 38 Handelsmanagement (Bachelor of Arts) ................................................................... 38
§ 39 Industriemanagement (Product and Innovation Management) (Bachelor of
Arts) 43
§ 40 Logistikmanagement (Bachelor of Arts) .................................................................... 48
§ 41 Finanz- und Anlagemanagement (Bachelor of Arts) ............................................. 53
§ 42 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) ............................................................. 59
§ 43 Wirtschaftsingenieur – dual, Blockmodell – (Bachelor of Science) ..................... 64
§ 44 Wirtschaftsingenieur – dual, 2+3-Modell – (Bachelor of Science) ...................... 71
§ 45 Wirtschaftsingenieur – berufsbegleitend – (Bachelor of Science) ...................... 78
§ 46 General Management – dual Blockmodell und dual 2+3-Modell – (Bachelor of
Arts): 84
4
§ 47 General Management – berufsbegleitend – (Bachelor of Arts) .......................... 94
§ 48 General Management – Vollzeit – (Bachelor of Arts)............................................. 99
Schlussbestimmungen ........................................................................................................................... 104
§ 49 Änderungen .................................................................................................................... 104
§ 50 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 104
Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und
Prüfungsordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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Präambel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 sowie 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NW) in der Fassung des
Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Europäische
Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:
Teil A Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen
I Allgemeine Studienbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen der Studien- und Prüfungsordnung
Diese Ordnung betrifft die
a. dualen Bachelor-Studiengänge Handelsmanagement, Industriemanagement
(Product and Innovation Management), Logistikmanagement, Finanz- und
Anlagemanagement, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieur und General
Management,
b. die berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge General Management und
Wirtschaftsingenieur sowie
c. das Vollzeitstudium des Bachelorstudiengangs General Management
an der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft. 2Teil A enthält die alle
Studiengänge betreffenden, studiengangübergreifenden Bestimmungen. 3In Teil B sind
darüber hinaus die studiengangspezifischen Inhalte und Anforderungen an das Studium
(im jeweiligen Studiengang) geregelt. 4Über diese Ordnung hinausgehende, ergänzende
Informationen sind den für den jeweiligen Studiengang vorliegenden Teilen der Ordnung
sowie den Studiengangs-, Modul- und Lehrveranstaltungsbeschreibungen zu entnehmen.
§ 2 Zugangs- und Einschreibungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung sind in der Zulassungsordnung
für die Bachelorstudiengänge der Hochschule geregelt.
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§ 3 Aufgabe der Hochschule und allgemeine Ziele des Studiums
(1) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH vornehmlich zum Ziel, ihre
Studierenden auf verantwortliche, berufliche Tätigkeiten systematisch, dem neuesten
Stand der Forschung entsprechend und praxisbezogen zu qualifizieren. 2Die
Studierenden sollen durch das Studium insbesondere die Fähigkeit erwerben,
betriebliche wie fachübergreifende Probleme nicht nur systematisch zu erkennen und
wissenschaftlich zu analysieren, sondern auch Lösungsmöglichkeiten selbständig zu
erarbeiten und innerbetrieblich umzusetzen.
(2) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH des Weiteren zum Ziel, die
Bereitschaft und Fähigkeit der Studierenden zu Flexibilität und Mobilität zu fördern. 2In das dritte Studienjahr der dualen Studiengänge (mit Ausnahme des dualen
Studiengangs General Management) ist ein Auslandssemester obligatorisch
eingeordnet, in allen anderen Studiengängen kann ein Auslandssemester fakultativ
absolviert werden.3Der Theorie-Block des Auslandssemesters muss, ein Praxis-Block
kann im Ausland absolviert werden. 4Die Studierenden können die Hochschule, an der
sie ihr Auslandssemester absolvieren wollen, nach den gegebenen Möglichkeiten frei
wählen. 5Die EUFH garantiert, dass nach vorheriger Absprache und Vereinbarung
gem. des ECTS-Verfahrens im Ausland erbrachte Studienleistungen voll anerkannt
werden. 6Es ist die Aufgabe der Studierenden, ihren Auslandsaufenthalt mit
Unterstützung der EUFH weitgehend selbständig zu planen und durchzuführen. 7Die
EUFH bietet den Studierenden auch während des Auslandsaufenthalts durch den
fortbestehenden Kontakt zum Akademischen Auslandsamt und zu den
Hochschulkoordinatoren eine fortwährende Betreuung. 8Die EUFH unterstützt die
Bemühungen von Seiten des Lehrkörpers, der Ausbildungsbetriebe und insbesondere
ihrer Studierenden zur Stärkung des europäischen Profils der Hochschule nach
Kräften.
(3) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH des Weiteren zum Ziel, die
Persönlichkeitsentwicklung und die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement
der Studierenden zu fördern. 2Alle diese Ordnung betreffenden Studiengänge der
EUFH umfassen mit Blick auf berufspraktische Anforderungen Fremdsprachen-
Training, Training in Managementtechniken und Training zur Stärkung der eigenen
Sozialkompetenz.
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§ 4 Hochschulgrad
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der EUFH der akademische
Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2Näheres ist in den studiengangspezifischen Bestimmungen im Teil B dieser Ordnung
geregelt.
§ 5 Studienbeginn
Die Hochschule legt den Studienbeginn in der Regel auf das Wintersemester fest. 2Das
Studium kann nach Maßgabe der studiengangspezifischen Bestimmungen jedoch auch zum
Sommersemester aufgenommen werden.
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern, einem Winter- und einem
Sommersemester. 2In den dualen Studiengängen folgt entweder einem drei Monate
umfassenden Praxis-Block am Lernort Betrieb ein drei Monate umfassender Theorie-
Block am Lernort Hochschule (oder vice versa) („Blockmodell“) oder es sind für den
Besuch von Lehrveranstaltungen in der Woche zwei Tage in der Hochschule und drei
Tage im Betrieb vorgesehen („2+3-Modell“).
(2) Die Studiendauer der dualen Studiengänge beträgt einschließlich aller Prüfungen
sechs Fachsemester (Regelstudienzeit), im Studiengang Wirtschaftsingenieur sowie im
Studiengang General Management (dual 2+3, International Track) sieben
Fachsemester. 2In den dualen Studiengängen Handelsmanagement,
Industriemanagement (Product and Innovation Management), Logistikmanagement,
Finanz- und Anlagemanagement, Wirtschaftsinformatik sowie Wirtschaftsingenieur
sind ein Auslandssemester sowie, im Blockmodell, bis zu sechs Praxisphasen integriert. 3Im Auslandssemester, das im dritten Studienjahr zu absolvieren ist, sind 25 ECTS-
Kreditpunkte, im Studiengang General Management (dual 2+3, International Track) 30
ECTS-Kreditpunkte zu erbringen.
(3) Im dualen Studium („Blockmodell“) sind Praxisphasen im Umfang von insgesamt
mindestens 16 Wochen Pflichtbestandteil des Studiums, im Studiengang
Wirtschaftsingenieur sind Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 20
Wochen verpflichtend. 2Im dualen Studium („2+3 Modell“) ist die Praxiszeit im Umfang
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von insgesamt mindestens 22 Wochen verpflichtend. 3Die Studierenden haben über
ihre abgeleisteten Praxisphasen Nachweise zu erbringen. 4Zur Ableistung der
Praxisphasen schließen die Studierenden im Regelfall einen oder mehrere aufeinander
folgende Praxisverträge mit Unternehmen ab. 5Alternativ ist auch die Kombination
des Studiums an der EUFH mit einer Ausbildung in einem Unternehmen möglich. 6Sofern ein Studierender die Praxisphase eines Semesters im Unternehmen
unverschuldet nicht ableisten kann, ist diese regelmäßig im folgenden Semester
abzuleisten. 7Bei der Suche nach Unternehmen für die Praxisphasen werden die
Studierenden von der EUFH durch die Abteilung Unternehmenskooperationen
unterstützt. 8Ein Vertrag mit einem Unternehmen ist spätestens bis zum zweiten
Semester vorzulegen. 9Näheres ist in der Ordnung für die Praxisphasen geregelt.
(4) Im Vollzeitstudium ist ein Praktikum im Umfang von insgesamt mindestens 15 Wochen
Pflichtbestandteil des Studiums. 2Die Studierenden haben über das Praktikum einen
Nachweis zu erbringen.
(5) Die Studiendauer des berufsbegleitenden Studiums beträgt einschließlich aller
Prüfungen acht Fachsemester. 2In das berufsbegleitende Studium sind Praxisprojekte
integriert.
(6) Die Studiendauer im Vollzeitstudium beträgt einschließlich aller Prüfungen sechs
Fachsemester. 2In das Vollzeitstudium ist ein Praktikum integriert.
(7) Mit der Bachelor-Arbeit werden in den dualen Studiengängen 10 ECTS-Kreditpunkte
(im Studiengang Wirtschaftsingenieur zuzüglich eines 2 ECTS-Kreditpunkte zählenden
Kolloquiums) erworben. 2Mit der Bachelor-Arbeit im berufsbegleitenden, im dualen
und im Vollzeitstudiengang General Management werden 12 ECTS-Kreditpunkte
erworben.
(8) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 ECTS-Kreditpunkte, im
dualen Studiengang Wirtschaftsingenieur (Blockmodell) und im Studiengang General
Management (dual 2+3, International Track) 210 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben. 2Für
den Erwerb eines ECTS-Kreditpunkts wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden
zugrunde gelegt. 3In die Berechnung des gesamten Arbeitsaufwands des Studiums
fließen sämtliche Vorlesungen, Übungen, Seminare, Fall- und Projektstudien,
Selbststudien, Planspiele und sonstige Lehrveranstaltungen sowie
Prüfungsvorbereitungen und die Prüfungen mit ein.
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§ 7 Studienstruktur
(1) Alle von der EUFH angebotenen Lehrveranstaltungen sind in Modulen
zusammengefasst. 2Ein Modul definiert sich als eine Gruppe von Lehrveranstaltungen,
die thematisch und zeitlich eine abgeschlossene Einheit bilden. 3Ein Modul umfasst
i. d. R. Lehrveranstaltungen eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs. 4Alle
Module werden mit Prüfungen abgeschlossen und können sich aus verschiedenen
Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
(2) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere
von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen
Modulen abhängig gemacht werden.
(3) Das Studium gliedert sich entsprechend der Studienverlaufspläne. 2Für die Vergabe
des Bachelorgrades sind die im Teil B für den jeweiligen Studiengang genannten
Module erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei Studierenden der dualen Studiengänge, die alternativ zu einem Praktikumsvertrag
einen Ausbildungsvertrag abschließen, kann eine IHK-Prüfung frühestens am Ende des
vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Sofern von Seiten der Studierenden, die in
einem Ausbildungsverhältnis stehen, Interesse besteht, kann die EUFH während des
Studiums während der Vorlesungszeit vorbereitenden Unterricht nach eigenem
Ermessen anbieten. 3Die Teilnahme an einem solchen prüfungsvorbereitenden
Unterricht ist freiwillig. 4Die Zulassung zur sowie die Durchführung der IHK-Prüfung
findet in der Regel bei der IHK statt, bei der das Ausbildungsverhältnis eingetragen
wurde. 5Eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung ist weder Voraussetzung für die
Aufnahme noch für die Fortführung des Studiums. 6Die in dieser IHK-Prüfung erzielte
Note hat keinen Einfluss auf studienbezogene Prüfungen an der EUFH.
(5) Das Studienvolumen umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und
Wahlpflichtbereichs und ermöglicht den Studierenden auch den Besuch von
Lehrveranstaltungen nach freier Wahl.
§ 8 Modulbeschreibungen
(1) Vom Dekan des jeweiligen Fachbereichs oder der Studiengangleitung wird ein
Studienverlaufsplan vorgelegt, der einen Überblick über jedes Modul, über die
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Lehrveranstaltungen und jede sonstige Studien- oder Prüfungsleistung gibt. 2Fakultativ angebotene Module oder Lehrveranstaltungen sind als solche auszuweisen.
(2) Die Modulbeschreibungen dienen der Information der Studierenden über Ziele,
Inhalte und organisatorische Aspekte des jeweiligen Moduls. Die
Modulbeschreibungen sind tabellarisch aufgebaut und umfassen unter anderem
Informationen zu:
a. Modulcode,
b. Modulbezeichnung,
c. Semester, in dem das Modul turnusmäßig angeboten wird (zeitliche Lage),
d. Häufigkeit, in der das Modul bezogen auf ein Studienjahr angeboten wird,
e. Dauer des Moduls,
f. Zugangsvoraussetzungen,
g. Modulverantwortlichem
h. Name des / der Hochschullehrer/s
i. Lehrsprache
j. Gesamtarbeitsaufwand / Workload des Moduls (nach Präsenz- und
Selbststudium),
k. ECTS-Kreditpunkte, die mit der Modulprüfung erworben werden,
l. Besonderheiten des Moduls,
m. Qualifikationsziele des Moduls,
n. Inhalten des Moduls,
o. ggf. Lehrveranstaltungen des Moduls,
p. Art der Lehrveranstaltung,
q. Lehr- und Lernmethoden des Moduls,
r. Art der Prüfung / Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten,
s. Gewichtung der Note in der Gesamtnote
t. Pflichtlektüre sowie ggf. zu weiterführender Literatur
u. Verwendbarkeit des Moduls für andere Module und Studiengänge,
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v. Querverweise zu anderen Modulen.
§ 9 Lehrveranstaltungsarten
(1) Lehrveranstaltungsarten des Studiums können Vorlesungen, Übungen, Projekte,
begleitende Kolloquien, Seminare, Planspiele und Trainings oder eine Kombination
dieser Lehrveranstaltungsarten sein.
(2) Vorlesungen dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teilgebieten der einzelnen
Fächer darzulegen und zu erörtern.
(3) Zur notwendigen Vertiefung und Ergänzung der in den Vorlesungen erworbenen
methodischen und inhaltlichen Kenntnisse können spezifische Übungen durchgeführt
werden.
(4) Zur Einübung insbesondere der Anwendung erlernten Wissens und der
Methodenkenntnisse können Projekte durchgeführt werden.
(5) Zur Intensivierung der Diskussion können zu einer Vorlesung begleitende Kolloquien
durchgeführt werden.
(6) Seminare sind Veranstaltungen des weiterführenden Studiums, in denen
Grundkenntnisse der jeweiligen Fächer vorausgesetzt werden. Seminare dienen dem
Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche einzelner Fächer und Teilgebiete
und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten.
(7) In einem Planspiel werden ökonomische Situationen nachgebildet. 2Darin treffen die
Studierenden Entscheidungen, die sie in Spielhandlungen umsetzen und deren
Ergebnisse die Entscheidungsbasis in den nächsten Runden bilden wird.
(8) Als Training werden Veranstaltungen des Studiums im Bereich „Soft Skills
Development“ bezeichnet. 2Das Training wird von berufserfahrenen Trainern und
Betriebspraktikern durchgeführt mit dem Ziel der Vermittlung von
Managementtechniken, der Stärkung der Kommunikations-, Team- und
interkulturellen Fähigkeiten sowie besonders der (Weiter-)Qualifizierung in
Fremdsprachen.
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§ 10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung
(1) Nach Abschluss einer Lehrveranstaltung soll jede Lehrveranstaltung anonym durch
die Studierenden evaluiert werden.
(2) In regelmäßigen Abständen ist die Arbeitsbelastung (Workload) der Studierenden zu
erheben, die insgesamt für das Absolvieren einer Lehrveranstaltung notwendig war.
§ 11 Studienbegleitende (Fach-)Beratung
(1) Die EUFH berät ihre Studierenden in fachlichen, sozialen und finanziellen Fragen. 2Im
Mittelpunkt der fachlichen Beratung stehen Fragen zur Studiengestaltung,
Studientechniken, zu den Schwerpunkten des gewählten Studiengangs sowie zum
Berufseinstieg. 3Hierzu gehört auch die individuelle Beratung vor und nach Prüfungen.
(2) Berater können in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber dem Prüfungsausschuss
Stellungnahmen abgeben und vom Prüfungsausschuss vor Entscheidungen, die
Angelegenheiten der von ihnen Beratenen betreffen, gehört werden.
§ 12 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und
Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in demselben Studiengang erbracht wurden, werden anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten,
Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder
ausländischen Hochschule oder an der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft
erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern sich die dabei erlangten
Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen eines
Studienganges, für den die Anerkennung beantragt wird, nicht wesentlich
unterscheiden. 2Für eine Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Ziele des Studiums
und den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. 3In diesem Sinne liegt ein wesentlicher
Unterschied vor, wenn der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das
Studium erfolgreich zu absolvieren.
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(3) Das obligatorische Auslandssemester im dualen Studium wird auf der Grundlage der
von der Europäischen Union erarbeiteten ECTS-Richtlinien durchgeführt. 2Im
obligatorischen Auslandssemester erbrachte Studienleistungen werden den schriftlich
fixierten Vereinbarungen zwischen den von der Hochschule Beauftragten und dem
Studierenden auf Grundlage des ECTS entsprechend angerechnet. 3Vice versa werden
auch die von ausländischen Studierenden an der EUFH erbrachten Studienleistungen
den ECTS-Bestimmungen entsprechend bescheinigt.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten – soweit
die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der
Gesamtnote einbezogen. 2Bei Unvergleichbarkeit der Notensysteme kann zur
Aufklärung der Sach- und Rechtslage eine Stellungnahme der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.
(5) Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf
Anerkennung. 2Eine Versagung der Anerkennung ist durch die Hochschule zu
begründen (Beweislastumkehr). 3Wird die Anerkennung versagt oder erfolgt keine
Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden.
(6) Näheres regelt die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung.
§ 13 Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Qualifikationen
(1) Außerhalb der Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag in der Regel
bis maximal zur Hälfte der im Studiengang zu erwerbenden ECTS-Punkte
angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.
(2) Die Kriterien für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und
Qualifikationen legt der Anrechnungsausschuss fest. Diese Kriterien werden auf
geeignete Weise durch die EUFH veröffentlicht.
(3) Sofern der Antragsteller eine Anrechnung von in staatlich geregelten Aus- und
Weiterbildungsgängen erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen beantragt,
werden diese nach einem pauschalierten Anrechnungsverfahren auf das Studium an
der EUFH angerechnet.
(4) Über die Anrechnung sonstiger, außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und
Qualifikationen entscheidet der Anrechnungsausschuss im Einzelfall. 2Der Antragsteller
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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(5) Dem Anrechnungsausschuss gehören die Leitung des betreffenden Studiengangs, ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Mitglied des Präsidiums an.
(6) Näheres regelt die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung.
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II Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Vorbemerkung:
In der Regel wird der Begriff „Prüfung“ in dieser Studien- und Prüfungsordnung alle Prüfungsformen und -arten einschließend verwendet, wenn nicht ausdrücklich auf einzelne Prüfungsformen oder -arten abgehoben wird. Eine Ausnahme bildet die Verwendung im
Sinne von § 23 und § 24, wonach im Zusammenhang mit Wiederholungsprüfungen zu unterscheiden ist zwischen Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen und Teilprüfungen.
§ 14 Zulassung zu Prüfungen
Zu den Prüfungen in Sprachlehrmodulen und praxisbezogenen Modulen soll nur zugelassen
werden, wer in 90% aller Veranstaltungen der Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend
war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt ferngeblieben ist. 2Abweichend von Satz 1 soll in
den berufsbegleitenden Studiengängen zu den Prüfungen in den genannten Modulen nur
zugelassen werden, wer in 80% aller Veranstaltungen der entsprechenden
Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt
ferngeblieben ist. 3Der Prüfungsausschussvorsitzende kann im Einvernehmen mit der
Studiengangsleitung von Satz 1 und Satz 2 abweichende Absenzquoten festlegen.
§ 15 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation
(1) Alle Prüfungen erfolgen studienbegleitend und sind mit Ausnahme der Bachelor-
Arbeit einzelnen Lehrveranstaltungen inhaltlich zugeordnet. 2Besondere
Studienabschlussprüfungen finden nicht statt. Alle Module und die mit ihnen
verbundenen Prüfungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie innerhalb der
Regelstudienzeit absolviert werden können. 4Sofern Teilprüfungen vorgesehen sind,
sollen diese innerhalb des Fachsemesters abgelegt werden, in der die betreffende
Lehrveranstaltung stattfindet. 5Sofern ein Modul sich über zwei Fachsemester erstreckt,
ist die Prüfung im zweiten Fachsemester abzulegen. 6Form und Inhalt der jeweiligen
Prüfung haben der Bedeutung des zu prüfenden Sachgebiets für das Erreichen des
Studienziels angemessen zu sein.
(2) Prüfungsleistungen sind in der Regel Individualleistungen. 2Insofern es für die
Überprüfung des Erreichens der Qualifikationsziele eines Moduls erforderlich ist,
können Prüfungsleistungen auch als Gruppenarbeit zugelassen werden. 3Der als
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Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss die an die
Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung
auf Grund von objektiven Kriterien deutlich gegen die Leistung der anderen Mitglieder
der Gruppe abgrenzbar und für sich/als Einzelleistung zu bewerten sein.
(3) Als Prüfung können folgende Prüfungsformen verlangt werden:
a) Hausarbeit und/oder
b) Klausur und/oder
c) Lerntagebuch und/oder
d) Mündliche Prüfung und/oder
e) Mündlicher Beitrag und/oder
f) Performanzprüfung und/oder
g) Portfolio und/oder
h) Praxisbericht (vorbereitend, nachbereitend) und/oder
i) Referat.
(4) Sind im Modulkatalog Prüfungsformalternativen genannt, so ist den Studierenden
spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung durch den Lehrenden
verbindlich mitzuteilen, mit welcher Prüfungsform das Modul abschließt. Die
Entscheidung, welche der Prüfungsformalternativen gewählt wird, trifft der/die
Lehrende in Abstimmung mit der Studiengangsleitung.
(5) Die Struktur einer Prüfung hinsichtlich der Anforderungen ist zu Beginn der
Lehrveranstaltung verbindlich festzulegen und den Studierenden mitzuteilen. Die Art
der Aufgaben im Modulkatalog sind zu Beginn der Lehrveranstaltung zu spezifizieren.
(6) Die in der Modulbeschreibung festgesetzte Prüfungsform kann nur aus wichtigen
Gründen und innerhalb einer angemessenen Frist durch den
Prüfungsausschussvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Abstimmung mit dem
Studiengangsleiter geändert werden.
(7) Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfung. 2In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen,
dass er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den
geläufigen Methoden des Faches Fragestellungen bearbeiten und Wege zur Lösung
finden kann. 3Die Dauer einer Klausur beträgt maximal drei Zeitstunden. 4In
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Studiengängen mit dem Bezug zur Informationstechnologie (IT) können Klausuren
auch am Computer durchgeführt werden.
(8) Eine Hausarbeit ist eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen
oder fächerübergreifenden/interdisziplinären Aufgabenstellung, die innerhalb einer
vorgegebenen Frist zu bearbeiten ist. 2Das Thema der Hausarbeit und deren Umfang
(z.B. Seitenzahl des Textteils) werden vom Prüfer zum Beginn der Theoriephase
festgelegt. 3In geeigneten Fällen kann verlangt werden, die Aufgabenstellung und die
erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich
vorzutragen und zu erläutern.
(9) Ein Referat umfasst:
a. in der Regel eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem
Problem aus dem Arbeitszusammenhang einer Lehrveranstaltung unter
Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und
b. in der Regel die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in
mündlicher freier Rede, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme stichpunktartiger
Notizen sowie
c. gegebenenfalls die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in
einer sich (an das maximal 25-minütige Referat) anschließenden Diskussion.
2Die Bewertung des Referates muss anhand eines vom Prüfer verfassten Protokolls
nachvollziehbar dokumentiert werden.
(10) Die mündlichen Beiträge eines Studierenden im Rahmen einer Lehrveranstaltung
können Gegenstand einer Leistungsbeurteilung über ein Semester hinweg sein. 2Mündliche Beiträge dürfen nur Teilleistungen sein; ihr Gewicht muss unter 50% liegen. 3Über die Zulassung dieser Prüfungsform entscheidet der Prüfungsausschuss,
vertreten durch seinen Vorsitzenden.
(11) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob
ein Prüfling über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt, er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen
einzuordnen vermag. 2Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung für bis zu
fünf Studierende oder als Einzelprüfung statt. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung je
Prüfling beträgt zwischen 10 und 45 Minuten. 4Über den Verlauf der mündlichen
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Prüfung ist Protokoll zu führen. 5Das Prüfungsprotokoll ist von dem (oder den
Prüfenden) und dem Beisitzer (oder den Beisitzern) zu unterschreiben.
(12) Mittels eines Lerntagebuchs reflektieren die Prüflinge die Lerninhalte, die aus ihrer
eignen Perspektive als besonders relevant erscheinen. 2Dieser Reflexionsprozess wird
durch Leitfragen des Prüfers zur Erreichung des Qualifikationsziels motiviert und
unterstützt.
(13) In einem Portfolio wird von den Prüflingen eine Sammlung eigener Arbeiten
eingereicht, die es erlaubt, die Leistungen und/oder den Lernfortschritt festzustellen. 2Ein Portfolio kann gemeinsam mit dem Lerntagebuch als Prüfung durchgeführt
werden.
(14) Im Rahmen einer Performanzprüfung werden vom Studierenden erworbene
Kompetenzen exemplarisch auf praktische Situationen angewendet. 2Die
Performanzsituation wird zumeist mittels einer Simulationsperson herbeigeführt. 3Nach der Planung und Durchführung der zu erfüllenden Aufgaben reflektiert der
Teilnehmer die eigenen Maßnahmen unter anderem im Hinblick auf deren
sachgemäße Anwendung und auf die Wirksamkeit.
(15) Ein Praxisbericht (Prüfungsform der Module „Praxisreflexion“) soll erkennen lassen,
dass der Prüfling nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium und Praxis
verbinden, das im Studium erworbene Wissen im Unternehmensalltag anwenden und
dazu beitragen kann, die in der berufspraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen
für Studium und Lehre nutzbar zu machen. 2Sofern der Praxisbericht vorbereitend
erfolgt, dient er der Recherche und Klärung von Sachverhalten in der beruflichen
Praxis.
(16) Die Aufgabe für jede einzelne Prüfungsleistung wird von der oder dem Erstprüfenden
festgelegt. 2Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für Hausarbeit(en) und Referat(e)
Vorschläge zu machen. 3Verbindlich vereinbarte Themen sind dem Prüfling vom
Prüfer mitzuteilen.
(17) Der Prüfling hat ein gedrucktes und ein elektronisches Exemplar von schriftlichen
Prüfungen einzureichen. Unter schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungen gem. § 15
(3) a bis c und f bis i zu fassen. 3Alle vom Prüfling einzureichenden Exemplare müssen
identisch sein und sind fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen.
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(18) Prüfungen werden erstmalig zu dem im Studienverlaufsplan angegebenen Termin
angeboten. 2Wiederholungsprüfungen werden gemäß §24 (6) bzw. (7) angeboten.
(19) Der Prüfungsausschuss, vertreten durch das Prüfungsamt, legt zu Beginn des
jeweiligen Fachsemesters den Zeitrahmen für die Abnahme der mündlichen
Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- und Abgabezeitpunkte für die übrigen
termingebundenen Prüfungsleistungen fest. 2Die Zeitpunkte für die einzelnen
Prüfungen werden in der Regel innerhalb der ersten zehn Wochen nach Beginn des
Semesters, in den dualen Studiengängen nach Beginn des jeweiligen Theorie-Blocks,
bekannt gegeben. 3Die Studierenden gelten durch die Immatrikulation zu jedem
ersten Versuch einer Prüfung automatisch als angemeldet. 5Diese Regelung gilt im
Interesse einer möglichst kurzen Studiendauer und eines geringstmöglichen
Verwaltungsaufwandes. 6Zu allen anderen Prüfungen (Wiederholungsprüfungen oder
Nachholprüfungen) melden sich die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel bis
spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums an. 6Bei nicht fristgerechter
Meldung kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden. 7Die Abmeldung von einer
Prüfung ist nur durch fristgerechte Abmeldung möglich. 8Die Frist endet um 24 Uhr
des zweiten Tages vor der Prüfung.
(20) Alle schriftlichen Prüfungsleistungen und Prüfungsprotokolle sind mindestens fünf
Jahre im Verantwortungsbereich des Prüfungsausschusses zu verwahren. 2Den
Prüflingen ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme in ihre bewerteten schriftlichen
Prüfungsleistungen zu geben.
(21) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher bzw. psychischer Behinderung nicht in der
Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form
abzulegen, ist ihm auf Antrag durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen oder
Prüfungserleichterungen in der Form zu erhalten, dass ihm durch eine
Zeitverlängerung oder andere Maßnahmen ein Ausgleich für die besondere
Beeinträchtigung gewährt wird.
§ 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen
Studierende, die die Voraussetzung erfüllen, sich im nachfolgenden Fachsemester der
gleichen Prüfung unterziehen zu können, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein
20
eigenes berechtigtes Interesse geltend machen können, sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer
auf Antrag bei mündlichen Prüfungen zuzulassen. 2Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. 3Auf Antrag eines Prüflings sind
die Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. 4Wird eine mündliche Prüfung im Rahmen
einer Lehrveranstaltung durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser
Veranstaltung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, wenn der Prüfling dem nicht
widerspricht.
§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Prozentpunktsystem.
(2) 1Die Bewertungsergebnisse der erbrachten Prüfungsleistungen sollen bei Klausuren
spätestens sieben Wochen nach Ende des Prüfungszeitraumes, bei Hausarbeiten,
Bachelor-Arbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie Lerntagebüchern,
Portfolios, Performanzprüfungen und Referaten mit schriftlicher Ausarbeitung
spätestens 12 Wochen nach Ablegung der Prüfungsleistung dem Prüfling mitgeteilt
werden. 2Ergebnisse von rein mündlichen Prüfungen sollen möglichst unmittelbar,
spätestens jedoch eine Woche nach dem Ende des Prüfungszeitraumes, veröffentlicht
werden. 3Bei Mischformen von mündlichem Teil und der schriftlichen Einreichung des
entsprechenden Foliensatzes, wie Referate, das Kolloquium oder Praxisreflexionen als
Vortrag gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Ende des Prüfungszeitraumes. 4Die
Bewertung der Praxisberichte soll in der Regel in der auf die jeweilige Praxisphase
folgenden Theoriephase bekannt gegeben werden. 5Aus wichtigen Gründen (z.B.
Urlaub oder Krankheit der Prüfer) kann der /die Prüfungsausschussvorsitzende eine
abweichende Bewertungsfrist festsetzen. 6Die Bewertungsergebnisse werden vom
Prüfungsamt unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen bekannt gegeben.
§ 18 Prüfungsnoten
(1) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn mindestens 50 Prozentpunkte in der
Modulprüfung erreicht werden. Sofern das Modul mehrere Prüfungsleistungen
umfasst, wird die Modulnote aus dem Durchschnittswert aller gewichteten
Einzelbewertungen der Prüfungsleistungen in diesem Modul gebildet.
21
(1) Die Noten für die Studien- und Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
Note
Note
(Beschreibung)
Definition Prozentpunkte
1,0;
1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
97-100
91-96
1,7;
2,0;
2,3
= gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
86-90
81-85
76-80
2,7;
3,0;
3,3
= befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
71-75
66-70
61-65
3,7;
4,0 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt
56-60
50-55
5,0 = nicht
ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt
0-49
3Noten schlechter als 4,0 sind nicht ausreichend. 4Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind
nicht zulässig.
(2) Ergänzend zur Ausweisung der Benotung der Prüfungsleistungen gem. Abs. 1 und
Abs. 2 kann eine Ausweisung gemäß dem ECTS – European Credit Transfer and
Accumulation System – erfolgen. 2Die Umrechnung der ECTS-Note erfolgt gemäß der
folgenden Tabelle:
ECTS-
Note
% erfolgreicher Studierender,
die diese Note erreichen
ECTS Definition
A 10 Auszeichnungswürdige, hervorragende Leistung
B 25 Überdurchschnittliche Leistungen, kaum Fehler
C 30 Insgesamt gute Leistung, jedoch einige Fehler
D 25 Leistung entspricht durchschnittlichen
Anforderungen
E 10 Leistung entspricht trotz Mängel der
Mindestanforderung
22
ECTS-
Note
% erfolgreicher Studierender,
die diese Note erreichen
ECTS Definition
F - Nicht bestanden - es sind Verbesserungen
erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt
werden können
FX - Nicht bestanden - es sind erhebliche
Verbesserungen erforderlich
3Zur Bildung der ECTS-Note werden die Noten der letzten drei Studienjahrgänge als
Grundgesamtheit herangezogen (Kohorte). 4Die ECTS-Note wird im Diploma
Supplement ausgewiesen.
§ 19 ECTS-Kreditpunkte
(1) Für bestandene Module werden ECTS-Kreditpunkte vergeben. 2Das
Kreditpunktevergabesystem folgt den Richtlinien des European Credit Transfer System
(ECTS). 3Sofern ein Modul erfolgreich absolviert ist, werden alle diesem Modul
zugeordneten ECTS-Kreditpunkte zuerkannt. 4Die Summe der erreichten ECTS-
Kreditpunkte dient als Ausweis des Umfangs des erfolgreich absolvierten
Studienpensums. 5Die Kreditpunkte werden im Bachelor-Zeugnis ausgewiesen.
(2) Die Summe der zu erreichenden ECTS-Kreditpunkte beträgt insgesamt 180, im
Studiengang Wirtschaftsingenieur 210.
(3) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums insgesamt sowie je Modul zu
erreichenden ECTS-Kreditpunkte sind im Teil B dieser Studien- und Prüfungsordnung
geregelt.
§ 20 Studienunterbrechung
(1) Kann ein Prüfling aufgrund nachweislich längerer schwerer Krankheit oder aus einem
anderen zwingenden Grund ein Fachsemester nicht ordnungsgemäß beginnen oder
zu Ende führen, so gilt das Studium während dieser Zeit als nicht unterbrochen. 2Ein
Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der
Mutterschutzfrist in das entsprechende Fachsemester fallen. 3Für den Fall der
Erkrankung ist es erforderlich, dass ein Prüfling unverzüglich durch Attest eines von
23
der EUFH zu benennenden Facharztes nachweist, dass die Aufnahme bzw. die
Fortführung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Prüfungsorganisation und Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen
Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch Pflege oder
Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn
diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. 2Um Verfahrensabläufe
zeitlich anzupassen, bedarf es in der Regel eines Antrags des Prüflings.
(3) Auch Studienverzögerungen infolge einer Behinderung bleiben unberücksichtigt,
höchstens jedoch bis zu vier Semestern.
§ 21 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dem
Prüfungsausschuss gehören stimmberechtigt die Dekane der Fachbereiche der diese
Ordnung betreffenden Studiengänge, je ein Studierendenvertreter des
Studierendenrats und des Studierendenparlaments, die beide vom
Studierendenparlament benannt werden, sowie in beratender Funktion die Leitung
des Prüfungsamts an.
(2) Ein Professor der Hochschule, der vom Prüfungsausschuss gewählt wird, ist ständiges
stimmberechtigtes Mitglied, hat den Vorsitz und führt die Geschäfte des
Prüfungsausschusses. 2Der Vorsitzende kann einen Stellvertreter benennen, der an
seiner Stelle die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.
(3) Eine Abwahl des Prüfungsausschussvorsitzenden ist möglich, sofern die Entscheidung
darüber in einer förmlichen Abstimmung von den sonstigen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses einstimmig getroffen wird und an seiner Stelle ein neuer
Vorsitzender des Prüfungsausschusses gewählt wird.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. 2Er stellt das Ergebnis der Prüfungen fest und entscheidet in den
ihm in dieser Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Angelegenheiten.
(5) Der Prüfungsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Korrektur der
Prüfungen und die Korrektur der Bachelor-Arbeit gesetzten Fristen eingehalten
24
werden und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Der Prüfungsausschuss ist angehalten, den Fachbereichen und dem Präsidium
Anregungen zur Reform dieser Ordnung zu geben. 3Der Dekan eines Fachbereichs
legt die Empfehlungen des Prüfungsausschusses innerhalb seines Fachbereichs offen. 4Das Prüfungsamt führt die Prüfungsakten.
(6) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Die
Abwahl des Prüfungssauschussvorsitzenden unterliegt besonderen Erfordernissen,
diese regelt §21 (3). 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
anwesend sind.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des
Vorsitzenden, beträgt in der Regel zwei Jahre. 2Die studentischen Vertreter werden
vom Studierendenparlament bestimmt. 3Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. 4Eine erneute
Amtszeit ist zulässig.
(8) Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des
Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.
(9) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bereitet die Beschlüsse des
Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. 2Der Prüfungsausschuss kann zudem auch
andere seiner Befugnisse auf den Vorsitzenden und/oder den stellvertretenden
Vorsitzenden widerruflich übertragen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der
Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.
(11) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(12) Erhebliche Täuschungsversuche oder anderes unangemessenes Verhalten im
Zusammenhang mit Prüfungen nimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des
Prüfungsausschussvorsitzenden und des zuständigen Dekans zum Anlass, die
Studien- und Prüfungssituation der/des jeweiligen Studierenden zu überprüfen und
gegebenenfalls weitere Maßnahmen festzulegen. 2Dazu gehört insbesondere, dass
der Prüfungsausschuss in relevanten Fällen in dualen Studiengängen das
Kooperationsunternehmen des jeweiligen Studierenden über das unangemessene
Prüfungsverhalten informieren kann.
25
§ 22 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestellt nach
Vorschlag des Fachbereichs die Prüfenden sowie die Beisitzer.
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(3) Wird eine Prüfung von mehreren Prüfenden abgenommen, ist ein Prüfender als
Erstprüfender zu bestellen. 2Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder des
Lehrkörpers der EUFH nach § 65 HG NRW bestellt. 3Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können
in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. 4Erstprüfender ist in der Regel der Lehrende, der die Lehrveranstaltung durchführt. 5Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens
die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen
und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem
Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 6Sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein
Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. 7Zu Beisitzern in Prüfungen
dürfen nur Personen bestellt werden, die gemäß § 65 (1) Satz 2 HG NRW die hierfür
erforderliche Qualifikation besitzen.
(4) Mündliche Prüfungen finden vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor
einem Prüfenden und einem Beisitzer statt. 3Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung
zu hören. 4Studierende können für mündliche Prüfungen ihren Erstprüfer vorschlagen. 5Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann, in den dualen Studiengängen soll, der
Studierende in Zusammenarbeit mit einem bzw. dem betreuenden Unternehmen
vorschlagen. 2Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 3Der Betreuer der Bachelor-
Arbeit hat dem Studierenden Hilfestellung bei der Wahl und Bearbeitung zu geben. 4Für die Bewertung der Bachelor-Arbeit sind zwei Prüfende zu bestellen. 5Der Betreuer
der Bachelor-Arbeit ist der Erstprüfende.
(6) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der (Erst-)Prüfenden
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt
gegeben werden. Für die Bachelor-Arbeit wird nur der Name des Erstprüfenden bzw.
des Betreuers bekanntgegeben.
26
(7) Handelt es sich bei einer abzulegenden Prüfungsleistung um die letzte
Wiederholungsmöglichkeit, muss diese von zwei Prüfern abgenommen und bewertet
werden.
§ 23 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens 50 Prozentpunkte
beträgt. 2Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfung mit weniger als 50
Prozentpunkten bewertet wurde. 3Sofern in einem Modul Teilmodulprüfungen
vorgesehen sind, ergibt der gewichtete Durchschnitt der Teilmodulprüfungsnoten die
Modulnote. 4Eine ihrerseits aus Teilprüfungen bestehende Teilmodulprüfung ist
bestanden, wenn der gewichtete Durchschnitt der Teilprüfungsleistungen insgesamt
mindestens 50 Prozentpunkten beträgt.
(2) Sind an einer Prüfung zwei oder mehr als zwei Prüfende beteiligt, ist die Prüfung
bestanden, wenn die Prüfenden die Prüfungsleistung jeweils mit mindestens 50
Prozentpunkten bewerten. 2Bei der Notenbildung wird das arithmetische Mittel der
Bewertungen der Prüfer gebildet. 3Wenn a) die Noten im Fall von zwei beteiligten
Prüfern um 20 oder mehr Prozentpunkte voneinander abweichen und im
arithmetischen Mittel nicht geringer als 50 Prozentpunkte sind oder b) ein Prüfender
die Prüfungsleistung mit 50 oder mehr Prozentpunkten und der andere mit weniger
als 50 Prozentpunkten bewertet, wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden ein dritter
Prüfer bestimmt. 4Die Prüfungsnote ergibt sich dann aus dem Median der Noten aller
drei beteiligten Prüfer.
(3) Das Bachelor-Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die laut dieser Ordnung zu
erbringenden ECTS-Kreditpunkte in vollem Umfang und den studiengangspezifischen
Bestimmungen entsprechend erbracht sind.
(4) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ und null Prozentpunkten
bewertet und damit als „nicht bestanden“, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe
a. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint und/oder
b. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt und/oder
c. die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten
Frist nicht durchführt.
27
(5) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht
eingehalten, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ und null Prozentpunkten bewertet. 2In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden
kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der
Chancengleichheit darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung
entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung
berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. 3Der Abgabetermin wegen
nachgewiesener Erkrankung oder aus sonstigen triftigen Gründen kann für
Hausarbeiten und Praxisberichte um insgesamt höchstens zwei Wochen, im
berufsbegleitenden Studium um insgesamt höchstens vier Wochen hinausgeschoben
werden.
(6) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis von Prüfungen geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ und null Prozentpunkten bewertet. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest
vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, soweit die Krankheit nicht
offenkundig ist. 3Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein
neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt.
(7) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner eigenen oder einer anderen
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung bzw. gelten die entsprechenden Prüfungen
als nicht bestanden und werden mit null Prozentpunkten bewertet. 2Die Entscheidung
über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trifft der Prüfungsausschuss. 3In
schwerwiegenden oder Wiederholungsfällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und gegebenenfalls
exmatrikulieren. 4Darüber hinaus werden Täuschungsversuche mit einer Geldbuße
geahndet. Näheres dazu regelt die Ordnung über den Umgang mit
Täuschungsversuchen und Plagiaten der EUFH.
(8) Wer sich eines erheblichen Verstoßes gegen den ordnungsgemäßen Ablauf des
Prüfungsverfahrens schuldig gemacht hat, kann vom Prüfer oder von der die Aufsicht
führenden Person nach erfolgloser Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als nicht bestanden und wird mit null Prozentpunkten bewertet.
28
(9) Das Bachelor-Studium ist endgültig nicht bestanden, und damit endgültig nicht
erfolgreich abgeschlossen, wenn ein oder mehrere nicht bestandene Module
endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden oder als bewertet gelten und eine
weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist.
§ 24 Nach-/Wiederholung von Prüfungen
(1) Wurde eine Modul- oder Teilmodulprüfung mit weniger als 50 Prozentpunkten
bewertet, besteht die Möglichkeit, die Prüfungsleistung, ggf. inklusive aller
Teilprüfungen, zu wiederholen. 2Die Wiederholung soll mittels derselben Prüfungsform
durchgeführt werden. 3Wenn ein Modul aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht
und das Modul nicht bestanden wurde, können nur die Teilmodulprüfungen
wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. 4Jede dieser Prüfungen wird mit einer
Prüfungsnote nach § 18 dieser Ordnung bewertet und im Zeugnis (Notenübersicht)
ausgewiesen. 5Wenn eine Teilmodulprüfung aus Teilprüfungen besteht und die
Prüfung nicht bestanden wurde, dann sind alle zu dieser Teilmodulprüfung
gehörenden Teilprüfungen zu wiederholen. 6Die Note der Teilmodulprüfung, jedoch
nicht die Ergebnisse der zugehörigen Teilprüfungen, wird im Zeugnis (Notenübersicht)
ausgewiesen. 7Eine zweite Wiederholung ist möglich. 8Die Bachelor-Arbeit kann
maximal einmal wiederholt werden.
(2) Bei zwei mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsversuchen, bei denen aber
mindestens 70 % der zum Bestehen geforderten Leistung erbracht wurden, kann sich
der Studierende einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, um sich auf ein
„ausreichend“ zu verbessern. 2Hierzu ist eine mit mindestens 50 Prozentpunkten
bewertete Leistung in dieser Ergänzungsprüfung erforderlich. 3Bei Praxisreflexionen
in den dualen Bachelor-Studiengängen kann die Ergänzungsprüfung nur genutzt
werden, wenn die entsprechende Prüfungsleistung mindestens zwei Mal abgegeben
wurde. 4Die Ergänzungsprüfung ist vor der nächsten Nach-/Wiederholungsprüfung
zu absolvieren. 5Der Studierende entscheidet, ob er nach dem zweiten oder dritten
Prüfungsversuch die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung nutzt. 6Der Antrag auf eine
mündliche Ergänzungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. 7Wird der Antrag nach
dem dritten Prüfungsversuch nicht innerhalb von vier Wochen gestellt, so gilt die
betreffende Prüfung als endgültig nicht bestanden.
29
(3) Prüfungen, die mit ausreichend oder besser bewertet wurden, dürfen nicht wiederholt
werden.
(4) Bei Versäumnis des Prüfungstermins gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ bewertet und wird mit null Prozentpunkten ausgewiesen. 2Erfolgt das
Versäumnis bei der Zweitwiederholung einer Prüfungsleistung, die für das Bestehen
eines Moduls unerlässlich ist, gilt auch das Bachelor-Studium als „endgültig nicht
bestanden“.
(5) Besteht in einem Modul, in dem mindestens eine Teilmodulprüfung in Form einer
Klausur abgelegt wurde, keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit mehr, so kann der
Studierende einen einmaligen zusätzlichen Modulprüfungsversuch in Anspruch
nehmen. 2Der zusätzliche Modulprüfungsversuch kann nur einmal im Studium genutzt
werden. 3Bei der einmaligen zusätzlichen Modulprüfung müssen alle
Teilmodulprüfungen des Moduls wiederholt werden. 4Ausgenommen davon sind
anerkannte und angerechnete Prüfungsleistungen. 5Der Antrag auf eine einmalige
zusätzliche Modulprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Modulprüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 6Wird der Antrag nicht
gestellt, so gilt das betreffende Modul als endgültig nicht bestanden. 7Die einmalige
zusätzliche Modulprüfung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung und im Rahmen der regulären Prüfungen abgelegt werden. 8Bis zum
Bestehen der einmaligen zusätzlichen Modulprüfung ist der Prüfling vom Ablegen
aller anderen Prüfungen auszuschließen.
(6) Nach-/Wiederholungsprüfungen sind im nächsten regulären Prüfungszeitraum, in der
Regel im nächsten Semester, abzulegen. 2Genehmigte Abwesenheiten von der
Hochschule, zum Beispiel in den dualen Studiengängen zur Durchführung des
Auslandssemesters, haben aufschiebende Wirkung auf Prüfungsfristen. 3Die Teilnahme
an Nach-/Wiederholungsprüfungen in den Praxis-Blöcken der dualen Studiengänge
kann im Härtefall durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zugelassen werden.
(7) In berufsbegleitenden Studiengängen sind Nach-/Wiederholungsprüfungen im
nächsten Prüfungszeitraum abzulegen. 2Dies geschieht in einer gesonderten
Klausurphase, die drei Monate nach der regulären Prüfung angeboten wird. 3Sollte
eine zweite Wiederholungsprüfung nötig werden, so findet diese wiederum drei
Monate nach der 1. Wiederholungsprüfung statt. 4Wenn es aufgrund von
entschuldigtem Fehlen bei einer vorherigen Prüfung dazu kommt, dass noch eine
weitere Nach-/Wiederholungsprüfung angeboten werden muss, so findet diese sechs
30
Monate nach der 2. Wiederholung und damit ein Jahr nach der ursprünglichen
Prüfung gemeinsam mit dem nachfolgenden Jahrgang statt.
(8) Das Erfordernis einer Prüfungswiederholung entfällt, wenn das Modul trotz des
Nichtbestehens einer/mehrerer Prüfungen in der/den dem Modul zugewiesenen
Lehrveranstaltung/en erfolgreich absolviert ist.
(9) Ist das Bachelor-Studium endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid über ein
endgültig nicht bestandenes Bachelor-Studium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. 3Zudem soll dem Studierenden eine Bescheinigung über die erbrachten
Prüfungsleistungen und Noten ausgestellt werden.
(10) In demselben Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen,
werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
§ 25 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Arbeit
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einen Studierenden auf Antrag zur
Bachelor-Arbeit zulassen, selbst wenn noch nicht alle bis dahin abzulegenden
Modulprüfungen bestanden sind.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist spätestens fünf Wochen vor Beginn
der Anfertigung der Bachelor-Arbeit zu stellen. 2Das Thema der Bachelor-Arbeit wird
dem Prüfling oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt. 3Das Datum der
Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Als erster Tag der Anfertigung der
Bachelor-Arbeit gilt der auf die Ausgabe des Themas folgende Werktag.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit kann bis spätestens zwei Wochen vor
dem Beginn der Bachelor-Arbeit zurückgenommen werden; er gilt in diesem Fall als
nicht gestellt. 2Wird der Zulassungsantrag ohne triftigen Grund später
zurückgenommen, wird die Bachelor-Arbeit als nicht bestanden gewertet. 3In diesem
Fall kann die Bachelor-Arbeit im darauffolgenden Semester einmal wiederholt werden.
31
§ 26 Bachelor-Arbeit
(1) Mit der Bachelor-Arbeit soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Bachelor-Arbeit müssen dem
Prüfungszweck und der Bearbeitungszeit entsprechen. 3Die Art der Aufgabe und die
Aufgabenstellung müssen mit der Vergabe des Themas präzisiert sein.
(2) Die Bachelor-Arbeit wird in den dualen Studiengängen im dritten Studienjahr während
der Praxisphase, in den dualen Studiengängen Wirtschaftsingenieur (Blockmodell) und
General Management (dual 2+3, International Track) im dritten bzw. vierten
Studienjahr während der Praxisphase geschrieben. 2In den berufsbegleitenden
Studiengängen wird die Bachelor-Arbeit im vierten Studienjahr geschrieben. 3Im
Vollzeitstudium wird die Bachelor-Arbeit im dritten Studienjahr geschrieben.
(3) Die Bachelor-Arbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss jedoch als
individuelle Prüfungsleistung gegen die Leistungen der anderen Beteiligten an der
Gruppenarbeit abgrenzbar sein und den wissenschaftlichen Anforderungen
entsprechen.
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von jedem prüfungsberechtigten Mitglied des
Lehrkörpers vorgeschlagen werden. 2Der Dekan oder der von ihm Beauftragte legen
fest, wer Betreuer, bzw. Erstprüfender, und Zweitprüfender der Bachelor-Arbeit sind. 3Der Prüfling hat das Vorschlagsrecht.
(5) Die Themenausgabe erfolgt durch das Prüfungsamt. 2Die Ausgabe des Themas ist
aktenkundig zu machen.
(6) Die Zeit von der Vergabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit beträgt acht
Wochen, in den berufsbegleitenden Studiengängen sechzehn Wochen. 2Der
Erstprüfende legt die Obergrenze des Umfangs der Bachelor-Arbeit in Abstimmung
mit dem Dekan des Fachbereichs, der den Studiengang betreut, fest. 3Das Thema kann
nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen, in den berufsbegleitenden
Studiengängen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. 4Auf einen begründeten und rechtzeitig vor Ablauf der Frist
gestellten Antrag des Prüflings hin kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
nach Anhörung des Erstprüfers bei Vorliegen triftiger Gründe die Bearbeitungszeit
insgesamt um höchstens vier Wochen, in den berufsbegleitenden Studiengängen
32
insgesamt um höchstens acht Wochen verlängern, wenn der Abgabetermin aus
Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
(7) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er
die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der
Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
(8) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. 22Der Prüfling hat drei gedruckte und ein elektronisches
Exemplar/e der Bachelor-Arbeit einzureichen. 3Bei Zustimmung des Erstprüfenden ist
es möglich, nur zwei Exemplare der Bachelor-Arbeit einzureichen.
(9) Jeder der beiden die Bachelor-Arbeit Prüfenden vergibt eine Note. 2Bei der
Berechnung der endgültigen Note für die Bachelor-Arbeit gilt § 23 Absatz 2 dieser
Ordnung.
§ 27 Wiederholung der Bachelor-Arbeit
(1) Wurde die Bachelor-Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht
ausreichend“ bewertet, so kann die Bachelor-Arbeit einmal mit einem neuen Thema
wiederholt werden.
(2) Das Thema der zweiten Bachelor-Arbeit wird in angemessener Frist, in der Regel
innerhalb von zwei Monaten nach Bewertung der ersten, mit „nicht ausreichend“
bewerteten Arbeit, ausgegeben.
(3) Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist nur zulässig,
wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei Anfertigung der ersten Arbeit Gebrauch
gemacht worden ist.
§ 28 Kolloquium
(1) Im Kolloquium hat der Prüfling in einem Gespräch über die Bachelor-Arbeit
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen
Fragestellungen aus dem Bereich dieser Fachrichtung selbständig auf
wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und die Arbeitsergebnisse in einem
33
Fachgespräch zu vertiefen. Das Kolloquium ist nur im Bachelorstudiengang
Wirtschaftsingenieur vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist, dass die Bachelorarbeit mit
mindestens „ausreichend“ bewertet ist. Das Kolloquium soll innerhalb von vier
Wochen nach Ablauf der Korrekturzeit gem. §17 Abs. 2 bei Berücksichtigung des
spätesten regulären Abgabetermins eines Jahrgangs durchgeführt werden.
(3) Das Kolloquium wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. 2Jede prüfende
Person vergibt eine Note. 3Die endgültige Note für das Kolloquium ergibt sich aus dem
Durchschnitt der von den prüfenden Personen vergebenen Noten.
(4) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelor-Arbeit als
Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt. 2Die Dauer des Kolloquiums
beträgt in der Regel je Prüfling 30 Minuten.
§ 29 Wiederholung des Kolloquiums
(1) Wurde das Kolloquium von den Prüfenden mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt
sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann das Kolloquium einmal wiederholt
werden.
(2) Das Kolloquium ist in angemessener Frist, i.d.R. innerhalb von drei Monaten nach
Bewertung des ersten, mit „nicht ausreichend“ bewerteten Kolloquiums, zu
wiederholen.
§ 30 Zusatzprüfungen
(1) Die Studierenden können sich freiwillig in weiteren Pflicht- und Wahlpflicht-Modulen
einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).
(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag des Studierenden in ein Zeugnis
aufgenommen. 2Bei der Festsetzung der Gesamtnote wird das Ergebnis der
Zusatzprüfung(en) nicht mit einbezogen.
34
§ 31 Errechnung der Gesamtnote
(1) Das Bachelor-Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Studierende alle
Modulprüfungen einschließlich der Bachelor-Arbeit und der Praxisphasen im Umfang
von 180 ECTS-Kreditpunkten (im dualen Studiengang Wirtschaftsingenieur
(Blockmodell) 210 ECTS-Kreditpunkten) bestanden hat.
(2) Die Modulnoten und die Bachelor-Arbeit gehen im Anteil der jeweiligen ECTS-
Kreditpunkte in die Gesamtnote ein.
(3) Bei der Berechnung der Gesamtnote werden Dezimalstellen nicht berücksichtigt; es
wird auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.
§ 32 Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Spätestens zwölf Wochen nach dem Erbringen der letzten erforderlichen
Prüfungsleistung wird dem Prüfling eine Urkunde, ein Zeugnis und ein Diploma-
Supplement ausgestellt. 2Als Datum des Bachelor-Zeugnisses ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt worden ist. 3In das Zeugnis werden
aufgenommen:
a. die einzelnen Modul-Noten mit Angabe der den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen, in Prozentpunkten und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,
b. ggf. die in den Prüfungen der einzelnen Lehrveranstaltungen erzielten Noten in
Prozentpunkten sowie in deutscher Bezeichnung,
c. das Thema der Bachelor-Arbeit mit ihrer Bewertung in Prozentpunkten sowie die
Note in deutscher Bezeichnung und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,
d. die gemäß § 31 erreichte Gesamtnote mit der Durchschnittsbewertung in
Prozentpunkten sowie die Note in deutscher Bezeichnung und die erreichten
ECTS-Kreditpunkte,
e. die Pflicht-Praktika und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,
f. auf Antrag weitere, zusätzlich zu den Pflicht-Praktika absolvierte Praktika und
g. auf Antrag die Bewertungen und Noten der Zusatzprüfungen.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit
dem Siegel der EUFH zu versehen.
35
(3) Beim Verlassen der Hochschule vor Beendigung des Studiums oder beim Wechsel des
Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten
Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält.
§ 33 Bachelor-Urkunde
(1) Die Bachelor-Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und beurkundet den Bachelor-
Grad gemäß § 4 dieser Ordnung.
(2) Die Bachelor-Urkunde wird von dem jeweiligen Dekan des Fachbereichs oder der
Studiengangsleitung sowie dem Präsidenten unterzeichnet.
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht
bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass
der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung über die Ungültigkeit einer Prüfung
Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.
(4) Das unrichtige oder durch Täuschung erlangte Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zu ersetzen. 2Mit dem unrichtigen
Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf
Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3Unter Bezug auf die
entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung können Prüfungsleistungen nur
innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum des
Prüfungszeugnisses angefochten werden.
36
§ 35 Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Dem Prüfling wird nach Abschluss jeder Prüfung auf Antrag Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bemerkungen der Prüfenden
und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Bei Klausuren bestimmt der
Prüfungsausschuss, vertreten durch das Prüfungsamt, Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3Ein entsprechender Antrag auf Einsichtnahme ist spätestens innerhalb eines Jahres
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Prüfung beim
Prüfungsausschuss zu stellen.
(2) Auf begründeten Antrag wird dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt, seine
Prüfungsarbeit(en) mit dem/den Prüfenden zu besprechen. 2Der Prüfling hat das
Recht, dem Ergebnis der Besprechung gemäß § 37 dieser Ordnung schriftlich zu
widersprechen.
§ 36 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Ordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die
Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie
geltenden Prüfungsbestimmungen hin.
(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere
Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die
Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -
fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt
gemacht werden. 2Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. 3Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 37 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser
Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Betroffenen gegenüber
bekannt zu geben. 2Gegen diese Entscheidungen kann entsprechend der
Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden.
37
(2) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet
das Präsidium. 2Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch eine
Prüfende oder einen Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Maßgabe dieser Ordnung.
(3) Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch einen Prüfenden richtet,
leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. 2Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so wird die alte durch
die geänderte Bewertung ersetzt. 3Ändert die oder der Prüfende seine Bewertung
nicht, so überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der
Stellungnahme des Prüfenden insbesondere darauf, ob:
a. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
b. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
c. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
d. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung
als falsch gewertet worden ist oder
e. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
4Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere
Prüfende richtet. 5Stellt der Prüfungsausschuss einen Verstoß fest, so lässt er den
Widerspruch zu und ändert die Bewertung entsprechend ab oder setzt eine
Wiederholungsprüfung an. 6Wird die Prüfung wiederholt, so werden die betroffenen
Prüfungsleistungen durch andere, mit deren Abnahme bisher nicht befasste Prüfende
erneut bewertet. 7Der Prüfungsausschuss setzt das Prüfungsverfahren nur in Gang,
sofern der Widerspruch des Prüflings nachweislich begründet ist.
(4) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. 2Wird keine Einigung erzielt, bescheidet das Präsidium der Hochschule den
Widerspruchsführer dahingehend, dass der Widerspruch endgültig abgelehnt ist.
38
Teil B: Spezielle Studien- und Prüfungsbestimmungen
§ 38 Handelsmanagement (Bachelor of Arts)
(1) Das Studium im Studiengang Handelsmanagement soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Handels erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Handelsmanagement
wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(3) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Handelsmanagement (B.A.)
Curriculumsübersicht
Handelsmanagement (B.A.), dual
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) / Semesterwochenstunden (SWS) je
Semester
Workload-
Verteilung
CP
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CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Rahmenbedingungen und Werkzeuge
B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2
B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5
PO +
HA 5/155
Wissenschaftliches Themenseminar 3 2
39
B_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6
2 x K
60 6/155
Statistik 3 3
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Makroökonomie 3 2
Handelsorientierte Betriebswirtschaftslehre
Handelsmanagement zwischen Produktion und Konsum
HM_RET_01 Grundlagen des Handelsmanagements
Systematisierung des Handels 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Erfolgsgrößen und Standortmanagement 3 2
40
HM_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 5/155
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
HM_GOV_01 Unternehmensführung im Handel
Personalmanagement 3 2
33 117 6
2 x R
+ HA
+ MP
6/155 Strategisches Management 3 2
HM_LAW_01 Recht und Steuern
Betriebliche Steuerlehre 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Handels-, Wettbewerbs- und Arbeitsrecht 2 2
HM_GOV_02 Instrumente der Unternehmenssteuerung
Controlling 3 2
50 125 7
K 60
+ K
90
7/155 Investition und Finanzierung 2 2
Betriebliche Anwendungssysteme 2 2
HM_LOG_01 Beschaffungs- und Logistikprozesse im Handel
Beschaffungs- und Qualitätsmanagement 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Handelslogistik 2 2
Supply Chain Management 2 2
Kundenorientierung im Handelsmanagement
HM_MARK_01 Handelsmarketing
Marketing und Vertrieb 2 2
58 142 8 K 120 8/155 Marketinginstrumente 3 3
E-Commerce und Social-Media-Marketing 3 2
HM_RET_02 Globale Märkte und Marktteilnehmer
Internationaler Handel 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Psychologie im Handel 3 2
HM_RES_01 Handelsforschung in Theorie und Praxis
Marktforschung und -analyse im Handel 3 2 33 92 5 PO 5/155
Forschungsseminar 2 2
Wahlvertiefung
B_ELEC_01 Wahlpflichtfach Handelsmanagement
Zu wählen: ein Themenbereich (T1-T5) mit zwei
Vertiefungsfächern und ein Ergänzungsfach (aus
T1-T5 oder E)
2 2 2 2
50 100 6 OPT 6/155
2 2
T1: Marketing (z.B. Retailbranding,
Vertriebsoptimierung, Mobile Commerce)
T2: Personalmanagement (z.B. Personalmarketing)
T3: Internationales Management (z.B.
Internationales Marketing, International Retail
Strategy, Diversity Management)
T4: Statistik (z.B. Quantitative Methoden, Induktive
Statistik, Multivariate Analyse)
T5: Fachübergreifende Managementkompetenz
(z.B. Change Management,
Organisationsentwicklung,
Englisch/2.Fremdsprache)
41
E Einstufiges Wahlpflichtfach (z.B. Consulting,
Entwicklungstendenzen im Handel,
Existenzgründung, Business Intelligence)
Fachübergreifende Managementkompetenzen
Englisch
B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2
42
B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+
Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155
Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2
Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft
B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Zweite Fremdsprache II 2 2
B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155
Zweite Fremdsprache VI 2 2
B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
B_POL_02 Europäische Finanzpolitik
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
B_SKIL_01 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 PO 4/155
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2
33 67 4
HA
od.
PO
4/155 Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
B_SKIL_03 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Führungsverhalten und -methoden 2 2
B_SKIL_04 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
B_APP_01 Praxisphase im Handelsunternehmen
Praxisreflexion I 5 0
0 625 25 5 x PB 0/155
Praxisreflexion II 5 0
Praxisreflexion III 5 0
Praxisreflexion IV 5 0
Praxisreflexion V 5 0
B_APP_02 Fallstudien zum Handelsmanagement
Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6
2 x
HA 6/155
Fallstudienprojekt II 3 2
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155
Auslandssemester
43
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 22 22 20 20 20 20 124
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
§ 39 Industriemanagement (Product and Innovation Management) (Bachelor of Arts)
(1) 1Das Studium im Studiengang Industriemanagement (Product and Innovation
Management) soll den Studierenden die Fachkenntnisse und grundlegenden
methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre überfachlichen Kompetenzen stärken,
die für ihre berufliche Tätigkeit in den unterschiedlichen Berufsfeldern der Industrie
erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Industriemanagement
(Product and Innovation Management) wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“
vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Industriemanagement (Product and
Innovation Management) (B.A.)
Curriculumsübersicht
Industriemanagement (Product and Innovation Management) (B.A.), dual
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
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6.
Sem. Präs
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44
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Rahmenbedingungen und Werkzeuge
B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2
B_METH_02 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155
Wissenschaftliches Themenseminar 3 2
PIM_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6 2 x K 60 6/155
Statistik 3 3
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Makroökonomie 3 2
Industrieorientierte Betriebswirtschaftslehre
PIM_PROD_01 Grundlagen des Industriemanagements
Industrieprodukte und Innovationen 3 2
50 150 8 K 90 +
PLA 8/155 Industrielle Geschäftsprozesse und Wertschöpfung 3 2
Planung in Wertschöpfungsketten (Planspiel) 2 2
PIM_PROD_02 Operations und Supply Chain Management
Strategien und Gestaltung von
Produktionssystemen 3 2
50 175 9 K 120 9/155 Operatives Produktionsmanagement 3 2
Logistische Prozesse und Koordination von
Wertschöpfungssystemen 3 2
PIM_ACC_01 Industrielles Rechnungswesen
Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 4/155
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
PIM_MARK_01 Marketing und Vertrieb
Konsumentenverhalten und Marktforschung 3 2
50 175 9 K 120 9/155 Marketingplanung und -instrumente 3 2
Vertrieb von Investitions- und Konsumgütern 3 2
PIM_GOV_01 Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2
50 125 7 K 60 + R
od. K 90 7/155 Strategisches Management 2 2
Nachhaltiges Industriemanagement 2 2
PIM_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung
Industrielles Controlling 2 2 50 100 6 K 120 6/155
Investition und Finanzierung 2 2
45
Recht und Steuern 2 2
PIM_IT_01 Informationsverarbeitung in der Industrie
Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Managementunterstützende Systeme 2 2
Wahlvertiefung
B_ELEC_01 Wahlpflicht Industriemanagement
Ein Vertiefungsbereich (A bis E) ist zu wählen. 2 2 2 2
50 100 6 OPT 6/155
2 2
A. Human Resources Management (z.B.
Personalentwicklung, Personalmarketing,
Wirtschaftspsychologie)
B. Marketing (z.B. BB Marketing,
Beschaffungsmarketing, Marketing-Management)
C: Internationales Management (z.B. Strategisches
Management in globalen Märkten, Interkulturelles
Management, Consulting)
D: Quantitative Methoden (z.B. Induktive Statistik,
Multivariate Analyse, Entscheidung und
Optimierung)
E: Fachübergreifende Managementkompetenz (z.B.
Verhandlungen, Change Management und
Organisationsentwicklung, Englisch oder
Fortführung der zweiten Fremdsprache)
PIM_RES_01 Industriemanagement in Forschung und Praxis
Angewandte Produktions- und Logistikoptimierung 3 2
33 92 5 PR 5/155 Forschungsseminar zu ausgewählten
Fragestellungen (z.B. Marktforschung,
Entscheidungsverhalten, Diversität etc.)
2 2
Fachübergreifende Managementkompetenzen
Englisch
B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2
B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+
Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155
Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2
46
Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft
B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Zweite Fremdsprache II 2 2
B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155
Zweite Fremdsprache VI 2 2
B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
B_POL_02 Europäische Finanzpolitik
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
B_SKIL_01 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4
HA od.
PO 4/155
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
B_SKIL_03 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Führungsverhalten und -methoden 2 2
B_SKIL_04 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
B_APP_02 Fallstudien zum Industriemanagement
Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155
Fallstudienprojekt II 3 2
B_APP_01 Praxisphase im Industrieunternehmen
Praxisreflexion I 5 0
0 625 25 5 x PB 0/155
Praxisreflexion II 5 0
Praxisreflexion III 5 0
Praxisreflexion IV 5 0
Praxisreflexion V 5 0
B_THES Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155
Auslandssemester
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155
CP 30 30 30 30 30 30 180
47
SWS 22 21 20 20 20 20 123
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
48
§ 40 Logistikmanagement (Bachelor of Arts)
(1) 1Das Studium im Studiengang Logistikmanagement soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Logistiksektors erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Logistikmanagement
wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Logistikmanagement (B.A.)
Curriculumsübersicht
Logistikmanagement (B.A.), dual
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
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Prüf
ungs
form
*
Gew
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Sem.
2.
Sem.
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4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
Präs
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CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge
B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2
B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155
Wissenschaftliches Themenseminar 3 2
B_METH_02 Mathematik und Statistik
49
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6 2 x K 60 6/155
Statistik 3 3
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Makroökonomie 3 2
Logistikorientierte Betriebswirtschaftslehre
LOG_LOG_01 Grundlagen des Logistikmanagements
Einführung in das Logistikmanagement 3 2
33 117 6 K 90 6/155 Transport- und Verkehrslogistik aus
einzelwirtschaftlicher Sicht 3 2
50
LOG_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 5/155
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
LOG_GOV_01 Marktorientierte Unternehmensführung in der Logistik
Subsysteme und Geschäftsfelder in der Logistik 3 2
50 150 8 R + K 90 8/155 Personalmanagement in der Logistik 3 2
Marketing und Vertrieb in der Logistik 2 2
LOG_LOG_02 Kernfunktionen der Logistik
Lagerlogistik 3 2
50 175 9 HA + K 90 9/155 Transport- und Verkehrslogistik aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht 3 2
Operative Logistik-IT 3 2
LOG_GOV_02 Strategie in der Logistik
Unternehmensführung in der Logistik 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Logistikstrategie und Supply Chain Management 2 2
Managementunterstützende Informationssysteme 2 2
LOG_LAW_01 Recht und Steuern
Wirtschafts-, Transport- und Speditionsrecht 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Steuern und Zölle 2 2
LOG_LOG_03 Hauptphasen im Supply Chain Management
Beschaffungslogistik 2 2
50 100 6 R 6/155 Produktionslogistik 2 2
Distributionslogistik 2 2
LOG_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung
Logistik-Controlling 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Investition und Finanzierung 2 2
LOG_RES_01 Logistikmanagement in Forschung und Praxis
Markt- und Unternehmensanalysen in der Logistik 3 2 33 92 5 PR 5/155
Forschungsseminar 2 2
Wahlvertiefung
B_ELEC_01 Wahlpflicht Logistikmanagement
Ein Vertiefungsbereich (A bis E) ist zu wählen. 2 2 2 2
50 100 6 OPT 6/155
2 2
A. Human Resources Management (z.B.
Personalentwicklung, Personalmarketing,
Wirtschaftspsychologie)
B. Marketing (z.B. BB Marketing,
Beschaffungsmarketing, Marketing-Management)
D: Quantitative Methoden (z.B. Induktive Statistik,
Multivariate Analyse, Entscheidung und
Optimierung)
Fachübergreifende Managementkompetenzen
Englisch
51
B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2
B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+
Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155
Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2
Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft
B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Zweite Fremdsprache II 2 2
B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155
Zweite Fremdsprache VI 2 2
B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
B_POL_02 Europäische Finanzpolitik
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
B_SKIL_01 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4
HA od.
PO 4/155
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
B_SKIL_03 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Führungsverhalten und -methoden 2 2
B_SKIL_04 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
B_APP_01 Praxisphase im Industrieunternehmen
Praxisreflexion I 5 0
0 625 25 5 x PB 0/155
Praxisreflexion II 5 0
Praxisreflexion III 5 0
Praxisreflexion IV 5 0
Praxisreflexion V 5 0
B_APP_02 Fallstudien zum Industriemanagement
Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155
52
Fallstudienprojekt II 3 2
B_THES Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155
Auslandssemester
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 22 21 20 22 20 20 125
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
53
§ 41 Finanz- und Anlagemanagement (Bachelor of Arts)
(1) 1Das Studium im Studiengang Finanz- und Anlagemanagement soll den Studierenden
die Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie
ihre überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Finanzsektors erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Finanz- und
Anlagemanagement wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Finanz- und Anlagemanagement (B.A.)
Curriculumsübersicht
Finanz- und Anlagemanagement (B.A.), dual
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
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*
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CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge
FAM_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2
B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 89 5 PO + HA 5/155
Wissenschaftliches Themenseminar 3 2
FAM_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 58 167 9 3 x K 60 9/155
54
Finanzmathematik 3 2
Statistik 3 3
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Makroökonomie 3 2
Finanzorientierte Betriebswirtschaftslehre
FAM_FIN_01 Grundlagen des Finanz- und Anlagemanagements
Theorie der Finanzinstitutionen 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Finanzmärkte 3 2
55
FAM_ACC_01 Finanzbuchhaltung
Buchführung und Bilanzierung 2 2 33 92 5 K 90 5/155
Nationale und internationale Rechnungslegung 3 2
FAM_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung
Kosten- und Leistungsrechnung 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Controlling 2 2
FAM_ACC_03 Jahresabschlüsse
Jahresabschlussanalyse 3 2 33 117 6 HA 6/155
Fallstudien mit Geschäftsberichten 3 2
FAM_LAW_01 Wirtschaftsrecht
Einführung Wirtschaftsprivatrecht 2 2 33 92 5 K 90 5/155
Recht im Finanz- und Anlagemanagement 3 2
FAM_TAX_01 Betriebliche Steuerlehre
Grundlagen betrieblicher Steuerlehre 3 2
33 117 6 2 x K 60 6/155 Steuerliche Implikationen unternehmerischer
Entscheidungen 3 2
FAM_GOV_01 Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2 33 117 6
2 x R +
HA + MP 6/155
Strategisches Management 3 2
Spezialisierung Finanzmanagement im Unternehmen
FAM_FIN_01 Strategisches Vermögensmanagement im Unternehmen
Management von Anlage- und Umlaufvermögen 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Finanzierung 3 2
FAM_FIN_02 Operatives Finanzmanagement im Unternehmen
Finanzanalyse 3 2 33 117 6 K 90 6/155
Finanzplanung 3 2
FAM_FIN_03 Risikomanagement im Unternehmen
Anforderungen an das Risikomanagement 3 2
33 167 8 R + HA 8/155 Prozesse des Risikomanagements 3 2
Projektseminar „Risikomanagement“ 2 0
Spezialisierung Anlagemanagement bei Finanzdienstleistern
FAM_ASS_01 Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen von Banken x x
x x x K 90 6/155 Finanzdienstleistungen von Versicherern und
Finanzdienstleistungsunternehmen x x
FAM_ASS_02 Anlageberatung
Beratungsprozesse x x x x x K 90 6/155
Kundenorientiertes Qualitätsmanagement x x
FAM_ASS_03 Marketing und Vertrieb von Finanzdienstleistungen
Marketing von Finanzdienstleistungen x x
x x x R + HA 8/155 Vertriebssteuerung x x
Projektseminar „Marketing und Vertrieb“ x x
Fachübergreifende Managementkompetenzen
56
Englisch
B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2
57
B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+
Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155
Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2
Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft
B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Zweite Fremdsprache II 2 2
B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155
Zweite Fremdsprache VI 2 2
B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
B_POL_02 Europäische Finanzpolitik
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
B_SKIL_01 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L + PO 4/155
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4
HA od.
PO 4/155
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
B_SKIL_03 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Führungsverhalten und -methoden 2 2
B_SKIL_04 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
B_APP_01 Praxisphase im Finanz- und Anlagemanagement
Praxisreflexion I 5 0
0 625 25 5 x PB 0/155
Praxisreflexion II 5 0
Praxisreflexion III 5 0
Praxisreflexion IV 5 0
Praxisreflexion V 5 0
B_APP_02 Fallstudien zum Finanz- und Anlagemanagement
Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x PR 6/155
Fallstudienprojekt II 3 2
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155
Auslandssemester
58
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 22 21 20 20 20 12 115
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
59
§ 42 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)
(1) 1Das Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern der Wirtschaftsinformatik erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsinformatik
wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)
Curriculumsübersicht
Wirtschaftsinformatik (B.Sc.), dual
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
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CP
SWS
CP
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CP
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CP
SWS
CP
SWS
Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge
WI_IT_01 Einführung Wirtschaftsinformatik
Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 3 2
33 92 5 R 5/155 Grundlagen von Computer- und
Kommunikationssystemen 2 2
WI_ECON_01 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2 33 67 4 2 x K 60 4/155
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2
B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155
60
Wissenschaftliches Themenseminar 3 2
WI_METH_01 Spezifische Methoden für Wirtschaftsinformatiker
Modellierung von Informationssystemen 3 2
50 125 7 R + 2 x K
60 7/155 Mathematik für Wirtschaftsinformatiker 2 2
Statistik für Wirtschaftswissenschaftler 2 2
Integrierte betriebliche Anwendungssysteme
WI_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2
33 67 4 K 90 4/155 Operative Anwendungssysteme im
Rechnungswesen 2 2
WI_MARK_01 Kundenorientierte Prozesse
Marketing, Vertrieb und Service 2 2
33 67 4 R 4/155 Anwendungssysteme zur Unterstützung operativer
kundenorientierter Prozesse 2 2
WI_PROD_01 Betriebliche Leistungsprozesse
Beschaffung, Materialwirtschaft und Produktion 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Logistik und Operations Research 2 2
Operative Anwendungssysteme in den
betrieblichen Leistungsprozessen 2 2
WI_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung
Kostenrechnung und Controlling 2 2
50 100 6 K 120 6/155 Investition und Finanzierung 2 2
Dispositive Anwendungssysteme 2 2
Entwicklung von Informationssystemen
WI_IT_02 Grundlagen der Systementwicklung
Strukturierte Programmierung 3 2
50 150 8 K 120 8/155 Software Engineering 3 2
Testmanagement 2 2
WI_IT_03 Grundlagen von Datenbanksystemen
Datenbanksysteme 3 2 33 117 6 K 120 6/155
Datenbankprogrammierung 3 2
WI_IT_04 Weiterführende Aspekte der Systementwicklung
Objektorientierte Systementwicklung 3 2 33 117 6 K 60 + R 6/155
Webentwicklung 3 2
Management der Informationsinfrastruktur
WI_LAW_01 Organisation & Recht
Organisation und operative Aufgaben des
Informationsmanagement 2 2
33 92 5 K 90 5/155
Rechtliche Grundlagen für Wirtschaftsinformatiker 3 2
WI_GOV_01 Strategisches Management
Strategische Unternehmensführung 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Strategisches Informationsmanagement 2 2
Integration
WI_RES_01 Forschungsseminar/Interdisziplinäres Projekt
61
Forschungsseminar 3 2 33 117 6 HA + R 6/155
Interdisziplinäres Projekt 3 2
Wahlpflichtbereich
WI_ELEC_01 Wahlpflicht Wirtschaftsinformatik
Wahlpflichtfach I 2 2
50 100 6 OPT 6/155 Wahlpflichtfach II 2 2
Wahlpflichtfach III 2 2
Fachübergreifende Managementkompetenzen
Englisch
B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2
B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+
Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155
Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2
62
Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft
B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155
Zweite Fremdsprache II 2 2
B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155
Zweite Fremdsprache VI 2 2
B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
B_POL_02 Europäische Finanzpolitik
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/155
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
B_SKIL_01 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
IT-Projektmanagement 2 2 33 67 4 HA od. PO 4/155
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
B_SKIL_03 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155
Führungsverhalten und -methoden 2 2
B_SKIL_04 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
B_APP_01 Fallstudien
Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155
Fallstudienprojekt II 3 2
B_APP_02 Praxisphase
Praxisreflexion I 5 0
0 625 25 5 x PB 0/155
Praxisreflexion II 5 0
Praxisreflexion III 5 0
Praxisreflexion IV 5 0
Praxisreflexion V 5 0
B_THES Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155
Auslandssemester
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 22 22 22 22 20 18 126
63
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
64
§ 43 Wirtschaftsingenieur – dual, Blockmodell – (Bachelor of Science)
(1) 1Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.
(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur
wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. 2Ferner ist ein
Auslandssemester zu absolvieren.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“
und „Operations Management“ gewählt werden.
(6) 1Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 28 ECTS-
Kreditpunkte vergeben.
(7) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), Blockmodell
Curriculumsübersicht
Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), dual Blockmodell
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
7.
Sem.
Präs
enz
Selb
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ud
ium
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Ingenieurwissenschaften
WING_1100 Physikalische Grundlagen
Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2
33 92 5 2 x K 60 5/182 Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und
Optik 3 2
65
WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik
Allgemeine Chemie 2 2 33 92 5 K 90 5/182
Werkstoffkunde 3 2
WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik
Technische Mathematik 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/182
Informationstechnik 2 2
WING_1400 Statik und Festigkeitslehre
Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/182
Festigkeitslehre 3 2
WING_1500 Konstruktion und Fertigung
Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/182
Fertigungsverfahren 2 2
66
WING_1600 Elektrische Systeme
Elektrische Motoren und Antriebe 2 2
33 92 5 MP 5/182 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und
elektromagnetische Verträglichkeit 3 2
WING_1700 Mess- und Regelungstechnik
Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/182
Regelungstechnik 2 2
WING_1800 Automatisierungstechnik
Industrielle Kommunikation 2 2
50 100 6
Praxis-
prüfungen
(2
Referate)
6/182 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2
Anwendungen der Prozessautomation im
Maschinen- und Anlagenbau 2 2
WING_1900 Technische Rahmenbedingungen
Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/182
Energietechnik und -effizienz 3 2
Wirtschaftswissenschaften
WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur
Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/182
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2
WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/182
Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2
WING_2300 Rechnungswesen und Controlling
Externes und internes Rechnungswesen 2 2
50 100 6 K 120 6/182 Controlling 2 2
Investition und Finanzierung 2 2
WING_2400 Grundlagen des Operations Managements
Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2
50 150 8 R 8/182 Produktion und Logistik 3 2
Statistik und Operations Research 2 2
WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings
Technischer Vertrieb 2 2
50 100 6 R 6/182 Produktentwicklung und Industriegüter-Marketing 2 2
Preismanagement in Business-to-Business-Märkten 2 2
WING_2600 Informationsmanagement
Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2 33 92 5 R 5/182
Managementunterstützende Anwendungssysteme 3 2
WING_2700 Unternehmensführung
Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/182
Strategisches Management 2 2
Vertiefung "Sales Engineering"
WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings
Operativer Vertriebsprozess 2 2 33 92 5 R 5/182
67
Vertriebsstrategien für unterschiedliche
Kundensegmente und Geographien 3 2
WING_3200 Verhandlungsmanagement
Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5 MP und R 5/182
Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2
68
WING_3300 Innovative Technologien
Innovations- und Technologiemanagement 3 2
33 92 5 R 5/182 Seminar zu Entwicklungen in neuen
Technologiefeldern 2 2
WING_3400 Projektmodul Sales Engineering
Theoretische Grundlagen 2 2
17 158 7 R 7/182 Durchführung eines Projekts (im Team) 4
Präsentation der Ergebnisse 1
Vertiefung "Operations Management"
WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements
Strategische Gestaltung von
Wertschöpfungssystemen x x
x x x R 5/182
Operatives Produktions- und Logistikmanagement x x
WING_4200 Produktentstehungsprozess
Industrieprodukte und Innovationen x x x x x MP und R 5/182
Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x
WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement
Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/182
Seminar zur nachhaltigen Produktion x x
WING_4400 Projektmodul Operations Management
Theoretische Grundlagen x
x x x R 7/182 Durchführung eines Projekts (im Team) x
Präsentation der Ergebnisse x
Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen
TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5 PO und R 5/182
Wissenschaftliches Themenseminar 2 2
TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/182
Wirtschaftsenglisch 2 2 2
TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+
Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/182
Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2
TSK_1400 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/182
Zweite Fremdsprache II 2 2
TSK_1600 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/182
Zweite Fremdsprache IV 2 2
TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/182
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
TSK_1700 Europäische Finanzpolitik
69
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/182
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x
TSK_1800 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/182
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
70
TSK_1900 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/182
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
TSK_2000 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/182
Führungsverhalten und -methoden 2 2
TSK_2100 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/182
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
WING_5100 Praxisreflexion I
Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/182
WING_5200 Praxisreflexion II
Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/182
WING_5300 Praxisreflexion III
Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/182
WING_5400 Praxisreflexion IV
Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/182
WING_5500 Praxisreflexion V
Praxisreflexion V 5 0 0 125 5 PB 0/182
WING_5600 Praxisreflexion VI
Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/182
WING_6000 Bachelor-Arbeit
Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/182
Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/182
Auslandssemester
Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning
Agreement 25 20 165 460
CP 30 30 30 30 30 30 30
210
SWS 22 22 22 22 20 22 14 144
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
71
§ 44 Wirtschaftsingenieur – dual, 2+3-Modell – (Bachelor of Science)
(1) Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Es werden mit erfolgreichem Abschluss des
Studiums 180 ECTS-Kreditpunkte erworben.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur
wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.
(4) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(5) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(6) Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“
und „Operations Management“ gewählt werden.
(7) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 23 ECTS-
Kreditpunkte vergeben.
(8) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), 2+3-Modell
Curriculumsübersicht
Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), dual 2+3-Modell
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
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für
Ges
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1.
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Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
Präs
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CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Ingenieurwissenschaften
WING_1100 Physikalische Grundlagen
Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2
33 92 5 2 x K 60 5/157 Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und
Optik 3 2
72
WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik
Allgemeine Chemie 3 2
33 92 5 K 90 5/157
Werkstoffkunde 2 2
WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik
Technische Mathematik 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Informationstechnik 3 2
WING_1400 Statik und Festigkeitslehre
Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Festigkeitslehre 3 2
WING_1500 Konstruktion und Fertigung
Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Fertigungsverfahren 2 2
73
WING_1600 Elektrische Systeme
Elektrische Motoren und Antriebe 2 2
33 92 5 MP 5/157 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und
elektromagnetische Verträglichkeit 3 2
WING_1700 Mess- und Regelungstechnik
Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/157
Regelungstechnik 2 2
WING_1800 Automatisierungstechnik
Industrielle Kommunikation 2 2
50 100 6
Praxis-
prüfung
en
(2 x R)
6/157 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2
Anwendungen der Prozessautomation im
Maschinen- und Anlagenbau 2 2
WING_1900 Technische Rahmenbedingungen
Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Energietechnik und -effizienz 3 2
Wirtschaftswissenschaften
WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur
Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2
WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2
WING_2300 Rechnungswesen und Controlling
Externes und internes Rechnungswesen 2 2
50 100 6 K 120 6/157 Controlling 2 2
Investition und Finanzierung 2 2
WING_2400 Grundlagen des Operations Managements
Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2
50 150 8 R 8/157 Produktion und Logistik 3 2
Statistik und Operations Research 2 2
WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings
Technischer Vertrieb 2 2
50 100 6 R 6/157
Produktentwicklung und Industriegüter-
Marketing 2 2
Preismanagement in Business-to-Business-
Märkten 2 2
WING_2600 Informationsmanagement
Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2
33 92 5 R 5/157 Managementunterstützende
Anwendungssysteme 3 2
WING_2700 Unternehmensführung
Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/157
Strategisches Management 2 2
Vertiefung „Sales Engineering“
74
WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings
Operativer Vertriebsprozess 2 2
33 92 5 R 5/157 Vertriebsstrategien für unterschiedliche
Kundensegmente und Geographien 3 2
WING_3200 Verhandlungsmanagement
Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5
MP und
R 5/157
Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2
75
WING_3300 Innovative Technologien
Innovations- und Technologiemanagement 3 2
33 92 5 R 5/157 Seminar zu Entwicklungen in neuen
Technologiefeldern 2 2
WING_3400 Projektmodul Sales Engineering
Theoretische Grundlagen 2 2
17 158 7 R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) 4
Präsentation der Ergebnisse 1
Vertiefung „Operations Management“
WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements
Strategische Gestaltung von
Wertschöpfungssystemen x x
x x x R 5/157 Operatives Produktions- und
Logistikmanagement x x
WING_4200 Produktentstehungsprozess
Industrieprodukte und Innovationen x x x x x
MP und
R 5/157
Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x
WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement
Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/157
Seminar zur nachhaltigen Produktion x x
WING_4400 Projektmodul Operations Management
Theoretische Grundlagen x x
x x x R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) x
Präsentation der Ergebnisse x
Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen
TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5
PO und
R 5/157
Wissenschaftliches Themenseminar 2 2
TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/157
Wirtschaftsenglisch 2 2 2
TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+
Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/157
Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2
TSK_1400 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/157
Zweite Fremdsprache II 2 2
TSK_1600 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/157
Zweite Fremdsprache IV 2 2
TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/157
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
TSK_1700 Europäische Finanzpolitik
76
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/157
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x
TSK_1800 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/157
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
77
TSK_1900 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/157
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
TSK_2000 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/157
Führungsverhalten und -methoden 2 2
TSK_2100 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/157
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
WING_5100 Praxisreflexion I
Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5200 Praxisreflexion II
Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5300 Praxisreflexion III
Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5400 Praxisreflexion IV
Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5600 Praxisreflexion VI
Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/157
WING_6000 Bachelor-Arbeit
Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/157
Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/157
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 22 22 22 22 22 14 124
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
78
§ 45 Wirtschaftsingenieur – berufsbegleitend – (Bachelor of Science)
(1) Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Es werden mit erfolgreichem Abschluss des
Studiums 180 ECTS-Kreditpunkte erworben.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur
wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.
(4) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(5) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(6) Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“
und „Operations Management“ gewählt werden.
(7) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 23 ECTS-
Kreditpunkte vergeben.
(8) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und
Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht berufsbegleitender Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.)
Curriculumsübersicht
Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), berufsbegleitend
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
7.
Sem.
8.
Sem.
Präs
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SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Ingenieurwissenschaften
WING_1100 Physikalische Grundlagen
Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
79
Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und
Optik 3 2
WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik
Allgemeine Chemie 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Werkstoffkunde 3 2
WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik
Technische Mathematik 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Informationstechnik 2 2
WING_1400 Statik und Festigkeitslehre
Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Festigkeitslehre 3 2
WING_1500 Konstruktion und Fertigung
Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Fertigungsverfahren 2 2
WING_1600 Elektrische Systeme
Elektrische Motoren und Antriebe 2 2
33 92 5 MP 5/157 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und
elektromagnetische Verträglichkeit 3 2
WING_1700 Mess- und Regelungstechnik
Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/157
Regelungstechnik 2 2
WING_1800 Automatisierungstechnik
Industrielle Kommunikation 2 2
50 100 6
Praxis-
prüfung
en
(2 x R)
6/157 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2
Anwendungen der Prozessautomation im
Maschinen- und Anlagenbau 2 2
WING_1900 Technische Rahmenbedingungen
Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Energietechnik und -effizienz 3 2
Wirtschaftswissenschaften
WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur
Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/157
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2
WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157
Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2
WING_2300 Rechnungswesen und Controlling
Externes und internes Rechnungswesen 2 2
50 100 6 K 120 6/157 Controlling 2 2
Investition und Finanzierung 2 2
WING_2400 Grundlagen des Operations Managements
Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2 50 150 8 R 8/157
Produktion und Logistik 3 2
80
Statistik und Operations Research 2 2
WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings
Technischer Vertrieb 2 2
50 100 6 R 6/157
Produktentwicklung und Industriegüter-
Marketing 2 2
Preismanagement in Business-to-Business-
Märkten 2 2
WING_2600 Informationsmanagement
Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2
33 92 5 R 5/157 Managementunterstützende
Anwendungssysteme 3 2
WING_2700 Unternehmensführung
Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/157
Strategisches Management 2 2
Vertiefung „Sales Engineering“
WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings
Operativer Vertriebsprozess 2 2
33 92 5 R 5/157 Vertriebsstrategien für unterschiedliche
Kundensegmente und Geographien 3 2
WING_3200 Verhandlungsmanagement
Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5
MP und
R 5/157
Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2
81
WING_3300 Innovative Technologien
Innovations- und Technologiemanagement 3 2
33 92 5 R 5/157 Seminar zu Entwicklungen in neuen
Technologiefeldern 2 2
WING_3400 Projektmodul Sales Engineering
Theoretische Grundlagen 2 2
17 158 7 R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) 4
Präsentation der Ergebnisse 1
Vertiefung „Operations Management“
WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements
Strategische Gestaltung von
Wertschöpfungssystemen x x
x x x R 5/157 Operatives Produktions- und
Logistikmanagement x x
WING_4200 Produktentstehungsprozess
Industrieprodukte und Innovationen x x x x x
MP und
R 5/157
Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x
WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement
Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/157
Seminar zur nachhaltigen Produktion x x
WING_4400 Projektmodul Operations Management
Theoretische Grundlagen x x
x x x R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) x
Präsentation der Ergebnisse x
Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen
TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten
Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5
PO und
R 5/157
Wissenschaftliches Themenseminar 2 2
TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2
Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/157
Wirtschaftsenglisch 2 2 2
TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+
Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/157
Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2
TSK_1400 Zweite Fremdsprache I
Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/157
Zweite Fremdsprache II 2 2
TSK_1600 Zweite Fremdsprache II
Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/157
Zweite Fremdsprache IV 2 2
TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik
Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/157
Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x
TSK_1700 Europäische Finanzpolitik
82
Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/157
Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x
TSK_1800 Selbstkompetenz
Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/157
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
83
TSK_1900 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/157
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
TSK_2000 Führungskompetenz
Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/157
Führungsverhalten und -methoden 2 2
TSK_2100 Interaktionskompetenz
Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/157
Interkulturelle Kompetenz 2 2
Praxistransfer
WING_5100 Praxisreflexion I
Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5200 Praxisreflexion II
Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5300 Praxisreflexion III
Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5400 Praxisreflexion IV
Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/157
WING_5600 Praxisreflexion VI
Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/157
WING_6000 Bachelor-Arbeit
Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/157
Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/157
CP 22 24 24 24 20 23 22 21
180
SWS 16 14 22 20 14 16 16 6 102
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
84
§ 46 General Management – dual Blockmodell und dual 2+3-Modell – (Bachelor of Arts):
(1) Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des dualen Studiengangs General
Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(3) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(4) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 20 ECTS-
Kreditpunkte vergeben.
(6) Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit folgenden
ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), dual (Blockmodell
und 2+3-Modell)
Curriculumsübersicht
General Management (B.A.), dual 2+3
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
Präs
enz
Selb
stst
ud
ium
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Allgemeine Wirtschaftskompetenz
GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3
58 142 8 2 x K 60,
PLA 8/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2
Unternehmensplanspiel 2 2
GM_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung und Bilanzierung 3 2 33 117 6 K 90 6/180
85
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling
Controlling 3 2 33 117 6 K 90 6/180
Finanzierung und Investition 3 2
Management
GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2
50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2
Organisations- und Prozessmanagement 3 2
86
GM_Mark_01 Marketingmanagement
Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 K 90 6/180
Marketingplanung und Marktforschung 3 2
GM_IT_01 Informationsmanagement
IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180
E-Commerce und Online-Marketing 3 2
GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette
Management von Materialwirtschaft und
Beschaffung 3 2
33 117 6 K 90 6/180
Supply Chain Management 3 2
GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement
Grundlagen und Konzepte des
Dienstleistungsmanagements 2 2
33 92 5 K 90 5/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes
Qualitätsmanagement 3 2
GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement
Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180
Neue Entwicklungen des Managements 3 2
GM_GOV_02 Management und Steuerung
Unternehmenssteuerung 3 2
50 150 8 K 60 + HA 9/180 Betriebliche Steuerlehre 3 2
Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2
Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft
GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4 K 60 + PO 4/180
Wissenschaftliches Arbeiten 2 2
B_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Statistik 3 2
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/180
Makroökonomie 3 2
GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht
Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2
Wahlfächer
GM_SPEC_01 Wahl-Spezialisierung
Eine Spezialisierung ist zu wählen: 6 4 8 6 8 6 8 6
182 568 30 K 90 od. 2
x K 60 30/180
A. Marketing,- Medien & Eventmanagement
B. Wirtschaftspsychologie & Personalamanagement
C. International Management
D. Finance & Controlling (Brühl und Neuss
zusammen)
Funktionsübergreifende Managementkompetenzen
87
Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft
GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I
Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6 3 x MP + 3
x K 60 6/180
GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II
Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4 2 x MP + 2
x K 60 4/180
88
GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft
Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
GM_SKIL_01 Selbstkompetenz
Moderation und Präsentation 2 2
50 100 6 R + L od.
PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz
Führungsverhalten und -methoden 2 2
50 100 6 K 90 +
PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2
Verhandlungstechniken 2 2
Praxistransfer
GM_APP_01 Unternehmensfallstudie
Fallstudienprojekt 4 2 17 83 4 HA 4/180
B_APP_01 Praxisphase im Unternehmen
Praxisreflexion I 4 0 0 100
20
HA
20/180
Praxisreflexion II 4 0 0 100 R
Praxisreflexion III 4 0 0 100 HA
Praxisreflexion IV 4 0 0 100 R
Praxisreflexion V 4 0 0 100 HA
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180
CP 30 30 31 29 30 30
180
SWS 21 20 20 22 20 10 113
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
89
Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), dual 2+3-Modell,
International Track
Curriculumsübersicht
General Management (B.A.), dual 2+3 International Track
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) / Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6. Sem 7.Sem
Q1 Q2 Q1 Q2
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Allgemeine Wirtschaftskompetenz
GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3
8 2 x K 60,
PLA 8/190 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2
Unternehmensplanspiel 2 2
GM_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung und Bilanzierung 3 2 6 K 90 6/190
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling
Controlling 3 2 6 K 90 6/190
Finanzierung und Investition 3 2
Management
GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2
9 R + K 90 9/190 Normative und strategische
Unternehmensführung 3 2
Organisations- und Prozessmanagement 3 2
GM_Mark_01 Marketingmanagement
Konsumentenverhalten und
Marketinginstrumente 3 2
6 K 90 6/190
Marketingplanung und Marktforschung 3 2
GM_IT_01 Informationsmanagement
IT und Anwendungssysteme 3 2 6 R 6/190
E-Commerce und Online-Marketing 3 2
GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette
Management von Materialwirtschaft und
Beschaffung 3 2
6 K 90 6/190
Supply Chain Management 3 2
GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement
90
Grundlagen und Konzepte des
Dienstleistungsmanagements 2 2
5 K 90 5/190 Dienstleistungsmarketing und
kundenorientiertes Qualitätsmanagement 3 2
GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement
Innovationsmanagement 3 2 6 R 6/190
Neue Entwicklungen des Managements 3 2
91
GM_GOV_02 Management und Steuerung
Unternehmenssteuerung 3 2
8 K 60 +
HA 9/190 Betriebliche Steuerlehre 3 2
Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2
Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft
GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 4
K 60 +
PO 4/190
Wissenschaftliches Arbeiten 2 2
B_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik 3 2 6 2 x K 60 6/190
Statistik 3 2
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 6 K 90 6/190
Makroökonomie 3 2
GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht
Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 6 2 x K 60 6/190
Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2
Wahlfächer
GM_SPEC_01 Wahl-Spezialisierung
6 4 8 6 8 6 8 6
30 K 90 od.
2 x K 60 30/190
A. Marketing,- Medien & Eventmanagement
B. Wirtschaftspsychologie &
Personalamanagement
C. International Management
D. Finance & Controlling (Brühl und Neuss
zusammen)
Funktionsübergreifende Managementkompetenzen
Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft
GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I
Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 6
3 x MP
+ 3 x K
60
6/190
GM_LANG_02 Wirtschaftsenglisch II
Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 4
2 x MP
+ 2 x K
60
4/190
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
GM_SKIL_01 Selbstkompetenz
Moderation und Präsentation 2 2 6
R + L
od. PO 6/190
Selbstmanagement und Lernen 2 2
92
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 4 PO 4/190
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
93
GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz
Führungsverhalten und -methoden 2 2
6 K 90 +
PER 6/190
Entscheidungsverfahren und
Risikomanagement 2 2
Verhandlungstechniken 2 2
Praxistransfer
GM_APP_01 Unternehmensfallstudie
Fallstudienprojekt 4 2 4 HA 4/190
B_APP_01 Praxisphase im Unternehmen
Praxisreflexion I 4 0
20
HA
0/190
Praxisreflexion II 4 0 R
Praxisreflexion III 4 0 HA
Praxisreflexion IV 4 0 R
Praxisreflexion V 4 0 HA
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 12 0 12 T 12/190
Auslandssemester
Module/Lehrveranstaltungen gemäß
Learning Agreement x x x x 30 X 30/190
CP 30 30 31 29 30 18 30 12 210
SWS 21 20 20 22 20 10 0 0 113
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis | X: Abhängig von den an der Gasthochschule belegten
Modulen/Lehrveranstaltungen
94
§ 47 General Management – berufsbegleitend – (Bachelor of Arts)
(1) 1Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.
(2) 1Im Rahmen der Zulassung wird anstelle eines Assessment Centers ein
Auswahlgespräch durchgeführt.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.
(4) 1Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des berufsbegleitenden Studiengangs
General Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(5) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
(6) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(7) 1Für das Studium in der Praxis werden insgesamt 24 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(8) 1Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit
folgenden ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), berufsbegleitend
Curriculumsübersicht
General Management (B.A.), berufsbegleitend
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
7.
Sem.
8.
Sem.
Präs
enz
Selb
stst
ud
ium
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Allgemeine Wirtschaftskompetenz
GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 3
50 125 7 2 x K 60,
PLA 7/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2
Unternehmensplanspiel 2 2
95
GM_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung und Bilanzierung 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/180
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling
Controlling 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Finanzierung und Investition 3 2
Management
GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2
50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2
Organisations- und Prozessmanagement 3 2
96
GM_MARK_01 Marketingmanagement
Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Marketingplanung und Marktforschung 3 2
GM_IT_01 Informationsmanagement
IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180
E-Commerce und Online-Marketing 3 2
GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette
Management von Materialwirtschaft und
Beschaffung 3 2
33 117 6 K 90 6/180
Supply Chain Management 3 2
GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement
Grundlagen und Konzepte des
Dienstleistungsmanagements 3 2
33 117 6 K 90 6/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes
Qualitätsmanagement 3 2
GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement
Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180
Neue Entwicklungen des Managements 3 2
GM_GOV_02 Management und Steuerung
Betriebliche Steuerlehre 3 2
50 175 9 K 60 +
HA 9/180 Unternehmenssteuerung 3 2
Fallstudien mit Geschäftsberichten 3 2
Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft
GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4
K 60 +
PO 4/180
Wissenschaftliches Arbeiten 2 2
B_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Statistik 3 2
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Makroökonomie 3 2
GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht
Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 K 90 6/180
Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2
Wahlfächer
GM_ELEC_01 Wahl-Spezialisierung I
Eine Spezialisierung ist zu wählen: 4 3 4 3 4 3
74 226 12 OPT 12/180
A. Internationales Management
B. Personal- und Organisationsentwicklung
C. Consulting
D. Quantitative Methoden
GM_ELEC_02 Wahl-Spezialisierung II
Spezialisierung 2 12 9 74 226 12 OPT 12/180
97
GM_ELEC_03 Wahl-Vertiefungsfach
Wahlzusatzfach A1 3 2 33 117 6 OPT 6/180
Wahlzusatzfach A2 3 2
98
Funktionsübergreifende Managementkompetenzen
Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft
GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I
Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6
3 x MP
+ 3 x K
60
6/180
GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II
Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4
2 x MP
+ 2 x K
60
4/180
GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft
Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
GM_SKIL_01 Selbstkompetenz
Moderation und Präsentation 2 2
50 100 6 R + L
od. PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz
Führungsverhalten und -methoden 2 2
50 100 6 K 90 +
PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2
Verhandlungstechniken 2 2
Praxistransfer
GM_APP_02 Studium in der Praxis I
Praxisprojekt I 4 0 0 200 8 PB 8/180
Praxisprojekt I 4 0
GM_APP_03 Studium in der Praxis II
Praxisprojekt II 4 0 0 200 8 PB 8/180
Praxisprojekt II 4 0
GM_APP_04 Studium in der Praxis III
Praxisprojekt III 4 0 0 200 8 PB 8/180
Praxisprojekt III 4 0
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180
CP 24 26 24 25 26 25 18 12
180
SWS 16 18 16 15 17 15 13 0 110
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
99
§ 48 General Management – Vollzeit – (Bachelor of Arts)
(1) 1Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die
Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre
überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den
unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Vollzeit-Studiengangs General
Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.
(3) 1Das Studium besteht aus Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern.
(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von
Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe
der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.
(5) 1Für das Praktikum werden insgesamt 24 ECTS-Kreditpunkte vergeben.
(6) 1Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit
folgenden ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:
Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), Vollzeit
Curriculumsübersicht
General Management (B.A.),Vollzeit
Kompetenzbereiche, Module &
Lehrveranstaltungen
ECTS-Credit Points (CP) /
Semesterwochenstunden (SWS) je Semester
Workload-
Verteilung
CP
/ M
od
ul
Prüf
ungs
form
*
Gew
icht
für
Ges
amtn
ote
1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
5.
Sem.
6.
Sem.
Präs
enz
Selb
stst
ud
ium
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
CP
SWS
Allgemeine Wirtschaftskompetenz
GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3
58 142 8 2 x K 60,
PLA 8/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2
Unternehmensplanspiel 2 2
GM_ACC_01 Rechnungswesen
Buchführung und Bilanzierung 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Kosten- und Leistungsrechnung 3 2
GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling
100
Controlling 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Finanzierung und Investition 3 2
Management
GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung
Personalmanagement 3 2
50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2
Organisations- und Prozessmanagement 3 2
GM_MARK_01 Marketingmanagement
Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Marketingplanung und Marktforschung 3 2
101
GM_IT_01 Informationsmanagement
IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180
E-Commerce und Online-Marketing 3 2
GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette
Management von Materialwirtschaft und
Beschaffung 3 2
33 117 6 K 90 6/180
Supply Chain Management 3 2
GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement
Grundlagen und Konzepte des
Dienstleistungsmanagements 3 2
33 92 5 K 90 5/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes
Qualitätsmanagement 2 2
GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement
Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180
Neue Entwicklungen des Managements 3 2
GM_GOV_02 Management und Steuerung
Unternehmenssteuerung 3 2
50 150 8 K 60 + HA 9/180 Betriebliche Steuerlehre 3 2
Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2
Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft
GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten
Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4 K 60 + PO 4/180
Wissenschaftliches Arbeiten 2 2
B_METH_02 Mathematik und Statistik
Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Statistik 3 2
B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre
Mikroökonomie 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Makroökonomie 3 2
GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht
Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180
Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2
Wahlfächer
GM_ELEC_01 Wahl-Spezialisierung I
Eine Spezialisierung ist zu wählen: 4 4 4 6 4 6
132 168 12 OPT 12/180
A. Internationales Management
B. Personal- und Organisationsentwicklung
C. Consulting
D. Quantitative Methoden
GM_ELEC_02 Wahl-Spezialisierung II
Spezialisierung 2 4 4 4 6 4 6 132 168 12 OPT 12/180
GM_ELEC_03 Wahl-Vertiefungsfach
Wahlzusatzfach A1 3 2 33 117 6 OPT 6/180
Wahlzusatzfach A2 3 2
102
Funktionsübergreifende Managementkompetenzen
Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft
GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I
Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6 3 x MP + 3
x K 60 6/180
103
GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II
Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4 2 x MP + 2
x K 60 4/180
GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft
Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180
Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen
GM_SKIL_01 Selbstkompetenz
Moderation und Präsentation 2 2
50 100 6 R + L od.
PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2
Kommunikation und Gesprächsführung 2 2
B_SKIL_02 Projektkompetenz
Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180
Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2
GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz
Führungsverhalten und -methoden 2 2
50 100 6 K 90 +
PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2
Verhandlungstechniken 2 2
Praxistransfer
GM_APP_05 Praktikum
Praktikum 6 18 17 83 4 HA 4/180
B_THES_01 Bachelor-Arbeit
Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180
CP 30 30 30 30 30 30
180
SWS 23 24 26 28 24 0 125
*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:
Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis
104
Schlussbestimmungen
§ 49 Änderungen
Änderungen dieser Ordnung sollen im Interesse der Kontinuität des jeweiligen Studiengangs
vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen
werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnitts erforderlich ist. 2Wesentliche
Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für
diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Neubestimmungen den
geänderten Studienabschnitt beginnen, sofern sie durch die Änderungen dieser Ordnung
nicht schlechter gestellt werden.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Geändert
am 4. August 2008, 20. Juli 2010, 23. September 2011, 20. August 2013, 8. Mai 2014, 7.
August 2014, 31. März 2015, 29. Juli 2015, 14. Dezember 2015 und 4. Oktober 2017.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnung in der aktuellen Fassung wird veröffentlicht. Sie gilt
für die Studierenden, die ihr Studium in den in §1 Satz 1 bezeichneten
Bachelorstudiengängen ab Anfang Oktober 2015 aufnehmen.
(3) Die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 4. August
2008 mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-
Westfalen wurde gem. § 73 Abs. 3 HG durch das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen förmlich festgestellt.
(4) Ausgefertigt nach vorheriger rechtlicher Überprüfung durch den Präsidenten der
Fachhochschule Rhein/Erft.