An
Russische Militärregierung in Berlin
über Botschaft der Russischen Föderation Berlin
per Fax 030 229 93 97
Leiter der Polizei Hamburg
Ralf Martin Meyer
über Beschwerde- und Disziplinarabteilung
per FAX 040 4286-25030
Cc: Erster Bürgermeister Olaf Scholz Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg per FAX 040 42831-2403
Cc: Innensenator Michael Neumann
per FAX 040 42839-1908
Cc: Leiter Polizeikommissariat 27
André Martens
per FAX 040 4286 52719
Strafanzeige, Strafantrag, Antrag auf Strafverfolgung, Dienst- und
Arbeitsaufsichtsbeschwerde gegen die Angestellten des Polizeikommissariat 27 Nicole Berg
und Patrick Mario Gottholdt wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, Plünderung,
Nötigung, Androhung von Freiheitsberaubung und aller weiterer Straftaten.
29.10.2014
Am 18.10.2014 gegen 7.30 Uhr hat es geklingelt. Ich sah durch den Spion, dass es Menschen in Uniform mit der
Aufschrift POLIZEI waren. Ich habe geöffnet, um festzustellen, was sie wollten. Die Frau hat sofort Ihren Fuss IN die
Wohnung gesetzt und wollte wissen, ob ich ein Herr Schröpfer bin. Ich habe mich daher der Gewalt gebeugt und beide
in die Wohnung gelassen.
Ich habe eindeutig darauf hingewiesen, dass ich Alexander und ein freier Mensch und keine juristische Fiktion genannt
Person bin und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsangestellten falle, die nur für Personen
zuständig sind.
Sie teilten mir mit, dass sie einen Haftbefehl für Herrn Schröpfer hätten, konnten jedoch keinerlei Dokumente
vorzeigen, die Ihre Handlungen rechtfertigen würden.
Nachdem Nicole Berg mir sowohl die Mitnahme von mir und des Kindes angedroht hatte und das Kind irgendwo
unterbringen würde, habe ich mich der Gewalt gebeugt und das Geld unter dem Hinweis, dass ich nur auf Grund der
angedrohten Gewalt und um Sorge für das Kind zahle.
Auch wenn die Firma Bundesrepublik Deutschland über Jahre eine Rechtsstaatlichkeit vortäuscht, liegt es in der
Eigenverantwortung der Menschen in ihrer Rolle und damit der Privathaftung nach §§ 823, 839 BGB mangels
Staatshaftung zu erkennen, wie die rechtliche Situation tatsächlich in Deutschland aussieht.
Alles Weitere ist der Anlage zu entnehmen.
Anlagen
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Detailansicht der Geschäftspartnerinformationen zu gelangen, müssen Sie auf einen Unternehmensnamen klicken.
L Polizei Hamburg Neugrabener Markt 3 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Troplowitzstr. 3 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Spielbudenplatz 31 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Koppelstr. 7 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Ellernreihe 135 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Mörkenstr. 30 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Georg-Wilhelm-Str. 77 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Steindamm 82 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Wiesendamm 133 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Oberaltenallee 42 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Oberaltenallee 42 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Möllner Landstr. 44 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Lerchenstr. 82 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Georg-Wilhelm-Str. 77 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Caffamacherreihe 4 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Am Alten Posthaus 6 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Sedanstr. 28 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Sievekingdamm 20 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Bruno-Georges-Platz 1 Hauptsitz Hamburg
L Polizei Hamburg Scharbeutzer Str. 15 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Wördenmoorweg 78 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Wentzelplatz 1 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Lauterbachstr. 7 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Ludwig-Rosenberg-Ring 57 Niederl./Filiale Hamburg
L Polizei Hamburg Roßdamm 10 Niederl./Filiale Hamburg
Wortmarke POLIZEI
Gebot der Rechtssicherheit
Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung
von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen
Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit…
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheit
1. Gesetze müssen eindeutig erkennen lassen, wo sie gelten, um Rechtssicherheit zu geben. Nachdem 1990 der
Art. 23 des Grundgesetzes (Geltungsbereich) aufgehoben wurde, ist dieses nichtig. Daher hat auch die BRD
keinerlei Rechtsgrundlage mehr und hat als Verwaltung gem. Art 133 GG juristisch aufgehört zu existieren.
Damit existieren weder legislative, judikative noch exekutive mit hoheitlichen Rechten. Alles basiert nur noch
auf Handelsrecht zwischen Firmen. Wo ist mein Vertrag mit der Firma Polizei Hamburg, der Firma Hamburg oder
der Firma Bundesrepublik Deutschland?
Gehen wir nun davon aus, dies wäre nicht so: Die BRD ist unser Rechtsstaat und das Grundgesetz die dazugehörige
Verfassung.
2. Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht,
unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung. Die §§ 1 und 5 des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S.
2360) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006
EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1
(aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“ Was wird in den
Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt? Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die
Geltungsbereiche entfallen. Durch die drei Bundesbereinigungsgesetze wurden u.a. die Geltungsbereiche von
StPO, ZPO und OWiG gelöscht. Daher kann es weder Zivil- noch strafrechtliche Gerichtsverfahren geben noch
Ordnungswidrigkeiten, da die notwendigen Grundlagen StPO, ZPO und OWiG nichtig sind.
Gehen wir nun davon aus, dies wäre nicht so: Die StPO und die ZPO sind gültig.
3. Zum Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO ist lapidar zu sagen, dass ein solches Verfahren nirgendwo
sonst weltweit existiert, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen auch in keiner Weise zu rechtfertigen ist.
http://rechtsstaatsreport.de/rechtsvergleich-amtsmissbrauch-und-strafbefehlsverfahren
4. Urteile, Beschlüsse und andere Dokumente werden nur durch eine Unterschrift rechtswirksam:
§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen
Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist,
dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller
hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 317 Zivilprozessordnung
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in
Abschrift zugestellt.
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) §154 Zustellung des Urteils (1) Das Urteil, gegen das der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem Verteidiger zuzustellen, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet (Wahlverteidiger) oder wenn er zum Verteidiger bestellt worden ist (Pflichtverteidiger). Kann an mehrere Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden, so soll die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgen. Die weiteren Verteidiger und der Angeklagte sind von der Zustellung zu unterrichten; eine Abschrift des Urteils ist beizufügen.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so wird ihm das Urteil zugestellt. Haben beide das Rechtsmittel eingelegt, so ist das Urteil jedem von ihnen zuzustellen.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm
Es gilt weiterhin Besatzungsrecht (HLKO, SHAEF-Gesetze, SMAD-Befehle etc..)
Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (HLKO) Art. 47
„Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.“
Lesen sie dazu was der Vorstand der Deutschen Polizeigewerkschaft dazu geschrieben hat:
Quelle: http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/Meine-Meinung.pdf
Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden? Wo stehen wir eigentlich?
Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei
notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.
Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!
Eine Super-Analogie! Mehr Mathematiker in die Regierung!
(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)
Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.
Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern. Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.
Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste
zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.
Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und
vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust
kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom
Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.
Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?
Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht
überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind.
Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu
resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen
Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das
dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.
Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen
wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die
Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.
Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?
Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.
Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er
steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.
Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!
Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem
„Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren
und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.
Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.
Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt
werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein
Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die
Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten
oder wir nicht zählen können.
Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.
„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man
personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.
Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da
allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.
Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie
aufzufordern.
Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für
die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger
statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.
Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.
Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen
Sicherheitskräften auskippen.
Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in
diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.
Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.
Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren?
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter
anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, §
17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 =
DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen
Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt,
ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen
fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder
Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun?
Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?
Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.
Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?
Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die
formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu
wessen Nutzen passiert?
Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der
normalen Bevölkerung auch nicht.
Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer
doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…
Volker Schöne
Landesvorstand
Quelle: http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/Meine-Meinung.pdf
Lesen Sie dazu auch : Lebend-/ Willenserklärung mit integrierter Personenstanderklärung und integriertem
Schadenersatzvertrag (gefaxt an zuständige Firma Standesamt Ludwigshafen am Rhein
https://bewusstscout.wordpress.com/2014/10/20/lebend-willenserklarung-mit-integrierter-
personenstanderklarung-und-integriertem-schadenersatzvertrag
1. Unter Bezug auf das Gebot des Rechtssicherheit müssen Gesetze einen Geltungsbereich haben.
Beim Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wurde dieser, Art. 23, aufgehoben
und damit der Bundesrepublik Deutschland staatsrechtlich Ihre Hoheitsgewalt entzogen (2BvF 1/73) Dennoch
wird im aktuellen "Grundgesetz", der Hausordnung der Firma Bundesrepublik Deutschland, im Artikel 144 auf
die nicht mehr vorhandenen Länder des Artikel 23 Bezug genommen.
"Seit der Aufhebung des Artikels (23) ergibt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes aus der durch den Einigungsvertrag geänderten Präambel."
Urteil Bundesverfassungsgericht: Der Einigungsvertrag ist nichtig! << Damit ist auch die Änderung
der Präambel nichtig
Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24 April 1991- BvR 1341/90- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz- ... unvereinbar und nichtig.Hier ist es im Bundesgesetzblatt zu lesen.
Weder ist dort ein räumlicher Geltungsbereich zu finden noch hat das Deutsche Volk dem Grundgesetz
zugestimmt. Es entstand der Parlamentarische Rat auf Befehl der Alliierten um das GG zu erstellen, welches
danach zur Verwaltung der Besatzungszonen abgesegnet wurde (Art 133 GG).
Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.”
Zitat Konrad Adenauer
Am 25. September 1949 hielt Konrad Adenauer jene Rede, die vom berühmten Zwischenruf Kurt
Schumachers "Sie sind der Kanzler der Alliierten!" unterbrochen wurde.
[youtube https://www.youtube.com/watch?v=P5K8s4Ibq8A]
2. Jeder, der im Auftrag des Kriegsgegner=Feind und nach dessen Gesetzen (geltendes Besatzungsrecht) handelt ist ein Kollaborateur und damit ein Verräter am Deutschen Volk und dem existenten Rechtsstaat Deutsches Reich (Art. 43 HLKO). Daher kann ein vom Feind beauftragtes bzw. genehmigtes Grundgesetz und seine Nutzer nur für die Verwaltung eines Kriegsgefangenenlagers und deren Insassen sein, jedoch nicht für einen Souverän eines besetzten Rechtsstaates ohne Friedensvertrag.
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Täuschung im Rechtsverkehr weiterhin einen Rechtsstaat simuliert, beziehe ich mich dennoch im folgenden auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre ich, der Mann Alexander Emil aus der
Familie Schröpfer, frei als Mensch geboren am 05. Mai 1960 zu Ludwigshafen, Freistaat Bayern, latent
seit Vollendung der Geburt, nach staatlichem BGB § 1, in Kraft seit 01. Januar 1900, Staatsangehöriger
des Freistaat Bayern, Rechtsstand 01. Januar 2014, Verfassungsstand 08. Dez. 1946, Glied des
Deutschen Reichs mit seiner Verfassung vom 16. April 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des
ersten Weltkriegs und damit völkerrechtlich auch Staatsangehöriger des Staates Deutsches Reich, mit
allen Rechten und Pflichten, als Begünstigter außerhalb des Cestui Que Vie Acts stehend, und Kraft
meines freien Willens, in vollem Bewußtsein meiner Verantwortung vor Gott und meinen
Mitmenschen, beseelt vom festen Willen als Friedensstifter, ohne Zwang, rechtsverbindlich folgendes:
Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer, bin ein Mensch, lebend, beseelt,
unverschollen und bin keine juristische Person, kein Sklave und erleide nicht den bürgerlichen Tod.
Die Schaffung und Registrierung einer juristischen Person mit Namen ALEXANDER
SCHRÖPFER unter zusätzlicher Glaubhaftmachung einer vermeintlichen Staatsangehörigkeit
DEUTSCH / deutsch erfolgte ohne mein Wissen, ohne meine Aufklärung, ohne Kenntnis und ohne
Billigung! (s.a. Strafanzeige wegen Ausgabe von falschen Dokumenten genannt "Personalausweis"
bzw. "Reisepass")
Ich stelle für die Vergangenheit und die Zukunft fest, lediglich Begünstigter dieser juristischen Person
zu sein und niemals Treuhänder dieser juristischen Person gewesen zu sein, und werde es auch nicht
sein.
Für interpretierbare Handlungen des Menschen, der natürlichen Person, der juristischen Person, der
Sache, etc. wird vorsorglich auf § 119 des staatlichen BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, verwiesen.
Ich besitze die wahrhaftige Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern und diese kann mir nicht
entzogen werden, weil ich sie durch Abstammung erhalten habe.
Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt gemäß der Artikel 25 und Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 diese frühere Staatsangehörigkeit des Freistaat
Bayern, und hat sie zu respektieren, weil ich ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus
dem Freistaat Bayern bin, deren Abkömmlingen wiederum ihre Staatsangehörigkeit aufgrund
willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen in der Zeit des NS-Regimes, zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
entzogen wurde, ich meinen Wohnsitz im Freistaat Bayern genommen habe, nach Besatzungsstatut in
Deutschland genommen habe und mit meiner Unterschrift unter dieses Dokument nun meinen
entgegengesetzten Willen zur Glaubhaftmachung DEUTSCH / deutsch, und zur Ausbürgerung aus
meiner Heimat, dem Freistaat Bayern, zum Ausdruck bringe.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland sind selbst nicht im Stande
oder gewillt, die tatsächliche Staatsangehörigkeit, im Sinne einer Substantivbezeichnung eines
existierenden Staates, und im Sinne des RuStAG, vom 22. Juli 1913, für mich, dem Mann Alexander
Emil aus der Familie Schröpfer, festzustellen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland verleihen nach NS-
Gleichschaltungsgesetzen die Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch, die nach weiteren
Gleichschaltungen die Staatenlosigkeit bedeutet, und müssen nun gemäß Artikel 116 Abs. 2
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, den hiermit zum Ausdruck
gebrachten entgegengesetzten Willen, meiner damit entstandenen Ausbürgerung aus dem Freistaat
Bayern, respektieren.
Meine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland und zur Europäischen Union und der damit
verbundenen Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch, als vermeintliche Staatsangehörigkeit, ist daher
nichtig!
Ich verzichte auf diese Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch und bleibe bei meiner früheren, durch
Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern, da die Entziehung der früheren
Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern völkerrechtlich und wegen der Abstammungs- und
Geschlechtslinie unmöglich und unzumutbar ist, und zudem die Anwendung von NS-Gesetzen
bedeutet.
Mein Verzicht auf die Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch und auf den Personal-/Firmenstatus
eines Menschen, ist mit dieser Urkunde als Willenserklärung für mich, den Mann Alexander Emil aus
der Familie Schröpfer, hiermit öffentlich mitgeteilt!
Nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 geht nun meine Rechtsstellung als
Bayer vor.
Hervorgerufen durch unterlassene Aufklärung seitens der Verwaltung der Bundesrepublik
Deutschland in Deutschland und ihrer Behörden, Stellen, Ämter, etc. bei meiner Beantragung des
Personalausweises / Reisepasses / Führerscheines, ist durch arglistige Täuschung seitens der
Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland und ihrer Behörden, Stellen, Ämter, etc.,
ein rechtswidriger Verwaltungsakt entstanden.
Mit diesem rechtswidrigen Verwaltungsakt wird gegen die international rechtsgültige Haager
Landkriegsordnung, sowie gegen den Sinn der Artikel 16, Artikel 116 Abs. 2, und gegen Artikel 139 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, verstoßen, und nach den
vollumfänglich gültigen SHAEF-Gesetzen und SMAD-Befehlen, in unzulässiger Weise NS-Recht in
Anwendung gebracht.
Unrechtmäßige Verwaltungsakte sind aufgrund von unrichtigen, oder unvollständigen Angaben der
Behörden, Verwaltungen, Stellen, Ämter, etc., der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland
erlassen worden.
Diese sind ganz mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Damit wird die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland in Deutschland und in Folge zur
Europäischen Union, mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft aufgehoben!
Zusatzerklärung:
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Sollte sich in dieser Erklärung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai
1949, sowie diesem vorangestellte und nachfolgende Gesetze, Richtlinien und Anordnungen, etc.,
bezogen werden, so sind dies keine Anerkenntnis Ihrer Legitimation, keine Anerkenntnis Ihrer
Souveränität und keine Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung meinerseits, sondern ein Hinweis
darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre.
Die Kenntnis folgender Gesetze wird vorausgesetzt:
Die Haager Abkommen einschließlich Haager Landkriegsordnung, Genfer Konventionen, Völkerrecht
und Völkerstrafrecht, SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle der Alliierten.
Der Unterzeichner ordnet die nicht wiederherstellbare Löschung der persönlichen Daten an und
untersagt der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen, Behörden, Stellen, Ämtern etc.,
jegliche Verwendung.
Der Unterzeichner ordnet der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen, Behörden, Stellen,
Ämter etc., die Kündigung aller invisiblen Verträge an, die seit Geburt bestehen und ordnet an, daß alle
zu seinen Gunsten entstandenen Vermögenswerte an ihn persönlich auszukehren sind.
Der Unterzeichner ordnet an, dass die Willenserklärung öffentlich einsehbar zu hinterlegen und
unbefristet zu halten ist, mit dem sichtbaren Vermerk auf der Akte, das der Datenschutz ausdrücklich
nicht gewünscht ist.
Für die Staatsangehörigen des Freistaat Bayern sind die Verwaltungsakte kostenfrei zu führen,
einschließlich die Erstellung, Herausgabe, Einsichtnahme, etc. von allen Dokumenten nach Genfer
Konventionsrecht.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß ich als Staatsangehöriger des Freistaat Bayern unter dem
Schutz der Genfer Konventionen stehe. Da das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949 über den Artikel 25, unmittelbar mit der Genfer Konventionen verknüpft sind, haben Sie
meine Rechte zwingend zu garantieren mit Vorrang vor allen anderen Rechten, da der Freistaat Bayern
Vertragspartei der Genfer Konventionen seit 30. Juni 1866 ist.
Da ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer der alleinige und unanfechtbare Ministrator
meiner Namensrechte bin, teile ich nach HGB mit, daß jeder, der gegen meinen Willen, ohne meine
Zustimmung meine Namensrechte benutzt oder mißbraucht oder wegen Unzuständigkeit falsches
Recht gegen mich anwendet, sofort und unverzüglich, unverjährbar nach § 5 Völkerstrafrecht und
RStGB schadenersatzpflichtig wird.
Er stimmt demnach meinem Handelsangebot unwiderruflich und ohne Einrede zu, für jeden einzelnen,
illegalen, unrichtigen, nichtigen oder sonstigen Verwaltungsakt, etc., der gegen meinen
ausdrücklichen Willen durchgesetzt wird oder der wegen Formmangels nach staatlichem BGB § 126
oder offenkundiger Personenstandfälschung nichtig ist, sofort und unverzüglich für jeden dieser
getätigten Schriftsätze, persönlich haftend, unverjährbar mindestens 30.000,00€ in Gold zuzüglich der
finanziellen Forderung des tatsächlich daraus resultierenden Schadens zu bezahlen.
Die bereits vorliegenden Schadenersatzverträge bleiben von dieser Regelung unberührt und entfalten
weiterhin volle Rechtskraft.
Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer, erkläre als Einzelsouverän des Freistaat
Bayern, Teil des deutschen Volks, den Frieden gegenüber den Alliierten und ihren Verbündeten, ihren
Rechtsnachfolgern, den Feindstaaten der Charta der Vereinten Nationen, allen Staaten, Völkern und
Menschen dieser Erde mit dieser Friedenserklärung und Kriegsbeendigungserklärung.
Seit 100 Jahren müssen die Staaten, Völker und Menschen dieser Erde, muß Deutschland, das
Deutsche Volk und die deutschen Völker, wie das Volk des Freistaat Bayern, in einem fortlaufendem,
nicht beendeten Kriegszustand leben, da nur ein Waffenstillstand mit Deutschland besteht.
Die letzte Rate des Versailler Vertrages wurde im Oktober 2010 für den 1. Weltkrieg bezahlt, ohne daß
daraufhin der erste Weltkrieg offiziell mit dem Frieden abgeschlossen wurde.
Deswegen erkläre ich als Einzelsouverän des Freistaat Bayern, Teil des deutschen Volks, heute den
Frieden und den Krieg für beendet. Die Alliierten haben mit dem Versailler Vertrag ein nun mehr
abgegoltenes Reglement für den ersten Weltkrieg getroffen und die Alliierten und ihre Verbündeten
haben Deutschland, damit dem deutschen Volk, den deutschen Völkern und auch dem Volk des
Freistaat Bayern, im Potsdamer Abkommen nach 60 Jahren einen Friedensvertrag in Aussicht gestellt.
Dieses Angebot nehme ich als Einzelsouverän des Freistaat Bayern, Teil des Deutsches Volks herzlich
an, auch wenn der Freistaat Bayern selbst nicht Kriegsteilnehmer des zweiten Weltkriegs war.
Ich reiche den Alliierten und ihren Verbündeten, ihren Rechtsnachfolgern, den Feindstaaten der Charta
der Vereinten Nationen, allen Staaten, Völkern und Menschen dieser Erde, die Hände zur Versöhnung.
Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer versichere als Einzelsouverän des Freistaat
Bayern und Teil des deutschen Volks, daß ich zukünftig mit allen Staaten, Völkern und Menschen
dieser Erde in Frieden leben will.
Der Unterzeichner beauftragt die administrative Regierung des Freistaat Bayern und dessen legitime
Vertreter, Rechtsstand 18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen
Reichs mit seiner Verfassung 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten
Weltkrieges, stellvertretend für den Unterzeichner seine Rechte nach Innen, sowie nach Außen zu
vertreten, sowie in Vollmacht für den Unterzeichner Verhandlungen zum Abschluß eines
Friedensvertrages, oder einer Friedensregelung zu führen.
Alle Zuwiderhandlungen gegen diese Willenserklärung in jeglicher Form und dadurch entstandener
Schäden, werden zur Wahrung der Rechte und Fristen hiermit nach bayrischem Staatsrecht,
Rechtsstand 01. Januar 2014, Verfassungsstand 08. Dez. 1946, Glied des Deutschen Reichs mit seiner
Verfassung 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten Weltkrieges, und
Völkerstrafrecht, vorsorglich und ausdrücklich beansprucht und werden hiermit geltend gemacht.
Für den Fall, daß irgendeine Erklärung des Unterzeichners aufgrund der arglistigen Täuschung im
Rechtverkehr gegen den Unterzeichner versehentlich falsch erklärt wurde, wird vorsorglich
festgestellt, daß alle abgegebenen Erklärungen automatisch so zu verstehen sind, daß sie nach
Staatenvölkerrecht korrekt sind.
Dies gilt für alle abgegebenen Erklärungen und Handlungen des Unterzeichners, latent seit Geburt
nach staatlichem § 1 BGB und für die Zukunft und für immer.
Der Unterzeichner dieser Urkunde erklärt, daß er das für den allgemeinen Zahlungsverkehr
aufgenötigte Geldmittel in Form des [€, Euro, EURO, EUR] nicht anerkennt, sondern lediglich zur
Teilnahme am Zahlungsverkehr in rechtfertigendem Notstand benutzt. Daraus sind keine invisiblen
Verträge jeglicher Art oder andere Rechtsverbindlichkeiten abzuleiten.
Der Unterzeichner ist Eigentümer dieser Urkunde.
gegeben zu Sachrang, am 19. des Monat Juli im Jahre Zweitausendvierzehn
Der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer
Unabhängig dieser Erklärung auf Basis von menschlichen "Erfindungen" genannt Gesetze und Recht bestehe ich auf meine rechtswissenschaftlich anerkannten Naturrechte (Unveräußerliches Gut)!
Unter die unveräußerlichen Güter fallen vor allem die persönliche Freiheit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Verwandtschaftsverhältnisse sowie sämtliche Staatsbürger- und Menschenrechte.