Stand: 29.03.2005
SGB IILeistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts Modul 6
Sozialversicherung
der Bezieher von Alg II / Sozialgeld
Fritz Marburger, BZ St. IngbertKarl-Werner Illhardt, BZ DaunLothar Rieder, BZ AalenVolker Hahn, BZ Timmendorfer Strand
Autoren:
Stand: 29.03.2005
SGB II - Sozialversicherung der Bezieher von Alg II / Sozialgeld
1. Kranken- und Pflegeversicherung
1.1 Versicherungspflicht
1.2 Familienversicherung
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze
2. Rentenversicherung
2.1 Versicherungspflicht
2.2 Bemessungsgrundlage und Beitragssatz
3. Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht
4. Unfallversicherung
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1.1 KV/PV - Versicherungspflicht (1)
Der Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung
unterliegt
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a SGB XI
jeder Alg II-Bezieher, der nicht familienversichert ist, Alg II nicht als Darlehen erhält und nicht nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1
bezieht (z.B. Erstausstattung der Wohnung).
Die Versicherungspflicht entfällt nicht bei rückwirkender Aufhebung des bewilligenden VA‘s, Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung.
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1.1 KV - Versicherungspflicht (2)
§ 5 SGB V, § 20 SGB XI
Alg II-Bezug bedeutet, dass
Regelleistungen (Geld- oder Sachleistungen) und/oder Leistungen für Mehrbedarfe (Geld- oder Sachleistungen) und/oder Leistungen für Unterkunft und Heizung und der befristete Zuschlag zum ALG IItatsächlich ganz oder teilweise bezogen werden.
Führen Sanktionen nach § 31 dazu, dass anstelle von Geld- nur noch Sachleistungen gewährt wer-den, gilt dies als Alg II-Bezug.
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1.1 KV - Versicherungspflicht (3)
§ 5 SGB V, § 20 SGB XI
Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen:
Sozialgeld nach § 28 Einstiegsgeld nach § 29 Leistungen für Erstausstattung, Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Als Darlehen gewährte Leistungen
- an Auszubildende nach § 7 Abs. 5- in Fällen, in denen die sofortige Verwertung von Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde nach § 9 Abs. 4- zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5- bei einmaligen und unabweisbaren Bedarfen nach § 23 Abs. 1- nach § 23 Abs. 4 für den Monat, in dem voraussichtlich Ein- nahmen anfallen (z.B. bei Arbeitsaufnahme)
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1.2 KV - Familienversicherung (1)
§ 10 SGB V
die Angehörigen von Pflichtversicherten,
unabhängig davon, ob sie in derselben
Bedarfsgemeinschaft leben ……
….. sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen
für eine Familienversicherung erfüllen.
Familienversichert sind
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1.2 KV - Familienversicherung (2)
§ 10 SGB V
Ehegatten, auch getrennt lebend, Lebenspartner, auch getrennt lebend,
und Kinder des Pflichtversicherten,
sowie die Kinder von familienversicherten Kindern
Angehörige sind
Partner in eheähnlicher Gemeinschaft gehörennicht zum Personenkreis des § 10 SGB V.
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1.2 KV - Familienversicherung (3)
§ 10 SGB V
… Kinder des Pflichtversicherten sind; das sind – leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie– Enkel und Stiefkinder, sofern sie überwiegend un-
terhalten werden,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darüber hin-
aus unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V.
Kinder sind familienversichert, wenn sie …
… Kinder von familienversicherten Kindern sind.
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1.2 KV - Familienversicherung (4)
§ 10 Abs. 2 SGB V
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Für Kinder kann eine Familienversicherung bestehen
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
– sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
– ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leisten
über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des GWD bzw. ZVD, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese durch den GWD / ZVD unterbrochen oder verlängert wird
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1.2 KV - Familienversicherung (5)
§ 10 Abs. 1 SGB V
1. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Allgemeine Voraussetzungen für die Familienversicherung
2. Nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2,3 - 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert
3. Nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit (gilt nicht für geringfügig Beschäftigte)
4. Nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig und
5. Monatliches Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig nicht
– 1/7 der Bezugsgröße (2005: 345 €)
– bei geringfügig Beschäftigten 400 €
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1.2 KV - Familienversicherung (6)
Beispiel 1:
Peter S. bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht nur Alg II.
Peter S. ist wegen des Alg-Bezugs versicherungspflichtig nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und wegen des Alg II-Bezugs nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 a SGB V.
Die Ehefrau ist als Angehörige nach § 10 SGB V familienversi-
chert, da ihr Bezug von Alg II die Familienversicherung nach
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V nicht ausschließt.
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1.2 KV - Familienversicherung (7)
Beispiel 2:
Theo M. bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht auch Alg II
und erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 500 €
monatlich.
Aufgabe:
1) Entscheiden Sie, wer von beiden pflicht- bzw. familienversichert ist.
2) Was ändert sich, wenn Theos Alg-Anspruch erschöpft ist und er nur noch Alg II erhält ?
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1.2 KV - Familienversicherung (8)
Beispiel 3:
Margit S. erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Sie
lebt von ihrem Ehemann Toni dauernd getrennt. Toni ist Beamter
bei der BA und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichert.
Aufgabe:
Entscheiden Sie, ob Margit S. pflicht- oder familienversichert ist.
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1.2 KV - Familienversicherung (9)
Beispiel 4:
Herr Kurt K. bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbs-
minderung. Mit in seinem Haushalt wohnt der 17-jährige Sohn
Toni, erwerbsfähig und Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums.
Der Sohn beantragt Alg II.
Fragen:
1) Können die genannten Personen Anspruch nach dem SGB II haben ?
2) Ist Toni ggfs. in der KV pflichtversichert ?
3) Was ändert sich, wenn Toni in sechs Monaten das 18. Lebens-
jahr vollendet ?
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1.2 KV - Familienversicherung (10)
… entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse,
aber
bei Personen die Alg II beziehen, entscheidet der
Träger nach dem SGB II.
Über das Vorliegen einer Familienversicherung
Nur in Zweifelsfällen, insbesondere bei Stief- und Enkelkindern sowie bei fehlenden oder zweifelhaften Angaben,
ist die Krankenkasse einzuschalten.
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1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (1)
§ 232 a Abs.1
S.1 Nr. 2 SGB V
der 30steTeil des
0,3620fachen
der monatlichen
Bezugsgröße
Ermittlung nach Leistungstagen
§ 57 Abs. 1
SGB XI
- wie KV -
KV
Bemessungsgrundlage
PV
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1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (2)
Beitragssatz
§ 246
SGB V
durchschnittlicher
ermäßigter BS
der KV
(%-Satz noch offen)
§ 55 Abs.1
SGB XI
1,7 %
KV PV
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1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (3)
Bemessungsgrundlage zur KV und PV:– mtl. Bezugsgröße (West/Ost) für 2005 = 2.415 € x 0,3620 – = 874,23 € : 30 = 29,1410 € tgl.– für volle Monate = 29,1410 € x 30 Tage = 874,23 € / mtl.
Beispiele zur Beitragsberechnung
Beiträge für volle Monate zur KV: 874,23 € x ? % (ermäßigter BS 2005) = -,-- €,
gerundet = -,-- € / mtl. zur PV: 874,23 € x 1,7 % = 14,8619 €
gerundet = 14,86 € / mtl.
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beitragspflich-tiges
Arbeitsentgelt
Arbeits-losengeld
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (4) § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005)
29,1410 € − 80 % des tägl. Bemessungsentgelts Alg = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II
Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und
beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern:
29,1410 € − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II
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Alg und bei-tragspflichtigesArbeitsentgelt
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (5) § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005)
Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und
beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern:
29,1410 € − 80 % tägl. BE Alg (vermindert um das
tägl. beitragspflichtige Arbeitsentgelt) − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II
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2.1 RV - Versicherungspflicht (1)
Der Pflicht zur Rentenversicherung unterliegt
§ 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI
… jeder Alg II-Bezieher,
ausgenommen Personen, die– Alg II als Darlehen,– nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S.1, oder– Leistungen nur aufgrund von § 7 Abs. 6
erhalten.
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2.1 RV - Versicherungspflicht (2)
Beispiel:
Thomas Ulk und seine Ehefrau Susi, beide erwerbsfähig, beziehen seit
Januar 2005 Alg II. Thomas erhält ab März 2005 wegen mehrfachen
pflichtwidrigen Verhaltens und damit verbundener Sanktionen lediglich
Sachleistungen und anteilige KdU.
Ihr 17-jähriger Sohn wohnt bei ihnen und besucht die 12. Klasse des
Gymnasiums. Er ist erwerbsfähig und erhält ebenfalls Alg II.
Aufgabe:
Entscheiden Sie über die Versicherungspflicht zur RV der vorgenannten
Personen.
Stand: 29.03.2005
2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (1)
Alg und
Alg II-Bezug
400 €
./. 80 % des BE Alg(in Tage umrechnen)
Bemessungsgrundlage
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b SGB VI
nur Alg II-Bezug
einheitlich 400 €
monatlich
(täglich: 13,3333 €)
Nr. 2 a Nr. 2 b
Beitragssatz (§§ 158, 160 SGB VI und RechtsVO) 19,5 % (Arbeiter und Angestellte) 25,9 % (Knappschaft)
Stand: 29.03.2005
2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (2)
1. Fall zur Rentenversicherung:
§ 166 Abs. 1 Nr.2 a – = 400 € : 30 = 13,3333 € x 19,5 % – = 2,5999 x 30 = 78 € / monatlich (gerundet)
Beispiele zur Beitragsberechnung
2. Fall zur Rentenversicherung:
§ 166 Abs. 1 Nr.2 b– tägliche Einnahme Alg II = 400 € : 30 = 13,3333 €– ./. 80 % des tgl. BE Alg z.B. = 10,0000 €
= 3,3333 €– 3,3333 € x 30 = 99,9999 € x 19.5 % = 19,4998 € – monatlich gerundet = 19,50 €
Stand: 29.03.2005
3. KV/PV/RV - Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Bezieher von Alg II erhalten bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss
§ 26
… zur freiwilligen Beitragszahlung an die– gesetzliche RV, eine berufsständische Versorgungs-
einrichtung oder private Alterssicherung
… zur Beitragszahlung an ein– privates Krankenversicherungsunternehmen
… zur Versicherung gegen– Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
sowie
Stand: 29.03.2005
4. Unfallversicherung
Wegen Unfall versichert sind
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII
alle Personen, die nach § 59 der
– allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III) und– Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit (§ 310
SGB III) unterliegen.