2
Insolvenzrecht - Allgemeines
→ Qualifikation des Insolvenzrechts
→ Rechtsgrundlagen
→ IO, EuInsVO, Nebengesetze (zB IESG)
→ Verweis auf JN und ZPO § 252
→ Grundsätze des Insolvenzverfahrens
→ Gläubigerstellung: Parität statt Priorität
→ Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität
→ Zwecke des Insolvenzverfahrens
→ bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung
→ Sanierung des Schuldners
IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren
3
Verfahrensvariantennach der Eingangsphase Bezeichnung als
mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung
Masseverwalter
Sanierungsverwalter
Sanierungsverfahren Konkursverfahren
Ablauf im Überblick
1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt
2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung
3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung
4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung
5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung -
Bestätigung durch Gerichtsbeschluss
6. Verfahrensaufhebung mit Edikt
7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung – Anspannungszeit – ev
Restschuldbefreiung
4
Insolvenzgericht
→ sachliche Zuständigkeit
→ Landesgericht bzw Handelsgericht Wien § 63 Abs 1
→ Bezirksgericht bei Privatschuldnern/Schuldenregulierungsverfahren § 182
→ örtliche Zuständigkeit
→ Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt
→ funktionelle Zuständigkeit
→ Einzelrichter
→ im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger
→ amtswegige Prüfung und Überweisung § 44 JN
→ keine Gerichtsstandsvereinbarungen
→ Insolvenz-“Anhangprozesse“
→ Aufgaben des Insolvenzgerichts
5
Entscheidungen und Rechtsmittel
→ Entscheidungen → Beschluss
→ Rechtsmittel
→ nova reperta zulässig § 260 Abs 2 IO
→ Frist: 14 Tage
→ Fristen
→ nicht erstreckbar
→ keine Wiedereinsetzung
→ Insolvenzdatei
6
Insolvenzverwalter
→ Bestellung durch das Insolvenzgericht
→ geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste)
→ Unabhängigkeit
→ Theorien über die Rechtsstellung
→ Haftung
→ Aufgaben im Insolvenzverfahren
→ Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben
zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner
7
Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung
Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne
Eigenverwaltung und Konkursverfahren
Im Schuldenregulierungs-verfahren idR kein Verwalter
Gläubiger im Insolvenzverfahren
→ Insolvenzgläubiger
→ Nachrangige Gläubiger
→ Massegläubiger
→ Ausgeschlossene Gläubiger
→ Aussonderungsgläubiger
→ Absonderungsgläubiger
8
Insolvenzgläubiger § 51
→ Forderungen stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung
→ entstehen teilweise nach Eröffnung (va gem den §§ 21 ff)
→ Wirkung der Verfahrenseröffnung §§ 14 ff
→ Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung
→ Forderungen werden fällig
→ Dauerleistungen werden kapitalisiert
→ Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung § 9
→ Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger
→ haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse
→ haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung
→ Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan
→ Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht §§ 17, 18
→ Prozess- und Exekutionssperre
→ Forderungsanmeldung9
Nachrangige Gläubiger
→ Nachrangige Forderungen § 57a
→ entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
→ Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger
→ haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger
→ sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen
10
Massegläubiger § 46
→ erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen
→ Rechtsstellung der Massegläubiger
→ bei Fälligkeit voll zu befriedigen, Durchsetzung: Abhilfeantrag oder Klage und Exekution
→ Kosten des Verfahrens → Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung, öffentliche Abgaben
→ bestimmte AN-Ansprüche → Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV
→ aus Rechtshandlungen des MV → Bereicherung der Masse nach Eröffnung
→ Bestattungskosten → Belohnung der Gläubigerschutzverbände
→ im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 174 und im
Schuldenregulierungsverfahren § 187 Abs 1 Z 4
→ Masseunzulänglichkeit § 47 Abs 2, § 124a
→ Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip, Bekanntmachung, Exekutionssperre für
Altmassegläubiger11
Aussonderungsgläubiger § 44
→ Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören –Istmasse/Sollmasse
→ Eigentum, „wirtschaftliches“ Eigentum, Eigentumsvorbehalt, Ersatzaussonderung
→ Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger
→ bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1
→ Klage bzw Exekution möglich
→ Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3
→ wenn Unternehmensfortführung gefährden könnte
→ innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden, außer schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile des Aussonderungsberechtigten
12
Absonderungsgläubiger § 48
13
→ Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners
zB Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession § 10 Abs 3, Zurückbehaltungsrecht § 10 Abs 2
→ Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger
→ bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1
→ Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Sondermasse
→ Klage bzw Exekution möglich
→ Doppelstellung
→ zahlreiche Beschränkungen
zB → Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3
→ Pfändungspfandrechte § 12
→ Gehaltspfandrechte § 12a
Ausgeschlossene Gläubiger
→ Ausgeschlossene Forderungen
→ laufender Unterhalt ab Eröffnung
→ Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen
→ Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners
→ Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger
→ können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen
→ sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen
14
Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
→ Gläubigerversammlung
→ Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger
→ Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht
→ Stimmberechtigung und Beschlussfassung
→ Kompetenzen ua→ Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung→ Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan
→ Gläubigerausschuss
→ „wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt“ § 88
→ 3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger
→ Kompetenzen
→ Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters
→ Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte
15
Eröffnungsvoraussetzungen (1)
16
Insolvenzgrund
Zahlungsunfähigkeit Überschuldung
bei allen Schuldnern § 66
alternativ bei Schuldnern iSd § 67
§ 66 Abs 2 und 3 und Rsp
„statisch“: dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen
Geldschulden zu bezahlen§ 66 Abs 2 und 3 und Rsp
„dynamisch“: rechnerische Überschuldung und negative
Fortbestehensprognose
drohende Zahlungsunfähigkeit
im Sanierungsverfahren § 167 Abs 2
nicht bei Zahlungsstockung
erfasst auch bald fällige werdende
Schulden
Eröffnungsvoraussetzungen (2)
→ Antrag des Schuldners § 69
→ ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uU 120 Tagen) nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sonst „Insolvenzverschleppung“
→ Adressaten der Antragspflicht
→ Darlegung der Insolvenz
→ „sofort“ zu eröffnen
→ Antrag des Gläubigers § 70
→ Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes
→ Zustellung an Schuldner
→ Vernehmungstagsatzung
→ Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt
→ Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren
17
Eröffnungsvoraussetzungen (3)
- VVZ
→ Bestimmungen für juristische Personen §§ 72 ff
→ Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter
→ Sonderbestimmung für natürliche Personen § 183:
→ Vermögensverzeichnis
→ zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung
→ Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung
→ Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch
18
Kostendeckendes Vermögen §§ 71 ff
muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens
decken~ 4000 €
bei Unternehmen
Kostenvorschuss
Eröffnung
Abweisung mangels Kostendeckung
Eröffnung
→ Eröffnungsbeschluss und Rekurs § 71c
→ Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei § 74,
insbesondere:
→ Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine
→ Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht
→ Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist
→ Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein
§ 2 Abs 1
→ Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch §§ 77 f
→ Sicherungsmaßnahmen § 78
→ Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer
→ Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
→ Einstweilige Vorkehrungen § 73
Insolvenzmasse
→ exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung
gehört und das er während des Verfahrens erwirbt § 2 Abs 2
→ Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum,
unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen
usw
→ Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen
Gläubigerbefriedigung § 180 Abs 2
→ Istmasse – Sollmasse
→ allgemeine Masse - Sondermasse § 48
20
Wirkungen der Eröffnung (1)
→ Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3
→ Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse
→ Umfang der Verfügungsunfähigkeit
→ relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften
→ absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften
→ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten
→ Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2
→ nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem
Leistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet
→ „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer
jedenfalls vor größeren Zahlungen
→ Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) und
Schuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff)21
Wirkungen der Eröffnung (2)
→ Wirkung auf Rechtsgeschäfte
→ nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte § 21
→ Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt
→ Fristsetzung möglich
→ Sonderbestimmungen
→ Bestandverträge §§ 23, 24
→ Arbeitsverträge § 25
→ Vertragsauflösungssperre § 25a
→ Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden
→ Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund
auflösen (dh keine ordentliche Kündigung)
→ Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen § 25b
→ die Bestimmungen der §§ 21-25a ausschließende oder beschränkende
Vereinbarungen sind unwirksam
→ Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden
(Bestehen/Fortführung von Unterhehmen nicht erforderlich)22
Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen
→ Prozesssperre
→ Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig
gemacht werden § 6 Abs 1
→ zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren § 6, § 8a
→ ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren gem § 7 Abs 1
→ Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 173
→ Exekutionssperre
→ exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer
Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden § 10 Abs 1
→ „Rückschlagsperre“
→ exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen
§ 12
23
Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen §§ 27 ff
→ Rechtshandlungen vor Eröffnung
→ Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit
→ Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
→ Beweislastumkehr bei familia suspecta
→ Anfechtungsberechtigung
→ Wirkung der Anfechtung
→ Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist
24
Forderungsprüfung (1)
→ Anmeldung der Insolvenzforderung
→ Anmeldefrist
→ Anmeldung beim Insolvenzgericht
→ Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel
→ Anmeldung unterbricht Verjährung
→ Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an
→ Prüfungstagsatzung
→ Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten
→ Schuldner kann bestreiten
→ anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten
25
26
Forderungsprüfung (2)
Bestreitung durch IV oder Gläubiger
Bestreitung nur durch Schuldner
Keine Bestreitung
Feststellung der Forderung
Prüfungsprozess Feststellung der Forderung
→ Teilnahmerechte
→ Entscheidungssurrogat
→ Exekutionstitel § 61
→ Teilnahmerechte
→ kein Exekutionstitel→ Prüfungsklage
→ Frist
→ Feststellung
Prüfphase und Berichtstagsatzung
→ Prüfphase
→ Fortführung des lebenden Unternehmens → Prüfung der Sanierungschancen
→ Berichtstagsatzung
→ Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder
Schließung des Unternehmens fällt
→ Bericht des Insolvenzverwalters
→ Beschluss des Insolvenzgerichts
→ (teilweise) Schließung oder
→ Fortführung
27
Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
→ Verwertung der Insolvenzmasse
→ primär Freihandverkauf
→ subsidiär kridamäßige Verwertung
→ Mitwirkung von Gläubigerausschuss (und Gericht)
→ Stellungnahme des Gläubigerausschusses ( §114)
→ mitzuteilende Geschäfte (§ 116)
→ genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117, zB Unternehmensveräußerung)
→ Verteilung des Erlöses
→ Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist (Abschlagsverteilungen)
→ Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger
Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen
→ Nachtragsverteilung
Exkurs: Verteilung einer Sondermasse.
28
Der Sanierungsplan (1)
→ Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern
→ in allen Verfahrensvarianten möglich
→ Antrag des Schuldners
→ darf nur Insolvenzgläubiger betreffen
→ gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren→ Privatschuldner (kein Unternehmen): Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich
→ Zulässigkeitsprüfung
→ Sanierungsplantagsatzung→ Schuldner muss anwesend sein→ Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger
→ Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses
29
Der Sanierungsplan (2)
→ Erfüllung
→ durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders
→ Verzug mit der Leistung (§ 156a)
→ qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist
→ Sonderregel für Privatschuldner
→ (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung
30
Besonderheiten des Sanierungsverfahrens §§ 167 ff (1)
→ Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung
→ Schuldner
→ natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!)
→ juristische Personen
→ Personengesellschaften
→ setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus
→ schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich
→ Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung §§ 167 f
→ Bestellung eines Masseverwalters
→ bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idR 60 bis 90 Tage
später stattzufinden
→ bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens
→ bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu
bezeichnen und fortzusetzen
31
Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (2)
→ Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung §§ 169 ff→ Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung
→ steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters
→ Voraussetzungen:
→ Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 %
→ zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und
Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw)
→ Bestellung eines Sanierungsverwalters
→ Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen
→ Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen § 170
→ Änderung der Verfahrensbezeichnung, Masseverwalter führt es weiter
32
Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (3)
→ Befugnisse des Schuldners
→ Unternehmensfortführung:
→ nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters
→ gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen
→ entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem §§ 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter
→ Prozessführung
→ Entgegennahme von Postsendungen usw
→ Befugnisse des Sanierungsverwalters→ Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners
→ Anfechtung
→ Forderungsprüfung
→ wichtige Verwertungsmaßnahmen (zB §§ 116, 117, 119, 120, 120a)
33
Insolvenz natürlicher Personen (1)
→ Schuldenregulierungsverfahren
→ Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben
→ Eigenverwaltung des Schuldners
→ Kontrolle des Insolvenzgerichts
→ ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters
→ Zuständigkeit des Bezirksgerichts
→ Zahlungsplan §§ 193 bis 198
→ Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!)
→ relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf
Jahren entsprechen § 194 Abs 1
→ Zahlungsfrist maximal 7 Jahre
→ Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan § 193 Abs 2
→ eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen iSd § 197
→ Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners § 198
34
Insolvenz natürlicher Personen (2)
→ Abschöpfungsverfahren §§ 199 bis 216
→ Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei
Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!)
→ Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre
→ keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich
→ Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit) § 210
→ jährliche Verteilungen durch den Treuhänder
→ Exekutionssperre § 206
→ Restschuldbefreiung § 213
→ mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren
→ nach Billigkeit:
→ nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw.
→ Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen
→ Verlängerung um 3 Jahre → Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt35
Europäische Insolvenzverordnung (1)
� alle Mitgliedstaaten außer Dänemark
� seit 31.5.2002 in Kraft
� betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug
� Evaluierung 2012
� Anwendungsbereich
� Art 4 lex fori concursus – anwendbares Recht des Eröffnungsstaates
� Art 5-14 Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht
36
Europäische Insolvenzverordnung (2)
� Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO
→ universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen
→ am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI)
� Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO
→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat
→ nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
→ Liquidationsverfahren
→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat
� Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO
→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat
→ vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat
37