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Veto Rechtsanwälte
Vermittlerhaftung
Vermittlerhaftung aus der Praxis Vermittlervertrag;Schutz des Vermittlers vor Schadenersatz Anforderungen der Rechtsprechung an den Beratungsprozess Bestandskauf Bestandsübertragung Werberecht
Referent: RA. Angelos AnastassiouSenior Partner Veto
RechtsanwaltskanzleiAugustaanlage 25, 68165 Mannheim
Vertriebsrecht 2.0
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Anforderungen an den VermittlerAnforderungen an den Vermittler
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Vermittlerhaftung
Status des Versicherungsmaklers und Mehrfirmenvertreters:
Sachwalterentscheidung des BGH:„Der Makler/MFV genießt einen Akquisevorsprung, da der Kunde auf sein umfangreiches Fachwissen vertraut. Er ist der unabhängige Betreuer im gesamten Finanz- und Assekuranzbereich, welcher im Lager des Kunden steht. Er ist der treuhänderische Sachwalter und muss daher das Risiko analysieren und nach fach- und sachgerechten Kriterien den Versicherer auswählen. Der Makler trägt damit auch die Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Beratungsprozesses.“
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Die fünf Anforderungen durch die Die fünf Anforderungen durch die Entwicklung der RechtsprechungEntwicklung der Rechtsprechung
Makler ist Vertrauter und nicht nur Berater Analysepflicht nach objektiven und subjektiven Kriterien Auswahlpflicht: objektive ausgewogene Marktuntersuchung nach fach- und sachgerechten Kriterien Fachberater bedeutet umfassende Überzeugungsarbeit Beweislastumkehr zu Ungunsten des Maklers
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Vermittlerrecht
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Anforderungen der Rechtsprechung Anforderungen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers an den und des Gesetzgebers an den
BeratungsprozessBeratungsprozess
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Vermittlerhaftung
Erstinformation Risikoanalyse Auswahlprozess Risikoplatzierung
Dokumentation des gesamten Beratungsprozesses
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Anforderungen der Rechtsprechung beim Anforderungen der Rechtsprechung beim BeratungsprozessBeratungsprozess
Risikoanalyse:Risikoanalyse:
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.Die Risikountersuchung:Risikoanalyse unaufgefordert,Befähigung zur Risikoanalyse,
Erstellung Anleger- und Risikoprofil
Vermittlerrecht
Zur Erstellung des Risikoprofils müssen alle entscheidungserheblichenUmstände des Kunden bekannt sein:
Finanzielle LeistungsfähigkeitLebensumstände Anlageerfahrung
Erwartungen
Liegen diese Kenntnisse nicht vor, darf das Mandat nicht angenommen werden
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Anforderungen der Rechtsprechung beim Anforderungen der Rechtsprechung beim BeratungsprozessBeratungsprozess
Objektive, fach- und sachgerechte Kriterien:Objektive, fach- und sachgerechte Kriterien:
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Der Auswahlprozess:Marktkenntnis der namhaften Versicherer,
Synopse der Versicherer,Risikoplatzierung
Vermittlerrecht
synoptische Gegenüberstellung::Finanzstärke,
Produkt- und Leistungsqualität
Anerkannte Quellen: Ratingagenturen, GDV-Kennzahlen.Bilanzkennzahlen
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Wichtigsten Maklerversicherer:Allianz, Alte Leipziger, AXA, Ergo, Conti, Generali, HDI Gerling, LV 1871, Nürnberger, Stuttgarter, Swiss Life, Volkswohlbund, WWK, Zürich
30 namhafte LV -Versicherer
50 Überragend
Kür
Pflicht
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Messlatte für den Auswahlprozess aus Haftungssicht
Auswahlprozess LV
Anforderungen der Rechtsprechung beim Anforderungen der Rechtsprechung beim BeratungsprozessBeratungsprozess
Objektive ausgewogene Marktuntersuchung:Objektive ausgewogene Marktuntersuchung:
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Vermittler S erhält einen Termin bei 30 J. Familienvater Thema Altersvorsorge.Lebensumstände; verheiratet zwei Kinder sechs und sieben Jahre.Nach Risikoanalyse frei verfügbar monatlich 350 €. Sparbuch mit 22.500 €Kundenerwartung: Vermögensaufbau für die Kids bis 20J. und Rentenvorsorge/ BU für den Vater.Entscheidung: 175 € Klassische Rente 75 € BU und je 50 € Fondsrente für die Kinder.Einmalbeitrag 10.000 € garantiert.Auswahl: ?
AuswahlprozessAuswahlprozess
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Vermittlerhaftung
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Auswahlmatrix:Auswahlmatrix:
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Vermittlerrecht
Versicherer RatingagenturenFitch, M & M
Bilanzkennzahlen:Eigenmittelquote, KÜberschuß
Produkt- und Leistungsqualität:Franke & Bornberg
AllianzAlte LeipzigerAXAErgoContiGeneraliHDILV von 1871NürnbergerStuttgarterSwiss LifeVolksWoBuWWKZürich
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Vermittler vermittelt 2004 Baufinanzierung. Aussage Vermittler: „Zur Sondertilgung schließen wir zwei Lebensversicherungen mit ab. Macht mehrere Modellrechnungen, Eine handschriftlich bleibt beim Kunden mit 6 %RA macht nun Differenzschaden zu den angeblich fest zugesagten 6 % beim Makler geltend.
VermittlerhaftungVermittlerhaftung Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer
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Makler Harald S. soll im Juni 2011 den KFZ Reparaturbetrieb seines Kunden Marcel D. versichern. Auf die Frage wie sicher sind die gelagerten Reifen kam die Antwort:“ an Eddi kommt keiner vorbei“
Im Oktober werden nach Einbruch Reifen im Wert von 52.000 € entwendet.
MaklerhaftungMaklerhaftung Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer
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Maklerin Anette K. versichert im September 2009 ein gewerblich genutztes Gebäude. Betriebsart nach Angabe des befreundeten Kunden Gastronomie.
Im April wird das Gebäude von einer Horde eifersüchtiger Ehemänner demoliert und dabei brennt der gesamte Dachstuhl aus. Es entsteht ein Sachschaden von 125.000 €.
MaklerhaftungMaklerhaftung Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer
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Rubrum (Wer und Wo) Definition Anlass („Claim abstecken“) Erstinfo Risikoanalyse: Finanzielle Leistungsfähigkeit, Lebensumstände/ (Betriebsarten/Betriebsstättenrisiken), Anlagetyp mit Ergebnis, Kunden Erwartung Überzeugung Datum Unterschrift und Formel „gelesen, einverstanden“
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Checkliste DokumentationCheckliste Dokumentation
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Gesetzliche Grundlagen für Gesetzliche Grundlagen für Analyse- und AuswahlpflichtAnalyse- und Auswahlpflicht
§§ 60 VVG ff neu:
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, den Bedarf zu analysieren und den erkannten Bedarf aufzuzeigen.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von verglichenen Versicherern zu Grunde zu legen.
Ausnahme hiervon: wenn der VN im Einzelfall ausdrücklich auf eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen wird.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, das analysierte Risiko im Markt individuell und bedarfsgerecht zu versichern.
Der Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter ist verpflichtet mitzuteilen, nach welchen Markt- und Informationsgrundlagen er seine Leistungen erbringt. Dabei sind fachgerechte Kriterien zu Grunde zu legen.
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Haftungsbeschränkungen Auflistung der Sparten Beschränkung der Haftung auf Deckungssumme Zusammenarbeit nur mit inländischen Versicherern Zusammenarbeit mit den genannten Versicherern Verjährungsbeschränkung Vollmachten Stellvertreteroption Datenschutzklausel: Dritte müssen benannt werden Opt Out Klausel Kommunikationserklärung
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Möglichkeiten VermittlerauftragMöglichkeiten Vermittlerauftrag
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Makler Harald S. soll Juli 1998 komplett Deckung nach Ortsbesichtigung bei Landwirt Horst W. entwickeln. Er übersieht eine alte, vom Vorbesitzer übriggelassene Schmierölleitung. Dezember 1998 kündigt VN Maklerauftrag. Im September 2007 entsteht ein Gewässerschaden von75.000 €.
MaklerhaftungMaklerhaftung Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer
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04.August 2009 „ Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“
Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs 2 Nr. 2 UWG:Gegenüber Verbraucher nur mit dessen EinwilligungSelbständige zumindest mutmaßliche EinwilligungNeu Verschärfung bei Verbrauchern vorherige ausdrückliche Einwilligung
WerberechtWerberecht Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer
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Was ist erlaubt bei Verbraucher: Bestandskunden Nachbearbeitung notleidender Verträge Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers durch den Vertreter nach § 6 VVG nur Bestand Versicherungsmakler als Sachwalter darf auch zu neuen Risiken telefonieren „ ständige Überwachung und Optimierung des Versicherungsbestandes“ Bei Bestandsübertragungen gilt gleiches :Makler keine Einschränkung. Vertreter nur BestandsverträgenEmpfehlungen vom Kunden (Bekannte oder Verwandte)
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Was ist verboten beim Verbraucher: KaltakquiseAnkündigung des Anrufes per Post oder Mail Anforderung von Infomaterial reicht nicht aus Konkludentes Opt Inn nicht mehr möglich bei Verbraucher Opt Out Erklärung wettbewerbswidrigEmpfehlungen vom Kunden (Bekannte oder Verwandte) muss genehmigt werden
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Lösung: Kommunikations- Einwilligungserklärung !
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Folgen wettbewerbswidrigen Verhaltens für Vermittler Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz Geldbußen bis zu 50.000,00 € GewO § 34 d Abs. 1 Nr. 2 Entzug der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit
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Ausdrückliche Einwilligungserklärung Opt in Methode Beschränkung auf konkrete Werbemaßnahmen Zeitliche Eingrenzung der Telefonwerbung (18:00 – 21:00 Uhr) Keine Werbung über Dritte (Call Center) Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit Hinweis auf Freiwilligkeit
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Checkliste EinwilligungsklauselCheckliste Einwilligungsklausel
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Was ist erlaubt beim Selbständigen: Kaltakquise Telefon über mutmaßliche Einwilligung Konkludentes Opt Inn möglich:Angebotenes Produkt im Zusammenhang zum Gewerbe steht und wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Kunden am Anruf vermutet wird.
Achtung FAX Werbung ist verboten!
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