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Social Media & Recht – Rechtliche Fragen bei
Instagram, Whatsapp, Snapchat und Facebook Live
Berlin - 06.10.2016
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Der Referent: RA Dr. Carsten Ulbricht
Bartsch Rechtsanwälte (Stuttgart/Karlsruhe)
IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und
Datenschutz
Spezialisierung auf Internet, Mobile und Social
Media
Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“
www.rechtzweinull.de
www.twitter.com/intertainment
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TEIL 1
Urheberrecht
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe).
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.das Senderecht (§ 20),
4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
Verwertungsrechte (§ 15 UrhG)
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Links = Urheberrechtsverletzung ?
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Hyperlinks und sog. Deep-Links
grundsätzlich zulässig
BGH, Urteil vom 17.7.2003 - I ZR 259/00
– Paperboy
EuGH Urteil 8.9.2016 – C-160/15
Linkhaftung möglich, wenn
Gewinnerzielungsabsicht und Verletzung von Prüfungspflichten
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Sharing = Urheberrechtsverletzung ?
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Hochladen bei Facebook
Server von Facebook
Terms of
Service
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Plattform Rechteeinräumung
Facebook nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung. IP-Lizenz endet bei Kontolöschung (Ausnahme: Dritte haben geteilt)
Instagram nicht-exklusive, vollständig bezahlte und gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die du auf dem oder durch den Dienst postest
Twitter weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten. Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Inhalte weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen
Youtube weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste
Snapchat weltweite, gebührenfreie, unterlizensierbare und übertragbare Lizenz zum Hosten, Speichern, Verwenden, Anzeigen, Reproduzieren, Verändern, Anpassen, Bearbeiten, Veröffentlichen, und Verteilen dieser Inhalte.
Nutzungsbedingungen
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Server von Facebook
Sharing
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Urheberrecht 2.0
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Urheberrechtliches Risiko bei Sharing gering
Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos
Posten von Webseiten mit Sharing Button
Reposten innerhalb einer Social Media Plattform
US-amerikanische Quellen (Fair Use Regel)
Einfacher Link statt Einbindung
Weiterführend:
www.kurzlink.de/sharing
Praxishinweise
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Embedding = Urheberrechtsverletzung ?
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Eigener Server Server von Youtube
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Einbinden von Inhalten (Embedding)
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LG München Verstoß gegen § 19a UrhG
OLG München kein Verstoß gegen § 19a UrhG
BGH kein Verstoß gegen § 19a UrhG
EuGH Beschluss vom 21.10.2014 (Rechtssache C-348/13)
Embedding keine öffentliche Wiedergabe, wenn
kein neues Publikum
kein anderes technisches Verfahren
Fremdcontent deutlich
Embedding kein Urheberrechtsverstoß
Entwicklung beobachten
Weiterführend: www.kurzlink.de/eugh
Einbinden von Inhalten (Embedding)
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LG München Verstoß gegen § 19a UrhG
OLG München kein Verstoß gegen § 19a UrhG
BGH kein Verstoß gegen § 19a UrhG
EuGH Beschluss vom 21.10.2014 (Rechtssache C-348/13)
Embedding keine öffentliche Wiedergabe, wenn
kein neues Publikum
kein anderes technisches Verfahren
Fremdcontent deutlich
Embedding kein Urheberrechtsverstoß
Entwicklung beobachten
Weiterführend: www.kurzlink.de/eugh
Vervielfältigung = Urheberrechtsverletzung
Teilen = kommt darauf an
Embedding = wohl keine Urheberrechtsverletzung
Einbinden von Inhalten (Embedding)
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www.diempartner.com
Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart
Tel. +49 711 228545-0 • Fax +49 711 2265570
INFOGRAFIK unter www.kurzlink.de/infografik
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TEIL 2
Recht am eigenen Bild
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Personen
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich Einwilligung einholen (ausdrücklich/konkludent)
oder
Ausnahme Fall des § 23 Abs.1 Kunsturhebergesetz
Versammlungen/Aufzüge
Personen der Zeitgeschichte
Person nur Beiwerk
Sachaufnahmen
Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – von frei zugänglichem Ort
oder
mit Zustimmung des Berechtigten
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TEIL 3
Markenrecht
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Hashtagverbot des IOC (#rio2016, #Olympiade u.a.) ?
Markenrechte sind grundsätzlich absolute Rechte
Keine Schutzfähigkeit bei beschreibenden oder freihaltebedürftigen Begriffen
Markenverletzung nur bei markenmäßiger (nicht bei rein beschreibender) Nutzung (§ 23 Markengesetz)
Schutzfähigkeit von Hashtags ?
Markenschutz bei Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung (§5 Markengesetz) oder eingetragener Marke
Schutz bzw. Markeneintragung möglich, soweit keine Schutzhindernisse bestehen
Markenstrategie sinnvoll
Hashtags
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TEIL 4
Influencer Marketing
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Bibi aus Deutschland
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Authentische Begeisterung
oder
schlichte Werbung ?
Fotograf Martin Langner
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Influencer Marketing
Quelle: https://www.instagram.com/p/BCC3dvQu75v/?hl=de
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Influencer Marketing
Quelle: https://www.instagram.com/p/BGrzVQUoy6k/?hl=de
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Influencer Marketing
Quelle: https://www.instagram.com/p/BGM-CyoiJfT/
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Influencer Marketing
Quelle: https://www.instagram.com/p/uiiTVuE8XK/?hl=de
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FTC .dotcom Disclosures
„material connection“
Notwendigkeit eines Disclaimers
Verantwortlich für Einhaltung Blogger/Testimonial UND Unternehmen
Interne Prozesse Unternehmen bzw. Werbeagenturen
Vertragliche Verpflichtung
Monitoring
Rechtslage in den USA
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Werbung ?
Jedes Verhalten, dass eigenem oder fremden Absatz fördert
bei Gegenleistung eigentlich immer
§ 6 Telemediengesetz (TMG)
§ 5 UWG
§ 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV)
Product Placement
Rechtslage in Deutschland
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„Sponsored“ nach Landgericht München (Az.: 4 HK O 21172/14) in Fortführung der entsprechenden BGH Rechtsprechung (Az. I ZR 2 /11) nicht ausreichend
Erkennbarkeit für durchschnittlich infor-mierten Nutzer entscheidend
Irreführende und falsche Aussagen wettbewerbswidrig (§§ 4, 5 und 6 UWG)
Verantwortlich Influencer, Agentur und Unternehmen (§ 8 Abs.2 UWG)
Kennzeichnungspflichten
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TEIL 5
Datenschutz
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Facebook stellt die technische Infrastruktur zur Verfügung
Seitenbetreiber kann lediglich seine Inhalte einstellen, hat aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss
Fehlen des tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung
Keine datenschutzrechtliche (!) Verantwortlichkeit
Weiterführend: www.kurzlink.de/uld
Übertragbarkeit auf Whatsapp, Snapchat & Co denkbar, aber noch nicht abschließend geklärt
Zulässigkeit Facebookseite
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LG Düsseldorf (Az. 12 O 151/15)
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Weitergabe personenbezogener Daten
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Einbindung von Social Plugins (= Drittanbietertools) bei Weitergabe personenbezogener Daten datenschutzwidrig
Abmahnungen Wettberber unwahrscheinlich
Maßnahmen der Datenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände denkbar
Empfehlung:
Datenschutzerklärung als Mindeststandard
Zwei –Klick Button zulässig
Shariff zulässig
Zulässigkeit Like Button
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Retargeting Cookies pseudonym ?
Mit Zusatzwissen identifizierbar ?
Einwilligung durch Browsereinstellungen ?
§ 15 Abs.3 TMG bei pseudonymen Nutzungsprofilen mit Hinweis und Opt-Out Möglichkeit in Datenschutz-erklärung zulässig
Auftragsdatenverarbeitung (derzeit nicht)
oder
Einwilligung einholen (ev. über Cookiebar)
Entwicklung beobachten
Zulässigkeit Custom Audiences from Website
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Weiterführend: www.kurzlink.de/customaudience
Zulässigkeit Custom Audiences
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TEIL 6
Resümee
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Digitale Transformation
Recht hält nicht Schritt
Ubiquität des Internet
„Data is the new oil“
Risikoabwägung zwingend erforderlich
Technikverständnis und Medienkompetenz helfen
Resümee
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Übersicht “Social Media & Recht„
(www.kurzlink.de/socialweb)
Big Data & Recht – Herausforderungen für den Datenschutz und die Causa O2
(www.kurzlink.de/bigdata)
Social CRM & Recht – Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Kundenakquise und-pflege in und über Soziale Netzwerke
(www.kurzlink.de/socialcrm)
Social Media Monitoring & Datenschutz – Was Unternehmen beim „Durchsuchen“ des Social Web beachten sollten (www.kurzlink.de/monitoring)
Rechtliche Big Data & Recht – Wem „gehören“ eigentlich Daten oder wie Google nun gegen SEO-Tools vorgeht
(http://kurzlink.de/bigdata2)
Weiterführende Links
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Literatur
www.kurzlink.de/smbuch
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Bartsch Rechtsanwälte
Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.
Rechtsanwalt
Stafflenbergstraße 24
70184 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 23 84 953
Fax: +49 (0) 711 23 84 9531
E-Mail: [email protected]
Blog: www.rechtzweinull.de
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