a. Univ.-Prof. Dr. Georg Hans Neuweg
Die Leistungsbeurteilungsbeurteilungsverordnung
Bundesseminar für GWK-AHS-AG-Leiter/innenSeminarzentrum Zeillern, 22. November 2010
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Unsere Themen
1. Jahresbeurteilungsmodell2. Prüfungsanforderungen3. Transparenz4. Mitarbeitsfeststellung5. Besondere Formen der
Leistungsfeststellung (mündliche Prüfung, Referat, Test)
6. Leistungsbeurteilung7. Besonderheiten am Jahresende8. Informationspflichten,
Frühwarnung, Berufung
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Das „Jahresbeurteilungsmodell“: Begriff
Das Jahresbeurteilungsmodell legt fest,welche Prüfungsformenin welcher Anzahlmit welchem Gewicht für die Jahresnote
zum Einsatz gelangen.
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1. Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht ( § 4 LBVO)2. besondere mündliche Leistungsfeststellungen
a) Mündliche Prüfungen ( § 5 LBVO)b) Mündliche Übungen ( § 6 LBVO)
3. besondere schriftliche Leistungsfeststellungena) Schularbeiten ( § 7 LBVO)b) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) ( § 8 LBVO)
4. besondere praktische Leistungsfeststellungen ( § 9 LBVO)5. besondere graphische Leistungsfeststellungen ( § 10 LBVO)
Prüfungsformen gemäß § 3 Abs. 1 LBVO
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In jedem Unterrichtsgegenstand: Feststellung der MitarbeitSchularbeiten dann und nur dann, wenn der Lehrplan sie vorsiehtMündliche (evtl. praktische) Prüfung einmal im Semester auf Schüler/innen/wunschWeitere Prüfungen (mündliche und praktische Prüfungen, mündliche Übungen, Tests und Diktate) nur, wenn für eine sichere Semester- oder Jahresbeurteilung unbedingt erforderlichEinschränkungen für einzelne Gegenstände/Schultypen/Schulstufen, z. B.
– in den AHS: (Tests + Diktate) < 30 Minuten (Unterstufe) bzw. 50 Minuten (Oberstufe) pro Gegenstand und Semester
– in den AHS: Tests in Schularbeitengegenständen untersagt– Verbot von mündlichen Prüfungen und schriftlichen Überprüfungen in AHS in
GZ, Bewegung und Sport, WerkerziehungAuswahlgesichtspunkte
– Alter und Bildungsstand der Schüler/innen– Erfordernisse des Unterrichtsgegenstandes– Anforderungen des Lehrplanes– Stand des Unterrichts
Das Jahresbeurteilungsmodell: Rechtliche Aspekte
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Alle Formen sind gleichwertig. Gewichtungen aufgrund der Prüfungsform sind unzulässig!Prüfungen sind zu gewichten aufgrund von
– Anzahl,– stofflichem Umfang,– Schwierigkeitsgrad,– Zeitpunkt, insbesondere in „aufbauenden“ Fächern.
Gewichtung der Prüfungsformen (§ 3 Abs. 5 LBVO)
Keine Mittelwertbildung aus Einzelnoten ohne Rücksicht auf diese Gewichtungskriterien!
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Fallbeispiel: fehlender Test
Leistungsbild in Chemie:
Mitarbeit (5)
mündliche Prüfungen: 17.1 (4), 30.1. (5), 19.3. (5), 28.5. (4), 5.6. (5)
Fehlender schriftlicher Test vom 9.5. (5)
BMUK: kommissionelle Prüfung nicht erforderlich, weil auch eine allfällig positive Beurteilung des Tests zu keiner positiven Jahresnote hätte führen können
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Der VwGH zu § 3 Abs. 5 LBVO
Die Behörde war außerstande, die „Kriterien des stofflichen Umfanges und des Schwierigkeitsgrades ... in ihre Überprüfungstätigkeit mit einzubeziehen. Dieser Mangel ist wesentlich, da nicht ... ausgeschlossen werden kann, dass eine Beurteilung des Tests mit ‚Genügend‘ (wobei auch eine bessere Note nicht undenkbar ist) unter Bedachtnahme auf dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad – hinsichtlich deren sich diese Leistungsfeststellung möglicherweise deutlich ... von allen oder einem Teil der anderen (einzelnen) ... Leistungsfeststellungen ... unterscheidet – zu einer günstigeren Beurteilung des Bfr. im Pflichtgegenstand Chemie für die ganze Schulstufe geführt hätte.“
Schon ein Genügend hätte das Gesamtleistungsbild u. U. verändert!
Keine bloße Mittelwertbildung, jede einzelne Prüfung nach Stoffumfang und Schwierigkeitsgrad gewichten!!
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Lehrplan beachten: nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (§ 2 Abs. 1 LBVO)am Unterricht orientieren: nur jene Lehrstoffe, die bis zum Prüfungszeitpunkt in der betreffenden Klasse behandelt worden sind (§ 2 Abs. 1 LBVO)Notendefinitionen beachten (§ 14 LBVO)
Prüfungsanforderungen: Rechtliche Aspekte
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nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend
5
in den wesentlichenBereichen überwiegend
4
Mängel in der Durchführung werden durch merkliche Ansätze
ausgeglichen
in den wesentlichenBereichen zur Gänze
3
bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)
merklich(wo dies möglich ist)
in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
2
ohne Anleitung (wo dies möglich ist)
deutlich(wo dies möglich ist)
in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
1
Selbstständige Anwendung auch auf
neuartige Aufgaben
Eigenständigkeit(eigener geistiger Standpunkt)
Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes, Durchführung der Aufgaben
Die Beurteilungsstufen (§ 14 LBVO)
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Erfassung und Anwendung des Stoffes,Durchführung der Aufgaben
„Das Wesentliche“
3„Das Wesentliche“überwiegend
4
Über das Wesentliche hinausgehend
Leistungen in diesen Bereichen können Defizite im Bereich des Wesentlichen nicht kompensieren!
Die Beurteilungsstufen revisited (§ 14 LBVO)
Eigenständigkeit,Selbstständigkeit
1, 2
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„Pflichtleistungen“ (für BEF zur Gänze, für GEN überwiegend) (das „Wesentliche“, das nicht kompensierbar ist)
„Kürleistungen“ (für GUT und SGT)(gehen über das Wesentliche hinaus; entweder weitere Lernziele oder höhere Zielerreichungsgrade bei den Pflichtlernzielen)
„Transferleistungen“ (für GUT und SGT)(selbstständige Übertragung von Gelerntem auf neue Aufgabenstellungen, aus dem Unterricht in dieser Form nicht bekannt)
Konsequenzen für die Prüfungsanforderungen
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Reihenfolge der Fragen bei mündlichen Prüfungen: mit Pflichtleistungen beginnen!
„Pflicht und Kür“ bei schriftlichen Prüfungen: „Bonusteil“ nur werten, wenn Pflicht erfolgreich absolviert
Lernzielorientierte Beurteilung über Kompetenzlisten
Möglichkeiten der Umsetzung der Notendefinitionen
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Transparenzsicherung
Transparenzsichert Akzeptanzreduziert Prüfungsangstermöglicht zielgerichtetes Lernen.
To do:Jahresbeurteilungsmodell bekannt gebenvor jedem größeren Abschnitt Lernziele anschaulich beschreiben („was muss man wissen/können und wie?“)Schüler/innen ein Gefühl für den eigenen Prüfungsstil vermitteln (alte Angaben, Musterprüfungen austeilen, „Probeschularbeit“ …)für jede Prüfung vorab: welche Leistungen/Fehler ergeben welche Punkte/Punkteabzüge, wie entsteht daraus die Note?
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„Transparenz“ in der LBVO
NeinNeinNeinPraktische Prüfung
NeinNein („kleineres Stoffgebiet“)
Ja, spätestens zwei Tage vorherTest, Diktat
NeinJa, spätestens eine Woche vorher
Ja, am SemesteranfangSchularbeit
NeinJa, spätestens eine Woche vorher
Ja, spätestens eine Woche vorherMündliche Übung
NeinNein (jüngerer Stoff eingehender)
Ja, spätestens zwei Tage vorherMündliche Prüfung
NeinNein (potenziell alles)
Nein (potenziell immer)Mitarbeit
WieWas (Stoff)Wann (Termin)
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Informationsfeststellungen (IF)
IF nutzen Leistungsdiagnostik zur Lernsteuerung, nicht zur Selektion.Feedback für die Schüler/innenFeedback für den Lehrer
IF können und sollen von den Schüler/inne/n auch selbst ausgewertet werden.IF zeigen den Schüler/inne/n, wie geprüft wird, sie können gezielter lernen.IF helfen, Unsicherheiten und Prüfungsängste abzubauen.IF bieten Anlass für zeitgerechte Interventionen durch die Schüler/innen selbst, die Lehrer/innen und/oder die Erziehungsberechtigten.
„Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen) .“ (§ 1 Abs. 2 LBVO)
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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
NoteBewertung der ermittelten Leistung durch Vergleich mit einem Beurteilungsmaßstab
Leistungs-beurteilung(= Benoten)
z. B.: Zahl der richtig gelösten Aufgaben, erreichte Punktezahl, Zahl der „schweren“ und „leichten“ Fehler
Messung der Schülerleistung mittels eines Messinstruments (Mitarbeitsfeststellung, mündliche, schriftliche, praktische oder graphische Prüfung)
Leistungs-feststellung(= Prüfen)
ErgebnisVorgangPhase
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Mitarbeitsfeststellung: Grundsätzliches
1. Die Mitarbeitsnote ist zwingend in allen Unterrichtsgegenständen zu vergeben.
2. Die Feststellung der Mitarbeit ist den anderen Prüfungsformen gleichwertig und kein bloßes „Zünglein an der Waage“.
3. In Nicht-Schularbeitengegenständen kann sie alleinige Basis der Semester- bzw. Jahresnote sein.
4. Ihre sorgfältige Durchführung macht besondere Formen der Leistungsfeststellung in hohem Maße überflüssig – und umgekehrt!
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Mitarbeitsfeststellung (§ 4 Abs. 1 LBVO)
„Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
(a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
(b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
(c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,(d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und
Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,(e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes
richtig einzuordnen und anzuwenden.“
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Mitarbeit: „Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit“
Zielsetzung: Gegengewicht zu den punktuellen Prüfungen (vgl. früher: „ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht“)Konsequenz: lediglich punktuelles Feststellen der Mitarbeit („Bankfragen“, „Zettelarbeiten“) widerspricht der Grundintention der unterrichtsbegleitenden LeistungsfeststellungVwGH 1981: § 4 LBVO ist nicht zu entnehmen, - dass sich die Mitarbeitsfeststellung auf das Melden zu
mündlicher Mitarbeit beschränken dürfe.- dass anstelle der Mitarbeitsfeststellung Rückschlüsse aus
anderen Leistungsfeststellungen auf die Mitarbeit zulässig wären.
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Beschwerdefall: Englisch, 8. Klasse AHS
Schularbeiten: Oktober (5), Dezember (5), März (4)Mündliche Prüfungen: Jänner (5), April (5)Mitarbeit: „völlig passiv“
BMUK:„... dass es angesichts der dokumentarisch belegten mangelnden Kenntnisse
des Schülers unwahrscheinlich und jeder pädagogischen Erfahrung widersprechend wäre, dass die aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers gewonnene Beurteilung wesentlich besser sein sollte als dieschon genannten Leistungen. Wäre die Mitarbeit besser gewesen, hätte wohl auch die mündliche Prüfung ... entsprechende Ergebnisse zeigen müssen.“
Die Mitarbeitsnote ist von den übrigen Noten unabhängig
und kann diese daher kompensieren!
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… und führe uns nicht in Versuchung, …
häufiger punktuell zu prüfen als erlaubt ist (zB Sparsamkeitsgebot gem. § 3 Abs. 4 LBVO, max. 80 min. schriftliche Überprüfungen je Semester)unzulässige Formen anwenden zu können, zB Test in Gegenständen mit mehr als einer Schularbeit pro Semester, mündliche Prüfung in BSzur Unzeit zu prüfen, zB unmittelbar nach Ferien oder mehrtägigen Schulveranstaltungen, Test an einem Schularbeitstag die zweitägige Ankündigungsfrist für mündliche Prüfungen, Tests und Diktate zu unterlaufeneinzelne Durchführungsbestimmungen zu unterlaufen, zB mind. zwei voneinander unabhängige Fragen bei mündlicher Prüfung
… als Mitarbeitsfeststellung auszugeben, was eigentlich mündliche Prüfung oder Test ist, um so zum Beispiel …
Aber wie abgrenzen???
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„in die Unterrichtsarbeit eingebundene Leistungen“
Nicht: von der Unterrichtsarbeit abgetrennt, ritualisiert und primär oder ausschließlich zu Prüfungszwecken durchgeführtSondern: Nebeneffekt von an sich auf Lehren und Lernen zielenden Aktivitäten im Unterricht
Eingebundenheit in den Unterricht = wichtigstes Abgrenzungskriterium zwischen echter Mitarbeitsfeststellung und „verdeckten“ besonderen Formen!
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„schriftliche Leistungen“
wird nicht benotetdient „nur“ der LernzielkontrolleLeistungsbeurteilungs-verordnung gilt nicht
Informationsfest-stellung (§ 1 Abs. 2 LBVO)
Mitarbeits-feststellung (§ 4 LBVO)
wird nicht einzeln benotetfließt in die Mitarbeitsnote einerfolgt unterrichtsbegleitendbeliebig oft gestattetunabhängig von der Zahl der Schularbeiten gestattetmüssen nicht unterschrieben werden
Schriftliche Überprüfung (§ 8 LBVO)
= Tests, DiktateAnkündigungsfrist 2 TageDauer max. 15 bzw. 20 min.max. 30 bzw. 50 min. pro Semesternur eine pro Tag, nicht an Schularbeitstagenmüssen von den Eltern unterschrieben werdenNicht in Schularbeitsgegenständenwiederholen, wenn mehr als 50 % Nicht genügend
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Hausübungen (§ 17 Abs. 2 SchUG)
VwGH 1992: Eine HÜ i. S. des SchUG liegt vor, wenn die Bearbeitung verpflichtend ist. (Bearbeitung ausdrücklich freigestellt UND nicht zur Leistungsfeststellung herangezogen keine HÜ i. S. des SchuG).
• Dürfen, müssen aber nicht aufgegeben werden.• Im Unterricht so vorzubereiten, dass ohne fremde Hilfe
durchführbar.• Bedachtnahme auf Belastbarkeit der Schüler (insbes. Zahl der
Stunden an den betr. Tagen, HÜ in übrigen Gegenständen, Schulveranstaltungen).
• Nicht, wenn auch nur in Teilen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder in den Ferien zu erarbeiten.
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Bedeutung und Problematik der Hausübungen
+ In vielen Fächern aufgrund der Lehrstoff-Fülle unverzichtbar.+ Hocheffektives Instrument zur Lernsteuerung:
• Eingesammelt und kollektiv besprochen geringer Effekt (0.28)• Benotet hoher Effekt (0.79)• Individuelles Feedback hoher Effekt (0.83)• Weitaus effektiver als brilliant aufgebaute Lehrervorträge (0.55)
- Qualität hängt stark von Faktoren ab, die der Lehrer nicht kontrollieren kann (Möglichkeit zum ungestörten Arbeiten, Unterstützung durch Dritte, familiäre Belastungen usw.)
Unbedingt zur Lernsteuerung, aber zurückhaltend bei der Leistungsbeurteilung
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Mitarbeitsfeststellung: weitere wichtige Aspekte
Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind Leistungen. Die Mitarbeitsnote ist kein Disziplinierungsmittel.
„Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.“ (§ 11 Abs. 5 LBVO)Pflichtenerfüllung nach § 43 SchUG (regelmäßiger und pünktlicher Unterrichtsbesuch, Mitnahme der erforderlichen Unterrichtsmittel, Einordnung in die Klassengemeinschaft usw.) ist durch die Verhaltensnote zu erfassen.
Anders als bei den besonderen Leistungsfeststellungen kann auch subjektives Bemühen („Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe“ honoriert werden.
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Partner- und Gruppenarbeit
„Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt, und Leistungen des Schülers in der Gruppen-und Partnerarbeit.“ (§ 4 Abs. 1 LBVO)
ACHTUNG: Es gilt auch hier der Grundsatz der Individualbeurteilung. Es geht um die Leistung des einzelnen Schülers innerhalb der Partner- oder Gruppenarbeit. Keine Kollektivnoten bei ungleicher Leistung im Team!
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Die Mitarbeitsnote als Zeitraumnote
„Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.“ (§ 4 Abs. 2 LBVO)
Während des Semesters sind die Leistungen nur festzustellen, nicht zu beurteilen.
Die Aufzeichnungen sind erst am Semesterende zu einer Mitarbeitsnote zu verdichten.
Diese bewertet das Gesamtbild der Leistungen im Unterricht und bei der Bearbeitung von Hausübungen.
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Aufzeichnungen
„Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“(§ 4 Abs. 3 LBVO)
Keine eindeutigen Vorschriften über Art und Häufigkeit der Aufzeichnungen.
In der Regel sind die Aufzeichnungen zu informationsarm.
Probleme: Übernahme der Klasse durch andere Lehrer, Berufungsverfahren.
Zwei Möglichkeiten: periodische Gesamtbilanz oder punktuelle Eintragungen in kodierter Form (z. B. „+“, „-“, „o“)
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Information des Schülers
„Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.“ (§ 11 Abs. 3a LBVO).
„Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.“ (§ 2 Abs. 5 LBVO)
Möglichkeit der „Wunschprüfung“ nach § 5 Abs. 2 LBVO Information ca. einen Monat vor Semesterschluss empfehlenswert.
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Empfehlungen zur Mitarbeitsfeststellung (1)
Sichern Sie die Einbeziehung einer Vielzahl von Leistungsdaten und Leistungsarten, aber definieren Sie klar, wann Sie diese erheben. (Stichwort: „punktuell, aber an vielen Punkten“)
Beurteilen Sie während der als „prüfungsfrei“ definierten Zeiten asymmetrisch: Nur positive Leistungen werden registriert.
Vorsicht bei Hausübungen: Die Einflussgrößen sind nur begrenzt kontrollierbar (Vortäuschung, häuslicher Arbeitsplatz, Unterstützungsmöglichkeit durch Eltern und Nachhilfelehrer ...)
Vorsicht bei mündlichen Leistungen: Einschränkungen der Validität (Sprachtalent, Extrovertiertheit), Objektivitätsprobleme
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Empfehlungen zur Mitarbeitsfeststellung (2)
Führen Sie Ihre Aufzeichnungen regelmäßig, spätestens am Ende der Stunde.
Fördern und berücksichtigen Sie Leistungen,
- die der Unterrichtsarbeit angehören, also zugleich hohen Lerneffekt bieten,
- die über die besonderen Formen oft nicht oder kaum erfasst werden, vor allem:
- lebensnahe Leistungen.
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Standards (Bezugssysteme) der Leistungsbeurteilung
Standard = Größe, mit der die Schülerleistung verglichen wird, um sie beurteilen zu können
1. Lernziel- oder kriteriumsorientierter Standard: Lernziel als Vergleichsmaßstab
2. Durchschnitts- oder normorientierter Standard: Klassendurchschnitt als Vergleichsmaßstab
3. Personorientierter Standard: Persönliches Leistungsvermögen des Schülers als Vergleichsmaßstab
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Standards: Recht versus Praxis
ABER: Lehrer/innen orientieren sich bei der Notengebung häufig an den durchschnittlich erbrachten Leistungen, die Beurteilungsmaßstäbe werden erst im Laufe der Korrektur endgültig festgelegt:
„Die Arbeiten werden erst durchkorrigiert, die Fehlerzahl wird festgestellt, das ist dann der Durchschnitt, ein Befriedigend, und nach dem gehen dann die Arbeiten nach oben oder nach unten.“
„Es darf nicht so sein, dass die Vierer und Fünfer überwiegen, und es darf auch nicht sein, dass die Einser und Zweier überwiegen, dann ist meine Arbeit zu leicht gewesen, und dann muss ich einen strengeren Maßstab anlegen.“
„Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.“ (§ 11 Abs. 1 LBVO)
„Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist [...] kraft Gesetzes ein von der Beurteilung anderer Schüler [...] unabhängiger. Der Beurteilungsdurchschnitt [...] ist [...] ohne Bedeutung.“(VwGH, 9. März 1981)
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Verteilung der Englisch-Noten in den AHS
Quelle: Befindensuntersuchungen Eder (1995, 2007).
Notenverteilung Englisch in den AHS
11
20
31 31
78
3028
23
12
0
5
10
15
20
25
30
35
Sehr gut Gut Befriedigend Genügend Nichtgenügend
Englisch 1994 Englisch 2005
Die durchschnittliche Intelligenz dieser Schüler/innen liegt bei IQ = 115; damit repräsentieren sie das obere Drittel der Alterskohorte.
§ 17 Abs. 1 SchUG i. V. m. § 2 LBVO: guter Unterricht, hinreichendes Üben, optimale individuelle Förderung, Bedachtnahme auf den Stand des Unterrichts.
Fast 40 % der „Leistungen“ der Schüler/innen sind „genügend“oder „nicht genügend“.
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Verteilungen der Notensumme in VS, Sek I und Sek II
Verteilungen der Notensumme
0
5
10
15
20
25
30
3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Notensumme
Pro
zent
Sch
üler
/inne
n
VSSEK ISEK II
Notensummen aus D, M, E (in VS: Sachunterricht); N = 6.032; Quelle: Eder, F. (2007). Das Befinden von Kindern und Jugendlichen in der österreichischen Schule. Befragung 2005. Innsbruck: StudienVerlag, S. 69.
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Noten und Zeitaufwand
Notensummen aus D, M, E (in VS: Sachunterricht); N = 7.625; Quelle: Datensatz Befindensuntersuchung Eder 2005.
Zeitaufwand und Notenertrag
1
2
3
44. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
Schulstufe
30:00
38:00
46:00
54:00
62:00
Notendurchschnitt D, M, E (VS: Sachunt.)
Zeitaufwand in Std.
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Objektiv gemessene Leistungen und Noten im Vergleich
Testergebnisse in Mathematik
40
50
60
70
80
90
100
ZRS GMV ALF RGE MOD OPR INT GES
Quelle: Eder/Neuweg/Thonhauser (2008)
Notenverteilung
0
2
4
6
8
10
1 2 3 4 5
beste AHS schlechteste AHS
40
Gerechtigkeit im Erleben der Schüler/innen
Quelle: Eder, F. (2007). Das Befinden von Kindern und Jugendlichen in der österreichischen Schule. Befragung 2005. Innsbruck: StudienVerlag, S. 65.
05
101520253035404550
stimmt gar nicht stimmt etwas stimmt ziemlich stimmt völlig
4. - 8. Stufe9. - 12. Stufe
„Die Noten, die ich bekomme, sind oft ungerecht.“
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Probleme der Durchschnittsorientierung
Ungerecht: Leistungen werden in Abhängigkeit vom Klassendurchschnitt benotet: gleiche ungleich, ungleiche gleich!
Uninformativ: Noten für Dritte nur in Kenntnis des Klassendurchschnitts interpretierbar
Unpädagogisch: keine Grundlage für eine sachliche begründete Selbsteinschätzung (Einäugig unter Blinden? Zweiäugig unter Dreiäugigen?)
zwangsläufige Produktion von Verlierern
- Vor der Leistungsfeststellung inhaltlich begründete „Latte“ fixieren!
- Lattenhöhe möglichst vereinheitlichen (schuleinheitlich, landeseinheitlich, bundeseinheitlich)
- Nach der Leistungsfeststellung keine Veränderungen der „Lattenhöhe“!
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Vorgetäuschte Leistungen (§ 11 Abs. 4 LBVO)
Kein Nicht genügend, vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen(auch wenn sie nur in Teilbereichen vorgetäuscht sind). Der bloße Versuch einer Täuschung hat keine Konsequenzen.Täuschungsversuche unterbinden, Hilfsmittel abnehmen und nachher wieder zurückgeben.Vorgetäuschte Schularbeiten wie versäumte behandeln.Wird die Semesterbeurteilung verunmöglicht: Semesterstoffprüfung mit Ankündigung eine Woche vorher. (Entzieht sich der Schüler der Prüfung, wird er in diesem Gegenstand nicht beurteilt.)
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Besondere Prüfungsformen zum Jahresende
Durchführung im Herbst gemäߧ 22 LBVO
Schüler hatte ein bis zwei „Nicht genügend“
Wiederholungs-prüfung gem.§ 23 SchUG
Stundung der Prüfung für acht bis zwölf Wochen, Durchführung gemäߧ 21 LBVO
Fernbleiben war unverschuldet und erfolgreiche Feststellungsprüfung ist nicht zu erwarten
Nachtrags-prüfung gem.§ 20 Abs. 3 SchUG
Verständigung zwei Wochen vorher, Durchführung gemäߧ 21 LBVO
Längeres Fernbleiben vom Unterricht verhindert sichere Jahresbeurteilung
Feststellungs-prüfung gem. § 20 Abs. 2 SchUG
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„Nicht beurteilt“ und „nicht abgeschlossen“
§ 20 (2) SchUG: „längeres“ Fernbleiben sichere Jahresbeurteilung unmöglichObjektiver „Fehlensbegriff“ (verschuldet oder unverschuldet)Keine prozentuelle oder absolute Mindestanwesenheit, Lehrer/in entscheidet!Man kann auch wenig, aber gezielt fehlen!
Feststellungsprüfung Nachtragsprüfung
Wenn Feststellungsprüfungserfolg unwahrscheinlich UND Fehlen unverschuldet
Ungerechtfertigter Nichtantritt oder 30. November vorbei
NICHT BEURTEILT Kein Aufsteigen, keine WH-Prfg.!
vorläufig nicht beurteilt („nicht abgeschlossen“???)
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Aufsteigen (§ 25 Abs. 1 u. 2 SchUG): Voraussetzungen
Alle Pflichtgegenstände beurteilt
Kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt
Ausnahme 1: beim Wiederholen von Schulstufen, wenn in diesem Gegenstand beim erstmaligen Besuch der Schulstufe zumindest ein „Befriedigend“ (gilt für höchstens einen Pflichtgegenstand)Ausnahme 2: im Vorjahr in diesem Gegenstand positiv und kein auslaufender Gegenstand und positive „Prognoseentscheidung“ der Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen „Klausel“
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Die „Prognoseentscheidung“
NICHT maßgeblich: Die Leistungen im betreffenden GegenstandDer Notendurchschnitt in den übrigen GegenständenDie Zahl der „Genügend“ im Zeugnis
SONDERN:
„Pädagogischer Sachverstand“ und „allgemeine Erfahrung“(VwGH, 11.11. 1985), es kommt auf den Einzelfall an (VwGH, 2. 4. 1998)Hinreichende Leistungsreserven in den positiv beurteilten GegenständenEIN Gegenstand mit zu geringen Leistungsreserven genügtLeistungsreserven nur im Falle eines „Genügend“ zu prüfen (Verwaltungsverordnung des BMUK vom 21. 3. 1997)
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Die „Prognoseentscheidung“: Fazit
Wenn kein einziges Genügend: „Klausel“ jedenfalls zu gewährenIn allen mit Genügend beurteilten Unterrichtsgegenständen:- Prüfung des Einzelfalles durch den/die betreffenden Lehrer: Positive
Beurteilung im Folgejahr wahrscheinlich, auch wenn Schüler/in Energien von meinem Gegenstand abzieht?
- Rücksichtnahme auf den Einzelfall: Besondere Belastungen, die künftig eventuell wegfallen werden (z. B. Gesundheitsstörungen)? Individuelle Leistungsreserven?
- Stellungnahme des/der betreffenden Lehrer in der Beurteilungskonferenz Konferenzbeschluss
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Ergebniskultur
Ziel: Sicherstellen, dass alle Beteiligten aus den Ergebnissen lernen wollen und können.Leistungsbeurteilung zur Steuerung des Lehr-Lern-Prozessesnutzen, nicht nur zur Selektion und Disziplinierung.
To do:Noten baldmöglichst bekanntgeben, zusätzlich qualitative Rückmeldung (vgl. auch § 11 Abs. 3 LBVO)motivationsfördernde Ursachenzuschreibung vornehmenPrüfungsergebnisse differenziert analysierenZustandekommen der Jahresnote kurz erläuternFrühwarnsystem nicht nur pro forma betreiben (§ 19 Abs. 3a SchUG)Konfliktkultur pflegen
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Gesetzliche Informationspflichten (Übersicht)
unter besonderen Umständenauf Verlangenjedenfalls
• Notenbekanntgabe
• Einsichtnahme der Eltern bei Schularbeit und Test
• Sprechstunde, Sprechtage
• Schulnachricht
• jederzeitige Information über den Leistungsstand (§ 11 Abs. 3 LBVO)
• Akteneinsicht im Berufungsverfahren (§ 17 AVG)
• Besonderes Nachlassen der Leistungen (§ 19 Abs. 3 SchUG)
• Frühwarnsystem (§ 19 Abs. 3a SchUG)
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das Erziehungsrecht der Eltern.Informationen an die Eltern bedürfen dann des Einverständnisses des Schülers.
Situation in den fraglichen Klassen den Eltern und Schülern zur Kenntnis bringenSchriftliche Einverständniserklärung der Schüler einholenWenn gegeben: Auskunftspflicht gegenüber den Eltern, andernfalls Auskunftsverbot
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Informationspflichten: jedenfalls
zeitgerechte Bekanntgabe der Note auf einzelne Leistungsfeststellungen und qualitative Rückmeldung – „die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel“ (§ 11 Abs. 3 LBVO)
Einsichtnahme in Schularbeiten und Tests durch die Erziehungsberechtigten (§§ 7 und 8 LBVO)
Wöchentliche Sprechstunde und bei Bedarf Sprechtage (§ 19 Abs. 1 SchUG), Teilnahme des Schülers bedenkenlos, wenn Lehrer und Eltern zustimmen
Schulnachricht am Ende des ersten Semesters (§ 19 Abs. 2 SchUG)
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Informationspflichten: auf Verlangen
Jederzeitige Information über den Leistungsstand auf Wunsch des Schülers oder der Erziehungsberechtigten (§ 11 Abs. 3a LBVO)
Recht auf Akteneinsicht und auf das Anfertigen von Kopien im Berufungsverfahren (§ 17 AVG)
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Informationspflichten: unter besonderen Umständen
Besonderes Nachlassen der Leistungen allgemein oder in einzelnen Gegenständen (§ 19 Abs. 3 SchUG):
Kontaktnahme (Klassenvorstand oder Lehrer) mit den Erziehungsberechtigten (formlos, z. B. Mitteilungsheft, telefonisch, brieflich)
Drohendes Nicht genügend (§ 19 Abs. 3a SchuG):
„Frühwarnsystem“
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Das Frühwarnsystem (§ 19 Abs. 3a SchUG)
Auslöser: Leistungen wären aufgrund der bisher erbrachten Leistungen zum Ende des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen
Warnung „unverzüglich“ (aber nicht, bevor ein gewisser prognostischer Wert gegeben – Empfehlung: frühestens ab November bzw. nach 1. Schularbeit)
ggf. auch im 1. und im 2. Semester, wenn nach Frühwarnung im 1. Sem. Genügend in der Schulnachricht
Einladung des Schülers und der Erziehungsberechtigten zum beratenden Gespräch (Klassenvorstand oder Lehrer)
Thema: Analyse der Lerndefizite und mögliche Fördermaßnahmen
Gesprächsleitfaden des bm:bwk unter http://www.schulpsychologie.at/
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Frühwarnsystem: Anregungen für das Beratungsgespräch
Gespräch vorbereiten und um Gesprächsvorbereitung bitten (ein Problem –drei Sichtweisen!)
ThemenSituation/Fakten (Prüfungsergebnisse und Leistungscharakteristik, Stärken, Schwächen, Unterrichtsbeteiligung, Fehlstunden, …)
Denkbare Ursachen (investierte Lernzeit, Interesse/Motivation, Lerntechnik, Begabung, Prüfungsangst, Unterrichtsgestaltung, „Chemie“ zwischen Lehrer und Schüler, Klassenklima, außerschulische Faktoren …)
Maßnahmen (Was genau soll sich ändern? Wodurch genau? Konkrete Lernaufträge, Übungsmaterialien, Förderangebote, Lerntechnik, …)
Vertrauensbildend wirken, positives Klima herstellen (gemeinsames Ziel!)
Auch bei kritischem Verlauf professionell und zielorientiert bleiben („Was können wir tun?“ Nicht aber: „Wer ist schuld?“).
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Berufungsmöglichkeiten (§ 71 Abs. 2 SchUG)
zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, oderdie letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Nur gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Schüler
ein Nicht genügend, wenn die „Klausel“ gewährt wurde,
positive Zeugnisnoten,
die Noten auf einzelne Leistungsfeststellungen.
Daher nicht gegen
AllenfallsAufsichts-beschwerde
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Berufungsanlässe
Drei oder mehr Nicht genügend (Berufung im Sommer oder im Gefolge von Nachtragsprüfungen im Herbst)Zwei Nicht genügend (Berufung im Sommer oder nach erfolglos abgelegten Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfungen im Herbst)Ein Nicht genügend und nicht gewährte „Klausel“ (Berufung im Sommer oder evtl. im Herbst)Ein oder mehrere „Nicht beurteilt“
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Die Berufung: Verfahrensablauf (1)
Bekanntgabe der Entscheidung der Klassenkonferenz spätestens am Folgetag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer RechtsmittelbelehrungEinbringung der Berufung bei der Schule binnen fünf Tagen (schriftlich, telegrafisch, per Fax oder e-Mail)gerichtet an die Schulbehörde erster Instanz, Begründung nicht zwingend (in der Praxis kaum Berufungen ohne Begründung)keine aufschiebende Wirkung!Schulleiter/in informiert LSI und Klassenvorstand und holt Stellungnahme der Lehrer/innen ein, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet (Lehrer mit Nicht genügend und/oder mit „schwachem Genügend“)
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Die Berufung: Verfahrensablauf (2)
Sammlung sonstiger Beweismittel (z. B.: Protokoll der Klassenkonferenz, Unterlagen über das Zustandekommen der Beurteilung, Schularbeiten und Tests im Original, Klassenbuchauszug, Angabe des verwendeten Lehrbuches, Kopien zusätzlich ausgegebener Arbeitsunterlagen)unverzügliche Vorlage von Berufung, Stellungnahme(n) und Beweismitteln an den LandesschulratErledigung der Berufung durch den Landesschulrat binnen drei Wochen nach Einbringung bei der SchuleGegebenenfalls kommissionelle Prüfung beim LandesschulratAllenfalls neues Zeugnis mit positiver Note
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Die Berufung: Die kommissionelle Prüfung
bei Nichtausreichen der Unterlagen, zum Beispiel - unvollständige Aktenlage (z. B. Test fehlt, mündliche Prüfungsfragen nicht mehr
eruierbar),- erhärteter Verdacht der Voreingenommenheit des Prüfers,- wesentliche Rechtswidrigkeit einzelner Prüfungen,- prüfungstechnische Mängel (z. B. zu großer Prüfungsumfang).
Wie Wiederholungsprüfung, aber unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten, evtl. anderer Lehrer als PrüferKeine Vorbereitungszeit
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Die Berufung: Verfahrensablauf (3)
Ggf. Zug zur zweiten Instanz (Ausnahme: bei Wiederholungs- od. Nachtragsprüfungen) binnen zwei Wochen nach der erstinstanzlichen EntscheidungEntscheidung binnen drei MonatenGgf. Bescheidbeschwerde an den VwGH
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Der VwGH zum Problem der Voreingenommenheit
Es ist „im Rahmen ... der Überprüfung einer auf ‚Nicht genügend‘ lautenden Beurteilung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des ... Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen ... setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereichregelnden Normen durch den Lehrer ... in Zweifel zu stellen. Damit scheidet aber ... das von der Beschwerdeführerin gerügte, seitens der Prüfern ihr gegenüber gesetzte Verhalten, da zweifelsfrei außerhalb des Leistungsbeurteilungs-Bereichs gelegen, als Begründung für eine Voreingenommenheit (Befangenheit) der Prüferin aus. ... Die Beschwerde war somit zur Gänze als unbegründet ... abzuweisen.“