Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen
Arbeitsschutz konkret
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MIT
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AHRS
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EN
Margret BöcklerPeter E. Michels
Sicher Arbeiten mit Gefahrstoffen
1. Vorwort 5
2. Verantwortung 6
3. Was sind Gefahrstoffe? 83.1 Erkennen von Gefahrstoffen 93.2 Sicherheitsdatenblatt 13
4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen 18
5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht 23
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 296.1 Erfassen von Gefahrstoffen (Gefahrstoffverzeichnis) 306.2 Standardisierte Arbeitsverfahren 336.3 Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen 356.4 Messtechnische Ermittlungsmethoden 366.5 Biomonitoring 41
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement-Systems 42
7.1 Gefahrstoffmanagement-System als Konsequenz aus bestehenden Regelwerken 43
7.2 Merkmale einer betrieblichen Gefahrstofforganisation 457.3 Freigabeverfahren 46
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 508.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung 538.2 Substitution 548.3 Rangordnung der Schutzmaßnahmen 588.4 Technische Schutzmaßnahmen 608.5 Organisatorische Schutzmaßnahmen 688.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge 748.7 Persönliche Schutzausrüstung und Hygiene 768.8 Hautschutz 84
Inhalt
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In vielen Lebensbereichen und besonders inder heutigen Arbeitswelt werden chemischeProdukte in immer neuen Variationen einge-setzt. Die Palette der chemischen Verbindun-gen nimmt stetig zu.
In den Mitgliedsbetrieben der Berufsgenos-senschaft Energie Textil Elektro Medien -erzeugnisse werden Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen in den unterschiedlichstenArbeits bereichen wie z. B. beim Reinigenoder Entfetten, in der Metallbearbeitung undOberflächen behandlung, beim Schweißen,bei der Herstellung von Batterien, bei derDruck- und Papierverarbeitung oder bei derInstandhaltung von Maschinen und Anlagendurchgeführt. Gefahrstoffe können aberauch verfahrensbedingt entstehen.
Dies hat natürlich auch Konsequenzen fürden Arbeitsschutz im Betrieb.
An die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit„Gefahrstoffen“ durchführen, werden dahererhöhte Anforderungen gestellt.
Grundlage für die Sicherheit bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen ist das ausreichende „Wis-sen“ über die Wirkung und Gefährlich keitvon Stoffen sowie die zur Gefahrenabwehrerforderlichen Schutzmaßnahmen und Ver-haltensregeln.
Alle Vorgesetzten im Betrieb, besonders die„Meister vor Ort“, tragen hierfür in ihrenZuständigkeitsbereichen die Verantwortung.
Eben hier soll die vorliegende Broschüre Hil-festellung bieten.
Ziel soll es primär sein, dieser Personengrup-pe zu zeigen, wie Gefahrstoffprobleme imBetrieb systematisch und praktisch ange-gangen und gelöst werden können.
1. Vorwort
Anhang 1 Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV 88
Anhang 2 Anlage 1 zu TRGS 400 91Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Anhang 3 Checkliste Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung/ 92Schutzmaßnahmen
Anhang 4 Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung 96
Anhang 5 Sicherheitstechnische Kenngrößen 99
Anhang 6 Abkürzungen/Fachausdrücke/Fremdwörter 102
Anhang 7 Literatur und Informationsmaterial 104
Inhalt
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2. Verantwortung
rung der Gefährdungsbeurteilung. Dies istbesonders bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffender Fall, wenn der Unternehmer nicht selbstüber entsprechende Kenntnisse verfügt.
Der Unternehmer kann die Durchführung derGefährdungsbeurteilung auch an mehrerefachkundige Personen delegieren oder sichextern fachkundig beraten lassen. Er musshierbei allerdings sicherstellen, dass die fürihn tätig werdenden Personen über die not-wendigen Kenntnisse verfügen. Die Gesamt-verantwortung verbleibt dabei immer beimUnternehmer.
Damit alle Vorgesetzten im Betrieb ihrer Ver-antwortung gerecht werden können, mussder Informationsfluss durchgängig organi-siert und die Sicherheitsorganisation fürjeden Beschäftigten transparent sein.
Insbesondere sollen sie die Funktionen vonSicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicher-heitsbeauftragten und Betriebsrat kennen,nutzen und schätzen lernen. Nicht zuletztbieten auch die Berufsgenossenschaftenumfangreiche Hilfestellung an.
Keinesfalls sollte ein Vorgesetzter „vor-schnelle“ Entscheidungen treffen, also z. B.Beschäftigte ohne besondere Kenntnisse miteinem Gefahrstoff umgehen lassen. Dennder vielleicht zunächst gewonnene Zeitvor-teil kann sehr schnell in haftungsrechtlicheKonsequenzen, d. h. Geldbuße, Freiheits-strafe, Regress o. ä. umschlagen.
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2. Verantwortung
Wie bereits aus anderen Bereichen bekannt,trägt der Vorgesetzte für die Sicherheit beiTätigkeiten mit Gefahrstoffen in seinemZuständigkeitsbereich die Verantwortung.
Die Meister vor Ort sind hier besondersbetroffen, da sie nichts oder nur Unwesentli-ches von ihren Aufgaben, etwa auf andereMeisterbereiche, übertragen können.
Es gibt also keine Entlastung durch Delega-tion. Die Verantwortung besteht für jedenVorgesetzten zwangsläufig, es herrscht das„Gesetz der Unauflösbarkeit“.
Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt esnicht
Aufgrund der vorliegenden Gesetzgebungmuss der direkte Vorgesetzte seine Mitarbei-ter vor Unfällen, aber auch vor berufsbeding-ten Erkrankungen, z. B. durch Gefahrstoffein-wirkungen, bewahren.
In erster Linie muss der Unternehmer undnatürlich jeder Vorgesetzte dafür Sorge tra-gen, dass die einschlägigen Arbeitsschutz-vorschriften, vor allem:
• die Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ BGV A1
• das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)• die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)• die REACH-Verordnung• die CLP-Verordnung
• und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)mit ihren speziellen Technischen Regeln fürGefahrstoffe (TRGS)
im Betrieb umgesetzt und eingehalten wer-den.
Damit dies auch dauerhaft gewährleistet ist,muss ein funktionierendes Arbeitsschutzma-nagement-System eingeführt sein. Diesbeginnt damit, dass Zuständigkeiten ver-bindlich geregelt und Pflichten auf die Vorge-setzten möglichst schriftlich übertragen wer-den. Die Organisation des betrieblichenArbeitsschutzes gehört zu den Grundpflich-ten des Unternehmers und ist im viertenKapitel der BGV A1 verankert.
Die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit Gefahrstoffen“ konkretisiertdie Verantwortung in Bezug auf Tätigkeitenmit Gefahrstoffen in einem eigenenAbschnitt „Organisation und Verantwortung“und markiert damit den hohen Stellenwertbzw. die Betroffenheit des Arbeitgebers undVorgesetzten im Gefahrstoffrecht.
Die Sicherheitsorganisation beinhaltet in derHauptsache die Bestellung von Fachkräftenfür Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicher-heitsbeauftragten und die Sicherstellung derErsten Hilfe.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und derBetriebsarzt unterstützen den Unternehmerbei der Wahrnehmung seiner Verpflichtun-gen im Arbeitsschutz, u. a. bei der Durchfüh-
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3. Was sind Gefahrstoffe?
5. Stoffe, denen einen Arbeitsplatzgrenzwertzugewiesen worden ist, z. B. Schwefelhe-xafluorid in elektrischen Schaltanlagen.
In den folgenden Abschnitten werden Gefah-ren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeitenmit brand- und explosionsgefährlichen Stof-fen nicht näher ausgeführt, da die Meister-broschüre MB 024 „Sicherheit durch Brandund Explosionsschutz“ hierzu umfangreicheHinweise enthält.
3.1 Erkennen von Gefahrstoffen
Den ersten Hinweis darauf, dass es sich umeinen Gefahrstoff handelt, welche gefährli-chen Eigenschaften dieser besitzt, welcheGefahren auftreten können und welcheSchutzmaßnahmen erforderlich sind, erhältder Unternehmer aus der Kennzeichnung.
Der Inverkehrbringer hat gefährliche Stoffeund Zubereitungen gemäß § 4 GefStoffV ein-zustufen und entsprechend der Einstufungzu verpacken und zu kennzeichnen. Gefah-rensymbole und Gefahrenbezeichnungen(Abbildung 1) ma chen auf die Hauptgefahrenaufmerksam.
GHS – Neues System zur Einstufung undKennzeichnung von GefahrstoffenZurzeit befindet sich die Gesetzgebung fürChemikalien im Umbruch. Durch das GlobalHarmonisierte System (GHS) zur Einstufungund Kennzeichnung von Chemikalien werdenweltweit bestehende Systeme vereinheitlicht.
Ziel ist es, den Handel im globalen Warenver-kehr zu erleichtern. Bisherige Unterschiedezwischen den Regelungen für Tätigkeiten mitGefahrstoffen und denen für den Transportvon Gefahrgütern werden damit aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass es die orangefarbe-nen rechteckigen Gefahrensymbole zukünf-tig nicht mehr geben wird. Diese werdendurch neue Piktrogramme (rot umrandeteRaute mit schwarzen Symbolen auf weißemGrund) ersetzt.
Abbildung 1 zeigt die bisherigen Gefahren-symbole und die neuen Gefahrenpikto-gramme.
Für Stoffe ist die GHS-Einstufung bereits abdem 1. Dezember 2010 verbindlich; für Zube-reitungen ist eine Frist bis 2015 vorgesehen.
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungs-System enthält als Hauptelemente:
• Gefahrenklassen• neue Gefahrenpiktogramme mit teilweise
neuen Symbolen• Signalwörter (Gefahr und Achtung)• Gefahrenhinweise, so genannte H-Sätze
(hazard statements)• Vorsorgehinweise, so genannte P-Sätze
(precautionary statements)
Nach GHS wird es anstatt der 15 Gefahren-merkmale 28 Gefahrenklassen geben.
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3. Was sind Gefahrstoffe?
Will ein Vorgesetzter der im vorgenanntenAbschnitt geschilderten Verantwortunggerecht werden, muss er wissen, was über-haupt ein Gefahrstoff ist.
Ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeug-nis ist immer dann ein Gefahrstoff, wennbestimmte gefährliche Eigenschaften vorlie-gen (§ 19 Abs. 2 und § 3a Abs. 1 Chemikalien-gesetz).
Danach sind Gefahrstoffe:
1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Gefahrstoffverordnung wie:
• explosionsgefährlich• brandfördernd• hochentzündlich• leichtentzündlich• entzündlich• sehr giftig• giftig• gesundheitsschädlich• ätzend• reizend• sensibilisierend• Krebs erzeugend• fortpflanzungsgefährdend• Erbgut verändernd• umweltgefährlich.
2. Explosionsfähige Stoffe, Zubereitungenund Erzeugnisse.Explosionsfähig sind beispielsweise
Stäube brennbarer Stoffe, wenn eine aus-reichende Konzentration davon in der Luftvorhanden und die Teilchen größe kleingenug ist. Organische, natürliche Stäubevon Kohle oder Holz bzw. anorganischeStäube von Aluminium oder Zink sind typi-sche brennbare und explosionsfähigeStoffe.
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,aus denen bei der Herstellung oder Ver-wendung Stoffe oder Zubereitungen nachder Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei-gesetzt werden können.Es kann sich z. B. um freiwerdende Raucheund Gase bei der Verwendung von basisch-umhüllten Schweißelektroden, Dämpfeund Aerosole bei der Verwendung vonKühlschmierstoffen oder künstliche Mine-ralfasern kritischer Abmessungen bei derVerwendung von Mineralwolle-Dämmstof-fen handeln.
4. Stoffe oder Zubereitungen, die nicht dieKriterien nach Nummer 1 bis 3 erfüllen,wenn sie aufgrund ihrer physikalisch-che-mischen, chemischen oder toxischenEigenschaften und der Art und Weise, wiesie am Arbeitsplatz vorhanden sind oderverwendet werden, die Gesundheit undSicherheit der Beschäftigten gefährdenkönnen. Tätigkeiten mit heißer Luft oderWasserdampf sowie Arbeiten in sauer-stoffreduzierten Räumen fallen unter dieseNummer.
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3. Was sind Gefahrstoffe? 3. Was sind Gefahrstoffe?
Abb. 1: Gefahrensymbole nach der Gefahrstoffverordnung und Gefahrenpiktogramme nach derCLP-Verordnung
Explodierende Bombbe Flamme Flammeüber einem Kreis
Ätzwirkung Totenkopf mit gekreuzten Knochen
Umwelt
Gasflasche Gesundheitsgefahr Ausrufezeichen
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3. Was sind Gefahrstoffe?
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3. Was sind Gefahrstoffe?
Abhängig von der Schwere der Gefahr wer-den die Gefahrenklassen dafür jetzt in bis zuvier Kategorien bzw. sechs Unterklassenoder sieben Typen untergliedert.
Im Gegensatz zur bisherigen Kennzeichnung,in der zu jedem Symbol auch ein Kennbuch-stabe bzw. die Bezeichnung (z. B. Xn –gesundheitsschädlich) gehörte, werden dieneuen Piktogramme ohne eine vergleichbareBezeichnung verwendet.
Allerdings wird auf dem Etikett zusätzlich zuden Gefahrenpiktogrammen ein Signalwortangegeben. Dieses richtet sich nach derSchwere der Gefahr und soll so auf den ers-ten Blick die potentielle Gefährdung signali-sieren. Die Signalwörter lauten:
• Gefahr• Achtung
Das Signalwort „Gefahr“ kennzeichnetschwerwiegende Gefährdungen. Das Signal-wort „Achtung“ wird bei Kategorien mitgeringeren Gefährdungen verwendet.
Hinweise auf besondere Gefahren undSicherheitsratschlägeStandardisierte Hinweise auf besondereGefahren (Risiken) geben die so genannten R-Sätze. Über den R-Satz erfährt der Anwen-der z. B., unter welchen Bedingungen und inwelcher Weise der Stoff gefährlich sein kann.Die R-Sätze sind über die Richtlinie 67/548/EWG europaweit verbindlich festgelegt.
So sind beispielsweise giftige Stoffe undZubereitungen mit den R-Sätzen R 23, R 24, R 25, R 39, R 48, R 54, R 55, R 56, R 57und R 58 zu kennzeichnen:
• R 23 Giftig beim Einatmen• R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut• R 25 Giftig beim Verschlucken• R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens• R 48 Gefahr ernster Gesundheits schäden
bei längerer Exposition• R 54 Giftig für Pflanzen• R 55 Giftig für Tiere• R 56 Giftig für Bodenorganismen• R 57 Giftig für Bienen• R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkun-
gen auf die Umwelt haben.
Es gibt aber auch so genannte Kombinati-ons-R-Sätze, z. B. R 48/23/24/25 Giftig:Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei län-gerer Exposition durch Einatmen, Berührungmit der Haut und durch Verschlucken.
Die wichtigsten Schutzmaßnahmenbeschreiben die sogenannten S-Sätze(Sicherheitsratschläge). Auch diese sindeuropaweit standardisiert.
Gefahrenhinweise – H-SätzeDie H-Sätze sind wesentlich detaillierter alsdie früheren R-Sätze. Die Kennziffern sinddreistellig und nach folgender Systematikaufgebaut:
• Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren – H200 ff
Beispiel: H222 Extrem entzündbares Aerosol.
• Gefahrenhinweise für Gesundheits -gefahren – H300 ff
Beispiel: H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
• Gefahrenhinweise für Umwelt-gefahren – H400 ff
Beispiel: H410 Sehr giftig für Wasser organismen
mit lang fristiger Wirkung.
Die Europäische Gemeinschaft hat zusätz -liche H-Sätze verabschiedet, um das bishe-rige Schutzniveau aus den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten.Diese H-Sätze werden mit EUH und ebenfallseiner dreistelligen Kennziffer angegeben.
Sicherheitshinweise – P-SätzeHinweise zu den Schutzmaßnahmen erhältder Anwender durch die P-Sätze (vergleichbarmit den früheren S-Sätzen). Der Buchstabe Psteht für Precautionary und bedeutet Vorsor-ge. Die Kennziffern sind ebenfalls dreistelligund nach folgender Systematik aufgebaut:
• Vorsorgehinweise allgemeiner Art P100 ff• Vorsorgehinweise zur Prävention P200 ff
• Vorsorgehinweise zur Reaktion P300 ff• Vorsorgehinweise zur Lagerung P400 ff• Vorsorgehinweise zur Entsorgung P500 ff
Ein Beispiel für die ordnungsgemäße Kenn-zeichnung eines Behälters mit ätzender Salz-säure (Gemisch) zeigt Abbildung 2.
Ein Etikett für Aceton nach der neuen CLP-Verordnung zeigt Abbildung 3.
3.2 Sicherheitsdatenblatt
Weitere Informationen erhält der Anwenderdurch das Sicherheitsdatenblatt. Nach § 5Abs. 1 GefStoffV muss der Inverkehrbringerden Abnehmern spätestens bei der erstenLieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermit-teln.
Die Anforderungen an ein Sicherheitsdaten-blatt ergeben sich aus der REACH-Verord-nung (Art. 31 in Verbindung mit Anhang II(EG) Nr. 1907/2006).
Danach muss das Sicherheitsdatenblattnach folgenden 16 Abschnitten strukturiertwerden:
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zube-reitung und des Unternehmens,
2. Mögliche Gefahren,3. Zusammensetzung / Angaben zu
Bestandteilen,4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
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3. Was sind Gefahrstoffe? 3. Was sind Gefahrstoffe?
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Frei-setzung,
7. Handhabung und Lagerung,8. Begrenzung und Überwachung der Expo-
sition/Persönliche Schutzausrüstung,9. Physikalische und chemische Eigen-
schaften,10. Stabilität und Reaktivität,11. Toxikologische Angaben,12. Umweltbezogene Angaben,13. Hinweise zur Entsorgung,14. Angaben zum Transport,15. Rechtsvorschriften,16. Sonstige Angaben.
Hinweise zum Erstellen sowie nähere Einzel-heiten enthält die Bekanntmachung 220 zuGefahrstoffen „Sicherheitsdatenblatt“.
Damit stehen dem Verwender bereits rechtumfassende Informationen über den Gefahr-
stoff zur Verfügung, nach denen er unterBerücksichtigung der speziellen betrieb -lichen Verhältnisse die wichtigsten Schutz-maßnahmen am Arbeitsplatz konzipierenkann.
Der Kennzeichnung und dem Sicherheitsda-tenblatt kann der Unternehmer grundsätzlichvertrauen. Leider weisen auch heute nochetliche Sicherheitsdatenblätter inhaltlicheMängel auf oder liefern unzureichende Infor-mationen. Von daher verpflichtet die Gefahr-stoffverordnung den Inverkehrbringer aus-drücklich, dass das Sicherheitsdatenblattvon einer fachkundigen Person erstellt wirdund fachlich richtig und vollständig ausge-füllt ist.
Verharmlosende Angaben, wie z. B. nicht gif-tig, nicht gesundheitsschädlich, nicht kenn-zeichnungspflichtig, dürfen Verpackung,
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf besondere GefahrenVerursacht schwere VerätzungenReizt die Augen und die Atmungsorgane
SicherheitsratschlägeUnter Verschluss und für Kinder unzugänglich auf -bewahrenBei Berührung mit den Augen sofort gründlich mitWasser spülen und Arzt aufsuchenBei Unfall und Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen
Fa. Mustermann, Rheinufer 130, 53450 KölnTelefon 02113778999, Telefax: 02113778395231 - 595 - 7 EG-Kennzeichnung
Bezeichnungdes Stoffes
R-Sätze
S-Sätze
HerstellerAnschrift/Tel.EG-Nr. mitVermerk
S a l z s ä u r e(30%-ig)
Abb. 2: Kennzeichnung eines Säurebehälters nach Gefahrstoffverordnung
Abb. 3: Kennzeichnung für Aceton nach CLP-Verordnung
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3. Was sind Gefahrstoffe?
Einsatzzeit Krebs er zeu gen de Nitrosamineentstehen, wenn bestimmte Auswahlkrite-rien bzw. Pflegemaßnahmen nicht beachtetwerden.
Verbleiben trotzdem noch Ungewissheitenüber die Gefährdung durch Gefahrstoffe,sollte der Unternehmer eine konkreteAnfrage beim Hersteller stellen.
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3. Was sind Gefahrstoffe?
Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblattnicht enthalten. Sicherheitsdatenblätter, diederartige Hinweise enthalten oder unvoll-ständig ausgefüllt sind, sollten grundsätzlichnicht akzeptiert und an den Herstellerzurückgeschickt werden.
Auch Produktinformationen, technischeMerkblätter oder Verarbeitungshinweise desHerstellers enthalten mehr oder wenigerdeutlich Hinweise zum Arbeitsschutz, da dortin der Regel angegeben wird, wie mit dem Pro-dukt bestimmungsgemäß umzugehen ist.
Soll beispielsweise ein Tauchlack als Spritz-lack verwendet werden, erfordert dies dieZugabe einer Verdünnung. Die Produktinfor-mation gibt daher genau an, welche Zuberei-tungen in welcher Menge dem Tauchlackzugegeben werden müssen, um ihn alsSpritzlack zu verwenden.
Wird aber ein Arbeitsstoff eingesetzt, dernicht kennzeichnungspflichtig ist, bleibenZweifel. Auch in diesem Fall muss der Unter-nehmer prüfen, ob bei der vorgesehenenTätigkeit stoffbedingte Gefahren, alsoGefahrstoffe bei der Verwendung oder imFertigungsprozess freigesetzt werden kön-nen. Erforderlichenfalls muss er sich hierzufachlich beraten lassen (z. B. vom Herstel-ler).
Bei der Bearbeitung (Sägen, Schleifen, Fräsen etc.) von Holzwerkstoffen werden bei-spielsweise Holzstäube freigesetzt, die alsKrebs erzeugend eingestuft sein können,obwohl das Ausgangsmaterial solche Eigen-schaften nicht aufweist (Abbildung 4).
Aber auch bei der Anwendung eines nichtkennzeichnungs pflich tigen wassergemisch-ten Kühl schmierstoffes können wäh rend der
Abb. 4: Freisetzung von Holzstäuben bei der Holzbearbeitung
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4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen
Zu einer Gefährdung der Gesundheit kann eserst kommen, wenn Gefahrstoffe in den Kör-per aufgenommen werden.
Dabei werden drei Aufnahmewege unter-schieden (Abbildung 6):
Die Aufnahme von Gefahrstoffen in denmenschlichen Körper wird hauptsächlich vonder physikalischen Erscheinungsform desStoffes bestimmt. Nach der physikalischenErscheinungsform wird unterschieden inGase, Dämpfe, Schwebstoffe, Flüssig keiten
und Feststoffe, wobei die Erscheinungsformeines Stoffes wiederum von physikalischenGrößen wie Temperatur und Dampfdruckoder mechanischen Bearbeitungsvorgängenwie Mahlen, Schleifen oder Schweißenabhängt (Abbildung 5).
4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen
• Inhalation (Einatmen)• Resorption durch die (unverletzte) Haut• orale Aufnahme (Verschlucken)
Dem Einatmen von Gefahrstoffen kommt imindustriellen Bereich die größte Bedeutungzu.
Physikalische Erscheinungsformenvon Gefahrstoffen
Gase Dämpfe Flüssigkeiten
Physikalische Erscheinungsformenvon Gefahrstoffen
Aerosole
Nebel Rauche Stäube
Aerosole
Abb. 5: Physikalische Erscheinungsformen von Stoffen
Feststoffe
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4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen
Solche Stoffe sind daher in der TRGS 900„Arbeitsplatzgrenzwerte“ mit einem „H“ (z. B. Xylol als Lösemittel in Beschichtungs-stoffen) oder mit den R-Sätzen R 21, R 24, R 27 oder entsprechende KombinationssätzeR 21/22 oder R 48/21 bzw. den entsprechen-den Gefahrenhinweisen – H-Sätzen
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktH311 Giftig bei HautkontaktH312 Gesundheitsschädlich bei Haut-
kontakt
gekennzeichnet.
Das Verschlucken von Gefahrstoffen stehtam Arbeitsplatz zwar nicht im Vordergrund,es kann aber trotzdem zu einer zusätzlichenBelastung kommen. Dies erfolgt dann, wennAerosole im Mund- und Rachenraum abge-schieden werden und mit Hilfe des natürli-chen Reinigungsmechanismus durch Ver-schlucken in den Verdauungstrakt gelangenund dort ggf. wirksam werden.
Gesundheitsgefährdende Mengen anGefahrstoffen können auch in den Magen-Darm-Trakt gelangen, wenn Ess-, Trink- undRauchverbote in Arbeitsbereichen nichtbeachtet werden, oder wenn Gefahrstoffeunsachgemäß in Behältnissen für Lebens-mittel aufbewahrt werden (z. B. Reinigungs-verdünnung in einer Mineralwasserflasche).
Die gesundheitsschädigende Wirkung einesStoffes ist abhängig von:
• der Menge (Dosis)• den spezifischen Eigenschaften und• der individuellen Empfindlichkeit (Vergif-
tungen laufen beim Einzelnen unterschied-lich ab)
Dabei wird zwischen akuten und chroni-schen Vergiftungen unterschieden.
Im Allgemeinen führen hohe Einzeldosen zuakuten Vergiftungen, während chronischeVergiftungen durch die Einwirkung dauerndwiederholter, kleinerer Mengen verursachtwerden.
Bei einigen Stoffen liegt zwischen dem Zeit-punkt der Stoffaufnahme und dem Ausbrucheiner Erkrankung eine beschwerdefreieLatenzzeit. Diese kann sich über Stunden (z. B. Stickoxidvergiftung beim Einsatz einesAutogenbrenners in kleinen Räumen), aberauch Tage oder Jahre (Silikose beim Abbauvon Kohle) erstrecken.
Im Verlauf einer chronischen Schadstoffauf-nahme (z. B. Bleistaub bei der Herstellungvon Akkumulatoren) kann sich der Stoff imKörper ansammeln (kumulieren) und nachBeendigung der Aufnahme entweder rasch,langsam oder gar nicht ausgeschieden wer-den.
Allergische Reaktionen spielen bei den Wir-kungen von Gefahrstoffen auf die Haut oderdas Atemsystem eine Rolle.
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4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen
Die Haut ist der zweitwichtigste Eintrittspfadfür Gefahrstoffe in den menschlichen Körper.Hautresorptive Stoffe sind besonders kri-tisch zu betrachten, da sie oft unbemerkt
über die unverletzte Haut in den Körpergelangen und entscheidend zur innerenExposition beitragen können.
Abb. 6: Aufnahme von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper
Nasenraum
Luftröhre
Speiseröhre
Bronchien
Alveolen
Lunge
EinatmenGase, Dämpfe,Stäube,Aerosole
VerschluckenGase, Dämpfe,Flüssigkeiten
HautresorptionGase, Dämpfe,Flüssigkeiten
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Eine grobe Einteilung zum Regelwerk fürGefahrstoffe zeigen die Abbildungen 7 und 8.
Rechtssystematisch wird unterschieden indie von den Berufsgenossenschaften erlas-senen Vorschriften, Regeln und Informatio-nen und in staatliche Bestimmungen(Gesetze, Verordnungen, Regeln).
Von staatlicher Seite sind das Chemikalien-gesetz (ChemG), das Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) und das Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetz (GPSG) von Bedeutung.
In den letzten Jahren wurden im europäi-schen Chemikalienrecht erhebliche Neue-rungen festgelegt, die starke Auswirkungenauf die nationalen Bestimmungen haben. So
5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht
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4. Aufnahmewege und Wirkungen von Gefahrstoffen
Als Allergie versteht man eine im Laufe desLebens erworbene Überempfindlichkeitgegenüber körperfremden Stoffen, die aufeiner Antigen-Antikörper-Reaktion beruhtund verschiedene Krankheitszeichen an derHaut (z. B. allergisches Kontaktekzem beiTätigkeiten mit Methylmethacrylat in Dental-labors) oder an den Schleimhäuten (z. B. Iso-cyanatasthma bei der Verarbeitung vonunausgehärteten Polyurethanen) zeigen.
Neben allergischen Hauterkrankungen tretenverstärkt Abnutzungsdermatosen, in derRegel an den Händen auf. Diese sind u. a.auf ständigen, wiederholten und langjähri-gen Kontakt mit Haut gefährdenden Stoffenoder Zubereitungen (Lösemittel, Kühl-schmierstoffe, Laugen etc.) zurückzuführen.
Manche Stoffe können zur Entartung von Zel-len führen und bösartige Geschwülste verur-sachen. Über die Entstehungsmechanismenvon Tumoren durch Krebs erzeugende Stoffeliegen nach wie vor unzureichende Erkennt-nisse vor, so dass nach Möglichkeit imBetrieb derartige Stoffe und Zubereitungennicht eingesetzt werden sollten.
EG-Richtlinien
Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG)
Chemikaliengesetz(ChemG)
Technische Regeln
Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz (GPSG)
für Gefahrstoffe(TRGS)
für Biostoffe(TRBA)
zur ArbStättV(TRAS/ASR)
zur BetrSichV(TRBS)
Abb. 7: Struktur des Gefahrstoffrechtes
Chemikalien-Verbotsverordnung
(ChemVO)
EU-Verordnungen – REACH und CLP –
Biostoff-Verordnung(BioStoffV)
Gefahrstoff-Verordnung(GefStoffV)
Arbeitsstätten-Verordnung(ArbStättV)
Betriebssicherheits-Verordnung(BetrSichV)
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5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht 5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht
musste die Gesetzgebung zu Gefahrstoffeninsbesondere aufgrund der CLP- und derREACH-Verordnung überarbeitet werden.
CLP-VerordnungDas Global Harmonisierte System soll dieEinstufung und Kennzeichnung von Stoffenund Gemischen mit gefährlichen Eigenschaf-ten weltweit vereinheitlichen.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
• nach welchen Kriterien Stoffe und Gemi-sche einzustufen,
• wie als gefährlich eingestufte Stoffe undGemische zu verpacken und zu kennzeich-nen und
• für welche Gemische gesonderte Kenn-zeichnungen vorgesehen sind.
In der Europäischen Union wurde dieses System mit der CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 (CLP: Regulation on Classifica-tion, Labelling and Packaging of Chemicals)umgesetzt. Die europäische Stoffrichtlinie67/548 EWG sowie die Zubereitungsricht -linie 1999/45 EG wird damit ab 2015 vollstän-dig ersetzt.
Kernstück der CLP-Verordnung ist derAnhang I, in dem die Kriterien zur Einstufungin die Gefahrenklassen sowie die zu verwen-denden Kennzeichnungselemente definiertwerden. Die harmonisierte Stoffliste befindetsich in Anhang VI.
REACH – europäische Chemikalienver -ordnungDas System zur Bewertung von chemischenStoffen wird als REACH bezeichnet. DieAbkürzung steht für Registrierung, Bewer-tung (Evaluation), Zulassung (Authorization)und Beschränkung von Chemikalien. Dieseneue EU-Chemikalienverordnung ist seit dem1. Juni 2007 in Kraft und zentralisiert das der-zeitig geltende Chemikalienrecht europa-weit.
Das Ziel von REACH ist, bestehende Wissens-lücken über mögliche Stoffrisiken zu schlie-ßen. Jeder Stoff (Chemikalie), der in einerMenge > 1 t/a in Verkehr gebracht wird, unter-liegt der Registrierungspflicht. Für besondersBesorgnis erregende Stoffe besteht eineZulassungspflicht. Nach offiziellen Schät-zungen werden ca. 30 000 Stoffe künftig beider neuen Chemikalienagentur in Helsinkiregistriert sein.
Hersteller und Importeure sind danach ver-pflichtet, innerhalb bestimmter Fristen mitDaten zu belegen, inwieweit ihre Stoffe,Zubereitungen und Erzeugnisse die Gesund-heit und die Umwelt belasten. Im Rahmender Registrierung ist ein technisches Dossierzu erstellen. Inhalte des technischen Dos-siers sind u. a.:
• Herstellerdaten• grundlegende Eigenschaften des Stoffes• Einstufung• Kennzeichnung
Abb. 8: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln bzw. Informationen zu Gefahrstoffen (Auswahl)
Sozialgesetzbuch (SGB)7. Buch
Unfallverhütungsvorschriften
BGV A 1 Grundsätze der Prävention
BG-RegelnBG-Informationen
BGR/GUV-R 121 Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische MaßnahmenBGR/GUV-R 143 Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenBGR/GUV-R 189 Benutzung von SchutzkleidungBGR/GUV-R 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
BGI/GUV-I 740 Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe
BGI/GUV-I 564 Umgang mit Gefahrstoffen – Für die BeschäftigtenBGI/GUV-I 753 SF6-Anlagen und -BetriebsmittelBGI/GUV-I 790-016 Galvanotechnik und EloxierenBGI/GUV-I 868 Chemikalienschutzhandschuhe
BerufsgenosenschaftlichesRegelwerk zu Gefahrstoffen
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5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht
www.reach-info.dewww.reachnet.dewww.dguv.de/bgia/reachhttp://ec.europa.eu/echa/home_en.ht
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Ziel die Gefahrstoffverordnung ist es, denMenschen und die Umwelt vor stoffbeding-ten Schädigungen zu schützen durch
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung gefährlicher Stoffeund Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftig-ten und anderer Personen bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen und
3. Beschränkungen für das Herstellen undVerwenden bestimmter gefährlicherStoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verordnung stützt sich auf das Arbeits-schutzgesetz und auf das Chemikalienge-setz, gliedert sich in sieben Abschnitte undwird durch zwei Anhänge ergänzt. Die GefStoffV ist konsequent gefährdungsorien-tiert. Die Festlegung der Schutzmaßnahmenist ausschließlich ein Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung.
Die GefStoffV ist die Grundlage für den be -trieblichen Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mitGefahrstoffen. Der Einstieg erfolgt über dieGefährdungsermittlung und -beurteilung. Eskönnen Maßnahmen nach dem Stand derTechnik abgeleitet werden unter Beachtungdes Substitutions- und Minimierungsgebotes.
Ein Schema zum Aufbau der GefStoffV zeigtAbbildung 9.
Nähere Hinweise zu einzelnen Paragrafenenthalten die Technischen Regeln für Gefahr-stoffe (TRGS).
Berufsgenossenschaftliches RegelwerkDie wichtigste Unfallverhütungsvorschrift fürTätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die BGV A1„Grundsätze der Prävention“. Weitere Hin-weise zu Gefahrstoffen befinden sich in denberufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR)und den berufsgenossenschaftlichen Infor-mationen (BGI).
Neben den genannten Arbeitsschutzvor-schriften sind für den Betrieb noch einigeUmweltschutz relevante Bestimmungen, u. a. das Bundesimmissionsschutzgesetz(BImSchG), das Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz (KrW-AbfG), das Wasserhaus-haltsgesetz (WHG) und das Abwasserabga-bengesetz (AbwAG) von Bedeutung.
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5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht
• Verwendungszweck• Expositionswege• Leitlinien zum sichern Umgang
Überschreiten die hergestellten oder impor-tierten Jahresmengen die 10 t-Grenze, wirdzusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht gefor-dert. Der Umfang des Stoffsicherheitsberich-tes wächst mit der Absatzmenge (Stufen > 10 t,> 100 t, > 1000 t).
Im Stoffsicherheitsbericht wird u. a. einExpositionsszenario für die verschiedenengeplanten Verwendungen verlangt. An dieserStelle muss es zu einem Austausch zwischenHersteller/Importeur und Endverwenderkommen, damit der Fluss der Informationenüber die gesamte Wertschöpfungskettegewährleistet ist. Man rechnet damit, dassdie Hersteller/Importeure verschiedene Ver-wendungs- und Expositionskategorien auf-stellen und danach die industriellen,gewerblichen oder privaten Verwendungeneinteilen werden. Die notwendigen Schutz-maßnahmen werden sich dann aus den Ver-wendungs- und Expositionskategorien ablei-ten lassen. Die zusätzlichen Informationenaus dem Stoffsicherheitsbericht werden alsAnlage zum Sicherheitsdatenblatt (eSDB) anden Endverwender weitergegeben.
Weicht das Verfahren des Endverwendersvon den Angaben im Sicherheitsdatenblattab, verliert sich der Haftungsanspruchgegenüber dem Hersteller/Importeur undder Verwender muss in seiner Gefährdungs-
beurteilung die Sicherheit des abweichen-den Verfahrens selber darlegen.
Für die vorgesehene Verwendung sind Grenz-werte für die menschliche Gesundheit (DNEL-Wert) sowie für die Umwelt anzugeben,unterhalb derer der Stoff keine negative Wir-kung auf die Gesundheit bzw. auf dieUmwelt hat. Der Begriff „DNEL“ steht für„derived no effect level“ also für die Konzen-tration eines Stoffes, bei dem es bei Einhal-tung des Wertes zu keiner nachweislichenWirkung auf den Menschen kommt. Gleich-zeitig sind aber auch alle in der Lieferkettenachgeschalteten Anwender aufgefordert,dem Hersteller bestehende und vor allemneue und nicht registrierte Anwendungenmitzuteilen. So wird künftig ein höheresSchutzniveau für Arbeitnehmer und Verbrau-cher sowie für die Umwelt gewährleistet.
Die vollständige Umsetzung der Verordnungsoll am 1. Juni 2018 erfolgt sein. Bis dahin sinddie verschiedenen Registrierungsschritte inzeitliche Abschnitte unterteilt, die abhängigvon der hergestellten oder importiertenMenge und der Giftigkeit des Stoffes sind:
• Stoffe > 1000 t/a bis Dezember 2010• Stoffe > 100 t/a bis Juni 2013• Stoffe > 1 t/a bis Juni 2018
Informationen sowie Orientierungshilfen bie-tet als deutsche Auskunftsstelle das REACH-Helpdesk www.reach-helpdesk.de sowie fol-gende Links:
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5. Übersicht über das Gefahrstoffrecht
Der Unternehmer ist verpflichtet festzustel-len, ob Beschäftigte Tä tig keiten mit Gefahr-stoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe beidiesen Tätigkeiten entstehen bzw. freige-setzt werden.
Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausge-henden Gefährdungen für die Gesundheitund Sicherheit der Beschäftigten unter fol-genden Gesichtspunkten zu beurteilen:
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oderZubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen (z. B. Brand- und Explo sionsverhalten),
2. Informationen des Herstellers oder Inver-kehrbringers zum Gesundheitsschutz undzur Sicherheit insbesondere im Sicher-heitsdatenblatt,
3. Ausmaß, Art und Dauer der Expositionunter Berücksichtigung aller Expositions-wege,
4. Möglichkeiten einer Substitution von Stof-fen oder Verfahren,
5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, ein-schließlich der Arbeitsmittel und derGefahrstoffmenge,
6.Arbeitsplatzgrenzwerte und biologischeGrenzwerte,
7. Wirksamkeit der getroffenen oder zu tref-fenden Schutzmaßnahmen,
8.Erkenntnisse aus durchgeführten arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Dabei müssen bestehende Herstellungs-und Verwendungsverbote sowie die Beschäf-
tigungsverbote und -beschränkungen nach § 16 GefStoffV sowie des Anhanges II beach-tet werden.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilungfür bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefähr-lichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen
Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung derBeschäftigten und reichen die nach § 8 zuergreifenden Maßnahmen zum Schutz derBeschäftigten aus, so müssen keine weite-ren Maßnahmen (u. a. Erstellen vonBetriebsanweisungen) ergriffen werden.Diese Erleichterungen können nun ohneAusnahme auch für giftige, sehr giftige und KMR-Stoffe in Anspruch genommen werden.
Für die im Betrieb verwendeten Stoffe, Zube-reitungen und Erzeugnisse muss hier also fürdie jeweilige Tätigkeit ermittelt werden, wel-che Gefahren auftreten und welche Schutz-maßnahmen erforderlich sind. Die Gefähr-dungsbeurteilung ist zu dokumentieren,darin ist auch anzugeben, wie die Wirksam-keitskontrolle erfolgt. Wichtig ist, dass derUnternehmer unabhängig von der Zahl derBeschäftigten eine Tätigkeit mit Gefahrstof-fen erst aufnehmen lassen darf, nachdemeine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
GliederungAbschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 GefahrstoffinformationAbschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und GrundpflichtenAbschnitt 4 SchutzmaßnahmenAbschnitt 5 Verbote und BeschränkungenAbschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für GefahrstoffeAbschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und TätigkeitenAnhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen – GefStoffV
Abb. 9: Übersicht zur Gefahrstoffverordnung
Besondere Maßnahmen bei KMR-Stoffen, Brand- und Explosionsgefahren,
explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
zusätzliche Schutzmaßnahmen
allgemeine Schutzmaßnahmen
Grundpflichten
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rdun
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31
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
geführt werden, in einem Verzeichnis zuerfassen. Auf die entsprechenden Sicher-heitsdatenblätter ist hinzuweisen. NähereHinweise dazu enthalten § 6 Abs. 10 GefStoffV und die TRGS 400.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Aufstel-lung der Gefahrstoffe aus den einzelnenArbeitsbereichen eines Betriebes sowiejener Gefahrstoffe, die beim Fertigungs- oderProduktionsablauf entstehen können. DasVerzeichnis muss mindestens folgendeAngaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffes2. Einstufung des Gefahrstoffes und Angaben
zu den gefährlichen Eigenschaften3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten
Mengenbereichen4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in
denen Beschäftigte dem Gefahrstoff aus-gesetzt sein können.
Es hat den Zweck, einen Überblick über dieim Betrieb hergestellten, verwendeten undfreigesetzten Gefahrstoffe zu geben. Das Ver-zeichnis muss allen betroffenen Beschäftig-ten und ihren Vertretern zugänglich sein undist auf dem aktuellen Stand zu halten. Dabeisollte sichergestellt werden, dass Informatio-nen über diejenigen Gefahrstoffe, die bis-lang im Betrieb eingesetzt wurden, nicht ver-loren gehen, um bei späteren Erkrankungenvon Beschäftigten recherchieren zu können,mit welchen Gefahrstoffen zum Zeitpunkt derBeschäftigung Tätigkeiten ausgeführt wur-
den. Hier zu empfiehlt sich, im Verzeichniseine zusätzliche Spalte für den Verwen-dungszeitraum bzw. für die Einsatzdauer vor-zusehen.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung,dass Tätigkeiten nur zu einer geringenGefährdung der Beschäftigten führen, kannauf das Verzeichnis verzichtet werden.
Bei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden, Erb-gut verändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-denden Stoffen ist auch denkbar, dass dasin diesem Fall geforderte Verzeichnis (§ 14Abs. 3 GefStoffV) über die Beschäftigten, mitHöhe und Dauer der Exposition, dem Gefahr-stoffverzeichnis angehängt wird.
Einen Auszug aus einem betrieblichenGefahrstoffverzeichnis zeigt Abbildung 11.
Die Angaben im Gefahrstoffverzeichnisbeziehen sich immer auf einen Arbeitsbe-reich. Sofern es wegen der Größe einesBetriebes oder aufgrund ähnlicher Ferti-gungsbereiche zweckmäßig erscheint, kannder Gefahrstoff eines Arbeitsbereicheseinem übergeordneten Teilbereich (z. B.Lackiererei mit Arbeitsbereichen wie Spritz-lackieren, Bereich Airlessverfahren) oderdem gesamten Betrieb (Blei in der Akkuferti-gung) zugeordnet werden.
Betriebe, die Anlagen für elektrolytische undchemische Oberflächenbehandlung betrei-ben, können Muster-Gefahrstoffverzeich-
30
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
wurde und die erforderlichen Schutzmaß-nahmen getroffen wurden.
Der Unternehmer kann die Gefährdungsbe-urteilung entweder selbst oder von Fachkun-digen erstellen lassen. Die Fachkraft fürArbeitssicherheit und der Betriebs arzt wer-den in der Verordnung explizit als fachkun-dige Personen genannt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass derHersteller von Gefahrstoffen eine Gefähr-dungsbeurteilung mitliefert, die dann vomBetrieb übernommen werden kann. Hält sichder Betrieb an die dort beschriebenen Vorga-ben, benötigt er keine eigene Gefährdungs-beurteilung für diese Tätigkeit.
Sind für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen keineMaßnahmen als standardisierte Arbeitsver-fahren vorgegeben oder an wendbar, so müs-sen diese im Rahmen der Gefährdungsbeur-teilung abgeleitet und festgelegt werden.Grundlage ist die Beurteilung der mit denTätigkeiten verbundenen inhalativen (Einat-men), dermalen (Hautkontakt), physikalisch-
chemischen (Brand- und Ex-Gefahren) undder sonstigen durch den Gefahrstoff beding-ten Ge fährdungen. Hilfestellung liefert dieTRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätig-keiten mit Gefahrstoffen“ (Abbildung 10).
Weitere Hinweise erhält der Anwender ausdem einfachen Maßnahmenkonzept, eineHandlungshilfe der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin für dieAnwendung der GefStoffV in Klein- und Mit-telbetrieben.
In dem Informationsmittel S 017 der BG ETEMist eine Hilfestellung zur praktischen Durch-führung mit Musterdokumentationen zurGefährdungsbeurteilung enthalten.www.bgetem.de/medien –> Hilfsmittel/Kontrolle der Arbeitssicherheit S 017-1 bis S 017-16
6.1 Erfassen von Gefahrstoffen (Gefahrstoff-verzeichnis)
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Gefahr-stoffe, mit denen im Betrieb Tätigkeiten aus-
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
Substitution TRGS 600
dermale Gefährdungen (Hautkontakt) TRGS 401
inhalative Gefährdungen (Einatmen) TRGS 402
Physikalisch-chemische Gefährdungen (Brand- und Ex-Gefahren) TRGS 720 ff.
Abb. 10: Zu berücksichtigende TRGS im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
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6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
nigungsmittel für die Metallentfettung) ein-gesetzt wurden. Setzt man zukünftig dafürnur ein geeignetes Produkt ein, so kann diesoftmals zur Verringerung der Kosten und zurReduzierung der Anzahl der Gefahrstoffe undder damit verbundenen Pflichten des Unter-nehmers nach der Gefahrstoffverordnungführen.
6.2 Standardisierte Arbeitsverfahren
Die Gefährdungsbeurteilung vereinfachtsich, wenn u. a. eine stoff- oder tätigkeits-
spezifische TRGS, insbesondere ein VSKnach der TRGS 420 „Verfahrens- und stoff-spezifische Kriterien (VSK) für die Gefähr-dungsbeurteilung“ oder konkrete Maßnah-men oder Verfahren einer branchen- odertätigkeitsspezifischen Hilfestellung entnom-men werden können. Im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung ist dann zu prüfen, ob dasArbeitsverfahren bzw. die beschriebenenMaßnahmen angewendet werden.
VSK sind Expositionsbeschreibungen zuTätigkeiten mit Gefahrstoffen oder der Frei-
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6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
nisse für die Verfahren und das Lager beiunserer Berufsgenossenschaft anfordern(Bestell-Nr. S 015).
Aus vielen Betrieben wird berichtet, dassbeim Erstellen des Gefahrstoffverzeichnis-ses etliche Arbeitsstoffe vorgefunden wer-den, die nicht mehr eingesetzt bzw. benötigt
werden. Diese Arbeitsstoffe wurden ord-nungsgemäß entsorgt. Damit konnte dieAnzahl der Gefahrstoffe im jeweiligenArbeitsbereich verringert werden.
Weiterhin stellte sich heraus, dass für glei-che Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbe-reichen unterschiedliche Produkte (z. B. Rei-
Nr. Bezeichnung Einstufung oder Mengen- Arbeits - Zeitraum des des Gefahr- gefährliche bereiche im bereiche Einsatzes stoffes Eigenschaften Betrieb
1 Schwefelsäure ätzend 3000 kg Galvanik seit 198580%-ig R:35
S: 26-30-45
2 PUR-Decklack gesundheits- 500 kg Lackiererei seit 1986(1,5% Diphenyl- schädlichmethan-4,4- R:42diisocyanat) S: 26-28-38-45
3 Kaltreiniger XB gesundheits- 100 kg Werkstatt seit 2003schädlichR:20S: 23-24/ 25-36/37
4 IT-Dichtungen asbesthaltig 10 Stück Neutralisation 1984–1994200
5 Holzstaub Krebs erzeugend – Schreinerei seit 1986Kategorie 3
6 Dieselmotor - Krebs erzeugend 2 Stapler Verladehalle seit 1998emissionen Kategorie 2
Abb. 11: Auszug aus einem betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis (Beispiel)
AGS, Berufsgenossenschaften, Länder, Verbände, ...
ExpositionsermittlungMessungen, Datenbanken, Berechnungen, ...
Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
• EGU – Empfehlungen (BGI)• LASI – Empfehlungen• TRGS „Verfahrens- und
stoffspezifische Kriterien“(mit Vermutungswirkung)
Expositionsbeschreibung
AGS
AGW nachTRGS 900?
AnforderungenVSK erfüllt?
Risiko-bewertung
ja
ja
nein
nein
Abb. 12: Ablaufschema für die Erstellung von VSK
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6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Diese EGU-Empfehlung gilt aber nicht fürFlamm- und Hartlötverfahren, Lötanlagen,Kolbenlöten mit flammbeheizten Lötkolben,Weichlötarbeiten bei der Pfeifenherstellungim Orgelbau, Weichlötarbeiten mit Sonder-Weichloten, die Antimon, Cadmium oder Sil-ber enthalten sowie für das Löten von Blei.Werden in einem Betrieb Weichlötarbeitendurchgeführt, sollte geprüft werden, obdiese EGU-Empfehlung für das Arbeitsverfah-ren zutrifft. Ist dies der Fall, kann auf weitereMaßnahmen nach der GefStoffV verzichtetwerden. Dabei ist zu beachten, dass derAnwender dies zu dokumentieren hat. Wei-terhin muss er sich jährlich vergewissern, obdie Vorgaben den EGU-Empfehlungen ent-sprechen.
Weitere EGU-Empfehlungen existieren u. a.für:
• Hartmetallarbeitsplätze – BGI 790-024• Minimalmengenschmierung bei der Metall-
zerspanung – BGI 790-023• Galvanotechnik und Eloxieren –
BGI 790-016• Verpackungstief- und Flexodruck mit Löse-
mittelfarben – BGI 790-018• Tätigkeiten mit Toluol im Illustrationstief-
druck – BGI 790-017• Textilglasweberei – BGI 790-021• Wolfram-Inertgas-Schweißen
(WIG-Schweißen) – BGI 790-012
6.3 Gefährdungen durch Einatmen vonGefahrstoffen
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass beiden Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt wer-den, die eingeatmet werden können, hat derArbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art undDauer der Gefährdung zu ermitteln und zubeurteilen. Methoden und Vorgehensweisenzur Beurteilung der inhalativen Gefährdungdurch Gefahrstoffmessungen und qualifi-zierte Expositionsabschätzungen beschreibtdie TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen derGefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen: Inhalative Exposition“. Dabei müssenalle in der Arbeitsplatzluft auftretendenGefahrstoffe berücksichtigt werden.
Für eine Reihe von Gefahrstoffen dienen alsBeurteilungsmaßstab die in der TRGS 900festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte.
Als Arbeitsplatzgrenzwert wird in§ 2 Abs. 7 GefStoffV definiert:
Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenz-wert für die zeitlich gewichtete durchschnitt-liche Konzentration eines Stoffes in der Luftam Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebe-nen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei wel-cher Konzentration eines Stoffes akute oderchronische schädliche Auswirkungen auf dieGesundheit im Allgemeinen nicht zu erwar-ten sind.
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6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
setzung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten,bei denen die Exposition ein tolerierbaresMaß nicht überschreitet und geben in derRegel den Stand der Technik wieder. VomAusschuss für Gefahrstoffe (AGS) werden dieVSK aufgestellt und durch den BMASbekannt gemacht (Abbildung 12). Sie legenfest, wie Tätigkeiten mit Stoffen durchgeführtund Stoffe in Verfahren eingesetzt werdenkönnen, damit die Anforderungen derGefahrstoffverordnung hinsichtlich der zutreffenden Schutzmaßnahmen für dieBeschäftigten erfüllt sind. Somit enthaltenVSK Hinweise zur Gefährdungsbeurteilungund zur Wirksamkeitskontrolle und beschrei-ben Schutzmaßnahmen. Wird im Rahmender Gefährdungsbeurteilung festgestellt,dass die Vorgaben des VSK erfüllt werden,können bestimmte Maßnahmen wie z. B.Arbeitsplatzmessungen entfallen.
EGU-EmpfehlungenEGU-Empfehlungen (BGI 790 – ff ) sind Expo-sitionsbeschreibungen für bestimmte Tätig-keiten mit Gefahrstoffen bzw. für Verfahren,in denen Gefahrstoffe freigesetzt werdenkönnen. Diese repräsentieren den Stand derTechnik und können im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung für die Bewertung derExposition sowie für die erforderlichenSchutzmaßnahmen herangezogen werden.
Die EGU-Empfehlungen zur Überwachungvon Arbeitsbereichen „Weichlöten mit demLötkolben an elektrischen und elektroni-schen Baugruppen oder deren Einzelkompo-nenten – Kolbenlöten“ (BGI 790 -014)beschreibt die Kriterien für be stimmteWeichlötarbeiten. Sie gilt für das Fugenlötenmit punktförmigen Lötstellen mit Weichloten(Schmelztemperatur des Lotes < 450 °C) anArbeitsplätzen, an denen elektrische undelektronische Baugruppen bzw. deren Ein-zelkomponenten
• im Rahmen der Fertigung• bei Montage-, Prüf- und Kontrollarbeiten• im Rahmen von Reparaturlötungen
verlötet werden. Hierzu gehören z. B. dasLöten an Leiterplatten oder elektronischenKleingeräten (Abbildung 13) und das Verzin-nen von Leiterenden. Diese BGI wurde vomAusschuss für Gefahrstoffe als VSK nach derTRGS 420 anerkannt.
Abb. 13: Weichlöten mit dem Lötkolben
37
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
nenen Erkenntnisse zutreffend sind (§ 7 Abs. 10 GefStoffV).
Diese Anforderungen werden in der TRGS402 (Anlage 1 und Anlage 3) präzisiert.
Abbildung 14 zeigt die Probenahme an einerPerson mit einem anerkannten Verfahren fürdie Probenahme. Die Analyse des Gefahr-stoffes erfolgt anschließend in einem Labor.Einen Überblick über mögliche Messstellenzeigt Abbildung 15.
Einige Betriebe verfügen über eine innerbe-triebliche Messstelle. Diese sollte sich dem
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6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Liegt für einen Gefahrstoff die ermittelte Kon-zentration oberhalb des Arbeitsplatzgrenz-wertes, so sind unverzüglich Maßnahmennach der GefStoffV erforderlich.
In der Gefahrstoffverordnung wird auch derbiologische Grenzwert definiert. Danach istder „biologische Grenzwert" der Grenzwertfür die toxikologisch-arbeitsmedizinischabgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspru-chungsindikators im entsprechenden biolo-gischen Material, bei dem im Allgemeinendie Gesundheit eines Beschäftigten nichtbeeinträchtigt wird (§ 2 Abs. 8 GefStoffV).Die biologischen Grenzwerte werden in der TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ aufge-führt.
Die Ermittlung der inhalativen Expositiongliedert sich in folgende Schritte:1. Erfassung und Beschreibung der Tätigkei-
ten und Festlegung des Arbeitsbereichs,für den die Beurteilung der inhalativenExposition gelten soll,
2. Erfassung der Gefahrstoffe und 3. Ermittlung der Exposition.
Anhand der Ergebnisse der Ermittlung derinhalativen Exposition wird im Rahmen einesBefundes eine Beurteilung der Wirksamkeitder Schutzmaßnahmen vorgenommen. DerBefund kann lauten:
1. Schutzmaßnahmen ausreichend,2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.
Durch regelmäßige Prüfungen ist sicherzu-stellen, dass die getroffenen Schutzmaßnah-men auch wirksam sind. Die Art der vorzu-nehmenden Wirksamkeitsüberprüfungenmüssen im Befund festgelegt werden.
Zur Ermittlung der inhalativen Exposition ste-hen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung,die entsprechend den Anforderungen undBedingungen an den Arbeitsplätzen anzu-wenden sind. Vorzugsweise sind nichtmess-technische Ermittlungsmethoden wie dieÜbertragung von Ergebnissen vergleichbarerArbeitsplätze oder Berechnungen anzuwen-den. Hierzu enthält die Anlage 2 der TRGS402 nähere Hinweise. Weiterhin sind Berech-nungsverfahren folgendem BGIA-Report zuentnehmen: http://www.dguv.de/ifa/de/pub/rep/rep01/biar0301/index.html
6.4 Messtechnische Ermittlungs methoden
Die Ermittlung und insbesondere die Mes-sung von Gefahrstoffen in der Luft amArbeitsplatz erfordert ein hohes Maß anFachwissen. Der Gesetzgeber fordert des-halb:
Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstof-fen durchführt, muss fachkundig sein undüber die erforderlichen Einrichtungen verfü-gen. Wenn ein Arbeitgeber eine für Messun-gen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzenakkreditierte Messstelle beauftragt, kannder Arbeitgeber in der Regel davon ausge-hen, dass die von dieser Messstelle gewon-
Abb. 14: Probenahme an einer Person
Messstellen
innerbetriebliche Messstellen
außerbetriebliche Messstellen
Zulassung durch denAKMP*
berufsgenossen -schaftliche/staatliche
Messstellen
Unterstützung desUnternehmers bei derExpositionsermitllung
Beratung, Kontrollaufgaben,
Berufskrankheiten-Ermittlungsverfahren
*AKMP=Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen
Abb. 15: Messstellen zur Überwachung von Arbeitsbereichen
39
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
definierten Luftmenge über einen Probenträ-ger mit einer Pumpe. Als Probenträger eig-nen sich u. a. Aktivkohle, Silicagel, spezielleWaschlösungen und diverse Filtermaterialien(Glasfaserfilter, Membranfilter, imprägniertebzw. beschichtete Filter).
Ein Sonderfall der aktiven Probenahme istdas direkt anzeigende Mess-System, in demProbenahme und Analysenverfahren inte-griert sind. Dabei wird unterschieden zwi-schen unspezifischen und spezifischen Mess-Systemen. Die unspezifischen Mess-SystemeFID (Flammenionisationsdetektor) und PID(Photoionisationsdetektor) eignen sich zurErmittlung von Gefahrstoffquellen organi-scher Gase und Dämpfe. Sie können aberauch spezifisch eingesetzt werden, wenn einEinzelstoff am Arbeitsplatz vorliegt und dasSystem vorher darauf kalibriert wurde. Spezi-fische Mess-Systeme sind u. a. für Kohlen -monoxid, Kohlendioxid, Stickoxide, Ozon,Quecksilber, Vinylchlorid und Schwefelwas-serstoff auf dem Markt erhältlich.
Expositionsmessungen sind in der Regelsehr aufwendig und können insbesonderekleine und mittlere Betriebe vor große Pro-bleme stellen. Vereinfachte Messverfahrenbzw. Messverfahren zur Abschätzung derGefahrstoffkonzentration haben in derbetrieblichen Praxis eine große Bedeutung.So können beispielsweise mit Prüfröhrchenund einer Handpumpe eine Vielzahl unbe-kannter Substanzen aufgespürt, aber aucheinige Gefahrstoffe (z. B. Ammoniak, Kohlen-
dioxid) relativ genau bestimmt werden(Abbildung 17).
Das Prüfröhrchenverfahren ist vergleichs-weise kostengünstig, leicht zu handhabenund liefert in kurzer Zeit Messwerte, oftmalsbereits nach ein bis zwei Minuten.
Beim Einsatz von Prüfröhrchen sollte aberunbedingt darauf geachtet werden, dass derAnzeigebereich für den Stoff zwischen 10und 200 % des Grenzwertes liegt und dassmögliche Störkomponenten am Arbeitsplatzausgeschlossen werden. Das Haltbarkeits-datum der Prüfröhrchen ist zu beachten,abgelaufene Prüfröhrchen dürfen nicht mehrverwendet werden.
Der Beipackzettel zu den Prüfröhrchen be -schreibt die Bedingungen des Einsatzes, diebei der Messung beachtet werden müssen.
38
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verfahren der Eigenüberprüfung zur Aner-kennung der Messergebnisse durch innerbe-triebliche Mess-Stellen unterziehen, das vonden Berufsgenossenschaften unterstütztwird.
Das Messverfahren umfasst das Analysen-verfahren, die Anzahl der zu nehmenden
Proben und deren räumliche und zeitlicheVerteilung sowie die Rechenvorschrift, diezum Ergebnis führt. Bei der Probenahmewird grundsätzlich zwischen passiver undaktiver Probenahme unterschieden (Abbil-dung 16). Die passive Probenahme erfolgtnach dem Prinzip der Diffusion. Die aktiveProbenahme erfolgt durch Ansaugen einer
Probenahmeverfahren
Probenträger und verschiedene Pumpen
Diffusionssammler für Kohlenwasser-stoffverbindungen und Formaldehyd
Abb. 16: Überblick der Messverfahren
Aktive Probenahme(mit Pumpe)
Passive Probenahme(ohne Pumpe)
Abb. 17: Anwendung des Prüfröhrchen-Messverfahrens mittels Handpumpe
41
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
6.5 Biomonitoring
Neben der Kontrolle der Einhaltung vonArbeitsplatzgrenzwerten ist die Überwa-chung der Konzentration von Gefahrstoffenim biologischen Material (Blut oder Urin)sinnvoll, insbesondere dann, wenn zusätz-lich zum Aufnahmeweg von Gefahrstoffenüber den Atemtrakt eine Aufnahme über denMund (orale Aufnahme z. B. auch durchmangelnde Hygiene) oder über die Haut (beihautresorptiven Stoffen) möglich ist.
Ein solches Biomonitoring wäre auch dannangezeigt, wenn sich Stoffe (z. B. PCB,Schwermetalle) im Körper anreichern kön-nen (kumulative Wirkung).
Zur Bewertung der Konzentration von Gefahr-stoffen im biologischen Material sind diebiologischen Grenzwerte nach TRGS 903heranzuziehen.
40
6. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Des Weiteren sollten Mehrfachmessungen(mehrere Röhrchen ca. 15 Stück/Schicht imArbeitsbereich, siehe auch Tabelle 1, Anlage 3 zur TRGS 402) durchgeführt werden.
Wurden bei der Prüfröhrchenmessung Mess-werte im Bereich des Grenzwertes ermittelt,sollte in diesem Arbeitsbereich eine Gefahr-stoffmessung mit einem anerkannten Mess-verfahren durchgeführt oder unverzüglichwirksame technische Maßnahmen ergriffenwerden.
Für eine große Anzahl von Stoffen, u. a. Löse-mittel, sind auch einfach zu handhabendeDiffusionssammler (passive Probenahme) imGebrauch (Abbildung 18). Im Gegensatz zuroben beschriebenen aktiven Probenahmeerfolgt hier der Schadstofftransport durchDiffusionsvorgänge, so dass bei Anwendungdieses Messsystems eine Pumpe nicht benö-tigt wird. Die Analyse der Gefahrstoffe erfolgtaber in der Regel in einem Labor.
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurtei-lung der inhalativen Exposition sind zu doku-mentieren. Die Dokumentation ist so anzule-gen, dass sämtliche Entscheidungswege biszum Befund nachvollziehbar sind. DerArbeitgeber muss auch festlegen, wie langedie Daten aufzubewahren sind. Es wird emp-fohlen, die Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung langfristig aufzubewahren.
Bei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden, Erb-gut verändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2ist sicherzustellen, dass ein aktualisiertesVerzeichnis über die Beschäftigten geführtwird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen dieGefährdungsbeurteilung eine Gefährdungder Gesundheit oder der Sicherheit derBeschäftigten ergibt. In dem Verzeichnissind auch die Höhe und die Dauer der Expo-sition anzugeben, der die Beschäftigten aus-gesetzt waren. Das Verzeichnis ist 40 Jahrenach Beendigung der Tätigkeit aufzubewah-ren.Abb. 18: Einsatz eines Diffusionssammlers
bei Innenraummessungen
43
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
7.1 Gefahrstoffmanagement-System als Kon-sequenz aus bestehenden Regelwerken
In der nachfolgenden Tabelle sind Auszügeaus den einschlägigen Regelwerken zusam-
mengestellt. Diese können auch als Argu-mentationshilfe zur Einführung eines GMSdienen.
42
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
Um die Einführung und Freigabe von Gefahr-stoffen sowie die durchzuführende Gefähr-dungsbeurteilung und Festlegung vonSchutzmaßnahmen dauerhaft und zwangs-läufig in einem Unternehmen sicherzustel-len, empfiehlt sich die Einführung einesGefahrstoffmanagement- Systems (GMS).
Die Einführung eines solchen Systems wirdimmer dann erforderlich sein, wenn dieAnzahl der Arbeitsstoffe im Betrieb unüber-sichtlich wird (Abbildung 19) und die Stoff-ströme, d. h. wie ein Gefahrstoff den Betriebvom Einkauf bis zur Entsorgung durchläuft,nicht mehr ohne Weiteres nachzuvollziehenist.
Gefahrstoffmanagement oder anders ausge-drückt „systematische Gefahrstofforganisa-tion“ im Betrieb heißt nichts anderes, alsden Einsatz von Gefahrstoffen klaren undfestgelegten betrieblichen Regelungen undAbläufen zu unterwerfen, um zwangsläufigein sicheres Arbeiten mit diesen Stoffen zugewährleisten.
Beispielsweise muss wirksam verhindertsein, dass Arbeitsstoffe planlos von einzelnen Abteilungen im Betrieb eingeführtund ohne vorherige Prüfung, Gefährdungs-beurteilung incl. Festlegung von Schutzmaß-nahmen, Verwendung finden.
Es gibt zwar keine rechtliche Verpflichtungzur Einführung eines GMS, jedoch sind dieForderungen etwa im Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) oder speziell in der Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) sowie in den ein-schlägigen Technischen Regeln für Gefahr-stoffe (TRGS) letztlich nur durch festgelegtebetriebliche Abläufe und Zuständigkeiten zuerfüllen. Der Unternehmer steht hier in derVerpflichtung diese Forderungen in die Auf-bau- und Ablauforganisation des Betriebeszu integrieren (siehe Abb. 20).
Abb. 19: Folge eines ungeregelten Gefahrstoff einsatzes im Betrieb
Grundsätze der Prävention (BGV A 1) § 2 und §§ 19ff
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren sowie eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.Der Unternehmer hat die Maßnahmen … zu planen, zu organisieren,durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheitenanzupassen.Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs. 2 Nr. 1
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen … hat der Arbeitgeber …1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen sowie2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen … bei allen Tätigkeiten
und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtetwerden …
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) §§ 6, 7
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung … hat der Arbeitgeber fest -zustellen…ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausübenoder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werdenkönnen. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefähr -dungen … zu beurteilen.Der Arbeitgeber hat sich die … notwendigen Informationen beim Inver-kehrbringer oder aus anderen … Quellen zu beschaffen.Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durch-geführt werden.Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der … Gefahrstoffe zu führen.Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses … der Substitu -tionsprüfung … vorrangig eine Substitution durchzuführen.
TRGS 400 Nummer 3.1 Abs. 1 mitAnlage 1
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewer-tung relevanter Gefährdungen … mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen… festzulegen . Eine systematische Vorgehensweise ist in Anlage 1 darge-stellt (Ablaufschema zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung).
TRGS 500 Nummer 3 Abs. 6 … Die Effizienz der in dieser TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmenkann deutlich erhöht werden, indem diese Maßnahmen bereits in dieArbeits- und Prozessplanung einfließen.
TRGS 600 Substitution, Ablaufschema in Anlage 1
Vorschrift/Regel Inhalt (Auszüge)
Auszüge aus Regelwerken
45
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
7.2 Merkmale einer betrieblichen Gefahr-stofforganisation
Das Gefahrstoffmanagement soll denbetrieblichen Einsatz von Arbeitsstoffenbzw. Gefahrstoffen möglichst zwangsläufigvon der Einführung über die Anwendung bis
hin zur Abfallentsorgung regeln. Es folgt imPrinzip den Forderungen aus dem Gefahr-stoffrecht, insbesondere § 6 GefStoffV. InAbbildung 21 ist dargestellt, welche Informa-tionen im Rahmen der Informationsermitt-lung vom Unternehmer zu erheben sind.
44
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
Ein GMS ist immer auch als Bestandteileines Arbeitsschutzmanagementsystems(AMS) zu sehen. Die erforderlichen Schritte
können in einem so genannten Handlungs -zyklus dargestellt werden.
>ständige Verbesserung
>st
ändi
geVe
rbes
seru
ng
>ständige
Verbesserung
Firmenpolitik/Ziele O
rganisation schaffen/
Funktionsstellen
besetzen
Verfahren einführen
(Freigabeverfahren,S
ubstitution)
Umsetzung auf allen
Führungsebenen
(Pflichtenübertragung)
Einbeziehung
der Beschäftigten
(Schulungen)
Inte
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der
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tigte
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Arbeits-sicherheit und
Arbeitszufrieden-heit
Abb. 20: Handlungszyklus zum Gefahrstoffmanagement-System Abb. 21: Schaubild § 6 GefStoffV
Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt bzw. Gefahrstoffe freigesetzt?
Informationen ermitteln über
die Tätigkeit• Art und Ausmaß der Exposition
• Arbeitsbedingungen und Verfahren
• Arbeitsmittel
• Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
die Gefahrstoffe• Gefährliche Eigenschaft einschließlich
physikalisch-chemischer Wirkungen
• Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter)
• Ersatzstoffe/Verfahrensänderungen
• Grenzwerte
• Vorsorgeuntersuchungen
Keine weiteren Maßnahmen
nach GefStoffVArbSchGneinja
47
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
der Vorgesetzte diesem Bedarf zu, wirdgeprüft, ob bereits eine Produktinformationund ein Sicherheitsdatenblatt für diesenArbeitsstoff im Betrieb vorliegen bzw. ob die-ser bereits vom Betrieb für den Einsatz frei-gegeben wurde. Ist dies nicht der Fall, wer-den die notwendigen Informationenbeschafft und der Freigabe stelle zur Bewer-tung vorgelegt. Danach wird der Arbeitsstoffentweder für den Betrieb zugelassen odermit eingehender Begründung abgelehnt.
Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass allenotwendigen sicherheitstechnischen Datenüber den Arbeitsstoff vorliegen und dieseübergreifend für den betrieblichen Arbeits-schutz genutzt werden können.
Vom Unternehmer muss jedoch festgelegtwerden, wer innerbetrieblich die erforderli-chen Informationen beschafft und wo dieseaufbewahrt bzw. verwaltet werden. Abbil-dung 22 zeigt ein Ablaufschema für das Frei-gabeverfahren. Die Verfahrensweisen sindim Betrieb konkret zu beschreiben und ambesten mit Hilfe von Ablaufschemen zu ver-deutlichen.
Die TRGS 400 und TRGS 600 enthalten entsprechende Ablauf- bzw. Organisations -schemen, die dem Betrieb als Vorlagen dienlich sein können.
Seitens der Geschäftsführung bzw. Betriebs-leitung sind diese Abläufe in die betrieblicheOrganisation zu implementieren und die not-
wendigen organisatorischen Voraussetzun-gen zu schaffen, d. h. die entsprechendenStellen sind einzurichten und die verantwort-lichen Personen sind schriftlich zu bestim-men (Pflichtenübertragung).
Bei der betrieblichen Freigabestelle mussdie Entscheidungskompetenz für die Einfüh-rung der Arbeitsstoffe liegen. Zu beteiligensind Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oderandere fachkundige Personen entsprechend§ 6 GefStoffV, Prozessverantwortliche undggf. Beauftragte für Qualität, Umwelt undEntsorgung.
Zur Erprobung „ungeprüfter“ Stoffe, fallsdies überhaupt erforderlich ist, muss einbesonderes Verfahren festgelegt werden. Istder Stoff für den betrieblichen Einsatz freige-geben, muss die Gefährdungsbeurteilungabgeschlossen werden, der Stoff ins Gefahr-stoffverzeichnis aufgenommen und einearbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung fürden Mitarbeiter erstellt werden. Erst nach derUnterweisung durch den verantwortlichenVorgesetzten darf die Tätigkeit mit dem Stoffaufgenommen werden. Die Überprüfung derVollständigkeit der Dokumente sollte in demzu erstellenden Verfahrensablauf beim Vor-gesetzten angebunden sein.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurtei-lung muss durch eine fachkundige Personerfolgen. Dies muss nicht zwingend dieSicherheitsfachkraft sein, der Arbeitgeberkann die Durchführung auch an eine oder
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7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
Wesentlich Inhalte eines Gefahrstoff-managements sind:
• Verschaffen eines Überblicks über die imBetrieb eingesetzten Arbeitsstoffe
• Auflistung der Arbeitsbereiche, Arbeits-plätze und Tätigkeiten mit Einsatz chemi-scher Produkte
• Ermittlung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffenund Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe ent-stehen
• Ermittlung der Stoffströme von der Einfüh-rung bis zur Abfallentsorgung
• Freigabeverfahren, Zulassungsverfahren inHinblick auf die Einführung neuer Stoffe,Verfahren und Verfahrensänderungen
• Organisation der Substitution (TRGS 600)• Festlegen eines Verfahrens zur Durchfüh-
rung der Gefährdungsbeurteilung • Festlegung der Verwendungsbedingungen
und Schutzmaßnahmen (TOP) incl. arbeits-medizinischer Überwachung
• Regelungen zur Arbeitsplatzüberwachung(Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten)
• Dokumentation (Gefahrstoffverzeichnis,Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung)
…mit den Zielen:• Schutz der Gesundheit und der Umwelt • Reduzierung der Gefahrstoffvielfalt, des
Gefährdungspotenzials und des Gefahr-stoffumganges (Freigabeverfahren !)
• Vorausschauendes Erkennen von Gefähr-dungen durch den Gefahrstoffeinsatz
• Umsetzung der rechtlichen Forderungen(Gefahrstoffverordnung etc.)
…und den Vorteilen:• Rechtssicherheit der Vorgesetzten • Kosteneinsparung, z. B. weil durch Stoff-
substitution aufwendige Maßnahmen nichterforderlich werden
• Einsparungen bei der Abfallentsorgung;Möglichkeiten der Reduzierung von Verlus-ten beim Gefahrstoffeinsatz
• Höhere Akzeptanz der Mitarbeiter (wirktauch auf den Krankenstand)
Zu den wichtigsten Bausteinen des Gefahr-stoffmanagements zählen:• das betriebliche Freigabeverfahren inkl.
den Verfahren zur Substitutionsprüfung(TRGS 600) sowie
• die systematische Informationsermittlungund Gefährdungsbeurteilung
7.3 Freigabeverfahren
In einigen Betrieben hat sich ein so genann-tes Freigabeverfahren für Arbeitsstoffe(innerbetriebliches Melde-, Prüf- und Zulas-sungsverfahren) bewährt.
Danach darf ein Arbeitsstoff erst beschafftwerden, wenn das Produkt durch fachkun-dige Personen, den Betriebsarzt, die Sicher-heitsfachkraft und ggf. den Abfall- undGefahrgutbeauftragten freigegeben wurde.
Soll ein anderer, neuer Arbeitsstoff in demArbeitsprozess eingesetzt werden, mussdazu zunächst ein Anforderungsschein(Bedarfsmeldung) ausgefüllt werden. Stimmt
48 49
7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems 7. Einführung eines Gefahrstoffmanagement- Systems
mehrere fachkundige Personen delegieren.Es muss allerdings sichergestellt sein, dassdie fachkundigen Personen über die notwen-digen Kenntnisse verfügen (siehe auch § 6 Abs. 9 GefStoffV). Die BG ETEM bietethierzu ein entsprechendes zweiteiligesSeminar „GS 16.1 und GS 16.2“ an (sieheSeminardatenbank unter www.bgetem.de).
Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurtei-lung gibt die aktuelle TRGS 400 „Gefähr-dungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen“. Die Anlage 1 dieser TRGS enthälteinen Vorschlag für eine entsprechende Vor-gehensweise (siehe Anhang 2).
Die Vorgesetzten sind bei der Erstellung derGefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.Das Inkraftsetzen und ggf. Konkretisieren derGefährdungsbeurteilung sollte im Dialog mitden fachkundigen Personen zu den Aufga-ben des Vorgesetzten gehören. Da sie letzt-lich verantwortlich für die Umsetzung derGefährdungsbeurteilung sind, erhalten siehiermit zwangsläufig die notwendige Rechts-sicherheit im Arbeitsschutz.
Sind die organisatorischen und personellenVoraussetzungen im Unternehmen geschaf-fen, müssen alle betroffenen Abteilungeninformiert und anhand der festgeschriebe-nen Verfahrensabläufe geschult werden. DieAbteilungsvorgesetzten sind zu verpflichten,auf die Einhaltung der Verfahrensanleitun-gen zu achten.
Das Funktionieren und die Wirksamkeit desGefahrstoffmanagements bedarf regelmäßi-ger Kontrolle und kontinuierlicher Optimie-rung. Hieran müssen alle beteiligten Stellenmitwirken, ein entsprechender Regelmecha-nismus muss im System festgelegt werden.
Bedarf festlegenVorgaben des Planungs-,
Entwicklungs- und Investitionsprozesses
Formulierung der technischen Bedingungen für den Einsatz
der Arbeitsstoffe
Beschaffen von Angeboten einschließlichnotwendiger Stoffdatenblätter
Vorgabe an den Hersteller/Inverkehr -bringer:Arbeitsstoffe/Gefahrstoffe mit möglichstgeringem Gefährdungspotenzial
Verfahren ohne Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen! Bei Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen sind dieGrundmaßnahmen nach TRGS 500 zubeachten
Freigabe des Gefahrstoffeinsatzes im Betrieb, mit Angabe der erforderlichen
Schutzmaßnahmen
Aufnahme des Gefahrstoffes in das Gefahrstoffverzeichnis
Prüfung durch betriebliche Freigabestelle:• Verfahren ohne Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen• Auswahl des Stoffes mit dem
geringsten Gefährdungspotenzial• Gefährdungsbeurteilung• Festlegung der Schutzmaßnahmen• Dokumentation
Beteiligung fachkundiger Personen nach § 6 GefStoffV:Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf.Abfallbeauftragten, Umweltbeauftragten
Verantwortlicher für den Einsatz der Gefahrstoffe:Ggf. Ergänzung der Gefährdungsbeurtei-lung; Umsetzung der notwendigen Maß-nahmen; Erstellen der arbeitsplatz- undtätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen;Unterweisung der Mitarbeiter;Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abb. 22: Beispiel für ein betriebliches Freigabeverfahren
Kann die Tätigkeit mit Gefahrstoffen vermieden
werden?
Werden alle erforderlichen Schutz maß-
nahmen erfüllt?
ja
nein
nein
ja
51
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
• Unter Verschluss halten von T, T+ und KMR-Stoffen
• Kennzeichnung innerbetrieblicher Gebinde
Zusätzliche Schutzmaßnahmenwenn:
• mehr als nur eine geringe Gefährdung nach§ 6 Abs. 11 vorliegt
• Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischeGrenzwerte überschritten werden
• bei Gefährdungen durch hautresorptive,haut- oder augenschädigende Gefahrstoffe
• bei Gefahrstoffen ohne AGW und BGW ,wenn eine Gefährdung anzunehmen ist
durch u. a:
• Anwendung möglichst in geschlossenenSystemen
• Einhaltung des Standes der Technik• Bereitstellung von PSA• Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und
Straßenkleidung• Verbot der Alleinarbeit
Besondere Schutzmaßnahmen für KMRF-StoffeBei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden, Erb-gut verändernden und fruchtbarkeitsgefähr-denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2,u. a. durch:
• Abgrenzung und Kennzeichnung derArbeitsbereiche
• Bestimmung der Exposition durch Arbeits-
platzmessungen oder anderer geeigneterMethoden
• Begrenzung der Expositionsdauer nachBeratung mit den Beschäftigten
• Verbot der Reinluftrückführung abgesaug-ter Luft
• Verzeichnis über die Beschäftigten, inkl.Dokumentation von Dauer und Höhe derExposition
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physi-kalisch-chemische Einwirkungen, insbeson-dere Brand- und Explosionsgefährdungen Diese werden vor allem dann erforderlich, wennbei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen,brandfördernden, hochentzündlichen, leicht-entzündlichen und entzündlichen Stoffen oderZubereitungen (Gemischen) Brand- und Explo-sionsgefährdungen entstehen können.
Folgende Maßnahmen sind in einer Rang-folge zu berücksichtigen:
• Vermeiden gefährlicher Mengen oder Kon-zentrationen der Gefahrstoffe
• Vermeiden von Zündquellen• Verringern schädlicher Auswirkungen von
Bränden oder Explosionen
Im Anhang I Nr. 1 GefStoffV sind die Maßnah-men näher beschrieben. Es werden konkreteInformationen gegeben zu:
• Grundlegenden Anforderungen• Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung
gefährlicher explosionsfähiger Gemische
50
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigtenvor Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffemüssen bereits im Vorfeld, also vor dempraktischen Einsatz im Betrieb ansetzen.
Generell müssen bei Tätigkeiten mit Arbeits-stoffen gewisse Schutzmaßnahmen einge-halten werden (TRGS 500 „Schutzmaßnah-men“). Darüber hinaus sind bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen weitergehende Maßnah-men zu beachten.
Die Maßnahmen werden nach technischen(T), organisatorischen (O), persönlichen (P)Gesichtspunkten differenziert. Hier wird diealthergebrachte Hierarchie T-O-P erkennbar.Zusätzlich ist jeweils die Wirksamkeitsprü-fung (W) beschrieben.
Nochmals sei darauf hingewiesen: Erst die Gefährdungsbeurteilung entschei-det, welche der genannten Maßnahmenanzuwenden sind und die TRGS 500 bieteteine Auswahl der zu berücksichtigendenMaßnahmen an.
Eine Hilfestellung bietet auch die Checklistezur Informationsermittlung/Gefährdungsbe-urteilung/Schutzmaßnahmen, die in Anhang3 abgebildet ist.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sindu. a. die akut und chronisch-toxischen Eigen-schaften der eingesetzten Gefahrstoffe zuermitteln und zu bewerten.
Entsprechend dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung sind die Schutzmaßnah-men auszuwählen. Immer sind hierbei diesogenannten Grundpflichten zu berücksich-tigen. Dazu gehören, neben der Durchfüh-rung der Gefährdungsbeurteilung:
• Substitutionsprüfung • Minimierungsgebot• Beachtung der Rangfolge der Schutzmaß-
nahmen (T-O-P)• Aufbewahrung, Prüfung und Reinigung der
persönlichen Schutzausrüstung • Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit
der technischen Schutzmaßnahmen mitDokumentation
• Überprüfung der Einhaltung von Arbeits-platzgrenzwerten, z. B. durch Arbeitsplatz-messungen
Die weiteren im Betrieb umzusetzendenSchutzmaßnahmen ergeben sich aus einemabgestuften Maßnahmenkonzept (sieheauch Abb. 23):
Allgemeine SchutzmaßnahmenFür alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten• Begrenzung der Exposition nach Dauer und
Höhe• Mengenbegrenzung der Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz• Hygienemaßnahmen• Minimierung der Gefährdung durch geeig-
nete Arbeitsmethoden und Verfahren
52 53
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
• Maßnahmen zum Schutz gegen Brand- undExplosionsgefährdungen
• Schutz in Arbeitsbereichen mit Brand- undExplosionsgefährdungen
• Lagervorschriften• Organisatorische Maßnahmen.
Tätigkeiten mit explosionsgefährlichenStoffen und organischen PeroxidenDiese erfordern besondere verfahrenstechni-sche, organisatorische und bauliche Schutz-maßnahmen einschließlich einzuhaltenderAbstände. Die Maßnahmen sollen nicht nurdem Schutz der betreffenden Beschäftigtensondern darüber hinaus dem Schutz Dritterund Sachgütern dienen.
Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzesbleiben hiervon unberührt.
Abb. 23, S. 52, zeigt ein Ablaufschema, ausdem die Grundpflichten und zu berücksich -tigenden Maßnahmen zu entnehmen sind.
8.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilungaufgrund der Arbeitsbedingungen fürbestimmte Tätigkeiten eine nur „geringeGefährdung“ (§ 8 GefStoffV) können dieMaßnahmen auf die allgemeinen Schutz-maßnahmen beschränkt bleiben.
Bedingungen für Tätigkeiten mit geringerGefährdung sind:
• geringe verwendete Stoffmenge• nach Höhe und Dauer geringe Exposition• Maßnahmen nach § 8 GefStoffV sind aus-
reichend
Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Klebearbeiten im Büro(Abbildung 24) oder das Reinigen von PC-Bildschirmen mittels handelsüblichenGlasreinigern (Abbildung 25).
Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung hatder Gesetzgeber Erleichterungen bei denSchutzmaßnahmen vorgesehen:
• der Gefahrstoff muss nicht in das Gefahr-stoffverzeichnis aufgenommen werden
• es muss keine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV erstellt werden
Abb. 24: Klebearbeiten am Büroarbeitsplatz
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Inhalativ Dermal Physikalisch-chemisch
Oral
GeringeGefährdung und
allgemeineSchutzmaßnahmen
ausreichend?
Stopp
• Geschlossenes System•
von Arbeits- oder Schutzklei-dung und Straßenkleidung…
• Vermeiden gefährlicher Mengen
• Vermeiden von Zündquellen• Verringern schädlicher
Auswirkungen
• Schutz von dritten Personen und Sachgütern durchverfahrenstechnische,organisatorische, baulicheMaßnahmen
Detailregelungen in
Brand- und Explosions-gefährdungen
• Begrenzung der Exposition
• Bereitstellung geeig-neter Arbeitsmittel
• Hygienemaßnahmen• Mengenbegrenzung• Geeignete Arbeits-
methoden• Kennzeichnung von
Gebinden und Rohrleitungen…
• Substitution• Rangfolge
der Maßnahmen• Einhalten von AGW
…
Grundpflichten
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Herstellungs-, Verwen-dungsbeschränkungenAnhang I und II
BesondereSchutzmaßnahmenfür explosions-
Peroxide
ZusätzlicheSchutzmaßnahmen
BesondereSchutzmaßnahmengegen physikalisch-chemische Einwirkungen(Brand- und Exgefähr-dungen)
Nein
Ja
• Gefahrenbereiche abgrenzen• Exposition verkürzen• Verbot einer RLR abgesaugter
• mit Dauer und Höhe derExposition…
Detailregelungen in
Besonders gefährliche
BesondereSchutzmaßnahmenfür KMRF
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Abb. 23: Ablaufschema zur Informationsermittlung und Schutzmaßnahmen
55
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
heitliche Risiko verglichen und wie bei derEntscheidung über Ersatzlösungen die Fragenach der Zumutbarkeit beantwortet werdenkann.
Das in der Anlage 2, TRGS 600 enthaltene„Spaltenmodell“ ermöglicht dies u. a. durchVergleich der R-Sätze, der Einstufung undeiniger sicherheitstechnischer Kennzahlen(Dampfdruck, Flammpunkt, Wassergefähr-dungsklasse). Spalte für Spalte wird dieHöhe der Gefährdung ermittelt und ergibt fürjedes Produkt einen stoffspezi fischen Ver-lauf. Diese können dann ver glichen und dasProdukt mit den günstigsten Eigenschaften
ermittelt werden. Ein Beispiel für drei Reini-ger zeigt Abbildung 26.
Die Auswahl muss nicht zwingend das Pro-dukt mit den geringsten „akuten Gesund-heitsgefahren“ ergeben. Wird beispielsweiseein geschlossenes Verfahren eingesetzt,kann der Betrachtungsschwer punkt auch beiden Brand- und Explosionsgefahren liegen.Ein Betrieb mit sehr gut umgesetztem Brand-und Explosionsschutz wird demnach ein Pro-dukt auswählen können, bei dem die Brand-und Explosionsgefahren eine hohe Gefähr-dung, dafür aber bei den akuten Gesund-
54
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
• es muss keine Unterweisung nach § 14 GefStoffV durchgeführt werden
• es müssen keine arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchungen erfolgen
Die Erleichterung bezüglich der Unterwei-sung nach § 14 GefStoffV entbindet nicht vonder Unterweisungspflicht nach dem Arbeits-schutzgesetz und der BGV A1.
Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit mit einemGefahrstoff ohne Betriebsanweisung undUnterweisung oder ohne arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung auskommt, kann sehrweit reichend sein. Letztlich muss dies imBetrieb verantwortlich entschieden werden.Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlagefür diese Entscheidung ist daher durch einefachkundige Person vorzunehmen.
Anhang 4 dieser Broschüre enthält weitere Bei-spiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung.
8.2 Substitution
Hat die Informationsermittlung ergeben,dass Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegenoder Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten entste-hen, ist bereits bei der Gefährdungsbeurtei-lung nach § 6 GefStoffV
• der Einsatz eines ungefährlicheren Pro -duktes
oder
• die Anwendung eines Verfahrens ohneGefährdung bzw. ein emissionsarmes Verfahren
fachkundig zu prüfen.
ErsatzstoffeDer Einsatz eines ungefährlicheren Ersatz-stoffes reduziert schon im Ansatz möglicheGefährdungen für den Beschäftigten. Dieskann erhebliche Einsparungen ggf. notwen-diger technischer Schutz maßnahmen erbrin-gen und somit auch rein wirtschaftlich vonVorteil sein.
Die TRGS 600 „Substitution“ enthält zurErfüllung dieser Unternehmerpflicht kon-krete Hilfen.
Die TRGS zeigt u. a. auf, wie das von ver-schiedenen Produkten ausgehende gesund-
Gesund-heit:akut
Gesund-heit:chronisch
Umwelt Brandund Explosion
Frei-setzung
Verfahren
Gefähr-dung:
sehr hohe
hohe
mittlere
geringe
vernach - lässigbare
Reiniger 1Reiniger 2Reiniger 3
Produkt
Abb. 26: Beispiel für eine Bewertung für Reiniger nach dem Spaltenmodell
Abb. 25: Reinigen von PC-Bildschirmen mit einem Glasreiniger
56 57
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
heitsgefahren ein geringes Risiko ergebenhaben.
Das gesundheitliche Risiko von Stoffen,Zubereitungen und Erzeugnissen ist außeror-dentlich komplex und hängt von verschiede-nen Faktoren ab. Dies sind u. a.:
• arbeitsmedizinisch-toxikologische Fakto-ren (z. B. Aufnahme und Wirkung des Stof-fes, schädigende Stoffeigenschaften,Wahrscheinlichkeit eines möglichenGesundheitsschadens)
• chemisch-physikalische Faktoren (z. B. Aggregatzustand, Sie de punkt,Dampfdruck, Schmelzpunkt, Mischungs-verhältnis, Sätti gungskonzentration)
• betriebs- und verfahrenstechnische Fakto-ren (z. B. Arbeitsverfahren, Exposition amArbeitsplatz)
Für einige Stoffe existieren bereits Ersatzlö-sungen. So werden Ersatzstoffe, Ersatzver-fahren und Verwendungsbeschränkungen füreinige Gefahrstoffe in bestimmten Anwen-dungsbereichen in den TRGS 602 bis 619beschrieben.
Beispiele:Ersatzstoffe für HydrazinHydrazin wird in unseren Mitgliedsbetriebenhauptsächlich als Zusatz zum Kesselspeise-wasser eingesetzt. Hydrazin ist ge mäß derGefStoffV als Krebs erzeugend eingestuft,zudem hautresorptiv, umfangreiche Arbeits-schutzmaßnahmen sind bei dessen Einsatz
erforderlich. Es kann durch eine Reihehandels üblicher ungefährlicherer Zu sätzeersetzt werden. Die TRGS 608 „Ersatzstoffe,Ersatzverfahren und Verwendungsbeschrän-kungen für Hydrazin in Wasser- und Dampf-systemen“ gibt hierzu einige Hinweise.
Einsatz wässriger Reinigungsmittel alsErsatz für ChlorkohlenwasserstoffeReinigungs- und Entfettungsverfahren aufder Basis wässriger Tenside bieten heutegegenüber den gefährlicheren Chlorkohlen-wasserstoffen (z. B. Tetrachlor ethen, Trichlor -ethen) häufig eine kostengünstigere Alterna-tive, be trachtet man allein die beim CKW-Ein-satz erforderliche Anlagentechnik sowie dieEntsorgung aufgrund von Arbeitsschutz- undUmweltauflagen (Abbildungen 27 und 28).
Ersatzstoffe für BleichromatpigmenteBleichromat als Pigment in Lacken und Far-ben kann durch andere ungefährlichere Pig -mente ersetzt werden.
Für Bleichromat besteht ein begründeter Ver-dacht auf eine Krebs erzeugende Wirkung.Des Weiteren ist Bleichromat als eindeutigfruchtschädigend eingestuft. Der Herstel-ler/Lieferant sollte angesprochen werden,
ob ungefährlichere Pigmente eingesetzt wer-den können.
Emissionsarme Verfahren oder Verwen-dungsformenKönnen keine Ersatzstoffe eingesetzt wer-den, so steht als nächstes die Frage nacheinem emissionsärmeren Verfahren und demEinsatz emissionsarmer Verwendungsfor-men des Arbeitsstoffes an.
Es sind also solche Überlegungen anzustel-len, die zu einer Verfahrensänderung mitdem eingesetzten Gefahrstoff führen, beidem das Auftreten des Gefahrstoffes amArbeitsplatz allerdings verhindert bzw. ver-mindert wird.
Beispiele:Geschlossenes SystemGibt es aus fertigungstechnischen Gründenz. B. keinen Ersatz für Tetrachlorethen (alsReinigungs- und Entfettungsmittel, etwa inder Galvanotechnik) sind solche Verfahreneinzusetzen, die einen Kontakt der Beschäf-tigten zu diesem Gefahrstoff ausschließen.Dies ist möglich durch den Einsatz einergeschlossenen Anlage (Abbildung 28).
Abb. 28: Geschlossene Entfettungsanlage mit Tetrachlorethen (Per) als Reinigungsmittel
Abb. 27: Entfettungsanlage mit wäss rigen Medien
58 59
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Emissionsarmes VerfahrenDas elektrostatische Pulverbeschichten bie-tet verfahrensbedingt gegenüber dem „Nass-lackieren“ mit lösemittelhaltigen Farben undLacken den erheblichen Vorteil, dass keineLösemitteldämpfe entstehen (Abbildung 29).
Ungefährlichere VerwendungsformenSo genannte „ungefährlichere Verwendungs-formen“ können sich ebenfalls erheblich aufdie freiwerdende Gefahrstoffkonzentrationam Arbeitsplatz auswirken. Anstelle staub-förmiger Gefahrstoffe las sen sich diese z. B.häufig auch in Granulatform (Abbildung 30),als Pasten oder ggf. in gelöster, flüssigerForm einsetzen.
8.3 Rangordnung der SchutzmaßnahmenLässt sich die Gefährdung durch die be -schrie be ne Substitution von Stoffen oderVerfahren nicht vermeiden, ist diese durchMaßnahmen entsprechend der Rangordnungder Schutzmaßnahmen auf ein Mindestmaßzu verringern (Abbildung 31).
Persönliche Schutzausrüstung z. B. Schutzhand-schuhe, Schutzkleidung, Atemschutz
Beseitigung bzw. Verminderung der Gefahr durchEinsatz eines ungefährlichen Ersatzstoffes
Isolierung der Gefahr durch Wahl eines emissionsar-men, z. B. geschlossenen Arbeitsverfahrens (Gase,Dämpfe oder Schweb stoffe können nicht frei wer-den, auch ein Hautkontakt wird ausgeschlossen)
Absaugung freiwerdender Gefahrstoffe an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle
Lüftungsmaßnahmen im Raum als Ergänzung zurAbsaugung an der Entstehungsstelle (Zu- und Abluftim Raum zum Ausgleich der Luftbilanz)
Abb. 31: Rangordnung der Schutzmaßnahmen
Abb. 30: Ungefährliche Verwendungsform eines Gefahr-stoffes, z. B. Antimontrioxid in Granulatform
Abb. 29: Elektrostatische Pulver -beschichtungsanlage
61
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
60
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
8.4 Technische Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen haben abso-luten Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sollenmöglichst zwangsläufig dafür sorgen, dassgefähr liche Gase, Dämpfe, Stäube etc. nichtin den Arbeitsbereich des Beschäftigtengelangen können bzw. ein Kontakt zu denGefahrstoffen auf ein Mindestmaßbeschränkt bleibt.
Als Maßstab dient hier der „Stand der Tech-nik“, also der Entwicklungsstand fortschritt-licher Verfahren, der sich in der praktischenAnwendung bewährt hat.
Entsprechend der Rangordnung ihrer Wirk-samkeit werden folgende technische Maß-nahmen unterschieden:
Auswahl von Arbeitsverfahren, Anlagentech-niken etc., die ein Freiwerden von Gefahr-stoffen ausschließen (geschlossene Anlage)
Für besonders gefährliche Krebs erzeugendeGefahrstoffe ist den Verarbeitungsverfahrenin geschlossenen Anlagen und Apparaturenstets Vorzug zu geben.
Beispiele:Geschlossene Befülleinrichtung (Zudosie-ren) für Elektrolyte in der GalvanotechnikDas Befüllen von Elektrolytbehältern inBetrieben der Galvanotechnik, z. B. mit Säu-ren, Laugen und sonstigen gefährlichen
Zubereitungen, ist, soweit dies noch ausBehältnissen „von Hand“ geschieht, miterheblichen Unfallgefahren (unbeabsichtig-tes Verspritzen, Verschütten, Sturz beimTransport u. a.) verbunden. Ideal ist hier dieVersorgung der galvanotechnischen Einrich-
Abb. 32: Versorgung von galvanotechnischen Einrichtungen aus einem geschlossenenBefüll system
Abb. 33: Einfüllen von Quecksilber im geschlosse-nen System
tungen durch geschlossene Befüllsysteme(Abbildung 32).
Tätigkeiten mit Quecksilber in geschlosse-nen ApparaturenMetallisches Quecksilber wird zu einerbesonderen Gefahr, wenn es verschüttet unddann fein verteilt und nicht mehr sichtbar inden Arbeitsbereich gelangt (Quecksilber zer-springt in kleinste Kügelchen, wenn es z. B.auf den Boden fällt).
Schon bei Raumtemperatur können so unbe-merkt gefährliche Quecksilberdampfkonzen-trationen im Raum entstehen.
Bei Tätigkeiten in geschlossenen Anlagensind die beschriebenen Verunreinigungen derArbeitsbereiche weitgehend ausgeschlos-sen. Ein Unterdruck in der Anlage sorgt zudemdafür, dass keine giftigen Quecksilberdämpfedurch Undichtigkeiten der Kapselung entwei-chen können (Abbildung 33).
Absaugung freiwerdender Gefahrstoffe ander Austritts- oder EntstehungsstelleKann nun durch das Arbeitsverfahren dochnicht sicher ausgeschlossen werden, dassGefahrstoffe in den Arbeitsbereich desBeschäftigten gelangen, müssen diese anihrer Austritts- oder Entstehungsstelleerfasst (d. h. abgesaugt) und gefahrlos fürMensch und Umwelt fortgeleitet werden.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Beim Entweichen von Gasen, Dämpfen,Stäuben etc. in die Luft am Arbeitsplatz stelltsich für den verantwortlichen Vorgesetztenstets die Frage, ob Gefahrstoffe in gefährli-chen Konzentrationen auftreten.
Klarheit über das Ausmaß der Gefährdungkann hier eine entsprechende Gefahrstoffmes-sung verschaffen, deren Ergebnis auch Basisfür die technische Auslegung von absaugtech-nischen Maßnahmen ist (s. auch Kapitel 6).
Hinsichtlich ihrer Effektivität unterscheidetdie Lüftungstechnik drei grundsätzlicheErfassungssysteme.
Eine Übersicht in der Rangfolge ihrer Wirk-samkeit zeigt Abbildung 34.
62 63
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Geschlossenes ErfassungssystemIn diesem allseitig geschlossenen Anlagen-system sorgt die integrierte Absaugungdafür, dass keine etwa brand- und explosi-onsgefährlichen Konzentrationen entstehenoder Gefahrstoffe an Undichtigkeiten derKapselung austreten können (Abbildung 35).
Halboffenes ErfassungssystemDie Emissionsquelle an der Maschine oderAnlage ist hierbei bis auf unbedingt not -wendige Bedienungsöffnungen gekapselt.An dieser halboffenen Kapselung (Erfassung)ist die Absaugung angeschlossen (Abbildung 36).
Offenes ErfassungssystemDie Emissionsquelle ist nicht umschlossen.
Die Erfassung der Gefahrstoffe, mittels Saug -trichter, -rüssel o. ä. kann zwar auch zu
Abb. 37: Absaugung mit offenem Erfassungs-system
geschlossenesErfassungssystem
halboffenesErfassungssystem
offenesErfassungssystem
Abb. 34: Übersicht über die Erfassungssysteme
Abb. 36: Absaugung mit halboffenem Erfassungs-system
Abb. 35: Absaugung mit geschlossenem Erfassungssystem
65
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
ReinluftrückführungWird die am Arbeitsplatz abgesaugte belaste-te Luft über einen wirksamen Abscheidergeführt und dann wieder als gereinigte Luft inden Arbeitsraum zurückgeleitet, spricht manvon der so genannten Reinluftrückführung.
Voraussetzung für die Reinluftrückführungist die ausreichende Abscheidung luftfrem-der Stoffe. Hinsichtlich des Abscheidegradesund der Wirksamkeit werden daher ganz spe-zielle Anforderungen an den Abscheidergestellt. Ob ein Abscheider die Anforderun-
64
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
guten Ergebnissen führen, jedoch ist es oftaus technischen Gründen unmöglich, nahegenug an die Emissionsquelle heranzukom-men, oder die Erfassung wird nicht optimalnachgeführt (Maßnahme wirkt nicht zwangs -läufig!) (Abbildung 37).
Lüftungsmaßnahmen im RaumHierunter versteht man Maßnahmen, diebezogen auf den Raum für den notwendigenLuftaustausch (Frischluftzufuhr bzw. Wärme-abfuhr) sorgen.
Die einfachste Art der Raumlüftung ist dieFensterlüftung, jedoch gerade in den Winter-monaten hat jeder bestimmt schon feststel-len müssen, dass hiermit kein akzeptablerLüftungseffekt erzielt wird.
Eine technische Zu- und Abluftanlage imRaum ist immer dann erforderlich, wenn anverhältnismäßig vielen Maschinen Absaug-anlagen installiert sind, bzw. wenn eine aus-reichende Erfassung der Gefahrstoffe an derEntstehungs- oder Austrittstelle nicht mög-lich ist.
Die technische Lüftung muss zum einendafür sorgen, dass ein Ausgleich der Luftbi-lanzen im Raum erfolgt, zum anderen mussausreichend Frischluft zugeführt werden.
Maschinenabsaugungen und Raumlüftungmüssen also aufeinander abgestimmt sein.
Wichtig ist auch, dass eine Luftströmung imRaum erzeugt wird, die dafür sorgt, dass dieGefahrstoffemissionen nicht über den Atembereich des Beschäftigten, sondern vonihm weg geleitet werden (Abbildungen 38und 39).
Grundlage für die Auslegung und Planunglufttechnischer Anlagen sind zunächst dieLuftströme, die zur Gefahrstofferfassung(Erfassungsluftstrom) und zur Raumlüftung(Außen- und Umluftströme) benötigt werden.Sie sind entsprechend den jeweils zu erwar-tenden Stoff- und Wärmelasten zu bemes-sen. Zielvorgabe sind neben der Einhaltungder vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenz-werte auch die mindestens einzuhaltendenklimatischen Raumbedingungen (Lufttempe-ratur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit,Strahlungs temperatur), die in der Arbeits-stättenverordnung bzw. den TechnischenRegeln für Arbeitsstätten (ASR), ASR 5 „Lüf-tung“ und ASR 3.5 „Raumtemperatur“ festge-legt sind.
Weitere wichtige Orientierungshilfen für diePlanung lufttechnischer Anlagen sind in derBGR 121 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechni-sche Maßnahmen“, der BGI 5121 „Arbeits-platzlüftung – Entscheidungshilfen für diebetriebliche Praxis“ sowie in der VDI 2262 Bl. 3 „Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz;Minderung der Exposition durch luftfremdeStoffe“ enthalten.
Zuluft
Abluft
Zuluft
Abb. 38: Schlechte Luftführung im Raum
Abb. 39: Gute Luftführung im Raum
66 67
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
gen erfüllt, erkennt der Betriebspraktiker ameinfachsten an dem Prüfzeugnis, ausgestelltdurch eine anerkannte Prüfstelle.
Beispielsweise wird geprüft, ob hinter demAbscheider bestimmte Grenzkonzentratio-nen eingehalten werden. Für Gefahrstoffe mitArbeitsplatzgrenzwerten darf ein Fünftel desvorgeschriebenen Wertes nicht überschrittenwerden (siehe hierzu VDI 2262 Bl. 3).
In Arbeitsbereichen, in denen mit Krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, darfabgesaugte Luft grundsätzlich nicht zurück-geführt werden. Ausnahmen sind nur dannzulässig, wenn die Reinluftrückführung unterAnwendung behördlich oder berufsgenos-senschaftlich anerkannter Verfahren oderGeräte geschieht. Konkrete Hinweise gibthier die TRGS 560 „Luftrückführung beimUmgang mit Krebs erzeugenden Gefahrstof-fen“. Auf die Einhaltung der hierin enthalte-nen Festlegungen sollte der Anwenderbereits beim Einkauf achten (Herstellerbe-scheinigungen).
Lufttechnische Einrichtungen mit Reinluft -rückführung können ortsveränderlich oderauch ortsfest sein.
Weit verbreitet sind Entstauber, Industrie-staubsauger oder Kehr saugmaschinen fürden ortsveränderlichen Betrieb. Das Institutfür Arbeitsschutz der Deutschen Gesetz -lichen Unfallversicherung (IFA) in SanktAugus tin prüft solche Einrichtungen und ver-
öffentlicht die positiv bescheinigten staub-beseitigenden Maschinen und Geräte inregelmäßigen Abständen. Neben der staub-technischen Prüfung auf der Grundlage derDIN EN 60335-2-69 Anhang AA findet aucheine sicherheitstechnische Prüfung entspre-chend dem Geräte- und Produktsicherheits-gesetz (GPSG) sowie eine Begutachtung hin-sichtlich des Staubexplosionsschutzes statt(Abbildung 40).
Bei der Auswahl ortsveränderlicher Gerätesind die unterschiedlichen Verwendungska-tegorien und Eignungsbereiche von Bedeu-tung. In Abbildung 41 werden die frühergebräuchlichen Verwendungskategorien undEignungsbereiche ortsveränderlicher Staubbeseitigender Maschinen und Geräte auf der
Abb. 41: Staub beseitigende Maschinen und Geräte (SBM) – Verwendungskategorien, Eignung, staubtechnische Anforderungen an Kehrsaugmaschinen (KSM), Industriestaubsauger (IS), Ent-stauber (EOB) anhand der alten, nicht mehr gültigen Einteilung, neue Einteilung siehe Abb. 42
1) bei Industriestaubsaugern, die bestimmungsgemäß zur Reinigung von Büroräumen, Verkaufsstätten oder ähnlichem eingesetzt werden.2) bei Geräten für Stäube mit Krankheitserregern nur Wechselfilter3) bei Geräten für Stäube mit Krankheitserregern kontaminationsfrei
Ver wen -dungs -
kategorie
U
S
G
C
K1
K2
B1
Eignung für Stäube
mit MAK-Werten > 1 [mg/m3]
mit MAK-Werten> 0,1 [mg/m3]
mit MAK- Werten
– mit MAK-Werten– von Krebs erzeu-
genden Stoffen(§ 35, GefStoffV),ausgenommenbesonders gefährliche Krebserzeugende Stoffe(§ 15a, GefStoffV)
– mit MAK-Werten– von Krebs erzeu-
genden Stoffen(§ 35, GefStoffV)
– mit Krankheits -erregern
der Staubexplosi-onsklassen St 1 undSt 2 in Zone11
Durch- lass -grad
[%]
� 5
� 1
� 0,5
� 0,1
� 0,05
Filter -flächen -
belastung
[m3m-2h-1]
� 500� 10001)
� 200
� 200
� 200
� 200
Vorab-scheider
alle SBM
alle SBM
alle SBM
alle SBM
alle SBM
Anzeige
–
IS, KSM
IS, KSM
IS, KSM
IS, KSM
Warnsig nalo. Abschal-
tung
EOB
EOB
EOB
EOB
EOB
Kontrolleinrichtung Abreini-gungsein-richtung
–
alle SBM
alle SBM
alle SBM
alle SBM2)
Staub -sammel-behälter
alle SBM
alle SBM
alle SBM
alle SBM
alle SBM
staubarm
–
alle SBM
–
–
–
staubfrei
–
–
alle SBM
alle SBM
alle SBM3)
Entsorgung
je nach sonstiger Verwendungskategorie (S, G, C oder K)
Abb. 40: Staubgeprüfter Industriestaubsauger, Staubklasse H
69
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-Verordnung.
Darüber hinaus bestehen nach Maßgabe desAnhangs II GefStoffV weitere Herstellungs-und Verwendungsbeschränkungen für
• Asbest• 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,
Benzidin, 4-Nitrobiphenyl• Pentachlorphenol und seine Verbindungen• Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutz-
mittel• Biopersistente Fasern• Besonders gefährliche Krebs erzeugende
Stoffe
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungmuss geprüft werden, ob Stoffe, für die einHerstellungs- oder Verwendungsverbot gilt,eingesetzt werden bzw. ob solche Stoffe beider Tätigkeit entstehen.
Generell ist nach dem Substitutionsgebotbereits im betrieblichen Freigabeverfahrenfestzulegen, solche Stoffe zu ersetzen.
Beispiele für Herstellungs- und Verwen-dungsverbote:
68
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Basis der alten, nicht mehr gültigen Eintei-lung dargestellt. Nach den neuen Prüfgrund-sätzen gibt es nur noch drei Staubklassen inAbhängigkeit vom maximalen Durchlass-grad: L, M und H. Abbildung 42 (aus BGIA-Handbuch: Sicherheit und Gesundheits-schutz am Arbeitsplatz, Sachgrup pe 510210,Erich Schmidt Verlag, Bielefeld) zeigt die
nach der internationalen Norm festgeschrie-benen neuen Eignungskriterien.
8.5 Organisatorische Schutzmaß nahmen
Herstellungs- und VerwendungsverboteHerstellungs- und Verwendungsbeschrän-kungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen
Asbest Asbest sowie asbesthaltige Zubereitungen undErzeugnisse mit einem Massengehalt von mehr als0,1 % Asbest dürfen nicht hergestellt oder verwen-det werden.Das Verbot gilt beispielsweise nicht für Abbruch-,Sanierungs- oder Instand hal tungs arbeiten anbestehenden Anlagen(siehe hierzu TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanie-rungs- oder Instandhaltungsarbeiten“).
Aliphatische Chlorkohlen- Die Verwendung ist nur in geschlossenen wasserstoffe u. a. Anlagen erlaubt. • Tetrachlormethan • Trichlormethan (Chloroform)• 1,1,1-Trichlorethan
Staub-klasse
L leicht
M mittel
H hoch
Zusätz-lichB 1
Eignung für Stäube mitExposi tions grenzwerten
�1 mgm-3
� 0,1 mgm-3
alle (inkl. Krebs erzeugen-de Stäube und Stäube mit
Krankheitserregern)
brennbare Stäube allerStaubexplosionsklassen in
Zone 11Asbeststaub im Geltungs-
bereich der TRGS 519
Durch lass -gradmax.
[%]
1
0,1
0,005
Prüfung
je nach Staubklasse M oder H
Staubklasse H (Verwendungskategorie K 1)
Filtermaterial
X
X
Filterelement
X
Gesamtgerät
X
X
Abb. 42: Staub beseitigende Maschinen und Geräte (SBM) – Staubklassen, Eignung, staubtechnische Anforderungen an Kehrsaugmaschinen (KSM), Industriestaubsauger (IS), Entstauber (ENT)
71
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
70
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Zum Schutz besonders schutzbedürftigerPersonengruppen wie Jugendliche, wer-dende und stillende Mütter und gebärfähigeFrauen gelten besondere Schutzmaßnahmen(siehe auch § 4 ArbSchG).
Die Regelungen zum Mutterschutz sind imMutterschutzgesetz (MuSchG) und in derVerordnung zum Schutze der Mütter amArbeitsplatz (MuSchArbV) näher ausgeführt.
In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur Tätig-keiten mit geringer Gefährdung durchführen.
Weiterhin können Beschäftigungsbeschrän-kungen bzw. -verbote aufgrund arbeitsmedi-zinischer Vorsorgeuntersuchungen vomBetriebsarzt ausgesprochen werden, wennbei dem Beschäftigten gesundheitlicheBedenken vorliegen.
Betriebsanweisung und UnterweisungUm falsche Handhabungen und möglicheVerhaltensfehler als Unfallursachen auszu-schalten, hat der Unternehmer für Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen arbeitsbereichs- undstoffbezogene Betriebs an weisungen zuerstellen (§ 14 GefStoffV). Die zu erstellendeBetriebsanweisung muss letztlich derGefährdungsbeurteilung Rechnung tragen,die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oderwenn Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen,durchzuführen ist. Nicht zu verwechseln istdies mit der Dokumentation der Gefähr -dungsbe urteilung. Die Betriebsanweisungsoll nur noch die Anweisungen enthalten,die neben den bereits getroffenen techni-schen, persönlichen und organisatorischenSchutzmaßnahmen ein sicheres Arbeiten mitGefahrstoffen ermöglichen.
Eine Betriebsanweisung muss mindestensenthalten:
Kühlschmierstoffe Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzienals Komponenten zugesetzt wor den sind, dürfennicht verwendet werden.In der praktischen Umsetzung heißt dies, dassbeim Einsatz wassergemischter KSS in der spanen-den Metallbearbeitung regelmäßige Kontrollennach nitrosierenden Agenzien, d. h. Nitrit, Nitrat,durchgeführt werden müssen (siehe auch TRGS 611„Verwendungsbeschrän kun gen für wassermischba-re bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, beideren Einsatz N-Nitros amine auftreten können“).
Informationen über die am Arbeitsplatz auf-tretenden Gefahrstoffe (Bezeichnung, Kenn-zeichnung, Gefährdungen).
Informationen über angemessene Vorsichts-maßregeln und Maßnahmen, insbesondere
• Hygienevorschriften, • Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, • Tragen und Benutzen von Schutzausrüs-
tung und Schutzkleidung
Informationen über Maßnahmen beiBetriebsstörungen, Unfällen und Notfällensowie zur Verhütung dieser Ereignisse.
Die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Infor-mation der Beschäftigten“ konkretisiertdiese Mindestforderungen.
Hierin wird eine Gliederung nach folgendenPunkten empfohlen:
• Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit• Gefahrstoffe (Bezeichnungen)• Gefahren für Mensch und Umwelt• Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln• Verhalten im Gefahrfall • Erste Hilfe• Sachgerechte Entsorgung
Die für eine Betriebsanweisung notwendigenInformationen können aus der Kennzeich-nung, aus Produktinformationen, Hersteller-hinweisen und aus dem Sicherheitsdaten-blatt entnommen werden.
Einige Betriebe haben firmeninterne Arbeits-stoffmerkblätter verfasst, die den verant-wortlichen Beschäftigten zur Information zurVerfügung gestellt werden und eine Hilfe beider Erstellung der Betriebsanweisung seinkönnen.
Die Betriebsanweisung muss an geeigneterStelle im Betrieb bekannt gemacht und vomBetriebsleiter offiziell eingeführt werden.Datum und Unterschrift sollten auf keinenFall fehlen.
Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkei-ten mit Mineralwolle-Dämmstoffen ist inAbbildung 43 dargestellt.
Weitere Muster-Betriebsanweisungen sowieHilfestellungen zur Erstellung von Betriebs-anweisungen sind von der Internetseite derBG ETEM unter Hilfsmittel und Kontrolle derArbeitssicherheit herunterladbar. Hier befin-den sich auch Betriebsanweisungen mit denneuen Gefahrenpiktogrammen.
Anhand der Betriebsanweisung sind dieBeschäftigten über die auftretenden Gefah-ren sowie über die zu treffenden Schutzmaß-nahmen vor der Beschäftigung und danachmindestens einmal jährlich zu unterweisen.Die Unterweisungen sind zu dokumentierenund von den unterwiesenen Personen durchUnterschrift zu bestätigen.
Im Rahmen der Unterweisungen sollen dieBeschäftigten darüber hinaus eine allge-
72 73
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
meine arbeitsmedizinisch-toxikologischeBeratung unter Beteiligung eines Arbeitsme-diziners erhalten. Hierbei soll auch auf dieAngebotsuntersuchungen sowie auf beson-dere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeitenmit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesenwerden (§ 5 ArbMedVV).
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kanndie Betriebsanweisung mit Unterweisungnach § 14 GefStoffV entfallen (siehe auchKapitel 8.1). Die generelle Verpflichtung zurUnterweisung nach BGV A1 bleibt jedochhiervon unberührt.
Erste HilfeTrotz aller Schutzmaßnahmen sind Unfällebei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nie völligauszuschließen. Der Betrieb muss sichdaher auf dieses ungewünschte Ereignisbestmöglich einrichten.
Die Wirksamkeit einer „Ersten Hilfe“ ist we sent -lich bestimmt von einem reibungslosen Funk-tionieren der Ersten-Hilfe-Organisation, d. h.der so genannten Rettungskette im Betrieb.
Abgestimmt auf das bei Tätigkeiten miteinem Gefahrstoff mög liche Unfallrisiko sindentsprechende materielle und personelle Voraussetzungen zu schaffen.
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ BGV A1 hat derUnternehmer u. a. dafür zu sorgen, dass
• die erforderlichen Einrichtungen, d. h. Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte,Meldeeinrichtungen
und
• ausreichend ausgebildete Ersthelfer
zur Verfügung stehen.
Des Weiteren muss sichergestellt sein, dassnach einem Unfall sofortige Erste Hilfegeleistet und eine erforderliche ärztliche Ver-sorgung veranlasst wird.
Konkrete Hinweise zur Ersten Hilfe sind denSicherheitsdatenblättern sowie der BG-Infor-mation „Erste Hilfe im Betrieb“ BGI 509 zuentnehmen.
Soweit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffendamit zu rechnen ist, dass bei Unfällen Maß-nahmen erforderlich werden, die nichtGegenstand der üblichen Ersthelfer-Ausbil-dung sind, muss der Unternehmer für dieerforderliche zusätzliche Aus- und Fortbil-dung sorgen.
Für bestimmte Arbeitsbereiche, z. B. Labora-torien, galvanotechnische Betriebe wird dieInstallation leicht und schnell erreichbarerNotduschen bzw. Augenduschen erforder-lich, da hier durch möglicherweise versprit-zende oder auslaufende ätzende Stoffe Hautund Augen geschädigt werden können(Abbildung 44).Abb. 43: Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen
Firma:
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Arbeiten mit neuen Mineral- wolle-Dämmstoffen
Stand:
B 019
GefahrstoffbezeichnungMineralwolle-Dämmstoffe Produktbezeichnung:Sie bestehen aus unterschiedlich dicken Glas-, Stein- oder Schlackenfasern, die mit Kunststoffen gebunden und denen Mineralöle zugegeben sind.Diese Betriebsanweisung gilt nur für „neue“ Mineralwolle-Dämmstoffe, die nach 1996 hergestellt wurden und mit „RAL“ gekennzeichnet sind.
Gefahren für Mensch und UmweltBei der Demontage und Montage von neuen Mineralwolle-Dämmstoffen können Gesund- heitsgefahren von freigesetzten Faserstäuben und von den Zusatzstoffen ausgehen. Insbesondere kann es beim Abriss zu einer erheblichen Staubbelastung kommen. Die Faserstäube können Reizungen der Haut, Augen und der Atemwege verursachen. Infolge der Staubeinwirkung kann es zu Beeinträchtigungen der Atemfunktionen kommen. Zusatzstoffe (z. B. Formaldehyd-Harze) können allergische Reaktionen auslösen.
Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnOberstes Gebot: Staubentwicklung vermeiden!– vorkonfektionierte Mineralwolle-Dämmstoffe bevorzugen,– Material nicht werfen,– Verpackung erst an der Einbaustelle öffnen (vorsichtig aufschneiden),– Arbeitsplatz im Umkreis von ca. 5 m absperren,– zu entfernendes Material möglichst befeuchten,– Material möglichst vorsichtig demontieren und montieren, nicht reißen,– zu entfernendes Material unmittelbar an der Ausbaustelle in Säcke verpacken,– Zuschnitt nur auf fester Unterlage mit scharfem Messer,– Arbeitsplatz nach Beendigung und erforderlichenfalls während der Arbeit mit Industriestaubsauger
Staubklasse L, Typ: reinigen, keinesfalls mit Druckluft abblasen,
– nach Beendigung der Arbeit Kleidung, Haut und Werkzeug reinigen (abwaschen mit Wasser oder absaugen, niemals mit Druckluft abblasen),
– am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und rauchen.
Augenschutz: Bei starker Staubentwicklung und Überkopfarbeiten Korbbrille tragen.
Handschutz: Schutzhandschuhe aus Leder oder Kunststoff (mit Gewebeeinlage) tragen.
Atemschutz: Atemschutzgerät mit Partikelfilter der Partkelfilterklasse P2 bzw. FFP2 verwenden.
Hautschutz: Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und zu Arbeitsende)
Körperschutz: Einweganzug benutzen, bei Überkopfarbeiten Kapuze aufsetzen oder Nackenschutz verwenden.
Verhalten im GefahrfallWerden bei Abisolierarbeiten Materialien vorgefunden, bei denen es sich um Asbest handeln könnte,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Vorgesetzte ist zu verständigen.
Erste Hilfe
Augenkontakt: Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Wasser spülen,
Ersthelfer: , Tel.: Notruf
Sachgerechte EntsorgungMineralwolle-Dämmstoffe (entferntes Material, Verschnitt) direkt an der Ausbau- bzw. Einbau-
stelle in Säcke verpacken; Staubentwicklung dabei möglichst gering halten. Beim Verschließen
der Säcke die Luft vorsichtig herausdrücken. Entsorgung über:
75
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
• soweit die genannten Stoffe haut resorptivsind, eine Gesundheisgefährdung durchdirekten Hautkontakt besteht oder
• bei Tätigkeiten nach Anhang Teil 1, Abs (1) Nr. 2 .
Stoffe nach Anhang Teil 1, Abs (1) Nr. 1 sind u. a. Blei und seine Verbindungen, einatem-barer und alveolengängiger Staub,Chrom(VI)-Verbind un gen, Hartholzstaub,Methanol, Tetrachlor ethen.
Tätigkeiten nach Anhang Teil 1, Abs (1) Nr. 2sind u. a. Tätigkeiten mit Belastung durch
unausgehärtete Epoxidharze und Kontaktüber die Haut oder die Atem wege.
Angebotsuntersuchungen sind vom Unter-nehmer anzubieten bei einer Expositiongegenüber den in Anhang Teil 1, Abs (1) Nr. 1gelisteten Gefahrstoffen und bei bestimmtenTätigkeiten.
Für die Durchführung der Vorsorgeuntersu-chungen bestehen „Berufsgenossenschaftli-che Grundsätze für arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen“. Die Grundsätzebeschreiben, wie die Untersuchungen vom
74
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Bei Arbeiten in Behältern oder Arbeitsberei-chen mit erhöhter gastechnischer Gefähr-dung kann das Bereithalten besonderer Ret-tungsgeräte, z. B. Atemschutz, Sicherheits-und Rettungsgeschirre erforderlich werden.
Die Festlegungen zur Ersten Hilfe sind in dieBetriebsanweisung aufzunehmen.
8.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Versorge ist eineder Grundpflichten nach dem Arbeitsschutz-gesetz. Durch gezielte Vorsorgeuntersuchun-gen können gesundheitliche Beeinträchti-
gungen und arbeitsbedingte Erkrankungenbei Beschäftigten frühzeitig erkannt und ver-hütet werden.
Nähere Einzelheiten dazu befinden sich inder Verordnung zur ArbeitsmedizinischenVorsorge (ArbMedVV). Zu beachten ist abernach wie vor, dass technische und organisa-torische Maßnahmen grundsätzlich Vorranghaben.
In der ArbMedVV ist klar geregelt, wann einePflichtuntersuchung für die Beschäftigtenerforderlich ist und welche Untersuchungenden Beschäftigten anzubieten sind. Entspre-chend dem Zeitpunkt der Durchführungunterscheidet man
• Erstuntersuchungen, vor Aufnahme einerbestimmten Tätigkeit
• Untersuchungen während einer bestimm-ten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendi-gung
• nachgehende Untersuchungen nach Been-digung bestimmter Tätigkeiten, bei denennach längeren Latenzzeiten Gesundheits-störungen auftreten können.
Die Pflichtuntersuchung wird gefordert undist Voraussetzung für die Beschäftigung:
• bei Tätigkeiten mit Stoffen nach AnhangTeil 1, Abs (1) Nr. 1, wenn der Arbeitsplatz-grenzwert nach GefStoffV nicht eingehaltenwird oder
Unternehmerbeauftragt
zieht ggf. hinzuÄrzte mit besonderen Fachkenntnissen
oder spezieller Ausrüstung
ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen
Abb. 45: Anforderungen an den Betriebsarzt
BetriebsarztFacharzt für Arbeitsmedizin oder
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
Abb. 44: Notdusche in einem Arbeitsbereich mit Verätzungsgefahr
77
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
zende – Maßnahme zur Anwendung kom-men.
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 4) und die Gef-StoffV (§ 7) regeln konkret, dass „individu-elle Maßnahmen nachrangig zu anderenMaßnahmen“ zu treffen sind.
Die BGV A1 bestimmt nach § 29 die Bereit-stellung von PSA nach der PSA-Benutzungs-verordnung.
Hiernach muss die PSA:
• der 8. Verordnung zum Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz über das Inverkehr-bringen von PSA entsprechen
• Schutz gegenüber der zu verhütendenGefährdung bieten, ohne selbst eine grö-ßere Gefährdung zu verursachen
• für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedin-gungen geeignet sein
• den ergonomischen Anforderungen undden gesundheitlichen Erfordernissen derBeschäftigten entsprechen
• den Beschäftigten individuell passen undgrundsätzlich für den Gebrauch durch einePerson bestimmt sein
Der Beschäftigte muss vor der Bereitstellungder PSA angehört werden. Dies empfiehltsich schon aus Gründen der hiermit zu errei-chenden Akzeptanzerhöhung bei den betrof-fenen Beschäftigten.
Die Wirksamkeit einer PSA ist entscheidendabhängig von:
• dem sicherheitsbewussten Verhalten desBeschäftigten (wird die PSA auch getra-gen?)
• der Akzeptanz durch den Beschäftigten• den Trageeigenschaften der PSA• der zweckgerichteten Auswahl der PSA (auf
die Tätigkeit, den Gefahrstoff abgestimmt)• der richtigen Anwendung der PSA
Die Auswahl geeigneter PSA ist u. a. abhän-gig von:
• dem zu schützenden Körperteil• den Gefahrstoffeigenschaften und
-wirkungen• der Art der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff• den auftretenden Gefahrstoffkonzentratio-
nen• den Umgebungsbedingungen (Sauerstoff-
gehalt, Klima, Hitze etc.)• der Eignung des Beschäftigten
Die Auswahl geeigneter PSA liegt im Verant-wortungsbereich des Vorgesetzten, der sichnatürlich durch die betriebliche Sicherheits-fachkraft, den Betriebsarzt und nicht zuletztdurch die Berufsgenossenschaft beraten las-sen sollte.
Wertvolle Hinweise und Auswahlkriteriengeben hier die „Regeln für den Einsatz per-sönlicher Schutzausrüstungen“, u. a.:
76
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Arzt durchzuführen und wie die Untersu-chungsergebnisse zu beurteilen sind.
Für die Beschäftigten, die ärztlich untersuchtworden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-sorgekartei zu führen.
Die Verordnung enthält auch eine klare Aus-sage zur Qualifikation der Ärzte. Der Unter-nehmer darf für die arbeitsmedizinische Vor-sorge nur Ärzte beauftragen, die entwederFachärzte für Arbeitsmedizin sind oder diedie Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“führen (Abbildung 45).
Der Unternehmer hat weiterhin sicherzustel-len, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen durchführen, eine all-gemeine arbeitsmedizinisch-toxikologischeBeratung durchgeführt wird. Diese Beratungsoll im Rahmen der Unterweisung erfolgen.Dabei sind die Beschäftigten über Angebots-untersuchungen nach der ArbMedVV zuunterrichten sowie auf besondere Gesund-heitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimm-ten Gefahrstoffen hinzuweisen.
8.7 Persönliche Schutzaus rüs tung undHygiene
Nicht immer ist durch technische Schutz-maßnahmen allein ein ausreichender Schutzder Beschäftigten zu erreichen. In derbetrieblichen Praxis ist dies besonders beiInstandhaltungs- sowie bei Reinigungsarbei-ten der Fall (Abbildung 46).
Als persönliche Schutzausrüs tung (PSA)kommen insbesondere in Betracht:
• Augen- und Gesichtsschutz• Atemschutzgeräte• Schutzkleidung• Schutzhandschuhe• Fuß- und Kopfschutz
Ganz deutlich sei an dieser Stelle noch ein-mal herausgestellt, dass zwangsläufig wirk-same technische Schutzmaßnahmen immerVorrang haben müssen.
Wo solche Maßnahmen möglich sind, darfPSA nur als vorübergehende – oder ergän-
Abb. 46: Persönliche Schutzausrüstung bei Instand haltungsarbeiten
78 79
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
• BGR/GUV-R 189 „Benutzung von Schutz-kleidung“
• BGR/GUV-R 190 „Benutzung von Atem-schutz“
• BGR/GUV-R 192 „Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz“
• BGR/GUV-R 195 „Benutzung von Schutz-handschuhen“
• BGI/GUV-I 868 „Chemikalienschutz -hand schuhe“.
Zu den Anwendungsbereichen von PSAeinige Beispiele:
AugenschutzBei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die dieAugen schädigen können (z. B. ätzendeStoffe, wie Säuren und Laugen) sowie inbestimmten Arbeitsbereichen (z. B. chemi-schen Laboratorien, Galvaniken) sollte dasTragen von Augenschutz für die Beschäftig-ten selbstverständlich sein (Abbildungen 47und 48).
Abb. 48: Tragen von Gesichtsschutz in Kombination mit anderer Schutzkleidung beim Spritzent fetten mitalkalischem Medium
Abb. 47: Gestellbrille mit Seitenschutz in chemischen Laboratorien oderfür Überwachungsaufgaben imBetrieb
Art und Ausführung des Augenschutzes rich-ten sich nach den gefährlichen Eigenschaf-ten des Gefahrstoffes, der Konzentrationsowie Art und Umfang der Tätigkeiten.
AtemschutzDas Tragen von Atemschutz wird dann erfor-derlich, wenn für den Beschäftigten dieGefahr besteht, dass Gefahrstoffe in gesund-heitsgefährlicher Konzentration eingeatmetwerden können. Häufig ist dies bei Repara-tur- und Wartungsarbeiten sowie bei unkon-trollierten Betriebszuständen der Fall.
Atemschutzgeräte wirken durch ihr Gewichtund ihren Atemwiderstand auf den Trägerbelastend. Sie dürfen daher nur von dafürgeeigneten und arbeitsmedizinisch über-wachten Personen getragen werden.
Grundsätzlich teilt man Atemschutzgeräte inabhängig von der Umgebungsluft wirkendeFiltergeräte sowie unabhängig von derUmgebungsluft wirkende Isoliergeräte ein.
Filtergeräte dürfen nur dann angewandt wer-den, wenn:
• die Umgebungsluft mindestens 17 Vol%Sauerstoff enthält
und
• die höchstzulässige Gefahrstoffkonzentra-tion nicht überschritten wird.
In allen anderen Fällen wären die unabhän-gig von der Umgebungsluft wirkenden Iso-liergeräte einzusetzen.
Die Abbildungen 49 und 50 geben einegrobe Übersicht über Filtergeräte und Isolier-geräte (siehe hierzu BGR/GUV-R 190).
SchutzhandschuheDie häufigste Kontaktmöglichkeit zu Gefahr-stoffen erfolgt in der Regel über die Hände.
Kann ein Hautkontakt verfahrensbedingtnicht ausgeschlossen werden, müssen denbetroffenen Beschäftigten geeignete Schutz-handschuhe zur Verfügung stehen und diesevon ihnen getragen werden.
Was heißt nun geeignet?Wichtig ist zunächst einmal, dass das Hand-schuhmaterial gegen den Gefahrstoff, gegenden es schützen soll, ausreichend beständigund undurchlässig ist (Abbildung 51).
Ein Handschuhmaterial, das eine guteSchutzwirkung gegen einen bestimmtenGefahrstoff aufweist, muss noch lange nichtauch gegen einen anderen Stoff schützen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass einHandschuh, auch wenn er äußerlich keineBeschädigungen aufweist, nicht unbegrenzthaltbar ist bzw. nur eine bestimmte Zeit-dauer ggf. nur für Stunden seine Schutzwir-kung behält (Herstellerinformation zurDurch bruchszeit beachten).
80 81
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen 8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Isoliergeräte
nicht frei tragbare frei tragbare
Frischluft-Schlauchgeräte
Saugschlauch:Atemluft wird aus schad-stofffreier Atmosphäre vomTräger angesaugt
Druckschlauch:Atemluft wird aus Druckluft-flaschen, Luftverdichternu. a. zugeführt(geringer Überdruck)
Behältergeräte
Pressluftatmer oderÜberdruckpressluftatmer
Regenerationsgeräte
Das Ausatemgas wird im Gerät zu Sauerstoff regeneriert
Druckluft-Schlauchgeräte
Atemluft wird mit einem Überdruck bis zu 16 bar an das Atemgerät her-angeführt!
Abb. 50: Einteilung der Isoliergeräte
Filtergeräte
gegen Partikel
z. B. Stäube vonQuarz, Blei, Asbest
gegen Gase undDämpfe
z. B. Stickoxide, Kohlenmonoxid, Ammoniak, Lösemitteldämpfe
gegen Partikel sowieGase und Dämpfe
z. B. Farbnebel
Partikelfilter Partikel-und filtrierendeAtemanschluss Halbmaske
Kombinations- Filtrierendefilter und Atem- Halbmaskeanschluss gegen Parti-
kel, Gase und Dämpfe
Gasfilter Filtrierendeund Atem- Halbmaskeanschluss gegen Gase
und Dämpfe
Abb. 49: Übersicht über die Filtergeräte
83
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
keiten ab 4 Stunden ist die Vorsorgeuntersu-chung verpflichtend durch zuführen.
Konkrete Ausführungen zu dieser als„Feuchtarbeit“ eingestuften Tätigkeit enthältTRGS 401 „Gefährdungen durch HautkontaktErmittlung – Beurteilung – Maßnahmen“.
Ob ein Schutzhandschuh für den jeweiligenVerwendungszweck geeignet ist, geht ausder vorgeschriebenen Kennzeichnung desSchutzhandschuhs sowie den Angaben desHerstellers hervor. Die BG-Regel „Benutzungvon Schutzhandschuhen“ BGR/GUV-R 195gibt weitere praktische Hinweise.
Hygiene am ArbeitsplatzHygiene am Arbeitsplatz sollte bei Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen eigentlich selbstver-ständlich sein. Denn durch mangelndeHygiene können Gefahrstoffe über den Ver-
dauungstrakt (orale Aufnahme) in denmenschlichen Körper gelangen.
Gefahrstoffe können in Bereiche verschlepptwerden (z. B. Privatbereich), wo eigentlichnicht mit der Anwesenheit dieser Stoffegerechnet wird und dementsprechend auchkeine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Es sind daher einige grundsätzliche Voraus-setzungen zu schaffen bzw. „Hygiene -regeln“ zu beachten:
• Rauchen, Essen und Trinken am Arbeits-platz unterlassen
• Lebensmittel nicht am Arbeitsplatz vorrätighalten
• Im Betrieb leicht zugängliche Wasch gele -genheiten schaffen (inkl. Hautschutzsta-tion und Hautschutzplan) (Abbildung 53)
• PSA vor Verschmutzung geschützt aufbe-wahren
• Arbeitskleidung regelmäßig (mindestensbei Bedarf) wechseln
• Arbeits- und Schutzkleidung, die mit Krebserzeugenden Gefahrstoffen verunreinigtist, ggf. sofort wechseln
• Schaffung von Waschräu men sowie Mög-lichkeiten zur getrennten Aufbewahrungvon Straßen- und Arbeitskleidung, wennmit sehr giftigen, gif tigen, Krebs erzeugen-den, frucht schädigenden oder Erb gut ver-ändernden Stoffen um gegangen wird
• Arbeits- und Schutzkleidung ist durch denArbeitgeber rei nigen zu lassen (keinesfallsprivat waschen!)
82
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Die Angaben des Herstellers zur Verwen-dungsdauer sind daher strikt zu beachten.
Bei der Auswahl von Schutzhandschuhensind neben den Forderungen nach bestmög-lichem Schutz auch Fragen bezüglich desTragekomforts, des Tastgefühls und desGreifvermögens abzuklären. Denn die Akzep-tanz der Beschäftigten, den Schutzhand-schuh auch zu tragen, wird von diesen Fakto-ren wesentlich beeinflusst.
Schutzhandschuhe dürfen nicht getragenwerden, wenn die Gefahr des Erfasstwerdensan Maschinen mit rotierenden Werkstückenoder Werkzeugen besteht (z. B. Bohren, Dre-hen, Fräsen).
Auch beim längeren Tragen von Schutzhand-schuhen werden deren Nachteile offenbar.Durch Schweißbildung quillt die Haut aufund verliert hierdurch ihre na türlicheAbwehrkraft. Der Schweißbildung kön nen z. B. Baumwollunterziehhandschuhe entge-genwirken (Abbildung 52).
Des Weiteren kann eine Verschmutzung derHandschuhinnenseite, z. B. durch mehrmali-ges Aus- und Anziehen der Handschuhe, dieHaut intensiver schädigen.
Das Tragen feuchtigkeitsdichter Schutzhand-schuhe ist hautbelastend und sollte keines-falls un nötig über einen längeren Zeitraumerfolgen. Daher ist den Beschäftigten, dieregelmäßig mehr als 2 Stunden Tätigkeitenmit feuchtigkeitsdichten Schutzhandschu-hen ausführen, eine arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung anzubieten. Für Tätig- Abb. 53: Waschgelegenheiten im Betrieb
Abb. 52: Unterziehhandschuhe aus Baumwolle
Abb. 51: Schutzhandschuhe bei Ar bei ten mit ätzenden Flüssigkeiten
85
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Das ist z. B. dann gewährleistet, wennGefahrstoffe in einem geschlossenen Systemzur Anwendung kommen.
Aber auch der Einsatz von Hilfswerkzeugensowie die saubere Arbeitsweise eines jedenEinzelnen kann dazu beitragen, dass derHautkontakt mit Gefahrstoffen vermiedenbzw. reduziert wird (Abbildung 56).
So kann man z. B. Eintauchkörbe beim Ent-fetten von Kleinteilen einsetzen (Abbil-dung 57) oder Zangen und Pinzetten beiKlebearbeiten verwenden.
Nicht immer ist es möglich, z. B. bei Tätigkei-ten mit Kühlschmierstoffen an Bohr-, Fräs-oder Drehwerkzeugen den Kontakt zu Hautgefährdenden Stoffen zu verhindern.
84
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
8.8 Hautschutz
Die Haut ist Barriere zwischen Organismusund äußerer Um gebung und muss vielfältigeSchutz aufgaben übernehmen. Die in der Pra-xis am häufigsten auftretenden Haut -gefährdungen entstehen u. a. durch Kühl -schmier stof fe, Maschinenöle, Lö s e mittel, La -cke, Säuren, Laugen, Gieß har ze, Mehr kom -ponenten har ze, Kleb stof fe, Mineralwolle-Dämm stof fe (Abbildungen 54 und 55).
Um Hauterkrankungen zu verhindern, kom-men eine ganze Reihe von Schutzmaßnah-men in Betracht.
Die TRGS 401 gibt hierzu eine wertvolle Hilfe-stellung. Es werden hierin Gefährdungskate-gorien beschrieben, denen die entsprechen-den Schutzmaßnahmen zugeordnet werden.Die Gefährdungs kategorien geringe, mittlereund hohe Gefährdung durch Hautkontaktergeben sich aus der vorangegangen Gefähr-dungsbeurteilung (siehe Kapitel 6).
Vorrang haben auch hier technische Maß-nahmen, die zwangsläufig verhindern, dasshautgefährdende Stoffe mit der Haut in Kon -takt kommen.
Abb. 56: Vorbildliche Ausstattung eines Gießharz-platzes
Der Einsatz von Hautschutz-, Hautreini-gungs- und Hautpflegemitteln ist dann dieeinzige Möglichkeit, die Haut zu schützen.
Wichtige Hinweise dazu gibt die BGI/GUV-I 8620 „Allgemeine Präventions-leitlinie Hautschutz“.
Nun sollte man sich nicht der lllusion hinge-ben, es gäbe einen universellen Hautschutz.Dies ist leider nicht der Fall, denn der Haut-schutz muss auf die spezielle Hautgefähr-dung abgestimmt sein.
Ein wirksamer Hautschutz erfolgt in derRegel in drei Stufen:
1. Stufe „Spezieller Hautschutz“Dadurch soll ein Eindringen von schädigen-den Arbeitsstoffen in die Haut verhindertund gleichzeitig die spätere Hautreinigungerleichtert werden.
Hautschutzpräparate (Abbildung 58) sind vorjedem Arbeitsbeginn, also auch nach Pau-sen, auf die gereinigte Haut aufzu tragen.
2. Stufe „Hautreinigung“Durch die Anwendung von Hautreinigungs-mitteln soll die Haut von anhaftenden Stof-fen gereinigt werden.
Die Hautreinigung soll schonend vor Pausenund zum Arbeitsschluss erfolgen und auf dieArt und den Grad der Verschmutzung abge-stimmt sein.
Abb. 54: Arbeiten mit Gießharzen bei der Muffen montage
Abb. 55: Hautbelastung durch künst liche Mineral fasern
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Bestell-Nr. S 00311 · 3(22) · 03 · 10 · 4Alle Rechte beim Herausgeber – Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft
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Betriebsbereich: Arbeitsplatz:
Hautgefährdende Tätigkeit/Arbeitsvorgang: Verantwortlich für den Hautschutzplan:
Hautschädigender Arbeitsstoff/Material:
Besondere Gefährdungen durch Arbeitsstoff/Arbeitsvorgang:
Allergie auslösend (sensibilisierend) mechanische Abnutzung (abrasiv)
Gefahrstoffaufnahme durch die Haut (hautresorptiv) Feuchtarbeit
reizend/ätzend Sonstiges:
Schutzmaßnahmen
Verhalten im Gefahrfall und bei besonderen Hautveränderungen
vor Arbeitsbeginn
zu Beginn der Pausenund zum Arbeitsschluss
nach Arbeitsschluss(nach demHände waschen!)
Information/Einweisungzur Anwendungder Hautschutzmittel
Bei Benetzung mit dem hautschädigenden Produkt:
– durchtränkte Kleidung sofort ausziehen
– benetzte Körperpartien ausgiebig mit reinigen/abspülen
Ansprechpartner: Frau /Herrn , Tel.
Bei auffälligen Hautveränderungen sofort den Betriebsarzt oder einen Hautarzt aufsuchen!
Hautschutzpräparat auftragen(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)
Schutzhandschuhe tragen; Dichtigkeitsprüfung durchführen!
Handschuhe nur während der hautgefährdenden Tätigkeit tragen. (Hautaufweichungseffekte bei längerem Tragen machen besondere Hautschutz-Präparate erforderlich!)
Unterweisung durch Frau /Herrn , Tel.
Grundsätzlich: Hautschutzmittel vor Beginn der gefährdenden Tätigkeit einige Minuten einziehen
lassen!
Hautreinigungsmittel benutzen(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)
(Hände nie mit Lösemitteln, Kaltreinigern o. ä. reinigen;nach Möglichkeit keine Reinigungsmittel mit Reibmitteln verwenden!)
Hautpflegemittel auftragen(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)
Hilfsmittel für die Praxis
Hautschutzplan
Bitte ergänzen Sie diesen Hautschutzplan durch die notwendigen betrieblichen Angaben. Stand:
Abb. 59: Muster eines Hautschutzplanes (durch betriebliche Angaben zu ergänzen), Bestell-Nr. S 003
86 87
8. Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Je milder das Reinigungsmittel ist, destoweniger wird die Haut insbesondere bei oft-mals notwendiger Reinigung beansprucht.
Waschgelegenheiten in der Nähe derArbeitsbereiche, in denen mit Haut schädi-genden Stoffen umgegangen wird, ermögli-chen die konsequente Hautreinigung insbe-sondere vor den Pausen (Abbildung 53).
3. Stufe „Hautpflege“Hautpflegemittel sollen nach Arbeitsendenach der Hautreinigung die Regeneration derHaut unterstützen, indem ihr wieder ausrei-chend Fett und Feuchtigkeit zugeführt wer-den.
HautschutzplanDer Unternehmer muss für die speziellenArbeitsbereiche geeignete Hautschutzmaß-nahmen festlegen und diese in einem Haut-schutzplan aufnehmen (Abbildung 59).
Der Hautschutzplan ist als Ergänzung derBetriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffVbzw. TRGS 555 „Betriebsanweisung undInformation der Beschäftigten“ anzu sehen.
Abb. 57: Eintauchkörbe am Entfettungsbad
Abb. 58: Hautschutzpräparate für verschiedene Anwendungszwecke
Anhang 1: Checkliste zur Gefährdungs beurteilung nach § 6 GefStoffV
Checkpunkte zur GefährdungsbeurteilungBetriebliche Umsetzungliegt veran-vor lassen
Besteht ein betriebliches Freigabeverfahren zur Einführung von Gefahrstoffen?
Besteht im Betrieb ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung?
Liegt ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis vor?
Ist eine Substitution möglich (Spaltenmodell nach TRGS 600)?
Liegen stoff- bzw. tätigkeitsbezogene Vorgaben aus einer TRGS vor? TRGS 521, 553, 554, 519 etc.
Sind einschlägige TRGS, BGR, BGI zu Tätigkeiten mit dem Arbeitsstoff vorhandenoder liegen verfahrens- und stoffspezifische Kriterien oder EGU-Empfehlungenvor?
Liegen Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition vor?Expositionsdauer, Schicht und ggf. Expositionsspitzen)Höhe der Exposition (Messungen, Berechnungen, Vergleiche, VSK, EGU-Empfeh-lung, Expositionsbeschreibungen)
Sind die aktuellen Grenzwerte (AGW, BGW) bekannt?
Liegt ein Hautkontakt zu den Gefahrstoffen vor? (TRGS 401)
Wenn ja, liegt eine Beschreibung des Hautkontaktes vor?Art des Hautkontaktes (z. B. Spritzer, Aerosole, Benetzung): Kontakt durch Spritzer und leichte Benetzung möglich?Ausmaß des Hautkontaktes (betroffene Hautflächen, Häufigkeit, Intensität desHautkontaktes)Kontakt an Fingern, Händen, Armen, Gesicht, HalsbereichKontamination der Kleidung, mehrmals pro Schicht, wenig bis mittel intensivDauer des Hautkontakteskurzzeitig (< 15 Minuten/Schicht):____________________langzeitig (> 15 Minuten/Schicht): ca. 30 Minuten
Sind bisherige Hautschutzmaßnahmen getroffen und ausreichend wirksam?
Haben die Gefahrstoffe eine sensibilisierende Wirkung oder sind bekannte Allergene in den Produkten/Gemischen enthalten (TRGS 907)?
Sind besondere Personengruppen zu beachten? (Schwangere, stillende Mütter, Jugendliche, Mitarbeiter mit Allergien oder Vorer-krankungen) (Anmerkung Y und Z nach TRGS 900)
88 89
Die vorliegende Checkliste kann zur Identifi-zierung und Ermittlung der eingesetztenbzw. freigesetzten Gefahrstoffe und der maß-geblichen Gefährdungen im Arbeitsbereichherangezogen werden.
Liegt eine Gefährdungsbeurteilung des Her-stellers vor und erfüllt diese die Anforderun-gen nach der TRGS 400, kann diese über-nommen werden.
Anhang 1 Checkliste zur Gefährdungs beurteilung nach § 6 GefStoffV
Checkpunkte zur GefährdungsbeurteilungBetriebliche Umsetzungliegt veran-vor lassen
AllgemeinesWurde ein geeigneter Mitarbeiter für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungbestimmt?Mitarbeiter muss fachkundig entsprechend § 6 Abs. 9 GefStoffV sein. Fachkun-dig sind z. B. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.
Ist der Verantwortliche für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen aus derGefährdungsbeurteilung festgelegt?
Ist der Arbeitsbereich bzw. die Tätigkeit, für die die Gefährdungsbeurteilung gilt,definiert?
Ist die Gefährdungsbeurteilung aktuell?
Beschreibung der TätigkeitenLiegt eine Beschreibung der Tätigkeiten vor?Wird mit dem Stoff direkt umgegangen bzw. entsteht der Stoff im Prozess oderwird er freigesetzt? Auch Tätigkeiten mit unbeabsichtigter Freisetzung beachten(z. B. bei Instandhaltung, Wartung, Störungsbeseitigung).Welche Verfahren und Arbeitsmittel werden angewandt?Dauer der verschiedenen Verfahrensschritte (8 Stunden, stündlich, Minutenetc.).
InformationsermittlungLiegen ausreichende Informationen zu den eingesetzten/freigesetzten Gefahr-stoffen vor?Im Prozess entstehende und freigesetzte GefahrstoffeDiese können durch physikalische Prozesse (Schleifen, Sägen, Mischen etc.)oder durch chemische Prozesse (Verbrennung, Aushärten von Kunststoffen,Reaktionen von Säuren und Laugen etc.) entstehen. Beispiele sind:Aerosole von Stäuben, Rauche (Temperatur), Flüssigkeitströpfchen (Nebel),Dämpfe von Flüssigkeiten (z. B. Lösemittel), Gase (z. B. Nitrose Gase, Ozon).
Liegen aktuelle Sicherheitsdatenblätter vor?
Anhang 2Anlage 1 zu TRGS 400
Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mitGefahrstoffen
Festlegen der mit der Gefährdungsbeurteilung beauf tragten Personen
Erfassen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich derer, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können
Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen und Tätigkeiten nach Nummer 4.2
Ermitteln der Situation am Arbeitsplatz • inhalative Gefährdungen• dermale Gefährdungen • physikalisch-chemische Gefährdungen
Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren(nach Nummer 5)
Beurteilen der Gefährdungen
Durchführen der Maßnahmen
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen
Prüfen der Substitution
Festlegen der zu treffenden (zusätzlichen) Maßnahmen
und der Wirksamkeitsprüfung
90 91
Anhang 1: Checkliste zur Gefährdungs beurteilung nach § 6 GefStoffV
Checkpunkte zur GefährdungsbeurteilungBetriebliche Umsetzungliegt veran-vor lassen
Bestehen bei den Tätigkeiten Brand- und Ex-Gefahren?
Ist ein Explosionsschutzdokument nach BetrSichV erforderlich?
Liegen andere physikalisch-chemische Gefahren vor? Sauerstoffverdrängung,Hitze und Kälte
Können die Gefahrstoffe miteinander oder mit anderen Stoffen reagieren?
Sind bisherige Schutzmaßnahmen ausreichend wirksam?
Wird die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen regelmäßig kontrol-liert?
Liegen Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen vor?
BeurteilungLiegt eine geringe Gefährdung aufgrund der Stoffmenge und der Exposition vor?Liegt keine geringe Gefährdung vor, ist die Tätigkeit hinsichtlich der möglichenGefährdungen zu beurteilen. Hierbei sind inhalative Gefährdungendermale Gefährdungenphysikalisch-chemische Gefährdungenzu berücksichtigen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.
Liegt Hautkontakt vor, ist entsprechend Anlage 4 und 5 nach TRGS 401 zu verfahren.
Wurden entsprechend der Gefährdung die Maßnahmen festgelegt s. TRGS 500?
Liegt eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 8 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 vor?
Anhang 3: Checkliste Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung
Warneinrichtung bei Störung der Lüftung
Reinluftrückführung führt nicht zur Belastung
Leicht zu reinigende Oberflächenz. B. Fußboden
Rutschhemmender Fußboden
Ablagerungsmöglichkeiten für Stäube
Separater Pausenraum oder -bereich
Umkleide-, Waschräume/Waschgelegenheit
Gestaltung des Arbeitsverfahren und der Arbeitsorganisation
Zahl der mit Gefahrstoffen belasteten Beschäftigtenwird begrenzt
Dauer und Ausmaß der Gefahrstoffbelastung wird sogering wie möglich gehalten
• inhalative Exposition (einatmen)
• dermale Exposition (Hautkontakt)
Regelmäßige Prüfung der Funktion und Wirksamkeitder technischen Schutzmaßnahmen und Dokumentation
Staubarme Arbeits- und Entsorgungstechniken
Feuchtreinigung oder Einsatz von Industriestaub -saugern
Geeignete Mittel zur Beseitigung von ausgelaufenenoder verschütteten Arbeitsstoffen
Behälter werden geschlossen gehalten und nur zurEntnahme geöffnet
entfällt
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Anhang 3Checkliste Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung/Schutzmaßnahmen sowie zu den Grundpflichten
Informationsermittlung und Kennzeichnung
Gefahrstoffe im Betrieb sind bekannt
• Stoffe oder Produkte mit Gefahrenkennzeichnung
• Stoffe oder Produkte ohne Gefahrenkennzeichnung
• Werden bei den Arbeitsprozessen Stoffe freigesetzt
Gefahrstoffe sind gut zu erkennen und richtig gekenn-zeichnet
Kennzeichnung der Behälter und Rohrleitungen
Sammlung der Sicherheitsdatenblätter vollständigund aktuell und für die Beschäftigten zugänglich
Gefahrstoffverzeichnis
• Vorhanden und aktuell
• Hinweis auf Sicherheitsdatenblätter
Betriebsanweisung vorhanden
Unterweisung der Arbeitnehmer erfolgt
Erste-Hilfe-Maßnahmen werden umgesetzt z. B. Not- und Augendusche
Gestaltung der Arbeitsstätte/Arbeitsplatz
Ausreichende technische oder natürliche Lüftung desArbeitsraumes
entfällt
Die Checkliste ist ein Beispiel, mit dem die Daten zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen ermittelt und bewertet werden können.
Für die Bewertung sind die entsprechenden Smily zu verwenden. bedeutet Maßnahmensind unverzüglich erforderlich, Verbesserungen sind angezeigt und Maßnahmen sindausreichend.
Anhang 3: Checkliste Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffspritzer oder -verunreinigungen auf derHaut werden sofort entfernt
Reinigungs-/Putztücher werden nicht für die Händebenutzt
Staubige Arbeitskleidung wird nicht ausgeschütteltoder abgeblasen
Arbeitsplätze werden regelmäßig aufgeräumt undgereinigt
entfällt
94 95
Anhang 3: Checkliste Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung
Abdeckbare oder verschließbare Behältnisse zurAbfallbeseitigung
Sachgerechte Entsorgung von nicht mehr benötigtenGefahrstoffen, restentleerten Gebinden und Reini-gungstüchern
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz werden auf denTagesbedarf begrenzt
Nicht in Behältnissen lagern, die zu Verwechselungenmit Lebensmitteln führen
Gekennzeichnete Lagerbereiche/-räume
Lagerschränke für Chemikalien/Säuren/Laugen
Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten/Lösemittel
Sicherheitsschränke für Gase
Lagerung von sehr giftigen, giftigen und KMR-Stoffender Kategorie 1 und 2 unter Verschluss
Grundsätze der Arbeitshygiene
Notwendige Arbeitskleidung wird getragen
Verschmutzte Arbeitskleidung wird gewechselt
Persönliche Schutzausrüstung wird bestimmungs -gemäß benutzt
Pausenbereiche oder Bereitschafträume werden nichtmit verschmutzter Arbeitskleidung benutzt
entfällt
Anhang 4: Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
BüroReinigen von Ober -flächen
ReinigerXn
Klebearbeiten KleberF
Minimalmengen -schmierung
Kühlschmierstoff (KSS)keine Einstufung
Büro
Spanende Metallbearbeitung
Arbeitsplatz Tätigkeit Gefahrstoff/Einstufung/Gefährlichkeitsmerkmal
96 97
Anhang 4Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
Arbeitsplatz Tätigkeit Gefahrstoff/Einstufung/Gefährlichkeitsmerkmal
Büro
Sanitärbereich
WerkzeugbauEinsprühen von Werkzeugen
Verbrauch: Eine Druckdose pro Vierteljahr
Druckdosen mit KorrosionsschutzölF, Xn
Oberflächenreinigungvon Hand
Diverse Reinigungs-mittelF, Xn
Tätigkeiten mit Korrek-turflüssigkeit
KorrekturflüssigkeitF
Anhang 5Sicherheitstechnische Kenngrößen
98 99
AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwertfür die zeitlich gewichtete durchschnittlicheKonzentration eines Stoffes in der Luft amArbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenenReferenzzeitraum.
Er gibt an, bei welcher Konzentration einesStoffes akute oder chronische schädlicheAuswirkungen auf die Gesundheit im Allge-meinen nicht zu erwarten sind.
BGW (Biologischer Grenzwert)Der biologische Grenzwert ist der Grenzwertfür die toxikologisch-arbeitsmedizinischabgeleitete Konzentration eines Stoffes, sei-nes Metaboliten oder eines Beanspru-chungsindikators im entsprechenden biolo-gischen Material, bei dem im Allgemeinendie Gesundheit eines Beschäftigten nichtbeeinträchtigt wird.
MAK-Wert (nicht mehr gültig)Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration(MAK) ist die Konzentration eines Stoffes inder Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemei-nen die Gesundheit der Arbeitnehmer nichtbeeinträchtigt wird.
TRK-Wert (nicht mehr gültig) Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004Die Technische Richtkonzentration (TRK) istdie Konzentration eines Stoffes in der Luftam Arbeitsplatz, die nach dem Stand derTechnik erreicht werden kann. TRK-Werte
werden für solche gefährlichen Stoffebenannt, für die zur Zeit keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werteaufgestellt werden können (z. B. Krebserzeugende Stoffe).
BAT-Wert (nicht mehr gültig)Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert(BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oderseines Umwandlungsproduktes im Körperoder die dadurch ausgelöste Abweichungeines biologischen Indikators von seinerNorm, bei der im Allgemeinen die Gesund-heit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigtwird.
EKA-WertDas Expositionsäquivalent für einen Krebserzeugenden Stoff ist die Beziehung zwi-schen der Stoffkonzentration in der Luft amArbeitsplatz und der Stoff- bzw. Metaboliten-konzentration im biologischen Material.
FlammpunktDer Flammpunkt einer brennbaren Flüssig-keit ist die niedrigste Temperatur, bei dersich aus der Flüssigkeit unter festgelegtenBedingungen Dämpfe in solcher Menge ent-wickeln, dass sich ein durch Fremdzündungentflammbares Dampf/Luft-Gemisch bildet.
DichteverhältnisDas Dichteverhältnis gibt die Dichte desbetreffenden Stoffes im dampf- oder
Anhang 4: Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
Ständerbohrmaschineim Werkzeugbau
KSS-Dosierung von Hand
nichtwassermischbarerKühlschmierstoff (KSS)keine Einstufung
KSS-Dosierung von Hand
nichtwassermischbarerKühlschmierstoff (KSS)keine Einstufung
Kontrolle wasser -gemischter KSS nachTRGS 611u. a. Bestimmung derKonzentration mit dem Refraktometer
wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS)keine Einstufung
Gewindeschneiden vonHand im Werkzeugbau
Qualitätskontrolle
Arbeitsplatz Tätigkeit Gefahrstoff/Einstufung/Gefährlichkeitsmerkmal
Anhang 5: Sicherheitstechnische Kenngrößen
1) Sublimationstemperatur2) Selbstzerfall
3) Die Gemische enthalten Raumluft üblicher Feuchte4) Ehemaliger MAK-Wert
Stoffbezeichnung
Aceton
Acetylen
Ammoniak
Cyanwasserstoff (Blausäure)
Ethanol
Kohlenstoff monoxid
Methan
Methanol
Propan
Toluol
Wasserstoff
Dampf-druck
mbar bei20 °C
233
30600
8500
830
59
–
–
128
8300
27,8
–
Siede-punkt °C(Luft=1)
56
-8141)
-33
26
78
-191
-161
65
-42
111
-253
Dichtever-hältnis
2,00
0,90
0,59
0,93
1,59
0,97
0,55
1,10
1,56
3,18
0,07
Flamm-punkt °C
< -20
–
–
< -20
12
–
–
11
–
6
–
untere
2,5
2,3
15,4
5,4
3,5
10,93)
4,4
5,5
1,7
1,2
4,0
obere
13
78/1002)
33,6
46,6
15,0
76,03)
16,5
< 44
10,9
7,8
77,0
Arbeits-platz-grenz-wert
mg/m3
1200
–
14
114)
960
35
–
270
1800
190
–
Explosionsgrenzen inLuft Vol-%
Sicherheitstechnische Kenngrößen einiger Stoffe
100 101
gasförmigen Zustand bezogen auf Luft (Luft = 1) des gleichen Zustandes an.
Gase oder Dämpfe mit einem Dichteverhält-nis >1 sind schwerer als Luft und sammelnsich am Boden an, solche mit einem Dichte-verhältnis <1 steigen nach oben.
Das Dichteverhältnis wird als dimensionslo-se Zahl angegeben. Für die Positionierungvon Absaugeinrichtungen hat diese Kenn-zahl besondere Bedeutung.
Explosionsgrenze und ExplosionsbereichMischungen brennbarer Gase, Dämpfe, Stäu-be und Nebel mit Luft sind nur innerhalbeines bestimmten Bereiches explosionsfä-hig. Eine Explosion kommt nicht zustande,wenn die Konzentration unter der unterenExplosionsgrenze (UEG) bzw. über der obe-ren Explosionsgrenze (OEG) liegt. Unterhalbder UEG ist das Gemisch zu mager, oberhalbder OEG zu fett.
Im Bereich zwischen UEG und OEG, demExplosionsbereich, herrscht Explosionsge-fahr!
Die Explosionsgrenzen werden in Volumen-prozent (1 Vol%= 10000 ppm) angegeben.
Für Stäube haben die Explosionsgrenzennicht die Bedeutung wie für Gase und Dämpfe.
Die Konzentration kann sich durch Aufwirbe-lung oder durch Absetzen von Staub stark
verändern. Es ist z.B. möglich, dass durchAufwirbeln von Staubablagerungen explosi-onsfähige Atmosphäre entsteht. In Gegen-wart abgelagerter Stäube ist daher stets mitExplosionsgefahr zu rechnen.
DampfdruckDer Dampfdruck dient als Maß für dasBestreben einer Substanz, in den dampfför-migen Zustand überzugehen. Der Übergangeines festen oder flüssigen Stoffes in dieDampfphase geschieht bei gegebener Tem-peratur unter einem ganz bestimmten Druck.Bei einer chemisch einheitlichen Substanzist dieser Dampfdruck nur von der Tempera-tur, nicht von der Stoffmenge abhängig. DieAngabe erfolgt in der Regel in mbar undbezieht sich auf 20 °C. Je höher der Dampf-druck eines Stoffes ist, desto größer ist seineFlüchtigkeit und damit das Risiko des Auftre-tens gesundheitsschädlicher Dampfkonzen-trationen.
SiedepunktDer Siedepunkt ist die Temperatur, bei dereine Flüssigkeit bei Zufuhr von weiterer Ener-gie in den gasförmigen Aggregatzustandübergeht. Die Siedetemperatur ist vom Drucküber der Flüssigkeits oberfläche abhängig.Eine Flüssigkeit siedet, wenn der äußereLuftdruck gleich dem Dampfdruck ist. DerSiedepunkt wird in °C angegeben undbezieht sich auf einen Druck von 1013 mbar.
Anhang 5: Sicherheitstechnische Kenngrößen
Anhang 6: Abkürzungen/Fachausdrücke/Fremdwörter
Kontaminiert mit schädigenden Stoffen verunreinigt/verseuchtLAS Landesamt für ArbeitsschutzLatenzzeit Zeitdauer von der ersten Aufnahme eines gefährlichen Stoffes bis zum
Ausbruch einer ErkrankungMAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration (nicht mehr gültig)Mikrobiell durch Mikroorganismen hervorgerufen oder erzeugtNoxe(n) Stoff(e) die eine schädigende Wirkung auf unseren Körper ausüben
könnenÖdem schmerzlose nicht gerötete Schwellung infolge Ansammlung wässriger
FlüssigkeitenOral Aufnahme von Stoffen über den MundODIN Organisationsdienst für nachgehende UntersuchungenPartikel kleines festes TeilchenPenetration/ eindringenpenetrierenPräventiv vorbeugend, verhütendP-Sätze SicherheitshinweiseREACH Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von
Chemikalienreversibel umkehrbarR-Sätze Hinweise auf besondere GefahrenSGB SozialgesetzbuchSensibilität/sensibel empfindlich gegenüber Stoffen, Reizen und EindrückenS-Sätze SicherheitsratschlägeTRGS Technische Regeln für GefahrstoffeTRK Technische Richtkonzentration (nicht mehr gültig)Toxizität/toxisch Giftigkeit/giftigUVV UnfallverhütungsvorschriftVSK Verfahrens- und stoffspezifisches KriteriumZAs Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefähr deter Arbeitnehmer
jetzt GVS – Gesundheitsvorsorge
102 103
AGW ArbeitsplatzgrenzwertAGS Ausschuss für GefahrstoffeAllergen Stoff, der Allergien auslösen kannAllergien vom normalen Verhalten abweichende Reaktionen des Organismus
auf bestimmte (körperfremde) Stoffe; ÜberempfindlichkeitBAT Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (nicht mehr gültig)Biomonitoring Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der
Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metabolitenoder deren biochemischen bzw. bio logischen Effektparametern
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfall verhütungsvorschrift)BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei
der ArbeitBGI Berufsgenossenschaftliche InformationenBGIA Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz (jetzt IFA)BGW Biologischer GrenzwertBMAS Bundesministerium für Arbeit und SozialesChemG ChemikaliengesetzCLP Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)EGU Empfehlungen Gefährdungsermittlung der UnfallversicherungsträgerEmission/emittieren Ausströmen luftverunreinigender Stoffe in die LuftEKA Expositionsäquivalente Krebs erzeugender ArbeitsstoffeExposition Ausgesetzt sein von Beschäftigten gegen über gefährlichen Stoffen in
der Atemluft oder auf der Haut unter Berücksichtigung der Konzentration und der Zeit
GHS Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung vonChemikalien
GPSG Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzGefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –
GefStoffV)Hautresorptiv Aufnahme von Stoffen über die unverletzte Haut in den KörperH-Sätze GefahrenhinweiseIFA Institut für Arbeitsschutz (früher BGIA)Inhalation Einatmen von StoffenKarzinogene Stoffe Stoffe, die Krebs hervorrufen können(Kanzerogenität)
Anhang 6Abkürzungen/Fachausdrücke/Fremdwörter
Anhang 7: Literatur und Informationsmaterial
Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften(zu beziehen beim Carl-Heymanns-Verlag KG,Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezem-ber 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(REACH-Verordnung) und Berichtigungen
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-ber 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(CLP-Verordnung) und Anpassungsverordnungen
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikaliengesetz (ChemG )
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. IS. 2768)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum GPSG
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):TRGS 300 SicherheitstechnikTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, MaßnahmenTRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahr -
stoffen: Inhalative ExpositionTRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die AtemwegeTRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungs -
beurteilungTRGS 500 SchutzmaßnahmenTRGS 505 BleiTRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
104 105
Kühn/Birett „Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe“, ecomed Verlagsgesellschaft mbH
Welzbacher „Neue Datenblätter für gefährliche Arbeitsstoffe nach der Gefahrstoffverord-nung“, Weka-Fachverlag GmbH
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit –Unfallverhütungsvorschriften(zu beziehen bei unserer Präventionsabteilung)
BGV A1 Grundsätze der PräventionBGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Berufsgenossenschaftliche Regeln (BG-Regeln), berufsgenossenschaftliche Informationen(BG-Informationen)(zu beziehen beim Carl-Heymanns-Verlag KG,Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)
BGR 121 Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische MaßnahmenBGR 143 Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenBGR 163 Umgang mit Krebs erzeugenden und Erbgut verändernden GefahrstoffenBGR 189 Benutzung von SchutzkleidungBGR 190 Benutzung von AtemschutzBGR 192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzBGR 195 Benutzung von SchutzhandschuhenBGI 8620 Allgemeine Präventionsleitlinie HautschutzBGI 504 Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische VorsorgeBGI 509 Erste Hilfe im BetriebBGI 671 Merkblatt: Beförderung gefährlicher GüterBGI 744 Gefahrgutbeförderung im PKWBGI 5121 Arbeitsplatzlüfung – Entscheidungshilfen für die betriebliche PraxisGUV-I 1/566 Explosionsschutz – Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen
Anhang 7Literatur und Informationsmaterial
Anhang 7: Literatur und Informationsmaterial
Verzeichnis der NormenDIN EN 60335-2-69 Anhang AABesondere Anforderungen für Staubsauger, Kehrsaugmaschinen und Entstauber zur Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Staub.
InformationsmaterialBestellung: www.bgetem.de/medien, Printmedien: E-Mail: [email protected], Elektronische Medien: E-Mail: [email protected]
• Informationen für AuszubildendeAB 005 GefahrstoffeAB 011 Hautschutz
• Informationen für FachkräfteMB 024 Sicherheit durch Brand- und ExplosionsschutzMB 027 Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenMB 029 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• Tipps – Informationen für FachkräfteT 006 HautschutzT 021 Umgang mit Kühlschmierstoffen
• Hilfsmittel/Kontrolle der Arbeitssicherheit/GefährdungsbeurteilungS 003 Hautschutzplan S 015 Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung S 016 Gefahrstoffe im Elektromaschinenbau S 017 Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung S 018 Leitfaden zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments S 019 Ortsfeste Absauganlagen-Handlungshife zur Prüfung und Dokumentation S 037 GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von
Gefahr stoffen
• BetriebsanweisungenMuster-Betriebsanweisungen zum Bearbeiten und Herunterladen unterwww.bgetem.de/medien (Betriebsanweisungen)
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Anhang 7: Literatur und Informationsmaterial
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder InstandhaltungsarbeitenTRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter MineralwolleTRGS 526 LaboratorienTRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem MaterialTRGS 552 N-NitrosamineTRGS 553 HolzstaubTRGS 554 Abgase von Dieselmotoren (DME)TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der BeschäftigtenTRGS 557 DioxineTRGS 600 SubstitutionTRGS 608 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydra-
zin in Wasser- und Dampfsys temenTRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und
Klebstoffe für den BodenbereichTRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für Wasser mischbare bzw. Wasser gemischte
Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten könnenTRGS 710 BiomonitornigTRGS 800 Brandschutzmaßnahmen – Erkennung und Vermeiden von Brandgefährdun-
gen bei Tätigkeiten mit brennbaren StoffenTRGS 900 ArbeitsplatzgrenzwerteTRGS 901 Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am ArbeitsplatzTRGS 903 Biologische GrenzwerteTRGS 905 Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut verändernder oder fortpflanzungsge-
fährdender StoffeTRGS 906 Verzeichnis Krebs erzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffVTRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
Bekanntmachungen zu GefahrstoffenBekGS 220 SicherheitsdatenblattBekGS 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der
CLP-VerordnungBekGS 409 Nutzung der REACH-Informationen für den ArbeitsschutzBekGS 910 Risikowerte und Expositions-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit Krebs
erzeugenden Gefahrstoffen
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Anhang 7: Literatur und Informationsmaterial
• Schulungsprogramme Präsentationen „Gefahrstoffe“PU 011 Sicher arbeiten mit Kühlschmierstoffen
• Video- bzw. DVD-UnterweisungenPU 013 SF6-AnlagenPU 014 KühlschmierstoffePU 015 GalvanotechnikPU 016 SpritzlackierenPU 017 Reinigen und EntfettenPU 018 Kleben und Vergießen
BerufsgenossenschaftEnergie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 13050968 KölnTelefon 0221 3778-0Telefax 0221 3778-1199E-Mail [email protected]
Bestell-Nr. MB 011
10 · 10 (44) · 05 · 11 · 5 – Alle Rechte beim HerausgeberGedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft SI
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