Revierinspektor Martin MalitsRevierinspektor Martin Malits
LadungssicherungLadungssicherung
Vorschriften über Beladung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf und Sicherung der Ladung auf
FahrzeugenFahrzeugen
Relevante FaktorenRelevante Faktoren FahrzeugFahrzeug Art der LadungArt der Ladung SicherungsmitteSicherungsmitte
ll MENSCHMENSCH
ZeitaufwandZeitaufwand GeldaufwandGeldaufwand Kenntnisse über die Kenntnisse über die
wichtigsten Grundlagen, wichtigsten Grundlagen, wie:wie:
.) Gesetzliche Vorschriften.) Gesetzliche Vorschriften
.) Physikalische Grundlagen.) Physikalische Grundlagen
Gesetzliche VorschriftenGesetzliche Vorschriften StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrsordnung – StVO – StVO
§§ 61, 20, 58§§ 61, 20, 58 Europäisches Übereinkommen über die Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR sowie das Güter auf der Straße – ADR sowie das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBGGefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG
KraftfahrgesetzKraftfahrgesetz – KFG – KFG§§ 101, 102§§ 101, 102
Kraftfahrgesetz – Kraftfahrgesetz – Durchführungsverordnung KDV - § 59Durchführungsverordnung KDV - § 59
KraftfahrgesetzKraftfahrgesetz Einführung der Einführung der
Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. KFG Novelle am 13.08.2003KFG Novelle am 13.08.2003
Feststellung in der Regierungsvorlage zur Feststellung in der Regierungsvorlage zur Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ zu allgemein waren und kaum zu allgemein waren und kaum behördliches Einschreiten ermöglichtenbehördliches Einschreiten ermöglichten
Verweis in der RV auf die entsprechenden Verweis in der RV auf die entsprechenden Normen – ABER – keine Übernahme der Normen – ABER – keine Übernahme der Normen ins GesetzNormen ins Gesetz
NORMENNORMEN ÖNORM V 5750:ÖNORM V 5750: Ladungssicherung beim Transport - MethodenLadungssicherung beim Transport - Methoden ÖNORM V 5751:ÖNORM V 5751: Ladungssicherung beim Transport - HilfsmittelLadungssicherung beim Transport - Hilfsmittel ÖNORM V 5752:ÖNORM V 5752: Ladungssicherung beim Transport - TransportmittelLadungssicherung beim Transport - Transportmittel ÖNORM EN 12195-1:LadungssicherungseinrichtungenÖNORM EN 12195-1:Ladungssicherungseinrichtungen
Sicherheit Teil 1: Berechnung von ZurrkräftenSicherheit Teil 1: Berechnung von Zurrkräften ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf
StraßenfahrzeugenStraßenfahrzeugen
Sicherheit Teil 2: Zurrgurte aus ChemiefasernSicherheit Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern ÖNORM EN 12640:ÖNORM EN 12640: Ladungssicherung auf StraßenfahrzeugenLadungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur GüterbeförderungGüterbeförderung
Mindestanforderungen und PrüfungMindestanforderungen und Prüfung ÖNORM EN 12642:ÖNORM EN 12642: Ladungssicherung auf StraßenfahrzeugenLadungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – MindestanforderungenMindestanforderungen
(deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)(deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit ee
Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist.....nur zulässig, wennAnhängern ist.....nur zulässig, wenn
die Ladung und auch einzelne Teile die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.niemand gefährdet wird.
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit ee Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so
verstaut und durch geeignete Mittel so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 lit glit g
Die Organe des öffentlichen Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretungeine Übertretung
g) des § 4 Abs 7a, des g) des § 4 Abs 7a, des § 101§ 101, des § 104 oder , des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.......Verkehrssicherheit gefährdet wird.......
KFG - VerantwortlichkeitKFG - Verantwortlichkeit
Lenker : Lenker : § 102 Abs 1 KFG§ 102 Abs 1 KFG Zulassungsbesitzer: Zulassungsbesitzer: § 103 Abs 1 Z 1 § 103 Abs 1 Z 1
KFGKFG Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs
1a KFG1a KFG
KFGKFG Weitere Vorschriften über Beladung im Weitere Vorschriften über Beladung im
§ 59 KDV§ 59 KDV Weitere Informationen im allgemeinen Weitere Informationen im allgemeinen
Durchführungserlass - ADRDurchführungserlass - ADR
Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser
AUVA
Herzlich willkommen Ihre
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
AUVA
Negative BeschleunigungNegative BeschleunigungBremskraftBremskraft
KurvenfahrtKurvenfahrtFliehkraftFliehkraft
Positive BeschleunigungPositive Beschleunigung
FahrbahnschädenFahrbahnschäden
G... Gewicht der Ladung
Kräfte beim TransportKräfte beim Transport
Gewichtskraft der Ladung
Bremskraft
Reibung Sicherung
G
Bremskraft
Reibung
Lastverteilung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Dipl.-Ing. Wolfgang GlaserAllgemeine Unfallversicherungsanstalt
Hauptstelle
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
[email protected] www.auva.at
Unterschiede: Arbeitsunfall
• Haftung des Arbeitgebers abgelöst, Arbeitnehmer hat Leistungssicherheit
• Leistungen auch bei Selbstverschulden• Sachleistungen nicht limitiert• Geldleistungen angemessen
Abhängigkeitsverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer
Unterschiede: Freizeitunfall
Konfliktverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger
• Privat-Rechtsstreit zwischen Schädiger und Geschädigtem mit ungewissem Ausgang
• Keine vergleichbaren Leistungen bei Selbstverschulden• Sachleistungen limitiert• Geldleistungen oft unzureichend
LADUNGSSICHERUNGFachgruppentagung WKO Wien,
5. Juni 2004
Karl Hochrainer
Lastverteilunsplan
Kräfte im Fahrbetrieb
Zurrmittelrechner
Zurrmittelrechner
Vorspannkraft beim NiederzurrenSicherung nach vorne, 80% des Ladungsgewichtes
Vorspannkraft beim NiederzurrenSicherung zur Seite und nach hinten, 50% des Ladungsgewichtes
Zertifikat
Ladungssicherung Doppelstock
Getränketransport
Getränketransport
Seitenwandprüfung bei Baustellenanhänger
Mittelsäule
Luftsack
Grundgestell
Testvorrichtung für Seitenwandprüfung
Rechtsanwalt Mag. Peter Abmayer
Freiheitsplatz 8, 2340 Mödling, Tel: 02236/893161 – 0
www.bkb-partner.at
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 101 KFG
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn ….
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 101 KFG Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete
Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.
Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 101 KFG(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 101 KFG(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot-
und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
GGBG/ADR
ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften
StVO
ABGB
StGB
NORMADRESSATEN DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN
- Verlader- Lenker- Zulassungsbesitzer
Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des eingesetzten Fahrzeuges für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger !
FOLGEN DER MISSACHTUNG DER
BELADUNGSVORSCHRIFTEN
- Strafe
- Haftung bei Unfällen
- Gewerberechtliche Konsequenzen
VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG
1. Lenker:2. Zulassungsbesitzer und Belader:
Besonderheit für Unternehmen: - Haftung des zur Vertretung des Unternehmens nach außen
Berufenen = handelsrechtlicher Geschäftsführeraber
- Möglichkeit der Bestellung eines Mitarbeiters alsverwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (§ 9 VStG) (diese Möglichkeit besteht sowohl bei einer Einzelperson
alsauch bei Gesellschaften)
Abgrenzung möglich - komplettes Unternehmen- bestimmter Standort- sachl. abgegrenzte Bereiche,
z.B.: Be- und Entladung- Anordnungsbefugnis
RECHTSFOLGEN – STRAFBESTIMMUNGEN
VERWALTUNGSSTRAFRECHT
Strafrahmen gem. § 134 KFG: Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder Arrest
SCHUTZMÖGLICHKEITEN
Internes Schulungs-, Anweisungs- u. Kontrollsystem
- Regelmäßige Schulungen der Fahrer samt entsprechender Nachweise
- Klar gegliederte Dienstanweisungen (schriftlich, umfangreich und leicht verständlich)
- Nachweisliches zur Kenntnisbringen neuer Dienstanweisungen- Stichprobenartige, immer wieder kehrende nicht vorhersehbare
Kontrollen der einzelnen Fahrer durch Gefahrgutbeauftragten und Dienstgeber mit entsprechenden Nachweisen und allenfalls Vorwarnungen und Hinweisen
- Schriftliche und „plakative“ Dokumentation
STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
In Betracht kommende Delikte
Delikte gegen Leib und Leben:- Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)
- Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB)
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt:- Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB)
- Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
(§ 172 StGB)
- Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB)
- Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177 StGB)
- Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB)
- Fahrlässige Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes (§ 183 StGB)
STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
Fahrlässigkeit
- Außerachtlassen der Sorgfalt, zu der man nach den Umständen
verpflichtet ist und den geistigen körperlichen Verhältnissen
nach befähigt ist
- Zumutbarkeit dieser Sorgfalt
STRAFRECHTLICHE RECHTSFOLGEN
- Geldstrafe (Tagessatzsystem – abhängig vom monatlichen Durchschnittseinkommen)
- Freiheitsstrafe
- Eintragung in das Strafregister
- unter Umständen Entzug bestehender Konzessionen durch die Verwaltungsbehörde
- Diversion- Zahlung eines Geldbetrages
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen
- Verhängung einer Probezeit
- Außergerichtlicher Tatausgleich
ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
Voraussetzungen:
- Schaden- Vermögensnachteil
- immaterieller Schaden (z.B.: erlittene Schmerzen)
- Verursachung (Kausalität)
- Rechtswidrigkeit- Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung (insbesondere
Verkehrssicherungspflichten)
- Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot aus einem Vertrag
- Verschulden- Vorsatz
- Fahrlässigkeit
ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
Rechtsfolge:
- Schadenersatz- Naturalresitution (Wiederherstellung des geschädigten Gegenstandes),
etwa bei Reparatur eines Kraftfahrzeuges
- Geldleistung, etwa bei Körperverletzung
BESONDERHEITEN
A. Sachverständigenhaftung gem. § 1299 ABGB
- Haftungsmaßstab „durchschnittlicher Fachmann“
- Haftung für „spezifische“ Kenntnisse
B. Haftung für Handlungen anderer Personen
- Erfüllungsgehilfenhaftung
- Besorgungsgehilfenhaftung
BESONDERHEITEN
C. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
- eingeschränkte Ersatzpflicht des Dienstnehmers an den Dienstgeber je nach Grad des Versehens, Ausmaß des Schadens, Höhe des Gehalts
- grundsätzlich keine Ersatzpflicht bei entschuldbarer Fehlleistung und minderem Grad des Versehens
BESONDERHEITEND. EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-
haftpflichtgesetz)- Haftung für Schäden, die durch einen Unfall
beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz eintreten
- Nicht geschützt werden Schwarzfahrer und eigene Angestellte
- Haftungsadressat = Halter des Kfz- Empfehlung: Abschluss einer persönlichen
Haftpflichtversicherung
E. KFZ-Haftpflicht
FAZIT
Ordnungsgemäße Ladungssicherung, Schulung, Anweisungen und regelmäßige
Kontrolle verhindern Haftung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !