RechtsanwälteHohage, May & Partner
Hamburg, Hannover, München, Berlin
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Behandlungspflege
Leistungsrecht/Kosten/Vertragsrecht
Qualifikationsfragen Haftungsfragen-und Aufsichts-fragen
Aspekte der Behandlungspflege
Wechselwirkungen
Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -
Definition Behandlungspflege
Behandlungspflege/Leistungsrecht
• Medizinisch – therapeutische Hilfestellung bei der Ausführung ärztlicher Anordnungen
• Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliche Personen
I.d.R. Entscheidend HKP-Richtlinie zu § 37 SGB V
Relevante behandlungspflegerische Maßnahmen
Behandlungspflege/Leistungsrecht
- Medikamentenvergabe, - verabreichung- Subcutaninjektionen- Dekubitusversorgung- Katheterversorgung- Verabreichung von Sondenkost- Absaugen der oberen Atemwege- Vitalzeichenkontrolle und Dokumentation- Sauerstoffgabe und Beatmung- Dekubitusversorgung- Legen einer Magensonde
Rechtliche Grundlagen der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Leistungsrecht
Ambulant:
• § 37 SGB V
Stationär:
• §§ 53, 54, 55 SGB XII?
Differenzierung
Rechtsprechung zur Behandlungspflege
Behandlungspflege/Leistungsrecht
• Urteil des BSG vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R
• Urteil des BSG vom 22.04.2015, B 3 KR 16/14 R
Behandlungspflege/Leistungsrecht
Leistungsträger
LeistungserbringerLeistungsberechtigter
Leistungs- Vergütungs-
und PrüfvereinbarungBetreuungsvertra
gMietvertrag
?Kosten
übern
ahme
§ 13 SGB XII§ 1 HeimG§ 36 SGB XI§ 37 SGB V
WohngruppeWohngemeinschaftHausgemeinschaft
Behandlungspflege/Leistungsrecht
Leistungsträger
LeistungserbringerLeistungsberechtigter
Leistungs- Vergütungs-
und Prüfvereinbarung
Vertrag
Kosten
übern
ahme
Wie weit gehendie gesetzlichenVerpflichtungen?
§§ 43a, § 43 II SGB XII
Behandlungspflege
Wenn in der Leistungsvereinbarung Behandlungspflege enthaltenist, tendiert das BSG dazu § 37 Abs. 3 SGB V analog anzuwenden,d.h. die Leistungserbringer müssen ohne zusätzliche Vergütungvereinbarte med. Behandlungspflege erbringen.
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Verhandlung beim 8. Senat des BSG am 10.11.2011
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
• Einrichtungen der Behindertenhilfe sind ein geeigneter Ort nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V
• Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber denen der GKV subsidiär, § 2 SGB XII
• Umfang der Leistungen der Behindertenhilfe richtet sich nach dem Eingliederungshilfezweck der Einrichtung
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
•Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Leistungsvereinbarung nach § 75 ff. SGB XI
•Wichtig sind die Zivilrechtlichen Verträge mit den Menschen mit Behinderung
•Leistungen nach § 43a SGB XI decken nur Leistungen der Pflegekasse ab
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
Umfang der Leistungspflichten ergeben sich insb. aus:
•Ziel und Zweck der Einrichtung
•Personenkreis
•Sächliche Ausstattung
•Personelle Ausstattung
Grundsatz: Nur einfachste medizinische Maßnahmen
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
Einfachste medizinische Maßnahmen =Maßnahmen die ohne medizinische Vorkenntnisse von Laien erbracht werden können.
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
Einfachste behandlungspflegerische Maßnahmen:
•An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen•Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärztlicher Anweisung•Messen des Blutdrucks•Messen des Blutzuckergehalts•An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände•Einreiben mit Salben•Verabreichen von Bädern
Behandlungspflege
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Bundessozialgericht, Urteil v. 25.2.2015, Az: B 3 KR 10/14 R
Ausnahme:
„ Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf eine Besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Eingliederungshilfe im Hinblickauf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann.“Maßgeblich daher: „Einzelfall“
Ansprüche des Menschen mit Behinderung
Behandlungspflege/Vertragsrecht
Sozialhilfeträger
Leistungsberechtigter Leistungserbringer
Krankenkasse
WBVG-Vertrag
§ 37 SGB V Je nach LV
Je nach LVHohage, May & Partner
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Umsetzung des Urteils in der Leistungsvereinbarung
Behandlungspflege/Vertragsrecht
• Problem Leistungstypen
Personenkreis (Zielgruppe) Aufnahmeverpflichtung Umfang der Leistungen
Umsetzung in WBVG-Verträge
Behandlungspflege/Vertragsrecht
Ausschluss:
Die Einrichtung erbringt einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und die als Bestandteil der Förderung eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen sind. Daher werden nur einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege erbracht, für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderer Fertigkeiten bedarf.
Umsetzung in WBVG-Verträge
Behandlungspflege/Vertragsrecht
Ausschluss:
Hierzu zählen regelmäßig insbesondere das An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen, die orale Gabe (Herrichten und Verabreichen) von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucksoder des Blutzuckergehalts, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt) und die Verabreichung von Bädern. Sonstige individuelle Leistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber den Krankenkassen bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Verschärfende Urteile zum Leistungsumfang
Behandlungspflege/Vertragsrecht
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.9.2014, Az: B 8 SO 8/13 R
LSG BWB, Urteil vom 25. 06.2015, L 7 SO 144//11
Behandlungspflege/Qualifikation
Qualifikationsanforderungen bei der Durchführung der Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Definition Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Medizinisch – therapeutische Hilfestellung bei der Ausführung ärztlicher Anordnungen
• Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliche Personen
Qualifikation des Personals bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
Einrichtungen der Behindertenhilfe haben in der Vergangen-heit fast nur pädagogisches Personal eingestellt.
Problem:Welche Qualifikation ist für die Durchführung der Behandlungs-pflege notwendig? Reicht das anlernen pädagogischer Kräfte?
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Anordnungsverantwortung Arzt
• Organisationsverantwortung Einrichtungsträger
• Durchführungsverantwortung Mitarbeiter
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Anordnungsverantwortung des Arztes umfasst:
- Diagnoseentscheidung- Festlegen der Behandlung (Therapie), Verordnung- Aufklärung des Patienten
Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
Behandlungspflege/Qualifikation
• Aufgabe des Arztes:
Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass die Einrichtung bzw. der die Maßnahme durchführende Mitarbeiter alle notwendigenInformationen für die durchzuführende Maßnahme erhält.
Ärztliche Anordnung
Behandlungspflege/Qualifikation
Schriftliche Anordnung des behandelnden Arztes:
Die Übertragung der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten bedarf grds.einer vorhergehenden schriftlich fixierten Anordnung des Arztes.
Dieser hat - die Bedarfsdiagnose, - das Medikament und seine Dosis - sowie die Art und - der Zeitpunkt der Applikation eindeutig zu bezeichnen.
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Organisationsverantwortung der Einrichtung umfasst:
- Sicherstellen der Voraussetzungen für Leistungserbringung- Festlegung von Verfahrensabläufen (Qualitätsmanagement)- Gewährleistung der fachgerechten Durchführung der Maßnahmen (Beratung, Aufsicht der Mitarbeiter)- Bestimmung derjenigen Personen, die zu behandlungs- pflegerischen Tätigkeiten befugt sind
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Durchführungsverantwortung des ausführenden Mitarbeiters Vor der Durchführung der übernommenen Tätigkeit ist zu prüfen:
- Schriftliche ärztliche Verordnung/Anordnung vorhanden- Liegt Einwilligung des Patienten vor- Wurde der Patient vom Arzt aufgeklärt- Fühle ich mich der Aufgabe als Mitarbeiter gewachsen
n.S.
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege
Behandlungspflege/Qualifikation
• Durchführungsverantwortung des ausführenden Mitarbeiters Durchführung:
- Beachtung fachlicher Standards- Beachtung festgelegter Verfahrensabläufe- Beobachtung des Betreuten nach Durchführung- Dokumentation der durchgeführten Maßnahme
Welche Kategorien sind bei der Delegation zu beachten?
Behandlungspflege/Qualifikation
1. Grundsätzlich delegierbare ärztliche Aufgaben
2. Nur in Ausnahmefällen delegierbare ärztliche Aufgaben
3. Nicht delegierbare ärztliche Aufgaben
Welche ärztlichen Aufgaben sind delegierbar?
Behandlungspflege/Qualifiakton
Es sind diejenigen Tätigkeiten delegierbar, die Gegenstand derEs sind diejenigen Tätigkeiten delegierbar, die Gegenstand derAusbildungs- und Prüfungsverordnung der pflegerischenAusbildungs- und Prüfungsverordnung der pflegerischenFachkräfte ist, wie z.B.Fachkräfte ist, wie z.B.
• • Verabreichung von Medikamenten (Arzneimittelkunde)Verabreichung von Medikamenten (Arzneimittelkunde)• subkutane und intramuskuläre Injektionsubkutane und intramuskuläre Injektion• orale und anale Verabreichung von Arzneimitteln• orale und anale Verabreichung von Arzneimitteln• aseptischer und septischer Verbandwechsel• aseptischer und septischer Verbandwechsel• Dekubitusbehandlung• Dekubitusbehandlung
Was gilt bei grundsätzlich nicht delegierbaren ärztlichen Aufgaben?
Behandlungspflege/Qualifikation
Zulässig unter folgenden Voraussetzungen:Zulässig unter folgenden Voraussetzungen:
1. Einwilligung des Bewohners liegt vor1. Einwilligung des Bewohners liegt vor
2. Persönliches Erscheinen und Handeln des Arztes nicht erforderlich2. Persönliches Erscheinen und Handeln des Arztes nicht erforderlich
3. Anordnung des Arztes3. Anordnung des Arztes
4. Materielle Qualifikation des Durchführenden muss vorliegen4. Materielle Qualifikation des Durchführenden muss vorliegen
5. Bereitschaft des durchführenden Mitarbeiters5. Bereitschaft des durchführenden Mitarbeiters
Welche ärztlichen Aufgaben sind nicht delegierbaren?
Behandlungspflege/Qualifikation
- Vorname von Bluttransfusionen- Vorname von Bluttransfusionen- intravenöse Verabreichung von Zytostatika- intravenöse Verabreichung von Zytostatika- Verabreichen von Röntgenkontrastmitteln- Verabreichen von Röntgenkontrastmitteln
Qualifikation des Personals in Einrichtungen der Behindertenhilfe, welches die behandlungspflegerischen Maßnahmen durchführt?
Behandlungspflege/Qualifikation
Bisheriger Streit:reicht die materielle Qualifikation aus
oder nur mit der formellen Qualifikation zusammen?
SG Speyer und LG Waldhuts-Tiengen
Behandlungspflege/Qualifikation
SG Speyer, Urteil vom 27.7.05
LG Waldshuts- Tiengen Urteil vom 23.3.2004
BSG, 22.4.2015
Behandlungspflege/Qualifikation
Einfachste Maßnahmen Übrige Maßnahmen
Differenzierung nach BSG
RA Reinhold Hohage
Behandlungspflege/Haftung
Behandlungspflege unterhaftungsrechtlichen Aspekten
RA Reinhold Hohage
Behandlungspflege/Haftung
Haftung für Fehler bei der Durchführungvon behandlungspflegerischen Maßnahmen
Einrichtungsträger Einrichtungsleitung DurchführenderMitarbeiter
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Zivilrechtliche Haftung
Behandlungspflege/Haftung
DeliktischeHaftung
ZivilrechtlicheHaftung
- beruht auf Rechtbeziehung - besteht aufgrund Gesetzes
Vertragliche Haftung
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Haftung der Einrichtungsleitung
Behandlungspflege/Haftung
Die Einrichtungsleitung haftet, wenn sie ihrer fachliche und rechtlicheDienstaufsicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Stichwort: Organisationsverschulden
Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -
Haftung des durchführenden Mitarbeiters
Behandlungspflege/Haftung
Der Mitarbeiter haftet für schuldhafte Fehler bei der Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen.
Stichwort: War er ausreichen qualifiziert?
Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -
BSG-Meinung, 22.4.2015
Behandlungspflege/Haftung
Zwei Fälle
NormalfallEinfachste Behandlungspflege= keine Qualifikation
Ausnahmefall:Besonderer Personenkreis= formelle und materielle Qualifikation
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!