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Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
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Einleitung (1)
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Einleitung (2)
Übersicht
Persönlichkeitsverletzungen im Internet
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien
Der Arbeitgeber in sozialen Medien
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Persönlichkeitsverletzungen (1)
Fakten
Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung erfolgt im Internet
Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden
Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar
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Persönlichkeitsverletzungen (2)
Persönlichkeitsverletzung
Zivilgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Datenschutzgesetz
Weitere
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Persönlichkeitsverletzungen (3)
Behauptung
Tatsache: Falsche Tatsache
Werturteil: unnötig verletzender und
beleidigender Angriff auf Person des Betroffenen
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Persönlichkeitsverletzungen (4)
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Persönlichkeitsverletzungen (5)
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Persönlichkeitsverletzungen (6)
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Persönlichkeitsverletzungen (7)
Verwarnschreiben
Zivilrecht
Strafrecht
Klage auf Unterlassung
Klage auf Feststellung
Klage auf Schadenersatz
Klage auf Genugtuung Möglichkeiten des
Betroffenen
Weitere
Weitere
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Persönlichkeitsverletzungen (8)
Trinidad and Tobago
Schweiz
Oberstes Gericht
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Persönlichkeitsverletzungen (9)
Provider als Mitverantwortlicher
Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft
Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA
Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer Entscheid erforderlich
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Persönlichkeitsverletzungen (10)
Offensiv?
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Persönlichkeitsverletzungen (11)
Oder defensiv?
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Persönlichkeitsverletzungen (12)
Häufigste Irrtümer von Betroffenen
Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht löst meine Probleme
Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen
Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer zurückerstattet
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Persönlichkeitsverletzungen (13)
Konkretes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen
Fakten ermitteln
Rechtliche Einschätzung
Abmahn-Phase
Prozess-Phase
Online Reputation Management
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (1)
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (2)
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)
Risiken des Arbeitgebers
Haftungsrisiken Ruf des Arbeitgebers Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse Viren, Würmer, trojanische Pferde etc. Beanspruchung von Speicherkapazität Weitere
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)
Chancen des Arbeitgebers
Informationsquelle
Promotion von Produkten und Dienstleistungen
Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und Meinungsmachern
Teilweise Branchenüblichkeit
Weitere
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)
Art. 55 Abs. 1 OR*
Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)
Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR
Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Kompetenzen überschreitet
Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit beauftragt
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)
Präventiv
Repressiv
Social Media Richtlinien
Schulungen / Kontrollen
Berücksichtigung aktueller Entwicklungen
Androhung von Konsequenzen
Möglichkeiten, um Risiken zu minimieren
Schadenersatzprozesse (wenig
erfolgversprechend)
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8) Social Media Richtlinien:
• Freiheiten aufzeigen • Schranken setzen
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)
Inhalt von Social Media Richtlinien
Einleitende Bemerkungen Verantwortlichkeit Allgemeine Verhaltensgrundsätze Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten Unzulässige soziale Medien Arbeitszeit und soziale Medien Anlaufstellen bei Fragen
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)
Umsetzung von Social Media Richtlinien
Kurz und verständlich
Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer
Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11)
Überwachung der Arbeitnehmer
Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz-rechtliche Normen etc.
Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich
Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
* Schweizerisches Obligationenrecht (OR) ** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12)
Leitfaden des EDÖB
Wichtige Orientierungshilfe
Kritisch hinterfragen
Musterreglement über die Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
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Der Arbeitgeber in sozialen Medien
Übersicht
Verwendung von fremden Inhalten
Marketing in sozialen Medien
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Verwendung von fremden Inhalten (1)
Wichtigste Rechtsquellen
Urheberrechtsgesetz
Markenschutzgesetz
Persönlichkeitsschutzrecht*
* Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Verwendung von fremden Inhalten (2)
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Verwendung von fremden Inhalten (3)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht-lich geschütztes Werk […] zu beurteilen."
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Verwendung von fremden Inhalten (4)
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Verwendung von fremden Inhalten (5)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."
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Social Media und Marketing (1)
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Social Media und Marketing (2)
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Social Media und Marketing (3)
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Social Media und Marketing (4)
Massenwerbung muss* nach Einwilligung des Kunden gesendet werden einen konkreten Absender enthalten einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit
aufführen
Sonderregel bei bestehenden Kunden
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen als Rechtsfolge
* Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb
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Social Media und Marketing (5)
Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*: Rechtmässigkeit Treu und Glauben Transparenz Zweckbindung Verhältnismässigkeit
Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen**
* Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz ** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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Social Media und Marketing (6)
Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet: Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet
werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken durfte und musste die betroffene Person in guten Treuen ausgehen?
* Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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Social Media und Marketing (7)
Fallbeispiele:
„Gefällt mir“ bei Facebook
Freunde bei Facebook oder XING
Followers bei Twitter
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Zusammenfassung (1)
Schweizerisches Urheberrechtsgesetz!
Ausländisches
Recht!
Schweizerisches
Obligationenrecht!
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
von Facebook!
Staatsverträge!
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Zusammenfassung (2)
Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und Abmahnungen
Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar festzulegen
Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien
Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig
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Zusammenfassung (3)
Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel Einverständnis einfordern
Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch strafrechtlich relevant)
Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle Kunden
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Quellenverzeichnis
© birgerking © jwisser
© jwisser © jwisser
© fPat © fPat
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