Rückverfolgbarkeit und IFS Rückverfolgbarkeit und IFS -- Lösungsansätze für BackbetriebeLösungsansätze für Backbetriebe
57. Tagung für Bäckerei-Technologie in Detmold vom 07. - 09. November 2006
Rückverfolgbarkeit und IFS Rückverfolgbarkeit und IFS ––Lösungsansätze für Lösungsansätze für
BackbetriebeBackbetriebe
Referent: Sascha EgenerReferent: Sascha Egener
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•• IFS Anforderungen und K.O. KriterienIFS Anforderungen und K.O. Kriterien
•• EU VO 178/2002EU VO 178/2002
•• EU VO 1935/2004EU VO 1935/2004
•• UmsetzungUmsetzung
•• EANEAN
•• RFID/EPCRFID/EPC
•• AnmerkungAnmerkung
InhalteInhalte
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• Standard zur Beurteilung von Eigenmarkenlieferanten des Handels
• Basis für die Herstellung von sicheren Lebensmitteln für den Lebensmitteleinzelhandel
• Europaweit anerkannte Forderung
DefinitionDefinition
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Anforderungskatalog des IFSAnforderungskatalog des IFS
1.1. Anforderungen an das QualitätsmanagementsystemAnforderungen an das Qualitätsmanagementsystem
2.2. Verantwortlichkeiten des ManagementsVerantwortlichkeiten des Managements
3.3. RessourcenmanagementRessourcenmanagement
4.4. HerstellungsprozessHerstellungsprozess
5.5. Messungen, Analysen, VerbesserungenMessungen, Analysen, Verbesserungen
In dem Anforderungskatalog sind vier K.o.-Kriterien verankert!
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1 Kontrolle und Beherrschung der CCPs ……
2 Engagement der Geschäftsführung…………........
3 Nachweis der Rückverfolgbarkeit………
4 Korrekturmaßnahmen……………………………………………...
IFS Bewertung - K.O. Kriterien
NichterfüllungK.O. Nicht bestanden
K.O. Kriterium IFSK.O. Kriterium IFS
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Verordnung K.O. Kriterium Nr. 3:
(4.18.1) Die Organisation muss ein System zur Rückverfolgungeinrichten, das die Identifizierung von Produktlosen und deren Beziehung zu Chargen von Rohstoffen, Erst- und Endverbraucherverpackungen, Verarbeitungs- und Vertriebsprotokollen ermöglicht.
(4.18.2) Das System ist regelmäßig zu testen, um die Rückverfolgbarkeit von der Rohstoffbezugsquelle zum Fertigerzeugnisversand (Vorlauf), sowie vom Fertigerzeugnisversand zur Rohstoffquelle (Gegenlauf) zu überprüfen.…
K.O. Kriterium IFSK.O. Kriterium IFS
3 Rückverfolgbarkeit
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Gegenlauf (welche Rohstoffe in einer Charge Fertigware verarbeitet wurden)
K.O. Kriterium IFSK.O. Kriterium IFS
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Vorlauf (den Weg des Rohstoffes zur Fertigware)
K.O. Kriterium IFSK.O. Kriterium IFS
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EU VO 178/2002EU VO 178/2002VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Artikel 18 der Verordnung 178 / 2002 legt fest:
(1) „Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln…, ist in allen Produktions-,Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der Sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einenStoff, … erhalten haben.Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen dieseInformationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.(2)(3) …(4) …
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„Auslöser“ für EU-VO 178/2002, Reaktion des europäischen Gesetzgebers auf
Lebensmittelskandale:
- 1999 Dioxin-Skandal
- 2000 BSE Skandal
- MK-Seuche
EU VO 178/2002EU VO 178/2002
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Wie bereits geschildert, muss ein Rückruf von Lebensmitteln nicht unbedingt eine Krisensituation bedeuten:
- schlechte Verpackung, aber das Produkt ist noch verkaufsfähig
- fehlerhafte Etikettierung, statt Buttertoast ist Vollkorntoast enthalten,dies ist aber nicht gesundheitsgefährdend.
In dem hier angesprochenen rechtlichen Teil wird aberimmer von einer Krisensituation gesprochen, die eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellt, die dann zu einem Rückruf führt.
EU VO 178/2002EU VO 178/2002
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Konkrete Anforderungen gem. Art. 18 -, … festzustellen, von wem was erhalten und an wen was
geliefert …
heißt:
Die linken und rechten Nachbarn in der Versorgungskette
identifizieren und Warenein- und Warenausgänge
spezifizieren zu können.
EU VO 178/2002EU VO 178/2002
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Konkrete Anforderungen gem. Art. 18 -
Sie richten Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen
den zuständigen Behörden auf Anforderungen mitgeteilt werden können.
Lebensmittel sind … ausreichend zu kennzeichnen, um ihre
Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
EU VO 178/2002EU VO 178/2002
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Kernaussagen zur Verordnung 178/2002:
- Behörde muss auf Anforderung oder im Bedarfsfall informiert werden.
- Eine Chargenverfolgung ist nicht ausdrücklich gefordert, aber bei
komplexen Produktionsprozessen sinnvoll.
- Rücknahme der Waren, die den Anforderungen der
Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, vom Markt nehmen
EU VO 178/2002EU VO 178/2002
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EU VO 1935/2004EU VO 1935/2004VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2004Verordnung, die sich mit den Materialien und Gegenständen beschäftigt, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen.
Absatz 1 des Artikels 17 der EU – Verordnung 1935 / 2004 lautet:
Die Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände muss auf sämtlichen Stufen gewährleistet sein, um Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu erleichtern.
Die Unternehmer müssen unter gebührender Berücksichtigung der technologischen Machbarkeit über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann, von welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die unter diese Verordnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen fallenden Materialien oder Gegenstände sowie gegebenenfalls die für deren Herstellung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse bezogen bzw. geliefert wurden. Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
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Kernaussagen zur Verordnung 1935/2004,
- Schwerpunkte u. A.: Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und
Identifizierung von Materialien und Gegenständen mit
Lebensmittelkontakt.
- Einrichtung von Systemen und Verfahren, die Rückverfolgbarkeit
gewährleisten (techn. Machbarkeit).
- Rückverfolgbarkeit im Einklang mit EU-VO 178/2002
EU VO 1935/2004EU VO 1935/2004
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UmsetzungUmsetzung
HandlungsbedarfEinrichtung von Systemen und Verfahren zur Erfüllung von
Informationspflichten führt zur Notwendigkeit der
- Dokumentation der Wareneingänge
- Dokumentation der Ver-/Bearbeitungsschritte
- Dokumentation der Warenausgänge
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Dokumentation der Wareneingänge(von wem was wann erhalten)
- manuelle Erfassung der Wareneingänge
- automatische Erfassung über EAN / RFID
UmsetzungUmsetzung
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Dokumentation der Ver-/Bearbeitungsschritte(was von wem wann worin ver-/bearbeitet)
- manuelle Erfassung Produktionsschritte(Teig-/Produktlaufzettel)
- digitale Erfassung und Auswertung über PCs(PPS Systeme)
UmsetzungUmsetzung
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UmsetzungUmsetzung
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Dokumentation der Warenausgänge(was wann an wen geliefert bzw. in Verkehr gebracht)
- First in/First out (FIFO)Lagerungsprinzip, welches definiert, dassdie zuerst eingelagerten Waren-Chargenauch wieder zuerst ausgelagert werden
- Chargen genaues Ausbuchen über EAN
UmsetzungUmsetzung
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HandlungsbedarfDifferenzierung der Materialien/Produkte nach
- chargenweiser Verfolgbarkeit
- eingeschränkter chargenbezogener Verfolgbarkeit
- Unmöglichkeit der Chargenverfolgung
UmsetzungUmsetzung
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Eingeschränkter chargenbezogener Verfolgbarkeit
z.B. Siloware Mischchargen Doppel-Silos
W550 1 W550 2
UmsetzungUmsetzung
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Unmöglichkeit der Chargenverfolung
Produktionszeiten und Produktionsfenster festhalten
betroffenes Zeitfenster + davor und dahinter
UmsetzungUmsetzung
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Sonderfall „Rework“ (Nacharbeit)Die Rückverfolgbarkeit bei Rework kann schwierig sein. Durch die ständige Untermischung bildet sich theoretisch eine unendliche Rückverfolgbarkeit.
- Eindeutige Kennzeichnung
- Regelmäßige Unterbrechung der Kette
- Im Schadensfall müssen alle Unterlagen/Daten der vorhergehenden Lose, die als Rework in Frage kommen, vorliegen.
UmsetzungUmsetzung
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Bewusstsein für das Chargenhandling
Die Losbetrachtung in der Gebäckherstellung sollte immer
eine Risikobetrachtung vorangehen.
Meist sind mikrobielle Gefahren zu vernachlässigen und die
Produkte erfordern eher eine Betrachtung von physikalischen
Kontaminanten (Glas, Metall, Holz, Steine).
UmsetzungUmsetzung
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Bewusstsein für das Chargenhandling
1. Schadensreduzierung im Falle eines Rückrufs durch einen Lieferanten
2. Aufwandsreduzierung im Falle eines eigenen Rückrufs
3. Verwaltung des MHD, als Definitionsgröße
UmsetzungUmsetzung
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UmsetzungUmsetzung
Die Archivierungsdauer hängt von der Art der Ware ab.
Als Richtwert wird eine Archivierungsdauer von dem Zeitraumdes MHD plus einem Jahr empfohlen, solange keinespezifischen Gesetzgebungen die Dauer der Aufzeichnungdefinieren.
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• Der IFS-Standard fordert einen regelmäßigen Test der Rückrufaktion.
• Für einen solchen Test wird z. B. ein Rückstellmuster genommen.
• Handelt es sich bei dem Kunden um ein elektronisch geführtes Lager, dann erfolgt die Auskunft meist gleich, bei kleineren Kunden mit einfachem Lager dauert es meist etwas länger.
• Wenn der Test artikelabhängig erfolgreich war, dann erfolgt der nächste Test z.B. nach einem Jahr.
UmsetzungUmsetzung
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EAN EAN
Die EAN steht für International Article Number(früher European Article number) und ist eine Produktkennzeichnung für Handelsartikel.
Die EAN ist eine Zahl, bestehend aus 13 oder 8 Ziffern, die zentral verwaltet und an Hersteller auf Antrag vergeben wird.
EAN 13 EAN 8
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EAN / EAN 128 EAN / EAN 128
ILN Internationale Lokations Nummer
In Deutschland fallen für die Vergabe einer ILN, welche Vorraussetzung für die Beantragung von einer EAN ist, jährliche Gebühren an.
www.GS1-Germany.de
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EAN 128EAN 128
MHDMindest-Haltbarkeits-Datum
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RFID/EPCRFID/EPC
Radio Frequenz IDentifikation
Die RFID-Technologie - d.h. das Übertragen von Produkt-Sendungsdaten mittels Funkfrequenztechnologie
Bietet interessante Chancen, durch Schaffung höchster Transparenzeine effizientere Steuerung logistischer Abläufe in vielen Bereichen zu ermöglichen.
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Berücksichtigung der „technischen“ Machbarkeit
AnmerkungAnmerkung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Referent: Sascha EgenerReferent: Sascha Egener
CCääcilienstr. 10cilienstr. 1052249 52249 EschweilerEschweiler
Tel: 0 24 03 / 99 66 0 Tel: 0 24 03 / 99 66 0 Fax: 0 24 03 / 99 66 70 Fax: 0 24 03 / 99 66 70
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