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Raiffeisenkasse Guntramsdorf
Richtig Erben&Vererben
Kundenveranstaltung derRaiffeisen Regionalbank
Mödling
11. April 2011
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Empfehlung Planung Vermögensübergabe
• Analysegespräch mit Ihrem Berater zur Erstellung einer detaillierten Vermögensübersicht
• Festlegung der Vermögenswerte, die vererbt werden sollen
• Gespräch mit dem Notar/RA, um Fragen zur Erbfolge, Pflichteilsrechten, Testament, etc… zu klären
• Weiteres Gespräch mit Ihrem Berater, der Ihnen die notwendigen Vermögensumschichtungen darstellt. Daneben Vorschläge zu individuellen Absicherungsmaß- nahmen, Regelung der Verfügung von Angehörigen über Konten, Safes, Schließfächer
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Richtig erben und vererben
Dr. Wolfgang Neumaier
Öffentlicher NotarSchloss Vösendorf, 2331 Vösendorf
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Begriffsbestimmungen• Erben/Erbe:
Gesamtrechtsnachfolger
• Vermächtnis/Vermächtnisnehmer:Einzelrechtnachfolger
• Erblasser:Verstorbener
• Testator:Verfasser eines Testamentes
• Nachlass/Verlassenschaft/Erbschaft
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Berufung zu Erbfolge
• Berufungsgründe:geordnet nach Stärke: - Erbvertrag - Testament - Gesetzliche Erbfolge
• Erleben des Anfalles (= Tod des Erblassers)
Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!
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Gesetzliche Erbfolge
Kommt nur zur Anwendung, wenn:
• keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist
• sich die letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt
• die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen
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Gesetzliche Erbfolge
• Verwandte (Blutsverwandtschaft)
- Nachkommen (egal ob ehelich oder unehelich)- Vorfahren
• Ehegatte
• Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen(Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater)
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Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
• Das Gesetz teilt die Verwandten – je nach Verwandtschaftsgrad – in Linien (Parentelen) ein.Sie kommen nur nacheinander zum Zug
• Repräsentationsprinzip:Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen
• Anwachsungsprinzip:Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten• 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen
• 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister
• den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde
• 2/3 des Nachlasses neben Großeltern
• jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde
• sonst den gesamten Nachlass
• Kein Erbrecht: Lebensgefährte
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Besonderheiten
Wohnungseigentum §14 WEG 2002:
• Eigentumspartner:A und B je ½-Wohnungseigentümer
• Tod eines Eigentumspartners:Überlebender übernimmt Anteil – muss halben Verkehrswert an Erben zahlen
• Überlebender ist pflichtteilsberechtigt und bedarfsqualifiziert: nur Pflichtteil auszubezahlen
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Gewillkürte Erbfolge• Erbvertrag: Notariatsaktsform
- nur zwischen Eheleuten- bindende Wirkung für Erblasser- reines Viertel
• Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform
- Erfüllung erst nach dem Tod- bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf
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Letztwillige Verfügung/Testament• einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung
• ein oder mehrere Erben werden eingesetzt:Erbseinsetzung
• Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers
• Vermächtnisse können ausgesetzt werden
• Auflagen
• Bedingungen
• Befristungen
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Letztwillige Verfügung/Vermächtnis
• Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung
• Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände(Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück)
• Häufig im Testament
• Kodizill: nur Vermächtnis ohne Erbseinsetzung
• Anspruch gegen Erben: Nachlassgläubiger
• Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor
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FormvorschriftenFremdhändig:
• Computer
• Schreibmaschine
• handschriftlich von einer anderen Person
• vom Testator eigenhändig unterschrieben
• von drei fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz „als Testamentszeuge“
Eigenhändig:
• eigenhändig hand-schriftlich vom Testator geschrieben
• eigenhändig vom Testator unterschrieben
• Datum: keine Former-fordernis, aber ratsam
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Der Pflichtteil• Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus
• Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden
• Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote)
• Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden etc.)
• Recht des Pflichtteilsberechtigten den Nachlass schätzen zu lassen
• Verzichte zu Lebzeiten (Notariatsaktspflicht!) oder im Rahmen der Abhandlung sind möglich
• Pflichtteilsminderung
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Pflichtteil/Schenkungen/Übergaben
• Anspruch der weichenden Pflichtteilsberechtigten an Schenkungen und Übergaben an Pflichtteilsberechtigte
• Schenkungen und Übergaben durch Pflichtteilsverzichte (Notariatsaktspflicht!) absichern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Richtig erben und vererben
Rosemarie Dittrich
Consulentin der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
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Beratungstage „Erben&Vererben“
• 14. April, 09:00 – 17:00
• 15. April, 09:00 – 17:00
• 18. April, 09:00 – 17:00
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Informationen, Folien
ab 13. April auf www.rrb-moedling.at
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Einen schönen Abend!!