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2
Merkmale der Versicherung
Gefahrengemeinschaft
Ungewissheit über Eintritt und Umfang des zu versichernden Ereignisses
Schätzbarer Geldbedarf Schadenhäufigkeit Schadendurchschnitt
Gesetz der großen Zahl
Zwischenwirtschaftlicher Risikoausgleich
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3
Definition Versicherungsvertrag I
Ein Versicherungsvertragsverhältnis ist gegeben, wenn
sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen,
das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und
der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großenZahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.
(BGH VersR 1964, 497; BVerwG VersR 1993, 1217)
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4
Definition Versicherungsvertrag II
Parteien des Versicherungsvertrages: Versicherer und Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertrag kann auch als Vertrag zu Gunsten Dritter (Versicherter) ausgestaltet sein(Versicherung für fremde Rechnung) § 179 VVG
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5
Arten der Versicherung
Schadensversicherung: Versicherer ersetzt den durch den Eintritt des
Versicherungsfalles konkret entstandenen Vermögensschaden
Summenversicherung: Versicherer hat im Versicherungsfalle, unabhängig
vom Eintritt eines Vermögensschadens, die im Vertrag vereinbarte Summe zu leisten
Personenversicherung: das versicherte Risiko ist an eine natürliche Person
gebunden
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6
Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages
Versicherungsvertragsgesetz mit abdingbaren, zwingenden und halbzwingenden Vorschriften
Versicherungsaufsichtsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Allgemeine Versicherungsbedingungen (ergänzende bzw. ersetzende Bedingungen) besondere Versicherungsbedingungen Sonderbedingungen geschriebene Bedingungen
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Vertragspflichten des Versicherungsnehmers
Zahlung der Prämie
Beachtung von Obliegenheiten (§ 28 VVG)
Tun: Schadenabwendungs-,
Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG) Unterlassen: Nichtvornahme einer Gefahrerhöhung
(§ 23 VVG)
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Obliegenheiten I
Obliegenheit ist keine erzwingbare, bei Nichterfüllung in eine Schadensersatzpflicht übergehende Verbindlichkeit, sondern eine Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsanspruches (BGH VersR 1967, 27)
Obliegenheiten sind vom Versicherungsnehmer zu erfüllen bzw. von seinem Repräsentanten
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Obliegenheiten II
§ 28 Abs. 1 Grobe Fahrlässigkeit oder VorsatzKündigungsrecht kann ausgeübt werden
§ 28 Abs. 1-4 Leistungsfreiheit des Versicherers
Für alle Arten der Obliegenheitsverletzung (OLV) ist Vorsatz Voraussetzung
Quotale Leistungskürzung bei grob fahrlässiger OLV, außerdem
Keine Leistungsfreiheit, soweit OLV weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
kausal war
Teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Versicherer ausdrücklich in Textform auf diese Folgen der OLV hingewiesen worden ist
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Vertragspflichten des Versicherers
Hauptpflicht:
Gewährung des Versicherungsschutzes durch Übernahme des Risikos (Gefahrtragung) und Erbringen der geschuldeten Leistungbei Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. Schadensersatz im Bereichder Schadenversicherung einschl. Kosten für Ermittlung und Feststellung des Schadens (§ 85 VVG).
Risiko/Gefahr= Möglichkeit eines Schadens oder sonstigen Nachteils
Versicherte Gefahr wird im Versicherungsvertrag abstrakt beschrieben (Brand, Unfall). Gefahr kann sich verwirklichen in Person (Tod, Unfall), Sachen (Brand) oder wirtschaftlicher Situation(Lizenzverlust). Folge der verwirklichten Gefahr ist der Schaden.
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Gefahrausschlüsse
Objektive Gefahrausschlüsse: Krieg, Erdbeben Einbruch durch Angestellte Haftpflichtansprüche wegen Teilnahme an
Kunstflugveranstaltungen
Subjektive Gefahrausschlüsse: vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles (§ 81 VVG) bei Haftpflicht allerdings nur Vorsatz (§ 103 VVG)
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Versicherter Schaden
Versicherer hat jeden Schaden zu ersetzen, der infolge der versicherten und nicht ausgeschlossenen
Gefahr hinsichtlich der versicherten und nicht ausgeschlossenen
Beziehung dem Versicherungsnehmer erwächst, durch Beeinträchtigung des Interesses an versicherten
Gütern (Interesse an unzerstörter Sache) oder des Interesses an ungestörter Beziehung des Versicherungs-nehmers zu Gütern (Beschlagnahme, Diebstahl)
der bei der Summenversicherung als bei Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart gilt
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Versicherungswert – Versicherungssumme I
Versicherungswert ist der in Geld abschätzbare Betrag, den Versicherungsnehmer für Wiederbeschaffung/Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug „alt für neu“ aufzuwenden hat (§ 88 VVG)
Entgangener Gewinn nur bei besonderer Vereinbarung ersatzfähig
Versicherungssumme stellt den vertraglichen Höchst-betrag für die Leistung des Versicherers dar. Selbst wenn Versicherungssumme höher als Versicherungs-wert, braucht Versicherer nur den Betrag des Schadens zu ersetzen, sofern keine Neuwertversicherung vereinbart
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Versicherungswert – Versicherungssumme II
Überversicherung: Versicherungssumme übersteigt Versicherungswert erheblich (§ 74
VVG)
Unterversicherung: Versicherungssumme niedriger als Versicherungswert (§ 75 VVG)
Selbstbeteiligung: Selbstbehalt, z.B. 20% des Schadens Integralfranchise – kein Ersatz des Schadens bis zu einer
bestimmten Grenze, bei Übersteigen Ersatz des gesamten Schadens
Abzugsfranchise – Versicherungsnehmer trägt einen bestimmten Teil, unabhängig von Höhe des Schadens
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Die Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, also seine Verpflichtung zum Schadensersatz, nicht eine vertragliche Haftungsübernahme
Versicherungsfall ist das Schadensereignis, dasHaftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben könnte
Vorsätzliche Schädigungen sind nicht gedeckt (§ 103 VVG)
Nur Personen- oder Sachschäden, reine Vermögensschäden nur, falls besonders vereinbart
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Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung I
Deckungsverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer):Prüfung,
ob überhaupt Versicherungsschutz besteht,
ob geltend gemachter Haftpflichtanspruch unter bestehende Haftpflichtdeckung fällt
Haftpflichtverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem):Prüfung
der Haftpflichtfrage, in die vom Versicherungsnehmer nicht durch Anerkenntnis eingegriffen werden darf,
ob Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, nämlich entweder Abwehr unbegründeter oder Befriedigung begründeter Ansprüche
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17
Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung II
In jedem Fall ist der Versicherungsnehmer von Schadensersatzverbindlichkeiten freizustellen
Dadurch wird ihm die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten erspart (Befreiungs- oder Rechtsschutzfunktion)
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Die Luftfahrtversicherung
An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung Luftfahrzeug-Kasko-Versicherung Luftfahrt-Unfall-Versicherung
Sonstige Luftfahrtversicherungen: Luftfahrt-Produktehaftpflicht-Versicherung Obhutshaftpflicht-Versicherung Montage-Versicherung Lizenzverlust-Versicherung
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Die Luftfahrt-Unfall-Versicherung
Versicherungsschutz zugunsten von Personen, die sich fliegerisch betätigen oder als Fluggast in einem Luftfahrzeug mitfliegen
und einen Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges erleiden
Abschluss als Sitzplatz-Unfall-Versicherung für jeweils ein und dieselbe Gruppe von Sitzplätzen, z.B. Piloten- und Fluggastsitze,
gelegentlich auch
als Namentliche Unfall-Versicherung, abhängig vom Risiko eingeteilt in Personengruppen, z.B. Fluggäste, Besatzungs-mitglieder, Fallschirmspringer
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Besonderheit der Sitzplatz-Unfall-Versicherung
Unfall-Versicherung ohne Namensangabe, gebunden an die im Versicherungsscheingenannten Luftfahrzeuge bzw. deren Sitzplätze
versicherte Personen nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar
Abschluss nach dem Pauschal- oder Platzsystem – unterschiedliche Entschädigung
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Rechtliche Einordnung der Luftfahrt-Unfall-Versicherung I
Personenversicherung
Summenversicherung, da die vereinbarte Summe unabhängig vom konkreten Bedarf geleistet wird
Unfallfremdversicherung gem. § 179 Abs. 1, 2. Alt. VVG für Unfälle, die einem Dritten zustoßen
Unfallfremdversicherung für eigene Rechnung (verständlicher: Interesse): VN/Begünstigter schließt Versicherungsvertrag im eigenen Namen für den Eintritt des Versicherungsfalles bei einem Dritten ab (§ 179 Abs. 2 VVG), bedarf zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Versicherten
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Rechtliche Einordnung der Luftfahrt-Unfall-Versicherung II
Versicherungsnehmer = Vertragspartner des Versicherers und zugleich auch Begünstigter; Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten im Versicherungsfall zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 VVG)
Empfangenes ist an den Versicherten (Gefahrsperson) herauszugeben (GoA oder Treuhandverhältnis)
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Unfallfremdversicherung für fremde Rechnung
Unfallfremdversicherung für fremde Rechnung: Versicherungsnehmer schließt Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen Dritten als materiell Berechtigtem ab
Im Außenverhältnis stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem versicherten Fluggast als Versichertem unmittelbar zu = Versicherter als materieller Träger des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer kann gem § 76 Abs. 1 VVG über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen (formelles Verfügungsrecht, z.B. Wahrnehmung von Gestaltungsrechten)
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Abschluss des Luftfahrt-Unfall-Versicherungsvertrages
Abschluss formfrei, basierend auf folgenden wesentlichen Angaben:
Pauschal- oder Platzsystem (bei Platzsystem Angabe der Sitzplätze)
Verwendung der Sitzplätze, z.B. Piloten, Fluglehrer, Flugschüler, Fluggäste
Flugzeugkategorie (Strahl-, Propeller-, Segelflugzeug)
Höhe der Versicherungssumme und Versicherungsdauer
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Parteien des Luftfahrt-Unfall-Versicherungsvertrages
Versicherer mit Erlaubnis zum Betrieb einer Unfallversicherung (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 VAG iVm. Anlage A Nr. 1 zum VAG, § 7 Abs. 1 VAG)
§ 1 LuB 2008 bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten zustoßen = Versicherter als die Person, in dessen Leben oder Gesundheit sich die Unfallgefahr verwirklichen kann
Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers (nicht zwangsläufig identisch mit Versichertem)
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Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherte Gefahr: Entstehung eines Vermögensbedarfes durch Unfall
Versicherungsfall: durch Unfall bedingter Tod oder Gesundheitsschädigung (§ 1.1.1 LuB 2008)
Zeitlicher Deckungsumfang: vom Besteigen bis Verlassen des Luftfahrzeuges einschließlich Ein- und Aussteigen
Risikoausschluss: Unfälle verursacht durch politische Risiken (Ziffer 4.1.5 LuB 2008) Versicherer will nur ausschnittsweise Deckung bieten
Verhüllte Obliegenheit: Zustand des Luftfahrzeuges (Ziffer 4.1.1 2. HS LuB 2008) Führer mit allen erforderichen Lizenzen (Ziffer 1.1.1 1. HS LuB 2008)Deckungsschutz abhängig davon, daß Versicherungsnehmer für verkehrssicheren Zustand Sorge trägt (BGH NVersZ 2000, 443)
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Leistungen aus der Luftfahrt-Unfall-Versicherung
An Leistungen können vereinbart werden:
Todesfall- und Invaliditätsentschädigung
Tagegeld, Krankenhaustagegeld
Genesungsgeld
Heilkosten und Übergangsentschädigung
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Luftrecht und Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung setzt luftfahrtrechtliche Haftungvoraus
Deutsches Haftungsrecht in vier Unterabschnitten in §§ 33-56LuftVG geregelt: Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug
befördert werden (§§ 33-43, sog. Dritthaftpflicht) Haftung aus dem Beförderungsvertrag (§§ 44-52) Haftung für militärische Luftfahrzeuge (§§ 53 und 54) Gemeinsame Bestimmungen für Haftpflicht (§§ 55 und 56)
Internationales Haftungsrecht: WA/HP, MÜ, Römer Haftungs-abkommen
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Die Dritthaftpflicht
Erfolgshaftung, die noch über die Gefährdungshaftung gem. StVG hinausgeht, für Schäden, die beim Betrieb des Luftfahrzeuges Personen oder Sachen widerfahren
Halter haftet ohne Rücksicht auf Rechtswidrigkeit oder auf sein Verschulden, selbst für höhere Gewalt
Summenmässige Haftungsbeschränkung entsprechend Höchstabfluggewicht
Unbeschränkte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit über §§ 823ff BGB
Haftung gem. § 33 LuftVG auch bei Zusammenstoß von Flugzeugen, mitwirkendes Verschulden anrechenbar, Ausgleichung nach § 41 LuftVG
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Die Halterhaftpflicht-Versicherung
Halterhaftpflicht ist Pflichtversicherung (warum?) gem. EG-VO 2407/92, EG-VO 785/2004, § 43 LuftVG (subsidiär)
Subsidiarität: § 43 LuftVG gilt auch für Drachen, Fesselballone, Ultraleichtflugzeuge (ausgeschlossen in Art. 2 EG-VO 785/2004) und für den Halter, der mangels ständigerVerfügungsgewalt nicht Luftfahrzeugbetreiber iSv. Art 4 EG-VO ist
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Haftung aus dem Beförderungsvertrag
Haftung bei internationaler Beförderung gem. Art. 17, 18 und 19 WA/HP, MÜ für Personen- und Sachschäden einschließlich Schäden durch Verspätung
Haftung bei innerstaatlicher Beförderung gem. § 44ff LuftVG (Personen und Gepäck) bzw. § 425ff HGB (Güter)
Haftung für vermutetes Verschulden Ausnahme: Güterschäden nach MÜ
Haftung grundsätzlich beschränkt mit der Möglichkeit der Durchbrechung der Haftungsgrenzen bei grobem Verschulden Ausnahme: Güterschäden nach MÜ
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32
Die Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung
Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung ist Pflichtversicherung gem. EG-VO 2407/92 (aufgehoben durch EG-VO 1008/2008 mit Wirkungzum 1.11.2008) iVm. EG-VO 2027/97 idF. EG-VO 889/2002; EG-VO 785/2004, § 50 LuftVG (subsidiär)
Subsidiarität: § 50 LuftVG normiert Versicherungspflicht fürVerspätungsschäden Flugpauschalreiseveranstalter (Luftfrachtführer ohne Hauptleistung) Beförderungsverträge nach WA oder HP von Nicht-
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Beförderungen, deren Haftung dem nationalen Recht (§ 44) unterliegt,
weil keine Beförderung zwischen Vertragsstaaten WA bzw. MÜ oder nicht-entgeltliche oder nicht-gewerbliche Beförderungen von Nicht-Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
§ 50 LuftVG gilt nicht für Güterschadensversicherung – Versicherungspflichtgem. § 4 Abs. 3 MontÜG
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Rechtsgrundlagen der Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)
Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter, Luftfrachtführer) LHB 2008; Musterbedingungen des GDV
Verweis auf die „besonderen Vorschriften über die Pflichtversicherung“ (§§ 113 ff VVG)
Ausgestaltung des Versicherungsvertrages durch §§ 102-106 LuftVZO
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Inhalt der LHB 2008 I
§ 1 – Umschreibung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risikos
Versicherungsnehmer: Halter, Luftfrachtführer, Reiseveranstalter
„während der Wirksamkeit der Versicherung“ (Ziffer 1 LHB 2008): nach dem sachlichen Beginn und vor dem sachlichen Ende
Schadenereignis: der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt (BGH VersR 1957, 499)
„die gesetzliche Haftpflicht“: bei vertraglichen Haftungserweiterungen sind Vereinbarungen mit dem Versicherer zu treffen
Schadensersatz: keine Ansprüche auf Vertragserfüllung, Gewährleistungsansprüche u.ä.
Aufzählung der auszuwählenden Versicherungsarten (Ziffer 2.1 – 2.3 LHB 2008)
Erweiterung des Versicherungsschutzes (Ziffer 3.2 LHB 2008): Mitversicherte erhalten eigenen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Abweichung von § 7 Ziffer 1 AHB
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Inhalt der LHB 2008 II
Ziffer 6 als Deckungserweiterung zu § 4 Abs. 1 Ziffer 3 AHB
Ziffer 7 Ausschlüsse
Ziffern 7.2 – 7.4 enthalten luftfahrtspezifische Ausschlüsse, die versicherungstechnischals verhüllte Obliegenheiten formuliert sind
Ziffer 7.2 und 7.4 inhaltsgleich auch in Kaskoversicherung verwendet
Luftfahrtunternehmen (Ziffer 7.3), s. § 20 LuftVG
Genehmigungspflicht, s. § 20 LuftVG, EG-VO 2407/92
Führer = verantwortlicher Luftfahrzeugführer iSv. § 2 LuftVZO
Zahlreiche Ausschlüsse aus AHB entnommen
bedeutsame Ausnahme: Ziffer 7.8 – Wiedereinschluss durch Besondere Bedingungen möglich
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36
Inhalt der LHB 2008 III
Umfang der Leistung
§ 4 – Befreiung und Rechtsschutz
Ziffer 1 – gröbste Pflichtverletzung des Versicherers ist UntätigkeitPrüfung der Haftpflichtfrage: Anerkennen Befriedigen (auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers) Ermittlungen anstellen Verhandeln Weisungen erteilen
§ 5 Ziffer 1 – Deckungssumme begrenzt nur die Haupt-, nicht die Zinsforderung oder außergerichtliche Anwalts- oder Gutachtenskosten
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Inhalt der LHB 2008 IV
Ziffer 18 – Obliegenheiten
Vorvertragliche Anzeigepflichten: gefahrenerhebliche Umstände angeben; Rechtsfolgen fehlender Angaben bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Rücktritt;ansonsten Recht zur Kündigung
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Beseitigung besonders gefahrdrohender Umstände
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Mitwirkungsobliegenheiten Abwendung des Schadens, insbesondere bei Ausweitung oder Folgeschäden Schadenminderung
Aufklärungs- und Mitteilungsobliegenheiten
Überlassen der Prozessführung
Kein Anerkenntnis durch Versicherungsnehmer
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Inhalt der LHB 2008 V
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Vorvertragliche Obliegenheitsverletzung: fristlose Kündigung, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung: Anteilige Leistung, jedoch bleibt Versicherungsschutz bestehen, wenn
Versicherungsnehmer einfache Fahrlässigkeit nachweist
Versicherungsnehmer nachweist, dass Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich
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Höhe der Versicherungssummen
Halterhaftpflicht: gem. § 102 LuftVZO abhängig von den Haftungsbeträgen in § 37 LuftVG, bzw. entsprechend den Mindestversicherungssummen in Art. 7 EG-VO 785/2004
Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung: gem. §§ 103, 104LuftVZO für Passagierschäden: 250.000 Rechnungseinheiten für Gepäckschäden: 1000 Rechnungseinheiten je Fluggast,
auch für Verspätung für Verspätungsschäden von Passagieren: 4150 Rechnungs-
einheiten je Fluggast für Güterschäden: 17 Rechnungseinheiten je Kilogramm
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Weitere Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungen
Für Luftsportvereine Gedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht der Vorstands- und Vereinsmitglieder sowie des Vereins oder seiner Mitglieder aus Haltung, Besitz oder Inbetriebsetzung von Flugmodellen
Für VeranstalterGedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins für die Veranstaltung genehmigungspflichtiger Luftfahrtveranstaltungen
Für FlugplätzeGedeckt ist die Haftpflicht aus der Unterhaltung und Inbetriebnahme des Flugplatzes einschl. persönlicher Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angestellten einschließlich des diensttuenden Flugleiters
Für Reparaturbetriebe u.ä.Gedeckt ist die Haftpflicht aus Herstellung, Reparatur, Wartung, Betreuung, Überholung von Luftfahrzeugen
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Die Luftfahrzeug-Kasko-Versicherung
Sachversicherung
Gegenstand der Versicherung: Schutz des Luftfahrzeuges (nicht getrennter Luftfahrzeugteile, Ausnahme jedoch Ziffer 3 Abs. 1.11) gegen Verlust und Beschädigung in der Luft, am Boden undauf dem Wasser
Grundlage der Versicherung: LKB 2008 sowie ggfs. auf das individuelle Einzelrisikozugeschnittene Klauseln
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LKB 2008 I
Deckung aller Gefahren, soweit sie nicht ausgeschlossen sind (keine Deckung aller Schäden, z. B. Folgeschäden)
„von außen einwirkendes Schadensereignis“: Luftfahrzeug muss Einwirkung von außen ausgesetzt sein, Ausschluss von Betriebsschäden
Versicherungsfall = Schadenereignis = Ursache für Teil- oder Totalschaden (Ziffer 1.2)
Zwei Versicherungsformen angeboten: Vollkaskoversicherung oder Versicherung nur für Totalverlust
Ziffer 1.4.1 und 1.4.2: Risikoabgrenzungen, keine verhüllten Obliegenheiten
Stillliegeversicherung (Ziffer 1.3): umfasst nur das Bodenrisiko, wird nachgesucht, sofern umfassendej Kaskoversicherung nicht benötigt wird, z.B. langfristige Wartungsarbeiten
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LKB 2008 II
Ziffer 4 Ausschlüsse
Ziffer 1.1: Kriegs- und Terrorrisiken standardmäßiger Ausschluss, Wiedereinschluss möglich
Ziffer 1.4: Bearbeitungsfehler
Ziffer 1.5: Betriebsschäden (legaldefiniert), Abgrenzung (nicht versicherter) innererund (versicherter) äußerer Betriebsschaden
Ziffer 1.7: Allmählichkeitsschäden
Ziffer 1.9: grobes Verschulden des Versicherungsnehmers (subjektiver Risikoausschluss), Regress des Kaskoversicherers gegen schaden-
verursachenden Piloten, vom Industrieunternehmen angestellter Berufspilot gilt als Repräsentant (OLG Oldenburg, VersR 1998, 839)
Achtung: Haftungsverzicht des Versicherungsnehmers gegenüber Piloten nur unschädlich bei einfacher Fahrlässigkeit, ansonsten möglicher Verlust
desVersicherungsschutzes analog § 86 Abs. 2 VVG
Ziffer 2.1: schließt Deckungslücke für Prüfflüge bei fehlender offenerPilotenklausel
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LKB 2008 III
Ziffer 3 – Umfang der Leistung im Totalschadensfalle
Ziffer 1 Wiederbeschaffungswert (Neuwert bzw. Zeitwert) begrenzt durch die Versicherungssumme
Bei Zeitwert unter 50% des Neuwertes Angebot „Total Loss only“
Totalschaden – Anspruch auf Versicherungssumme, sofern diese unter dem tatsächlichen Wert (Zeitwert) des Luftfahrzeuges liegt, andernfalls Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes
Bei Taxwert-Versicherung Ersatz der Taxe, sofern diese nicht den wirklichen Versicherungswert erheblich (+10%) übersteigt. Nach BGH VersR 2001, 749 braucht abhängig von Schwankungsbreite der versicherten Gegenstände auch Abweichung größer 10% nicht in jedem Falle einen Verstoß gegen Bereicherungsverbot darzustellen.
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LKB 2008 IV
Ziffer 3 – Umfang der Leistung im Teilschadensfalle
Teilschaden – Anspruch auf Kosten der Wiederherstellung abzüglich Selbstbeteiligung Kosten der Wiederherstellung Kosten des Materials, auch Ersatzteile Aufwendungen für tarifliche Arbeitslöhne Kosten für Werkstatt- und Abnahmeflüge Generalunkostenzuschlag Bergungs- und Transportkosten
Ggfs Anrechnung für „Betterment“
Keine Versicherung des Minderwertes