Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Hausarbeit„Verfall einer Familie“
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2015
Hausarbeit„Verfall einer Familie“
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Hausarbeit„Verfall einer Familie“
Die Eheleute Manfred und Frauke Budenbrock hatten im Sommer 2013 ein Hausgrundstück in der Friedensstraße gekauft und sind Miteigentümer zu gleichen Teilen. Ihr Glück im neuen Heim währte jedoch nicht lange. Zum Grundstück der Budenbrocks gehört eine Garage, die zu einem Drittel auf dem Nachbargrundstück der Familie Stritting steht. Wann es zu diesem Überbau gekommen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln. Fest steht aber, dass der Überbau vom Grundstück der Budenbrocks aus erfolgte und dem Überbauenden bzgl. des Überschreitens der Grundstücksgrenzen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Zur Absicherung des Überbaus wurde im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit am Grundstück der Strittings zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragen, wonach der Überbau zu dulden ist. Familie Stritting parkt seit jeher regelmäßig ihr Auto in der Garage, weil sich die Einfahrt auf ihrem Grundstück befindet. Schließlich könnten die Budenbrocks die Garage ohnehin nicht nutzen, weil die Einfahrt vom Grundstück der Budenbrocks aus nicht zu erreichen sei und die Dienstbarkeit kein Recht umfasse, über das Grundstück der Strittings zu fahren. Die Budenbrocks sind demgegenüber der Meinung, ein „Sonderwegerecht“ zu haben. Sie möchten die Garage zum Parken eines Motorrads nutzen, das Manfreds Vater Valentin gehört und den Eheleuten von diesem leihweise zur Verfügung gestellt wurde.
Sachverhalt
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Hausarbeit„Verfall einer Familie“Dem andauernden Stress mit den Nachbarn hielt letztlich die Beziehung der Eheleute Budenbrock nicht
stand. Als Frauke Anfang Oktober 2014 nachmittags früher von der Arbeit nach Hause kam, bestätigten sich ihre schon länger gehegten Zweifel an der Treue ihres Mannes. Im Garten der Budenbrocks sah sie eine junge Frau in der Hängematte liegend und genüsslich Äpfel von den auf dem Grundstück wachsenden Bäumen essend. Hierbei handelte es sich um Manfreds Geliebte Gisela, die von ihm die Erlaubnis bekommen hatte, sich ganz nach ihrem Belieben tagsüber auf dem Grundstück aufzuhalten und sich an den Obstbäumen zu bedienen. Gisela war bekannt, dass das Haus beiden Eheleuten gehört. Frauke verlangte von Gisela sogleich, jeglichen ehebrecherischen Kontakt zu Manfred einzustellen, das Grundstück sofort zu verlassen und zukünftig nicht mehr zu betreten. Außerdem solle Gisela Ersatz für die vielen Äpfel leisten, die sie seit Wochen gegessen habe und die Frauke nun nicht mehr zu Apfelmus verarbeiten könne. Als alle Worte nichts halfen, schob Frauke Gisela mit ihrer überlegenen Körperkraft vom Grundstück und schloss das große Gartentor vor Giselas Nase zu. Für Frauke unvermeidbar wurde dabei Giselas neue Prada-Seidenbluse irreparabel beschädigt. Vom Tor aus rief Gisela, es könne ja wohl nicht sein, dass so gewaltsam gegen sie vorgegangen werde, zumal sie schon drei Stunden auf dem Grundstück gewesen sei. Überdies seien die privaten Beziehungen zu Manfred ihre eigene Angelegenheit, und was die Aufenthalte auf dem Grundstück angehe, so habe sie doch im Gegenzug immer fleißig Unkraut gejätet und den Garten gepflegt, was dieser bitternötig gehabt habe. Außerdem sei ja noch nicht einmal klar, ob die Eheleute Budenbrock überhaupt Eigentümer des Grundstücks seien. Sie habe von Manfred erfahren, dass der Hauskauf über den damals noch 16-jährigen Sohn der Budenbrocks, Salvatore, abgewickelt wurde. Salvatore habe das Haus für 750.000 € gekauft, obwohl er nur eine Vollmacht über 500.000 € gehabt hatte.
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Hausarbeit„Verfall einer Familie“
Salvatore (nun 17 Jahre alt), der den Streit mitbekam, konnte angesichts der Argumentation von Gisela nur den Kopf schütteln, denn seine Eltern wollten nie einen so penibel hergerichteten Garten haben. Weil er außerdem der Meinung war, seinem Vater täte ein kleiner Denkanstoß gut, übereignete er kurzerhand ohne Manfreds und Fraukes Wissen das Motorrad unter Vorlage der Fahrzeugpapiere an den gutgläubigen Norbert aus dem Nachbardorf. Zu dem Motorrad hatte er Zugang, weil seine Eltern ihn gebeten hatten, das Fahrzeug regelmäßig zu warten.Rechtsanwalt Tratsch, der sich über die Wintermonate gern dafür einsetzen möchte, den Frieden in der Friedensstraße wiederherzustellen, jedoch mit dem Fall überfordert ist, bittet Sie um ein Rechtsgutachten, zu folgenden Fragen: 1. Darf Familie Stritting den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Garage(Garageneinfahrt) für ihr
eigenes Fahrzeug nutzen?2. Dürfen die Budenbrocks das nötige Stück über das Nachbargrundstück der Strittings fahren, um zu der
Garageneinfahrt zu gelangen? 3. Frauke verlangt von Gisela, dass sie künftig ehebrecherische Beziehung zu Manfred sowie ein Betreten des Grundstücks unterlässt sowie Schadensersatz für die Äpfel?4. Hat Gisela Ansprüche gegen Frauke wegen der Beschädigung der Bluse?5. Wer ist Eigentümer des Motorrads? Bearbeitervermerk:Soweit der Sachverhalt Rechtsfragen aufwirft, die nach dem Lösungsweg des Bearbeiters für die Beantwortung der Fragen nicht entscheidungserheblich sind, sind diese hilfsgutachterlich zu prüfen. Soweit nach Auffassung des Bearbeiters für die Begutachtung erforderliche Sachverhaltsangaben fehlen, ist zu unterstellen, dass eine weitere Aufklärung weder durch die Mandantin noch durch die Gegenseite zu erzielen ist.
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Hausarbeit„Verfall einer Familie“Aufgabe 1
030/200I. Nutzungsrecht aus Eigentum25/200II. Sonstige Nutzungsrechte05/200
Aufgabe 2 030/200I. Wegerecht aus § 912 BGB7,5/200II. Wegerecht aus § 917 BGB10/200III. Wegerecht aus Grunddienstbarkeit 10/200IV. Wegerecht aus Nachbarschaftsverhältnis 2,5/200
Aufgabe 3 050/200I. Unterlassen der ehebrecherischen Beziehung 10/200II. Unterlassen des Betretens des Grundstücks 10/200III. Ersatz für die Äpfel30/200
1. Anspruchsgrundlage 05/2002. Anspruchsbegründende Voraussetzungen 15/2003. Anspruchshindernde Voraussetzungen 05/2004. Durchsetzbarkeit 05/200
Aufgabe 4 010/200
Aufgabe 5 040/200I. Übertragung V an M/F05/200II. Übertragung S an N35/200
1. Rechtsgrundlage 05/2002. Minderjährigkeit 10/2003. Abhandenkommen 20/200
Aufbau und Subsumtion
040/200
Punkteverteilung
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Die obige Darstellung gibt die Teilprüfungsschritte wieder und ordnet diesen Bewertungseinheiten zu.
Zum Zwecke der Notenbildung ist jeder Teilprüfungsschritt mit einer Note nach der einschlägigen Notenskala zu bewerten und diese mit den Bewertungseinheiten zu multiplizieren. Die so zu allen Teilprüfungsschritten ermittelten Ergebnisse sind zu addieren, die Summe ist durch 180 zu dividieren.
Der Quotient gibt das Gesamtergebnis in Punkten wieder. Dieses Gesamtergebnis kann auf Grund eines etwa abweichenden Gesamteindrucks gegebenenfalls noch korrigiert werden.
Punkteverteilung
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Aufgabe 1: I. Nutzungsrecht aus Eigentum (§ 903 S. 1 BGB) 1. Garageneinfahrt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 BGB Garageneinfahrt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §§ 946, 93, 94 Abs. 1 S. 1 BGB?
Lösung
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Garageneinfahrt eine mit dem Grundstück der Strittings
fest verbundene Sache nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB
auf Dauer errichtet
=> kein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB
=> an sich im Eigentum der Strittings stehend
Lösung
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2. Zuordnung des Überbaus zum Stammgrundstück
Aber: einheitliche Sache soll nicht zwei miteinander nicht verbundenen Eigentümern zustehen
§ 912 I BGB begründet nicht nur Duldungspflicht des Eigentümers des überbauten Grundstücks, sondern ordnet das ganze Gebäude dem Grundstück zu, von dem aus überbaut wurde
=> analog § 95 I 2 BGB nur Scheinbestandteil des Grundstücks, auf dem der Überbau steht
Lösung
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Überbau erfolgte vom Grundstück der Budenbrocks +
Voraussetzungen von § 912 I BGB liegen vor, weil nach SV
dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fiel
Lösung
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3. Zwischenergebnis
Kein Eigentum der Strittings
kein Nutzungsrecht an der Garageneinfahrt aus Eigentum
gemäß § 903 S. 1 BGB
Lösung
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II. Sonstiges Nutzungsrecht 1. Aus Grunddienstbarkeit
(-), weil diese zugunsten der Budenbrocks besteht
Lösung
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2. Aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis
nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) grds. bloße
Rechtsausübungsschranke
=> Kein Nutzungsrecht
Lösung
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III. Ergebnis
Familie Stritting hat kein Recht, die Garage zu nutzen.
Lösung
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Aufgabe 2: I. Wegerecht aus § 912 Abs. 1 S. 1 BGB
Keine geeignete Anspruchsgrundlage.
Begründet Pflicht, Überbau zu dulden, und ordnet diesen dem Eigentümer des Stammgrundstücks zu.
Aber kein Recht, andere Teile des anderen Grundstücks zu nutzen, um die Nutzung des Überbaus erst zu ermöglichen
Lösung
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II. Wegerecht aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Unmittelbare Anwendbarkeit (-)
Verbindung des Grundstücks von Familie Budenbrock mit
den öffentlichen Wegen gewährleistet
Lösung
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2. Analogie
(-), weil §§ 912 ff. BGB Fall des Überbaus abschließend regelt
und § 917 BGB restriktiv anzuwendende Ausnahmebefugnis
normiert
Lösung
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III. Wegerecht aus §§ 1027, 1018, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Duldungspflicht des Überbaus schließt Nutzungsermöglichung ein
Arg.: Nutzenkönnen untrennbar mit der
Eigentümerstellung an einer Sache verbunden
(vgl. § 903 S. 1 BGB)
Lösung
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2. Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich
Aber: eingetragene Grunddienstbarkeit verpflichtet
ausdrücklich nur zur Duldung des Garagenteils auf
Grundstück.
Wegerecht als weit reichender Eingriff kann nicht
einfach in Grunddienstbarkeit hineingelesen werden,
sondern bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung
Lösung
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IV. Wegerecht aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis
(-) (vgl. oben Aufgabe 1).
Lösung
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V. Ergebnis
Familie Budenbrock hat kein Recht, über das Grundstück der
Familie Stritting zu fahren.
Lösung
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Aufgabe 3: A. Unterlassen der ehebrecherischen persönlichen Beziehung I. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
Anspruchsgegner ist allenfalls Manfred, nicht Gisela.
Lösung
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II. §§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Analoge Anwendung von § 1004 BGB für durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter allgemein anerkannt Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkanntes Rechtsgut umfasst grds. auch die persönliche Lebensgestaltung im Rahmen einer ehelichen Beziehung. Problem eheliche Beziehung als absolutes Recht?Mindermeinung (+) in Bezug auf Ungestörtheit der geschlechtlichen Beziehung in der Ehe; Arg. aus Art. 6 I GG
h. M.: persönlicher Charakter des Eherechts und daher Wirkungen grds. nur im Verhältnis zwischen den Eheleuten
Lösung
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B. Unterlassen der Aufenthalte auf dem Grundstück I. §§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m.
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB unmittelbar aus Eigentum
§§ 12, 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG: räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe als absolut geschütztes Rechtsgut
Lösung
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II. §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 2, 985 BGB
Herausgabe des Besitzes am Grundstück aus §§ 1011, 432
Abs. 1 S. 2, 985 BGB nicht auf zukünftiges Unterlassen
gerichtet und damit (-)
Gisela hält sich aktuell nicht auf dem Grundstück auf
Lösung
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III. § 862 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB
Frauke ist Mitbesitzerin am Grundstück neben Manfred
Argument: Manfred habe Benutzung des Grundstücks erlaubt greift nicht
Besitzüberlassung verletzt auf Grund der ehebrecherischen Beziehung den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe
Lösung
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C. Schadensersatz wegen der Äpfel Anspruchsgrundlage § 280 I BGB i. V. m. §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 2, 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsbegründende TBM
a) Vorliegen eines Schuldverhältnisses = EBV
Frauke Miteigentümerin am Grundstück neben Manfred (§ 1008 BGB) Gisela unmittelbare Mitbesitzerin (§§ 854, 866 BGB) und nicht bloße Besitzdienerin Sachherrschaft wird absprachegemäß weisungsfrei ausübtGisela hat gegenüber Frauke kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) => Vindikationslage
Lösung
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b) Pflicht = Herausgabe der Äpfel
Vorauss.: Gisela war bösgläubige Besitzerin
Gisela hat Nutzungen in Form von Sachfrüchten nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 1 BGB gezogen.
§§ 990 Abs. 1 S. 1, 987 Abs. 1 BGB: zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs bzgl. des Besitzrechts bösgläubig?
Vorauss.: Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis bzgl. fehlenden Besitzrechts
Gisela war bekannt, dass Frauke (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks ist
Angesichts der ehebrecherischen Beziehung zu Manfred musste Frauke davon ausgehen, dass Gisela mit der Nutzung des Grundstücks nicht einverstanden war
Lösung
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c) Pflichtverletzung
Verzehr der Äpfel macht Pflicht zur Herausgabe unmöglich
Lösung
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2. Anspruchshindernd (§ 280 I 2 BGB)
Pflichtverletzung nicht zu vertreten
Voraus.: Gisela wusste weder um Herausgabepflicht noch musste sie diesen kennen
(Mit-)Eigentümerstellung von Frauke bekannt und hinsichtlich der Herausgabepflicht zumindest infolge grobe fahrlässige Unkenntnis
=> bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte Gislea Herausgabepflicht bzgl. der Äpfel kennen können
=> Fahrlässigkeit
Lösung
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II. Durchsetzbarkeit
Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB?
Anwendbarkeit auf Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB?
Nach h. M. besteht Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber § 985 BGB, nicht aber gegenüber §§ 987 ff. BGB und Sekundäranspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Hilfsweise: Unkrautjäten und Rasenmähen keine notwendigen Verwendungen => kein Zurückbehaltungsrecht
Lösung
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III. Weitere Ansprüche
Ansprüche aus GoA, §§ 823 ff. BGB sowie §§ 812 ff. BGB sind
durch die spezielleren Regelungen der §§ 985 ff. BGB verdrängt.
Lösung
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Aufgabe 4: Anspruchsgrundlage § 823 I (Eigentum) BGB I. Verletzung eines geschützten Rechtsguts
unpr. (+), Beschädigung der im Eigentum von G stehenden Seidenbluse.
Lösung
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II. Widerrechtlichkeit
Rechtfertigungsgrund aus § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB
Problem: „sofort“ nach der Entziehung?
Gisela handelte erst nach ihrer Rückkehr von der Arbeit
Aber: Sinn und Zweck des effektiven Besitzschutzes
=> Besitzer darf Recht auch nach mehrstündiger Abwesenheit unmittelbar bei seiner Rückkehr noch ausüben
Lösung
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III. Ergebnis
Gisela hat keine diesbzgl. Schadensersatzansprüche
gegen Frauke.
Lösung
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Aufgabe 5:
Eigentümer des Motorrads im Februar 2015 I. Ursprüngliche Eigentumslage
Valentin
Lösung
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II. Übertragung von Valentin an Manfred und Frauke (-) Leihvertrag (§ 598 BGB)
nur Verschaffung von unmittelbarem Besitz (§§ 854 Abs. 1, 868 BGB),
nicht aber Eigentum
Lösung
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III. Übertragung von Salvatore an Norbert
1. § 929 S. 1 BGB
§ 929 S. 1 BGB (-), Salvatore war nicht Berechtigter
Lösung
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2. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB a) Übergabe (+)
Norbert hat von Salvatore die tatsächliche
Sachherrschaft bekommen, ihm wurde also das
Motorrad übergeben.
Lösung
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b) Einigung
aa) Wirksamkeit nach allgemeinen Vorschriften
§ 929 S. 1 BGB mit Ausnahme der Berechtigung (+)
Aber Salvatore gemäß §§ 2, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig
=> § 107 BGB: Willenserklärung nur wirksam, wenn
lediglich rechtlicher Vorteil für S oder rechtlich neutral
Übereignung einer fremden rechtlich neutral für S
Lösung
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bb) Korrektur nach Wertungsgesichtspunkten?
Auffassung: Erwerber soll nicht besser stehen, als wenn er
vom Berechtigten erworben hätte
Gegenansicht: Minderjährigenrecht dient nicht dem Schutz
des volljährigen Erwerbers
Lösung
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c) Erwerbshindernd
aa) Bösgläubigkeit (-)
§ 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
keine Anhaltspunkte
Lösung
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bb) Abhandenkommen
(1) § 935 Abs. 1 S. 1 BGB (-)
Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren
Besitzes
Valentin hat unmittelbaren Besitz freiwillig an Manfred und
Frauke übertragen
Lösung
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2.) § 935 Abs. 1 S. 2 BGB
(2.1) Fehlender Wille des unmittelbaren Besitzers
Aber unfreiwilliger Besitzverlust bzgl. Manfred und Frauke (+)
Lösung
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(2.2) Zurechnung des Besitzdienerwillens?
Salvatore hat die Sache freiwillig an Norbert übergeben
Salvatore hatte Zugang zu dem Motorrad war aber lediglich Besitzdiener i. S. v. § 855 BGB
Auffassung: Wille des Besitzdieners bleibt gemäß § 855 BGB unberücksichtigt
Besitzdiener nicht Besitzer
=> Abhandenkommen
Lösung
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Gegenansicht: Einsatz eines Besitzdieners fällt nicht in den
Verantwortungsbereich des Erwerbers, sondern in die
Risikosphäre des Besitzers
Zurechnung des Willens des Besitzdieners
=> Kein Abhandenkommen
Lösung
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IV. Ergebnis
Die Übertragung des Eigentums nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1
S. 1 BGB war wirksam, sodass im Februar 2015 Norbert Eigentümer
des Motorrads ist.
Lösung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!