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ElterlicheVerantwortungzwischenWollen/Sollen/Können–
KinderschutzimmedizinischenundtherapeutischenKontext
Isabel Schiel-Löffler Zentrum für Entwicklungsförderung Langobardenstraße
• Nicht-bettenführende Krankenanstalten („Ambulatorien“; 1 Abs 3 Z 7 Wr. KAG
1987) • Kinder 0-10 Jahre • Entwicklungsstörungen, kinderpsychiatrische und
neuropädiatrische Erkrankungen • Fachärztliche Behandlung • Multimodales Diagnostik- und Therapienagebot • Wr. Netzwerk Entwicklungsbegleitung • Finanzierung FSW + WGKK
Zentren für Entwicklungsförderung ZEF
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• Vorstellung auf Eigeninitiative, „Selbstkommer“ • Fachärztliche Überweisung • Häufig auf Empfehlung von Kindergarten, Schule, Kinder- und
Jugendhilfe, externen Therapeutinnen,… • Diagnostik • Therapieplanung unter Einbeziehung des Umfeldes
Zentren für Entwicklungsförderung ZEF
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• Knabenwendigkeit (1/3 : 2/3 ) • Komorbiditäten sind die Regel, nicht die Ausnahme • Psychosoziale Belastungsfaktoren (alleinerziehender Elternteil, finanzielle
Schwierigkeiten, niedriger Ausbildungs- und Berufsstand, Arbeitslosigkeit, isolierte Familiensysteme, Migrationshintergrund/ Flucht,…)
• Sehr häufig hohe psychische Belastung bei Obsorgeberechtigten, psychopathologische Auffälligkeiten, psychiatrische Erkrankungen
à Hochrisiko-Patientinnen hinsichtlich möglicher Kindeswohlgefährdung!
Zentren für Entwicklungsförderung ZEF
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Elterliche Verantwortung - Kinderschutz I. Schiel-Löffler 4
Kinder psychisch kranker Eltern =
HOCHRISIKO-KINDER!
bezogen auf: • Kindliche Entwicklung • Entwicklung eigener psychiatrischer Erkrankung • Kindeswohlgefährdung
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• Prävalenz Erwachsene irgendeine psychiatr. Erkrankung: 30%
(Lenz & Wiegand-Grefe, 2017)
• Daten Elternschaft uneinheitlich (abhäng. v. Studiendesign/ untersuchter Population/ Krankheitsbild): ca. 60 – 70% (Lenz & Wiegand-Grefe, 2017)
Affektive Erkrankungen: 70% Schizophrene Erkrankungen: ca. 47% Persönlichkeitsstörungen: ca. 44%
• Elternschaftsrate vgl. Gesamtbevölkerung erniedrigt, aber durch verbesserte Behandlungsmöglichkeiten im Steigen
(Leverton, 2003)
EPIDEMIOLOGIE (Deutschland)
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• Prävalenz <18a irgendeine psychiatr. Erkrankung: 17 - 20% Zunahme mit Lebensalter (Vorschule: 10,2% à Jugend: 16,5%) ♂ > ♀ (Barkmann & Schulte-Markwort, 2004; KiGGS Welle1; Petermann, 2005)
• Österreich: 23,9% (10 – 18a), Punktprävalenz 35,8 (10 – 18a), Lebenszeitprävalenz (Wagner et al, 2017) • Kinder psychisch kranker Eltern:
§ 4fach (3-7fach) erhöhtes Erkrankungsrisiko (Wiegard-Grefe et al, 2009)
§ ca. 50% selbst psychisch erkrankt (Wiegard-Grefe et al, 2009)
EPIDEMIOLOGIE
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• Erkrankungsrisiko der Kinder steigt mit subjektiver psychischer Belastung der Eltern durch eigene Erkrankung (Wiegard-Grefe et al, 2009)
• KJP-Populationen: HW auf psychische Erkrankungen bei ca. 50% der Eltern (Mattejat & Remschmidt, 2008)
va. Störung des SV: hohe elterliche Morbiditätsraten
EPIDEMIOLOGIE
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RISIKOFAKTOREN
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GenetischeRisikofaktoren„Vulnerabilität“
GENOTYP
Umweltfaktoren
PHÄNOTYP
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RISIKOFAKTOREN
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Allgem.psychosozialeRisikofaktoren
KindlicheRisikofaktoren
FamiliäreRisikofaktoren
ElterlicheRisikofaktoren
Kind&Entwicklung
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Behandlungsvertrag mit Obsorgeberechtigten OBSORGE Definition: • Kein Recht, sondern eine Elternpflicht • Verantwortung gegenüber Minderjährigen (bis 18. Geburtstag), kann folglich
nicht gekündigt, zurückgelegt oder aufgegeben werden https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/kinder-und-jugendliche/jugendwohlfahrt/downloads/Rechtliche_Grundlagen_und_Begriffsbestimmungen_der_Obsorge.pdf)
• ABGB §§ 158, 160, 164 • § 160. (1) ABGB Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die
Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
OBSORGE
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Bei allen Angelegenheiten die Obsorge betreffend hat das Kindeswohl an erster Stelle zu stehen (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/kinder-und-jugendliche/jugendwohlfahrt/downloads/Rechtliche_Grundlagen_und_Begriffsbestimmungen_der_Obsorge.pdf)
§ 138 ABGB In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien […]u. a. angemessene Versorgung, Fürsorge, Geborgenheit und Schutz, körperlichen & seelischen Integrität, Wertschätzung & Akzeptanz, Förderung, Vermeidung von Gefahr, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sichere Bindungen zu beiden Elternteilen, Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848a62d8d35001634e221c293198.de.0/justiz_obsorgebericht_download.pdf)
OBSORGE KINDESWOHL
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• KindRÄG 1989: Absolutes Gewaltverbot • §146a, ABGB „Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides sind unzulässig.“ • Art. 5 Abs 1, Bundesverfassungsgesetz
„Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, die Zufügung seelischen Leids, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten.“ • UN-Konvention Kinderrechte
Köchl, Völkl-Kernstock, 2016, in: Völkl-Kernstock, Kienbacher
GEWALTSCHUTZ in Österreich
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• Gewaltbelasteter Erziehungsstil: Schweden: 4% Öst/ Dtl.: 14% Frkr/ Spanien: ca. 50% • Erziehung frei von Körperstrafen: Schweden: 75%
Öst/ Dtl: 28% Spanien: ca. 16% Frankreich: 8% Köchl, Völkl-Kernstock, 2016, in: Völkl-Kernstock, Kienbacher
GEWALTSCHUTZ in Österreich
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Kindesmisshandlung: Nicht zufällige, gewaltsame, psychische und / oder physische Beeinträchtigung oder Vernachlässigung des Kindes durch Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere Erwachsene dar, die das Kind schädigt, verletzt, in seiner Entwicklung beeinträchtigt oder sogar tötet. (BMWJF 2011a) • Vernachlässigung: 40 – 50% • Körperliche & seelische Gewalt: je ca. 25% • Sexuelle Gewalt: ca. 10% • Häufig Mischformen, Miterleben von Gewalt! Köchl, Völkl-Kernstock, 2016, in: Völkl-Kernstock, Kienbacher
GEWALT Definition
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Beobachtungen, Diagnostikergebnisse, Erfahrungen mit den Patientinnen und Obsorgeberechtigten führen zu
à SORGE! à Besprechung im Team! Risikobeurteilung à Akuität???? Analyse der Risikofaktoren à Gesprächsbasis & -möglichkeiten? Ressourcen & Schutzfaktoren? à Ausreichend/ vollständige Informationen zur umfassenden Beurteilung der
Situation? Selbstreflexion à Interventions- und Veränderungsmöglichkeiten im vorhandenen Rahmen?
Reduktion der Gefährdungsmomente erreichbar? à Transparente Information an die Familie (Ressort Familie der Erziehungsberatung des Kantons Bern, 2015)
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„Auch Eltern gefährdeter Kinder hoffen, dass sie die familiären Beziehungen klären und gute Eltern werden können.“ (Ressort Familie der Erziehungsberatung des Kantons Bern, 2015)
SPANNUNGSFELD Beraterisch-unterstützende Beziehung zu Obsorgeberechtigten
Kindliches Recht auf Schutz
Grauzone vermutete Kindeswohlgefährdung
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OBERSTES GEBOT!
Befürchtungen: Konflikt mit Familie Ablehnung durch Familie Erschwerte weitere Zusammenarbeit Bruch therapeut. Beziehung f. Kind
Elterliche Eigen-
verantwortung?
• Stärkung der Kompetenzen der Familie, solange es zu verantworten ist & solange Chance besteht, dass Gefährdungsmomente gemindert werden
können • Wenn im Beratungsverlauf Gefährdungsmomente nicht abnehmen
à Schutz des Kindes an erster Stelle!
Ressort Familie der Erziehungsberatung des Kantons Bern, 2015
Alle, 2017
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Grundsätzlich MELDEPFLICH gem. B-KJHG 2013! • im Rahmen der beruflichen Tätigkeit • Begründeter Verdacht oder • Konkrete erhebliche Gefährdung • Nicht anders zu verhindert (durch eigenes fachliches Tätigwerden,
„Expertenvorbehalt“; Meldung trotzdem EMPFOHLEN!) • Unverzüglich • Schriftlich • an die örtlich zuständige KJH
Hiebl 2016: in Völkl-Kernstock, Kienbacher
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02191/fname_291501.pdf https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht/ Initiative des Bundskanzleramtes
MELDEPFLICHT §37 (B-KJHG 2013)
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• Schule und Betreuung (Kindergärten, Krippen, Tagesmütter,…) • Einrichtungen der psychosozialen Betreuung (Kinder- & Jugend-
anwaltschaft, Familienberatungsstellen, Besuchsbegleitungseinrichtungen, Kinderschutzzentren,…)
• Einrichtungen der privaten KJH • Kranken- und Kureinrichtungen, Hauskrankenpflege • Freiberuflich tätige Angehörige von gesetzlich geregelten
Gesundheitsberufen (insbes. Ärztinnen, klin. Psychologinnen, Psychotherapeutinnen, Hebammen, Ergo- & Physiotherapeutinnen, Logopädinnen, Musiktherapeutinnen, (psychiatr./ pädiatr.) Gesundheits- & Krankenpflegerinnen, Heilmasseurinnen)
https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht/ Initiative des Bundeskanzleramtes
Meldepflichtige Einrichtungen/ Berufsgruppen §37 (B-KJHG 2013)
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• Bezogen auf aktuelle Gefährdung; bzw. müssen in der Vergangenheit
liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben • Konkrete – über Vermutungen hinausgehende – Anhaltspunkte • In Bezug auf konkretes, namentlich bekanntes Kind • Ergeben sich aus eigenen Wahrnehmungen, Erzählungen der/ des
Minderjährigen und fachlichen Schlussfolgerungen • Über den eigenen Aufgabenbereich hinausgehende Nachforschungen
sind nicht notwendig, einfache Nachfragen hingegen schon. https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht/ Initiative des Bundeskanzleramtes
Begründeter Verdacht §37 (B-KJHG 2013)
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„Die Mitteilungspflicht trifft immer die Einrichtung, […]. Welche Person konkret die Mitteilung zu erstatten hat, ist nach den organisationsinternen Dienstvorschriften und Kommunikationsregeln zu beurteilen.
Bei Dissens über das Vorliegen eines Gefährdungsverdachts innerhalb der Organisation bleibt das Recht zur Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe, es sind jedoch dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu beachten.“
https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht/ Initiative des Bundeskanzleramtes
§37 (B-KJHG 2013)
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Meldepflicht auch bei berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflicht!
§ 37 B-KJHG 2013 (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen
§37 (B-KJHG 2013)
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• Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird à Meldepflicht an die KJH
• Persönliche ärztliche Berufspflicht, bei Verdacht auf schwere Körperverletzung durch gerichtl. strafbare Handlung Anzeige an die Sicherheitsbehörden zu erheben.
• Bei Vd. a. Kindeswohlgefährdung kann die Anzeige – nicht aber die Meldepflicht an die KJH – unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen richtet; Voraussetzung: Zusammenarbeit mit KJH oder einer Kinderschutzeinrichtung
Hiebl 2016: in Völkl-Kernstock, Kienbacher
http://www.aektirol.at/arztliche-melde-und-anzeigepflicht
Ärztliche Melde- und Anzeigepflicht §54 ÄrzteG
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2017: 14621 Gefährdungsmeldungen an die MAG11 Jahresbericht MAG11 2017
Wien MAG11 2017
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Wien MAG11 2017 MAG11 2017 MAG11 2017
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Wien MAG11 2017 MAG11 2017
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Kinderschutz = Kooperation! • Innerhalb der eigenen Institution • Institutionsübergreifend Jedes Helfersystem: eigene interne Dynamik, eigene Regeln, eigene Grenzen à Eingriffe und Zugriffe in kooperierende Systeme nicht möglich! à Steuerung und Beeinflussung von außen nur begrenzt bis nicht möglich!
Alle, 2017
Kooperation
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Erstes gemeinsames Ziel: Sicherung oder Wiederherstellung des Wohl des Kindes Hilfsangeboten sollten auf einander abgestimmt sein und sich ergänzen Grundsätze für gelingende Kooperation : • Respektieren der jeweiligen professionellen Identität und des beruflichen
Selbstverständnisses • Kenntnisse über Arbeitsaufträge der Kooperationspartner • Gleichberechtigter Informationsaustausch und –stand • Verbindliche Absprachen und Vereinbarungen • Klärung von Aufträgen • Konfliktfähigkeit • Persönliche Nähe Alle, 2017
Kooperation
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Kinderschutz = Kooperation! à Hochaufwendige, belastende und intensive Arbeit! à Nicht „nebenbei“ möglich à Zeit! à Ressourcen!
Kooperation
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Danke für die
Aufmerksamkeit!
• Diagnose (höchste Gefährdung durch Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen)
• Komorbiditäten (Hospitalisierungen, Suizidrisiko, allg. psychosoz. Belastungen)
• Schweregrad, Chronizität, Rezidive (intensives Einbeziehen in Symptomatik)
• Subjektiv erlebte elterliche Belastung • Elterliche Krankheitsverarbeitung (Tabuisierung, Verleugnung)
ELTERLICHE RISIKOFAKTOREN
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Interaktions- & Beziehungsstörungen
• Geringe emotionale Verfügbarkeit (Responsivität↓, Passivität, Ausdrucksfähigkeit↓, Sensibilität↓, Negativität und Feindseligkeit gegenüber Kind)
• Emotionale Instabilität, Unberechenbarkeit, stark wechselndes Interaktionsverhalten
• Elterliche Misshandlungs- / Missbrauchserfahrungen • (hoch)Konflikthafte elterliche Beziehung • Trennung/ Scheidung der Eltern • Alleinerziehender ET
ELTERLICHE RISIKOFAKTOREN
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Interaktions- & Beziehungsstörungen Säuglingsalter
• Emotionale Unerreichbarkeit verzögerte/ fehlende Wahrnehmung kindlicher Signale verzögerte/ fehlende Reaktion auf kindlicher Signale • Überstimulation
starke, anhaltende Anregung, beständige Aufforderung zu Reaktionen Abwendung à verstärkte Stimulation körperliche Abwehr seitens des Kindes, Erstarren (freezing), Dissoziieren à Beeinträchtigungen der späteren Bindungsqualität
ELTERLICHE RISIKOFAKTOREN
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Eingeschränkte Erziehungskompetenzen
• Def: optimale Passung altersgemäßer kindlicher Bedürfnisse und Gestaltung der kindlichen Umwelt
• Bestehend aus: • Beziehungsfähigkeit • Kommunikationsfähigkeit • Fähigkeit f. Grenzsetzungen • Förderfähigkeit • Vorbildfähigkeit • Fähigkeit z. Alltagsmanagement (Petermann&Petermann,2006)
ELTERLICHE RISIKOFAKTOREN
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Eingeschränkte Erziehungskompetenzen
• Zentrales Entwicklungsrisiko! • Einfühlungsvermögen in kindliche Bedürfnisse↓ • Ungünstiger Erziehungsstil • Fehlangepasstes (unflexibles) elterliches Verhalten (maladaptive parenting)
mangelnde Fähigkeit für angemessene und flexible Reaktion auf kindliche Bedürfnisse
• Durchsetzungs- & Abgrenzungsfähigkeit↓
ELTERLICHE RISIKOFAKTOREN
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• Erheblich erhöhtes Gefährdungspotential! (Lenz, 2014)
• Risiko 2-3fach erhöht (Walsh et al, 2002)
• Erleben traumatischer Situationen: bis zu 90% der Kinder mit
Persönlichkeitsstörung bei Elternteil (Weiss et al, 1996)
• Elterliche Erkrankung per se kein ausreichender Risikofaktor, aber
CAVE: Kumulation mehrerer Belastungsfaktoren!
RISIKOFAKTOR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
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Elterliche Merkmale
• Eigene Misshandlungs-/ Missbrauchserfahrungen, „Gewalttransfer“ ca. 30% • CAVE: Mütter mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung sehr häufig
Traumatisierungen in der eigenen Anamnese! • Schwierigkeiten im Umgang mit Ärger
(erhöhte generelle Ärgerneigung „Trait-Ärger“, als auch erhöhte situationsbezogene Ärgerreaktion „State-Ärger“)
• Ausgeprägte negative Emotionalität • Hohe Impulsivität, verminderte Frustrationstoleranz • Vermeidender Bewältigungsstil, geringe Planungstoleranz???
RISIKOFAKTOR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
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Merkmale Eltern-Kind-Interaktion
• Altersunangemessene Erwartungen an das Kind • Eingeschränktes Einfühlungsvermögen • Erhöhtes Gefühl der Belastung durch das Kind, Gefühl der Hilflosigkeit,
Kontrollverlust über das Kind • Feindselige Erklärungsmuster für kindliche (Problem-)Verhaltensweisen • Hohe Zustimmung zu harscher Bestrafung und deren Unterschätzung in
negativen Auswirkungen • Verminderte Bereitschaft, eigene Bedürfnisse zugunsten kindlicher
Bedürfnisse zurückzustellen
RISIKOFAKTOR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
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