Pensionszusagen anGesellschafter –
Geschäftsführer von GmbH‘s
Insolvenzsicherung
Rechtsprechung
Finanzierung / Bilanzierung
Finanzverwaltung
Unternehmensveräußerung, -aufgabe, -nachfolge
Pensionszusagen im Spannungsfeld . . .
eine Pensionszusage darf nicht zu früh und nicht zu spät erteilt werden
sie muss ernsthaft durchgeführt werden und sie muss finanzierbar sein
hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme
Finanzierbarkeit in Bezug auf die zugesagten Leistungen
(zuletzt BFH v. 31.03.2004 – I R 65/03)
sie muss angemessen sein
Angemessenheit der Gesamtbezüge
Versorgungsobergrenze
(stichtagsbezogen)
Finanzverwaltung / Rechtsprechung
Angemessenheit der Gesamtbezüge
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, Vergleichbarkeit, ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals, verbleibender Gewinn
Versorgungsobergrenze (Neuregelung durch BMF Schreiben vom 03.11.2004)
arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen dürfen insgesamt 75% der Stichtagsbezüge nicht übersteigen
Versorgungsleistungen aus Entgeltumwandlungen bleiben hierbei unberücksichtigt
die bisherige Vereinfachungsregelung (30%) ist seit 01.01.2005 weggefallen
die Grundsätze für AN Ehegatten bleiben unberührt
Finanzverwaltung / Rechtsprechung
Unverfallbarkeit
eine sofortige Unverfallbarkeit kann vereinbart werden (BMF vom 09.12.2002 und BFH v. 20.08.2003)
abzustellen ist hierbei auf den Zeitraum der Zusage, nicht auf die Dienstzeit
Invalidenrente
dienstzeitunabhängige Invalidenrente ist unüblich (BFH v. 18.01.2004)
(Gosch hierzu: Pensionszusage muss als Ergänzungsrente, nicht als Ersetzungsrente ausgestaltet werden)
Finanzverwaltung / Rechtsprechung
Abfindungsregelung
die Pensionszusage muss eine Abfindungsregelung enthalten und diese genau definieren
Definition der Abfindung
Abfindung für Aktive – mit dem vollen Barwert der unquotierten Anwartschaft –
Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und UV - Anwartschaften
die Höhe der Abfindung ist zu definieren als Barwert der künftigen Pensionsleistung (BMF – Schreiben v. 06.04.2005)
Folgen: wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig + präzise formuliert, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung insgesamt aus
Finanzverwaltung / Rechtsprechung
Deckungslücken bei Pensionszusagen
die Werte der Richttafeln von Prof. Dr. Heubeck wurden 1999 um ca. 7 % erhöht, der Rechnungszins ist immer noch bei 6 %
steigende Lebenserwartung auf ca. Ø 83 Jahre (pro Jahr werden wir 1 Monat älter)
erhebliche Reduzierung der Überschussanteile der Lebensversicherer
Finanzierbarkeit der Pensionszusage
die Prüfung erfolgt durch die Finanzverwaltung zum Bilanzstichtag der Einrichtung
aber wer überprüft die laufende Finanzierbarkeit der Rückdeckung
Finanzierung / Bilanzierung
Pensionszusagen können erhebliche Liquiditätsvorteile bringen
Beispiel:
Einrichtung einer Pensionszusage zum 01.12.2005 mit einer Erstrückstellung in Höhe von
100.000 €
Steuerersparnis ca.
40.000 €
Beginnt die Rückdeckung erst im Jahr 2006 steht die zusätzliche Liquidität aus der Steuerersparnis dem Unternehmen zur freien Verfügung
Szenario Bilanzierung
zum 01.12.2003 wurde eine Pensionszusage neu eingerichtet
die Rückdeckung wurde zum 01.05.2004 geschlossen
Empfehlung: Durch den Einbau von Wartezeiten kann die Finanzierung zum Bilanztermin hergestellt werden.
01.12.2003 31.12.2003 01.05.2004
keine Rückdeckungkeine Finanzierung
Szenario Finanzierung
Die einzige Insolvenzsicherung, die ein beherrschender GGF erhalten kann, besteht über die Rückdeckung
die Pensionszusage darf keinen Widerrufsvorbehalt enthalten
Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung
die Verpfändung muss zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden, solange es dem Unternehmen wirtschaftlich gut geht
muss auf jeden Fall einer Nichtleistung abstellen
(BGH vom 10.7.1997 IX ZR 161/96)
(BGH vom 07.04.2005 IX ZR 138/04 )
Insolvenzsicherung
Was passiert mit der Pensionszusage ?
Abfindung der Altersrente durch Einmalzahlung
Übertragung auf einen Pensionsfonds
Liquidationsversicherung
Übertragung auf eine andere Kapitalgesellschaft – Pensionsgesellschaft – Rentenzahlung
Hinweis: laufende Renten dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden (BetrAVG).
Handlungsbedarf: Frühzeitig genug die Möglichkeiten untersuchen und Entscheidungen vorbereiten.
Unternehmensverkauf, -aufgabe, -nachfolge
steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen
die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt
was passiert, wenn die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage versagt
bei einem Verzicht auf eine Pensionszusage führt dieser zu einem Zufluss von Arbeitslohn (§ 19 EStG) in Höhe des gedeckten Teilwertes der Pensionszusage und zu einer verdeckten Einlage (§ 17 EStG)
Achtung: der Zufluss von Arbeitslohn kann erheblich höher als die gebildete Rückstellung sein, wenn die Finanzverwaltung die Wieder-beschaffungskosten als Ansatz zu Grunde legt.
was passiert, wenn GGF und Berater auf die Pensionszusage verzichten
Finanzierung von Pensionszusagen
Sterbetafeln im Überblick
15,7
18,7
17,1
21,5
19,7
23,7
24
27,4
0 5 10 15 20 25 30
Heubeck 1983 Mann
Heubeck 1983 Frau
Heubeck 1998 Mann
Heubeck 1998 Frau
DAV 1994 R Mann
DAV 1994 R Frau
DAV 2004 R Mann
DAV 2004 R Frau
Lebenserwartung - Jahre - ab 65
Finanzierung von Pensionszusagen
Beispiel anhand von Barwertvergleichen:
Kapitalleistung aus Rückdeckungsversicherung (z. 65. Lj.) 250.000 € Barwert nach Heubeck 341.667 €
Unterdeckung -91.667 €Rentenbarwert 2005 510.417 €
Unterdeckung -260.417 €
Rückdeckungfür Pensionszusagen
geeigneteInstrumente
bei Finanzierungen über Rückdeckungsversicherungen erhebliche Deckungslücken bestehen
bei Finanzierungen über Investmentfonds zum Teil erhebliche Kursverluste noch nicht kompensiert sind
bei Finanzierung über geschlossene Fonds die Renditen nicht oder nur zum Teil eingehalten werden
bei Beteiligungen zum Teil Totalverluste zu verzeichnen sind
die Finanzierung heutiger Pensionszusagen ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Rückdeckungsversicherungen
geeignete Rückdeckungskomponenten
Rückdeckungsversicherungen
Investmentfonds
geschlossene Fonds
Immobilien
Beteiligungen
oder Kombinationen hieraus
die Finanzverwaltung fordert eine ausreichende Finanzierung von Pensionszusagen
ausreichende Liquidität bei Eintritt vorzeitiger Versorgungsfälle
Absicherung des Kapitalbedarfs zum Pensionsalter und freie Verfügbarkeit
Flexibilität für die Entscheidungsfindung
Abfindung der Pensionszusage (einmalige Kapitalzahlung)
Rentenzahlungen (langfristiges Liquiditätskonzept)
Anpassung der Finanzierung bei Veränderungen der Pensionszusage
persönliche Zukunfts-/Zielplanung des GGF
welche Anforderungen sind zu beachten
Rückdeckung von Pensoinszusagen
individualisiertes Rückdeckungskonzept z.B.
Rückdeckungsversicherungen für vorzeitige Risikofälle
Investmentfonds für Einmalanlagen
geschlossene Fonds – TEP‘s (gebrauchte britische Versicherungen)
Immobilien (eher weniger anzutreffen)
Beteiligungen (nur bei sehr risikobewußten Anlegern und langem Zeithorizont)
die Rückdeckung einer Pensionszusage sollte immer auf die individuelle Situation des GGF abgestellt sein
was bringt eine Überprüfung der Pensionszusage
langfristige Planungs- und Kalkulationssicherheit
professionelle Betreuung durch kompetenten Partner
alles aus einer „Hand“
Rund um Sorglos Paket
aus Sicht des Kunden
Verkauf von Produkten
neue Kunden durch Empfehlungen
persönliche Zielerfüllung
Kompetenz
aus Sicht des Maklers
weitere Vorgehensweise
Veranstaltungen mit Steuerberatern
Veranstaltungen mit Kunden, die Pensionszusagen haben
Veranstaltungen mit Kunden, die Einrichtung einer Pensionszusage planen
alles aus einer „Hand“
Rund um Sorglos Paket
zur Akquisition
Wie machen wir weiter
umfassendes Servicepaket aus einer Hand . . .
Begutachtung und Anpassung bestehender
Pensionszusagen
Analyse und Erstellung einerKonzeption zur Neueinrichtung
von Pensionszusagen
jährliche versicherungsmathematische
Gutachten
Optimierung des Finanzierungskonzeptes
Herzlichen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit