Nr. 1
Mit Sicherheit einkompetenter Partner
Nr. 1© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG
HK Darmstadt
– Produkthaftung –
11.04.23
Nr. 2
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Nr. 2
Produkthaftung
(Produzentenhaftung)
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Haftung für fehlerhafte Produkte
Nr. 3
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Nr. 3
Produkthaftung ist die rechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der einem Dritten durch die fehlerhafte / mangelhafte Herstellung/Leistung von Produkten und / oder deren Vertrieb entsteht.
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Nr. 4
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Nr. 4
Gesetzliche Grundlagen der Produkthaftung
•Haftung aus § 823 BGB•Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG)•Vertragliche Haftung aus
§§ 433 ff. BGB mit Schadenersatz gem. § 437 BGB
•Aus spezialgesetzlichen Regelungen wie z.B. die Haftung nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG)
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Nr. 5
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Nr. 5
Gesetzliche Grundlagen der Produkthaftung
• Jeder an der Herstellung des Produktes Beteiligte, also der Endprodukthersteller, der Teilhersteller, der Grundstoffhersteller
• Jeder, der mit dem Produkt handelt oder sonstige Leistungen daran erbringt, also der Einzel- oder Großhändler, der Importeur, der Quasihersteller, das Wartungs-, Reparatur- oder Montageunternehmen
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Nr. 6
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Haftungsarten
Vertragliche Haftung
Deliktische Haftung
Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
„echte“ Verschuldens-haftung
Haftung für vermutetes Verschulden
Beweislast für Verschulden des Schädigers liegt beim Geschädigten
Beweislastumkehr, d.h. der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
Vertragliche Haftung kraft GesetzesDurch Vertrag übernommene gesetzliche HaftungRein vertragliche Haftung
Nr. 7
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Nr. 7
Produkthaftung
aus § 823 BGB
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Nr. 8
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Nr. 8
Übersicht Schadenursachen / Fehlergruppen
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• Entwicklungsfehler• Konstruktionsfehler• Produktions-/ Fabrikationsfehler• Instruktions-/ Informationsfehler• Fehler bei der Produktbeobachtung
Nr. 9
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Nr. 9
Entwicklungs- undKonstruktionsfehler
Hierbei handelt es sich um Fehler in der Phase vor der serienmäßigen Herstellung von Erzeugnissenund um Gefahrenquellen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
zum Zeitpunkt des in Verkehr Bringens des Produktes nicht bekannt waren.
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Nr. 10
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Nr. 10
Der Produktions-/ Fabrikationsfehler
Hierbei handelt es sich um Fehler in der Phase der
Herstellung des Produktes, also bei der Produktion
selbst.
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Nr. 11
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Nr. 11
Instruktions-/ Informationsfehler
Hierbei handelt es sich nicht um Fehler des
Produktes selbst, sondern um Fehler in der
Gebrauchsanweisung oder der Verkaufsberatung.
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Nr. 12
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Nr. 12
Fehler bei der Produktbeobachtung
Die Sorgfaltspflichten des Herstellers enden grds.
nicht mit dem in Verkehr Bringen des Produktes,
ihn trifft vielmehr auch danach noch eine sog.
Produktbeobachtungspflicht.
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Nr. 13
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Nr. 13
Haftung des Händlers / Importeurs
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Der Händler / Importeur haftet nach § 823 BGB•nicht für Herstellerfehler,
wohl aber für•ungenügende Untersuchung der Ware auf offene Mängel•Lagerungs- und Aufbewahrungsfehler•eigene Beratungs- und Instruktionsfehler•eigene Eigenschaftszusicherungen•sowie bei Kenntnis der Schädlichkeit des Produktes
Nr. 14
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Nr. 14
Haftung des Quasi-Herstellers
Der Quasi-Hersteller haftet nach § 823 BGB gem.
den vorgenannten Regelungen, weil er sich auch
deliktsrechtlich daran festhalten lassen muss, auf
dem Markt als Hersteller aufgetreten zu sein.
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Nr. 15
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Nr. 15
Beweislast / Verjährung
Entgegen der Beweislastregelung im Rahmen des § 823 BGB, wonach grds. der Geschädigte den vollen Beweis für Schaden, Ursächlichkeit und Verschulden des Schädigers zu erbringen hat.
Der BGH hat im Falle der Produkthaftung die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umgekehrt, d.h. der Hersteller muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
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Nr. 16
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Nr. 16
Beweislast / Verjährung
Im Rahmen der Instruktionsfehler geht der BGH sogar noch weiter, in dem die (vom Schädiger zu widerlegende) Vermutung aufgestellt wird, dass der Instruktionsfehler für den Schaden ursächlich war.
Zur Verjährung vgl. § 852 BGB
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Nr. 17
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Nr. 17
Vertragliche Haftung speziell: die Haftung aus positiver Vertragsverletzung (pVV)(bis 01. Januar 2002 SchuldrechtsmodernisierungsG)
Grundsatz:
Wer die Pflichten aus einem Vertrag verletzt, hat seinem Vertragspartner den daraus resultierenden Folgeschaden ohne Verschulden während der Garantiezeit zu ersetzen.
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Nr. 18
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Nr. 18
Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetzvom 01.01.1990
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Nr. 19
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Die Haftung nach dem ProdHG
ist eine
verschuldensunabhängige
Haftung
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Nr. 20
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Nr. 20
Die wesentlichen Merkmale der Haftung nach dem ProdHG:
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• § 1 Abs. 1 Haftungsgrundsätze
• § 1 Abs. 2 Ausschluss der Haftung
• § 1 Abs. 3 Beweislast
• § 2 Produktbegriff
• § 3 Fehlerbegriff
Nr. 21
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Nr. 21
Die wesentlichen Merkmale der Haftung nach dem ProdHG:
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• § 4 Herstellerbegriff
• §§ 7-11 Umfang der Ersatzpflicht
• §§ 12, 13 Verjährung, Erlöschen der Ansprüche
• § 14 Unabdingbarkeit
• § 15 Haftung nach anderen Gesetzen
Nr. 22
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Torsten WetzelAbteilungsleiter/Prokurist, H-Vertrag FirmenkundenTel.: 0 61 54/6 01 1139Fax.: 0 61 54/6 01 2139E-Mail: [email protected]
Dirk LudwigAbteilungsleiter/Prokurist, H-Schaden FirmenkundenTel.: 0 61 54/6 01 1218Fax.: 0 61 54/6 01 2218 E-Mail: [email protected]
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