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VCI-Informationsveranstaltung
"Neue Gefahrgutvorschriften 2019"
8. November 2018
Logistiksicherheit
Roland Neureiter
Änderungen/Neuerungen
im IMDG Code Amdt 39-18
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Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Wir sind das Rückgrat des Chemiegeschäfts
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IMDG Code Amdt 39-18
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Seebeförderung gefährlicher Güter in verpackter Form (dazu gehören auch Tankcontainer)
IMDG Code basiert weitgehend auf den UN-Modellvorschriften TDG („Orange Book“)
Ergänzende Regelungen des IMDG Codes zu den UN-Modellvorschriften TDG finden sich in den Sonder-
vorschriften 9xx im Teil 3, im Teil 5 (Dokumentation) und im Teil 7 (z. B. Stau- und Trennvorschriften)
Das Amdt 39-18 wurde von MSC 99 beschlossen mit Resolution 442(99)
Im Amdt 39-18 ist die 20. Ausgabe der UN Modellvorschriften TDG umgesetzt
Verbindlich anzuwenden ab 1.1.2020
Freiwillige Anwendung möglich ab 1.1.2019 (damit synchron zu ADR/RID/ADN)
Deutsche Übersetzung:
Bekanntmachung im Verkehrsblatt erfolgt voraussichtlich im Dezember 2018
Einführung in Deutschland:
Durch entspürechende Änderung der GGVSee (voraussichtlich 1. Quartal 2019)
Die Duldung der vorzeitigen Anwendung wird im Dezember 2018 kommuniziert
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Termine & Fristen
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IMO Gremien für den Transport von Gefahrgut im Seeverkehr
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Maritime Safety Committee (MSC)
beschließt Änderungen des SOLAS Übereinkommens
beschließt Änderungen verbindlicher Internationaler Codes, wie IMDG Code und IMSBC Code
beschließt Änderungen der technischen Anlagen des CSC Übereinkommens
fasst Beschlüsse zu Richtlinien, z.B. CTU Code, EmS, MFAG
Sub-Committee on the Carriage of Cargoes and Containers (CCC)
zuständig für IMDG Code, IMSBC Code, IBC Code, IGC Code, INF Code, CTU Code, CSS Code, MFAG, EmS Guide
berät eingereichte Dokumente in jährlichen Sitzungen
bereitet die Entscheidungen des MSC vor
Editorial & Technical Group of the Sub-Committee on the Carriage of Cargoes and Containers (E&T Group)
arbeitet in halbjährlichen Sitzungen die Änderungen/Neuerungen aus angenommenen Dokumenten in den IMDG
Code ein und erstellt die Entwurfsfassungen für die jeweils nächste Ausgabe des IMDG Codes
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Allgemeine Bestimmungen
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Unterscheidung der Begriffe Risk (Risiko) und Hazard (Gefahr)
Aktualisierung der Verweise auf GHS und auf das UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
Neue Begriffsbestimmung:
IMO Tank Typ 9 (Straßenfahrzeug mit Flaschen- bzw. Großflaschenbatterien (= Batteriefahrzeug im ADR)
Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential:
zuständige Behörden können über den IMDG Code hinaus weitere Regelungen treffen, sofern sie auf
international anwendbaren Standards beruhen, z.B. RL 2008/43/EG
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Klassifizierung (I)
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Hochviskose entzündbare flüssige Stoffe
Bei der in 2.3.2.2 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem Flammpunkt <23 °C in
Behältnissen ≤ 30 L in Verpackungsgruppe III einzustufen, wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf
450 L erhöht.
Bei der in 2.3.2.5 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem Flammpunkt 23 °C, die keine
andere Gefahren aufweisen, von den Vorschriften für die Verpackungszulassung und Verpackungskenn-
zeichnung auszunehmen, wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht.
Unverändert davon müssen bei der Nutzung dieser Erleichterung die Güterbeförderungseinheiten
entsprechend gekennzeichnet und im Beförderungsdokument deklariert und auf die Nutzung dieser
Erleichterungsregelung hingewiesen werden.
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Klassifizierung (II)
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Polymerisationsfähige Stoffe
In der Bemerkung zu Absatz 2.4.2.5.2 wird klargestellt, dass die Sondervorschrift 386 auch für Stoffe gilt, die
in eine n.a.g.-UN-Nummer der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 eingestuft sind und gleichzeitig die
Einstufungskriterien der Klasse 4.1 für polymerisationsfähige Stoffe erfüllen.
Anm.: Diese Klarstellung ist zwar nicht IMDG Code-spezifisch, bewirkt jedoch insbesondere im Seeverkehr
eine erhebliche Erhöhung des Verantwortungsdruckes auf Verlader solcher Stoffe, sich mit der Erfüllung der
Sondervorschrift 386 auseinanderzusetzen.
Das beste Negativbeispiel hierfür ist die Havarie der „MSC Flaminia“ in 2012, zu der in diesem Jahr vom
zuständigen US-Gericht der Schuldspruch gegen Verlader (zu 55 %) und Tankoperator (zu 45 %) verkündet
worden war (näheres hierzu unter folgendem Link: https://www.gefahrgut-online.de/themen/msc-flaminia-us-
gericht-sieht-schuld-bei-chemiehersteller-und-container-operator-2215199.html?ggnl=20180926)
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Ortsbewegliche Tanks
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IMO-Tank Typ 9
Batteriefahrzeuge gemäß 6.8.3 ADR werden im IMDG-Code als IMO-Tanks Typ 9 definiert.
Einträgen für verdichtete Gase, die in solchen Fahrzeugen im Seeverkehr befördert werden dürfen, wurde in
der Gefahrgutliste die neue SV 974 zugeordnet.
Die technischen Anforderungen an solche Fahrzeuge sind im neuen Unterabschnitt 6.8.3.4 aufgelistet. Die
wesentliche Anforderung ist, dass die Batteriefahrzeuge nach den entsprechenden Vorschriften für den
Landverkehr zugelassen sein müssen.
Solche Fahrzeuge dürfen im Seeverkehr nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden, d. h.
gesamte Seereise nicht mehr als 600 Seemeilen und während der Seereise Entfernung zu einem möglichen
Nothafen nicht mehr als 200 Seemeilen.
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Trennvorschiften (I)
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Den Trenngruppen werden codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. „SGG1“ für die Trenngruppe 1 „Säuren“.
Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit
lässt sich in der Gefahrgutliste des IMDG-Codes 2019 direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine bestimmte
UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.
In der Gefahrgutliste wird jetzt durchgängig allen Eintragungen für Stoffe, die gefährlich mit Alkalien reagieren,
der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und allen Eintragungen für Stoffe, die
gefährlich mit Cyaniden reagieren, der der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen)
zugeordnet.
Bisher ergab sich die Trennanforderung nur aus den jeweiligen Eintragungen der Alkalien und Cyanide, die
von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den Eintragungen für die Säuren eine erforderliche Trennung
von Cyaniden bzw. Alkalien nicht zu erkennen.
Durch die Zuordnung der neuen Trenncodes bei den Säuren wird die Trennanforderung noch deutlicher zum
Ausdruck gebracht. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versender bei einer n.a.g.-UN-
Nummer im Beförderungsdokument die Trenngruppe 6 „Cyanide“ oder 18 „Alkalien“.
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Trennvorschiften (II)
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Bisher ergab sich die Trennanforderung von Säuren nur einseitig aus den jeweiligen Eintragungen bei Alkalien
und Cyaniden; umgekehrt war bei den Einträgen für die Säuren die erforderliche Trennung von Cyaniden bzw.
Alkalien nicht zu erkennen. Nun wurde allen UN-Nummern, die gefährlich mit Alkalien reagieren, durchgängig
der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und allen UN-Nummern, die gefährlich mit
Cyaniden reagieren, durchgängig der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen) zugeord-
net. Die Trenncodes in beide Richtungen schaffen bei den Trennanforderungen nun die nötige Klarheit.
Vielen UN-Nummern wurden neu die Trenncodes „SG35“ (Getrennt von SGG1 Säuren stauen), „SG36“
(Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen) zugeordnet.
Bei SRS‘s und OP‘s mit der Zusatzgefahr „explosiv“, wurde der Trenncode „SG1“ wie folgt präzisiert:
„Trennung wie für Klasse 1 Unterklasse 1.3, jedoch in Bezug auf Güter der Klasse 1 Trennung wie für die
Hauptgefahr“.
Durch eine neue Tabelle (7.2.6.3.4) wird klargestellt, dass organische Peroxide mit Zusatzgefahren ohne
deren Berücksichtigung zusammengeladen werden dürfen, sofern sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Bei den besonderen Stau- und Trennvorschriften für Containerschiffe wird der Wortlaut des IMDG-Codes so
geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
< 23 °C an Deck horizontal und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.
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Stauvorschriften
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Änderungen und Neuerungen bei diversen Stau- und Trennvorschriften Stauvorschriften
Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das Wort „STABILISIERT“ zu
ergänzen ist, sind die Staukategorie D und die Stauanweisung SW1 zu beachten, somit gelten für diese Güter
immer die Stauvorschriften „nur an Deck“ und „geschützt vor Wärmequellen“, ungeachtet welche Angabe in
der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer steht.
Bei Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen C, D, E und F werden die
bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie 03 geändert.
Bei den Stau-/Trennvorschriften auf Containerschiffen (7.4.2.3.2) wird der Wortlaut so geändert, dass
Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck
horizontal und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.
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Temperaturkontrolle
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Der Abschnitt 7.3.7 für Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle wurde vollständig neu gefasst.
Die Vorschriften für Temperaturkontrolle gelten für:
selbstzersetzliche Stoffe wenn SADT ≤ 55 °C gem. 2.4.2.3.4.1,
organische Peroxide wenn SADT ≤ 50 °C bzw. ≤ 45 °C (je nach Typ und Testergebnis) gem. 2.5.3.4.1),
polymerisationsfähige Stoffe der Klasse 4.1, wenn SAPT für Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für
ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C gemäß Absatz 2.4.2.5.2,
Stoffe, die einer Stabilisierung bedürfen (in der Regel polymerisationsfähige Stoffe), deren offizielle
Benennung für die Beförderung (proper shipping name) gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6 mit dem Zusatz
„…., stabilisiert“ ergänzt werden muss und für die (im zur Beförderung aufgegebenen Zustand und in
Bezug auf ihre jeweilige Transportdauer) eine SAPT (mit oder ohne chemische Stabilisierung) für
Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C ermittelt worden ist.
Damit werden insbesondere die Bestimmungen zur Temperatirkontrolle für polymerisationsfähige Stoffe
konsistenter in die Gesamtregelungen zur Temperaturkontrolle eingefügt.
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