2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 bis 11 BauNVO)
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschoßflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß0,4
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
0,4
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO)
o Offene Bauweise
Baugrenze
Darstellung nach PlanzV90
Öffentliche Grünfläche
9. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßl
WA
Fläche für Versorgungsanlagen
Umgrenzung von Flächen mit Bindung fürBepflanzung und für die erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowievon Gewässern ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b)und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen Zweckbestimmung ÖffentlicheParkfläche
4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mitGütern und Dienstleistungen des öffentlichenund privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Absatz 6 BauNVO)
Fläche für den Gemeinbedarf ZweckbestimmungKindertagesstätte
6. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, diedem Klimawandel entgegenwirken
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüberVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
13. Umgrenzungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
Spielplatz
Zweckbestimmung RegenrückhaltebeckenRRH
Verkehrsflächen Zweckbestimmung Fußgängerbereich
Verkehrsflächen Zweckbestimmung Geh und RadwegG+R
Flurstücksnummer
Flurstücksgrenze
Gebäudebestand
16. Sonstige gestalterische Festsetzungen
15. Sonstige PlanzeichenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs desBebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Maßlinie
Angabe der Dachneigung in Grad als Mindest-und Höchstmaß25°- 45°
NutzungsschabloneGFZ
Bauweise Dachneigung
Art der baulichenNutzung
Zahl derVollgeschosse
GRZ
20
3,00
Nachrichtlich: Vorgeschlagene Flurstücksgrenze
Maßnahme 1: Flächendeckende Bepflanzung mitlebensraumtypischen GehölzenM 1
M 2
M 3
M 4
Maßnahme 2: Pflanzung einer freiwachsendenStrauchhecke mit lebensraumtypischen Gehölzen
Maßnahme 3: Pflanzbindung im Bereich öffentlichenGrünflächen
Maßnahme 4: Pflanzbindung im Bereich der Privatgärten
0,4 0,4
25°- 45°
lWA
omax. 2 WE
omax. 2 WE
70
196
180
136
75
147
142
141
137
135
133
132
201
200
197
181
193
192
187
186
170
185
184
119
104
109
107
82
81
80
79
78
77
76
124
121
75
93
92
87
91
99
58
10
4
94
141
134
131
519
504
494
47
61
59
55
50
11
375
374
373
177
140
138
154
137
133
132
125
124
122
121
119
118
130
129
128
127
126
164
163
142
511
506
505
35
503
502
480
493
455
454
465
464
444
139
286
226
223
285
239
234
216
201
151
269
232
231
204
217
203
202
215
214
200
197
196
261
228
225
224
254
240
252
251
236
235
233
155
152
150
186
185
147
146
138
137
136
132
130
133
132
221
533
522
131
217
15
9a
53
7
20
9
16
18
2426
18
22
17
20
28
16
1911
32
34
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Auf dem Kamp
BOLZENBACH
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RRH
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
G+R
G+R
G+R
G+R
G+R43
20
23
289
144
143
509
19
230
534
523
12
M 1
M 1
M 1
M 1
M 2
M 2
M 2
M 3
M 3
M 4
M 4
M 4
M 4
M 4
M 4
M 4
M 4
M 1
Planung
Gemeinde LindlarBebauungsplan Nr. 25- An der Jugendherberge -Maßstab 1 : 1000
Planzeichenerklärung Hinweis Verfahrensvermerke
Übersichtsplan ohne Maßstab
© Geobasisdaten: Oberbergischer Kreis, Geoinformation und Liegenschaftskataster, Gummersbach
Datum
GEMEINDE LINDLAR
Maßstab
Bebauungsplan Nr. 25- An der Jugendherberge -
1 : 1000 23.05.2019
Anlagen
© Geobasisdaten: Oberbergischer Kreis, Geoinformation und Liegenschaftskataster, Gummersbach
Rechtsgrundlagen
60300Meter
1:1000
30
PlanzeichenerklärungEntwurf
Textliche Festsetzungen
I. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB
und BauNVO
1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB
Als Art der baulichen Nutzung ist im Geltungsbereich desBebauungsplanes „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) nach §4 BauNVO festgesetzt.
Gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass dienach § 4 (3) Nrn. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig sind.
2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
und § 16 BauNVO
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Zahl
der Vollgeschosse mit I als Höchstmaß festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,4 als Höchstmaß festgesetzt.
3. Höhe baulicher Anlagen (§9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16
BauNVO)
Die Firsthöhe der Einzelhäuser darf maximal 9,00 m überder Oberfläche der fertigen Straße vor dem jeweiligenGrundstück liegen. Die Firsthöhe ist die lotrechte Höhendifferenz, gemessen von der Oberfläche der fertigausgebauten Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstück und dem Dachfirst. DieHöhe der Straßenoberfläche an der straßenseitigenGrundstücksgrenze ist zu mitteln. Bei Eckgrundstückensind die Höhen beider Straßenoberflächen zu mitteln.
4. Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)
Im gesamten Plangebiet ist die offene Bauweise nach §22 BauNVO festgesetzt. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen sind unzulässig. Die Hausbreite und Haustiefe darf maximal
15,00 m betragen. Die Breite, bzw. Tiefe des Gebäudeswird zwischen den Schnittpunkten der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante Dachhaut gemessen.
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§
9 (1) Nr. 4 BauGB)
Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagenmüssen jeweils einen Abstand von mindestens 5,00 mvon der öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. ÜberdachteStellplätze sind erst ab einem Abstand von 5,00 m vonder straßenseitigen Grundstücksgrenze zulässig.
Auf den privaten Grundstücken sind befestigte Stellplätzeaußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in wasserdurchlässigen Materialien zulässig.
6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Anzahl der Wohnungen auf maximal 2 Wohnungen jeEinzelhaus festgesetzt.
II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 (4) BauGB i.V.m § 88 (6) LBauO)
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 (1) Nr. 1
LBauO)
Zur Gestaltung der Außenfassaden sind natürliche undortstypische Materialien wie Holz, glatter Putz, Natursteinmauerwerk etc. in hellen Farben sowie Naturschiefer zu verwenden. Spiegelnde Flächen sindunzulässig.
2. Dachgestaltung (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO)
Dachform, DachneigungIm räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind
nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von25 ° - 45° zulässig. Dies gilt nicht für die Garagen, Carports (§ 12 BauNVO) und Nebenanlagen (§14 BauNVO). Die Ortgangüberstände werden auf 0,50 m undTraufüberstände auf 0,70 m begrenzt. Dies gilt nicht fürgroßflächige Abschleppungen zur Überdachung vonFreisitzen oder Stellplätzen.
Dachaufbauten / DacheinschnitteDachaufbauten, wie z.B. Dachgauben und Dacheinschnitte (z.B. Dachterrassen) sind ausschließlichin der 1. Dachgeschossebene zulässig. Bei Dachaufbauten ist ein Abstand von mindestens 1,50 mvon den Giebelwänden einzuhalten.
Die Frontbreite aller Dachaufbauten und Dacheinschnittedarf in der Addition maximal 40% der jeweiligen Trauflänge betragen. Bei der Ermittlung der Frontbreitesind die unteren Breiten der Dachaufbauten / Dacheinschnitte maßgeblich.
DacheindeckungZur Deckung sind nur dunkelgraue bis schwarze, matteDachziegel, Betondachsteine sowie Schiefer zulässig.
Die Dachfläche ist einheitlich herzustellen, d.h. es darf nurein Farbton/Dachmaterial verwendet werden. MehrfarbigeDacheindeckungen sind unzulässig.
3. Anzahl der Stellplätze
Für jede Wohneinheit sind 2 PKW Stellplätze vorzusehen.(§ 88 (1) Ziff. 8 LBauO i. V. m. § 9 (4) BauGB).
4. Einfriedungen (§ 9 (4) BauGB i.V. m. § 88 (6) LBauO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einfriedungen der Grundstücke entlang der Straßen nurmit Hecken, Zäunen oder Mauern (max. Höhe von 1,00m) zulässig, sofern Sichtfelder in Einmündungsbereichennicht eingeschränkt sind.
Die rückwärtigen und seitlichen Einfriedungen sind inForm von offenen Zäunen und Hecken (max. Höhe von2,00 m) erlaubt. Stützmauern dürfen bis zu einer Höhevon 1,00 m errichtet werden. Zur Herstellung der Einfriedung sind Natursteinmauern, Holzzäune oderHecken zu verwenden.
5. Gestaltung unbebauter Flächen bebauter
Grundstück(§88 (1) Nr. 3 LBauO).
Auf den nicht bebauten Grundstücksflächen sind Pflanzungen vorzunehmen, die eine innere Durchgrünungerzielen sollen. Die angesprochenen Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Es sollen ausschließlich heimische Laubholzarten aus der, alsAnlage, beigefügten Liste mit der genannten Pflanzsortierung verwendet werden.
6. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind unzulässig.
lll. Landschaftspflegesche Maßnahmen
1. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
gemäß §9(1) Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB)
Schutz des Bodens
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des
Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000).
Es sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
· Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringerBodenfeuchte
· Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbauim Bereich der Pflanzungen
· Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigtenAushubs
Maßnahmen zur Verminderung des
Versiegelungsgrades
Zur Verminderung des Versiegelungsgrades und derhierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- undWasserhaushaltes sollten Stellplätze, Garagenzufahrten,Innenhöfe und ähnliche Flächen mit infiltrationsfähigenOberflächenbefestigungen versehen werden, z.B. Betonsteinpflaster mit breiter Splitt- oder Rasenfuge,Rasenkammersteine, Schotterrasen. Dadurch würde sichder Anteil der vollständig versiegelten Flächen vermindernund der Luft- und Gasaustausch mit dem Boden bliebehier weitgehend erhalten.
Wasserschutzmaßnahmen
Während der Bauarbeiten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festzuschreiben. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betankender eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben sozu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten.Mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers währendder Bauphase sind durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Ausgleicharten schutzrelevanter Beeinträchtigungen
Gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich dieBruten aller wildlebenden Vogelarten vor Zerstörung zuschützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungenund Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28.(29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis Augusthinziehen können. Dies entspricht auch den gesetzlichenVorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
2. Flächen oder Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß §9(1) Nr. 25a Baugesetzbuch (BauGB)
Hinweis Boden
Nach den §§ 9 und 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung istes nicht zulässig, Bodenmaterial, das die Vorsorgewerteüberschreitet, auf Flächen, über die keine Erkenntnisse über dasVorliegen von schädlichen Bodenveränderungen bekannt sind,aufzubringen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme ist der § 2Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz zu beachten. Hiernach ist dasEinbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichtenanderen Orts abgetragen wurde, auf oder in Böden in einerGesamtmenge von über 800 cbm bei der UnterenBodenschutzbehörde vorab anzuzeigen. Der im Rahmen vonBaumaßnahmen abgeschobene humose Oberboden sollte imPlangebiet verbleiben, um Flächen, auf denen dieVorsorgewerte nach BBodSchV nicht überschritten sind, vorSchadstoffeinträgen zu schützen.
Hinweis Denkmalschutz
Auf die Bestimmungen der §§ 155 und 16 DenkmalschutzgesetzNW wird hier verwiesen. Beim Auftreten archäologischerBodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als „UntereDenkmalbehörde“ oder das „Rheinische Amt fürBodendenkmalpflege“ unverzüglich zu informieren.Bodendenkmale und Fundstellen sind zunächst unverändert zuerhalten.
Hinweis Kampfmittel
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeitensofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde odereine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. ErfolgenErdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wieRammarbeiten,Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehltder Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion.Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite dasMerkblatt für Baugrundeingriffe.Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite:www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
Hinweis Erdbebengefährdung
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist gemäßden Technischen Baubestimmungen des Landes NRW die DIN4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erd-bebengebieten" zuberücksichtigen. Zur Planung und Bemessung speziellerBau-werkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigenRegelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung derErdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf dieEinstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.Bemerkung: DIN 4149: 2005 wurde durch den Regelsetzerzurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nichtbauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technikangesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen,Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN4149:2005 durch die Zu-ordnung zu Erdbebenzonen undgeologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karteder Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen derBundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, BundeslandNordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) füreinzelne Standorte bestimmt werden. In den TechnischenBaubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf dieVerwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone /geologischer Unter-grundklasse zuzuordnen:- Gemeinde Lindlar, Gemarkung Lindlar: 0 / RInnerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für dieüblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlichpotenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wirdjedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorie IIIund IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone I zuverfahren. Dies gilt insbesondere z.B. für Kaufhäuser. (Auskunfterteilt Frau Maslowski, Tel. 02151-897-213, des GeologischenDienstes NRW.) Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginnvon Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zuuntersuchen und zu bewerten.
Hinweis Niederschlagsentwässerung
Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitereVersiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich ggf.Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung.Es ist zubeachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässerüber die bestehende Regenwasserkanalisation in einOberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisseüber ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind,wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungendes Merkblattes BWK M 3/ M 7 orientieren sollten. (Auskunfterteilt Frau Hamböcker, Tel. 02261-36222, desAggerverbandes.)
1: "Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBI I S. 3634).
2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke-Baunutzungsverordnung- (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.November.2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und dieDarstellung des Planinhalts -Planzeichenverordnung 1990-(PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011(BGBl. I S 1509).
4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256),zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom(20.Mai 2014 (GV. NRW. S.294)
5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966)
6. Bundesnaturschutzgesetz (BNaSchG) –Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – vom 29. Juli 2009(BGBI. I.S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I.S. 2258)
7. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) inder Fassung der Bekannt-machung vom 24. Februar 2010(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 desGesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
Begründung Teil 1Begründung Teil 2 (Umweltbericht)
Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschusshat in der Sitzung vom........................................ die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am............................................ortsüblich bekannt gemacht.
Lindlar, den ..........................................
..............................................................(Bürgermeister)
Offenlegung
Zu dem Entwurf der vereinfachten Bebauungsplan-änderung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ....................................... bis einschließlich..................................................................... beteiligt.
Der Entwurf der vereinfachten Bebauungsplan-änderung mit der Begründung wurde gemäß § 3Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ...................... bis einschließlich ..............................öffentlich ausgelegt.
Lindlar, den ..........................................
..............................................................(Bürgermeister)
Bekanntmachung
Der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Gemeinde Lindlar zur öffentlichen Auslegung gemäß §13 Abs. 2 BauGB dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung wurde am .................................. ortsüblich bekannt gemacht.
Lindlar, den ..........................................
..............................................................(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Diese vereinfachte Bebauungsplanänderung istgemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mitden §§ 7 und 41 GO NW und § 86 BauO NW am .........................................vom Rat der GemeindeLindlar als Satzung beschlossen worden.
Lindlar, den ..........................................
..............................................................(Bürgermeister)
Bekanntmachung
Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Bebauungsplanänderung erfolgte am .......................................................,dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplanes hingewiesen. Mit der Bekannt-machung trat die Bebauungsplanänderung in der Fassung vom .............................................. in Kraft(§ 10 Abs. 3 BauGB).
Lindlar, den ..........................................
..............................................................(Bürgermeister)
Vereinfachtes Verfahren Nach § 13 BauGB
2.1 Maßnahme 1 (M1): Flächendeckende Bepflanzung
mit lebensraumtypischen Gehölzen
Zur landschaftlichen Einbindung und zum ökologischenAusgleich werden die Flächen gemäß Planeintrag entlangder Grundstücksgrenzen zum Straßenraum flächendeckend mit lebensraumtypischen Gehölzen derPflanzenauswahlliste 1 bepflanzt und langfristig erhalten.Die Liste bietet Auswahlmöglichkeiten, es darf aber nichtnur eine Art gepflanzt werden. Der Pflanzabstand darf1,50 m x 1,50 m nicht überschreiten. Der Anteil der Bäume wird auf mindestens 20% festgesetzt.
Pflanzenauswahlliste 1: Lebensraumtypische Gehölze
2.2 Maßnahme 2 (M2): Pflanzung einer
freiwachsenden Strauchhecke mit
lebensraumtypischen Gehölzen
Entlang der östlichen Abgrenzung der Wohnbebauung,entlang von Stellflächen und im Bereich des Spielplatzeswird gemäß Planeintrag der Karte 2 zur landschaftlichen
Einbindung und ökologischen Aufwertung ein 3 m breiterPflanzstreifen flächendeckend mit lebensraumtypischenSträuchern der Pflanzenauswahlliste 2 bepflanzt undlangfristig erhalten.. Die Liste bietet Auswahlmöglichkeiten, es darf aber nicht nur eine Artgepflanzt werden. Die Pflanzung erfolgt als einreihigeStrauchhecke, wobei der Pflanzabstand von Strauch zuStrauch 1 m Abstand nicht überschreiten darf.
2.3 Maßnahme 3 (M3): Pflanzbindung im Bereich
öffentlichen Grünflächen
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen bzw. des Kinderspielplatzes ist je angefangene 250 m² ein Laubbaum gemäß der Pflanzenauswahlliste 4 zu pflanzenund dauerhaft zu erhalten.
2.4 Maßnahme 4 (M4): Pflanzbindung im Bereich der
Privatgärten
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen(Gärten) ist je angefangene 400 m² ein Obsthochstammder Pflanzenauswahlliste 3 oder ein Laubbaum gemäßder Pflanzenauswahlliste 4 zu pflanzen und dauerhaft zuerhalten.
Pflanzenauswahlliste 3: Heimische Obstbaumsorten(Hochstamm)Mindestqualität: Hochstamm, Kronenansatz ≥1,80 m, 8 –10 cm Stammumfang, gemessen in 1 m über Grund, alsUnterlage sind ausschließlich Sämlinge zu verwenden.
Äpfel:
Danziger Kantapfel, Doppelter Luxemburger, RheinischerBohnapfel, Jakob Lebel, Zuccalmaglio Renette, KaiserWilhelm, Ontario, Schöner aus Boskop, RheinischerWinterrambour, Rheinischer Krummstiel, RheinischeSchafsnase, Riesenboikenapfel, Roter Eisenapfel, WeißerKlarapfel, Berlepsch, Goldparmäne, James Grieve, Herbstrenette, Gelber Edelapfel
Birnen:
Köstliche von Charneau, Gute Graue, Pastorenbirne,Gute Luise, Clapps Liebling,Conference, Esperens Herrenbirne, Winterbergamotte,Gellerts Butterbirne
Kirschen und Zwetschgen:
Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche, Geisepitter, Schwarze Herzkirsche, Hauszwetschge,Bühler Frühzwetschge, Große Grüne Reneklode, Wangenheims Frühzwetschge
Pflanzenauswahlliste 4: Laubbäume
Pflegemaßnahmen
Für die Gehölze sind für mindestens drei Jahre Anwuchs-und Bestandspflegemaßnahmen gem. DIN 18919 nacherfolgter Fertigstellungspflege durchzuführen. Dazugehören insbesondere der Ersatz abgestorbener Pflanzen, das Kleinhalten von Wildkrautbewuchs (Verbotchemischer Mittel), ein differenzierter Pflegeschnitt (nichtim Sinne eines radikalen Rückschnittes), eine
Überprüfung derVerankerung und ein ausreichendesWässern. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerechtzu ersetzen.Für die Obstbäume ist in den ersten 5 Standjahren jährlich ein Erziehungsschnitt durchzuführen. Bis zum15. Standjahr sind im Abstand von 2 - 3 Jahren weitereSchnitte zum Aufbau einer langlebigen Baumkrone notwendig. Die weitere Pflege der Obstbäume beschränktsich auf gelegentliches Auslichten. Sämtliche Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.Gegebenenfalls sind Nachbesserungen durchzuführen,um Pflanzenausfälle art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Erst die Dauerhaftigkeit der Anpflanzungensichert die ökologische und landschaftsgestalterischeWirksamkeit.Bäume 1. + 2. Ordnung; Hochstamm, 2x verpflanzt,
12-14 cm Stammumfang
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Prunus avium Vogel-Kirsche
Quercus robur Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia Eberesche
Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe, 60 – 100 cm,
ohne Ballen
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Corylus avellana Haselnuss
Crataegus monogyna Weißdorn
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen
Malus communis Wild-Apfel
Prunus spinosa Schlehe
Pyrus communis Wild-Birne
Rhamnus frangula Faulbaum
Rosa arvensis Feld-Rose
Rosa canina Hunds-Rose
Viburnum opulus Schneeball
Pflanzenauswahlliste 2: Lebensraumtypische Sträucher
Sträucher: 2 x verpflanzte Sträucher, 3 - 4 Triebe., 60 – 100
cm ohne Ballen
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen
Rhamnus frangula Faulbaum
Rosa arvensis Feld-Rose
Rosa canina Hunds-Rose
Viburnum opulus Schneeball
Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn
Bäume; Hochstamm, 2x verpflanzt, 12-14 cm Stammumfang
Acer campestre Feld-Ahorn
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Prunus avium Vogel-Kirsche
Quercus robur Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia Eberesche
Tilia cordata Winter-Linde
Tilia platyphyllos Sommer-Linde