HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
KAMMERREPORTH A N S E A T I S C H E
RECHTSANWALTSKAMMER
H A M B U R G
A U S G A B E 40 3 . S E P T E M B E R 2 0 0 7
Wo stehen wir?Immer wieder werden wir in der Kammergeschäftsstelle insbeson-
dere von jüngeren Kolleginnen und Kollegen vor allem im Hin-blick auf die eigene Existenzgründung nach Alterszusammenset-zung, Kanzleigrößen und ähnlichen Daten der Hamburger Anwalt-schaft gefragt.Ich nehme deshalb an, dass ein Überblick über die Struktur derHamburger Anwaltschaft generell von Interesse ist, so dass Sie nach-stehend eine Übersicht über einige wichtige Zahlen finden.Sie beruht ausschließlich auf den Angaben, die Sie der Kammer-geschäftsstelle mitgeteilt haben. Eine Gewähr für Vollständigkeitund Richtigkeit können wir deshalb nicht übernehmen.
AnwaltsdichteVon allen Bundesländern hat der Kammerbezirk Hamburg nach wievor die höchste Anwaltsdichte: Auf einen Anwalt kamen in Hamburg234 Einwohner, gefolgt von Berlin mit 332, Hessen mit 387 undBremen mit 417 Einwohnern.Bezogen auf die sogenannten „Ballungszentren” ergibt sich aller-dings schon ein ganz anderes Bild. Hier führt Frankfurt mit 97 Ein-wohnern pro Anwalt, gefolgt von Düsseldorf mit 117, Münchenmit 124 und Stuttgart mit 233 Anwälten (Stand: 2005).Hamburg liegt also mit 234 Einwohnern insoweit im Mittelfeld.Eine vollständige statistische Übersicht finden Sie auf Seite 4.
INHALT
Editorial . . . . . . . . . Seite 1
Aktuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
RVG aktuell . . . . . . . . . . . 10
Juventus . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Termine . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . 14
StadtteileErwartungsgemäß sind die meisten Anwalts-kolleginnen und Kollegen in der Innenstadttätig: Im Bereich Neustadt insgesamt 1.402,im Bereich Altstadt 817. Es folgen die Bezir-ke Rotherbaum (711) und Winterhude(338). In drei Stadtteilen unterhält jeweilsnur ein Anwalt seine Kanzlei.Eine vollständige Übersicht finden Sie auf Seite 4.
EinkommenÜber das Einkommen der HamburgischenRechtsanwälte haben wir keine präzisen Daten, da der Kammerbeitrag eineinkommensunabhängiger Festbetrag ist.Ein Anhaltspunkt ergibt sich lediglich aus§ 6 der Beitragsordnung. Aus Härtegründenwird der Kammerbeitrag bei einem Einkom-men von weniger als 20.000,00 Euro jähr-lich um die Hälfte ermäßigt, bei weniger als 10.000,00 Euro Einkommen jährlich er-lassen.Hiernach hat der Kammervorstand im Jahre2006 in 142 Fällen den Kammerbeitrag ermäßigt bzw. erlassen.Eine in den BRAK-Mitt. vom 15.04.2007 ver-öffentlichte Darstellung der Einkommens-entwicklung der Anwaltschaft auf derGrundlage der STAR-Untersuchung findenSie, wenn Sie hier klicken.
AnwaltssuchdienstDem Kammer-Anwaltsuchdienst haben der-zeit insgesamt 2.637 Mitglieder Teilbereicheihrer Berufstätigkeit mitgeteilt. Die meisten Eintragungen gibt es für das Ar-beitsrecht (873), gefolgt von Familienrecht(754), Erbrecht (653), Mietrecht (633) undVersicherungsrecht (446).Insgesamt sind im Anwalt-Suchdienst 376Tätigkeitsgebiete verzeichnet. Eine vollstän-dige Übersicht der Eintragungen finden Sieauf unserer Internetseite, wenn Sie hierklicken.
FremdsprachenInsgesamt 749 Mitglieder geben englischeFremdsprachenkenntnisse an, gefolgt vonFranzösisch (233) und Spanisch (112). Im-merhin 7 Mitglied teilen mit, sie könnenchinesisch und 1 Kollege hat als Fremd-sprache „Latein” angegeben.Eine vollständige Übersicht finden Sie hierin der Online-Fassung des Kammerreportes.
AltersstrukturDer älteste Hamburger Anwalt wird diesesJahr 94, insgesamt 2 Anwältinnen werden 26Jahre und sind damit unsere jüngsten Mitglie-der.Insgesamt ist die Hamburger Anwaltschaftrelativ jung: 6 Mitglieder werden im Jahr2007 27 Jahre alt, gefolgt von den 28-jähri-
gen mit 28 und den 29-jährigen mit 74 Mit-gliedern.Der Altersgruppe 30-39gehören insgesamt3.214, der Altersgruppe40-49 2.317, der Alters-gruppe 50-59 1.469,der Altersgruppe 60-69907, der Altersgruppe70-79 279 und der Al-tersgruppe 80- 89 nurnoch 53 Mitglieder an.
Wachstum2006 wurden in Ham-burg einschließlich desKammerwechsels ausanderen Bezirken ins-gesamt 655 Anwälte
neu zugelassen und 382 gelöscht, 1998 waren es noch 505 Neuzulassungen gegen-über 233 Löschungen. Die Mitgliederzahl hat sich in den letzten20 Jahren (jeweils 31.12.) gut verdoppelt:
2006: 8.126 1992: 4.3542002: 6.719 1987: 3.7691997: 5.146
Kanzleistruktur Nach den uns von den Ihnen mitgeteiltenDaten gibt es 4.075 Einzelanwälte. Inwie-weit diese Kolleginnen und Kollegen in Ein-zelkanzlei oder in einer Bürogemeinschafttätig sind, ergibt sich aus den uns bekannten Daten leider jedoch nicht mit hinreichenderZuverlässigkeit.In kleineren Sozietäten (2-7 Anwälte) arbeiten 1.554 Kolleginnen und Kollegen. Die größte Kanzlei hat insgesamt 87Anwälte, gefolgt von 2 Kanzleien mit je 81Mitgliedern und 4 weiteren großen Kanzlei-en mit 51-76 tätigen Rechtsanwälten.Der Kammergeschäftsstelle sind im übrigen 10 Anwaltsgesellschaften mit beschränkterHaftung mitgeteilt worden.
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IMPRESSUM
KAMMERREPORT
erscheint vierteljährlich
Herausgeber:
HanseatischeRechtsanwaltskammer
Der Präsident
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel 040-35 74 41-0
Fax 040-35 74 41-41
Ausländisches RechtIm Anwalt-Suchdienst ist außer den Kennt-nissen in den Teilgebieten des deutschenRechts sowie dem Beherrschen von Fremd-sprachen auch verzeichnet, welche Kennt-nisse in der Hamburger Anwaltschaft in aus-ländischen Rechtsordnungen vorhandensind.Der Kammergeschäftsstelle haben 42 Kolle-gen Kenntnisse im Recht der USA genannt,gefolgt von Frankreich (34) und Großbri-tannien (31).Ansonsten gibt es eine sehr große Streuungsowohl innerhalb der Vereinigten Staatenvon Amerika (z. B.: USA-Einwanderungs-recht), als auch bezogen auf kleinere Staa-ten, wie z. B. Belize oder Kapverdische InselnWestafrika. Eine vollständige Übersicht finden Sie hier inder Online-Fassung des Kammerreportes.
FachanwälteAm 31.07.2007 gab es in Hamburg insge-samt 1.110 Fachanwälte. Dies entspricht13,32 % der Gesamtzahl. Der Trend zur Spe-zialisierung setzt sich also ungebrochen fort. Eine Übersicht über die Verteilung auf dieeinzelnen Rechtsgebiete finden Sie auf Seite 4.
Mit den besten kollegialen GrüßenIhr
Axel C. Filges Präsident
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AltersstrukturAlter/ Anzahl der Alter/ Anzahl derJahre Anwälte Jahre Anwälte
94 1 58 12290 2 57 10789 2 56 11088 1 55 15887 3 54 14986 5 53 15185 5 52 18684 3 51 19583 4 50 16382 5 49 18281 10 48 18880 15 47 20979 15 46 22078 11 45 20977 21 44 25276 10 43 23175 24 42 25274 15 41 27073 27 40 30572 39 39 30771 58 38 36470 59 37 35369 59 36 38168 83 35 36867 71 34 36366 70 33 34865 76 32 33064 105 31 24863 137 30 15162 85 29 7461 116 28 2860 105 27 659 128 26 2
Stadtteile
Stadtteil Anzahl der Rechtsanwälte
Neustadt 1402Altstadt 817Rotherbaum 711Winterhude 338Harvestehude 276Eimsbüttel 273Ottensen 227Altona-Altstadt 215Uhlenhorst 192Eppendorf 188Hamburg-Altstadt 172St. Georg 152Blankenese 132St. Pauli 127Barmbek-Süd 119Harburg 115Groß Flottbek 112Bergedorf 104Niendorf 104Rahlstedt 100Volksdorf 99Bahrenfeld 97Poppenbüttel 96Othmarschen 89Hohenfelde 88Marienthal 87Hoheluft-Ost 80Hammerbrook 71Barmbek-Nord 70Wandsbek 70Sasel 69Altona-Nord 68
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Anwaltsdichte in den
Bundes- Ballungs-ländern räumenBaden- 731 Frankfurt 97Württemberg Düsseldorf 117Bayern 563 München 124Berlin 332 Stuttgart 233Brandenburg 1.232 Hamburg 234Bremen 417 Hannover 287Hamburg 234 Berlin 332Hessen 387 Nürnberg 385Mecklenburg- 1.163 Bremen 343Vorpommern Leipzig 411Niedersachsen 907 Essen 413Nordrhein- 564 Dresden 446Westfalen Köln 472Rheinland-Pfalz 963 Dortmund 541Saarland 852Sachsen 1.029 jeweils EinwohnerSachsen-Anhalt 1.431 pro RechtsanwaltSchleswig-Holstein 870Thüringen 1.284
Anzahl der Fachanwälte für
Arbeitsrecht 339Bau- u.Architektenrecht 39Erbrecht 17Familienrecht 210Gewerblicher Rechtsschutz 10Handels- u. Gesellschaftsrecht 14Informationstechnologierecht 3Insolvenzrecht 59Medizinrecht 24Miet- u. Wohnungseigentumsrecht 71Sozialrecht 49Steuerrecht 231Strafrecht 80Transport- u. Speditionsrecht 21Urheber- u. Medienrecht 4Verkehrsrecht 34Versicherungsrecht 45Verwaltungsrecht 40
Nienstedten 67Hoheluft-West 61Rissen 61Eilbek 60Osdorf 60Alsterdorf 58Wellingsbüttel 58Bramfeld 50Lokstedt 47Stellingen 47Hummelsbüttel 41Langenhorn 37Groß Borstel 35Schnelsen 35Farmsen-Berne 32Fuhlsbüttel 32Wilhelmsburg 32Wohldorf-Ohlstedt 32Billstedt 29Klostertor 25Sülldorf 25Eidelstedt 24Hamm-Nord 24Lohbrügge 24Neugr.-Fischbek 24Iserbrook 23Borgfelde 22Ohlsdorf 20Eißendorf 19Lurup 18Duvenstedt 17Bergstedt 14Heimfeld 14Hausbruch 12Marmstorf 12Allermöhe 11Finkenwerder 10Horn 10Tonndorf 10Lemsahl-Mellingstedt 9Jenfeld 8Dulsberg 7Neugraben-Fischbek 6Rothenburgsort 6Steilshoop 6Kleiner Grasbrook 5Langenbek 5Curslack 4Kirchwerder 4Hamm-Mitte 3Hamm-Süd 3Rönneburg 3Veddel 3Gut Moor 2Neuland 2Wilstorf 2Altengamme 1Moorburg 1Neuenfelde 1Reitbrook 1
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Nachspiel
Die diesjährige Kammerversammlungvom 22. Mai 2007, auf der neun Mit-
glieder in den Vorstand gewählt wurden, hatein juristisches Nachspiel. Die Wahlen wurden durch drei Rechtsanwältebeim Anwaltsgerichtshof angefochten. Die Antragsteller machen unter anderemgeltend, Ladungsformalien seien verletztund der in Hamburg seit über 50 Jahrenpraktizierte Wahlturnus widerspreche derBestimmung des § 68 Abs. 2 BRAO; die Kam-mer wähle zu häufig. Vorstandswahlen dürf-ten nicht jährlich, sondern nur alle zweiJahre durchgeführt werden.Das Verfahren ist beim 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs anhängig. Nach dessenerster, aber nur vorläufiger Einschätzunghält der Senat die vorgetragenen Bedenkenfür möglicherweise begründet. Der Kammervorstand und die betroffenenVorstandsmitglieder verteidigen sich gegendie Anfechtung. Präsidium und Vorstandhalten an ihren bisherigen Rechtsauffassun-gen fest und sind der Überzeugung, dasWahlverfahren frei von Rechtsfehlern gestaltet zu haben.Die Norm des § 68 Abs. 2 BRAO wird vomVorstand beachtet, da jeweils innerhalb von zwei Jahren die Hälfte der Vorstands-mitglieder zur Wahl stehen. Der Prozess-bevollmächtigte der Hanseatischen Rechts-anwaltskammer hat dem Anwaltsgerichts-hof diese Rechtserwägungen sorgfältig undvollständig vorgetragen und wird sie in dermündlichen Verhandlung vertreten. Es istnoch nicht terminiert. Wann eine münd-liche Verhandlung stattfinden wird, ist der-zeit noch unbestimmt.
Alle neuen Vorstandsmitglieder, deren Wahlangefochten wurde, haben nach der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichtesdas Recht und die unbedingte Pflicht, ihreAmtsgeschäfte so lange gewissenhaft fortzu-führen, bis in der Sache rechtskräftig entschieden wurde. In Wahlanfechtungs-verfahren entfalten gerichtliche Entschei-dungen keine Rückwirkung. Präsidium und Vorstand der HanseatischenRechtsanwaltskammer sind deshalb - geradeim Interesse der Kolleginnen und Kollegenund einer funktionstüchtigen Selbstverwal-tung - weiterhin uneingeschränkt tätig.
Fachanwalt fürBank- undKapitalmarkt-recht
Am 30.06.2007 ist die Sitzungsperiode der3. Satzungsversammlung ausgelaufen.
Die Tätigkeit der Satzungsversammlung warin den letzten vier Jahren durch eine deutli-che Ausweitung der zugelassenen Fachan-waltsbezeichnungen gekennzeichnet.Diese Entwicklung hat auf der letzten Sitzung der Satzungsversammlung am11.06.2007 ihren Höhepunkt und Abschlussmit der Einführung der Fachanwalts-bezeichnung für das Fachgebiet Bank- undKapitalmarktrecht gefunden.Wie bei den anderen Fachanwaltschaftenauch, erfordert die Verleihung der Fach-gebietsbezeichnung durch den Kammervor-stand den Nachweis besonderer theoreti-scher Kenntnisse - gewöhnlich durch denBesuch eines entsprechenden Fachlehr-gangs - sowie den Nachweis besondererpraktischer Erfahrungen.Im Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarkt-rechts sind dies 60 Fälle, davon mindestens30 rechtsförmliche Verfahren. Die Fällemüssen sich in bestimmter Weise auf min-destens drei Teilbereiche des Rechtsgebieteserstrecken.Wenn Sie sich die Norm im Detail anschau-en wollen, gehen Sie bitte auf die Internet-seite der BRAK
www.brak.de.
Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen In-Kraft-Treten der Norm am 01.01.2008wird der Vorstand auch für dieses Fachgebieteinen Ausschuss gemäß § 43c BRAO bestellen.
Inkasso USA
Die Durchsetzung von Forderungen im Ausland bereitet häufig praktische
Probleme.Beim Forderungseinzug in den USA gibt esallerdings eine besonders günstige Möglich-keit der Deutsch-Amerikanischen Handels-kammer in Chicago, auf die wir mit dernachstehenden Pressemitteilung gerne hinweisen:
»Die Deutsch-Amerikanische Handels-kammer in Chicago (German AmericanChamber of Commerce of the Midwest,Inc.) hilft deutschen Unternehmen seit vielen Jahren erfolgreich beim Einzug fälliger Forderungen gegenüber säumigenSchuldnern in den USA. Leider kommt esnicht selten vor, dass ein amerikanischerKunde oder Abnehmer deutscher Warenoder Dienstleistungen Rechnungen nichtbezahlt. Die Gründe sind vielfältig: In vielenFällen sind Missverständnisse, wie z.B.falsche Ansprechpartner oder Sprachschwie-rigkeiten, der Grund. In anderen Fällenkommt es aber auch vor, dass die Distanz zuDeutschland eine Rolle spielt. EinigeSchuldner meinen, dass der deutsche Gläu-biger außer Reichweite ist und deshalb demamerikanischen Schuldner nichts anhabenkann. Dass dem nicht so ist, konnten wir inden letzten Jahren erfolgreich unter Beweisstellen. Die Bemühungen unserer Handelskammerrichten sich auf eine außergerichtliche Bei-legung der Fälle, die für Firmen eine wesent-lich kostengünstigere Lösung darstellt. Ge-richtsverfahren verursachen in den USA ausverschiedenen Gründen sehr hohe Kosten,und diese sind selbst im Erfolgsfall in der Re-gel vom Kläger zu tragen. Erfahrungsgemäßlohnen sich Gerichtsverfahren in den USAerst aber einer Forderung in Höhe von USD40.000 und mehr.Vor Annahme eines Inkassofalls begutach-ten wir den Sachverhalt und prüfen anhandder vorliegenden Informationen, ob eineaußergerichtliche Lösung möglich er-scheint. Bei der Fallbearbeitung nehmen wirmehrfach schriftlich und telefonisch mitdem Schuldner Kontakt auf und streben ei-ne Zahlungsvereinbarung mit diesem an. Indieser Phase vertreten wir den Gläubiger inallen Korrespondenzen und Verhandlungenmit dem Schuldner.
Inkasso Service der AHK Chicago:• Wir leisten eine professionelle und sachli-
che Vermittlung zwischen dem Gläubigerund dem Schuldner
• Wir sind in den USA vor Ort präsent - dasallein übt oft mehr Druck auf den Schuld-ner aus als Mahnschreiben und Einzie-hungsbemühungen aus Deutschland
• Als Kammer nehmen wir eine objektiveBetrachterposition beider Parteien ein,können so potenzielle Missverständnisseaufdecken und zwischen den beteiligtenParteien vermitteln
• Unsere Mitarbeiter setzten dabei ihr Wis-sen über US-amerikanische und deutscheGeschäfts- und Verhandlungskultur ein
• Neben einer geringen Grundgebühr fal-len Provisionen nur im Erfolgsfall an
Ihr Ansprechpartner bei der AHK Chicago:
Jens-Olaf Milberg, Consultant ,Tel.: 001 312 494 2168Email: [email protected]«
Inkasso Europa
Am 01.08.2007 ist eine Verordnung desEuropäischen Parlaments und des Rates
in Kraft getreten, mit der ein europäischesVerfahren für geringfügige Forderungen eingeführt worden ist.Ziel des Verfahrens ist der erleichterte Zugang zur Justiz in grenzüberschreitendenStreitigkeiten in Zivil- und Handelssachenmit einem Streitwert bis zu 2.000 Euro.Hier stellt die Verordnung nunmehr ein weiteres Instrument zur einfachen, schnel-leren und kostengünstigen Beitreibung vonForderungen zur Verfügung.Sofern das Gericht keine mündliche Ver-handlung für erforderlich hält oder einemAntrag einer Partei nachgegeben wird, wirddas Verfahren ausschließlich unter Verwen-dung von Formblättern schriftlich durchge-führt. Ein Anwaltszwang besteht nicht.Sie können sich die gesamte Verordnung sowie die der Verordnung beigefügten Anlagen im Internet anschauen, wenn Siehier klicken.
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Pflicht-versicherung
Durch die Reform des Versicherungs-vertragsrechts ist eine in Insolvenz-
fällen wichtige Neuerung eingeführt worden:Sofern eine Pflichtversicherung besteht, hat der Geschädigte zukünftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer,wenn über das Vermögen des Schädigers einInsolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufigerInsolvenzverwalter bestellt oder wenn dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oderwenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.Dieser Sachverhalt ist auch bei der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherungvon großer Bedeutung. Er verbessert dieRechtsposition geschädigter Mandantenüber die Ergänzung des § 51 BRAO um einen Auskunftsanspruch des Mandantengegenüber der Kammer hinaus deutlich,wenn auch nur in einer begrenzten Anzahlvon Fallgestaltungen.
Werbe-Mails
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatsich in einem Urteil vom 24. Mai 2006
(I-15 U 45/06) mit der Frage befasst, unterwelchen Voraussetzungen eine Anwalts-kanzlei Werbe-E-Mails tolerieren bzw. dieUnterlassung von deren Zusendung verlangen kann.Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt,in dem ein Unternehmen einer Anwalts-kanzlei etwa 2.000 Werbemails, bei denenjeweils der Empfänger erkennbar war, in denelektronischen Briefkasten gesandt hatte.Das Gericht spricht in den Urteilsgründenin diesem Zusammenhang von "zumüllen".Sie finden die Entscheidung auf der Internetseite
www.Justiz.NRW.de
im Abschnitt des OLG Düsseldorf, wenn Sie das Entscheidungsdatum und das Akten-zeichen eingeben.
Preisgestaltung
Auf der Kammerversammlung am 24. April 2007 hat Herr Prof. Dr. Hom-
merich einen viel beachteten Vortrag zumAnwaltsmarketing und der Werbung mitVertrauen gehalten.Herr Prof. Dr. Hommerich hat auch darge-stellt, wie wichtig eine transparente Honorarabrechnung für die Bildung und fürden Erhalt von Vertrauen ist.
Wir geben deswegen nachstehend
"10 Grundsätze zur Preisgestaltung in
der Anwaltskanzlei"
wieder, die wir mit freundlicher Genehmi-gung von Herrn Prof. Dr. Hommerich der In-ternetseite des "Soldan-Instituts für An-waltsmanagement" entnommen haben:
» 1. Die Bildung, Festigung und Vertie-fung der Vertrauensbeziehung gegenüberden Mandanten ist die Messlatte derPreisgestaltung.2. Die Preise einer Kanzlei müssen inein strategisches Gesamtkonzept einge-bettet sein (Ausrichtung der Kanzlei aufein Zielsystem als Voraussetzung für Si-cherheit in der Preisverhandlung).3. Das "innere Team" muss aufgestelltsein: Der Anwalt/die Anwältin weiß, waser/sie will und wie er/sie seine/ihre legiti-men Preisinteressen auf der Sacheebenedurchsetzen kann.4. Preisakzeptanz beim Mandantensetzt Qualitätsmanagement der Kanzleivoraus: Effektivität und Effizienz in derjuristischen Bearbeitung; Betreuungsqua-lität durch alle Mitarbeiter der Kanzlei;angemessene Dienstleistungsatmosphä-re.5. Preisverhandlungen verlangen "Em-pathie": Die Fähigkeit, sich in einen Man-danten hinein zu versetzen, seine Argu-mente (Sorgen, Nöte, Befürchtungen,Nutzenerwartungen etc.) zu antizipierenund mit den eigenen Interessen zu ver-binden. Beide Seiten müssen im Ergebnisprofitieren. 6. Der erste Schritt in Sachen Preisver-handlungen schafft häufig taktische Vor-teile. Pokern ist riskant! 7. Anwaltliche Leistung muss kalku-lierbar werden. Kalkulationssicherheitentsteht durch ständige Übung und ent-sprechende Erfahrung. Fragmentierungder anwaltlichen Leistung ist ein Mittel,Kalkulationen sicherer zu machen.
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Ausbildertreffen/Lernort-kooperation
Aufgrund einer Ergänzung des Hamburgischen Schulgesetzes vom
17.05.2006 sind gemäß § 78a an staatlichenberufsbildenden Schulen berufsbezogeneLernortkooperationen (LOK) einzurichten.
Die zwischenzeitlich an der für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestell-ten zuständigen Berufsschule H 19 gebildeteLOK ersetzt die bislang informellen Ausbildertreffen.
Die LOK stärkt durch die ihr gesetzlich zu-gewiesenen, deutlich erweiterten Befugnissevor allem die Mitspracherechte und damit auch -möglichkeiten der Ausbilder.
Sinn und Zweck der Neuregelung ist die weitergehende Förderung der Zusammen-arbeit zwischen den Betrieben und denSchulen und die Weiterentwicklung derQualität der Berufsausbildung durch entsprechende Absprachen. Dabei hat dieLOK von Gesetzes wegen deutlich größerenEinfluss auf die schulische Ausbildung alsdie bisherigen Ausbildertreffen.
Die Ausbildungsbüros sind nunmehr gefragt, diesen Einfluss auch wahrzuneh-men. Dazu wäre es u.a. wünschenswert, dasssich zukünftig möglichst viele Kolleginnenund Kollegen an den voraussichtlich zweiMal pro Jahr stattfindenden Treffen der LOK beteiligen.
Zwischenzeitlich haben zwei Veranstaltun-gen der Lernortkooperation stattgefunden,nämlich am 27.09.2006 die Gründungsver-anstaltung und am 05.07.2007 eine weitereVeranstaltung, auf der u.a. eine Geschäfts-
ordnung beschlossen wurde. Diese sowieweitere Informationen zum Thema Lern-ortkooperation finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Ausbildung, Unter-bereich Lernortkooperation.
Last but not least bitten wir Sie, uns Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit wir Siezukünftig auf diesem Wege schnell und kostengünstig z.B. über anstehende Veranstaltungen informieren können.
8. Zeitnahe Abrechnung ermöglicht denMandanten eine nachvollziehbare Ver-bindung von Leistungsergebnis undBemühung des Anwalts mit dem mo-netären Gegenwert dieser Leistung. ImFalle eines ungünstien Ausgangs für denMandanten ist aktive Enttäuschungsver-arbeitung Voraussetzung für späterePreisakzeptanz.
9. Adäquate Dokumentation ist vertrauens-bildend, keine oder überzogene Doku-mentation ist misstrauensbildend. Maß-stäbe für "Adäquanz" der Dokumentationmüssen (teilweise gemeinsam mit Man-daten) sensibel und differenziert festge-legt werden.
10.Kleinkariertheit ist ein Inkompetenz-signal und wirkt misstrauensbildend.«
Preisklarheit
Zu der vieldiskutierten Frage, welcheRechtsfolgen ein Verstoß gegen die
Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO aufden Streitwert als Grundlage der gesetz-lichen Gebührenberechnung hat, gibt esjetzt eine Grundsatzentscheidung des BGH.Mit Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 89/06) hatdas Gericht befunden:
»Der Rechtsanwalt, der den Mandantenvor Übernahme des Auftrags schuldhaftnicht darauf hinweist, dass sich die für seineTätigkeit zu erhebenden Gebühren nachdem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. «Zugleich hat der BGH damit auch klar-gestellt, dass der Vergütungsanspruch desAnwalts durch einen Verstoß gegen dieseHinweispflicht nicht insgesamt entfällt. DerBGH hat sich damit der bis dahin schonherrschenden Meinung angeschlossen, dassein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO nichtnur berufsrechtliche Konsequenzen hat.Sie finden die Entscheidung im vollen Wortlaut auch auf der Internetseite desBGH, wenn Sie dort Aktenzeichen und Entscheidungsdatum eingeben.
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Abmahnkosten
Der BGH hat sich in einem Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 175/05)
grundlegend mit der Frage befasst, unterwelchen Voraussetzungen die Erstattungvon Anwaltskosten für einfache Abmah-nungen verlangt werden kann.In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwaltskollege in eigener Sache sich gegen unerwünschte und unaufgeforderteTelefonwerbung erfolgreich zur Wehr gesetzt.Die von ihm begehrte Kostenerstattung für die im eigenen Namen ausgesprochene Abmahnung versagte ihm der BGH jedoch.In einfach gelagerten Fällen, in denen einBetroffener seine Rechte bei einer "Subjektbezogenen Schadensbetrachtung" selbstwahrnehmen kann, ist die Einschaltung eines Anwaltes nicht erforderlich undzweckmäßig. Diese Grundsätze gelten nachdem BGH auch bei einer Selbst-Beauftra-gung.Wenn Sie sich das Urteil insgesamt anschauen wollen, gehen Sie bitte auf die Internetseite des BGH.
Ausstellung
Die Ausstellung "Spuren" der Künstlerin-nen Sabine Böök und Ricky Winter in
der Geschäftsstelle der Rechtsanwalts-kammer läuft noch bis 20. September 2007.Bis dahin sind die Bilder in den Räumen derKammer montags bis donnerstags von 9.00Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhrbis 13.00 Uhr zu sehen und zu erwerben. Weitere Informationen finden Sie auf unsere Homepage unter
www.Rechtsanwaltskammerhamburg.de
/Service-Angebot/Vernissage.htm.
Auskünfte erteilt Frau RechtsanwältinDr. Carolin Kenter, Telefon 357441-23.
Nochmals:Umsatzsteuer auf„dlf.”
Im letzten Kammerreport hatten wir überdas Thema der unberechtigten Umsatz-
steuererhebung auf durchlaufende Gelderberichtet.
Das Thema ist nach wie vor aktuell, hat sichaber nach unserer Kenntnis entschärft. DieKammer und der Verein werden in naherZukunft Gespräche mit der Gerichtskasseund der Gerichtsvollzieherverteilerstelleführen, um eine korrekte Adressierung vonKostenrechnungen sicherzustellen.
www.Justiz.de
Langsam aber sicher macht der elektro-nische Rechtsverkehr kleine Fortschritte.
Nach wie vor ist das Kernproblem, dass es zuwenig Anwendungsmöglichkeiten gibt.Das vom Bundesjustizministerium und denLandesjustizverwaltungen eingerichtete Justizportal
www.Justiz.de
gibt einen vollständigen Überblick über alleMöglichkeiten des elektronischen Rechts-verkehrs. Neu und besonders spannend ist,dass dort auch die jetzt existierenden elek-tronischen Gerichtsbriefkästen der Gerichteverzeichnet sind.
Erwähnenswert ist als Neuerung das "zentrale Schutzschriftenregister" (ZSR), indem bundesweit alle bei den jeweils ange-schlossenen Gerichten eingegangenenSchutzschriften erfasst werden. Auch dasLandgericht Hamburg hat sich diesem zentralen Schutzschriftenregister ange-schlossen.Wenn Sie sich über das ZSR ausführlich informieren wollen, gehen Sie bitte auf dieInternetadresse
www.schutzschriftenregister.de.
Der Mit-Initiator des Schutzschriften-registers, Herr Rechtsanwalt Rinkler, hat inMMR 2007, Heft 5, die Geschichte das Registers dargestellt. Dort finden Sie auchden Hinweis auf die notwendige Nutzer-kennung für eine Testanmeldung.
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Noch einmal:Erfolgshonorar
Im letzten Kammerreport hatten wir aufdie Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04)hingewiesen. Danach gilt zwar dasgrundsätzliche und umfassende Verbot vonErfolgshonoraren gemäß § 49b Abs. 2 BRAOweiterhin; der Gesetzgeber ist jedoch aufge-fordert worden, bis zum 30.06.2008 eineNeuregelung zu treffen.
Zwischenzeitlich haben sich diverse Gebühren- und Berufsrechtler zu der anstehenden Neuregelung geäußert. DieSpannbreite geht dabei von der Beibehal-tung eines weitestgehenden Verbotes aufder einen Seite bis zur völligen Freigabe aufder anderen Seite. Bisherige Umfragen unterschiedlicher Institutionen innerhalbder Rechtsanwaltschaft haben auch dortkein einheitliches Bild ergeben.
Um für den Hamburger Raum ein Meinungsbild zu erhalten, wiederholen wirhiermit unsere Bitte, uns Ihre Meinung zuder Frage, wie die gesetzliche Neuregelungaussehen könnte, unter folgender E-Mail-Adresse zukommen zu lassen:
Friedrich-Wilhelm.Reineke@rechtsan-
waltskammerhamburg.de.
Geschäftsgebühr
Im Zusammenhang mit der Entscheidungdes BGH vom 7. März 2007
(VIII ZR 86/06), wonach eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrens-gebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, und sich nicht die bereitsentstandene Geschäftsgebühr, sondern diein dem anschließenden gerichtlichen
Verfahren anfallende Verfahrensgebühr
vermindert, haben sich in der Praxis Fragenim Zusammenhang mit der Geltend-machung der außergerichtlichen Geschäfts-gebühr ergeben. Insoweit darf verwiesenwerden auf die überaus konstruktiven Anmerkungen des Vorsitzenden Richters amLandgericht Hansen, veröffentlicht u.a. imRVGreport 2007, S. 241-252 (Heft 7) und282-288 (Heft 8).
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Im Ergebnis weist Hansen zutreffend daraufhin, dass die Geschäftsgebühr zukünftig invollem Umfange mit eingeklagt werdenkann und nach Ansicht von Hansen aucheingeklagt werden sollte.
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Das OLG Celle hat mit Beschluss vom06.02.2007 (Aktenzeichen: 14 W 76/06, veröffentlicht u.a. in RVGreport 2007, 157)festgestellt, dass die außergerichtliche
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG,die nach Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVGzur Hälfte anzurechnen ist, eine Nebenfor-
derung im Sinne von § 4 ZPO darstellt, dieden Streitwert nicht erhöht, wenn sie miteingeklagt wird. Ebenso hat der BGH mit sei-nem Beschluss vom 30.01.2007 (X ZB 7/06,veröffentlicht auf der Homepage des BGH)festgehalten, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob die vorgerichtlichen Anwalts-kosten der Hauptforderung hinzugerechnetwerden oder neben der in der Klagforderunggeltend gemachten Hauptforderung Gegen-stand eines eigenen Antrages sind.
Terminsgebühr
Mit Beschluss vom 24.01.2007 (IV ZB 21/06) hat der BGH festgestellt,
dass die volle Terminsgebühr für den Klägervertreter auch dann entsteht, wennder Beklagte im Verhandlungstermin nichtordnungsgemäß vertreten ist, der Kläger-vertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätz-lich angekündigten Sachantrages erörtert
oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständ-lichen Regelung bespricht. Den vollständi-gen Wortlaut der Entscheidung finden Sieu.a. auf der Homepage des BGH.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.08.2006(8 W 110/06) festgestellt, dass ein außerge-
richtliches Gespräch, in dem der Gegnerzur Rücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung bewegt werdensoll, die Terminsgebühr auslöst und dieseauch erstattungsfähig ist (vgl. die im RVGreport, Heft 2, Seite 69 ff. veröffentlichte Entscheidung).
Demgegenüber hat der BGH mit Beschlussvom 13.04.2007 (II ZB 10/06, einzusehenauf der Homepage des BGH) festgestellt,dass es für die Festsetzbarkeit einer Eini-gungsgebühr ausreicht, dass glaubhaft ge-macht wird, dass die Parteien eine Vereinba-rung im Sinne von Nr. 1000 Abs. I S 1 VVRVG geschlossen haben. Die Formulierungeines als Vollstreckungstitel tauglichen Ver-gleichs nach § 794 Abs. I Nr. 1 ZPO ist da-nach nicht erforderlich.
Da diese Entscheidung des 2. Zivilsenatesvon der bisherigen Auffassung des 8. Zivil-senates abweicht, hat dieser auf entspre-chende Nachfrage ausdrücklich bestätigt,dass er an seiner bisherigen Auffassungnicht festhalten werde.
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Das OLG Köln hat mit Beschluss vom19.05.2006 (4 WF 49+75/06, veröffentlichtu.a. RVGreport 2007, 66) festgestellt, dassden mitwirkenden Verfahrensbevollmäch-tigten die Einigungsgebühr nach Nr. 1000VV RVG anfällt, wenn die Beteiligten einesUmgangsrechts-Regelungsverfahrens imStreit über den Umgang mit dem Kind in der Weise beilegen, dass sie es bei dem derzeitigen Zustand belassen.
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Bei dieser Gelegenheit wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass Sie diese Entschei-dung auf der auch ansonsten sehr empfehlenswerten Homepage des Justiz-ministeriums in Nordrhein-Westfalen finden können. Dort sind unter der nach-stehend aufgegebenen Internetadresse dieEntscheidungen sämtlicher Gerichte ausNordrhein-Westfalen weitestgehend erfasstund können dort kostenlos gesucht undausgedruckt werden.
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/
index.php.
Letztlich wird bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass wir auf unsererHomepage die kostenrechtlichen Entschei-dungen des Hanseatischen Oberlandes-gerichtes ergänzt bzw. aktualisiert haben.
SonstigeEntscheidungen
Weiter hat das HanseatischeOberlandesgericht Hamburg mit
Beschluss vom 07.06.2006 (8 W 16/06) festgestellt, dass die vorprozessuale
Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung durch den späteren Prozess-bevollmächtigten des Antragsgegners eineGeschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F.(nunmehr Nr. 2300 VV RVG) auslöst, dienach Durchführung der Gebühren-anrechnung zur Hälfte im anschließendenVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgesetzt werden kann. Auchwenn diese vor der oben genannten BGH-Entscheidung ergangeneEntscheidung des OLG Hamburg hinsichtlich der Festsetzung der außer-gerichtlichen Geschäftsgebühr womöglichkeinen Bestand mehr haben kann, ist dieEntscheidung des OLG aber auch ansonstenpraxisrelevant. Die vollständige Entschei-dung können Sie auf unserer Homepage lesen, oder wenn Sie in der Online-Fassunghier klicken.
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Das LAG Hamburg hat mit Beschluss vom29.06.2006 (5 TA 11/06, einzusehen auf derUrteilsdatenbank des LAG Hamburghttp://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/urteilsdatenbank/start.html) festge-stellt, dass im Vergütungsfestsetzungs-
verfahren nach § 11 RVG die dem Anwalterwachsene Geschäftsgebühr in der Regelnicht festsetzbar ist, weil die Tätigkeiten desAnwalts außerhalb des Prozessgeschehensnicht in dem für eine Überprüfung erforder-lichen Maße aus den Prozessakten ersicht-lich sind. Diese Auffassung entspricht demWortlaut des §§ 11 RVG, da die Geschäftsge-bühr nicht zu den Kosten des gerichtlichenVerfahrens gehört und damit nicht der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unterliegen kann.
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Das OLG München hat entschieden, dassdie Festsetzung einer Einigungsgebühr imVerfahren gemäß § 11 RVG eine gericht-liche Protokollierung eines Vergleiches oder einer Feststellung gemäß § 278 Abs. VISatz 2 ZPO voraussetzt (Beschluss vom15.02.2007, Az: 11 W 676/07, veröffentlichtu.a. RVGreport 2007, 140).
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Hamburger Kollegen
An dieser Stelle geben wir regelmäßig Kollegen aus Hamburg die Möglichkeit,
sich selbst im Interview vorzustellen. DieAuswahl ist willkürlich und soll einenÜberblick bieten über die Vielfalt der inHamburg arbeitenden Rechtsanwälte.
Heute stellt sich Frau Kollegin Julia Grimmevor. Frau Grimme ist seit ziemlich genauzehn Jahren Rechtsanwältin in Hamburgund darf sich Fachanwältin für Sozialrechtund Fachanwältin für Arbeitsrecht nennen.Bis vor kurzem hatte sie ihr Büro in Cranz,einem der kleinsten Stadtteile Hamburgs.Im September letzten Jahres hat sie ihre neu-en Räume in unmittelbarer Nachbarschaftdes Hamburger Rathauses bezogen.
ZUR PERSON:
Name: Julia GrimmeAlter: 39 JahreGeburtsort: HamburgBüroanschrift / Stadtteil: Rathausstr. 13 / AltstadtAls Rechtsanwalt zuge-lassen seit: 1997
Ungefähre Wochenarbeitszeit: 40 StundenSonstige berufliche Tätigkeit: ReferentinHobbys: Laufen, Tauchen, Reisen, Konzert-besuche
Nebgen: Frau Grimme, stimmt es, dass Siein Cranz über das kleinste Rechtsanwalts-büro Hamburgs verfügten?Grimme: Das ist richtig. Nachdem die Post ihre Filiale in Cranz geschlossen hat,habe ich mich nach sechs Jahren in derKanzlei Gaidies, Steen und Partner dort ein-gemietet und war gut drei Jahre lang im Alten Land tätig. Das gesamte Büro war nur30 qm groß.Nebgen: Warum wollten Sie wieder weg? Zu viele Schafe?Grimme: Auf Dauer fehlte mir der direkteAustausch mit Kollegen- es war mir einfachzu einsam da draußen. Die Schafe warenweiter draußen auf dem Elbdeich. Außer-dem werden das auch immer weniger. Offenbar baut die Stadt auch dort Stellen ab.Nebgen: Wie viele Rechtsanwälte gibt es inCranz?Grimme: Jetzt keinen mehr.
Nebgen: Im Vergleich: Wissen Sie, wie vieleÄrzte es dort gibt?Grimme: Zwei Allgemeinmediziner prakti-zieren in Cranz.Nebgen: Ist es ein juristischer Kulturschock,wenn man vom Deich direkt in die Hamburger Innenstadt übersiedelt?Grimme: Warum sollte es? Die Problememeiner Mandanten sind hier wie dort ähn-lich gelagert. Nein, es war eher ein Konsum-schock, auch wenn ich bereits vorher in derInnenstadt tätig war.Nebgen: Glauben Sie, dass Rechtsanwälte in ländlichen Gegenden wirtschaftlich einen "Standortvorteil" gegenüber ihrenstädtischen Kollegen haben?Grimme: Die Kosten sind erheblich niedriger…Nebgen: Sie nennen sich "Rechtsanwalt",sind aber eindeutig weiblich. Ist die verweiblichte Sprachform "-in" auf demRückzug?Grimme: Sie spielen vermutlich auf meineInternet-Seite an. Der tiefere Sinn in der Verwendung von "anwalt-grimme.de" besteht darin, dass für Domainnamen keineUmlaute verwendet werden können und ichdie Schreibweise mit "ae" nicht ausstehenkann. Ansonsten bin ich eine Anhängerinder weiblichen Form. Wäre auch für die Überschrift zu dieser Kolumne zu über-denken.Nebgen: Was hat sich aus Ihrer Sicht in denletzten zehn Jahren in der Anwaltschaft ammeisten geändert?Grimme: Es sind mehr geworden.Nebgen: Würden Sie eher Denny Crane*(William Shatner) oder Alan Shore* (JamesSpader) mit Ihrer Vertretung in einemRechtsstreit beauftragen?Grimme: Sie meinen entweder einen Anwalt mit BSE oder einen ohne Skrupel,sich an seine Mandantin ranzumachen? Das ist ja wie die Wahl zwischen Pest undCholera. Kann ich nicht lieber ShirleySchmidt (Candice Bergen) bekommen?Oder wenigstens John Cage (Peter McNichols).
* Charaktere aus der US-Anwaltsserie „Bosten
Legal“ (jeden Mittwoch, 22:00 Uhr auf VOX) .
J U V E N T U SK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 2 • A U S G A B E 4 / 0 7
T E R M I N EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 3 • A U S G A B E 4 / 0 7
Französisch
Hamburg hat enge wirtschaftliche Beziehungen zu Toulouse, unsere
Kammer pflegt Beziehungen zur Rechts-anwaltskammer in Toulouse.Dem Leitartikel des Kammerreportes konnten Sie entnehmen, dass die Sprach-kompetenz in der französischen Sprache leider in der Hamburger Anwaltschaft nochnicht allzu ausgeprägt ist.Wir machen deshalb gerne auf ein Angebotdes französischen Generalkonsulats fürfranzösische Sprachkurse aufmerksam.
Vom
10. September 2007 bis 18. Januar 2008
finden im Institut Francais in der Heimhuderstraße Französischkurse statt.Bitte informieren Sie sich im Internet unter
www.kultur-frankreich.de/Hamburg
über die Details, die Termine und die Kosten.
UIA-Kongress
Die Union internationale des Avocats veranstaltet vom
31. Oktober bis 4. November 2007
in Paris ihren 51. Jahreskongress.
Hauptthemen des Kongresses sind das strafrechtliche Verfahren, Corporate Governance und die Rechte der Frau.
Wenn die Näheres wissen wollen, gehen Siebitte auf die Internetseite
www.uianet.org.
Sie finden dort das detaillierte Tagungs-programm und auch zum Ausdrucken Anmeldeunterlagen.
Verkehrsrecht
Die Verkehrsrechtstage in Goslar kennt jeder, der in diesem Fachgebiet tätig ist.
Es gibt aber auch die "Europäischen Ver-kehrsrechtstage", die von der EuropäischenRechtsakademie in Trier ausgerichtet werden.Sie befassen sich naturgemäß mit grenz-überschreitenden Themen und sind deshalb für Verkehrsrechtler mindestens genauso interessant wie die Goslarer Veranstaltung.In diesem Jahr finden die Europäischen Verkehrsrechtstage vom
17. bis 19. Oktober 2007
in der Europäischen Rechtsakademie in Trier statt. Die Tagungskosten betragen600,-- Euro.Wenn Sie Näheres wissen wollen, gehen Siebitte auf die Internetseite
www.ERA.int.
Konflikt-management
Konflikte frühzeitig zu managen, anstattsie vor Gericht auszutragen, setzt sich als
erfolgreiche Strategie mehr und mehrdurch.Zu effektiven Strategien des Konflikt-managements findet in der Bucerius LawSchool am
15. und 16. November 2007
eine 2-tägige Veranstaltung statt. Sie wirdauch ausgerichtet von PriceWaterhouse-Coopers, Lovells und Siemens.Sie befasst sich mit Konfliktmanagement in Unternehmen. Die Kosten betragen 390,-- Euro zzgl. Mehrwertsteuer.Wenn Sie Näheres wissen wollen, gehen Sie bitte auf die Internetseite der BuceriusLaw School in den Abschnitt „Bucerius Education”.
N E U EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 4 • A U S G A B E 4 / 0 7
Inka AL-Kabbany
Thorsten Appel
Katharina Arp
Bernd-Alfred Bartels
Roger F. N. Beckamp
Margret Becker
Dr. Tanja Becker-Wiedenmann
Jan Thomas Behnke
Dr. Heiko Bertelmann
Dr. Rolf Bosse
Matthias Brömmel
Christine Buchhorn
Dirk Buggenthin, LL.M.
Jan Bünning
Dr. Nicola Byok
Sonja Maria Dahmen
Alexandra Dantz
Carlotta Dany
Dr. Christian Dorn
Christian Dunker
Isabell Eichenseer
Nicole Angelique Engelhard
Peter Philipp Engelhoven
Dr. Kai Erhardt
Nicole Falkenberg
Philipp Feiler
Marcus Fickers
Carolin Fischer
Dr. Rainer Flügge
Thilo Franke
Brigitte Gallenkemper
Sebastian Garbe
Dr. Felix Gaul
Katharina Gebauer
Dr. Alexander Geisler
Matthias Gerhardt, LL.M.
Ingmar Gerke
Friedrich-Carl Frhr. v. Gersdorff
Alexander Goette, LL.M.
Ingo Gottwald
Insa Graefe
Bianca Grewe
Ariane Großjohann-Becker
Andreas Grünewald
Matthias Grünhagen
Nikolas Grünthal
Stefan Hackert
Dr. Daniela Haller
Maren Hartwig
Tobias-Alexander Hermann
Dr. Christian Hilmes
Sebastian Hofacker
Michael Thomas Hoffmann
Hendrik Höke
Inna Huttenlocher
Dr. Martin Illmer
Katarina Ivanof
Stefan Jacobsen
Jens Peter Janköster
Matthias Jena
Eva Joerden
Till Johannsen
Anton Ch. Josov
Jan Kaeding
Dr. Herwig Kageler
Christian Kahle
Harald Karl
Baback Katani
Dr. Maxi Keller
Daniela Kerschbaumer
Matthias Kießwetter
Dr. Stefan Kilgus
Jens Henning Kindt
Dr. Enno Kinski
Diana Kipper
Philipp Carl Kleyser LL.M.
Anke Klostermeier
Dr. Rüdiger Klüber,
LL.M.(Georgetown
Jan Karl Köcher
Bettina König
Katharina Koppe, LL.M. (Wellington)
Arne Korth
Kai-Holger Krüger
Alexander Kruse, LL.M.Eur.
Dr. Richard Landfermann
Katrin Langner
Udo Lenzing
Andrea Leuck-Baumanns
Simone Lingens
Birko Silvia Lischke
Dr. Kurt Luka
Leona Luncke
Dr. Christina Lupprian
Birgit Marten
Hans Peter Martiensen
Dr. Gunnar Matschernus
Andreas Meier
Tobias Meinen
Andreas Melf
Per Meyerdierks
Ina Nadine Miksche
Dr. Ivo Boris Millarg
Johannes Mirecki
Anke Nottelmann
Prof. Dr. Paul Oberhammer
Ulla Oehler, LL.M.Eur.
Sebastian Oelkers
Falk Orywall
Robert Peper
Claudia Rapp
Lars Ritter
Dr. Volker Römermann
Catharina Lucia Ruhe
Mikko Saarve
Schadia Salem
Karolin Sofie Sannwald, LL.M.
Anne Schaeffer, LL.M.
Dr. Marcus Schaeffer
Dr. Georg Schäfer
Johann Christoph Schaper
Christine Scheel
Christian Scheffler
Marai Schlatermund
Marcus Schmid
Anna Katrin Schmidt
Martin Schöning
Wibke Schöpper
Thomas Schultze
Jessica Schulz
Clemens Schumacher
Julia Alexandra Schütte
Anna Seiwert-Skurewicz
Inken Simonsen
Aleksandra Helena Sobisz
Ulrike Spannuth
Anca Stan, LL.M.
Dr. Enno Starke
Eva Stöckel
Maxi Stork
Lutz Strohmann
Dr. Volker Subatzus
Angela Ingrid Thate
Dr. Dominic Thiele, LL.M.
Dr. Matthias Vogt, LL.M.
Anja Weber
Patrick Weinrich
Dr. Fang Weiß
Marlen Wendland
Ulrike Wendler
Dr. Annika Wernecke, LL.M.
Jutta Westerburg
Sigrid Wettwer, LL.M.
Bastian Willers
Barbara von Winterfeld
Franz von Winterfeld
Susanne Wolbold
Thomas Wuttke, LL.M.
Dr. David Andreas Zechmeister
Damian van Ackeren
Dr. Dieter Ahrens
Sofia Anastasyadis
Gert Baer
Alexander Bartelt
Lydia Bittner
Etzel Bogena
Heiko Böger
Alexa von Bonin
Hanna Breßler
Alexander Brolich
Dr. Boris Bromm
Mirja Brüggemann
Dr. Michael Buch
Florentine-Desiree Bucksch
Ares Damassiotis
Julia Damschen
Sandra Dürschmid
Sybilla von Einem
Luise Glawatz
Sven Helge Gold
Dr. Steffen Görres
Bastian Oliver Grimm, LL.M.
Christian Gross
Christine Hahn
Thomas von Hake
Christian Hamer
Kai-Ulrich Hasskerl
Karin Rose Häußler
Micha Heilmann
Günter Heisch
Britta Helm
Dr. K. F. Johannes Hewicker
Clemens Hiller
Andrea Hofedank-Thome
Joachim Hofschroer
Dr. Lars Hombrecher
Jan Kalde
Dieter Kalt
Dr. Rolf Kiesewetter
Dr. Sebastian Klausch
Martin Klingst
Catrin Denise Knuth
Dr. Steffen Kraus
Anika Krüger
Thomas Krüger
Marcus Leverenz
Gerhard Löke
Dr. Ulrich Lorenz-Meyer
Wolfgang Lüders
Sabine Mascow
Martina Meinke
Dr. Jürgen Mielke
Charlotte Moll
Dr. Sascha Jan Morgenroth
Theda Morgenstern
Dr. Thomas Motz
Max Müller
Lena Müller-Esch
Peter Nissen
Sylke van Offern
Juliette Ossenberg
Gerhild Paul
Clemens Pfitzer
Markus Prang
Stefanie Prestel
Alexander J. Putz
Günter Rathjen
Dr. Antonia von Reiche
Ludger Riedel
Ulf Rietmann
Kristin Röschmann
Katia Julia Rostek
Patrick Rüther
Christiane Scheife
Hendrik Schierloh
Dr. Stefan Schilling
Marina Schmidt
Dr. Joachim Schmidt-Muth
Dr. Simone Leona Schmüser
Friederike Schwarzberg
Christoph Seiffert
Birgit von Selle, LL.M.
Sabine Singer
Kristine Sothmann
Christoph Sperling
Rouven Spruth
Maxi Stork
Stephan Szillus
Georg Thun-Hohenstein
Stephanie Verbeet
Jybcke von Bornstädt
Klaus Vorwerk
Dr. Othmar E. Weinreich
Katharina Winter
Dr. Christopher Woitkewitsch
Dr. Christian Wolff
Antje Zimmermann
M I T G L I E D E RK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 5 • A U S G A B E 4 / 0 7
Ausgeschiedene Mitglieder
ZAHL DER MITGLIEDER
STAND 31. 07. 2007:
Rechtsanwälte 8256
Rechtsbeistände 45
Ausländische Anwälte 4
Europäische Anwälte 15
Anwalts-GmbH 10
Mitglieder gem. § 60Abs. 1 Satz 2 BRAO 1