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Kinderschutz an der Schnittstelle
von
Jugendhilfe und Schule
Forum Jugendhilfe – Schule
am 26.11.2013
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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von
Kindern und Jugendlichen – Bundeskinderschutzgesetz
( BKiSchG ) seit 01.01.2012
- Artikelgesetz d.h. das Gesetz ist in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt , bei dem für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. Das BKiSchG ist dabei wie folgt gegliedert:
- Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Artikel 3 Änderung anderer Gesetze
- …. bis Artikel 6
Das BKiSchG hat demnach 6 Artikel, mit denen ein Gesetz eingeführt wurde (KKG) und weitere Gesetze geändert wurden (SGB VIII, SGB IX , Schwangerschaftskonfliktgesetz ).
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Bundeskinderschutzgesetz seit 01.01.2012
- zeigt gesetzliche Nachbesserung zum Kinderschutz
- stärkt den Bereich der ‚Frühen Hilfen‘
- nimmt Veränderungen im SGB VIII vor
- stärkt die institutionelle Zusammenarbeit
- führt das aus 4 Paragraphen bestehende KKG ein
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Normenhierarchie
Das Bundeskinderschutzgesetz befindet sich in der Normenhierarchie
über etwaigen landesgesetzlichen Regelungen. Im Grundgesetz (Art.
31) ist festgelegt :„Bundesrecht bricht Landesrecht“ d.h. die höhere
Norm verdrängt die jeweils niedrigere.
Dies gilt insbesondere, wenn zwei Normen den gleichen Sachverhalt
regeln. Daher gelten die Regelungen des BKiSchG (hier : das KKG )
auch für Lehrkräfte sowie auch für weitere Berufsgruppen, die
ansonsten landesrechtlichen Regelungen unterliegen.
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Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG )
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
§ 2 Information über Unterstützungsangebote in Fragen
der Kindesentwicklung
§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
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Kinderschutz an Schulen
Mit dem neuen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) kommen
neue Herausforderungen auf die Schulen zu. Das Bundeskinderschutzgesetz präzisiert
nun auch für Lehrkräfte verbindliche Verfahrensschritte bei Wahrnehmung gewichtiger
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen.
Lehrkräfte sind Teil der Verantwortungsgemeinschaft für gefährdete Kinder und
Jugendliche und haben bei der Abwendung dieser Gefährdung spezifische Pflichten zu
erfüllen. Dabei dürfen sie Beratung in Anspruch nehmen.
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Die Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz u.a.
Jugendamt
- ASD -
Schule
Freie Träger
der
Jugendhilfe
Gesundheitswesen
Justiz/
Familiengericht
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Zuschieben von Verantwortung
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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):
§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen...
2.- 5….
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiter/innen oder staatlich anerkannte
Sozialpädagoginnen oder - pädagogen oder
7. Lehrer/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit
dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation
erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
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§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger
bei Kindeswohlgefährdung
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch
eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die
dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu
pseudonymisieren.
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§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger
bei Kindeswohlgefährdung
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach
Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des
Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf
sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz
des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die
Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
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Schnittstelle Jugendhilfe – Schule
Schule/
Schulsozialarbeit
Jugendhilfe/
Öffentliche und
Freie Träger
§ 8a SGB VIII und
§ 8b SGB VIII
§ 4 KKG und § 8b SGB VIII
Erkennen
Beurteilen
Handeln
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Intention des Gesetzes:
die Vorschrift verpflichtet
kind- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträger zur Beratung der Eltern und zur
Motivation für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen
und bestimmt im Interesse eines aktiven Kinderschutzes auch
die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das
Jugendamt weiterzugeben.
Der bereits bestehende Schutzauftrag der Schule zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung
(§ 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz seit 01.08.2011), ist durch § 4KKG ausgestaltet
worden und richtet sich persönlich an die Lehrer/innen.
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§ 4 KKG schafft eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Übermittlung von
Informationen durch bestimmte Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung an das
Jugendamt
und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor.
Bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
sind Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen aufgefordert
mit Eltern, Kindern und Jugendlichen die Situation zu erörtern
soweit erforderlich auf Hilfen hinzuwirken
(soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in
Frage gestellt ist)
und eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.
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Erst nach Abschluss dieser Handlungsschritte, sind die kind- und jugendnahen
Berufsgeheimnisträger berechtigt, dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Im Regelfall
haben sie die Eltern davon vorher zu informieren.
Für den Prozess der Gefährdungseinschätzung haben sie gegenüber der öffentliche
Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft ( ‚Insoweit
erfahrene Fachkraft‘ )
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§ 8b SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen (neu: seit 01.01.2012)
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen,
haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall
gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
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Voraussetzungen zur Erfüllung des Schutzauftrages in der Schule:
Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen müssen die neue Rechtslage kennen
Sensibilisierung für gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung
Qualifizierung, Raum und Zeit für Gespräche und Methoden der kollegiale Beratung im
Kontext Kinderschutz
Entwicklung schulinterne Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdungen
Systemübergreifende Kooperation - das Jugendamt als Partner
In der Schutzplanung verbindliche Absprachen aller Beteiligten
Beratung durch Kinderschutzfachkräfte (Insoweit erfahrene Fachkräfte - iseF )