Stand: 30. Juni 2020
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abrechnungsfibel Fallkonstellationen zur Abrechnung in Zeiten des Coronavirus, Hin-weise zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern in der Quartalsab-rechnung und zur Abrechnung von TSVG-Fallkonstellationen
Angesichts der sehr dynamischen Situation im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus
(SARS-CoV-2) erreichen uns viele Fragen von Praxen, inwieweit über Telefon oder die Video-
sprechstunde die Anzahl der nicht notwendigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte auf das
Notwendigste reduziert werden kann.
Dazu sind die Abläufe für verschiedene Fallkonstellationen sowie die in diesem Zusammen-
hang vorzunehmende Abrechnung beschrieben. Weiterhin finden Sie einen allgemeinen Über-
blick über häufige Fehlerquellen im Rahmen der Quartalsabrechnung und Empfehlungen, wie
diese vermieden werden können. Darüber hinaus sind Hinweise zur Abrechnung von TSVG-
Konstellationen beschrieben.
Inhalt
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis ............................................................................. 2
Fall I: Patient mit leichter Erkrankung der oberen Atemwege ruft in der Praxis an ..... 2
Fall II: Patient mit Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion kommt in die Praxis ................ 3
Fall III: Patient mit Warnhinweis der Corona-Warn-App kommt in die Praxis…………. 4
Fall IV: Abrechnung Videosprechstunde ......................................................................... 5
Fall V: Gesprächsleistungen per Telefon ........................................................................ 9
Fall VI: Postversand von Folgerezepten, Überweisungen und anderen Verordnungen
...........................................................................................................................................12
Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen………………………………………………… 13
Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsabrechnung nach FG ..............15
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
2
Fall I: Patient mit leichter Erkrankung der oberen Atemwege ruft in der Praxis an
Patient ruft in der Praxis an und klagt
über leichte Erkrankung der oberen
Atemwege.
Führen Sie eine telefonische Risikoeinschät-
zung auf eine Infektion mit Coronaviren durch.
Hierbei helfen Ihnen die RKI-Kriterien zur Ori-
entierung.
Folgende Konstellationen zur Abrechnung kommen in Frage:
Patient war im laufenden Quartal bereits in der
Praxis oder Videosprechstunde und wurde vom
selben Arzt behandelt?
Leistung ist Bestanteil der Versicherten- bzw.
Grundpauschale
ggf. Kennzeichnung 88240*
Patient ist in der Praxis bekannt, wurde aber im
Quartal noch nicht durch den Hausarzt behan-
delt?
GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche bereitschaftspau-
schale, 88 Punkte)1
ggf. Kennzeichnung 88240*
Die Versichertendaten können aus der Patientenakte
übernommen und zur Abrechnung genutzt werden.
Patient war noch nicht in der Praxis? GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche bereitschaftspau-
schale, 88 Punkte)1
ggf. Kennzeichnung 88240*
Die Versicherungsdaten des Patienten werden telefo-
nisch erfragt und händisch (Ersatzverfahren) erfasst.
Folgende Angaben müssen beim Patienten erfragt
werden:
Name, Adresse, Geburtsdatum
Krankenkasse, Versichertenart, Versicher-
tennummer (falls vorhanden)
1 Bei Abrechnung der Versicherten- oder Grundpauschale für den selben Patienten im gleichen Quartal wird die GOP 01435 abgesetzt.
* Bitte Kennzeichnung bei Verdacht einer vorliegenden Infektion mit SARS-CoV-2.
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
3
Fall II: Patient mit Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion kommt in die Praxis
Seit dem 1. Februar 2020 werden alle ärztlichen Leistungen bei Verdachtspatienten oder bei nachge-
wiesener Infektion mit Coronaviren extrabudgetär bzw. unbudgetiert vergütet. Eine Bereinigung der
Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt nicht.
Ein Patient mit Verdacht auf Infektion
mit dem Coronavirus besucht Ihre
Praxis.
Den Patienten hinsichtlich des Risikos für
eine Infektion mit dem Coronavirus befra-
gen. Hierfür geben die zum Zeitpunkt der
Befragung gültigen RKI-Kriterien eine Ori-
entierungshilfe. Verdachtspatienten sollten
möglichst von anderen Patienten isoliert
betreut werden. Sollte ein begründeter Ver-
dacht auf eine Infektion bestehen, sollte
eine rasche Labordiagnostik eingeleitet /
durchgeführt werden. Ggf. ist innerhalb von
24 Stunden eine Meldung an das zustän-
dige Gesundheitsamt.
Haus-/Facharztpraxis Laborpraxis
Labordiagnostik einleiten:
Getestet wird analog zur Influenza-Di-
agnostik: Influenza-Test-Kit und nor-
male Influenza-Tupfer sowie üblicher
Nasen-Rachen-Abstrich durchführen.
Den Abstrich können Sie an jedes La-
bor senden. Das Labor nimmt die Di-
agnostik bzw. den weiteren Versand
an ein spezialisiertes Labor vor. Zu-
dem wird Ihnen der Befund durch das
Labor übermittelt.
Zur Durchführung des Labortests zum
Nachweis von Coronaviren (SARS-CoV-2)
werden Laborpraxen von der behandeln-
den Praxis beauftragt (Muster 10C). Bis
das Muster 10C zur Verfügung steht, ist
Muster 10 zu verwenden.
Was kann abgerechnet werden:
Der Abstrich selbst ist mit dem Ansatz
der Versicherten- bzw. Grundpau-
schale abgegolten. (Verdachts-)Fälle
mit einer Infektion mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 mit der GOP 88240
kennzeichnen. Dann erfolgt die Vergü-
tung der ärztlichen Leistungen extra-
budgetär.
Hinweis: Kennnummer 32006 (Aus-
nahmeziffer) angeben, um diese La-
borleistungen von der Anrechnung auf
die Kosten der erbrachten, bezogenen
und veranlassten Laboruntersuchun-
gen zu befreien, die relevant zu Be-
rechnung des arztgruppenspezifi-
schen Fallwertes im Rahmen des Wirt-
schaftlichkeitsbonus sind.
Was kann abgerechnet werden:
GOP 32816 (wird extrabudgetär ver-
gütet)
Inkludiert sind bereits auch Sach- und
Transportkosten und können daher
nicht nochmals gesondert in Rechnung
gestellt werden.
(Verdachts-)Fälle mit einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit der
Kennnummer 88240 kennzeichnen.
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
4
Zum 15. Juni 2020 wurden in Zusammenhang mit der Einführung der Corona-Warn-App weitere Test-
möglichkeiten auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 etabliert. Diese gelten für Patienten, die über die
Corona-Warn-App den Warnhinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten haben. Dies gilt zeitlich befristet
vom 15.06.2020 bis 31.03.2021.
Mit dem Warnhinweis der Corona-Warn-App wird dem Nutzer empfohlen, sich an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die 116117 oder einen Arzt zu wenden. Durch den Warnhinweis der Corona-Warn-App liegt ein Krankheitsverdacht vor und ein Abstrich kann durch einen Vertragsarzt durchgeführt und ein Test im Labor veranlasst werden.
Fall III: Patient mit Warnhinweis der Corona-Warn-App kommt in die Praxis
Kontaktaufnahme zu einem Vertragsarzt:
Zur weiteren Einschätzung eines relevanten
erhöhten Infektions- und Weiterverbreitungs-
risikos des Coronavirus SARS-CoV-2 bei
Personen ohne Symptome sollte laut RKI ein
Gespräch durchgeführt werden. Ggf. ist an-
schließend ein Abstrich zu entnehmen.
Labordiagnostik einleiten:
Getestet wird analog zur Influenza-Diagnos-
tik: Influenza-Test-Kit und normale Influenza-
Tupfer sowie üblicher Nasen-Rachen-Ab-
strich durchführen.
Den Abstrich können Sie an jedes Labor sen-
den. Das Labor nimmt die Diagnostik bzw.
den weiteren Versand an ein spezialisiertes
Labor vor. Zudem wird Ihnen der Befund
durch das Labor übermittelt.
Was kann abgerechnet werden:
Versicherten- bzw. Grundpauschale
zzgl. GOP 02402 (Gespräch und/oder Ab-
strich, 91 Punkte)
Hinweis: Kennnummer 32006 (Ausnahme-
ziffer) angeben, um diese Laborleistungen
von der Anrechnung auf die Kosten der er-
brachten, bezogenen und veranlassten La-
boruntersuchungen zu befreien, die relevant
zu Berechnung des arztgruppenspezifischen
Fallwertes im Rahmen des Wirtschaftlich-
keitsbonus sind.
Kodierung:
U99.0G und Z11G bei Abstrich
Test negativ: U99.0G und Z11G bleiben
Test positiv: U07.1G und Z22.8G, ggf.
Z20.8G bei Kontaktperson
Haus-/Facharztpraxis Laborpraxis
Zur Durchführung des Labortests zum
Nachweis auf das Coronavirus (SARS-
CoV-2) werden Laborpraxen von der be-
handelnden Praxis mittels Muster 10C be-
auftragt. Im Feld „Auftrag“ des Mus-
ters 10C ist explizit die GOP 32811 anzu-
geben. Bis das Muster 10C zur Verfügung
steht, ist Muster 10 zu verwenden.
Was kann abgerechnet werden:
GOP 12221 (Zuschlag zur GOP 32811,
14 Punkte)*
GOP 32811 für den Labortest (39,40 €)
GOP 40101 (Kosten Versandmaterial,
Versendung Untersuchungsmaterial,
Übermittlung Untersuchungsergeb-
nis, 2,60 €)
* Bei der Berechnung der GOP 32811 ist
die GOP 12221 anstelle der Grundpau-
schale GOP 12220 anzugeben.
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
5
Fall IV: Abrechnung Videosprechstunde
Seit dem 1. Oktober 2019 können Ärztinnen und Ärzte die Videosprechstunde flexibel in allen Fäl-
len nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Möglich ist das sowohl bei bekannten
als auch unbekannten Patientinnen und Patienten. Mit Ausnahme der Laborärzte, Nuklearmedizi-
ner, Pathologen und Radiologen können die Videosprechstunde alle Arztgruppen einsetzen.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde nur nutzen, wenn
es bereits einen persönlichen Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklä-
rung gab und es aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist.
Die technischen Anforderungen und Verfahren ergeben sich aus Anlage 31b zum BMV-Ä. Für den
Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 30.09.2020 ergeben sich Ausnahmen von dieser Regelung
und weitere Abweichungen für Psychotherapeuten. Die Einzelheiten sind im Folgenden dar-
gestellt.
Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann
abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum
BMV-Ä) Videoanbieters angezeigt haben.
Hausarzt-/Facharztpraxis
Voraussetzungen:
Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 31b BMV-Ä
Abrechnung Videosprechstunde
Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sowie GOP 01450 bei Erstkontakt
bei unbekannten Patienten zusätzlich GOP 01444
bei weiteren Kontakten im Rahmen der Videosprechstunde GOP 01450
Anschubfinanzierung GOP 01451 (befristet bis 30.09.2021, wird ggf. von der KV gesetzt)
Weitere abrechnungsfähige Leistungen
Übersicht zu den im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Kennzeichnung
88220 auf dem Behandlungsschein bei ausschließlichen Kontakten im Rahmen der Video-
sprechstunde im Quartal
Kennzeichnung der Leistungen mit Buchstaben-Suffix V
Weitere Vorgaben
maximal 20 Prozent einer berechneten GOP je Vertragsarzt oder -psychotherapeut und
Quartal können als Videosprechstunde abgerechnet werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)
maximal 20 Prozent aller Behandlungsfälle können ausschließlich per Videosprechstunde
behandelt werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
6
Psychotherapeutische Praxis
Voraussetzungen:
Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 31b BMV-Ä
persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklä-
rung ist vorausgegangen
aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich
abweichend davon (Zeitraum 23.03.2020 bis 30.09.2020):
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist im Einzelfall die Durchführung von Probatorischen
Sitzungen (ebenfalls in der Neuropsychologie) und Psychotherapeutischen Sprech-
stunden auch per Videosprechstunde möglich, z. B. wenn dem Patienten das Aufsuchen
der Praxis nicht zumutbar ist und hierdurch andere Gefahren vermieden werden können.
Die Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2 EBM können auch ohne vorausgegan-
genen APK durchgeführt und abgerechnet werden.
Umwandlung von Gruppentherapie (Zeitraum 23.03.2020 bis 30.09.2020)
Möglichkeit zur Umwandlung genehmigter Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzel-
psychotherapie ohne gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung,
hierzu formlose Mitteilung an die Krankenkasse
Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minu-
ten) kann bei Bedarf max. je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit
50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Abrechnung Videosprechstunde
Grundpauschale sowie GOP 01450 bei Erstkontakt
bei unbekannten Patienten zusätzlich GOP 01444
bei weiteren Kontakten im Rahmen der Videosprechstunde GOP 01450
Anschubfinanzierung GOP 01451 (befristet bis 30.09.2021, wird ggf. von der KV gesetzt)
Weitere abrechnungsfähige Leistungen
Übersicht zu den im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Zusätzlich berechnungsfähig ohne vorausgegangenen APK (Zeitraum 23.03.2020 bis
30.09.2020):
GOP 30931 (Probatorische Sitzung neuropsychologische Therapie) und GOP 01450,
GOP 35150 (Probatorische Sitzung Richtlinien-Psychotherapie) und GOP 01450,
GOP 35151 (Psychotherapeutische Sprechstunde) und GOP 01450,
Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2
Kennzeichnung
88220 auf dem Behandlungsschein bei ausschließlichen Kontakten im Rahmen der Video-
sprechstunde im Quartal
grundsätzlich Kennzeichnung der Leistungen mit Buchstaben-Suffix V
abweichend davon bei weiteren Psychotherapie-Konstellationen (z. B. unter Einbezug einer
Bezugsperson) gesonderte Kennzeichnung erforderlich (bundeseinheitliche Kodiervorgaben:
siehe Anhang)
Weitere Vorgaben
maximal 20 Prozent einer berechneten GOP je Vertragsarzt oder -psychotherapeut und
Quartal können als Videosprechstunde abgerechnet werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)
maximal 20 Prozent aller Behandlungsfälle können ausschließlich per Videosprechstunde
behandelt werden (2020-2 bis 2020-3 ausgesetzt)
bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnungen für PT-Leistungen im Rahmen der Video-
sprechstunde, Stand: 31.03.2020
7
Code Bezeichnung Kategorie-Verwendungstext
30931V Probatorische Sitzung Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
30932V Neuropsychologische Thera-pie (Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35150D Probatorische Sitzung Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt und im Rahmen einer Videosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt wird
35150R Probatorische Sitzung Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird
35150U Probatorische Sitzung Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35150W Probatorische Sitzung Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35151V Psychotherapeutische Sprechstunde
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35151W Psychotherapeutische Sprechstunde
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35401V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 1, Einzel-behandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35401W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 1, Einzel-behandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35402V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 2, Einzel-behandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35402W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (KZT 2, Einzel-behandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35405V Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35405W Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35405Y Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35405Z Tiefenpsychologische Psy-chotherapie (LZT, Einzelbe-handlung)
Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden
35411V Analytische Psychotherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
8
Code Bezeichnung Kategorie-Verwendungstext
35411W Analytische Psychotherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35412V Analytische Psychotherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35412W Analytische Psychotherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35415V Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35415W Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35415Y Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35415Z Analytische Psychotherapie (LZT, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden
35421V Verhaltenstherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35421W Verhaltenstherapie (KZT 1, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35422W Verhaltenstherapie (KZT 2, Einzelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35425V Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35425W Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35425Y Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)
Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Lang-zeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprech-stunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35425Z Verhaltenstherapie (LZT, Ein-zelbehandlung)
Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden
35600V Testverfahren, standardi-sierte
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
35601V Testverfahren, psychometri-sche
Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Vi-deosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
9
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung ab-
geschlossen, die es Ärzten und Psychotherapeuten ermöglicht, die Patienten öfter und länger tele-
fonisch zu betreuen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von er-
krankten Patienten. Dazu wurden u. a. zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Die Regelung
ist zeitlich befristet: 01.04.2020 bis 30.06.2020
Dadurch können Ärzte und Psychotherapeuten im Quartal 2020-2 Telefonkonsultationen von bis zu
drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der GOP 01435 für die telefo-
nische Beratung. Das Gesprächskontingent unterscheidet sich je Fachgruppe (Gruppen 1 bis 4).
Voraussetzung für die Berechnung ist, dass es sich um einen bekannten Patienten handelt. Dazu
muss der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (2018-4 bis 2020-1) wenigstens einmal
in der Praxis gewesen sein.
Gruppe 1 Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
FÄ für Neurologie
FÄ für Nervenheilkunde
FÄ für Neurologie und Psychiatrie
FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie
FÄ für Neurochirurgie
FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psycho-therapie
Neue Leistung
GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt/Psychotherapeuten oder zur Grund-pauschale
bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson
Gesprächsdauer
bis zu 200 Minuten
Gesprächskontingent
Pro Patient werden maximal 20 Gespräche (200 Minuten) im Quartal per Telefon nach der
GOP 01433 vergütet. Gesprächsleistungen nach den GOP 14220, 16220, 21220, 22220 und
23220 werden auf das Gesprächskontingent angerechnet. Die GOP 01433 kann entspre-
chend seltener abgerechnet werden.
Diese 20 Gespräche können
a) ausschließlich per Telefon (GOP 01433) oder b) gemischt per Telefon (GOP 01433), persönlich in der Praxis oder in einer Video-
sprechstunde (14220, 16220, 21220, 22220 bzw. 23220 - unter Beachtung der für diese Leistungen geltenden Abrechnungsbegrenzungen in Häufigkeit und Dauer) ge-führt werden.
Höchstwert
Bei Berechnung der GOP 01433 im Arztfall wird für die GOP 01433 und der fachgruppen-
spezifischen Einzelgesprächsleistung (z. B. GOP 16220) ein Punktzahlvolumen je Arztfall
gebildet, aus dem alle nach diesen GOP abgerechneten Leistungen im Arztfall zu vergüten
sind. Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen je Arztfall beträgt 3.080 Punkte.
Die GOP 01433 ist im Arztfall neben den Grundpauschalen berechnungsfähig.
Fall V: Gesprächsleistungen per Telefon
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
10
Gruppe 2 Hausärzte
Kinder- und Jugendärzte
Schmerztherapeuten
Neue Leistung
GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt oder zur Versichertenpauschale 03000/04000 oder zur Grundpauschale 30700
bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson
Gesprächsdauer
bis zu 30 Minuten
Hinweis
Die GOP 01434 fließt bei Haus- und Kinderärzten in das Budget für die Gesprächsleistungen
(GOP 03230, 04230, 04231) ein, wenn im Arztfall die GOP 03000 bzw. 04000 berechnet wurde.
Die GOP 01434 ist im Arztfall neben den Versichertenpauschalen und der Grundpauschale
30700 berechnungsfähig.
Gruppe 3 Gynäkologen
HNO-Ärzte
Dermatologen
fachärztliche Internisten
Orthopäden
FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen
Urologen
Neue Leistung
GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt
bis zu 5-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer
(aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson
Gesprächsdauer
bis zu 25 Minuten
Die GOP 01434 (wie auch GOP 01435) ist im Arztfall nicht neben den Grundpauschalen berech-
nungsfähig.
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
11
Sonderregelung der KV Berlin Berliner Sonderregelung (01.04.2020 bis 30.06.2020)
Gruppe 4 Anästhesisten
Augenärzte
Chirurgen
Humangenetiker
Laborärzte
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen
Nuklearmediziner
Pathologen
Radiologen
Strahlentherapeuten
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Neue Leistung
GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt
bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson
Gesprächsdauer
bis zu 10 Minuten
Die GOP 01434 (wie auch GOP 01435) ist im Arztfall nicht neben den Grundpauschalen berech-
nungsfähig.
Zusätzlich zu den geschaffenen bundeseinheitlichen Regelungen zur Abrechnung von Gesprächs-
leistungen via Telefon hatte der Vorstand der KV Berlin bereits eine Sonderregelung zur Abrechnung
von Gesprächsleistungen beschlossen. Vor dem Hintergrund, dass in zunehmende Maße die not-
wendige technische Infrastruktur, auf Grund der situationsbedingten hohen Ausnutzung der Netzka-
pazitäten fragil ist, Verbindungen abbrechen und damit ein ordnungsgemäßer Ende-zu-Ende-ver-
schlüsselter Verbindungsaufbau und eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten nicht im-
mer gewährleistet werden kann, hält der Vorstand jedoch daran fest, dass einzelne psychotherapeu-
tische Leistungen des Kapitels 35 EBM, die in der Videosprechstunde abrechnungsfähig sind, auch
via Telefon abrechnungsfähig sein sollen.
Folgende Leistungen sind zusätzlich via Telefon berechnungsfähig:
GOP 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen)
GOP 35111 (Übende Intervention als Einzelbehandlung)
GOP 35112 (Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen)
GOP 35113 (Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen)
GOP 35141 (Vertiefte Exploration)
GOP 35142 (Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde)
GOP 35600 (Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren)
GOP 35601 (Anwendung und Auswertung psychometrischer Testverfahren › nur bei Erwachse-nen)
Coronavirus – Abrechnung in der Praxis
12
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Abrechnung des
postalischen Versands von Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungsscheinen und anderen
Verordnungen ermöglicht, nachdem aufgrund der Coronavirus-Pandemie der Bedarf an nicht persön-
lichen Arzt-Patienten-Kontakten stark gestiegen ist. Dies gilt zeitlich befristet vom 23.03.2020 bis
zum 30.06.2020.
Die getroffene Regelung umfasst die Ausstellung und den Versand von:
Folge-Arzneimittelverordnungen (auch BtM-Rezepte),
Folgeverordnungen zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(SAPV, Muster 63) nach der GOP 01426,
Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4),
Überweisungen (Muster 6 und 10) und
Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster
13, 14, und 18) gemäß den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum
BMV-Ärzte).
Voraussetzung:
Der Patient war in einem der sechs Quartale, die der Durchführung und Berechnung der Leistung
unmittelbar vorausgehen, persönlich in der Arztpraxis.
Was kann abgerechnet werden: GOP 01435 (anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1
der Allgemeinen Bestimmungen, 88 Punkte)1
+ ggf. GOP 01426 (Folgeverordnung zur SAPV, 152
Punkte)
+ GOP 40122 (Porto zur Versendung der Bescheinigung
in Höhe von 0,90 €)
Im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch gilt
abweichend und zeitlich befristet vom 01.04.2020 bis 30.06.2020:
Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befun-
den oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxisper-
sonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen
Was kann abgerechnet werden: GOP 01820 (11 Punkte)
+ GOP 40122 (Porto zur Versendung der Bescheinigung
in Höhe von 0,90 €)
Fall VI: Postversand von Folgerezepten, Überweisungen und anderen Verordnungen
1 Bei Abrechnung der Versicherten- oder Grundpauschale für den selben Patienten im gleichen Quartal wird die GOP 01435 abgesetzt.
Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen
13
TSS Terminvermittlungsfall
Überweisung erforderlich
Überweisung im PVS als: TSS-Terminfall anlegen (Ausnahme: Hausärzte, Kin-der-Jugendärzte, Augenärzte, Gynäkologen und für das Erstgespräch im Rah-men der psychotherapeutischen Sprechstunde → Keine Überweisung erforder-lich)
GOP für Zusatzpauschale angeben und zwingend erforderlich zusätzlich den Buchstaben B, C oder D.
(B Termin innerhalb von 8 Tagen; C Termin innerhalb von 9-14 Tagen; D Termin innerhalb von 15-35 Tagen)
TSS Akutfall
Patient erhält in dringenden Fällen innerhalb von 24 Stunden einen Termin beim Arzt → vermittelt durch die TSS
Behandlungsschein im PVS als TSS-Akutfall anlegen
Arztgruppenspezifische GOP angeben und mit dem Buchstaben A kennzeich-nen
Achtung: Patienten die mit akuten Beschwerden in der Praxis erscheinen, sind keine TSS-Akutfälle.
Hausarztvermittlungsfall
(a) von Seiten des Facharztes
Der Termin muss durch den Hausarzt oder dessen Praxispersonal vermittelt worden sein
Eine Überweisung vom Hausarzt ist erforderlich/muss vorliegen
Überweisungsschein im PVS als Hausarztvermittlungsfall anlegen
Routinemäßig ausgestellte Überweisungen sind keine Hausarztvermittlungs-fälle.
Überweisungen von anderen Fachärzten, dürfen nicht als Hausarztvermitt-lungsfall gekennzeichnet werden.
(b) von Seiten des Hausarztes
Kennzeichnung mit GOP 03008/04008 für die Vermittlung eines erforderlichen Termins beim Facharzt
Zusätzlich Angabe der BSNR (9-stellig) der Facharztpraxis bei der ein Termin vereinbart wurde in → Feld 5003
Offene Sprechstunde
in der Offenen Sprechstunde abgerechnete Fälle im PVS mit der Vermittlungs-art „Offene Sprechstunde“ kennzeichnen
Fachgruppen (Fachärzte), die nicht die Verpflichtung zur offenen Sprechstunde haben, dürfen die Behandlungsfälle auch nicht als offene Sprechstunde kenn-zeichnen.
Hinweise zur Abrechnung von TSVG-Fällen
14
Neupatient
Ärzte, die eine Praxis neu gegründet oder übernommen haben, sind in den ers-ten beiden Jahren (volle acht Quartale) nach dem Start der Niederlassung von der Regelung ausgenommen
Als Neupatient zählt, wer zwei Jahre und länger nicht in der Praxis war. Ent-scheidend ist das Quartal und nicht der Behandlungstag, an dem der Patient zuletzt den Arzt konsultiert hat.
Zwei Jahre → das aktuelle Quartal plus die acht vorangegangenen Quartale (Bei der Berechnung wird das aktuelle Quartal mitgezählt)
Einige Fachgruppen sind von der Neupatienten-Regelung ausgenommen. Z.B. Radiologen, Labormediziner. Hier dürfen keine Behandlungsfälle als Neupati-ent im PVS gekennzeichnet werden.
Arztgruppenfall im MVZ/ÜBAG
Auf einem TSVG-Schein darf nur eine Fachgruppe abrechnen
Wenn ein Patient in einer Praxis mehrere Arztgruppen in Anspruch nimmt, muss jede Arztgruppe einen gesonderten Schein mit Feldkennung 4103 anlegen
Würden auf einem Schein mehrere Arztgruppen abrechnen, würden nur die GOP derjenigen Arztgruppe extrabudgetär vergütet, die die erste GOP auf dem Schein abgerechnet hat.
Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen
15
Anästhesisten
Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation
ICD-Angabe bei Angstpatienten
Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/Zuschlagsziffern
Angabe der Schnitt-Naht-Zeit
Augen
Anlegen der Rücküberweisungen vom Operateur (bei ambulanter OP) im PVS
Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation
Angabe OP-Datum (z.B. bei Postop., OCT)
Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern
Ziffern 99130/99133 können nur auf Überweisung von einem koordinierenden DMP-Arzt abgerechnet werden
Auf einem ambulanten Behandlungsschein sind die Ziffern nicht abrechnungs-fähig
Abrechnung der Ziffern 99130/99133 auf Überweisung von auswärtigen Über-weisern ist nicht möglich (nur Berliner Ärzte)
ICD für Ziffern 99130/99133 (Diab.mell. Typ I oder Diab. Mell. Typ II) muss an-gegeben werden
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Chirurgen
Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen
Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern
Angabe der Schnitt-Naht-Zeit
Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation
Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/ Zuschlagsziffern
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Gynäkologen
Anlegen der Rücküberweisungen vom Operateur (bei ambulanter OP) im PVS
Abrechnung GOP 01771 bis GOP 01775 nur bei Mehrlingen mehrfach im Be-handlungsfall möglich
Abrechnung GOP im Rahmen der Empfängnisregelung bis Alter <60
Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern
Therapie-/Medikamentenangabe bei Onkologie-Ziffern
Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen
16
Reproduktionsmedizin
Korrekte Auszählung der Eizellentnahme (Labor und Sonographie)
Zuschlag für GOP 08230 und GOP 08231 (für Reproleistungen, Grundpau-schale und Geburtshilfe) muss angeschrieben werden
Behandlungspläne nur für einen Partner abrechnungsfähig
Behandlungsplan ist nur einmal am Behandlungstag oder im Behandlungsfall abrechnungsfähig (Ausnahme: Bei Änderung und Zusatz durch die Kranken-kasse oder Duplikate)
Behandlungsplan muss dem Patienten persönlich ausgehändigt werden (Foto-kopien und Porto sind dafür nicht abrechnungsfähig)
neue GOP Reproduktionsmedizin zum 01.04.2020 beachten
Hausärzte (Allgemeinmediziner, Praktiker, hausärztliche Internisten)
Uhrzeiten müssen angegeben werden (z.B. bei Besuchen und Helferinnenbe-such, NÄPA-Leistungen, SAPV)
GOP 03360/03362 sind ab dem 70. Lebensjahr berechnungsfähig (vor dem 70. Lebensjahr nur mit bestimmten Diagnosen berechnungsfähig)
Chronikerregelung beachten
Weitere Diagnoseangabe bei Impfung und Versichertenpauschale oder weite-ren ärztlichen Leistungen
Angabe einer Begründung bei GOP 01949 neben GOP 01950
Angabe von Diagnosen bei z.B. MRSA, Onkologie
DMP-Leistungen (z.B. Asthma/COPD) sind nicht nebeneinander abrechnungs-fähig
Kleine chirurgische Eingriffe GOP 02300 bis 02302 sind nicht für einen Ver-bandswechsel abrechnungsfähig
Laborleistungen, die von einer Laborgemeinschaft oder einem auswärtigen La-bor erbracht werden, sind für die Praxis nicht mehr abrechnungsfähig (Doppel-abrechnung)
Richtige Scheinuntergruppe bei SAPV
Fotokopien und Porto sind nicht für Patienten abrechnungsfähig
HNO
GOP 09364 – ICD und Entlassungsdatum müssen angegeben werden
GOP 09365 – Entlassungsdatum muss angegeben werden
Bei der Nebeneinanderabrechnung GOP 30130 und GOP 30131 ist eine Uhr-zeitangabe erforderlich
GOP 02300 – ist nicht für die Entfernung von Cerumen abrechnungsfähig
Haut
Angabe OP-Datum
Postop. Ist nur innerhalb von 21 Tagen abrechnungsfähig
Entsprechende Angabe ICD bei mehrfacher Abrechnung der GOP 02300 und GOP 10340 – 10342 am Behandlungstag
Entsprechende Angabe ICD bei GOP 02312
Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern
Bei der Nebeneinanderabrechnung GOP 30130 und GOP 30131 ist eine Uhr-zeitangabe erforderlich
Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen
17
Internisten (Facharzt)
Beachtung der arztgruppenspezifischen Leistungen
Scheinuntergruppen im PVS richtig anlegen, z.B. Auftrag
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Kinder- und Jugendärzte
Bei U-Untersuchungen Zeiträume beachten
Bei Hüftsonographie Alter beachten
Chronikerregelung beachten
Weitere Diagnoseangabe bei Impfung und Versichertenpauschale oder weite-ren ärztlichen Leistungen
Labor
Patienten/Versicherungsdaten müssen vollständig und korrekt in das PVS ein-getragen/übernommen werden
Korrekte Angabe der Krankenkasse
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Bestimmte SKT-Scheine müssen abgegeben werden
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern
Angabe der Schnitt-Naht-Zeit
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Neurologie
Angabe betreffender Nerv oder betreffendes Ganglion bei GOP 30720
Orthopäden
Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern
Angabe der Schnitt-Naht-Zeit
Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation
Angabe neuer OPS bei Simultaneingriff/ Zuschlagsziffern
Chirotherapie: bei Mehrfachabrechnung ist die Angabe der Segmenthöhe erfor-derlich
Angabe ICD für GOP 30790 und GOP 30791 (Akupunktur), Beachtung der Zeit-räume, Begründung ab 11ter Akupunktur erforderlich
Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen
Pathologen
OMIM-Angabe
Hinweise zu häufigen Fehlern im Rahmen der Quartalsab-rechnung nach Fachgruppen
18
Röntgen
Richtige Übertragung/Eingabe der Überweiserdaten (LANR und BSNR) vom Überweisungsschein
Aufträge dürfen nicht überschritten werden
Begründung bei GOP (Vorgabe EBM) eintragen
Übereinstimmung abgerechneter Leistungen mit Auftragsanforderung
Urologen
Hinterlegen der Nebenbetriebsstätte im PVS für die dort zu erbringenden Leis-tungen
Richtige Angabe der OP- und Postop. Ziffern
Korrekte OPS Angabe – evtl. Angabe der Seitenlokalisation
Entsprechende Angabe der Diagnosen bei Onkologie-Ziffern
Therapie-/Medikamentenangabe bei Onkologie-Ziffern
GOP und SNR Kombination bei Katheter
Psychotherapie
Vollständiges ausfüllen und Führung der Psychotherapie-Felder (FK4235-FK4257)
Kostenübernahmen müssen eingetragen sein
Sprechstunde (GOP 35151) muss vorhanden sein (ab 01.04.2018 – Pflicht)
VQ-Scheine: Nachträgliche Abrechnung einzelner Leistungen für Patienten, die bereits im jeweiligen „Vorquartal“ abgerechnet wurden, ist nicht möglich
Vorgegebene Reihenfolge (1) Sprechstunde (2) Akutbehandlung (3) Probatori-sche Sitzungen muss eingehalten werden (sofern vorhanden)