Justizakademiedes Landes Nordrhein-Westfalen- Gustav-Heinemann-Haus -
Das neue Versorgungsausgleichsrecht
Das neue Versorgungsausgleichsrecht
Richterin am Amtsgericht Ruth-Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform – Alternativen?
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Reformbedarf: Verfehlung der Halbteilung
• Fehlerhafte Prognosen
• Wertverzerrungen durch geltendes Ausgleichssystem
• Ausgleichsreste
• Nachgelagerter schuldrechtlicher und verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich wird nicht geltend gemacht
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht
Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht
• Komplexes Rechtsgebiet, nur für Experten verständlich, anwenderunfreundlich
• Überforderung der beteiligten Akteure: Gerichte, Anwälte, Eheleute
• Wenige Vereinbarungen, weil das Verständnis für das Ausgleichssystem fehlt und die rechtlichen Spielräume gering sind
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Reformbedarf: Verschärfung durch Strukturwandel
• Zunahme der Vielfalt der Versorgungen
• Rückgang der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung
• Veränderte „Dynamiken“ der Versorgungen: Unterschied zwischen „volldynamischen“ und nicht „nicht-volldynamischen“ Anrechten ist obsolet
• Abweichungen von den prognostischen Annahmen des Bewertungs- und Ausgleichssystems
Anteil an der Gesamtversorgung
Gesetzliche Rentenversicherung
Private und be-triebliche Vorsorge
Rentenjahrgang 2004
70% 30%
Rentenjahrgang 2034
50% 50%
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Bisherige Reformansätze: „Reparaturgesetze“
• 1983– Einführung der freiwilligen Realteilung
• 1986– Einführung „Supersplitting“– Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs– Einführung Abänderungsverfahren
• 1992– Rentenüberleitung > Faktisches Moratorium des
Versorgungsausgleichs in „Ost-West-Fällen“• 1984, 2003 und 2006
– Überarbeitung der Barwertverordnung– Bundesverfassungsgericht 2006: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
1977 1983 1986 1992 2003 2006 1.9.2009
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Reformergebnis: VAStrRefG v. 3.4.2009 in BGBl I 700
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs(VAStrRefG)
Art. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Art. 2 Änderung des FamFG
Art. 3 – 22 Änderung anderer Gesetze (u.a. SGB VI, EStG, GKG)
Art. 5 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) und Folgeänderungen in BeamtVG (Art.6), SVG (Art.8)
Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BarwertVO, VAHRG, VAMWG, VAÜG)
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Ziel der Reform
• Gerechte Teilungsergebnisse
• Verständliches Recht
• Flexible Regelungen
• Reduzierung und Austarierung der Belastungen aller Beteiligten
Alternativen?
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Neu: Der Grundsatz der internen Teilung
• Jedes Anrecht wird separat geteilt, und zwar grds. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems
• Teilungsgegenstand ist die jeweilige Bezugsgröße des Versorgungssystems
• Einbeziehung auch von Kapitalleistungen in der bAV
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Neu: Der Grundsatz der internen Teilung
Vorzüge der internen Teilung:
• Gerechte Teilhabe durch Teilhabe an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems
• Notwendigkeit der Vergleichbarkeit entfällt – keine Barwert-Verordnung mehr!
• Vollständiger Ausgleich schon im Wertausgleich bei der Scheidung; keine „Ausgleichsreste“
• Beendigung des faktischen Ausgleichs-Moratoriums in „Ost-West-Fällen“
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Neu: Ausnahmsweise externe Teilung
Drei Fälle der externen Teilung:
1. Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu
2. Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person
3. Auf Verlangen des Versorgungsträgers für Anrechte aus internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung
Vorzüge der externen Teilung:• Entlastung der Versorgungsträger• Ausgleichsberechtigte Person kann Zielversorgung wählen und
ihre Versorgungen bündeln• Aber: Keine externe Teilung gegen den Willen des
Versorgungsträgers, damit kein erzwungener Kapitalabfluss
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Neu: Ausnahmen von der Teilung
Vier Fallgruppen: 1. Vereinbarungen 2. Kurze Ehezeit (3 Jahre)3. Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger
Anrechte4. Kleine Ausgleichswerte
Vorzüge der Ausnahmen vom Ausgleich:• Entlastung aller Beteiligten, insbesondere auch der
Versorgungsträger• Kürzere Verfahrensdauer
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Neu: Mehr Spielräume, Rechts-vereinfachung
Mehr Gestaltungsspielräume:• Spielräume für die Ehegatten, die Familiengerichte und die
Versorgungsträger
• Bei Vereinbarungen entfallen Genehmigungspflicht und Jahresfrist
Rechtsvereinfachung: • Zusammenfassung der drei Gesetze in einem VersAusglG
Aufgaben nach Kompetenz Steuerrechtliche Begleitung
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
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Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich(Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)
InhaltsübersichtT e i l 1
D e r V e r s o r g u n g s a u s g l e i c hT e i l 2
W e r t e r m i t t l u n gT e i l 3
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
§ 219 Beteiligte§ 220 Auskunftspflicht§ 221 Erörterung, Aussetzung§ 222 Durchführung der externen Teilung§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der
Scheidung§ 227 Sonstige Abänderungen§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr Familiengerichten ./. Versorgungsträger
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Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
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Was wird ausgeglichen?§ 2 VersAusglG: auszugleichende Anrechte
Anwartschaften auf Versorgungen / Ansprüche auf laufende Versorgungen
• aus Arbeit oder Vermögen• zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität• auf eine Rente gerichtet, neu: bei bAV und AltZertG auch Kapitalleistungen! • soweit in der Ehezeit erworben (= Ehezeitanteil, § 1 Abs. 1 VersAusglG)
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In welcher Höhe wird es ausgeglichen? § 5 VersAusglG: Wertbestimmung
§ 5 VersAusglG: Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
neu: durch Versorgungsträger • Berechnung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG)• in Form der maßgeblichen Bezugsgröße• Stichtag Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 2. HS VersAusglG)• Vorschlag für einen Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG)• Vorschlag für einen korrespondierenden Kapitalwert (§ 47
VersAusglG)• Rentenbetrag bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20,21
und 25, 26 VersAusglG)
Wertermittlung nach §§ 39 bis 47 VersAusglG
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei
der Scheidung§ 9
Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei
der Scheidung
interneTeilung
externeTeilung
Versorgungs-ausgleich
keinVersorgungs-
ausgleich
Anrechts-bezogeneTeilung
geringer Wert
geringe Differenz
kurze Ehe
Vereinbarung
auf Verlangen
systeminterneSaldierung istvorgesehen! Vereinbarung
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
§ 10: Übertragung eines Anrechts beim selben Versorgungsträger
§ 11: Gewährleistung einer gleichwertigen Teilhabe
§ 13: Kostenabzug möglich
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG
- eigenständiges Anrecht
- vergleichbar gesichert
z.B.: nur Abtretung
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG
- Wert = Ausgleichswert- vergleichbare Wertentwicklung
z.B.: Abkoppelung von Rentenanpassung
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG
- gleicher Risikoschutz
- Bei Reduktion auf Alter: Kompensation
z.B.: nur Altersrente ohne Wertausgleich
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Prüfen:
• Berechnung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts Plausibilität
• Teilungsbestimmungen, z. B.
„Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“,
Satzungen, Betriebliche Regelungen
Rechtsfolgen bei Fehlen/Fehlern: Anwendung der gesetzlichen Regeln
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Är z t e , Z a h n ä r z t e und T i e r ä r z t eSATZUNG & GESETZ v. 1. Januar 2009
§ 46 Sonderbestimmung zum Versorgungsausgleich(Fassung ab 01.07. 2009)(1) Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die
interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt.(2) Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig
begründet, werden von der Versorgungsanstalt die zugrunde liegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt. Die Kürzung kann ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden, der sich aktuell aus den dem ausgleichsberechtigten Eheteil übertragenen Leistungszahlen berechnet. Sind beide Ehegatten Teilnehmer der Versorgungsanstalt und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer, wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Teilnehmer.
(3) Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf eine Altersversorgung nach § 25 Abs. 4 und 5 beschränkt; der Anspruch erhöht sich hierfür um 12 v.H. Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 24 Abs. 3, 4 und 6, 25 Abs. 4 und 5, 29 Abs. 5 und 34 Abs. 2 und 4 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 25a für Kinder aus der Ehe mit dem Teilnehmer.
(4) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 46 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung.
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung
60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
bis 25 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867
26 0,1022 0,1158 0,1310 0,1482 0,1679 0,2353 0,2203 0,2534 0,2905 0,3321 0,3794
27 0,0926 0,1063 0,1217 0,1391 0,1590 0,2222 0,2120 0,2455 0,2829 0,3250 0,3727
28 0,0838 0,0977 0,1132 0,1308 0,1509 0,2105 0,2043 0,2382 0,2760 0,3185 0,3667
29 0,1220 0,1353 0,1502 0,1670 0,1862 0,2632 0,2375 0,2699 0,3061 0,3469 0,3931
30 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867
31 0,1042 0,1178 0,1330 0,1502 0,1698 0,2381 0,2221 0,2551 0,2921 0,3337 0,3808
32 0,0963 0,1100 0,1253 0,1427 0,1624 0,2273 0,2152 0,2486 0,2858 0,3278 0,3753
33 0,0890 0,1027 0,1182 0,1357 0,1556 0,2174 0,2088 0,2425 0,2800 0,3223 0,3702
34 0,1127 0,1262 0,1412 0,1583 0,1777 0,2500 0,2295 0,2622 0,2988 0,3400 0,3867
35 0,1056 0,1191 0,1343 0,1515 0,1710 0,2400 0,2233 0,2563 0,2932 0,3347 0,3817
36 0,0642 0,0784 0,0943 0,1122 0,1327 0,1852 0,1873 0,2219 0,2605 0,3039 0,3531
37 0,0866 0,1005 0,1160 0,1335 0,1535 0,2143 0,2068 0,2405 0,2782 0,3206 0,3686
38 0,0810 0,0949 0,1106 0,1282 0,1483 0,2069 0,2020 0,2359 0,2738 0,3164 0,3648
39 0,0708 0,0848 0,1006 0,1184 0,1388 0,1935 0,1930 0,2273 0,2657 0,3088 0,3577
40 0,0660 0,0802 0,0960 0,1140 0,1344 0,1875 0,1889 0,2234 0,2619 0,3053 0,3544
41 0,0573 0,0715 0,0876 0,1057 0,1263 0,1765 0,1813 0,2161 0,2550 0,2988 0,3483
42 0,0758 0,0897 0,1054 0,1232 0,1434 0,2000 0,1974 0,2315 0,2696 0,3125 0,3611
43 0,0674 0,0815 0,0973 0,1152 0,1356 0,1892 0,1901 0,2245 0,2630 0,3063 0,3553
44 0,0597 0,0739 0,0899 0,1079 0,1285 0,1795 0,1834 0,2181 0,2569 0,3005 0,3500
45 0,0758 0,0897 0,1054 0,1232 0,1434 0,2000 0,1974 0,2315 0,2696 0,3125 0,3611
46 0,0684 0,0825 0,0983 0,1162 0,1366 0,1905 0,1909 0,2253 0,2638 0,3070 0,3560
47 0,0402 0,0547 0,0710 0,0895 0,1105 0,1556 0,1665 0,2019 0,2415 0,2861 0,3365
48 0,0347 0,0493 0,0657 0,0842 0,1053 0,1489 0,1617 0,1973 0,2371 0,2819 0,3327
49 0,0466 0,0610 0,0772 0,0955 0,1164 0,1633 0,1720 0,2072 0,2465 0,2908 0,3409
50 0,0413 0,0558 0,0721 0,0905 0,1115 0,1569 0,1674 0,2028 0,2424 0,2869 0,3373
51 0,0340 0,0486 0,0650 0,0836 0,1047 0,1481 0,1611 0,1968 0,2366 0,2815 0,3323
52 0,0274 0,0421 0,0586 0,0773 0,0986 0,1404 0,1554 0,1913 0,2314 0,2765 0,3277
53 0,0214 0,0362 0,0528 0,0716 0,0930 0,1333 0,1502 0,1863 0,2266 0,2721 0,3235
54 0,0159 0,0308 0,0475 0,0664 0,0879 0,1270 0,1454 0,1817 0,2223 0,2680 0,3197
55 0,0108 0,0258 0,0426 0,0616 0,0832 0,1212 0,1410 0,1775 0,2183 0,2642 0,3162
56 0,0000 0,0070 0,0241 0,0435 0,0655 0,1000 0,1244 0,1616 0,2032 0,2500 0,3030
57 0,0000 0,0033 0,0205 0,0399 0,0620 0,0959 0,1211 0,1585 0,2002 0,2472 0,3004
58 0,0000 0,0000 0,0041 0,0239 0,0464 0,0779 0,1065 0,1444 0,1869 0,2346 0,2888
59 0,0000 0,0000 0,0006 0,0204 0,0430 0,0741 0,1033 0,1414 0,1840 0,2319 0,2862
60 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0178 0,0465 0,0796 0,1188 0,1625 0,2117 0,2674
61 0,0000 0,0000 0,0000 0,0049 0,0330 0,0676 0,1072 0,1515 0,2013 0,2578
62 0,0000 0,0000 0,0000 0,0208 0,0565 0,0966 0,1414 0,1918 0,2490
63 0,0000 0,0000 0,0099 0,0463 0,0868 0,1321 0,1831 0,2408
64 0,0000 0,0000 0,0368 0,0778 0,1235 0,1750 0,2333
ab 65 0,0000 0,0368 0,0778 0,1235 0,1750 0,2333
Lebensalter zum Ende
der Ehezeit
Renteneintrittsalter in vollendeten Lebensjahren
Eine Altersversorgung, die auch das Invaliditätsrisiko abdeckt ist naturgemäß w erthaltiger, als eine reine Altersversorgung. Der Zuschlagsfaktor für eine Invaliditätsversicherung kann aus der Abw eichung der Barw erttabellen 1 und 2 nach der
Barw ertVO bestimmt w erden. Die f inanzmathematisch ermittelten Kosten einer reinen Altersversorgung müssten daher um die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Werte erhöht w erden, um den Wert einer zusätzlichen Invaliditätsversorgung
abzubilden.
Invaliditätszuschlagsfaktor
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Wie wird es ausgeglichen? § 14 VersAusglG: Die externe Teilung
Drei Fälle der externen Teilung:1. Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene
Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG)
2. Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG)
3. Höhere Wertgrenzen für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 VersAusglG)
Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger (geeigneter Zielversorgungsträger, § 15 VersAusglG) nach Wahl der ausgleichsberechtigten Person
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 14,17 VersAusglG: Wertgrenzen bei der
externen TeilungVereinbarung zwischen ausgleichsberechtiger Person und Versor-gungsträger
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG
keine Wertgrenze
Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG
Ausgleichswert:6.048,- € als Kapitalwert, 50,40 € als Rentenbetrag
(240 % bzw. 2% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV)
Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers bei internen Durchführungswegen der betrAV
§ 17 VersAusglG
Ausgleichswert:64.800,- € als Kapitalwert
(Beitragsbemessungsgrenze in der ges. RV)
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmetatbestände
Vier Fälle:
1. Vereinbarungen
2. Kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)
3. Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG)
4. Kleine Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG)
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmebedingungen
Vereinbarungen der Eheleute
§§ 6 bis 8 VersAusglG
keine Wertgrenze
Kurze Ehedauer von bis zu drei Jahren
(außer: Antrag eines Ehegatten)
§ 3 Abs. 3 VersAusglG
3 Jahre Ehedauer (keine Wertgrenze)
Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art (Ausnahme: Ausgleich ist geboten)
§ 18 Abs. 1 VersAusglG
Wertunterschied:3.024,- € als Kapitalwert, 25,20 € als Rentenbetrag
(120 % bzw. 1 % d. Bezugs-größe § 18 Abs. 1 SGB IV)
Kleiner Ausgleichswert (Ausnahme: Ausgleich ist geboten)
§ 18 Abs. 2 VersAusglG
Ausgleichswert:w.o.
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Wie wird es ausgeglichen? §§ 6 – 8 VersAusglG: Vereinbarungen
Individuelle Lösungen – mehr Spielräume: • Gesamtregelung der Scheidungsfolgen• Teilausschluss • Komplettausschluss• schuldrechtlicher Ausgleich
Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt
Genehmigungserfordernis des § 1587 o BGB entfällt
Weiter: notarielle Form oder Anwaltsvergleich vor Gericht
Weiter: Inhalts- und Ausübungskontrolle
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Wie wird es ausgeglichen? §§ 20 – 26 VersAusglG: Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
Ausgleichsformen:
• Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG)
• Abtretung (§ 21 VersAusglG)
• Abfindung (§ 23 VersAusglG)
• Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG)
Anwendungsbereich:
- nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG)
• Nicht hinreichend verfestigte Anrechte
• Abzuschmelzende Anrechte
• Unwirtschaftlicher Ausgleich
• Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern
- Vereinbarungen
- Verfallbare Anteile
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Welche Werte sind zu teilen? §§ 39 – 47 VersAusglG: Wertermittlung
• Grundsatz: unmittelbare Bewertung der Anrechte in der jeweiligen Bezugsgröße (§ 39
VersAusglG), also z.B. Entgeltpunkte (s. auch § 43 VersAusglG) oder Kapital
• Ausnahme, wenn das nicht möglich: zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG), also z. B.
Beamtenversorgung (s. auch § 44)
• Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43), aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 44), für Betriebsrenten (§ 45) und für Privatversicherungen (§ 46)
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BetrAVG
Direktzusage
Unterstützungskasse
Direktversicherung
Pensionsfonds
Pensionskasse
Übertragungswert(§ 4 Abs. 5 BetrAVG)
Rentenbetrag(§ 2 BetrAVG)
Vorrangig:Unmittelbare
Bewertung (§ 39)
Nachrangig:Zeitratierliche
Bewertung (§ 40)
§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
Portabilitätswert:Beginn der Betriebszugehörigkeit 01.01.1980Ehezeitanfang 01.01.1990Ehezeitende 31.12.1999Altersgrenze (65) 31.12.2020Versorgungszusage des Betriebes 50.000,00 € Betriebszugehörigkeit in Monaten bis 31.12.2020 492davon bis Ehezeitende 240Quote nach § 2 BetrAVG: 240 / 492 = 48,78%nach § 2 BetrAVG Anteil der Betriebsrente 24.390,24 € Betriebszugehörigkeit bis Ehezeitende 240Betriebszugehörigkeit in Ehezeit 120Ehezeitanteil der Versorgung: 24.390,24 x 120 / 240 = 12.195,12 €
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§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
Rentenbetrag:Beginn der Betriebszugehörigkeit 01.01.1980Ehezeitanfang 01.01.1990Ehezeitende 31.12.1999Altersgrenze (65) 31.12.2020Versorgungszusage des Betriebes 600,00 € Betriebszugehörigkeit in Monaten bis 31.12.2020 492davon bis Ehezeitende 240Quote nach § 2 BetrAVG: 240 / 492 = 48,78%nach § 2 BetrAVG Anteil der Betriebsrente 292,68 € Betriebszugehörigkeit bis Ehezeitende 240Betriebszugehörigkeit in Ehezeit 120Ehezeitanteil der Versorgung: 292,68 x 120 / 240 = 146,34 €
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§ 169 Abs. 3 VVG Deckungskapital und Überschüsse
Zeitwert und ÜberschüsseRückkaufswert § 169 Abs. 4, 7 VVG
§ 176 VVG a.F. Zeitwert und Überschüsse
bei AltverträgenOhne Stornokosten
§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus
Privatversicherungen
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§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen
4,50%Jahr Baustein Kapitalsumme Kapitalsumme Jahr Baustein Kapitalsumme Kapitalsumme
1980 150,00 € 150,00 € 1994 67,00 € 3.457,80 € 702,77 €1981 200,00 € 356,75 € 1995 75,00 € 3.688,40 € 809,39 €1982 200,00 € 572,80 € 1996 90,00 € 3.944,38 € 935,81 €1983 350,00 € 948,58 € 1997 100,00 € 4.221,87 € 1.077,92 €1984 400,00 € 1.391,27 € 1998 100,00 € 4.511,86 € 1.226,43 €1985 400,00 € 1.853,87 € 1999 100,00 € 4.814,89 € 1.381,62 €1986 150,00 € 2.087,30 € 150,00 € 2000 200,00 € 5.231,56 € 1.643,79 €1987 100,00 € 2.281,23 € 256,75 € 2001 200,00 € 5.666,98 € 1.917,76 €1988 100,00 € 2.483,88 € 368,30 € 2002 200,00 € 6.121,99 € 2.204,06 €1989 20,00 € 2.615,66 € 404,88 € 2003 200,00 € 6.597,48 € 2.503,25 €1990 20,00 € 2.753,36 € 443,10 € 2004 200,00 € 7.094,37 € 2.815,89 €1991 20,00 € 2.897,26 € 483,04 € 2005 200,00 € 7.613,62 € 3.142,61 €1992 20,00 € 3.047,64 € 524,77 € 2006 300,00 € 8.256,23 € 1993 60,00 € 3.244,78 € 608,39 € 2007 300,00 € 8.927,76 €
Rechnungszins
Deckungskapital Anfang ./. Ende der Ehezeit: 5.759,75 €Aber: Deckungskapitalanstieg der in der Ehe erbrachten Beiträge: 3.142,61 € + Zinsen > Differenzrente ermitteln?
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§ 47 VersAusglG: korrespondierender
Kapitalwert • als Hilfswert bei Vereinbarungen, Härtefallregelungen,
Ausschlusstatbeständen (Billigkeit), s. § 47 Abs. 1, 5 VersAusglG• Wert bildend: Leistungsspektrum, Wertentwicklung,
Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz
• Kosten für ein Anrecht in Höhe des „Einkaufspreises“: der Betrag, mit dem für die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen wäre
- GRV und Beamtenversorgung: Wert der Entgeltpunkte zum Stichtag (Rentenwerte), § 47 Abs. 3 VersAusglG - BAV (sofern kein Kapitalwert vorhanden): Übertragungswert, § 47 Abs. 4 VersAusglG [nicht bei öffentlich-rechtlichen Zusatz- versorgungen] - Barwert, § 47 Abs. 5 VersAusglG
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Anpassungsfälle (1): §§ 33, 34 VersAusglG - Anpassung wegen Unterhalts
• §§ 33, 34 VersAusglG: Anpassung wegen Unterhalts (bisheriger § 5 VAHRG)
neu: - Zuständigkeit des Familiengerichts - Aussetzung in Höhe des ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - neue Unterhaltsberechnung erforderlich
Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!
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Anpassungsfälle: §§ 35,36 VersAusglG – wegen Invalidität und besonderer Altersgrenze
• §§ 35, 36 VersAusglG: Anpassung wegen Invalidität oder ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden Altersgrenze
neu: - Ausgleichs eines möglichen Nachteils der anrechtsbezogenen Teilung - Aussetzung in Höhe der Ausgleichswerte, die nicht „fließen“
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Anpassungsfälle: §§ 37,38 VersAusglG - Anpassung wegen Tod
• §§ 37, 38 VersAusglG: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (bisheriger § 4 VAHRG)
neu: - Bezugsdauer bis 36 Monate - nur Bezug der ausgleichsberechtigten Person selbst - Korrektur ex nunc
Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Korrektur möglich? §§ 225, 226 FamFG - Abänderung der Entscheidung
• § 225, 225 FamFG: Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisheriger § 10a VAHRG)
neu: - nachträgliche wesentliche Wertänderung eines Anrechts
- in Höhe von > 5 % und > 1% SGB IV - nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Änderung - Änderung nur des Ausgleichs des betroffenen Anrechts - Die Vorschrift gilt nur für die Anrechte aus den Regelsicherungssystemen
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
• Altes Recht für schon eingeleitete Verfahren
• Neues Recht für ab Inkrafttreten eingeleitete Verfahren
außer:
• Abgetrennte, ausgesetzte oder ruhende VA-Verfahren
• Ab 1.10.2010: alle nicht entschiedenen VA-Verfahren 1. Instanz 1.9.2009
Altes Recht
Neues Recht
Neues RechtAbtrennung,Aussetzung
1.10.2010
Neues Recht
Neues RechtAbtrennungAussetzung
Wann gilt das neue Recht? §§ 48 – 54 VersAusglG - Übergangsbestimmungen
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Saldoausgleichnach altem Recht
nachträgliche Wertänderung eines Anrechts (§ 51 Abs. 2)
Wertverzerrung durch BarwertVO (§ 51 Abs. 3)
Anrechtsbezogene Prüfung nach neuem Recht
Wertvergleich nach tatsächlichen
Rentenwerten
Schuldrechtliche Korrektur ist vorrangig, sofern noch möglich
(§ 51 Abs. 4)
Anrechtsbezogener Ausgleich nach neuem Recht
(§ 51 Abs. 1)
Wann gilt das neue Recht? §§ 51,52 VersAusglG: Abänderung einer Entscheidung
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
Scheidungsantrag beim FG
Amtswegiges Verfahren!
Im Fall, dass:• Ehe kürzer als 3 Jahre• Vereinbarung über VA
(Ausschluss) • Erklärung der Eheleute, dass
Vereinbarung beabsichtigt
Zustellung des Antrags und Terminbestimmung
Versorgungsträger werden nicht beteiligt
Ansonsten:• Festsetzung der Ehezeit
Zustellung des Antrags und der
Auskunftsersuchen an Ehegatten/Anwälte mit Fristsetzung
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Auskunftsersuchen des Gerichts - neu-
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Auskunftsersuchen, § 220 FamFG
• Welche Versorgung?• Welche Grundlage (Vertrag,
Satzung, Betriebsvereinbarung pp.)?
• Welcher Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG)?
• Welcher Ausgleichswert (§ 5 Abs. 3 VersAusglG)?
• Ggfs. Kostenabzug• Ggfs. welcher korrespondierende
Kapitalwert (§ 47 VersAusglG)?• einschließlich Berechnung:
Berechnungsverfahren, Annahmen der Berechnung, Zinssatz, Sterbetafeln, vgl. § 285 Nr. 24 HGB-E
• Angaben über Durchführung der internen Teilung einschließlich Teilungsanordnung oder
• Erklärung über Antrag auf
Durchführung der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 17 VersAusglG)
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Prüfung durch FamFG
Prüft:
• ermittelte Werte
• Teilungsbestimmungen
• Abfindungsverlangen
• ggfs. Nachfrage beim Versorgungsträger (telefonisch, schriftlich)
Gleichzeitig:
• Übersendung an Eheleute/Anwälte
• Fristsetzung für Stellungnahme zu Wertangaben und ggfs. Einverständniserklärung betr. externe Teilung und Benennung einer Zielversorgung (§ 222 Abs. 1 FamFG)
Dann:
• Weiterleitung und Klärung der Einwände/Fragen an Versorgungsträger
• Terminbestimmung
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Termin, § 221 FamFG
Erörterung des Ausgleichs mit Eheleuten und ihren VertreterInnen (§ 221 Abs. 1 FamFG):
Reichweite, „Bilanzierung“
• nicht ausgleichsreife Anrechte • Vereinbarung (§§ 6 – 8 VersAusglG)?• Ausschluss nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG?• (Teil-)Ausschluss nach § 27 VersAusglG
(Unbilligkeit)?• externe Teilung > Zielversorgung?
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Mögliche Tenorierung –interneTeilung
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Mögliche Tenorierung –externeTeilung
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Beschwerde, § 58 FamFG
• Berechtigung: bei Beeinträchtigung in Rechten, § 59 FamFG
• Frist: ein Monat ab Bekanntgabe, § 63 FamFG
• Einlegung: erstinstanzliches Gericht, § 64 Abs. 1 FamFG
• Form: Beschwerdeschrift, § 64 Abs. 2 FamFG
• Begründungszwang, § 65 Abs. 1 FamFG
Beispiele: • Gericht hält Kostenabzug in Höhe von 3,5% für übersetzt• Gericht hat Ausgleichswert fehlerhaft übernommen/ermittelt• Gericht hat falsche Teilungsform gewählt• Gericht hat Billigkeitsprüfung unterlassen pp.
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Übersicht
1. Anlass und Ansatz der Reform
2. Wesentliche Neuregelungen
3. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften
4. Einzelpunkte
5. Gang durch das Verfahren
6. Beispielsfälle
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1. Kurze Ehe
Die Eheleute haben am 1.5.2007 geheiratet; Ehezeitende ist der 30.9.2009.
Variante a): Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs unterbleibt.
Variante b): Ein Antrag wird gestellt. Das Gericht holt Auskünfte
ein. > Ehefrau Ehemann
Versorgungsträger
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
DRV Bund
2,32 EP
1,16 EP
Versorgungsträger
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
DRV Bund
2,8 EP
1,4 EP
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1. Kurze Ehe
Variante a):
„Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.“
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG.
Variante b):
„Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.“
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG.
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2. „Standardfall“ – bisheriges Recht
EM EF
DRV Hessen
500,- € Rente
DRV Bund:
280,- € Rente
M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008
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2. „Standardfall“ – neues Recht
EM EF WerteDRV Hessen 18,82 EP 9,41EP 57.824,- €
DRV Bund 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
EM, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009
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2. „Standardfall“ – neues Recht
Tenor:
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
Rechtsgrundlage: Materiellrechtlich: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG
(Verrechnung durch Versorgungsträger)
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3. Fall: „Hausfrauenehe“- bisheriges Recht
EM EF
DRV Hessen
500,- € Rente
DRV Bund
280,- € Rente
BayerAG
400,- € Rente
M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008
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EM, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre
Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009
EM EF
DRV Hessen: 18,82 EP 9,41 EP 57.824,- €
DRV Bund: 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
BayerAG: 400,- € 195,- € Rente50.000,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht
Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der BayerAG (Pers.-Nr. 1269M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Satzung vom 10.8.2009.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG
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4. Fall: mehrere Versorgungen – bisheriges Recht
EM EFGRV: 500,- € Rente GRV: 280,- € Rente
bAV: 400,- € Rente
dynamisiert: 226,79 €
Private LV: 10.800,- €
dyn.: 47,91 € Rente
Riesterrente: 2.600,- € dyn.: 11,54 € Rente
M, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008
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4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht
EM EF Werte
DRV Hessen: 18,82 EP
> 9,41EP
> 57.824,- €
DRV Bund: 10,54 EP
> 5,27 EP
> 32.384,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
Z-AG (bAV): 400,- €
> 195,- € Rente mtl.
> 46.800,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
Cordelia-LV:
10.800,-€
> 5.238,-€
Riesterrente:
2.600,- €
> 1.300,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
EM, 54 Jahre ./. EF, 52 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009
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4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht
Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV
Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 030455 M IU) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 200557 M LK bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 200557 M LK) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 030455 M IU) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Z-AG (ID-Nr. 5432M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 20.7.2009 bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Cordelia-Lebensversicherung 4711-666-XYZ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.238,- € nach Maßgabe des Tarifs AB5122 der AVB vom 4.3.2009 bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.
• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG
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5. Fall: Beamtenehe – neues Recht
EM EF Werte
DRV Westfalen: 25,2 EP 12,6 EP 77.426,- €
Land NRW: 800,- € 400,- € 90.366,48 €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
Korr. Kapitalwert
Fa. B-AG: 280,- € Rente aus Direktzusage 140,- € Rente 33.600,- €verlangt externe Teilung
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
Korr. Kapitalwert
Riesterrente : 6.600,- € 3.300,- €
Proselia-LV : 6.000,- € 2.910,- €ist Zielversorgung
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
EM, 54 Jahre ./. EF, 50 JahreEhezeit: 1.3.1995 - 31.10.2009
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5. Fall: Beamtenehe – neues Recht
Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
DRV Westfalen (Versicherungskonto-Nr. 51 190455 D SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12,6 Entgeltpunkten auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
• Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Land NRW (LBV Pers.-Nr. 2398h X) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 400,- € monatlich bei der DRV Westfalen auf dem Konto Nr. 51 190455 D SS bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
• Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der B-AG (ID-Nr. 1818D) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 33.600,- € bei der Cordelia-Versicherung nach Maßgabe der AVB vom 18.8.2009 bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Die Fa. B-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Cordelia-Versicherung zu zahlen.
• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 17, § 15
VersAusglG §§ 222, 224 Abs. 3 VersAusglG
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6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht
EM EF Werte
DRV Rheinland: 14,2 EP
7,1 EP
43.628,94
Bund: 290,- €
145,- €
32.757,85 €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
Korr. Kapitalwert
Zutphen-AG: 22.378,- €
verfallbar
All-Versicherung: 6.000,- €
2.910,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
EM, 38 Jahre ./. EF, 38 JahreEhezeit: 1.6.2001 - 31.10.2009
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6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht
Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der
Ehefrau bei der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 145,- € monatlich bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der DRV Rheinland (Versicherungs-Konto Nr. 53 300371 H KK) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,1 EP bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, BVersTG, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1
VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG
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7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht
EM EF Werte
DRV Hamburg: 8 EP 4 EP 24.580,- €
DRV Rheinland: 18 EP 9 EP 55.304,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
korr. Kapitalwert
Ausländische AV: 4.000,- € Rente 2.000,- € Rente 500.000,- €
ZVK:
36,4 VP 31,5VP 34.016,- €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
Korr. Kapitalwert
EM, 42 Jahre ./. EF, 40 JahreEhezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht
Tenor:• Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht
EM EF Werte
Private BU, laufend 3.000,- € Rente
DRV Rheinland
55 EP 27,5 EP 168.985,32 €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
Korr. Kapitalwert
Anwaltsversorgung NRW: 2.066,58 €1.242,02 €
Ehezeitanteil
Ausgleichswert
EM, 54 Jahre ./. EF, 58 JahreEhezeit: 1.1.1980 - 31.12.2009
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht
Tenor:• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der
Ehefrau bei der DRV Rheinland (Vers.-Konto 53 230149 F GN) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 27,5 EP auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
• Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns beim Anwaltsversorgungswerk NRW zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.242,02 bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
• Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 13 VersAusglG, § 28
VersAusglG
Das neue Versorgungsausgleichsrecht Ruth-Maria Eulering
9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils
Ehezeit: 1.1.1980 – 31.12.2009Mitgliedschaft im Versorgungssystem seit 1.1.1990
Summe der monatlichen Beitragsquotienten: 265, 23Rentensteigerungsbetrag 93,50 €
§ 19 des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte NRW:
Abs. 1: Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
Abs. 2: Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich …festgesetzt.Abs. 4: Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine … Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet
zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitragbeitrag nach § 30 Abs.1. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine … Mitgliedschaft bestand, geteilt.
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9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils
Ehezeit vom 1.1.80 bis 31.12.2009 360Mitgliedschaft im Versorgungssystem ab 1.1.90 240Summe der monatlichen Beitragsquotienten 265,23durchschnittlicher Beitragsquotient, 265,23 / 240 = 1,105125Rentenfaktor, 1,105125 x 240 / 12 22,1025gültiger Rentensteigerungsbetrag 93,50 € Ehezeitanteil des Anrechts, 93,50 € x 22,1025 2.066,58 € Ausgleichswert: 2.066,58 / 2 1.033,29 € Zuschlagsfaktor wg. Reduktion auf Altersversorgung, Alter 45 20,20%Ausgleichswert unmittelbar: 1.033,29 x 120,20% 1.242,02 €
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10. Fall: Bewertung einer Satzung
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….hinterher ist man immer schlauer…
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