Information – Beratung – VorlagepflichtenInformation – Beratung – Vorlagepflichten
Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?
Lübeck – 29. November 2011Lübeck – 29. November 2011
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft über die Menge der in einer verlangt Auskunft über die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf Datenschutz.Datenschutz.
Zu Recht?Zu Recht?
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.
Mit Aussicht auf Erfolg?Mit Aussicht auf Erfolg?
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.
Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?
I. I. Information und Beratung in der Information und Beratung in der BetriebsverfassungBetriebsverfassung
II.II. Informationsansprüche des BetriebsratsInformationsansprüche des Betriebsrats
III.III. Beratungsrechte des BetriebsratsBeratungsrechte des Betriebsrats
IV.IV. Verschwiegenheit und GeheimnisschutzVerschwiegenheit und Geheimnisschutz
V.V. Informationstiefe und UnterlagenvorlageInformationstiefe und Unterlagenvorlage
VI.VI. RechtsstreitigkeitenRechtsstreitigkeiten
I. I. Information und Beratung in der Information und Beratung in der BetriebsverfassungBetriebsverfassung
InformationInformation
BeratungBeratung
personelle Einzelmaßnahmenpersonelle Einzelmaßnahmen
„„echte“ Mitbestimmungechte“ MitbestimmungBetriebsänderungBetriebsänderung
II. II. Informationsansprüche des BetriebsratsInformationsansprüche des Betriebsrats
Allg. Informations-Allg. Informations-anspruchanspruch
Info + BeratungInfo + Beratung § 105§ 105BetrVGBetrVG
Allgemeiner InformationsanspruchAllgemeiner Informationsanspruch
§ 80 Abs. 2 BetrVG:§ 80 Abs. 2 BetrVG:
„„Zur Durchführung seiner Aufgaben nach Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.“unterrichten.“
Aufgaben des Betriebsrats:Aufgaben des Betriebsrats:
• besondere Aufgaben nach dem BetrVG und besondere Aufgaben nach dem BetrVG und weiteren Gesetzenweiteren Gesetzen
• allgemeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVGallgemeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG
Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):
• wachen über Einhaltung von zugunsten der wachen über Einhaltung von zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und BetriebsvereinbarungTarifverträge und Betriebsvereinbarung
• Förderung von Beschäftigung, älteren Förderung von Beschäftigung, älteren Arbeitnehmern, Gleichstellung, Arbeitnehmern, Gleichstellung, Schwerbehinderte, ausländische ArbeitnehmerSchwerbehinderte, ausländische Arbeitnehmer
Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):
• Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieVereinbarkeit von Beruf und Familie
• Darlegungspflicht des Betriebsrats, wozu er die Darlegungspflicht des Betriebsrats, wozu er die konkret angeforderten Informationen benötigt, konkret angeforderten Informationen benötigt, falls er abruftfalls er abruft
• gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Aufgabe reicht ausAufgabe reicht aus
Rechtzeitigkeit der Information:Rechtzeitigkeit der Information:
• Zeitfaktor aus Gegenstand und Art der Zeitfaktor aus Gegenstand und Art der BeteiligungBeteiligung
• beabsichtigte Maßnahme:beabsichtigte Maßnahme:nach Auswahl der optimalen Lösung durch nach Auswahl der optimalen Lösung durch AG, aber noch vor der UmsetzungseinleitungAG, aber noch vor der Umsetzungseinleitung
• bereits umgesetzte Maßnahme:bereits umgesetzte Maßnahme:auch über abgelaufene Zeiträumeauch über abgelaufene Zeiträume
Umfassende Information:Umfassende Information:
• in der Weise, dass der BR sich in in der Weise, dass der BR sich in hinreichendem Maße ein Bild von der hinreichendem Maße ein Bild von der konkreten Sachlage verschaffen kannkonkreten Sachlage verschaffen kann
• kein taktisches Zurückhaltenkein taktisches Zurückhalten
• kein Fachchinesischkein Fachchinesisch
Nicht vorhandene, aber abrufbare Nicht vorhandene, aber abrufbare Informationen:Informationen:
• Erhebungs- und VerschaffungspflichtErhebungs- und Verschaffungspflicht
• i.d.R. keine Beschaffung von Dritteni.d.R. keine Beschaffung von Dritten
• keine Pflicht bei extremen Kostenkeine Pflicht bei extremen Kosten
Initiative zur Unterrichtung/Information:Initiative zur Unterrichtung/Information:
• Arbeitgeber, sofern er „Maßnahmenträger“Arbeitgeber, sofern er „Maßnahmenträger“
• Betriebsrat, sofern er initiativ wirdBetriebsrat, sofern er initiativ wird
Besondere InformationsansprücheBesondere Informationsansprüche
• als Voraussetzung für Beratungsansprüche, als Voraussetzung für Beratungsansprüche, z.B. § 90 Abs. 1 BetrVGz.B. § 90 Abs. 1 BetrVG
• im Rahmen der Durchführung personeller im Rahmen der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen, z.B. § 102 BetrVGEinzelmaßnahmen, z.B. § 102 BetrVG
• § 105 BetrVG§ 105 BetrVGPersonelle Veränderungen bei leitenden Personelle Veränderungen bei leitenden AngestelltenAngestellten
Informationserteilung und Datenschutz:Informationserteilung und Datenschutz:
• kein Datenschutz im Verhältnis zum kein Datenschutz im Verhältnis zum BetriebsratBetriebsrat
• BR ist Teil der datenverarbeitenden Stelle BR ist Teil der datenverarbeitenden Stelle „Arbeitgeber“„Arbeitgeber“
• kein Einfluss auf Verschwiegenheit und kein Einfluss auf Verschwiegenheit und GeheimnisschutzGeheimnisschutz
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft über die Menge der in einer verlangt Auskunft über die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf Datenschutz.Datenschutz.
Zu Recht?Zu Recht?
Exkurs: Informationsbeschaffung durch den BRExkurs: Informationsbeschaffung durch den BR
• berechtigt, AN am Arbeitsplatz aufzusuchenberechtigt, AN am Arbeitsplatz aufzusuchen
• berechtigt, Betriebsbegehungen durch zu führenberechtigt, Betriebsbegehungen durch zu führen
• Heranziehung betrieblicher AuskunftspersonenHeranziehung betrieblicher Auskunftspersonen
• Heranziehung von SachverständigenHeranziehung von Sachverständigen
III. III. Beratungsrechte des BetriebsratsBeratungsrechte des Betriebsrats
§ 90§ 90BetrVGBetrVG § 92§ 92
BetrVGBetrVG
§ 111§ 111BetrVGBetrVG
§ 96§ 96BetrVGBetrVG
§ 92 a§ 92 aBetrVGBetrVG
InformationInformation BeratungBeratung
Beratung:Beratung:
• über geplante Maßnahme und Auswirkungen über geplante Maßnahme und Auswirkungen auf die Arbeitnehmerauf die Arbeitnehmer
• noch im Stadium der Planungnoch im Stadium der Planung
• muss genug Zeit für Meinungsbildung lassenmuss genug Zeit für Meinungsbildung lassen
• so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden könntennoch berücksichtigt werden könnten
Beratung:Beratung:
• bei abschnittsweiser Planung auch bei abschnittsweiser Planung auch abschnittsweise Beratungabschnittsweise Beratung
• Erörterung aller GesichtspunkteErörterung aller Gesichtspunkte
• keine Umsetzungsverpflichtungkeine Umsetzungsverpflichtung
• Teilnehmerkreis und Gesprächspartner?Teilnehmerkreis und Gesprächspartner?
§ 90§ 90BetrVGBetrVG
• Neu-, Um- und ErweiterungsbautenNeu-, Um- und Erweiterungsbauten
• technische Anlagentechnische Anlagen
• Arbeitsverfahren und ArbeitsabläufeArbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
• ArbeitplätzeArbeitplätze
§ 92§ 92BetrVGBetrVG
• PersonalplanungPersonalplanung
• Einsatz- und BedarfsplanungEinsatz- und Bedarfsplanung
• sich hieraus ergebende Maßnahme der sich hieraus ergebende Maßnahme der Berufsbildung und personellen MaßnahmenBerufsbildung und personellen Maßnahmen
• nicht: personelle Einzelmaßnahmennicht: personelle Einzelmaßnahmen
• Vorschlagsrecht des BRVorschlagsrecht des BR
§ 96§ 96BetrVGBetrVG
• BerufsbildungsbedarfBerufsbildungsbedarf
• ErmittlungspflichtErmittlungspflicht
• Vorschlagsrecht BRVorschlagsrecht BR
§ 111§ 111BetrVGBetrVG
• BetriebsänderungenBetriebsänderungen
• bei wesentlichen Nachteilen für Belegschaft bei wesentlichen Nachteilen für Belegschaft oder Belegschaftsteile oder Belegschaftsteile
• SV-Beiziehungsrecht ab 300 ANSV-Beiziehungsrecht ab 300 AN
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.gerichtlich die Untersagung der Umsetzung.
Mit Aussicht auf Erfolg?Mit Aussicht auf Erfolg?
IV. IV. Verschwiegenheit und GeheimnisschutzVerschwiegenheit und Geheimnisschutz
Allgemeine arbeitsvertragliche VerschwiegenheitspflichtAllgemeine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
DatenschutzvorschriftenDatenschutzvorschriften
Geheimnisschutz § 79 BetrVGGeheimnisschutz § 79 BetrVG
Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVGPersönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Geheimnisschutz § 79 BetrVGGeheimnisschutz § 79 BetrVG
Voraussetzungen für strafbewehrten Geheimnisschutz:Voraussetzungen für strafbewehrten Geheimnisschutz:
• Vorliegen von Betriebs- oder GeschäftsgeheimnissenVorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
• ausdrückliche Geheimhaltungserklärung des ausdrückliche Geheimhaltungserklärung des ArbeitgebersArbeitgebers
bei Verstoß: § 120 BetrVGbei Verstoß: § 120 BetrVG
Geheimnisschutz § 79 BetrVGGeheimnisschutz § 79 BetrVG
Ideale Absicherung von Betriebs-/Geschäftsgeheimissen:Ideale Absicherung von Betriebs-/Geschäftsgeheimissen:
Unterlagenübergabe gegen Quittung mit Unterlagenübergabe gegen Quittung mit Belehrung Belehrung nach § 79 BetrVGnach § 79 BetrVG
Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVGPersönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
• StillschweigensverpflichtungStillschweigensverpflichtung
• betrifft Informationen, die im Rahmen der betrifft Informationen, die im Rahmen der BR-Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sindBR-Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.
Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?
V. V. Informationstiefe und UnterlagenvorlageInformationstiefe und Unterlagenvorlage
Vorlage von Unterlagen:Vorlage von Unterlagen:
• im Rahmen der allgemeinen im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVGAufgabenerfüllung, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG
setzt „Verlangen“ des BR voraus setzt „Verlangen“ des BR voraus
• bei ausdrücklicher Anordnung des Gesetzesbei ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes
Vorlage von Unterlagen:Vorlage von Unterlagen:
• kein genereller Anspruch auf kein genereller Anspruch auf UnterlagenvorlageUnterlagenvorlage
• kein allgemeiner Vertragskontrollanspruchkein allgemeiner Vertragskontrollanspruch
• kein generelles Verschriftlichungserforderniskein generelles Verschriftlichungserfordernis
Was sind „Unterlagen“?Was sind „Unterlagen“?
• schriftliche Aufzeichnungenschriftliche Aufzeichnungen
• Fotos und SkizzenFotos und Skizzen
• DatenträgerDatenträger
• PDF-DateienPDF-Dateien
• abhängig von konkreter Sachlageabhängig von konkreter Sachlage
Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG:Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG:
Aufgabe des BR gegeben?Aufgabe des BR gegeben?
Diese Unterlagen erforderlich?Diese Unterlagen erforderlich?
Vorlage von Unterlagen bei gesetzlicher Pflicht, z.B.:Vorlage von Unterlagen bei gesetzlicher Pflicht, z.B.:
• § 90 Abs. 1 BetrVG§ 90 Abs. 1 BetrVG
• § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG§ 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Informationstiefe und Umfang der Information:Informationstiefe und Umfang der Information:
• nicht zwingend auf Unterlagen bezogennicht zwingend auf Unterlagen bezogen
• teilweise durch Gesetz – etwas – konkretisiertteilweise durch Gesetz – etwas – konkretisiert(„umfassend und rechtszeitig zu unterrichten“)(„umfassend und rechtszeitig zu unterrichten“)
• je nach Sachlage verschiedenje nach Sachlage verschieden
Informationen müssen in dem Umfang erteilt Informationen müssen in dem Umfang erteilt werden, dass der Betriebsrat ohne weiteres in der werden, dass der Betriebsrat ohne weiteres in der Lage ist, sich aus den erteilen Informationen ein Bild Lage ist, sich aus den erteilen Informationen ein Bild von der betrieblichen bzw. personalen Situation zu von der betrieblichen bzw. personalen Situation zu verschaffen und hieraus geeignete eigene verschaffen und hieraus geeignete eigene Maßnahmen abzuleiten.Maßnahmen abzuleiten.
Exkurs: Einsicht in BruttolohnlistenExkurs: Einsicht in Bruttolohnlisten
• ausdrücklich gesetzlich geregelt in ausdrücklich gesetzlich geregelt in § 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz§ 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz
• nur Recht zu Einblicknahmenur Recht zu Einblicknahme
• keine Kopien, keine Voll-Mitschriftkeine Kopien, keine Voll-Mitschrift
• nur Stichwortenur Stichworte
VI. VI. RechtsstreitigkeitenRechtsstreitigkeiten
• Informations- und Beratungsansprüche sind Informations- und Beratungsansprüche sind klagbarklagbar
• einstweiliges Verfügungsverfahren möglicheinstweiliges Verfügungsverfahren möglich
• kein Maßnahmenabbruch analog überwiegender kein Maßnahmenabbruch analog überwiegender Rechtsprechung zu § 111, 112 BetrVGRechtsprechung zu § 111, 112 BetrVG
• insgesamt wenige Streitverfahren vor den insgesamt wenige Streitverfahren vor den ArbeitsgerichtenArbeitsgerichten