3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.atDVR: 4011296
Geschäftszahl:
LVwG-AV-1119/001-2015 St. Pölten, am 01. Februar 2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als
Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, nach Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der
Pkt. 3. auf der Seite 2 im Spruch, nämlich „die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der
Rodungszweck, das heißt, Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte *** samt
Schirmbar und Umgriffsfläche nicht bis längstens *** dem vollen Umfange nach
hergestellt wird“ zu entfallen hat.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe:
Mit im Spruch wie folgt lautendem Bescheid bewilligte die Bezirkshauptmannschaft X
Herrn *** und Herrn *** eine dauernde Rodung:
„Die Bezirkshauptmannschaft X bewilligt
Herrn ***, als obligatorisch Berechtigter des Grundstückes Nr. ***,KG ***, nämlich als Betreiber der Schutz- und Schihütte
„***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar,sowie
Herrn *** als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***,KG ***,
die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken –Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Umgriffsfläche undSchirmbar – als für solche der Waldkultur) auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr.***, KG ***, Gemeinde ***, im Ausmaß von 4200 m².
Die Rodungsfläche ist im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser ist mit einerBezugsklausel versehen und bildet einen wesentlichen Bestandteil diesesBescheides.
Sie sind verpflichtet, die folgenden Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu erfüllenbzw. einzuhalten:
1. Die Rodungsgenehmigung hat ausschließlich für den Rodungszweck derErrichtung und des Betriebs der Schutz- und Schihütte „***“ samtUmgriffsfläche und Schirmbar, Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***,Gültigkeit.
2. Das Ausmaß der Rodungsfläche hat sich exakt am Rodungsplan, (der BH X,Fachgebiet Forst am *** vorgelegt) zu orientieren, Lage, Figur und Größe sindzu beachten. Eine Kenntlichmachung der Rodungsgrenzen ist vor Ort bislängstens 4 Wochen nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheidesdurchzuführen.
3. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt,Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar undUmgriffsfläche nicht bis längstens *** dem vollen Umfange nach hergestelltwird.
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Herr *** und Herr *** Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalbvon 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides je zur Hälfte, wie nachstehendausgewiesen, zu bezahlen:
Kommissionsgebühren € 441,60Barauslagen € 45,00Herstellung Grundbuchsauszug EZ *** € 1,58Gesamtbetrag € 488,18
Hinweis:Für den Antrag samt Beilagen ist eine feste Gebühr von € 81,90 (§§ 11, 14Gebührengesetz) zu entrichten. Im unten angeführten Gesamtbetrag wurde dieseGebühr bereits berücksichtigt.
Vom Gesamtbetrag der Verfahrenskosten in der Höhe von € 570,08
Ø ist ein Anteil von 50 %, das sind € 285,04, durch Herrn ***, wie untenangeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der ***, IBAN:***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweckanzugeben:
Verfahrenskosten Hälfteanteil € 285,04Kennzeichen: ***GFN: ***Kundendaten:(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)
***
Weiter ist
Ø ein Anteil von 50 %, das sind € 285,04, durch Herrn ***, wie untenangeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der ***, IBAN:***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweckanzugeben:
Verfahrenskosten Hälfteanteil € 285,04Kennzeichen: ***GFN: ***Kundendaten:(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)
***
Rechtsgrundlagen§§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 1 und 7, 19 des Forstgesetzes 1975,BGBl. Nr. 440/1975 idgF§§ 76f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991 idgF§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“
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In der unter Pkt. III. dagegen von ***, vertreten durch RA ***, mit Schriftsatz vom ***
erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:
„I.In umseits näher bezeichneter Rechtssache gebe ich bekannt dass ich Herrn ***,Rechtsanwalt in ***, ***, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.
II.
Der Bescheid der BH X zu GZ *** ist mir am *** zugestellt worden. Von mir wirddieser Bescheid nur hinsichtlich der unter Punkt 3. des Bescheidspruches gesetztenFrist (***) bekämpft.Ausgegangen wird dabei, dass bei dieser im Bescheid gesetzten Frist, nämlich ***,nur ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vorliegt.Unter Punkt 3. des Bescheidspruches wurde folgende Frist gesetzt bzw. Auflageerteilt:„Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte "***" samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** dem vollen Umfange nach hergestellt wird.“
Diese Frist bis *** bedeutet, dass ich für die Errichtung und den Betrieb der „***“ samtSchirmbar dem vollen Umfange(!) nach lediglich 4 (vier) Monate Zeit habe. Da fürden vollumfänglichen Betrieb der „***“ noch umfassende – amtsbekannte –Vorbereitungsarbeiten sowie eine gewerbebehördliche Genehmigung notwendigsind, erweist sich diese Frist als unrealistisch kurz bemessen und veranlasst zurSchlussfolgerung, dass bei der Fristsetzung, ***, der bescheiderlassenden Behördeein Schreibfehler oder ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Im Hinblick auf dienoch durchzuführenden Arbeiten sollte richtigerweise der *** im Bescheid als Fristgenannt sein.
Ich stelle daher den
ANTRAG
die BH X möge gemäß § 62 Abs 4 AVG die in Punkt 3. des Bescheidspruchsgenannte Frist von *** auf *** berichtigen.
III.
Für den Fall, dass bei der obigen Frist (***) kein Redaktionsversehen vorliegen sollte,erhebe ich gegen den genannten Bescheid durch meinen ausgewiesenenRechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde und stelle in eventu zu II. den
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ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheiddahingehend abändern, dass die dritte Auflage im Bescheidsspruch zu lauten hat:
3. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt,Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar undUmgriffsfläche nicht bis längstens *** dem vollen Umfange nach hergestelltwird.
Ich bin Pächter des Grundstückes ***, KG *** und daher der obligatorisch Berechtigtedieses Grundstückes.Am *** habe ich bei der Forstbehörde die Erteilung einer Bewilligung zur dauerndenRodung einer Teilfläche des gegenständlichen Grundstückes zwecks Errichtungeiner Schutz- und Schihütte samt Umgriffsflächen und Schirmbar beantragt.Mit Bescheid der BH X vom *** wurde die Rodung bewilligt, wobei unter Punkt 3. desBescheidsspruches nachfolgende Auflage erteilt wurde:
„Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** dem vollen Umfange nach hergestellt wird.“
Gemäß § 18 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfallsan Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist,dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird.Insbesondere sind danach,
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde,
Wie der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde, zu bestimmen ist, wird im Gesetz nicht ausgeführt.Das Gesetz räumt diesbezüglich der Behörde einen Ermessensspielraum ein.
Die im bekämpften Bescheid gesetzte Frist bzw. der gesetzte Zeitpunkt, ***, istangesichts der verbleibenden Restdauer von 4 Monaten für die Erfüllung desRodungszweckes im vollen Umfang nicht einzuhalten.Es müssen noch zahlreiche Arbeiten zur Fertigstellung der Schutz- und Schihütte,insbesondere im Innenbereich, erbracht werden. Weiters ist die gewerbebehördlicheGenehmigung einzuholen, sodass der Betrieb der Schihütte „***“ samt Schirmbar imvollen Umfang möglich ist.Die Errichtungs- und Einrichtungsphase wird noch 12 bis 24 Monate andauern, diesauch wegen der exponierten Lage der Schutz- und Schihütte.Für die Erlangung der zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen sind ebenfallsmehrere Monate einzukalkulieren.
Die gesetzte Frist, nämlich ***, ist daher unmöglich einzuhalten und hat diebescheiderlassende Behörde bei der Fristsetzung bzw. bei der Bestimmung desZeitpunktes, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nichterfüllt wurde, ihren Ermessensspielraum nicht unter Berücksichtigung der
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Gegebenheiten und der noch durchzuführenden Arbeiten bzw. der nocheinzuholenden Bewilligung ausgeübt.
Bei gesetzeskonformer Ausübung des Ermessensspielraumes ist daherzumindestens eine 24 monatige Frist zur Erfüllung des Rodungszweckes, wobei eineFrist bis *** beantragt wird, zu setzen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X
nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom *** erfolgte der Vorlageantrag:
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstatte ich durch meinenausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehenden
ANTRAG
an die Bezirkshauptmannschaft X, sie möge meine Beschwerde gegen den Bescheidvom *** der BH X, ***, gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz demLandesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegen.
Mit Bescheid der BH X zu GZ *** vom *** wurde mir die dauernde Rodung bewilligt,wobei gleichzeitig unter Punkt 3. des Bescheidspruches folgende Frist gesetzt bzw.Auflage erteilt:„Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** dem vollen Umfange nach hergestellt wird.“
Mit meiner Beschwerde vom *** wird der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der unterPunkt 3. des Bescheidspruches gesetzten Frist bekämpft.Am *** wurde von mir im weiteren Verfahren eine Stellungnahme abgegeben.Mit der Beschwerdevorentscheidung der BH X vom *** wurde meine Beschwerdeabgewiesen.Zur Begründung meines nunmehrigen Vorlageantrages an dasLandesverwaltungsgericht NÖ verweise ich auf meine Beschwerde und auf meineStellungnahme und führe zusammengefasst sowie ergänzend wie folgt aus:
a./ Mit meinem Antrag vom *** wurde die Rodungsbewilligung zur dauernden Rodungeiner Teilfläche des Grundstückes ***, KG ***, beantragt. Als Rodungszweck wurdedie „Errichtung und Bestand der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsflächen undSchirmbar“ beantragt.
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Der vollumfängliche Betrieb der Schutz- und Schihütte, wie in Punkt 3. des Spruchesdes angefochtenen Bescheides gefordert, ist aber für den Rodungszweck nichtmaßgeblich und wurde von mir nicht beantragt.
Der von mir beantragte Rodungszweck der Errichtung und Bestand der Schutz- undSkihütte „***“ samt Umgriffsflächen und Schirmbar wurde von mir zwischenzeitlicherfüllt, da die Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsflächen vonmir errichtet wurden.Der Betrieb der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsflächen und Schirmbar istnicht Gegenstand des Rodungszweckes und ist diesbezüglich diestreitgegenständliche Auflage überschießend und zu weit formuliert.
b./ Die Schutzhütte mit Schutzraum sowie die Schirmbar samt Umgriffsflächen sind inden Wintermonaten bereits in Betrieb. Mit der Schischaukel *** wurde inzwischen einMietvertrag abgeschlossen.Mit Betrieb der Schirmbar samt Umgriffsflächen ist daher bereits jetzt eineGastronomielokal für die Schigäste der Schischaukel *** bereitgestellt.
Der Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ dem vollen Umfang nach ist jedoch nochnicht hergestellt.Für einen vollumfangliehen (gastwirtschaftlichen) Betrieb der Schihütte ist derzeitnoch die Vervollständigung der Innenausstattung bzw. Inneneinrichtung notwendig,die voraussichtlich noch bis Herbst *** Zeit in Anspruch nehmen wird.
Geht man davon aus, dass ein gastronomischer Betrieb für den Rodungszweckerforderlich ist, stellt die streitgegenständliche Auflage im Hinblick auf den Betrieb derSchutz- und Schihütte „***“ dem vollen Umfang nach eine mit dem Rodungszwecknicht vereinbare Auflage dar.Der Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ dem vollen Umfang nach kann weder fürden Rodungszweck noch für die Walderhaltung maßgeblich sein und ist ausforstwirtschaftlicher Sicht nicht zu argumentieren.Das hier überwiegende öffentliche Interesse am Fremdenverkehr gegenüber demöffentlichen Interesse an der Walderhaltung ist durch den bereits jetzt stattfindendengastronomischen Betrieb der Schirmbar sowie der Schutzhütte jedenfalls gegeben.
c./ Selbst wenn man hingegen wie die Behörde davon ausgeht, dass dervollumfängliche Betrieb der Schutz- und Schihütte für den Rodungsweck und dessenErfüllung erforderlich sein sollte, ist die von der Behörde festgesetzte Frist von4 Monaten faktisch nicht einzuhalten:
Zur Vervollständigung der Innenausstattung bzw. Inneneinrichtung desErdgeschoßes der Schihütte ist wie mehrfach ausgeführt, ein Zeitraum bis zumHerbst *** realistisch.Durch die Förderzusage des Landes Niederösterreich bin ich jedenfalls verpflichtet,die Einrichtung der Schutz- und Schihütte bis Herbst *** fertigzustellen. Diese Fristkann von mir in jedem Fall eingehalten werden.Versteht man den Betrieb der Schutz- und Schihütte dem vollen Umfang nachdahingehend, dass eine umfassende Bewirtung der Schigäste in der Schutz- undSchihütte „***“ betrieben wird, ist die Einhaltung der von BH X gesetzten Frist von 4
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Monaten zum vollumfänglichen Betrieb der Schutz- und Schihütte daher faktischunmöglich.Die Behörde hat daher mit der zu kurz gesetzten Frist ihr Ermessen nichtgesetzeskonform ausgeübt.
Aus diesen Gründen stelle ich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreichden
ANTRAG
es möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Punkt 3. DesBescheidspruches zu lauten hat:
3. „Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Bestand der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** hergestellt wird.“
in eventu:
3. „Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** nach hergestellt wird.“
in eventu:
3. „Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck, das heißt, Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche nichtbis längstens *** dem vollen Umfang nach hergestellt wird."
Auf Grund der Rechtsmittelerhebung hat das Gericht am *** – in *** – eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchgeführt, der ein Amtssachverständiger für
Raumordnung und für Forstwesen beigezogen wurde, dies neben der Einsichtnahme
und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten
Administrativaktes, wie auch Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und
durch die Einvernahme des Beschwerdeführers erhoben wurde.
Es wird festgestellt:
Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im
Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene
Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu
beurteilen.
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Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung sind für
die Entscheidung relevant:
§ 17:
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der
Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung
zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung
dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine
Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer
anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse
an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind
insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-,
Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen,
im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der
Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der
Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde
insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende
Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die
Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur
Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der
militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder
oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden
Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr
gerodet wurden.
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§ 18:
(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder
Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das
bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der
Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche
zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im
Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des
Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu
Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die
Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die
Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf
Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der
Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung
durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der
Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer
Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt
werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung
mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde
nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat
der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der
Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der
Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der
Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und
einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von
Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes
(§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
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(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von
unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte
Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu
befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete
Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des
Abs. 4 keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung
1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist
im Sinne des Abs. 4
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung
vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht
begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß
Anwendung.
(7) Es gelten
1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab
dem Ablauf der Befristung,
2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle
Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.
§ 19:
(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch
Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des
Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3
Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung,
Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche
Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder
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Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des
gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von
Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder
Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und
eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten
Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht
kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen
Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1
eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung
beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte
Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf
den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer
mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2
ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der
Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche
nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen
bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung
beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3
zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
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5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen
bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der
Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur
Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger
öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde
auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht
zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die
Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten
zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine
Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn
derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das
Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes
Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
Zur Parteistellung – § 8 AVG – hinsichtlich des Einschreiters ist festzustellen, dass
der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem
unbedenklichen Akteninhalt nicht zu Unrecht als obligatorisch Berechtigtem des
Grundstückes Nr. ***, KG ***, nämlich als Betreiber der Schutz- und Skihütte „***“
samt Umgriffsfläche und Schirmbar, und damit dem zur Einbringung des Antrages
auf Rodungsbewilligung Berechtigtem, erlassen wurde und ihm damit das
Beschwerderecht zukommt.
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Den im Gegenstand getroffenen Feststellungen der Behörde zur Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung, wenn diese Entscheidung infolge rechtzeitig gestellten
Vorlageantrags außer Kraft getreten ist, ist, dies unter Verweis auf VwGH
Zl. 2012/08/0109 und 2015/11/0094, dem Grunde nach schon deshalb
beizupflichten, weil eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs
zwischen der Behörde und den Beteiligten durch entsprechende Kundmachung im
Internet im Sinne von § 13 Abs. 2, zweiter Satz,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht nachzuvollziehen ist.
Nach der rechtsverbindlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, abrufbar
im Internet unter der Internetadresse ***, sind die Amtsstunden, so auch hinsichtlich
des Tages des Einlangens gegenständlicher Beschwerde, mit bis 15.30 Uhr
festgelegt. Aus der diesbezüglichen Internetkundmachung – der Kundmachung vom
*** – mit „Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben“ ergeben sich
Beschränkungen des zulässigen Verkehrs bezüglich dieses Übermittlungssystems
außerhalb der bekannt gegebenen Amtsstunden nicht. Durch diese „Wendung“ hat
die Behörde eine organisatorische Beschränkung des schon nach der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides möglichen elektronischen
Verkehrs durch eine Kundmachung iS von § 13 Abs. 2 AVG durch Bekundung einer
mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb
der Amtsstunden nicht mit der Wirkung getroffen, dass solche, wenn sie außerhalb
der bekannt gegebenen Amtszeiten in ihren elektronischen Verfügungsbereich
gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit dem Wiederbeginn der
Amtsstunden, als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten. Im Hinblick auf den
Umstand, dass, wie ausgeführt, die Beschwerde noch innerhalb der in der
Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Beschwerdefrist in den Verfügungsbereich der
Einbringungsbehörde gelangte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeerhebung
rechtzeitig erfolgte
Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der
schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Beschwerdeführers, ist hinsichtlich
des gegenständlichen Rodungszweckes, nämlich – kurz – einer dauernden
Verwendung von Wald zur Errichtung und zum Betrieb einer Schutz- und Skihütte
samt Schirmbar und Umgriffsfläche im arrondierten Rodungsausmaß von 4200 m²,
davon auszugehen, dass die vom Rodungsprojekt umfassten baulichen
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Einrichtungen, zumindest dem Außenbestand nach, errichtet wurden und lediglich
der in der Schutz- und Skihütte – im eigentlichen Sinn – vorgesehene
Gastronomiebereich, dies wegen Finanzierungsschwierigkeiten, derzeit noch nicht
eingerichtet ist. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen das
Gericht davon zu überzeugen, dass die in der Schutz- und Skihütte befindlichen
Räumlichkeiten für den spezifischen Schutzzweck eingerichtet sind, vom Land
Niederösterreich angemietet wurden und seit letztem Winter in Betrieb sind. Der
Rechtsmittelwerber vermochte das Gericht auch davon zu überzeugen, dass die von
der Rodungsbewilligung erfasste Schirmbar bereits im Betrieb steht und die
genehmigte Umgriffsfläche zur Versorgung der Schutz- und Skihütte – so zur
Lagerung von Brennholz und einer Nutzung für gastronomische Zwecke im
Bedarfsfall – zu dienen bestimmt ist. Das Ausmaß der von der Rodungsbewilligung
erfassten Umgriffsfläche vermochte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Rodungszweck zur Verhinderung der Beschattung der Gäste durch Bewuchs,
wie mit einer Verbesserung der Aussicht, anschaulich darzulegen. Im
Zusammenhang mit der Einrichtung des Gastronomiebetriebes vermochte der
Beschwerdeführer eine Sicherstellung der Finanzierung dieses Vorhabens und eine
Vollendung desselben zu Beginn der Wintersaison ***/*** nicht unglaubwürdig
darzulegen.
Zu der auf § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 gestützten Rodungsbewilligung ist
begründend im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
„Mit Eingabe vom *** hat Herr *** bei der Forstbehörde um die Erteilung einerBewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***,im Ausmaß von 4.200 m², zur Errichtung einer Schutz- und Schihütte samtUmgriffsfläche und Schirmbar angesucht.
Die Behörde kann die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als fürsolche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse aneiner anderen Verwendung dieser Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltungder Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen sind insbesondere begründet in der umfassendenLandesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post-und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in derEnergiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder imNaturschutz.
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Im Zuge der am *** stattgefundenen kommissionellen Verhandlung mitOrtsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesensowie eines Amtssachverständigen für Raumordnung wurde klar gestellt, das derGrundeigentümer Herrn *** sowie Herr *** Antragsteller im Rodungsverfahren sind.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde durch den Amtssachverständigen fürForstwesen nachstehendes Gutachten erstellt:
a) Forstfachlicher Befund„Vorweg ist festzuhalten, dass innerhalb der am Grundstück ***, KG *** geplantenRodung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der Schutz- und Schihütte„***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche im arrondierten Rodungsausmaß von 4200m2 Waldeigenschaft im Sinne des § 1 a Abs. 1 bis 3 ForstG 1975 besteht. Dieerfasste Waldfläche betrifft keinen Standortschutzwald gemäß § 21 Abs. 1 sowieObjektschutzwald gemäß § 21 Abs. 2 ForstG 1975.
Zum Gegenstand wurde mit Bescheid der BH X vom ***, Zl. ***, eineRodungsbewilligung für eine Fläche von 600 m2 erteilt, der Rodungszweck wurdenicht zeitgerecht hergestellt, die Rodungsgenehmigung isterloschen.
Die Erweiterung der Rodungsfläche auf nunmehr 4200 m2 betrifft die Schirmbar undeine Umgriffsfläche zur Schirmbar. Demnach wurde die Rodungsfläche RichtungOsten und Süden ausgedehnt, im Osten wurde die Schirmbar situiert, im Bereich dersüdlichen Hälftefläche wurde der stockende Waldbestand folglich Schattenwirkungauf die Hütte und Schirmbar gefällt. Dieser Teil der Rodungsfläche wird alsAufstellfläche u.a. für Sonnenliegen, Schiständer benötigt, gegebenenfalls auch alsKinderspielbereich genutzt werden. Diese Erweiterung besteht daher imunmittelbaren Zusammenhang mit dem Rodungszweck.
Bemerkt wird, dass zwischen dem Eigentümer und Betreiber der Schutz- undSchihütte und dem Grundeigentümer ein Pachtverhältnis besteht.
Im Bereich der Schutz- und Schihütte, das ist in etwa die nördliche Hälftefläche derRodungsfläche besteht laut Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde aktuell dieWidmungsart „Grünland-Sportstätte-Skisport Skipiste“, die südliche Hälftefläche liegtaktuell innerhalb der Widmungsart „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“. Zu denFestlegungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** wird auf dasRaumordnungsfachliche Gutachten hingewiesen.
Laut Rodungsplan, vorgelegt am *** hat die Rodungsfläche grob die Form einesTrapezes, diese grenzt entlang der Südlinie direkt an die Landesgrenze zur ***.Auf dem überwiegenden Teil der Fläche wurde der Waldbestand bereits entfernt, imSüdosten stockt eine Restfläche des ursprünglichen Fichtenbestandes. Es lässt sichfeststellen, dass die Rodungsfläche mit Fichte der 7. bis 8. Altersklasse (älter als 140Jahre) vollbestockt war. Wegen der Seehöhe von etwa 1430 m. ü. A. liegt derWaldbestand in der Nähe der oberen Waldgrenze im subalpinen Höhengürtel.Standörtlich erreichen die Fichten eine Oberhöhe von etwa 17 m, dasBaumwachstum ist gering. Als Grundgestein kommt blockiger Wechselschiefer vor,darauf ausgebildet ist eine zumeist seichtgründige saure Felsbraunerde. Das
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Gelände zeigt generell ein mäßiges Gefälle nach Nordost bei bewegtem Kleinrelief.In der Krautschichte dominiert Heidelbeere und Drahtschmiele.
Die Rodungsfläche wird künftighin an der West- und Nordseite von Flächen desSchisportbetriebes begrenzt, im Osten und Süden grenzen weiterhin Waldflächen an.
Laut Waldentwicklungsplan für den Verwaltungsbezirk *** befindet sich dieRodungsfläche innerhalb der Funktionsfläche Nr. *** mit der Bewertung 2 für dieSchutzfunktion des Waldes, das ist vorwiegend der Schutz des Waldbodens vorErosion, mit der Bewertung 1 für die Wohlfahrtsfunktion des Waldes, das ist imWesentlichen die allgemein günstige Wirkung von Waldflächen auf die Umwelt und 2für die Erholungsfunktion des Waldes. Im Waldentwicklungsplan sind dieseüberwirtschaftlichen Leistungen mit den Wertigkeitsziffern 1 bis 3 bewertet, wobei 1keine besondere Bedeutung und 3 hohe Bedeutung der jeweiligen Funktionkennzeichnet. Aus forstfachlicher Sicht können die im Waldentwicklungsplanausgewiesenen Bewertungen bestätigt werden.
Der regionale Waldflächenanteil orientiert am Gemeindegebiet von *** beträgt 68,0%, in der betroffenen KG *** beträgt der Waldflächenanteil 72,7 %, seit *** ist imGemeindegebiet ein deutlicher Waldzugang von insgesamt 2,3 % zu verzeichnen.
Im Zusammenhang mit der Rodungsgenehmigung sind keineRodungsersatzmaßnahmen geplant.“
b) Forstfachliches Gutachten„Aus forstfachlicher Sicht ist das Vorhaben der Errichtung (Fertigstellung) und Betriebder Schutz- und Schihütte „***“ mit Schirmbar und Umgriffsfläche vor demHintergrund des regionalen Waldflächenanteiles, der Waldflächenentwicklung undder im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Wertigkeiten der Schutz-, Wohlfahrts-und Erholungswirkung des Waldes zu beurteilen. Im bezüglichen Fall ist eineüberdurchschnittliche hohe Waldausstattung und Zunahme des Waldflächenanteilesin den vergangenen Jahren zu verzeichnen, der Waldflächenanteil liegt über jenemdes Bundesgebietes (49 %), des Landesgebietes NÖ (39 %) und desBezirksgebietes von *** (67 %). Rodungsersatzmaßnahmen sind unter diesenGegebenheiten aus forstfachlicher Sicht nicht vorzusehen.
Der von der Rodung erfasste Waldbestand hat zwar eine mittlereStandortschutzwirkung folglich seiner Exposition gegenüber Windeinwirkung,allerdings ist der Waldboden nicht erosionsanfällig, wegen der auf derRodungsfläche dichten Gras- und Krautschichte durchsetzt von kleinerenFelsblöcken und Grobsteinen ist Bodenabtrag nicht zu erwarten.Die Wohlfahrtswirkung des Waldes weist keine besondere Bedeutung auf, dieErholungsfunktion verfügt über mittleren Stellenwert, die Erholungsfunktion derverbleibenden angrenzenden Waldbestände wird durch die Schisportanlage, denHüttenbetrieb etc. in ihrer Bedeutung tendenziell aufgewertet.
Bei Durchführung der Rodung entstehen prinzipiell Randwirkungen auf dieverbleibenden angrenzenden Waldbestände, dabei ist jedoch zu bemerken, dass imOsten eine forstliche Kulturfläche angrenzt, wo Randwirkungen unerheblich sind, im
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Süden grenzt eine Fichtendickung an, die derzeit eine gute Traufbildung aufweist,insgesamt entstehen keine Nachteile für die angrenzenden Waldflächen.
Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zeigt sich für die Rodungsflächevorrangig in der mittleren Standortschutzwirkung und Erholungswirkung, insgesamtist damit ein gewisses öffentliches Interesse an der Walderhaltung auf derRodungsfläche (arrondiertes Ausmaß von 4200 m²) gegeben, andererseits ist durchdas vorliegende Betriebskonzept nachgewiesen, dass der Rodungszweck ebenfallsim öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus ist in Bezug auf die gegebeneWidmungsart unter Hinweis auf das raumordnungsfachliche Gutachten prinzipiell einInteresse an der Realisierung des Projektes nachgewiesen bzw. besteht hinsichtlichdieser Belange kein Widerspruch in den Interessenslagen.
Wie ausgeführt, ist eine Verwendung der bezeichneten Waldfläche zu anderenZwecken aus forstfachlicher Sicht vertretbar, sodass auch zu den Inhalten desBergwald- und Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention keine gegensätzlichePosition entsteht.“
Zusammenfassend wurde vom Amtssachverständigen in seinem schlüssigen undnachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass die beantragte Rodung unterVorschreibung der im Spruche des Bescheides unter Punkt 1. Bis3. zitiertenAuflagen bewilligt werden kann.
c) Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen„Die derzeitige rechtskräftige Widmung der in Rede stehenden Teilfläche desGrundstückes Nr. ***, KG ***, ist Grünland-Land-und Forstwirtschaft (Glf). Derzeitläuft ein Widmungsverfahren der Gemeinde *** mit Auflage vom *** bis ***. Diegegenständliche Fläche ist von diesem Widmungsverfahren im Änderunspunkt 8.und 9b betroffen. Auf dem Grundstück Nr. *** wurde im Jahr *** die „***“ als Schutz-und Schihütte in Glf errichtet. Im vorliegenden Umwidmungsverfahren wird nun derStandort der „***“, der mit der Ausstiegsstelle des Schiliftes des Schigebietes „***“zusammenfällt, als „Grünland-Sportstätte-Skisport Skipiste“ (Gspo) ausgewiesen. DieSchi- und Schutzhütte selbst ist als „Erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ 2.38vorgesehen.Beim heutigen Lokalaugenschein stellte sich die Situation so dar, dass östlich vor dererrichteten Schutzhütte eine Terrasse mit Schirmbar besteht.Die Abgrenzung der im Entwurf zum Flächenwidmungsplan geplantenSportstättenwidmung stimmt nicht gänzlich mit dem tatsächlichen Stand in der Naturund den wirtschaftlichen Erfordernissen des Schihüttenbetreibers überein. Diegeplante Abrundung der Sportstättenwidmung ist grundsätzlichraumordnungsfachlich durch die Verbesserung der Sicherheit beim Sport und zurwirtschaftlichen Absicherung des Schigebietes begründet. Eine eventuelle weitereAnpassung ist ebenso vertretbar.
Für die Ausweisung des Gebäudes der „***“ als „Erhaltenswertes Gebäude imGrünland“ fehlen derzeit Änderungsunterlagen wie ein Geb-Datenblatt und einfachlich begründeter Änderungsanlass. Eine Ausweisung des in Rede stehendenGebäudes als „Grünland-Schutzhäuser“ wäre allerdings raumordnungsfachlichinsofern begründet, als es bereits als solches baubewilligt wurde und wesentliche
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Eigenschaften wie einen Schutzraum anbietet. Darüber hinaus ist eine ganzjährigeNutzung des Gebäudes geplant.
Die Gemeinde *** ist Gemeinde des Sektoralen Raumordnungsprogrammes desLandes NÖ zur Sicherung und zum Ausbau des Fremdenverkehrs. Die imRaumordnungsverfahren vorgesehenen Änderungen, wie die Erweiterung desSchigebietes, und eine eventuelle Ausweisung der „***“ als Schutzhaus sindMaßnahmen, die diesem Raumordnungsprogramm entsprechen und stehen dahermit den Zielen des NÖ Raumordnungsgesetzes im Einklang. Vorbehaltlich einerrechtlichen Würdigung durch die Raumordnungsbehörde bestehen bei dieserÄnderung keine fachlichen Widersprüche zum NÖ Raumordnungsgesetz.“
d) Stellungnahme ***Mit Schreiben vom *** wurde von Herrn *** als Vertreter der *** zum „Rodungsprojekt*** und *** – Schutz- und Schihütte „***“ , Grundstück Nr. ***, KF ***, Gemeinde ***,nachstehende Stellungnahme abgegeben:
„Der Vertreter der *** erhebt gegen das oben angeführte Bauvorhaben beiprojektsgemäßer Ausführung und unter der Voraussetzung, dass alle Kreuzungenund Näherungsstellen mit den ***-Anlagen unter Einhaltung der gesetzlichenVorschriften und Arbeitsnormen zur Ausführung gelangen keinen Einwand.
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Bauarbeiten in der Nähe von ***-Anlagen insbesondere folgende Punkte zu beachten:
1. Rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in der Nähe von Stromkabeln,Freileitungen, Gas-, Wasser- bzw. Wärmeleitungen ist mit der *** eineAbsprache über die Durchführung des Bauvorhabens im Bereich der ***-Anlagen zu führen. Hiebei sind überdies die notwendigen Schutz- undSicherheitsmaßnahmen im gegenseitigen Einverständnis festzulegen.
2. Bei Arbeiten in der Nähe von Starkstromleitungen, Kabel-, Gas-, Wasser- bzw.Wärmeleitungen sind zur Verhütung von Schäden die Anweisungen für Kran-und Baggerführer, die Anweisungen zum Schutz von Erdkabeln, dieBedingungen für die Zulassung von Sprengarbeiten in der Nähe vonKabelleitungen sowie die Festlegungen im „Merkblatt Gas für Bauarbeiten imBereich von Gasrohrleitungen“ der *** einzuhalten.
Sofern im Zusammenhang mit dem Bau der geplanten Anlagen Abänderungen oderVerlegungen von ***-Anlagen erforderlich werden, kann die Durchführung derVerlegung erst nach positivem Abschluss der eventuell notwendigenBehördenverfahren durchgeführt werden. Die Form der Abänderung oder Verlegungund die hiefür für den Konsenswerber anfallenden Kosten werden in einemgesondert abzuschließenden Übereinkommen festgehalten.“
Seitens der Gemeinde ***, des Betreibers der Schischaukel *** und der *** wurde imRahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung betont, dass dasgegenständliche Vorhaben zukunftsfähig ist und für die Weiterentwicklung desFremdenverkehrs der Schischaukel *** notwendig ist.
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Von der Amtssachverständigen für Raumordnung wurde mit Gutachten vom ***, Zl.***, unter Punkt 5. die Widmung der Gaststätte auf „Grünland-Schutzhäuser“ positivbeurteilt.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:
§ 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz 1975 bestimmt:
„(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eineBewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an eineranderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interessean der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sindinsbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-,Luftoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, imBergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung,im Siedlungswesen oder im Naturschutz.(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei derAbwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behördeinsbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistendeWaldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind dieZielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
§ 18 Abs. 1 und 7 Forstgesetz 1975 bestimmt:
„(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oderAuflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über dasbewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach1.ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde,2.die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zumbeantragten Zweck zu binden oder3. Maßnahmen vorzuschreiben, diea) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oderb) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)geeignet sind.
(7) Es gelten1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab demAblauf der Befristung,2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungenbis zur Entfernung des Bewuchses.“
§ 19 Forstgesetz 1975 bestimmt:
"(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:1. der Waldeigentümer,
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2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorischBerechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung desWaldeigentümers,3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3Zuständigen,4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilungund Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagenbetreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechtebegründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3Zuständigen,6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionengemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.(2) Der Antrag hat zu enthalten:1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,2. den Rodungszweck,3.im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oderGemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf undeine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragtenFläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nichtkleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesenAusfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodungbeantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchteFläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die aufden zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einermit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von derAgrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldflächenach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreieroder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragtenWaldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zuberücksichtigen ist, und5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächenbezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen derLandesverteidigung dienen.(5) Im Rodungsverfahren sind1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmungvon örtlichen öffentlichen Interessen und
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2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicherInteressen berufen sind, zu hören.(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenenWirkungsbereich wahrgenommen.(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behördeauf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nichtzustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag dieParteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigtenzivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zuverweisen.(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eineRodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wennderjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, dasEigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendesVerfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
In der gegenständlichen Rodungsangelegenheit erfolgte eine Prüfung derraumordnungsfachlichen Kriterien zur örtlichen und überörtlichen Raumplanungdurch die raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Hinblick auf denRodungszweck, nämlich Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „“***“ samtUmgriffsfläche und Schirmbar. Im nunmehr vorliegenden raumordnungsfachlichenGutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vom *** wurde für denörtlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ***, für das von der Gemeindebaubehördlich bewilligte Schutzhaus „***“ die Widmung: „Grünland-Schutzhäuser“bestätigt.
Die Behörde gelangte aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens,insbesondere des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen fürForstwesen, der Stellungnahmen der Gemeinde, des Liftbetreibers und desfinanzierenden Geldinstituts, zur Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungenfür die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen. Die gemäß § 17 Abs. 3Forstgesetz 1975 vorzunehmende Interessensabwägung zwischen derWalderhaltung und dem Interesse des Schutz- und Schihüttenbaues – dh.Fremdenverkehrswesen, geht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbarenGutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen zu Gunsten der Errichtungund Betrieb der Schutz- und Schihütte „“***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar aus.Auch wenn die Flächenwidmung alleine kein öffentliches Interesse begründen kann(VwGH am 22.12.2003, 2001/10/0221) so ist jedoch das positiveraumordnungsfachliche Gutachten iVm den Stellungnahmen des Liftbetreibers, desGeldinstituts und der Gemeinde ein starkes Indiz für das Vorliegen des öffentlichenInteresses „Fremdenverkehr“ an der Rodung. In Zusammenschau mit dem in sichschlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forsttechnischenAmtssachverständigen, welches ausführt, dass weder Erosion zu erwarten ist, dieWohlfahrtsfunktion durch die Rodung gesteigert wird und sonstige Nachteile nicht zuerwarten sind, muss die Abwägung der Interessen zu Gunsten des öffentlichenInteresses „Fremdenverkehr“ ausgehen.
Das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs war daher höher zu bewerten als dasöffentliche Interesse an der Walderhaltung. Durch die Bedingungen, Fristen und
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Auflagen ist gewährleistet, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaßhinaus nicht beeinträchtigt wird.
Zur der von der *** abgegebenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass es sich dabeium Forderungen handelt, die nach dem Zivilrecht zu beurteilen sind und könnendaher im forstrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Erklärungenbeziehen sich auf die Errichtungsphase der gegenständlichen Leitung, nicht jedochauf die Walderhaltung
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitiertenGesetzesstellen.“
Die Einvernahme des Zeugen *** in der Beschwerdeverhandlung ergab:
„Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht, gebe ich an, dass ich michan den Sachverhalt, der letztlich zur nunmehr bekämpften Rodungsbewilligungführte, noch erinnern kann. Ich war damals bei der Rodungsverhandlung gemeinsammit meinem Vorgesetzten, mit ***, anwesend. Grund der Vollendungsfrist ist ausmeiner Sicht darin zu sehen, dass bereits einmal ein Konsens erteilt wurde, diesernicht realisiert wurde und damit, dass die Fristsetzung, vielleicht auch die engeFristsetzung, darauf zurückzuführen ist, dass das forsttechnische Gutachten imHinblick auf die Befürwortung des Projektes nur bei tatsächlicher Realisierung desProjektes, eine baldige Realisierung des Projektes, zurückzuführen ist. Das ganzeVerfahren erstreckt sich insgesamt schon aus meiner Sicht über einen Zeitraum vonca. sieben Jahren. Aus forstfachlicher Sicht besteht kein Grund für diese kurze Frist.Bei der Rodungsverhandlung waren die baulichen Einrichtungen bereits vorhandenund hat die Schutz- und Schihütte bereits optisch einen „fertigen“ Eindruck vermittelt.Die Schutzhütte bzw. Schutz- und Schihütte hat nach außen hin einen relativ fertigenEindruck vermittelt. Wie weit der Innenausbau bereits fortgeschritten war, das kannich heute nicht sagen. Bei dem gegenständlichen Grundstück hat es sich auf jedenFall um Wald gehandelt. Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Einbringung desersten Rodungsantrages jedenfalls bestockt. Dass zum Zeitpunkt der VerhandlungTeile dieses Grundstückes nicht mehr bestockt waren, weil auf diesem bereits gebautworden ist, wie von mir eben ausgeführt, stelle ich nicht in Abrede. EineRodungsbewilligung, das scheint mir im gegenständlichen Fall mehr oder wenigerunbestritten, war jedenfalls erforderlich. Wenn mir am heutigen Tag das Vorbringendes Beschwerdeführers, bezogen auf den Zeitpunkt der Rodungsverhandlunghinsichtlich des Bewuchses des Grundstückes vorgetragen wird, so gebe ich dazuan, zur Rodungsverhandlung ***, ist es richtig, dass zu diesem Zeitpunkt sich Waldim eigentlichen Sinn, Bestockungen nur mehr im südlichen Teil des Grundstückesbefanden. Im Bereich der Baulichkeiten waren Fällungen, hat es sich aus meinerSicht bereits um hiebesreifen Wald gehandelt, bereits realisiert.
Über Befragen durch den Vertreter der Behörde: Der *** - erklärt sich mit demnormalerweise - Beginn der Schisaison.
Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben zur angefochtenenRodungsbewilligung und der – untrennbar – mit dem Abspruchsgegenstandverbundenen – bekämpften – auflösenden Bedingung im angefochtenen Bescheid
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folgende „ gutächtliche Stellungnahmen, dies Über Befragung durch denVerhandlungsleiter, abgegeben.
Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Raumordnung hat
folgenden Befund/Gutachten in der Verhandlung abgegeben:
„Hat das gegenständliche Beweisverfahren hinsichtlich der Verfahrensergebnisse,Rodungsverhandlung am ***, hinsichtlich des damals von Ihnen beurteiltenSachverhaltes, Änderungen erbracht?
Antwort: Ich sehe nach den heutigen Verfahrensergebnissen keine Änderungen zurdamaligen Verhandlung, zum damaligen Verhandlungsergebnis. Ich halte meindamals abgegebenes Gutachten, Befund/Gutachten, vollinhaltlich aufrecht. Zumeigentlichen Beschwerdepunkt gebe ich an, diese ( die Angaben) ergeben sich ausdem von mir bereits im Verfahren vor der Behörde abgegebenen Gutachten bzw.auch aus dem Befund.Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben, ausgeführt in der Verhandlungsschrift,keine Grundlage für die Bemessung Gültigkeitsfrist der Rodung bis ***. DieGrundlagen für die Widmung sind klar dargelegt und sind diese aus dem Umstandder Schutz- und Schihütte begründet. Das öffentliche Interesse ist klar durch dieWidmung wiedergegeben. Aspekte im Hinblick auf eine Änderung des Projekts, sohineine andere Ausführung als damals Gegenstand der Verhandlung, hat das heutigeVerfahren keine ergeben und bestehen aus raumordnerischen Gesichtspunktenkeine Gründe für die Annahme einer Änderung der Grundlagen. Die Frist *** ist ausraumordnerischen Gesichtspunkten - aus Gesichtspunkten der Raumordnung - nichterforderlich und auch nicht begründet. Eine Befristung, insbesondere die engeBefristung, ist auch im Hinblick auf die Widmung der Einrichtung, nämlich Schutz-und Schihütte, Grünland-Schutzhäuser, nicht essentiell, zumal der Schutzzweck dergegenständlichen Einrichtung auch außerhalb der Schisaison gegeben ist. Dafür,dass die Grundlagen der Widmung in Bezug auf die gegenständliche Einrichtungnicht mehr gegeben sind, dafür hat das Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkteergeben. Unter der Prämisse einer ( Eine )Widmungsänderung, wenn derSchutzhüttenbedarf etwa nicht mehr gegeben wäre und die Gemeinde deshalb dieWidmung aufhebt, ist natürlich immer möglich.“
Der dem Verfahren beigezogene forsttechnische Amtssachverständige hat folgenden
Befund/Gutachten abgegeben:
„Sind die im Verfahren der Behörde eingeholten forsttechnischen Gutachten bzw.Befunde im Einklang mit dem am heutigen Tag hervorgekommenen Sachverhaltweiterhin als schlüssig und nachvollziehbar zur Beurteilung des Interesses bzw. beider Interessensabwägung wie ausgeführt heranzuziehen?
Antwort: Das Verfahren hat keine Änderungen am Sachverhalt ergeben und sind dieim Verfahren vor der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten bzw.Stellungnahmen, insgesamt die Unterlagen nach dem Akt die die Behörde bei derInteressensabwägung im gegenständlichen Fall herangezogen hat, allesamt als
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schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, jedenfalls aus forstfachlicher Sicht,zu qualifizieren. Der Zeuge hat im heutigen Verfahren nicht zu Unrecht begründet,dass die Ausführungsfrist, die Vollendungsfrist für das gegenständliche Projekt ausforstfachlicher Sicht keine Begründung führt. Aus forstfachlicher Sicht sehe ich eineBefristung insgesamt überhaupt nicht ein bzw. kann ich im gegenständlichen Falleine Grundlage, dies aus forstfachlicher Sicht, für die Frist, aus der bei derBeurteilung der Waldfunktionen betreffenden Sicht nicht feststellen.“
Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes, der Anfechtung einer mit
der Rodungsbewilligung untrennbar verbundenen auflösenden Bedingung, ist
festzustellen, dass die Behörde nicht unzutreffend, dies nach den Ergebnissen des
behördlichen Beweisverfahrens, zumal in diesem Zusammenhang das gerichtliche
Verfahren keine Abweichungen erbrachte, die, so nach den Ausführungen der daran
beteiligten Amtssachverständigen, keine Abweichungen ergab, die gegen ein
Überwiegen des nachvollziehbar und begründet in der angefochten dargelegten
öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Rodung gegenüber dem ebenfalls,
nicht zu Unrecht, festgestellten öffentlichen Interesse an der Erhaltung der –
unbestritten – als Wald festgestellten Fläche sprechen können. Festzustellen ist,
dass die Behörde, dies basierend auf nachvollziehbarer und schlüssiger
Sachverständigenbegutachtung des Rodungsvorhabens, im Rahmen einer § 17
Abs. 3 Forstgesetz 1975 auf Basis einer umfassenden Interessensabwägung – zu
einem Überwiegen öffentlicher Interessen an einer anderen Verwendung der zur
Rodung beantragten Waldfläche gegenüber dem, wie ausgeführt, ebenfalls
festgestellten, öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald,
gelangte. In diesem Zusammenhang hat die Behörde – vgl. die Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung – nicht unnachvollziehbar und unbegründet ein
Überwiegen des öffentlichen Interessens an der Rodung unter dem Titel des
Fremdenverkehrs erkannt und im Rodungsvorhaben, der Errichtung und dem Betrieb
einer Schutz- und Skihütte, eine wesentliche Besserung der Belange des
Fremdenverkehrs gesehen.
Wenn die Behörde das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs im Gegenstand
als höher bewertete, als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, ist im
gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang aber, davon auch losgelöst, der in
der Errichtung und dem Betrieb einer Schutzhütte gelegene Zweck der Rodung zu
hinterleuchten, der per se gesehen, wenn auch von der taxativen Aufzählung in § 17
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Forstgesetz nicht ausdrücklich erfasst, schon nach der „Zwecknatur“ ein öffentliches
Interesse im Sinne von § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 zu bilden vermag.
Wenn der Behörde auch nicht entgegenzutreten ist, dass sie bei der Erteilung
gegenständlicher Rodungsgenehmigung – vgl. „ist erforderlichenfalls“ in § 18 Abs. 1
leg. cit – den Rodungszweck durch auflösende Bedingung absicherte, war nach den
Ergebnissen des Beweisverfahrens eine Begründung für die zeitliche Kürze der mit
der Erfüllung des Rodungszweckes in Verbindung zu setzenden
Suspensivbedingung nach der Aussage des Zeugen *** nur bedingt zu folgen.
Hinsichtlich des genauen Bedingungswortlautes nach dem behördlichen
Individualakt, mit welchem das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und den
Antragsstellern Regelung findet, ist festzustellen, wenn die Behörde die Bewilligung
an die Errichtung und den Betrieb der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsfläche
und Schirmbar „…im vollem Umfange…“ knüpfte, unklar danach bleibt, ab welchem
Stadium einer Nichterbringung des gleichzeitig verlangten Leistungsauftrages der
Rechtsverlust eintritt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH
Zl. 99/07/0063 u.a.) muss der Spruch eines Bescheides so gefasst sein, dass dem
Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, dem Leistungsauftrag zu
entsprechen, und andererseits, dass ohne komplizierte Feststellungen, ohne
Ermittlungsverfahren bzw. eine neuerliche Entscheidung, so bezogen auf den
gegenständlichen Fall, eine Verwirklichung des auflösenden Tatbestandes erfolgen
kann. Dem Bescheid ist in diesem Zusammenhang nicht konkret zu entnehmen, ab
welchem Errichtungs- und Betriebsumfang die Bedingung überhaupt zu gelten hat,
zumal die begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
diesbezüglich keinen Aufschluss geben und auch nach dem Ergebnis des
gerichtlichen Beweisverfahrens eine Koppelung der Bewilligung, und damit quasi als„
conditio sine qua non“, an eine bestimmte Betriebsgröße, und damit eine
Erforderlichkeit, die Erfüllung des nur mit einem bestimmten betrieblichen Umfanges
verbundenen Rodungszweckes abzusichern, nicht nachvollziehbar ist.
Wenn sich Beschwerdeführer durch die bekämpfte Vorschreibung nicht zu Unrecht
beschwert erachtete, war nach dem Beweisergebnis des Beschwerdeverfahrens
hinsichtlich des gegenständlichen Rodungszweckes von einer Errichtung des
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Rodungsvorhabens dem Außenbestand nach auszugehen, wie davon, dass die
Einrichtung als Schutzhütte adaptiert wurde und auch betrieben wird. Der
Beschwerdeführer vermochte, wie ausgeführt, dies unwidersprochen und nicht
unnachvollziehbar, einen, wenn auch vorerst nur eingeschränkten, Betrieb der
(Schirmbar) glaubhaft zu machen. Der dem Verfahren beigezogene forsttechnische
Amtssachverständige hat zu dem im Beweisverfahren hervorgekommenen
Sachverhalt eine Notwendigkeit – „… aus forstfachlicher Sicht sehe ich eine
Befristung insgesamt überhaupt nicht ein bzw. kann ich im gegenständlichen Fall
eine Grundlage, dies aus forstfachlicher Sicht, für die Frist, aus der bei der
Beurteilung der Waldfunktionen betreffenden Sicht, nicht feststellen…“- nicht
erkennen können.
Wenn der Behörde nicht entgegenzutreten ist, dass sie zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung einen Bedarf für eine Sicherung des Rodungszweckes durch
eine auflösende Bedingung erkannte, ist im gegenständlich Fall der Rodungs- und
Widmungszweck der Einrichtung als Schutzhaus als öffentliches Interesse per se ins
Kalkül zu ziehen.
Da dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Bestandes eines Stützpunktes und
des derzeit möglichen gastronomischen Betriebes nicht entgegenzutreten war, war
zum Entscheidungszeitpunkt das gesetzliche Erfordernis einer Realisierung des mit
der Bewilligung verbundenen Rodungszweckes, nämlich auch den Betrieb einer
Schutz- und Skihütte sicherzustellen, gegeben und daher nicht mehr sicherzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder
weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche
Bedeutung der zu lösenden Frage vor.