61 | 1 © D.v.L 2009
Ich darf mich vorstellen
Leiter des Referates Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung im Umweltministerium Baden-Württemberg;
zuständig für
20 europäische Richtlinien und 9 europäischen zum Verordnungen zum Inverkehrbringen von Produkten
Vertreter des Bundesrates für Maschinen
Dipl.-Ing. Maschinenbau
MR Dirk von Locquenghien
61 | 2 © D.v.L 2009
MaschinenrichtlinieErfahrungen aus der Praxis und Schnittstelle
zum Arbeitsschutz
Dirk von Locquenghien
+ 49 (0)711 - 126 [email protected]
IHK Heilbronn 2009
61 | 3 © D.v.L 2009
Objekte des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt
Arbeitsmittel im innerbetrieblichen Einsatz
nationales Recht mit europäischen Rahmenvorschriften
Europarecht
Maschinen sind
Beschaffenheitsanforderungen Anforderungen an den Betrieb
Rechtliche Bestimmungen für Maschinen
61 | 4 © D.v.L 2009
Europäischer Binnenmarkt
Um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, wurde in Europa der europäische Binnenmarkt geschaffen.
Unternehmen haben große Freiheiten
Sie bescheinigen in eigener Verantwortung die Einhaltung der CE-Anforderungen
Einfache Marktzugangsbedingungen für Produkte
Keine bürokratischen Hürden
Einheitliche Anforderungen in ganz Europa
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Rechtsetzung im europäischen BinnenmarktIngenieursausbildung
EG-Verordnungen europäische §§
kommen direkt zurAnwendung
EG-EntscheidungenVerwaltungsakt
werden direktvollzogen
EG-RichtlinienGesetzgebungsauftrag
z.B. Artikel 28 MRL
müssen nationalumgesetzt werden
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Maschinenrichtlinie ist kein Thema für mein Unternehmen
Es doch - wie der Name schon sagt - nur eine Richtlinie
Situation am Markt
Wir bauen schon seit Jahren Maschinen, wir hatten noch keine sicherheitstechnischen Probleme, insbesondere gab
es noch keine Unfälle
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Nationale Umsetzung der Richtlinien am Beispiel MRL
Maschinenrichtlinie: 28 Erwägungsgründe29 ArtikelAnhang I: Grundlegenden Sicherheits-
anforderungenAnhang II: Inhalt Konformitäts-
erklärungAnhang III: CE-ZeichenAnhang IV: Auflistung von besonders
gefährlichenMaschinen bzw. sicherheits-relevante Bauteile
Weitere Anhänge V – XII
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
9. GPSGV• setzt MRL in nat.Recht um • nimmt Bezug aufAnhänge der MRL
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Europäische Richtlinien für das Inverkehrbringen
Medizinprodukte
Bauprodukte
Chemikalien EMV
Elektrische Betriebs-mittel
Aerosolpackungen
Aufzüge
Druckgeräte
Maschinen
Sportboote
Geräte und Schutz-systeme für Ex-Bereiche
Gasverbrauchseinricht.
einfache Druckbehälter
PSA
Spielzeug
Out-Door-Richtlinie
Pyrotechnik
Elektronik-schrott
Energiekennzeichnung
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Bedeutung CE-Kennzeichnung
EMV-RL
Maschinen-RL Druckgeräte-RL
ATEX-RL
Die CE-Kennzeichnung bedeutet, die Maschine erfüllt die Anforderungen aller anzuwendenden europäischen Richtlinien
61 | 10 © D.v.L 2009
Begriffsbestimmungen – InverkehrbringenArtikel 2 MRL
“Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche
erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer
unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick
auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“
61 | 11 © D.v.L 2009
Begriffsbestimmungen – Hersteller Artikel 2 MRL
„Hersteller“: natürliche oder juristische Person, die eine
Maschine oder eine unvollständige Maschine entwickelt und/oder
herstellt und für die Übereinstimmung der Maschine oder
unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick
auf ihr Inverkehrbringen oder für den Eigengebrauch
verantwortlich ist.
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MarktüberwachungKonformitätsbewertungCE-Kennzeichnung
Formale AnforderungenDokumentation
Normung
Die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen
Die 5 Bausteine des New Approach
61 | 13 © D.v.L 2009
Anhang I MRL: sicherheitsgerechtes Konstruieren
Anhang I = maßgebend für das Vorgehen sowie Konzeption und
Bau von Maschinen
(Anhang I hat zwingende juristische Wirkung)
Allgemeine Anforderungen für alle Maschinen, z.B.
• Risikobeurteilung• Integration der Sicherheit• Schutzmaßnahmen• Anforderungen an
Schutzeinrichtungen• Betriebsanleitung• Instandhaltung
Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen
(Anforderungen geltenden
zusätzlich zu allgemeinen
Anforderungen)
61 | 14 © D.v.L 2009
MarktüberwachungKonformitätsbewertungCE-Kennzeichnung
Formale AnforderungenDokumentation
Normung
Die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen
Die 5 Bausteine des New Approach
61 | 15 © D.v.L 2009
Objekte des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt
Arbeitsmittel im Innerbetrieblichen Einsatz
nationales Recht mit europäischen Rahmenvorschriften
Europarecht
Maschinen sind
Beschaffenheitsanforderungen Anforderungen an den Betrieb
Rechtliche Bestimmungen für Maschinen
61 | 16 © D.v.L 2009
Die MRL berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen zum Schutz von Personen festzulegen, sofern dies keine
Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen zur Maschinenrichtlinie zur Folge hat.
Europäische Rahmenbedingungen für Regelungenim Arbeitsschutz - Artikel 15 MRL (2006/42/EG)
61 | 17 © D.v.L 2009
Anforderungen der BetrSichV an Maschinen
§ 7 Abs. 1 Nr.1 BetrSichV
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nurArbeitsmittel bereitstellen, die
solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch dieGemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.
61 | 18 © D.v.L 2009
§ 7 Abs. 1 BetrSichV
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nurArbeitsmittel bereitstellen, die der
• 9. GPSGV - (Maschinenrichtlinie)• 1. GPSGV - (Niederspannungsrichtlinie) • 14. GPSGV - (Druckgeräterichtlinie)• ....
entsprechen.
Anforderungen der BetrSichV an Maschinen
61 | 19 © D.v.L 2009
Normadressat/Bedeutung CE-Kennzeichnung
CE ist grundsätzlich eine Eigenaussage des Herstellers(Ausnahme: Anhang IV-Maschinen)
CE ist an die Behörde gerichtet und bewirkt gesetzliche Ver-mutung (Beweisprivilegierung) bis zur Widerlegung durchdie Behörde.
CE – Kennzeichnung ist im Bereich Maschinenkein Qualitätszeichen
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§ 7 BetrSichV in der betrieblichen Praxis
Michael Feurstein von KruppPresta bringt es auf den Punkt:„Unternehmen, die nachweislich nicht in der Lage sind,
gesetzeskonforme Maschinen oder Anlagen zu liefern, können mit unserem Auftrag nicht rechnen. Sicherheit nach dem Zufallsprinzip ist für uns nicht
ausreichend.“
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I Information
C Communication
S System
M Market
S Surveillance
I C S M S
Kann man der CE- Kennzeichnung vertrauen?Aktivitäten und Erfahrungen der Marktüberwachung
61 | 27 © D.v.L 2009
Beispiele für Maschinen mit Klasse 3 Mängel
Fleischwolf, Plasmaschneidanlage, Bauaufzug, Profilwickler,
Portalfräsmaschine, Tauchsäge, Hafenprofilkran, Mischanlage,
Siebdruckmaschine, Vielnadelstickmaschine, Entgratmaschine,
CNC-Bearbeitungszentrum, Kaschiermaschine, Verladetraverse,
Kabelschälmaschine, Vakuumformmaschine, Betonglätter,
Mörtelmischpumpe, Bearbeitungszentrum, Hobelmaschine,
Sägespaltmaschine, Umstapelanlage, Spritzgießmaschine
61 | 29 © D.v.L 2009
Wettbewerbsvorteile durch unlauteren Wettbewerb
UnkenntnisMissbrauch der Freiheiten
Einsparung bei Sicherheitsmaßnahmen
Einsparung bei der Dokumentation
Einsparung bei der Gefahrenanalyse
Gefährdung von ArbeitnehmernVerbrauchern
Wettbewerbs-verzerrungen
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„Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Anwendung der Richtlinie. .......“
Erwägungsgrund aus der neuen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Rolle der Marktüberwachung im Binnenmarkt
61 | 31 © D.v.L 2009
Vorgaben auf europäischer Ebene - Maschinenrichtlinie (89/392/EWG)
Maschinenrichtlinie (89/392/EWG)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Maschinen ... die Sicherheitvon Personen,... zu gefährden drohen,
so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen ... aus dem Verkehr zu ziehen, dass Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken.
61 | 32 © D.v.L 2009
Vorgaben auf europäischer Ebene - Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen umsicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht und /oder in Betrieb genommen werden dürfen,
• wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und
• wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer
Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen ...nicht gefährden.
61 | 33 © D.v.L 2009
Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und
unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der MRL richten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden.
Vorgaben auf europäischer Ebene - Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
61 | 34 © D.v.L 2009
Ursachen für die Marktsituation
schlechtes oder fehlendes CE-Management
Festlegungen zum Prozessablauf im Anhang I MRL sind nicht bekannt
CE-Anforderungen = zusätzlicher Aufwand, zusätzliche Kosten,großer Bürokratismus
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CE - Umsetzung im Unternehmen
der häufigste Fehler
CE
HerrStörnich
RisikobeurteilungBau
61 | 36 © D.v.L 2009
Bau
Risikobeurteilung
Planung
Konstruktion
Anhang I MRL – grundsätzliche Anforderungen
Risikobeurteilung
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Kosten
Planung Fertigung AuslieferungKonstruktion
Verspätete Risikobeurteilung – erhöhte Kosten
• nicht kalkulierte zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
• Ergänzung der technischen Unterlagen
• Ergänzung der Betriebsanleitung
• Verzögerung der Auslieferung
• Verzögerung der Inbetriebnahme
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Zeit
100 %
gefundeneGefahren
Haftungsrisiko
Suche
CE
HerrStörnich
Verspätete Risikobeurteilung – Haftungsrisiko
Quelle: Vortrag Ostermann
61 | 39 © D.v.L 2009
Ursachen für die Marktsituation
Kenntnisse über die grundlegenden konstruktiven Anforderungen, um am freien Warenverkehr teilnehmen zu können, sind weitgehend nicht vorhanden.
Nach Einschätzung in Fachkreisen kennen höchstens 50 % der Konstrukteure die Grundlagen für Planung und Konstruktion.
Im Einkauf und Verkauf sind die Anforderungen weitgehend unbekannt.
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Forderungen von Unternehmen und Verbänden
Grundlegendes Wissen zur CE-Kennzeichnung von Maschinen muss
schon während des Studiumsvermittelt werden!
61 | 41 © D.v.L 2009
Gesamtkonzept
Sensibilisierungsfilm
Benchmarking
Lernanwendung
aktuelleInformationen
61 | 42 © D.v.L 2009
CE-coach: Die Lernanwendung
Inverkehrbringen Maschinenrichtlinie
Normen
Haftung
Sicheres Konstruieren
Steuerungen
Anlagen-Umbau
CE-Kennzeichnung
Konformitätsbewertung
Konformitätserklärung
NiederspannungsRichtlinie EMV-Richtlinie
Technische Unterlagen
Organisation
Bausteine der Lernanwendung
Lernanwendung zur Vermittlung von CE-Kenntnissen
E-LearningMultimediale Umsetzung
BasiswissenPraxiswissen
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Überarbeitung des New-Approach
Kommission hat eine Verordnung zur Akkreditierung von notified-bodies und zur Marktüberwachung beschlossen.
61 | 44 © D.v.L 2009
Konzept der EU-Kommission zur Marktüberwachung
• Mitgliedstaaten müssen im ausreichenden Umfang und über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen
• Einführung eines einheitlichen elektronisches System zum Informationsaustausch unter den Marktüberwachungs-behörden (ICSMS)
• Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden Marktüberwachungsaktionen
61 | 45 © D.v.L 2009
• Einführung des RAPEX- Verfahrens (Rapid Exchange of Information) auch bei Investitionsgütern
• Vereinfachtes Schutzklauselverfahren
• verstärkte Zusammenarbeit mit dem Zoll
• Information der Verwender von Erzeugnissen bei Gefahren
durch sicherheitstechnisch mangelhafte Produkte
Konzept der EU-Kommission zur Marktüberwachung
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Aufgabe der Mitgliedstaaten:• Sicherung des freien Warenverkehrs• Schutz der Arbeitnehmer vor unsicheren Produkten• Schutz des Verbrauchers vor unsicheren Produkten
Inverkehrbringervon Produkten:
• Hersteller• Bevollmächtigte• Importeur
Marktzugang:
• Eigenverantwortung • ohne restriktive Marktzugangs-bedingungen
Empfängermarkt:
• Unternehmen• Verbraucher
Hilfestellung durch Normenorganisationen und Prüfstellen
Rolle der Akteure im Binnenmarkt
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reaktive Marktüberwachung
Marktüberwachung in der Praxis
aktive Marktüberwachung
Marktüberwachung - Vorgehen
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Reaktive Marktüberwachung
• Schutzklausel – Meldungen
• RAPEX-Meldungen (Rapid Exchange of Information)
• Mitteilungen von:• anderen Bundesländern• Unfallversicherungsträgern• Arbeitsschutzbehörden• Unfallmeldungen• Veröffentlichungen in der Fachpresse
61 | 49 © D.v.L 2009
• Beschwerden von Nutzern
• Beschwerden von Herstellern über unlauteren Wettbewerb
• Beschwerden von Verbrauchern
andere Mechanismen
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aktive Marktüberwachung
Stichprobenartige Überprüfungen auf der Grundlage länderübergreifender Absprachen
• CE – Kennzeichnung
• Konformitätserklärung
• Betriebsanleitung
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• Informationen die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen
• eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine
• Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann;
• Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals
BetriebsanleitungAnforderungen - Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) – Ziffer 1.7.4 Anhang I
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• Angaben zu Restrisiken
• Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung
• die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können.
BetriebsanleitungAnforderungen - Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) – Ziffer 1.7.4 Anhang I
• Angaben zum Vorgehen bei Unfällen oder Störungen (gefahrloses Vorgehen beim Lösen von Blockierungen)
• Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen
61 | 53 © D.v.L 2009
aktive Marktüberwachung
Stichprobenartige Überprüfungen auf der Grundlage länderübergreifender Absprachen
• CE – Kennzeichnung
• Konformitätserklärung
• Betriebsanleitung
• Technische Dokumentation
61 | 54 © D.v.L 2009
• die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen
Technische Dokumentation Anforderungen - Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) – Anhang VII MRL
• bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie
• Unterlagen Risikobeurteilung, Qualitätskontrollen
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aktive Marktüberwachung
Stichprobenartige Überprüfungen auf der Grundlage länderübergreifender Absprachen
• CE – Kennzeichnung
• Konformitätserklärung
• Betriebsanleitung
• Technische Dokumentation
• Sicherheitstechnische Prüfungen
61 | 56 © D.v.L 2009
„Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick
auf das in Artikel 12 genannte Verfahren
(Konformitätsbewertungsverfahren)
über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben,
um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
erfüllt.“
OrganisationAnforderungen - Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) - Anhang II A
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Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen
Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen
Besichtigung von Maschinen und Maschinenanlagen
Prüfen von ProduktenInbetriebnahme von Maschinen und Maschinenanlagen
kostenlose Entnahme von Proben und Mustern
61 | 58 © D.v.L 2009
Anbringen von Warnhinweisen anordnen
Inverkehrbringen vorübergehend für Zeitraumder Prüfung untersagen
Ausstellung einer Maschine untersagen
technische Maßnahmen anordnen
Prüfungen durch geeignete Stelle anordnen
Eingriffsrechte der Marktüberwachungsbehörden
61 | 59 © D.v.L 2009
Information aller Benutzer über Gefahren anordnen
Inverkehrbringen untersagen
Rücknahme oder Rückruf anordnen
Sicherstellung und Beseitigung anordnen
Sanktionen – Bußgelder, Strafen
Kernbefugnisse der Behörden: Anordnung von Maßnahmen
61 | 60 © D.v.L 2009
Anspruchsteller an die CE - Umsetzung
Gesetze
Kunde
Forderungen als Chance nutzen und Vorteile für den Kunden
und damit für das Unternehmen herausarbeiten
61 | 61 © D.v.L 2009
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Dirk von Locquenghien+ 49 (0)711 - 126 2643
© 2009 – Dirk von Locquenghien