HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG
Bachelorarbeit
zur Erlangung des Grades einer Bachelor of Arts (B.A.)
im Studiengang gehobener Verwaltungsdienst – Public Management
vorgelegt von
Carolin Wachter
Studienjahr 2016
Erstgutachter: Diplom-Verwaltungswirt (FH) Herr Diethelm Mauthe Zweitgutachter: Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Frau Klara Müller
Grenzen der Amtsvormundschaft –
die ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer?
II
Gender Erklärung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und zur sprachlichen Vereinfachung
findet in dieser Bachelorarbeit lediglich die männliche Formulierung Anwen-
dung. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausfüh-
rungen gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen beziehen.
III
Inhaltsverzeichnis
Gender Erklärung ....................................................................................... II
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................ VI
Abbildungsverzeichnis ............................................................................. VII
Anlagenverzeichnis ................................................................................ VIII
1 Einleitung ............................................................................................. 1
2 Klärung von Begrifflichkeiten ............................................................... 3
2.1 Der Begriff des „Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings/
Ausländers“ ............................................................................................. 3
2.2 Fluchtursachen .............................................................................. 4
3 Schutz für UMA .................................................................................... 5
3.1 Die Genfer Flüchtlingskonventionen.............................................. 5
3.2 UN-Kinderrechtskonvention .......................................................... 6
3.3 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen .............................. 6
3.4 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz .............................................. 6
4 Die Vormundschaft für UMA – Eine rechtliche Einordnung.................. 7
4.1 Der geschichtliche Hintergrund der Vormundschaft ...................... 8
4.2 Die Vormundschaft ........................................................................ 9
4.2.1 Eintritt der Vormundschaft ...................................................... 9
4.2.2 Funktion und Aufgaben der Vormundschaft ......................... 11
4.2.3 Die Beendigung der Vormundschaft ..................................... 12
4.3 Abgrenzung der Vormundschaft zur Pflegschaft ......................... 13
5 Die Beteiligten der Vormundschaft .................................................... 14
5.1 Der Vormund ............................................................................... 14
5.1.1 Der ehrenamtliche Vormund ................................................. 15
5.1.2 Der Berufsvormund ............................................................... 16
5.1.3 Der Vereinsvormund ............................................................. 16
5.1.4 Der Amtsvormund ................................................................. 17
5.2 Das Mündel ................................................................................. 19
IV
5.3 Betreuer und Gastfamilien ........................................................... 20
5.4 Das Familiengericht..................................................................... 21
5.4.1 Funktion und Aufgaben ......................................................... 21
5.4.2 Zuständigkeiten des Rechtspflegers ..................................... 22
5.4.3 Zuständigkeiten des Richters................................................ 23
5.5 Der Soziale Dienst....................................................................... 23
5.6 Die wirtschaftliche Jugendhilfe .................................................... 24
6 Empirisches Arbeiten: die schriftliche Umfrage und das
Experteninterview ..................................................................................... 25
6.1 Eine repräsentative Umfrage gestalten ....................................... 26
6.2 Das Experteninterview ................................................................ 28
7 Die Grenzen der Amtsvormundschaft ................................................ 30
7.1 Problemlokalisierung in den Jugendämtern ................................ 30
7.1.1 UMA-Zahlen.......................................................................... 31
7.1.2 Organisationsstrukturen der Jugendämter ............................ 33
7.1.3 Personalengpässe und Personalfluktuation .......................... 36
7.1.4 Beziehung und monatlicher Kontakt ..................................... 38
7.1.5 Kommunikation und Umgang ............................................... 40
7.1.6 Zukunftsperspektiven ............................................................ 41
7.2 Bewertung der Ergebnisse .......................................................... 44
8 Die Alternative zur Amtsvormundschaft? – Die ehrenamtliche
Einzelvormundschaft ................................................................................ 47
8.1 Die Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern .............. 47
8.1.1 Ehrenamtliche Einzelvormundschaft in Zahlen ..................... 47
8.1.2 Die Einzelvormundschaft bei UMA – Stimmung und
Erfahrungswerte ................................................................................ 49
8.2 Das Landratsamt Biberach – Ein Beispiel zur Gewinnung von
ehrenamtlichen Einzelvormündern ....................................................... 52
8.2.1 Implementierung des Projekts in der Organisation ............... 53
V
8.2.2 Werbung von Einzelvormündern........................................... 54
8.2.3 Feststellung der Geeignetheit ............................................... 54
8.2.4 Schulung und Betreuung ...................................................... 55
8.2.5 Gesammelte Erfahrungswerte von Seiten des Jugendamtes56
8.2.6 Erfolge des Projektes im Landkreis Biberach ....................... 57
8.3 Umsetzungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen
Einzelvormundschaft im ADK ............................................................... 58
8.4 Bewertung der Ergebnisse .......................................................... 60
9 Fazit der Arbeit .................................................................................. 62
Literaturverzeichnis .................................................................................. 64
Schriftliche Erklärung der selbständigen Erstellung ................................. 81
VI
Abkürzungsverzeichnis
UMA: unbegleiteter minderjähriger Ausländer
KVJS: Kommunalverband für Jugend und Soziales
UMF: unbegleiteter minderjähriger Flüchtling
SGB VIII: Sozialgesetzbuch, Achtes Buch
GG: Grundgesetz
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
CRC: Convention on the Rights of the Children
KRK: UN-Kinderrechtskonventionen
UNHCR: United Nations High Commissioner of Refugees
(Kommissariat der UN für Flüchtlingsfragen)
bpb: Bundeszentrale für politische Bildung
KJHG: Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts/
Kinder- und Jugendhilfegesetz
RJWG: Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
KICK: Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz
OLG: Oberlandesgericht
FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
RPflG: Rechtspflegergesetz
ASD: (Allgemeiner) Sozialer Dienst
WJH: Wirtschaftliche Jugendhilfe
BAMF: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
GRCh: Grundrechtecharta
VII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vormundschaft kraft Gesetzes oder kraft Anordnung S.10
VIII
Anlagenverzeichnis
Die aufgelisteten Anlagen dienen als Quellen zur Erarbeitung dieser wis-
senschaftlichen Arbeit. Alle Anlagen befinden sich auf der beiliegenden CD-
ROM zum Nachlesen:
Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige
Flüchtlinge
Anlage 2: Bundesanzeiger-Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung
der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländi-
scher Kinder und Jugendlicher
Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.):
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen
Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebe-
ner, Klimamigrant, UNHCR
Anlage 5: BumF (Hrsg.): Kritik an der Bezeichnung unbegleitete min-
derjährige Ausländer_in
Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland
Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe
Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New
Yorker Protokoll
Anlage 9 bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen
Anlage 10 Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinder-
rechtskonventionen
Anlage 11 BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Rechte des
Kindes
Anlage 12 HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Ge-
biet des Schutzes von Minderjährigen
Anlage 13: BumF (Hrsg.): Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert
sich zum 01.11.2015?
IX
Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen. Vormundschaf-
ten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutsch-
land
Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvor-
mundschaften und Amtspflegschaften
Anlage 16 Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Ko-
operation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in
Anlage 17: LVR(Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder
Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF
Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge
Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels
Anlage 21: Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormün-
derin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von
ihnen vertretenen Kindes oder Jugendlichen
Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfami-
lien
Anlage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder
ausnutzen?
Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!
Anlage 25: Verein für Kommunalwissenschaften e.V. (Hrsg.): Abgren-
zung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt
oder den Gesetzgeber?
Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Muster Kooperati-
onsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvor-
mundschaften/Amtspflegschaften und dem Sozialen
Dienst
Anlage 27: Anschreiben an die Teilnehmer der Umfrage
Anlage 28: Fragebogen zu der Umfrage in den Jugendämtern in Ba-
den-Württemberg
Anlage 29: Die Welt (Hrsg.): Zahl der unbegleiteten jungen Migranten
verdoppelt
X
Anlage 30: Datentabelle zu Frage 1 und 2
Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-
Württemberg
Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Be-
dingungen für nachhaltige Integration schaffen
Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 1
Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 2
Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 3
Anlage 37: Datentabelle zu Frage 9
Anlage 38: Datentabelle zu Frage 12 und 13
Anlage 39: Datentabelle zu Frage 15
Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen
Dienst ist über 55 Jahre alt
Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte
Personalpolitik in der öffentlichen Verwaltung
Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Be-
reich der Amtsvormundschaften -pflegschaften
Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22
Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljährig-
keit hinaus
Anlage 45: Muntzinger in Süddeutsche Zeitung (Hrsg.): Plötzlich er-
wachsen
Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick
Anlage 47: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621
Anlage 48: Leitfaden zu den Experteninterviews im LRA ADK
Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unter-
stützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern
Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7
Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Ha-
der
Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart
XI
Anlage 53: Rüting/Kreissl: Ehrenamtliche Einzelvormünder gewinnen
und begleiten
Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24
Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016
Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen
Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Ände-
rung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des ASD
Anlage 59: Bund deutscher Rechtshelfer (Hrsg.): Problem der unbe-
gleiteten mdj. Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Fami-
liengerichts
Anlage 60: KVJS (Hrsg.): UMA Zahlen zum 01.07.2016 Verteilung
Ba-Wü
1
1 Einleitung
64.075 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Deutschland – Das
ist die Bilanz der Bundes- und Landestabelle zum 01. Juli 2016 des Kom-
munalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS).1 Kinder und Jugendliche,
die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und allein, ohne Eltern
oder gesetzlichen Vertreter, vor Krieg, Perspektivlosigkeit und Armut geflo-
hen sind, in der Hoffnung auf ein besseres Leben.2
Durch die Flüchtlingswelle, die Deutschland seit Anfang des Jahres 2015
mit unerwarteter Intensität traf, nahm auch die Zahl der UMA stark zu. Nach
Angaben des Bundesfachverbands für unbegleitete minderjährige Flücht-
linge waren es im Jahr 2014 noch 11.642 unbegleitete Minderjährige. Dies
bedeutet eine Verfünffachung der UMA-Zahlen in nur einem Jahr.3
64.075 unbegleitete Minderjährige, die zu ihrem Schutz und zur Wahrung
ihres Kindeswohls in Obhut genommen werden müssen. Eine Vielzahl an
neuen Vormundschaften für die Jugendämter4, neue Herausforderungen
durch sich wandelnde Anforderungsprofile an die Amtsvormundschaft5 und
neue gesetzliche Regelungen zum regelmäßigen Mündelkontakt6, lassen
so die Jugendämter an Grenzen gehen.
Die Hauptaufgabe eines Vormundes ist, sein Mündel zu schützen. Vielerlei
gesetzliche Schutzvorschriften sind zur Wahrung des Kindeswohls formu-
liert worden. Dabei ist das Kindeswohl der Dreh und Angelpunkt in der Ar-
beit als Vormund, welches zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Der
1 Vgl. Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016. 2 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.12; Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Praschma in Jugendhilfe 2015, Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, S.105. 3 Vgl. Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.1. 4 Vgl. Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.1. 5 Vgl. Berthold/Espenhorst, Praxis und Politik in der Pflicht – Vormundschaften für unbe-gleitete minderjährige Flüchtlinge, S.365. 6 Vgl. Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormund-schafts- und Betreuungrechts, S.10ff.
2
Rechtsbegriff wird interpretiert durch das Recht auf Leben, Nichtdiskriminie-
rung und das Recht auf Partizipation.7 Dabei ist dieser Begriff nicht starr
definiert, sondern muss vor dem aktuellen Hintergrund und von der gesell-
schaftlichen Entwicklung gesehen werden.8
In dieser Arbeit soll nun die Frage geklärt werden, ob die Amtsvormund-
schaft dem Schutz des Kindeswohls der UMA gerecht wird. Bestehen hier
Optimierungsmöglichkeiten oder ungenutzte Entwicklungspotentiale, die
die Probleme im Umgang mit den UMA verbessern würden? Die Betrach-
tung geht indes noch weiter. Ist gar die ehrenamtliche Einzelvormundschaft
eine Alternative für die Amtsvormundschaft? Eine Vormundschaft, geführt
von einer ehrenamtlich tätigen Privatperson, welche über die Grenzen der
Amtsvormundschaft hinausgeht?
Zur Beantwortung dieser Fragen wurde eine schriftliche Umfrage in den Ju-
gendämtern in Baden-Württemberg durchgeführt, um die aktuelle Situation
und Stimmungen zu diesem Thema aufzufangen. Ebenfalls wurden Amts-
vormünder des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zu dieser Thematik be-
fragt. Diese Daten wurden hinsichtlich verschiedenster Hypothesen, die
obenstehende Fragen beantworten sollen, ausgewertet und bewertet.
7 Vgl. Rieger in Dieckhoff (Hrsg.), Kinder auf der Flucht, S.23f. 8 Vgl. Riedelsheimer in Dieckhoff (Hrsg.), Clearingverfahren bei Unbegleiteten Minderjäh-rigen, S.63f.
3
2 Klärung von Begrifflichkeiten
In dieser Arbeit sollen die Amtsvormundschaft und die ehrenamtliche Ein-
zelvormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer beleuchtet, be-
wertet und gegeneinander abgewogen werden. Nachstehend wird nun der
Begriff der UMA und der, der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge
(UMF) definiert und die Bedeutung der Begrifflichkeiten dargelegt.
2.1 Der Begriff des „Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings/ Aus-
länders“
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, so wurden die Kinder und Jugend-
lichen genannt, bevor das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (Umver-
teilungsgesetz) am 01. November 2015 in Kraft trat.9 Unbegleitet ist ein Kind
oder Jugendlicher dann, wenn es/er minderjährig ist und sich ohne Beglei-
tung von Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr.
5 und 6 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) im Bundesgebiet aufhält
oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten auf Grund der räum-
lichen Trennung nicht in der Lage sind, ihre Pflichten wahrzunehmen. Die
Minderjährigkeit wird in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SGB VIII geregelt
und besagt, dass jede Person unter 18 Jahren, als minderjährig gilt.10
Der Flüchtlingsbegriff wird aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1967
abgeleitet, da das SGB VIII den Begriff des „Flüchtlings“ nicht selbst ver-
wendet. Ein Flüchtling ist vorerst ein Ausländer, welcher „nicht Deutscher“
nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist. Die Genfer Flüchtlingskonven-
tion definiert den Flüchtlingsbegriff dabei genauer – In Art. 1 a der Genfer
Flüchtlingskonvention, werden diejenigen Personen als Flüchtlinge be-
nannt, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder sich wegen ihrer politischen Überzeugungen außerhalb des
9 Vgl. Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige Flüchtlinge; Anlage 2: Bundesanzeiger-Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versor-gung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher seit 01.11. in Kraft. 10 Vgl. Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.7.
4
Landes befinden, und den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch
nehmen wollen oder können.11
Nach dem Inkrafttreten des neuen Umverteilungsgesetzes wird vermehrt
der Begriff des „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings“ durch den des
„unbegleiteten minderjährigen Ausländers“ ersetzt. Als Begründung liefert
hier das Bundesfamilienministerium die Tatsache, dass bei der Einreise der
Kinder und Jugendlichen nicht feststehe, ob diese anerkannte Flüchtlinge
nach der Genfer Flüchtlingskonvention seien oder nicht. Diese Begründung
wird durchaus auch kritisch angesehen.12 Dennoch hat sich der Begriff der
UMA durchgesetzt und wird auf Grund dessen in dieser Arbeit nachfolgend
verwendet.
2.2 Fluchtursachen
Die Ursachen und Gründe, die Menschen zur Flucht aus ihrem Heimatland
bewegen, können sehr vielseitig und unterschiedlich sein. Die Fluchtgründe
können dabei in zwei verschiedene Gruppen eingeteilt werden. Zum einen
bestehen Schubkräfte, sogenannte Push-Faktoren und Sogkräfte, auch
Pull-Faktoren genannt. Geht die Gefahr vom Heimatland aus, und versu-
chen Menschen den widrigen Lebenssituationen in ihrer Heimat zu entkom-
men, handelt es sich um Push-Faktoren. Zu den Pull-Faktoren gehören An-
ziehungskräfte, die so groß sind, dass die Heimat verlassen wird, in Aus-
sicht auf eine bessere Lebenssituation. Beispiele hierfür sind persönliche
Sicherheit, Arbeit, materieller Wohlstand und politische Freiheit. Es ist zu
beachten, dass sich die Push- und Pull-Faktoren gegenseitig bedingen und
ineinander verstrickt sind. Die Flucht der meisten Menschen ist dadurch oft
durch Push- und Pull-Faktoren bedingt.
Es bestehen Fluchtgründe, die für Erwachsene und für Kinder und Jugend-
liche in gleicher Weise gelten. Hierzu gehören Bedrohungssituationen
11 Vgl. Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebener, Klimamig-rant, UNHCR; Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Hand-lungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.7. 12 Vgl. Anlage 5: BumF (Hrsg.): Kritik an der Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Aus-länder_in“; Anlage 29: Leubecher in Die Zeit, Zahl der unbegleiteten jungen Migranten ver-doppelt, S.1ff.
5
durch politische Verfolgung, Verfolgung aufgrund einer bestimmten Grup-
penzugehörigkeit, Bürgerkriege oder auch eine mangelnde Perspektive in
ihrem Heimatland.13 Doch neben diesen allgemeingültigen Fluchtgründen
gibt es auch kinderspezifische Fluchtgründe, die Kinder und Jugendliche
dazu veranlassen, ihre Heimat und ihre Familie zu verlassen. Zu den kin-
derspezifischen Fluchtgründen gehören die drohende Rekrutierung zu Kin-
dersoldaten, Genitalverstümmelung bei Mädchen, Zwangsprostitution und -
verheiratung, familiäre Gewalt und die Suche nach Familienangehörigen.
Des Weiteren gibt es die Fälle, in denen die Kinder von der Familie während
der Flucht getrennt werden und unter diesen widrigen Umständen als un-
begleitete Minderjährige gelten. Andere werden von ihrer Familie auf die
Flucht geschickt.14
3 Schutz für UMA
Die UMA stehen, wie die anderen Kinder in Deutschland, unter besonderem
Schutz. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen voll-
ständigkeitshalber genannt. Da sie jedoch nicht Hauptbestandteil dieser Ar-
beit sind, wird hier auf die Fachliteratur verwiesen.15
3.1 Die Genfer Flüchtlingskonventionen
Hierbei handelt es sich um das Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge. Vom 28. Juli 1951, verkündet mit Gesetz vom 01.09.1953 (Bür-
gerliches Gesetzbuch (BGB). II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954
13 Vgl. Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Klingelhöfer/Rieker, Junge Flüchtlinge in Deutschland, zitiert bei: Detemple, Zwischen Autonomiebestreben und Hilfebedarf, S.15. 14 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.12; Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Praschma in Jugendhilfe 2015, Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, S.105; Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe, S.8f; Düvell, soziologische Aspekte. Zur Lage der Füchtlinge und Rieger, Kinder auf der Flucht, zitiert bei Detemple (Hrsg.), Zwischen Auto-nomiebestreben und Hilfebedarf, S.15; Rieger in Dieckhoff (Hrsg); Kinder auf der Flucht, S.21. 15 Vgl. hierzu weiterführend: Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl (Vol. 115), 1994; Kaiser, Rechte der Kinder, 1998; Kunkel/Kepert/Pattar/Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe,2016.
6
gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom
25.04.1954 (BGB 1. II S. 619).16
3.2 UN-Kinderrechtskonvention
Aus dem Englischen übersetzt (Convention on the Rights of the Child, kurz
CRC, auf Deutsch: KRK), bei dem ein Übereinkommen über die Rechte des
Kindes geschlossen wurde. Gerade der Art. 20 KRK hat für UMA eine er-
hebliche Bedeutung. Die KRK wurde am 20. November 1989 von der Ge-
neralversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist am 2. September 1990 in Kraft getreten.
Dabei haben alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, außer den USA
die Kinderrechtskonvention ratifiziert.17
3.3 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961, auch
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwen-
dende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen genannt,
trat am 04.02.1969 in Kraft. Das Schutzabkommen besagt, dass derjenige
Mitgliedsstaat Schutzmaßnahmen für die Minderjährige zu verantworten
hat, in dessen der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.18
3.4 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
Das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfegesetz –
(Art. 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBI. I S. 1163) regelt die Rechte
junger Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.19
16 Vgl. Anlage 8: UNHCR: Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll; An-lage 9: bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen; Detemple, Zwischen Auto-nomiebestreben und Hilfebedarf, S.17. 17 Vgl. Anlage 10: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinderrechtskonventio-nen; Anlage 11: BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Rechte des Kindes, S.12-32; Cremer, in Sozial Extra, Konflikte zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht und dem „Ausländerrecht“, S.32. 18 Vgl. Anlage 12: HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, S.1. 19 Vgl. § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Be-kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. IS. 2022); Schwarz/Tamm in Dieckhoff (Hrsg.), Das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe/Sozialgesetzbuch VIII und seine Auswir-kung auf Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge, S.38.
7
Grundsätzlich findet das gesamte SGB VIII Anwendung auf UMA. Die Er-
bringung von anderen Aufgaben setzt nach § 2 Abs. 3 SGB VIII für Auslän-
der nach § 6 Abs. 2 S. 2 SGB VIII i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2 SGB VIII lediglich
den tatsächlichen Aufenthalt des unbegleiteten Minderjährigen voraus, was
bedeutet, dass er sich physisch im Bundesgebiet aufhalten muss. Zu den
anderen Aufgaben gehört vor allem die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr.
3 SGB VIII oder auch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII,
welche auf UMA anzuwenden sind. Leistungen nach dem § 2 S. 1 SGB VIII
erhalten Ausländer nur, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bun-
desgebiet begründen können. Der gewöhnliche Aufenthalt ist laut Recht-
sprechung begründet, wenn der betroffene Ausländer sich „bis auf Weite-
res“ i. S. d. zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland aufhält. Dieses Tat-
bestandsmerkmal kann bei UMA schon ab Einreise ins Bundesgebiet an-
genommen werden, da hier oft ein tatsächliches Ausreisehindernis (fehlen-
des Reisedokument/ Identifikationsdokument) oder auch ein rechtliches
Ausreisehindernis besteht. Somit sind UMA Leistungsberechtigte nach § 6
Abs. 2 S. 1 SGB VIII.20
4 Die Vormundschaft für UMA – Eine rechtliche Einord-
nung
Die Vormundschaft für Minderjährige ist eine unserer ältesten Rechtsinsti-
tute. Diese Tradition beinhaltet den Schutz und die Sorge für ein minderjäh-
riges Kind oder einen minderjährigen Jugendlichen sowie auch die Erb-
schafts- und Vermögenssorge des Mündels.21 Um die heutige Struktur der
Vormundschaft zu verstehen, wird ein kurzer geschichtlicher Rückblick ge-
währt, die Funktion der Vormundschaft erläutert sowie die Abgrenzung zur
Pflegschaft herausgearbeitet.
20 Vgl. Kepert in ZKJ, Wann öffnet sich der Geltungsbereich des SGB VIII für Asylbewerber und Geduldete – Leistungserbringung ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland?, S.94ff; Voigt in Dieckhoff (Hrsg.), Finanzielle Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben, S.49f. 21 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormunschaft/Pflegs-chaft, S.19.
8
4.1 Der geschichtliche Hintergrund der Vormundschaft
Die Geschichte der Vormundschaft geht bis in das Römische Recht zurück,
bei dem die schutzbedürftigen Minderjährigen durch einen „Tutor“ rechtlich
vertreten waren.22
Den Ursprung des Begriffs der Vormundschaft im deutschsprachigen Raum
hatte dieser mit dem Sippenverband (Gemeinschaftsbegriff welcher meist
aus verwandtschaftlichen aber auch aus wirtschaftlichen Beziehungen be-
stand). Das Recht zur Führung einer Vormundschaft wurde dabei „Munt“
genannt. Ein Beauftragter, der geborene Vormund aus der Sippe, erhielt die
Ausübungsmacht. Dieser übernahm die Versorgung, Sicherung und den
Schutz für Waisen und Hilfebedürftige. Seit dem 13. Jahrhundert übernahm
die Obrigkeit die Überwachung der Vormünder. Immer mehr Funktionen der
Vormundschaft gingen auf den Staat über.
Mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 wurde der Vormund
einer ausgedehnten staatlichen Aufsicht unterworfen, welche die Vormund-
schaft zu einer reinen Verwaltungsaufgabe machte.23 Mit Inkrafttreten des
BGB am 01.01.1900, wurde die Vormundschaft weitestgehend vom Preu-
ßischen Allgemeinen Landrecht übernommen. Eine Amtsvormundschaft
kannte erst das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1924. Durch
die weitere rechtliche Entwicklung bis heute, mit den wesentlichen Verän-
derungen, wie u.a. dem RJWG, dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder-
und Jugendhilferechts (KJHG) oder auch dem Kinder- und Jugendhilfeer-
weiterungsgesetz (KICK) entstand die heutige Verteilung der gerichtlichen,
vormundschaftsrechtlichen und sozialpädagogischen Aufgaben auf die ver-
schiedenen Rechtsinstitute.24
22 Vgl Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), §1 Rechtliche Einordnung von Vormund-schaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.1ff. 23 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormundschaft/Pflegs-chaft, S.22f; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 1 Rechtliche Einordnung von Vor-mundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.2f; Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen. Vormundschafen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, S.12f. 24 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormundschaft/Pflegs-chaft, S.21; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 1 Rechtliche Einordnung von Vor-mundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.6ff.
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4.2 Die Vormundschaft
Eine Vormundschaft wird relevant, wenn die Eltern eines minderjährigen
Kindes oder Jugendlichen zur Ausführung der elterlichen Sorge, zur recht-
lichen Vertretung, zu tatsächlichen Handlungen und zur Erziehung nicht be-
fugt bzw. nicht verpflichtet sind. Diese Regelungen zur elterlichen Sorge
sind im Familienrecht festgeschrieben und somit dem Privatrecht zugeord-
net.25
4.2.1 Eintritt der Vormundschaft
Der Eintritt einer Vormundschaft kann durch zwei Arten erfolgen. Sie kann
kraft Gesetz, d.h. automatisch eintreten oder kraft Anordnung, aufgrund von
einer richterlichen Entscheidung. Die bestehenden Eintrittsmöglichkeiten
sind untenstehender Abbildung zu entnehmen.
25 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 6 Funktionen einer und Anlässe für eine Vor-mundschaft, S.144.
10
Abbildung 1: Vormundschaft kraft Gesetzes oder kraft Anordnung
Quelle: Anlage 15: LAG Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften Baden-
Württemberg, Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S. 6
Bei der Vormundschaft kraft Gesetzes beginnt die Vormundschaft unmittel-
bar nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unabhängig über
die Kenntnis des Jugendamtes.
Bei UMA liegt das Ruhen der elterlichen Sorge durch ein tatsächliches Hin-
dernis nach § 1674 BGB vor. Somit handelt es sich hierbei um eine Vor-
mundschaft kraft Anordnung. In der Praxis wird das Ruhen der elterlichen
Sorge durch die Mitteilung des Sozialen Dienstes bekannt und durch den
Rechtspfleger beim Familiengericht festgestellt.26
26 Vgl. Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF, S.1; siehe auch Kapitel 5.4.2 und 5.4.3 dieser Arbeit.
11
4.2.2 Funktion und Aufgaben der Vormundschaft
Zu den Aufgaben des Vormundes gehört es, im Rahmen der Personen-
sorge, die Bestimmung des Aufenthalts des Mündels festzulegen, also die
Bestimmung des Wohnortes und der Unterbringungsart, den Umgang zu
regeln sowie den Lebensunterhalt und den Versicherungsschutz zu ge-
währleisten. Des Weiteren ist es in manchen Fällen erforderlich, Unterhalts-
ansprüche geltend zu machen. Auch die Sicherstellung der Pflege und Er-
ziehung, der Gesundheitsfürsorge und der Schul- und Berufsausbildung ge-
hören zu den Aufgaben eines Vormunds. Die Aufsichts- und Alltagssorge
kann der Vormund, vor allem auch bei UMA, an die Jugendhilfeeinrichtung
abgeben. Des Weiteren sind, im Speziellen bei UMA, die aufenthalts- und
asylrechtlichen Angelegenheiten durch den Vormund zu regeln.
Im Rahmen der Vermögenssorge ist es Aufgabe des Vormundes, Mündel-
vermögen und Grundstücke zu verwalten, Erbansprüche und Schadenser-
satzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.27
Neben fachlichen und rechtlichen Anforderungen, ist vor allem auch die per-
sönliche Eignung zum Bekleiden des Amtes eines Vormunds, von Bedeu-
tung. Nach § 1779 Abs. 2 BGB ist eine Person zum Vormund auszuwählen,
die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
nach den sonstigen Umständen zur Führung einer Vormundschaft geeignet
ist. Der Begriff der Eignung ist hierbei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
es auszulegen gilt.28 Zum einen benötigt der Vormund die Kooperationsbe-
reitschaft, mit allen Bezugspersonen des Mündels zusammenzuarbeiten,
um das Mündel bestmöglich zu fördern und alle Informationen über das
Mündel zu erhalten. Des Weiteren benötigt ein Vormund ein hohes Maß an
Flexibilität und physische und psychische Belastbarkeit. Jedes Kind und je-
der Jugendliche ist anders und hat eine eigene Persönlichkeit, auf die der
27 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.10ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.22ff; Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, S.1ff. 28 Vgl. Hoffman in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.20.
12
Vormund individuell eingehen muss, um angepasste Problemlösungsstra-
tegien zu entwickeln. Ebenfalls sind viele UMA psychisch belastet oder trau-
matisiert, durch Kriegserfahrungen, Fluchterfahrungen oder ähnliche Ereig-
nisse. Mit dieser Traumatisierung muss der Vormund umgehen können. Die
Vielzahl an Problemen, den Zeitdruck oder Frustrationserlebnisse müssen
Vormünder abfangen und tragen können.
Eine weitere wichtige Eigenschaft der persönlichen Eignung ist die Verant-
wortungsbereitschaft. Als Vormund ist man gesetzlicher Vertreter eines Kin-
des oder Jugendlichen und trifft somit Entscheidungen in wichtigen Lebens-
fragen der Mündel, welche die Entwicklung des Kindes oder des Jugendli-
chen auch erheblich beeinflussen. Dieser Konsequenz muss sich ein Vor-
mund bewusst sein. Respekt und kongruentes Verhalten können dazu füh-
ren, eine Beziehung zu dem Mündel aufzubauen und Autorität zu erlangen.
Die Fähigkeiten und Kompetenzen der individuellen Person sollen wertge-
schätzt und gefördert werden sowie die Mündel in wichtigen Entscheidun-
gen ihrer Lebensfragen beteiligt werden. Die Entscheidungen die getroffen
werden, sollten offengelegt und für alle nachvollziehbar sein. Zudem ist es
von besonderer Wichtigkeit, die Grenzen im persönlichen und im fachlichen
Bereich zu kennen und bei Bedarf kompetente Hilfestellungen und Beratung
hinzuzuziehen.29
4.2.3 Die Beendigung der Vormundschaft
Eine Vormundschaft endet kraft Gesetzes nach § 1882 BGB, wenn der An-
lass für die Vormundschaft entfällt. Das Familiengericht hat den Wegfall des
Anlasses deklaratorisch festzustellen. Somit kann die Vormundschaft durch
die Rückübertragung der elterlichen Sorge nach § 1696 BGB oder durch
das Entstehen einer Sorgeberechtigung der Adoptiveltern eines Mündels
nach § 1752 BGB enden. Auch der Tod des Mündels hebt die Vormund-
schaft auf, das bloße „Verschollensein“ jedoch nicht. Dies ist relevant für
UMA, wenn diese bei der Polizei als abgängig gelmeldet werden müssen,
29 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.20ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.28f.
13
wenn sie untergetaucht sind. Auch dann bleibt die Vormundschaft beim bis-
herigen Vormund weiterhin bestehen. Auch durch Erreichen der Volljährig-
keit durch das Mündel, wird die Vormundschaft beendet. Des Weiteren kann
das Ruhen der elterlichen Sorge auf Grund tatsächlicher Hindernisse nach
§ 1674 BGB entfallen, sobald sich bei UMA die Eltern bekannter Weise im
Inland aufhalten. Das tatsächliche Hindernis entfällt. Die elterliche Sorge
lebt nach § 1674 Abs. 2 BGB jedoch erst nach Feststellung des Familien-
gerichts, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht, wieder auf.30
4.3 Abgrenzung der Vormundschaft zur Pflegschaft
Nach Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 SGB VIII obliegt die Pflege und Erziehung
der Kinder den Eltern. In bestimmten Fällen muss dieses natürliche und
schützenswerte Recht der Eltern begrenzt (Pflegschaft) oder gar völlig auf
andere Personen übergehen (Vormundschaft), zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen.
Die Pflegschaft wird im Wesentlichen in den §§ 1912 bis 1915 BGB gere-
gelt. Nachdem bei der Vormundschaft die gesamte elterliche Sorge an den
Vormund übergeht, wird bei einer Pflegschaft nur ein Teil des Wirkungskrei-
ses der elterlichen Sorge übertragen. Es werden also begrenzte Aufgaben-
bereiche, zu dessen sachgemäßer Wahrnehmung der Rechtsträger oder
der gesetzliche Vertreter vermindert ist, auf den Pfleger übertragen. Die
Pflegschaft findet Anwendung, wenn die hohen Voraussetzungen zum ge-
samten Entzug der elterlichen Sorge nicht entsprochen werden können.
Ebenfalls wird durch das Rechtsinstitut der Pflegschaft der Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz nach § 1666 a BGB eingehalten.31 Eine Pflegschaft kann
dabei nur kraft richterlicher Anordnung erfolgen. Welche Teile der elterli-
chen Sorge dabei auf den Pfleger übergehen sollen, ordnet das Gericht an.
Im Gesetz wird nicht unter verschiedenen Kategorien der Pflegschaft unter-
schieden, es gibt aber Konstruktionen, die häufig in der Praxis vorkommen.
30 Vgl. Hoffman in Oberloskamp (Hrsg.), §7 Beginn und Ende der Vormundschaft, S.152f. 31 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.5, 8; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 10 Minderjährigen-pflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, S.294.
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Dabei ist auf die Ergänzungspflegschaft, die Sorgerechtspflegschaft, die Er-
satzpflegschaft und die Entlastungspflegschaft hinzuweisen.32
Da bei UMA das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
nach § 1674 vorliegt und somit die Personensorge durch den rechtlichen
Vertreter nicht wahrgenommen werden kann, wird eine Vormundschaft not-
wendig.33 Da eine Pflegschaft für UMA aus diesem Grund meist nicht in
Frage kommt, wird auf die Pflegschaft im Folgenden nicht näher eingegan-
gen.
5 Die Beteiligten der Vormundschaft
Das Rechtsinstitut der Vormundschaft benötigt vielerlei Akteure, um dieses
sachgerecht auszugestalten. Der Vormund, das Jugendamt, vertreten
durch den Allgemeinen Dienst und die Wirtschaftliche Jugendhilfe, das Fa-
miliengericht, sowie auch das Mündel selbst, wirken bei der Vormundschaft
mit und erfüllen unterschiedliche Aufgaben und Funktionen, welche im Fol-
genden erläutert werden sollen.
5.1 Der Vormund
Die Rolle des Vormunds kann durch verschiedenste Personengruppen aus-
geführt werden, jedoch müssen sie alle die vorgeschriebene, persönliche
Eignung besitzen und die hohen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Die
zu erfüllenden Kriterien sind eng auszulegen, da die Aufgabenbereiche des
Vormunds von besonderer Wichtigkeit für die Entwicklung und die Sicher-
heit des Kindes oder des Jugendlichen sind.34
Das Gericht hat nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund auszu-
wählen. Dabei besteht die Möglichkeit, einen ehrenamtlichen Einzelvor-
mund, einen Berufsvormund, einen Vereinsvormund oder auch einen Amts-
32 Vgl. Anlage 16: Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Kooperation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in, S.4ff, Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 10 Minderjährigenpflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, S.295. 33 Vgl. BGH, 06.10.2004, AZ: XII ZB 80/4, juris. 34Vgl. Justin in JAmt 2011, Die Vielfalt der Aufgaben in der Amtsvormundschaft – Notizen aus der Praxis, S.305ff.
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vormund für dieses Amt auszuwählen. Zu beachten ist, dass der Gesetzge-
ber, unter Beachtung der §§ 1773 ff BGB und §§ 53 ff SGB VIII, die ehren-
amtliche Einzelvormundschaft den Vorrang gegenüber den anderen Vor-
mundschaftsformen eingeräumt hat. Explizit wird der Vorrang der ehren-
amtlichen Einzelvormundschaft in den §§ 1791 a und 1791 b BGB heraus-
gestellt.35 Unter den anderen Formen der Vormundschaft sieht der Gesetz-
geber keine Auswahlhierarchie mehr vor.36
5.1.1 Der ehrenamtliche Vormund
Der Gesetzgeber erfasste die Vormundschaft für ein Mündel als Familien-
angelegenheit, sodass er bevorzugt Einzelpersonen, vor allem Verwandte
und vertraute Personen als Vormund einsetzen wollte.37 Durch das Inkraft-
treten des 2. Betreuungsänderungsgesetzes im Jahr 2005 wurde aus der
im Gesetzestext genannten „Einzelvormundschaft“, die „ehrenamtliche Ein-
zelvormundschaft“. Dies hatte zur Konsequenz, dass Berufsvormünder
(welche die Vormundschaft vergütungsberechtigt ausführen) nicht mehr zur
bevorzugten Personengruppe für die Führung der Vormundschaft gehör-
ten.38 Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist demnach dem Gesetz be-
kannten Vereinsvormund und Amtsvormund vorzuziehen. Ebenfalls besteht
bei dem Fall der Bestellung eines Amtsvormundes seitens des Jugendamts
die Pflicht, jährlich zu überprüfen, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Einzel-
vormund, die zu Beginn notwenige Amtsvormundschaft ablösen kann.
Diese Pflicht für das Jugendamt ist in § 1779 BGB i. V. m. § 56 SGB VIII
festgeschrieben.39 Bei minderjährigen Ausländern wird oft die Variante ge-
35 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.7f. 36 Vgl. OLG Celle, 19.04.2011, AZ: 15 UF 76/10, Nomos; Hoffmann in Oberloskamp, § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22f; Anlage 15: Landesarbeits-gruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.7; Siehe auch Kapitel 4.1.3.2 und Kapitel 4.1.3.3 dieser Arbeit. 37 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18. 38 Vgl. Zenz, in Coester-Waltjen u.a. (Hrsg.), Reformbedarf im Recht der Vormund-schaft/Pflegschaft, S.13; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormund-schaftswesens und ihre Funktion, S.22. 39 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18f.
16
wählt, einen mitreisenden Verwandten des Minderjährigen zum ehrenamtli-
chen Einzelvormund zu bestellen. Dieser wird in Hinsicht auf seine Eignung
vom Jugendamt überprüft, welches den Vorschlag beim Familiengericht
vorlegt.40
5.1.2 Der Berufsvormund
Wie in Punkt 5.1.1 bereits genannt, war die Berufsvormundschaft bis zum
Jahre 2005 der Vereinsvormundschaft und der Amtsvormundschaft vorran-
gig vom Familiengericht auszuwählen. Da sie den Tatbestand der Ehren-
amtlichkeit jedoch nicht erfüllen, gehören sie nach dem neuen Gesetzeslaut
nicht mehr zur bevorzugten Personengruppe. Der Berufsvormund wird
heute gewählt, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass dieser für die Aus-
übung der individuellen Vormundschaft geeigneter ist, als ein Vereins- oder
Amtsvormund.41 Es ist zu betonen, dass zwischen der Amtsvormundschaft
und der Berufsvormundschaft, nach herrschender Meinung, kein gesetzlich
angeordnetes Subsidiaritätsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass die Be-
rufsvormundschaft der Amtsvormundschaft nicht bei der Auswahl des Vor-
munds vorzuziehen ist.42
5.1.3 Der Vereinsvormund
Im Jahre 2014 waren etwa 150 Vormundschaftsvereine in Deutschland ak-
tiv, ca. 82 davon wurden als katholische Verbände geführt.43 Nach § 1791
a Abs. 1 S. 1 BGB kann ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt wer-
den. Voraussetzung ist, dass das Landesjugendamt dem Verein eine allge-
meine Erlaubnis für das Führen von Vormundschaften ausstellt (§ 54 Abs.
1 SGB VIII). Die Erlaubnis ist zu erteilen, sodann die im SGB VIII festge-
setzten Voraussetzungen durch den Verein erfüllt sind. Nach § 54 Abs. 2
Nr. 2 SGB VIII gehört hierzu eine ausreichende Mitarbeiteranzahl und ein
40 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.06.2015, Prüfung der Geeignetheit eines Verwand-ten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.390f. 41 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22. 42 Vgl. OLG Schleswig, 18.02.2016, AZ: 14 UF 12/16, Nomos; OLG Schleswig, 11.04.2016, AZ: 14 UF 32/16, Nomos. 43 Vgl. Elmauer/Kauermann-Walter in JAmt 2016, Vormundschaften beim Verein nicht nur für unbegleitete ausländische Minderjährige, S.116.
17
ausreichender Versicherungsschutz für die Mitarbeiter. Nur im Falle einer
Einwilligung nach § 1791 a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, kommt die Vereinsvor-
mundschaft zu Stande.
Die Vormundschaft wird an ein Mitglied oder Mitarbeiter des Vereins durch
Erklärung des Vorstands oder des satzungsmäßig zuständigen Organs des
Vereins abgegeben. Dabei genießt der Vereinsvormund gesetzliche Befrei-
ungen, die in den §§ 1857 a, 1852 II, 1853, 1854 BGB geregelt sind.44
Nach § 1791 a Abs. 1 S. 2 BGB wird der Vorrang der ehrenamtlichen Ein-
zelvormundschaft vor der Vereinsvormundschaft deutlich. Das Verhältnis
zwischen Amtsvormundschaft und Vereinsvormundschaft ist indes strittig.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle besteht kein Subsidia-
ritätsverhältnis zwischen den beiden Vormundschaftsarten, da das BGB
nichts Genaueres regelt und im Speziellen nur der Vorrang der ehrenamtli-
chen Einzelvormundschaft ausformuliert wurde.45 Zu beachten ist aber
auch § 56 Abs. 4 SBB VIII, nachdem das Jugendamt jährlich zu prüfen hat,
ob die Amtsvormundschaft durch eine ehrenamtliche Einzelvormundschaft
oder eine Vereinsvormundschaft abgelöst werden kann. Der Gesetzgeber
zielt hier darauf ab, eine stärkere Inanspruchnahme der Einzel- und Ver-
einsvormundschaft zu implementieren.46
Eine Aufgabe der Vormundschaftsvereine nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
ist es, ehrenamtliche Einzelvormünder zu gewinnen, einzuführen, fortzubil-
den und zu beraten.
5.1.4 Der Amtsvormund
Das Führen einer Amtsvormundschaft durch das Jugendamt ergeht aus §
56 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. §§ 1773-1895 BGB. § 56 I SGB VIII ist dabei der
44 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22f; Hoffmann in FamRZ 2014, Die Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Familiengericht – materiell-rechtliche Vorgaben, S.1085f; Hoffmann in JAmt 2013; Per-sönlich zum Vormund/Pfleger bestellte Mitarbeiter/innen eines Vereins, S.554ff. 45 Vgl. OLG Celle, 19.04.2011, AZ: 15 UF 76/10, JAmt 2010. 46 Vgl. KG Berlin, 15.06.2010, AZ: 17 UF 65/10, JAmt 2011; Kunkel/Leonhardt in Kun-kel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, § 53 Rn.21.
18
Generalverweis auf die Vorschriften des BGB, sofern keine spezialgesetz-
lichen Regelungen nach dem SGB VIII vorgehen.47
Voraussetzung zur Bestellung des Jugendamtes als Vormund, ist die Ent-
scheidung des Familiengerichts, welches durch Beschluss das zuständige
Jugendamt ausdrücklich zum Vormund bestellt (§ 1791 b Abs. 2 Hs. 1
BGB). Diese gerichtliche Verfügung wird mit Bekanntgabe gegenüber dem
Adressaten, in diesem Fall dem Jugendamt, wirksam nach § 40 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).48
Auch hier ist wieder der Vorrang des ehrenamtlichen Einzelvormundes zu
beachten, sodass die Amtsvormundschaft nur subsidiär wirkt. Ist keine ge-
eignete Person vorhanden, hat das Familiengericht einen Amtsvormund zu
bestellen, sodann er die Geeignetheit zur Vormundschaft aufweist. Auch ein
Amtsvormund kann ungeeignet sein, wenn beispielsweise die Beziehung
der Eltern/ des gesetzlichen Vertreters derart belastet ist, dass diese sich
auf das Kindeswohl auswirken kann. In jedem Fall hat jedoch das Familien-
gericht einen geeigneten Vormund zu bestellen.49
Die Amtsvormundschaft wird durch das jeweilig zuständige Jugendamt
nach § 55 Abs. 1 SGB VIII wahrgenommen. Die Funktion des Vormunds
wird von Seiten des Jugendamtes auf einen Beamten oder Angestellten des
Jugendamtes übertragen, da das Jugendamt als Amtsvormund nur durch
eine natürliche Person tätig werden kann, Rechtsgrundlage hierfür ist § 55
Abs. 2 SGB VIII. Der beauftragte Beamte oder Angestellte ist der soge-
nannte Realvormund, das Jugendamt als Dienstherr bleibt als Institution der
gesetzliche Vertreter des Kindes oder Jugendlichen nach § 1791 b BGB
und agiert daher als Legalvormund.
Der Amtsvormund als Realvormund unterliegt der Kontrolle seines Dienst-
herrn. Darüber hinaus handelt der Realvormund jedoch weisungsfrei, was
47 Vgl. Kunkel/Leonhardt in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, § 56 Rn.1. 48 Vgl. DiJuF-Rechtsgutachten vom 01.10.2014 in JAmt 2014, Nachweis der Bestellung des Jugendamts zum Vormund oder Pfleger, S.569f. 49 Vgl. Hoffmann in FamRZ 2014, Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Familien-gericht – materiell-rechtliche Vorgaben, S.1086.
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bedeutet, dass er seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zum
Wohl des Kindes oder Jugendlichen ausführt.50
5.2 Das Mündel
Das Mündel ist eine minderjährige Person, die einen Vormund als gesetzli-
chen Vertreter innehat. Dieser Begriff des Mündels ist dabei ein Begriff des
BGB. Ein Kind oder ein Jugendlicher wird zum Mündel, wenn die gesetzli-
chen Voraussetzungen für eine Vormundschaft erfüllt sind.51
Die Mündelbeteiligung ist im Allgemeinen im § 8 SGB VIII geregelt, aber
auch die UN-Kinderrechtskonventionen (Art. 12), das Grundgesetz (Art. 2
GG), das BGB (§ 1626 Abs. 2 BGB) und das SGB VIII (§§ 5, 8, 9 Nr. 2, 17
Abs. 2 SGB VIII) enthalten weitere Regelungen, um dem Mündel in seinen
Rechten und Problemen Gehör zu verschaffen. Der Vormund ist in der
Pflicht, sein Mündel bei allen zu seiner Person betreffenden Fragen und
Entscheidungen frühestmöglich zu informieren. Die Beteiligung kann dabei
durch Gespräche, vor allem vor Hilfeplangesprächen, stattfinden, da hier
wichtige zukünftige Entscheidungen und Perspektiven des jungen Men-
schen besprochen werden. Des Weiteren festigen diese Gespräche die Be-
ziehung zwischen dem Vormund und dem Mündel, da hier die Wünsche
und Aussagen des Kindes oder Jugendlichen angehört und ernst genom-
men werden, was zur Akzeptanz und Identifikation des Vormunds führt.52
Seit Juli 2011 ist der Vormund zum monatlichen Kontakt zu seinem Mündel
verpflichtet. Diese Vorschrift dient zur stärkeren persönlichen Führung der
Vormundschaft, sofern das Mündel nicht im Haushalt seines Vormundes
untergebracht ist. So soll die Sicherung des Kindeswohls besser gewähr-
leistet werden, da durch den regelmäßigen Kontakt schneller auf eine mög-
liche Kindeswohlgefährdung reagiert werden kann.53
50 Vgl. Kunkel in FamRZ 2015, Das Jugendamt als Amtsvormund, S.901ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.20ff. 51 Siehe Kapitel 4.2 dieser Arbeit. 52 Vgl. Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels, S.2ff; Anlage 21: Landesjugend-amt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormünderin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen Kindes oder Jugendlichen, S.1ff. 53 Vgl. Fritsche in Kaiser u.a., BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels, § 1793 Rn.9.
20
5.3 Betreuer und Gastfamilien
Die Art der Unterbringungsform hängt davon ab, welche Hilfe zur Erziehung
gewährleistet wird. Für UMA wird eine Unterbringung in einer Pflege- oder
Gastfamilie (§ 33 SGB VIII), in einer Einrichtung der Heimerziehung nach §
34 SGB VIII oder im Rahmen des § 35 SGB VIII in einer intensiven sozial-
pädagogischen Einzelbetreuung angestrebt. Weitere Einzelfälle sind mög-
lich. Die Unterbringung in einer Pflege- bzw. Gastfamilie wird mit der Heim-
unterbringung gleichgesetzt. Die Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII
weist unterschiedliche Formen in der Intensität der Betreuung der Kinder
und Jugendlichen auf. Es gibt Unterbringungen in Heimeinrichtungen mit
einer Betreuungszeit von 24 Stunden, aber auch betreute Wohngruppen, in
denen schon sehr selbständige Jugendliche untergebracht werden können.
Hier wird die pädagogische Betreuung regelmäßig, aber nicht 24 Stunden
am Tag gewährleistet. Die nötige Intensität der Betreuung hängt dabei im-
mer von der Selbständigkeit und Entwicklung des Mündels ab. Hier ist es
im Rahmen der Hilfeplanung notwendig, die geeignete Unterbringungsform
für jeden UMA zu finden.54
Eine besondere Unterbringungsform für UMA ist die Gastfamilie. Der Begriff
der Gastfamilie wird im Zusammenhang bei der Unterbringung von UMA
häufig verwendet. Es handelt sich hierbei um einen Terminus für Pflegefa-
milie nach § 33 SGB VIII. Kommunen suchen verstärkt nach Gastfamilien,
um UMA dort unterbringen zu können. Es wurde gezielt dieser Begriff ge-
wählt, da andere Anforderungen auf die Gastfamilien zukommen und die
UMA meist keinen Familienersatz suchen. Die meisten von ihnen halten re-
gelmäßigen Kontakt mit ihren Familien. Neben den Bedarfen, wie sie Kinder
ohne Fluchterfahrung haben, haben UMA auch spezifische Bedarfe, wie die
Unterstützung und Begleitung bei der Integration in die deutsche Gesell-
schaft. Eigenschaften wie offene und vielfältige Lebenskonzepte, interkul-
turelle Kompetenz, Belastbarkeit, eigene Migrationserfahrung, bikultureller
Hintergrund und soziale Kompetenzen in transkulturellen Kontexten, stehen
54 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.36f.
21
hier im Vordergrund für eine kindgerechte Betreuung der UMA in der Voll-
zeitpflege. Auf Grund der gleichen Anforderungsintensität, werden die Gast-
familien rechtlich mit den Pflegefamilien gleichgesetzt, sodass sie die selbe
Unterstützung und Qualifizierung erhalten wie Pflegeeltern/-familien.55
5.4 Das Familiengericht
Mit Inkrafttreten des FamFG wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft
und dessen Zuständigkeitsbereich dem Familiengericht zugeordnet. Das
Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und führt alle Angele-
genheiten, die die Vormundschaft betreffen, durch.56
5.4.1 Funktion und Aufgaben
Wie bereits erwähnt, übernimmt das Familiengericht alle Anliegen der Vor-
mundschaft im Rahmen der Kindschaftssachen. Dazu gehört in erster Linie
die Anordnung einer Vormundschaft, die Auswahl eines Vormunds und des-
sen Bestellung nach § 151 Nr. 4 FamFG. Des Weiteren übernimmt das Fa-
miliengericht die Beratung und Unterstützung eines Vormunds sowie die
Aufsicht und Kontrolle über einen Vormund.
Nach § 1837 Abs. 1 BGB kann sich ein Vormund auf den subjektiv-öffentli-
chen Rechtsanspruch gegenüber dem Familiengericht auf Beratung in
schwierigen Einzelentscheidungen oder bei Fragen der Amtsführung im
Rahmen der Bestellung von Ehrenamtlichen berufen. Es steht aber nicht im
Sinne des BGB, alle Entscheidungen durch das Familiengericht beraten zu
lassen, sondern die Vormundschaft als Privatperson zu führen.
Der Vormund führt die Vormundschaft selbständig, zivilrechtlich und sorgt
an Stelle der Eltern für die Personensorge und die rechtliche Vertretung des
Mündels.57 Andererseits unterliegt der Vormund der Aufsicht des Familien-
gerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB. Die Aufsicht gestaltet sich durch jährliche
55 Vgl. Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfamilien, S.9f; An-lage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder ausnutzen?, S.1; An-lage 47: Deutscher Bundestag (HRsg.): Drucksache 18/7621, S.32. 56 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26. 57 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26.
22
Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Mündels (§ 1840 Abs. 1)
sowie einer Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung (§ 1840 Abs.
2 - Abs. 4 BGB) des Mündels durch den Vormund. Das Gericht kann auch
außerhalb der Jahresfrist eine Berichterstattung über die persönlichen Ver-
hältnisse des Mündels verlangen (§ 1839 BGB). Wird festgestellt, dass ein
Vormund pflichtwidrig, das heißt gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, o-
der die Interessen des Mündels nicht gewissenhaft und treu vertritt, hat das
Familiengericht mit geeigneten Geboten und Verboten einzuschreiten.
Nach § 1837 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht die Befolgung sei-
ner Anordnungen auch durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchset-
zen.58 Es muss jedoch beachtet werden, dass die Kontrolle durch das Fa-
miliengericht auf das Notwenigste beschränkt werden soll, dieses also nur
bei pflichtwidrigem Handeln einschreiten darf.59
5.4.2 Zuständigkeiten des Rechtspflegers
Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus dem Rechtspflegerge-
setz (RPflG). Dabei geht aus § 1 RPflG hervor, dass Rechtspfleger Beamte
des gehobenen Dienstes an Gerichten oder bei Staatsanwaltschaften sind.
Sie sind selbständige Organe, die im Rahmen des RPflG ihre ihnen recht-
lich zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung nachgehen. Aus-
gangspunkt ist hierbei die Allzuständigkeit des Rechtspflegers, sodass die-
ser in allen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, so lange kein Rich-
tervorbehalt nach § 3 Nr.2 a RPflG, § 14 RPflG normiert wurde.60
Der Rechtspfleger veranlasst den ersten Schritt zum Vormundschaftsver-
fahren, indem er das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB fest-
stellt.
58 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26f.; Gojowzik in Rpfleger 2013, Die Aufsicht des Familiengerichts über den Amtsvormund, S.6ff. 59 Vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1837 BGB Rn.2 zitiert bei Gottschalk in ZKJ 2016, Keine Anweisungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Vormund, S.189. 60 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.28; Anlage 59: Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit unbeglei-teten mdj. Flüchtmingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts, S.1.
23
Nachdem der Richter die Anordnung sowie die Auswahl des Vormunds voll-
zieht (obwohl die Auswahl nach § 3 Nr. 2 a RPflG dem Rechtspfleger zuge-
wiesen ist) obliegt dem Rechtspfleger nun die Pflicht, die Beratung und Un-
terstützung sowie die Aufsicht und die Kontrolle des Vormunds auszufüh-
ren. Ebenfalls genehmigt der Rechtspfleger Rechtsgeschäfte des Vor-
munds und setzt die Vergütung oder seinen Aufwendungsersatz fest.61
5.4.3 Zuständigkeiten des Richters
Nach der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge durch den Rechts-
pfleger hat der Richter ein geeignetes Kindschaftsverfahren einzuleiten. Da-
bei hat er die Anhörungsvorschriften nach § 159 FamFG sowie den Amts-
ermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG zu beachten und durchzuführen.62
Nach § 14 Nr. 10 RPflG ist der Richter für die Anordnung der Vormund-
schaft/Pflegschaft nach den §§ 1774, 1909 BGB für ausländische Kinder
zuständig.63 Die Auswahl des Vormunds ist nach § 3 Nr. 2 a RPflG zwar
wiederum dem Rechtspfleger zugewiesen, jedoch wird in der Praxis häufig
die Anordnung und die Auswahlentscheidung auf Grund des Sachzusam-
menhangs nach § 6 RPflG durch den Richter ausgeführt.64
5.5 Der Soziale Dienst
Der ASD, oft auch als Allgemeiner Sozialer Dienst, Sozialer Dienst, Allge-
meiner Sozialdienst oder Allgemeiner sozialpädagogischer Dienst bezeich-
net, ist eine Organisationsform zur Erfüllung sozialer Aufgaben bei kommu-
nalen Gebietskörperschaften und auch bei Freien Trägern der Jugendhilfe
(nichtstaatliche Organisationen). Der ASD erfüllt dabei ein breites Spektrum
an Aufgaben, welches durch die kommunale Organisationshoheit – durch
61 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge, S.267f; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Or-gane des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.28. 62 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268. 63 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268; Gottschalk in ZKJ 2016, Keine Auswei-sungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Vormund, S.189. 64 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268.
24
die Kommune, geregelt wird.65 Er kommt dabei der Wächterfunktion des
Staates nach, welche durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geregelt ist.
Der ASD übernimmt dabei die Beratung und Förderung der Erziehung in
der Familie, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Hilfen zur
Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
gendliche, die Hilfe für junge Volljährige, die Adoptionsvermittlung, die Ju-
gendgerichtshilfe, und die Mitwirkung im Verfahren vor den Familiengerich-
ten.66 Des Weiteren arbeitet der ASD meist nach dem Sozialraumkonzept,
das heißt, jeder Mitarbeiter erhält einen räumlich definierten Bereich im
Stadt- oder Landkreis, welcher dieser mit den ihm übertragenen Aufgaben
abdeckt.67
Dass die Kooperation im Jugendamt zwischen den Amtsvormündern/Amts-
pflegern und den Mitarbeitern des ASD reibungslos verläuft, schließen viele
Jugendämter Kooperationsvereinbarungen ab, um die Aufgabenzuständig-
keiten klar zu regeln. Im Anhang findet sich ein Muster über eine solche
Kooperationsvereinbarung, welche von der Arbeitsgruppe Amtsvormund-
schaften/Amtspflegschaften der Jugendämter in Baden-Württemberg kon-
zipiert wurde.68
5.6 Die wirtschaftliche Jugendhilfe
Die WJH ist als Fachdienst im Jugendamt eingegliedert, welcher die finan-
ziellen Mittel für den Jugendhilfebedarf bereitstellt und verwaltungstechni-
sche Abläufe für die Hilfegewährung steuert. Geregelt ist dies in den §§ 86
ff SGB VIII. Der örtliche Jugendhilfeträger hat dabei einen Anspruch auf
Kostenerstattung gegenüber dem Land. Dies gilt für Kosten der Inobhut-
nahme und der anschließenden Jugendhilfeleistungen für die UMA, nach §
65 Vgl. Anlage 25: Wiesner in Verein für Kommunalwissenschaften (Hrsg.): Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt oder den Gesetzgeber?, S.11ff. 66 Vgl. Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!, S.1ff; Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des ASD, S.2f, 5f. 67 Vgl. Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!, S.1ff; Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, S.231f; Münder/Trenczek, Kinder- und Jugendhilfe-recht, S.180f. 68 siehe Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP BaWü (Hrsg.): Muster Kooperationsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften und dem Sozia-len Dienst.
25
89 d Abs. 1 SGB VIII. Der Anspruch muss innerhalb eines Monats nach
Einreise gegenüber dem überörtlichen Kostenträger (Land) geltend ge-
macht werden (§ 89 d Abs. 1 SGB VIII).69
6 Empirisches Arbeiten: die schriftliche Umfrage und das
Experteninterview
Durch die aktuelle Situation der Flüchtlingskrise, der steigenden Anzahl der
UMA in Deutschland, und die neuen gesetzlichen Regelungen, melden viele
Jugendämter „Land unter“. Nicht nur die steigenden Fallzahlen der UMA
sind ein Konfliktpotential. Auch die spezifischen Anforderungen, die die
UMA stellen und benötigen, treiben so manches Jugendamt an Grenzen.
Asyl- und Ausländerrecht, Dolmetscher, Therapieangebote, Unterbrin-
gungsmöglichkeiten, Schulbildung und Integration sind nur wenige Prob-
leme, denen sich ein Vormund eines UMA täglich stellen muss.70
Es stellen sich nun folgende Forschungsfragen:71
- Wie haben sich die Jugendämter und die Amtsvormünder auf die neuen
Anforderungen durch die UMA eingestellt?
- Wie haben sie ihre Kapazitäten und ihre Arbeitsweisen angepasst?
- Mit welchen Problemen werden die Jugendämter noch heute konfron-
tiert?
- Was für eine Rolle kommt der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft in
dieser heutigen Situation zu und wie wird sie von den Jugendämtern
eingeschätzt?
Diese Fragestellungen sollen nun mit Hilfe einer Umfrage, durchgeführt in
den Jugendämtern in Baden-Württemberg, gestellt und beantwortet wer-
den, um aktuelle Problemstellungen zu erfassen, Grenzen zu erkennen und
69 Vgl. Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.28f. 70 Vgl. Peucker/Seckinger in JAmt 2015, Flüchtlingskinder in Deutschland – Herausforde-rungen für die Kinder- und Jugendhilfe, S.127ff. 71 Vgl. Jacob u. a., Umfrage, S.63.
26
Entwicklungspotentiale aufzudecken. Des Weiteren sollen Experteninter-
views, welche mit Amtsvormündern des Landkreises Alb-Donau-Kreis
durchgeführt werden dazu dienen, die Aussagen der Jugendämter in der
Umfrage zu stützen oder zu reglementieren. Sie sollen einen tieferen Ein-
blick in die abgefragten Themengebiete geben und die Aussagen der Um-
frage mit Erfahrungen aufwerten.
6.1 Eine repräsentative Umfrage gestalten
Der Fragebogen für die Befragung aller Jugendämter in Baden-Württem-
berg, wurde unter Beachtung der Fachliteratur zusammengestellt. Im Vor-
feld wurden in der Praxis, im Jugendamt des Landkreises Alb-Donau-Kreis,
Informationen gesammelt, Konflikte aufgegriffen und Arbeitssituationen der
Vormünder beobachtet. Auch durch Absprachen mit Kollegen oder Brainst-
orming in einer Besprechung mit dem Fachdienst Vormundschaften, Pflegs-
chaften und Beistandschaften im Landratsamt Alb-Donau-Kreis, konnten
weitere Problematiken, Regelungen oder Entwicklungspotentiale aufge-
deckt werden. Nachdem die Fragenbereiche und Themen der Umfrage fest-
standen, wurden Fragen ausformuliert, welche die gewünschten Daten ab-
fragen sollten. Dabei wurden unterschiedliche Frageformen verwendet, die
mit unterschiedlichen Messniveaus das gewünschte Merkmal erfragen.
Verwendet wurden nominale Messniveaus, ordinale Fragen, Polaritätspro-
file und auch offene Fragen.72 Die Fragen wurden in logische Frageblöcke
untergliedert, um die Übersichtlichkeit des Fragebogens zu gewährleisten.73
Zusätzlich mussten Hypothesen aufgestellt werden die es zu bejahen galt,
um die Validität, also die Gültigkeit des Messinstrumentes, sicherzustel-
len.74
Nachdem der Fragebogen entworfen wurde, wurde ein Pretest durchge-
führt. Im frühen Stadium der Fragebogenerstellung wurden die Fragen mit
Hilfe der Fachdienstleitung optimiert und anschließend durch eine Fokus-
Gruppensitzung, bei denen weitere Amtsvormünder des Landkreises Alb-
72 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.163ff; Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.71. 73 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.182ff. 74 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.41f; Häder, Empirische Sozialforschung, S.39.
27
Donau-Kreises teilnahmen, überarbeitet. Die Amtsvormünder waren bei der
Fragebogenentwicklung nicht involviert, sodass eine distanzierte Sicht zu
dem Fragebogen gewährleistet werden konnte. Der Fragebogen wurde von
jedem Einzelnen ausgefüllt, danach in der Gruppe gemeinsam durchgegan-
gen und diskutiert. Durch den Pretest wurde die Verständlichkeit der Fragen
überprüft, Verständnisvarianzen ermittelt, die Übersichtlichkeit und logische
Abfolge des Fragebogens überprüft sowie Schwierigkeiten bei der Beant-
wortung aufgedeckt und die theoretische Aussagekraft des Fragebogens
und seiner Fragen final überprüft.75
Die Umfrage wurde als Onlineumfrage, welches als schriftliches Befra-
gungsinstrument gilt, durchgeführt und mit Hilfe des Verteilers des Landes-
jugendamtes Baden-Württemberg verteilt.76 Die Auswahl der Teilnehmer ist
demnach eine bewusste Auswahl, bei der die Definition der Grundgesamt-
heit feststeht.77 Diese Auswahl wurde theoretisch begründet, da die aktuelle
Situation in Baden-Württemberg beleuchtet werden soll, unterstützt durch
eine explizite Betrachtung des Landkreises Alb-Donau-Kreis und des Land-
kreises Biberach.78
Durch die Wahl dieses Befragungsinstrumentes konnten viele Vorteile ge-
nutzt werden. Zum einen ist diese Lösung sehr kostengünstig, ermöglicht
eine schnelle Durchführung, man kann durch Nutzung der technischen
Hilfsmittel Daten schnell filtern und darstellen, es bestehen keine Intervie-
weffekte und das personalisierte Anschreiben über einen Verteiler gewährt
Zugang zu den Teilnehmern.79
Ein Nachteil der schriftlichen Befragung ist die geringe Rücklaufquote. Im
Schnitt beträgt die Rücklaufquote bei schriftlichen Befragungen gegenwär-
tig 10% bis 60 %.80 Diese Quote konnte mit soliden 70% übertroffen werden
75 Vgl. Häder, Empirische Sozialforschung, S.385ff; Mayer, Interview und schriftliche Be-fragung, S.98. 76 Vgl. Häder, Empirische Sozialforschung, S.188f; Jacob u.a., Umfrage, S.112; Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.98. 77 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.89, 96. 78 Die Situation in den Landreisen Biberach und dem Alb-Donau-Kreis sollen im Kapitel 8 zur Visualisierung näher betrachtet werden. 79 Vgl. Jacob u.a., Umfrage S.116ff; Häder, Empirische Sozialforschung, S.188f. 80 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.112.
28
und führt dazu, dass die Umfrage an Antwortsicherheit gewinnt. Ein weiterer
Nachteil ist die Abwesenheit des Interviewers in der Fragesituation oder
auch die Gefahr des Halo-Effekts. Der Halo-Effekt wirkt sich aus, wenn die
Konstruktion des Fragebogens auf einen Blick ersichtlich ist, und die Ant-
worten der Fragen somit aufeinander abgestimmt werden können. Da bei
der Onlineumfrage jedoch Frage für Frage beantwortet wird, kann diesem
Nachteil zumindest entgegengewirkt werden. Auch die Mehrfachteilnahme
konnte mit Hilfe der Software verhindert werden, wodurch der Teilnehmer
nach seiner Teilnahme für die Umfrage gesperrt wurde.81
6.2 Das Experteninterview
Die Experteninterviews wurden mit Amtsvormündern des Landratsamtes
Alb-Donau-Kreis, mit Hilfe eines Leitfadeninterviews durchgeführt. Dabei
wurden gezielt Informationen abgefragt, die auch in der Umfrage in den Ju-
gendämtern abgefragt wurden. Mit Hilfe von offenen Fragen, die im Vorfeld
durch einen Leitfaden festgelegt werden, laden diese den Experten ein, die
Fragen frei und offen zu beantworten. Dabei kann bei dem halbstandardi-
sierten Interview auf interessante Aspekte des Gesagten eingegangen und
nachgefragt werden, man muss sich nicht streng an den Leitfaden halten.
Dieser dient nur zur Strukturierung und Leitlinie der Forschungsfrage.82 Die
Funktion des Experten wird daher begründet, dass die zu interviewende
Person ein Repräsentant einer bestimmten Gruppe ist, die über den ge-
wünschten Wirklichkeitsausschnitt befragt werden soll. In diesem Wirklich-
keitsausschnitt ist der befragte Experte sachkundig und verfügt über Spezi-
alwissen.83 Die Amtsvormünder des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis sind
in Sachen Vormundschaften für UMA in dieser Hinsicht Experten, da sie
selbst UMA-Vormundschaften führen und sich damit in diesem Fachgebiet
der Amtsvormundschaft beruflich auseinandergesetzt haben.
81 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.100. 82 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.37; Gläser/Laudel, Experteninter-views und qualitative Inhaltsanalyse, S.131. 83 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.38; Bogner/Litting/Menz, Interviews mit Experten, S.9ff; Gläser/Laudel, Experteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.117ff.
29
Die Experteninterviews sind eine qualitative Erhebungsmethode, bei der die
Repräsentativität nicht durch die Untersuchung der Grundgesamtheit er-
langt wird, wie bei der quantitativen Erhebungsmethode (Umfrage in den
Jugendämtern), sondern durch die Gewinnung von Erkenntnissen zu den
untersuchten Fällen. Diese Erkenntnisse sollen dann auch verallgemeinert
Anwendung finden können. Ob dies der Fall ist, und somit eine Repräsen-
tativität vorliegt, muss mit Argumenten dargelegt werden, dass die gewon-
nenen Erkenntnisse auch auf andere Fälle Anwendung finden können.84
Ziel der Interviews war es, die erhobenen Informationen der quantitativen
Datenerhebung der Umfrage durch Expertenmeinungen zu stützen oder
auch abzuschwächen, wenn Interpretationsfehler der Fragestellungen ver-
mutet werden. Diese Forschungsfrage wurde in einem Leitfaden zu den In-
terviews verarbeitet.85 Wie bei der Umfrage auch, wurde dieser dann mit
Hilfe eines Pretests hinsichtlich seiner Verständlichkeit und Schlüssigkeit
überprüft. Dies erfolgte, indem der Leitfaden mit den enthaltenden Fragen
mit der Sachgebietsleitung der Jugendhilfe durchgegangen- und überarbei-
tet wurde.86 Die Durchführung erfolgte anonym, die Erlaubnis zur Aufnahme
des Gesprächs für eine spätere Transkription, wurde im Vorfeld bei den In-
terviewpartnern eingeholt.
Bei der Auswertung der Interviews galt es dann, das „Überindividuell-Ge-
meinsame herauszuarbeiten“.87 Dies erfolgte mittels der qualitativen In-
haltsanalyse. Dabei werden die verschriftlichten Interviews auf Grund eines
vorher festgelegten Suchrasters hin untersucht und Daten und Informatio-
nen extrahiert. Diese wiederum können in bestimmte Kategorien unterglie-
dert werden, sodass eine gewisse Struktur entsteht. Diese Kategorien kön-
nen dann analysiert und interpretiert werden.88
84 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.38f, 41. 85 Vgl. Anlage 48: Leitfaden zu den Experteninterviews im LRA ADK; Gläser/Laudel, Ex-perteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.115. 86 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.45f. 87 Meuser/Nagel, Experteninterviews – vielfach erprobt, wenig bedacht, zitiert bei: Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.47. 88 Vgl. Gläser/Laudel, Experteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.197ff; Bog-ner/Littig/Menz, Interviews mit Experten, S.72ff.
30
7 Die Grenzen der Amtsvormundschaft
„Für jeden einzelnen ist das jetzt hier eine neue Herausforderung zu den
normalen Vormundschaften“89
„… uns Vormünder, uns Amtsvormünder, ist es gar nicht möglich, so ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen…“90
„Großen Nachholbedarf sehe ich in der Integration an sich.“91
Diese Zitate aus den empirisch erhobenen Daten geben bereits Hinweise
auf derzeitige Problematiken in der Amtsvormundschaft. Diese sollen mit
Hilfe der Umfrage und den Experteninterviews aufgedeckt und bewertet
werden. Sie dienen später auch dazu, diese mit den Vorzügen und Nach-
teilen der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft abzuwägen.
7.1 Problemlokalisierung in den Jugendämtern
Der Fragebogen weist eine gewisse Struktur auf. Neben den derzeitigen
Vormundschaftszahlen für UMA und die Vormundschaftsarten wurde auch
abgefragt, in welchen Land- und Stadtkreisen ehrenamtliche Einzelvormün-
der bestellt sind und in welcher Form dies geschieht. So kann die aktuelle
Situation im vorliegenden Land- oder Stadtkreis erfasst und erkannt wer-
den, welche Bemühungen um eine Nutzung des ehrenamtlichen Potentials
bereits stattgefunden hat. Daneben wurden die aktuellen Organisations-
strukturen der Jugendämter abgefragt und die Fortbildungsmaßnahmen so-
wie die Personalsituation dargestellt. Durch die Beleuchtung der Organisa-
tions- und Personalstruktur werden Maßnahmen und Reaktionen auf die
steigende UMA-Zahl deutlich. Des Weiteren wird der Beziehungsaspekt der
Amtsvormünder zu Ihren Mündeln näher beleuchtet und hinterfragt. Beson-
dere Aufmerksam erhält der gesetzlich vorgeschriebene monatliche Kon-
takt (§ 1793 BGB) der Vormünder zu ihren Mündeln. Ein weiterer Gliede-
rungspunkt war die Kommunikation und der Umgang der Amtsvormünder
89 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.3. 90 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.5. 91 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24.
31
mit den UMA. Hier sollten eventuelle Komplikationen, wie die Sprachbarri-
eren oder die Beschulungssituation, deutlich gemacht werden. Ein weiterer
wichtiger Bestandteil der Umfrage war die Klärung der Zukunftsperspekti-
ven der UMA mit dem derzeitigen Hilfesystem des SGB VIII. Mit Hilfe der
Meinungsabfrage wurde hier die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen
hinterfragt und abschließend mit einer offenen Frage die Äußerung zu wei-
teren Möglichkeiten, Potentialen aber auch Kritik hinsichtlich der Amtsvor-
mundschaft sowie auch der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft möglich
gemacht.92
7.1.1 UMA-Zahlen
Es galt zu ermitteln, welchen Anteil die UMA-Fälle an den gesamten Vor-
mundschaften innehatten, und wie diese im Landkreis verteilt sind.
Zum Zeitpunkt der Datenerhebung (22. Juli – 05. August 2016) führt jedes
Jugendamt im Durchschnitt 209 Vormundschaften, dafür 117 Vormund-
schaften für UMA. Das bedeutet, dass ca. 56% der geführten Vormund-
schaften, UMA-Vormundschaften sind.
Es gibt aber auch Umfrageteilnehmer die angeben, 87-100% UMA-Vor-
mundschaften zu führen.93 Die UMA-Zahlen machen somit einen Großteil
der Vormundschaften in den Jugendämtern aus, in manchen Jugendämtern
zeigt sich sogar eine überdurchschnittliche Fallbelastung durch die UMA.94
Alle Befragten (100%), die den Fragebogen ausfüllten geben an, Amtsvor-
mundschaften für UMA zu führen. Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft
wurde in neun Land- und Stadtkreisen eingerichtet und macht in Summe
29% der Teilnehmer aus. 18 Land- und Stadtkreise geben an, die Vormund-
schaft an Verwandte des Mündels abgegeben zu haben, das entspricht
58,1% der Teilnehmer.
Die geringste Anzahl erhält die Berufsvormundschaft mit einem Stadt- oder
Landkreis (3,2%), Vereinsvormundschaften sind unter den Teilnehmern der
92 Vgl. Anlage 28: Fragebogen zu der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württem-berg. 93 Vgl. Anlage 30: Datentabelle zu Frage 1 und 2. 94 Vgl. Anlage 60: KVJS (Hrsg.): UMA Zahlen zum 01.07.2016 Verteilung Ba-Wü.
32
Umfrage nicht eingerichtet worden.95 Durch diese Zahlen lässt sich erken-
nen, dass viele Familiengerichte die Verwandten der Mündel zur Führung
der Vormundschaft benennen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Betrach-
tung des Kindeswohls. Die Intension beim Verbleib bei Verwandten ist, dass
die Kinder und Jugendlichen mit Fluchterfahrungen in ihrer gewohnten Um-
gebung, bei vertrauten Personen bleiben sollen, um sie nicht noch zusätz-
lich durch den fremden Einfluss zu belasten. Problematisch ist hier, dass
die Minderjährigen dann meist bei den Verwandten in den Gemeinschafts-
unterkünften untergebracht werden, so lange diese noch keine eigene Woh-
nung beziehen können.96
Neben den Vormundschaftsarten wurden auch die Unterbringungsmöglich-
keiten der UMA untersucht. Dabei sollten die angegebenen Unterbrin-
gungsmöglichkeiten in eine absteigende Reihenfolge gebracht werden. So
kann man die Tendenzen der bevorzugten Unterbringungsformen der Ju-
gendämter erkennen. Die häufigste Unterbringungsform ist dabei die Heim-
unterbringung, gefolgt vom betreuten Jugendwohnen. Anschließend kommt
die Unterbringung in Pflege- und Gastfamilien und in Pensionen. Das Feld
„Sonstiges“ wurde an letzter Stelle genannt. Diese Reihenfolge der ver-
schiedenen Unterbringungsmöglichkeiten ist relativ eindeutig abgegeben
worden. Nur zwei der Jugendämter gaben an, UMA bevorzugt in Pensionen
unterzubringen, welche die restlichen Teilnehmer erst als zweitletzte Mög-
lichkeit nutzen.97 Bei der Unterbringung in Pensionen werden bevorzugt
UMA untergebracht, die Ihre Alltagssituationen bereits selbständig bestrei-
ten können und ein intensives Bestreben nach Eigenständigkeit aufweisen.
Die meist genutzte Unterbringungsform der Heimunterbringung zeigt genau
das Gegenteil. Die UMA werden in Heimen untergebracht, wo meist eine
Rund-um-die-Uhr-Betreuung vorherrscht. UMA müssen hier in Deutschland
ihren Alltag in einer fremden Kultur bewältigen. Tätigkeiten, wie Kochen,
Einkaufen, Aufräumen und Putzen, das Einhalten von Regelungen sind
95 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 3. 96 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.6. 97 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 4.
33
nicht bei allen Kindern und Jugendlichen vorhanden und müssen erlernt
werden.98 Auch kulturelle und sprachliche Diversitäten können eine Heraus-
forderung für die UMA darstellen. Jedoch hat die heterogene Gruppe, ge-
bildet durch unterschiedliche Nationalitäten, auch Vorteile, da diese den
Spracherwerb, die Begegnung und die Integration besser fördern können,
als homogene Gruppen.99 Schlussendlich kommt es auf die individuelle
Person an, die untergebracht werden soll. Es ist somit eine auf die Persön-
lichkeit des UMA passende Unterbringungsform auszuwählen.100
7.1.2 Organisationsstrukturen der Jugendämter
Die Umfrage sollte die aktuellen Organisationsstrukturen in den Jugendäm-
tern in Baden-Württemberg erfragen, um somit Rückschlüsse auf die Ar-
beitsweisen und Anpassungen an sich stets verändernde Anforderungen
an die Amtsvormundschaft zu ziehen. Dabei beantworteten 48,3% der 29
antwortgebenden Teilnehmer, dass die Vormundschaften durch speziali-
sierte Arbeitsplätze organisiert wurden, 24,1% halten Mischarbeitsplätze
vor, bei denen Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften
durch einen Sachbearbeiter bearbeitet werden. Des Weiteren haben sich
noch weitere Formen gebildet, angepasst an die neue UMA-Situation.
27,6% geben an, andere Arbeitsformen gebildet zu haben. Dabei wurde er-
läutert, dass spezialisierte sowie auch Mischarbeitsplätze in einem Amt vor-
herrschen. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, bei denen sich einzelne
Sachbearbeiter auf die UMA-Fälle spezialisiert haben, sodass neben
Mischarbeitsplätzen spezialisierte Arbeitsplätze vorherrschen, die nur die
Vormundschaften für UMA bearbeiten.101 Diese Entwicklung, bestätigt auch
ein Amtsvormund, der im Rahmen eines Experteninterviews zu diesem
98 Vgl. Anlage 7: Breithäcker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe, S.11. 99 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.3. 100 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.3. 101 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 8.
34
Thema befragt wurde.102 Es kann also bestätigt werden, dass die steigen-
den UMA-Zahlen Auswirkungen auf die Organisation der Arbeitsplätze in
den Jugendämtern haben. Vorteile der Spezialisierung sind die Möglichkeit
zur Vertiefung des Fachwissens und der Wegfall der breiten Masse an Ge-
setzeskenntnissen.103 Des Weiteren seien nach Aussagen des zweiten
Amtsvormundes, welcher im Rahmen des Experteninterviews befragt
wurde, keine Erfahrungswerte zum Umgang mit den UMA vorhanden. Jeder
Fall sei anders gelagert. Jeder Amtsvormund muss sich also in die neue
Rechtsmaterie einarbeiten. Wenn das nur einzelne Amtsvormünder ma-
chen würden, die auf die UMA-Vormundschaften spezialisiert seien, würde
das Arbeitsaufwand für die Amtsvormünder einsparen.104 Doch die Spezia-
lisierung kann auch Nachteile mit sich ziehen. Ist das Jugendamt nur sehr
klein, kann es bei Vertretungsfällen, wie Urlaub oder Krankheit, schnell zu
Ausfällen kommen, da durch die Spezialisierung keine Vertretung gewähr-
leistet werden kann. Auch die abwechslungsreichen Tätigkeitsfelder wer-
den von den Mitarbeitern, wie der dritte Amtsvormund in seinem Interview
erwähnt, geschätzt. Somit kann die Mitarbeitermotivation gefördert wer-
den.105 Ebenfalls werden durch die Spezialisierung auch weniger Fach-
kenntnisse gefordert, was dazu führt, dass die Stellenbewertung niederer
ausfällt, als bei Mischarbeitsplätzen. Durch die Herabsetzung der Stellen-
bewertung wird indes auch die Fluktuation auf diesen Stellen begünstigt.106
Nicht nur die Spezialisierung spielt eine Rolle in den sich wandelnden An-
forderungen der Vormundschaft. Auch die durch die Ausbildung erworbe-
nen akademischen Grade sind von Bedeutung. Dabei wurde in einer reprä-
sentativen Umfrage der Untersuchung „Formelle und informelle Verfahren
zur Sicherung des Kindeswohls zwischen Jugendhilfe und Justiz“ von Jo-
hannes Münder, Barbara Mutke und Reinhold Schone deutlich, dass fast
102 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.2. 103 Vgl. Anlage 33. Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.2; Joos in Jamt 2014, Umsetzung des neuen Vormundschaftsrechts in der Praxis, S.6f. 104 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2f. 105 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.2. 106 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.2016 mit Frau Hader, S.1.
35
ausschließlich Vormünder mit verwaltungsrechtlichem Studium oder gleich-
wertigen Aus- und Weiterbildungen Vormundschaften führen.107 Die andere
Alternative dazu wäre es, pädagogisch ausgebildete Fachkräfte für die Vor-
mundschaft einzusetzen. In der eigenen Umfrage wurde deutlich, dass ver-
waltungsrechtliche, pädagogische sowie auch weitere Professionen in der
Amtsvormundschaft vertreten sind. Es zeichnet sich ab, dass auch pädago-
gische Fertigkeiten und Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung eines Vor-
mundes relevant sind. Die Verteilung der absolvierten Studiengänge der
Amtsvormünder liegt dabei bei 53% für das verwaltungsrechtliche Studium,
und 39% für das sozialpädagogische Studium. 7% der Amtsvormünder ha-
ben einen anderen Ausbildungs- oder Studienweg bestritten und haben
eine andere Profession erlernt.108 Auch bei der Frage nach den Themen der
Fortbildungen und Tagungen der Amtsvormünder spielt der pädagogische
Aspekt eine große Rolle. 41,4% der antwortenden Teilnehmer gaben an,
Fortbildungen und Tagungen in diesem Themenbereich zu besuchen.
Überwiegend wird hier aber das Vormundschaftsrecht mit 96,6% und das
Asyl- und Ausländerrecht mit 89,7% der Teilnehmer besucht. Hier wird deut-
lich, wie stark die UMA-Fälle und das dazugehörige Asyl- und Ausländer-
recht die Amtsvormundschaft fordern. Fast alle Jugendämter zeigen hier
einen Fortbildungsbedarf an. Des Weiteren werden noch Fortbildungen und
Tagungen im Verwaltungsrecht (24,1%) besucht. Unter Sonstigen Fortbil-
dungen (20,7%) gaben die Teilnehmer an, weitere Themenfelder zu ge-
sundheitlichen Themen wie Sucht, ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyper-
aktivitäts-Störung) und FAS (Fetales Alkoholsyndrom), sowie zum Verfah-
rensrecht (FamFG), Systematischen Lösungsansätzen, Haftungsproble-
men, der Arbeit mit dem Familiengericht, zu besuchen. Interessant sind hier
auch die Angaben zum Besuch von Fortbildungen zum Thema Kommuni-
kation, interkultureller Kompetenz sowie Psychologie und Psychiatrie.
Diese Themen lassen vermuten, dass hier ein Bedarf an diesen Kompeten-
107 Vgl. Münder u.a. 2000 zitiert bei: Oelerich/Wunsch in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Amtsvormundschaft in Deutschland, S.107ff. 108 Vgl. Anlage 37: Datentabelle zu Frage 9.
36
zen für die Amtsvormünder besteht, die zum Teil auch durch die UMA aus-
gelöst wurden. Somit zeigen sich hier deutlich die sich wandelnden Anfor-
derungen an die Amtsvormünder, durch die differenzierte Fallgestaltung der
UMA.109
7.1.3 Personalengpässe und Personalfluktuation
Aufgrund der erhobenen Daten soll festgestellt werden, ob durch die hohe
Fallbelastung durch UMA, Personalengpässe in den Jugendämtern entste-
hen. Ebenfalls soll das Durchschnittsalter der Mitarbeiter in der öffentlichen
Verwaltung als zentrales Problem Berücksichtigung finden.
27 der insgesamt 31 Teilnehmer der Umfrage bejahen eine Personalaufsto-
ckung im Bereich der Amtsvormundschaften seit Anfang des Jahres
2015.110 Im Durschnitt erhöhten die Jugendämter ihre Mitarbeiterkapazität
um 2,43 Vollzeitstellen.111 Alle beantwortenden Teilnehmer der Umfrage
geben an, die Stellen aufgrund der steigenden UMA-Zahlen erhöhen zu
müssen. Zusätzlich zu den UMA meinen 22,2% der antwortenden Jugend-
ämter, dass die Fallbearbeitung aufwendiger geworden ist und somit eine
Stellenerhöhung benötigt wurde. Ebenfalls wurden Gründe, wie sonstige
Zunahmen an Vormundschaften (14,8%), lange Fahrtzeiten zu den Außen-
kontakten (Mündelkontakte und Anhörungen beim Bundesministerium für
Migration und Flüchtlinge (BAMF)) und Organisationsuntersuchungen an-
gegeben, die eine erhöhte Mitarbeiterkapazität erforderten.112 Nachdem der
Gesetzgeber den monatlichen Kontakt für den Amtsvormund gesetzlich vor-
geschrieben hat, hat sich die Situation für viele Mündel und auch für die
Amtsvormünder verändert. Der regelmäßige Kontakt bedeutet für die Vor-
münder einen Mehraufwand. Die Umfrage von Münder/Mutke/Schone, die
die Situation noch vor der Gesetzesänderung angibt besagt, dass der Kon-
takt zu den Mündeln sehr unterschiedlich ausfallen würde. Je nach Bedarf
109 Vgl. Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.27f. 110 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 13. 111 Vgl. Anlage 38: Datentabelle zu Frage 12 und 13. 112 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 14.
37
ist der Kontakt häufiger oder seltener. Das kann auch bedeuten, dass ein
Mündel nur einmal im Jahr Kontakt zu seinem Vormund hat, oder auch gar
keine Kontakte zu Stande kommen.113 Hier werden nun die Auswirkungen
der Gesetzesänderung in § 1793 BGB, welcher den monatlichen Kontakt
des Vormunds mit seinem Mündel fordert, deutlich. Auch in den Experten-
interviews stellt sich heraus, dass der monatliche Kontakt eine Herausfor-
derung für die Amtsvormünder darstellt. Die UMA verschärfen diese Situa-
tion durch ihre besonderen Bedürfnisse noch zusätzlich. Die zeitaufwändi-
gen Mündelkontakte, gerade auch zum Anhörungstermin beim BAMF (Ta-
gesreise) kommen erst durch das neue Mündelprofil der UMA zustande.
Auch die Sprachbarriere ist ein weiteres Aufwandshindernis, da in vielen
Fällen ein Dolmetscher benötigt wird. Dieses Zusammenspiel macht die
Mündelkontakte sehr aufwendig und zeitintensiv.114
59,9% der Amtsvormünder der antwortgebenden Jugendämter in der Um-
frage geben an, erst bis zu vier Jahren als Amtsvormund tätig zu sein. Im-
merhin 24,0% sind fünf bis neun Jahre als Vormund tätig, Mitarbeiter mit
einer Berufserfahrung von zehn bis 14 Jahren (6,5%) und mehr als 14 Jah-
ren (9,7%) sind nur noch wenig vertreten.115 Wenn man die nächste Frage
des Fragebogens betrachtet wird deutlich warum. Vormundschaften wer-
den in 66,7% von den 27 teilnehmenden Jugendämtern durch das Aus-
scheiden eines Kollegen begründet. Das Ausscheiden kann dabei altersbe-
dingt aber auch krankheitsbedingt sein.116 Die öffentliche Verwaltung ist in
den letzten Jahren stark gealtert und hat ein Durchschnittsalter von 44,7
Jahren zu verzeichnen. In den nächsten Jahren werden viele erfahrene
Fachkräfte durch Eintritt in den Ruhestand nicht mehr verfügbar sein, kom-
petente Neueinstellungen müssen die fehlenden Fachkräfte ersetzen.117
113 Münder u.a. zitiert bei Hansbauer in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Vormundschaft in Deutschland, S.74ff. 114 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3. 115 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 15. 116 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16. 117Vgl. Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen Dienst ist über 55 Jahre alt; Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte Personalpoli-tik in der öffentlichen Verwaltung, S.27.
38
Die Überalterung macht sich also auch hier in den Jugendämtern bemerk-
bar und fordert erste Handlungsmaßnahmen gegen den Fachkräftemangel,
sodann der Wegfall der Kollegen durch den Renteneintritt begründet ist.
7.1.4 Beziehung und monatlicher Kontakt
Durch die erhobenen Daten soll herausgefunden werden, ob wechselnde
Vormünder eine Auswirkung auf die Beziehungsebene zwischen Vormund
und Mündel, im Speziellen zu UMA haben. Ebenfalls sollen die Gründe der
Wechsel und der Kontakt des Amtsvormunds zu seinen Mündeln bewertet
werden.
Um einen positiven Beziehungsaufbau gewährleisten zu können ist Konti-
nuität der Vormundschaft sehr wichtig. Doch kommt es dennoch vor, dass
Wechsel der Vormünder vorgenommen werden müssen. 66,7% der 27 be-
antwortenden Teilnehmer gaben in der Umfrage an, dass der Vormunds-
wechsel auf das Ausscheiden eines Kollegen zurückzuführen ist. 55,6% der
Wechsel werden auf Grund von Neueinstellungen getätigt. Diese beiden
Gründe bedingen sich gegenseitig, ein Wechsel der Vormundschaft durch
wechselndes Personal ist nicht zu umgehen. Des Weiteren wird noch der
Ausfall von Kollegen mit 25,9% angegeben. Positiv ist, dass 22,2% der
Wechsel auf Grund von Einsetzen eines Ehrenamtlichen Vormunds zu be-
gründen ist, weitere Gründe sind der Umzug des Mündels in ein anderes
Bundesland oder ein Wechsel der Einrichtungen. In 14,8% der Angaben
werden keine Wechsel vorgenommen. Ein kleiner Prozentsatz von 7,4%
gibt den Grund der Spezialisierung der Vormünder auf ein bestimmtes
Rechtsgebiet als Grund des Vormundwechsels an. Dies deckt sich mit der
Angabe, dass sich Amtsvormünder in manchen Jugendämtern soweit spe-
zialisieren, dass sie nur noch UMA-Fälle übernehmen (siehe Kap. 7.1.2 Or-
ganisationsstrukturen der Jugendämter).118 Anhand der Auswertung der
Umfrage lässt sich erkennen, dass die Jugendämter bemüht sind, Wechsel
in der Vormundschaft zu vermeiden, um vor allem den Beziehungsaufbau
118 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16.
39
und das Vertrauensverhältnis zwischen Vormund und seinem Mündel nicht
zu stören.
Darüber hinaus wurde in der Umfrage abgefragt, ob der monatliche Kontakt
der Amtsvormünder zu den UMA ausreichend ist, um die Aufgaben eines
Vormunds zu gewährleisten. Mit deutlichen 70,4% entscheiden sich die Ju-
gendämter dazu, dass der monatliche Kontakt zu den Mündeln bei den
meisten UMA ausreicht. Dennoch sind 22,2% der Meinung, dass der mo-
natliche Kontakt nur bei wenigen ausreicht. Mit 22,2% fällt diese Aussage
erkennbar ins Gewicht. Im Rahmen der Experteninterviews wurden die
Amtsvormünder des Alb-Donau-Kreises zu dieser Thematik befragt. Zwei
der Vormünder geben an, dass der monatliche Kontakt in der Regel aus-
reicht, da viele UMA in Einrichtungen und Heimen untergebracht sind, bei
denen eine hohe Betreuungszeit gewährleistet wird. Die Betreuer der Ein-
richtungen können einen wichtigen Teil des Bezugs zu den jungen Men-
schen sicherstellen und Alltagssituationen übernehmen. Bei akuten Fällen,
bei denen der Vormund benötigt wird, wird dieser dann umgehend hinzuge-
zogen.119 Der dritte Interviewpartner, im Rahmen des Experteninterviews,
ist der Ansicht, dass der monatliche Kontakt ausreicht, um die wichtigen
Dinge, wie das Leisten von Unterschriften oder das Klären von Fragen zu
erledigen. Zeit für einen Besuch, der zum reinen Beziehungsaufbau zwi-
schen Vormund und Mündel dient, ist bei den monatlichen Treffen nicht mit
abgedeckt.120
Des Weiteren wurden die Experten im Rahmen des Interviews befragt, wie
sie denn selbst ihre Beziehung zu den UMA-Mündeln beschreiben würden,
und ob sie sich als wichtige Bezugsperson der UMA sehen. Sie sehen sich
als wichtige Bezugsperson für das Mündel, nicht nur auf UMA bezogen,
sondern auf alle Mündel. Die Kinder und Jugendlichen wissen, dass der
Vormund wichtige Entscheidungen trifft, da er der gesetzliche Vertreter ist.
Er ist bei allen wichtigen Gesprächen dabei und gilt als zuverlässige Kon-
119 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3f; Anlage 34: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4. 120 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3f.
40
taktperson bei Problemen. Da UMA meist in Einrichtungen oder bei Pflege-
familien untergebracht sind, ist aber die Hauptbezugsperson nach Angaben
der Amtsvormünder stets der Bezugsbetreuer in der Einrichtung oder
selbstredend die Pflegeeltern.121
7.1.5 Kommunikation und Umgang
Im Folgenden soll nun der Aspekt der Kommunikation und des Umgangs
zwischen dem Vormund und dem Mündel näher betrachtet werden. Es soll
herausgefunden werden, ob die Sprachbarriere die Amtsvormünder in ihrer
Aufgabenerfüllung und der Aufdeckung von Problemen des Kinds oder Ju-
gendlichen einschränken oder behindern. 55,6% der 27 beantwortenden
Teilnehmer der Umfrage geben an, dass durch die verminderten Sprach-
kenntnisse der UMA meistens Schwierigkeiten entstehen und die Arbeit des
Vormundes erschweren. 37,0% geben an, dass die Aufgabenbewältigung
des Vormunds durch die Sprachbarriere immer erschwert ist. Nur 7,4% ge-
ben an, dass die schwierige Kommunikation selten an der Aufgabenerledi-
gung hindert. In den meisten Fällen, vor allem in der Anfangszeit, muss für
die Mündeltermine stets ein Dolmetscher zu den Gesprächen hinzugezo-
gen werden, da sonst eine Verständigung nicht möglich ist. Auch die Inter-
viewpartner sprechen dieses Problem an und empfinden dieses als eine
starke Einschränkung. „…Dann ist das so, dass am Anfang ohne Dolmet-
scher gar nichts geht, das ist natürlich auch ein Aufwand, auch ein Kosten-
aufwand…“122 Ebenso nehmen die Organisation und die Durchführung der
Gespräche viel mehr Zeit in Anspruch.123 Auch in der Umfrage wurde be-
züglich der Dolmetscher gefragt, ob diese dann auch zu bestellen sind, oder
ob hier Probleme entstehen. Dabei sind 37,0% der Ansicht, dass immer ein
Dolmetscher bestellt werden kann, 48,2% sind der Meinung, dass meistens
Dolmetscher für die Gespräche mit den UMA zur Verfügung stehen. Und
14,8% geben an, dass selten ein Dolmetscher organisiert werden kann. Der
121 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.4f; Anlage 34: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4f; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Exper-teninterview Nr.3, S.4f. 122 Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3. 123 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterviel Nr.3, S.3.
41
Großteil der antwortgebenden Teilnehmer sieht in der Organisation des Dol-
metschers also kein allzu großes Problem. Sind die Gespräche organisiert
muss überprüft werden, mit welcher Qualität die Gespräche abgewickelt
werden können. Denn Vormünder müssen auch sozialpädagogische Kom-
petenzen aufweisen, um mit Traumata oder Ängsten der Kinder und Ju-
gendlichen umgehen zu können.124 Die Frage hierzu war, ob die traumati-
schen Erlebnisse der UMA erkannt und nötige Behandlungen veranlasst
werden können. Dabei geben 48,2% der Teilnehmer an, dass die traumati-
schen Erlebnisse meistens erkannt werden, ein großer Teil mit 44,4% ist
der Meinung, dass nur selten die Probleme und Traumata des Kindes oder
des Jugendlichen erkannt werden und darauf reagiert werden kann. Nur
7,4% geben an, dass die traumatischen Erlebnisse immer erkannt werden.
Die Fähigkeit, traumatischen Belastungen bei den UMA zu erkennen, ist
besonders wichtig. Dies wird auch deutlich bei der regen Teilnahme an Fort-
bildungen und Tagungen mit sozialpädagogischen, psychologischen und
gesundheitlichen Thematiken, wie bereits oben erläutert.125
7.1.6 Zukunftsperspektiven
Eine erfolgreiche Vormundschaft ist der erste Grundstein zu einem selb-
ständigen Leben der Mündel und auch für die UMA. Es soll herausgefunden
werden, ob die UMA ausreichend auf die Volljährigkeit und deren Folgen
vorbereitet werden und ob die UMA-spezifischen Besonderheiten Berück-
sichtigung in der Zukunftsgestaltung finden.
Mit der Volljährigkeit endet die Vormundschaft für die Mündel und auch für
die UMA. Das Erreichen der Volljährigkeit richtet sich dabei auf die Gesetz-
gebung des Heimatstaates des UMA. In den meisten Fällen endet diese
jedoch, wie in Deutschland auch, mit Vollendung des 18. Lebensjahres.126
124 Vgl. Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amts-vormundschaften -pflegschaften, S.7f; Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22. 125 Vgl. 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 10. 126 Vgl. DIJuf-Rechtsgutachten vom 20.02.2015 in JAmt, Zur Bedeutung des Alters des Mündels im Asylferfahrens-, Jugendhilfe- und Privatrecht; Pflichten des Vormunds bei über 18-Jährigen Mündeln, S.92ff.
42
Zuerst wurden die Maßnahmen zur Vorbereitung in den Jugendämtern ab-
gefragt. In den meisten Fällen wird in einem Gespräch mit dem Mündel,
dem Vormund und dem ASD die Perspektivklärung des Mündels und des-
sen mögliche Antragsstellungen besprochen (96,3%). Ebenso werden in
96,2% der antwortenden Teilnehmer die weiteren Schritte im Asylverfahren
geklärt und erklärt. Ein weiterer Aspekt, den die Jugendämter angeben, ist
die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. 19,2% geben an, die jun-
gen Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit durch einen Ehrenamtli-
chen weiter zu begleiten.127 Mit einer weiteren Frage sollte die Wirksamkeit
der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII abgefragt werden. Dabei
schätzen 84,6% der antwortenden Teilnehmer die Hilfen als positiv ein (2
Teilnehmer: +++, 10 Teilnehmer: ++, und weitere 10 Teilnehmer +). Mit 15,
4% schätzen vier Teilnehmer die Hilfen nach § 42 SGB VIII als nicht positiv
ein (2 Teilnehmer – und weitere 2 Teilnehmer - -).128 Diese Werte decken
sich auch mit der nächsten Frage, in denen 84,6% der Teilnehmer der Mei-
nung sind, dass die meisten jungen Menschen auch nach Erreichen der
Volljährigkeit noch Hilfe durch einen Dritten benötigen. 15,4% sind der An-
sicht, dass alle jungen Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit noch
Hilfe durch einen Dritten benötigen.129 Das bedeutet, dass sich die Jugend-
ämter ohne Ausnahme einig darüber sind, dass die Selbständigkeit nach
Beendigung der Vormundschaft noch nicht ausreichend hergestellt ist.
Grund dafür könnte das Alter der Jugendlichen sein, die nach Deutschland
fliehen. Dabei sind 71% der UMA im Jahre 2015 im Alter von 16-17 und
somit bald volljährig.130 Auf Grund der bevorstehenden Volljährigkeit haben
sie daher nur wenig Zeit mit Hilfe des Vormunds und den Betreuern oder
Pflegefamilien selbständig zu werden und eine gesicherte Lebenssituation
127 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 19. 128 Vgl. 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 20. 129 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 21. 130 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljährigkeit hinaus, S.5.
43
aufzubauen. Die neue Sprache, das Asylverfahren, Schulbildung, Trauma-
tisierung, ein Ausbildungsplatz und damit eine Integration in den Arbeits-
markt können nicht in einer solch kurzen Zeit erlernt und erarbeitet werden.
Aus diesen Gründen ist die weitere Betreuung und Hilfestellung ein Muss,
um die Jugendlichen hinreichend zu stabilisieren, sodass eine nachhaltige
Integration gewährleistet werden kann.131
Es kann also festgehalten werden, dass die Maßnahmen des Vormundes
in der Zeit bis zur Volljährigkeit in den meisten Fällen nicht ausreichen, den
UMA zu einem selbständigen Leben zu verhelfen. Sie brauchen auch noch
weiterhin externe Unterstützung. Diese kann durch verschiedene Maßnah-
men sichergestellt werden. Die wohl häufigste gewählte Maßnahme ist da-
bei die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Dabei kann der UMA
einen Antrag auf Weitergewährung der Jugendhilfe stellen. Diese Hilfe wird
gewährt, sodann diese für ihre Persönlichkeitsentwicklung notwendig ist
und zur eigenverantwortlichen Lebensführung beiträgt. Dieser Rechtsan-
spruch besteht bis zum 21. Lebensjahr, auch darüber hinaus ist eine weitere
Hilfegewährung in Einzelfällen möglich.132 Auch in der Umfrage wird dieses
Bild der weiteren Hilfebedürftigkeit bestätigt. Durchschnittlich 84% der UMA
bei den antwortgebenden Jugendämtern stellen einen Antrag auf Hilfen für
junge Volljährige.133
Die Integration und der davon abhängige sichere Aufenthaltsstatus für die
UMA kann am besten über das Erlernen der Sprache, des deutschen
Rechts- und Wertesystem und durch Erlangung eines Ausbildungsplatzes
erreicht werden. In der Umfrage geben 84,6% der 26 Teilnehmer an, dass
der Weg zur weiteren Schul- und Ausbildung nach der Volljährigkeit zumin-
dest meistens geebnet ist. Mit 15,4% sind jedoch auch einige Jugendämter
der Meinung, dass dieser Weg nur selten geebnet ist, um eine erfolgreiche
Integration auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten. An sich wird die Motiva-
131 Vgl. Anlage 45: Muntzinger in Süddeutsche Zeitung, Plötzlich erwachsen, S.1; Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick, S.29. 132 Vgl. Fendrich in Jugendhilfe aktuell 2015, Junge Volljährige in der Jugendhilfe, S.16. 133 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 22; Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22.
44
tion der jungen Flüchtlinge, die deutsche Sprache zu erlernen, einen Ab-
schluss zu machen und einen Ausbildungsplatz zu erhalten, als sehr hoch
dokumentiert.134 Auch der Amtsvormund im Experteninterview kann dies
durch eigene Beobachtung bestätigen. Im Vergleich zu Mündeln die hier in
Deutschland aufwachsen und die Schule und Zukunftsplanung eher eine
Last ist, ist „die Motivation … an sich eine ganz andere“135 bei den UMA.136
Auch hinsichtlich einer erfolgreichen Schul- oder Ausbildung ist eine Wei-
tergewährung der Jugendhilfe notwendig, da ansonsten die Unterbringung
der jungen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen
mit Erwachsenen droht. Hier ist das Umfeld laut, rau und ohne Rückzugs-
raum für die jungen Menschen, was die Lernqualität schwer behindern
kann.137
Ein großes Problem wird im Mangel an Lehrkräften für Vorbereitungsklas-
sen und Analphabetisierungsklassen gesehen. Es gibt zu wenige Sprach-
kurse und zu wenige Integrationskurse über die deutschen Werte, Gesell-
schaftsformen und Umgangsformen. Integration verläuft in erster Linie über
die Sprache. Auch die Jugendämter in der Umfrage sehen hier noch deutli-
ches Entwicklungspotential. Vier Jugendämter fordern mehr Sprachkurse,
acht weitere fordern eine adäquate Beschulung, bei der auch die Förderung
von Analphabeten mit inbegriffen ist. Sechs Jugendämter geben an, dass
zu wenig für die Integration getan werde. Dieser Mangel ist vor allem auch
auf den Mangel an Fachkräften und Lehrkräften zurückzuführen.138
7.2 Bewertung der Ergebnisse
Durch die Umfrage und die Experteninterviews konnten nun einige Prob-
lemstellungen angesprochen werden und Entwicklungspotentiale entdeckt
134 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist eine Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus, S.5. 135 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2. 136Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2; Spiegel TV Repor-tage, Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in Deutschland. 137 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist eine Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus, S.7; Spiegel TV Reportage, Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in Deutschland. 138 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24.
45
werden. Es ist aber auch erkennbar, dass sich die Jugendämter in dieser
kurzen Zeit sehr gut auf die neue Situation eingestellt haben und anhand
des Umverteilungsgesetzes auch noch weitere Unterstützungen von der
Bundesregierung erhalten haben.139
Die Amtsvormundschaft hat einen klaren Vorteil, indem sie geschultes Per-
sonal hat, welches in vielen Rechtsgebieten Fachkenntnisse aufweist. Hier
geht es nicht nur um die rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, vielmehr
ist es für Amtsvormünder auch einfacher, Behördengänge zu tätigen, Ver-
waltungsabläufe einzuhalten und Probleme in dieser Hinsicht zu umgehen.
Auch das Erlernen von neuen Rechtsgebieten oder Fallkonstellationen ist
für Amtsvormünder mit einem absolvierten rechtswissenschaftlichen Studi-
engang meist einfacher, als für Vormünder ohne diese Kenntnisse und Fer-
tigkeiten. Zu erkennen ist, dass in den letzten Jahren vor allem auch die
sozialpädagogischen Fähigkeiten eines Vormundes an Bedeutung gewon-
nen haben und auch immer mehr Sozialpädagogen in der Amtsvormund-
schaft vertreten sind, mit dem Nachteil, dass diese dann die verwaltungs-
rechtlichen Kenntnisse meist nicht aufweisen können. In einem Mix, wie es
in viele Ämtern schon gehandhabt wird, könnten sich jedoch beide Studien-
felder sehr gut in einem Amt ergänzen.140 Eine höhere Flexibilität in der Ein-
stellung von Amtsvormündern wird auch in der Hinsicht deutlich, dass auch
Mitarbeiter mit anderen erlernten Professionen in dem Beruf des Amtsvor-
mundes in vielen Jugendämtern vertreten sind. Auch hier wird der Fach-
kräftemangel in der öffentlichen Verwaltung deutlich. Dieser Fachkräfte-
mangel könnte für die Jugendämter in der näheren Zukunft noch ein großes
Konfliktpotential bedeuten.141
139 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.1f; Anlage 13: BumF (Hrsg.): Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert sich zum 01.11.2016, S. 3f. 140 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 9; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.25ff. 141 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16.
46
Neben diesen Vorteilen, die Amtsvormünder vorweisen können, gibt es
auch Nachteile und Entwicklungspotentiale. Der gesetzlich vorgeschrie-
bene monatliche Kontakt der Vormünder zu ihren Mündeln ist hinsichtlich
des Beziehungsaufbaus schon ein Schritt in die richtige Richtung. Die Auf-
gabenerledigung des Vormunds kann durch die monatlichen Treffen nach
Angaben der Jugendämter und der Experten erfüllt werden und sind aus-
reichend.142 Doch wie ein Amtsvormund im Experteninterview erwähnte,
sind Besuche zum Kennenlernen oder Arbeiten an Beziehungs- oder Ver-
trauensverhältnis, auf Grund der hohen Fallzahlen nicht händelbar.143 Kriti-
ker fordern die Absenkung der derzeitigen Fallzahlen von 50 auf 30 Vor-
mundschaften pro Amtsvormund.144 Hinzu kommt die aufwendigere Betreu-
ung und Vertretung der UMA. Die unbegleiteten Minderjährigen werden als
zeit- und arbeitsintensiver eingeschätzt. Sie fordern mehr Aufmerksamkeit
und Informationen für ihre Zukunft. Ein Amtsvormund im Interview meinte
dazu folgendes: „… das Niveau ist jetzt bei UMAs schon höher…wenn man
mit ihnen in Kontakt ist…“145. Ein weiterer Nachteil der Vormundschaft liegt
darin begründet, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit beendet wird.
Die jungen Menschen sind danach auf sich gestellt müssen und ihre Ent-
scheidungen selbst fällen. Die Hilfe für junge Volljährige ist hierbei eine
wichtige Stütze, um den Wegfall des Vormundes zumindest etwas abzu-
dämpfen. Eine weitere Betreuung durch einen Dritten sehen die Experten
und auch die Jugendämter in der Umfrage als sinnvoll an.146
142 Vgl. Anlage 31: A Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württem-berg, Frage 17; Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3f; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Ex-perteninterview Nr.3, S.3f. 143 Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3. 144 Vgl. Sünderhauf in JAmt 2011, Fallzahlenbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele Mündel kann ein/e Amtsvormund/in in persönlicher Verantwortung die Pflege und Erziehung för-dern und gewährleisten?, S.298f. 145 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2; S.2. 146 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 21; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.6; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5.
47
8 Die Alternative zur Amtsvormundschaft? – Die ehrenamt-
liche Einzelvormundschaft
„Ehrenamt birgt große Chancen!“147
„Ehrenamtliche sind für UMA eine gute Sache…“148
„Das Ehrenamt wird bei uns eher kritisch gesehen…“149
Meinungen, Eindrücke, Erfahrungen im Kontext zu den gesetzlichen Anfor-
derungen, Forderungen und Schwierigkeiten. Im Folgenden sollen diese
Bereiche herausgearbeitet und gegeneinander abgewogen werden. Ist die
Alternative „ehrenamtliche Einzelvormundschaft“ tatsächlich eine Alterna-
tive? Antworten und Meinungen von Experten und die Angaben der Jugend-
ämter in Baden-Württemberg sollen hier in den Dialog treten.
8.1 Die Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern
Wie die Ergebnisse der Umfrage gleich zeigen werden, haben sich schon
einige Jugendämter in Baden-Württemberg mit den in Kapitel 6 genannten
Fragen auseinandergesetzt und verschiedene Projekte und Umsetzungslö-
sungen ausgearbeitet, um die ehrenamtliche Einzelvormundschaft zu för-
dern. Diese sollen nun präsentiert und bewertet werden.
8.1.1 Ehrenamtliche Einzelvormundschaft in Zahlen
Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft hat einen gesetzlich ausformulier-
ten Vorrang vor den anderen Vormundschaftsarten, wie auch schon in Ka-
pitel 5.1.1 erwähnt. Die Verteilung ist dahingehend, dass vermehrt und be-
vorzugt Amtsvormundschaften geführt werden (ca. 85%), und nur 10% an
Einzelvormundschaften.150 Die Umfrage dieser empirischen Arbeit lieferte
ähnliche Ergebnisse. Es wurde gefragt, ob ehrenamtliche Einzelvormund-
schaften für Minderjährige geführt werden. UMA sollten dabei keine Berück-
147 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 148 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 149 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 150 Vgl. Anlage 49: LVR und LWL (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern, S.8.
48
sichtigung finden. Diese Frage wurde von 30 Teilnehmern der Umfrage be-
antwortet. Dabei sagen 30,0%, dass sie ehrenamtliche Einzelvormund-
schaften bestellt haben. 70,0% und somit die große Mehrheit, haben keine
Ehrenamtlichen zur Führung von Einzelvormundschaften bestellt.
Als zweiter Schritt wurde in der Umfrage abgefragt, ob ehrenamtliche Ein-
zelvormünder für UMA in den jeweiligen Land- oder Stadtkreisen bestellt
sind. Alle 31 Teilnehmer der Umfrage haben diese Frage beantwortet. Da-
bei haben 45,2% der Jugendämter die Bestellung von ehrenamtlichen Ein-
zelvormündern bejaht. 54,8% der Teilnehmer haben die Bestellung ver-
neint. Man kann erkennen, dass das Instrument der ehrenamtlichen Einzel-
vormundschaft bei der Personengruppe der UMA eine größere Bedeutung
zugemessen wird und häufiger angewendet wird, als bei anderen Mündel-
gruppen. Das könnte daran liegen, dass für viele UMA ein Verwandter, der
sich ebenfalls im Inland aufhält, als Vormund bestellt werden soll. Diese
Fallkonstellation fällt auch unter das Konstrukt der Einzelvormundschaft.151
Verwandte oder verschwägerte Personen mit gleicher Eignung wie andere
verfügbare ehrenamtliche Personen, sind diesen vorzuziehen. Hier findet
der erweiterte Familienbegriff nach Art. 6 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 8 EMRK
und des Art 7 der Grundrechtecharta (GRCh) grundsätzlich Anwendung.
Kritisch ist jedoch die Geeignetheit bei Verwandten zu beurteilen, da vor
allem sprachliche Barrieren an der Ausübung der Vormundschaft hinderlich
sein können. Des Weiteren werden bei der Geeignetheit der Verwandten
geprüft, ob sie auf Grund der engen Bindung zu dem Kind gerade auch
Entscheidungen treffen könnten, die nicht dem Kindeswohl entsprechen.
Beispiele hierfür wären die Beschönigung oder Nichtbeachtung von beson-
deren Bedürfnissen oder Problemen des Minderjährigen in der psychosozi-
alen Entwicklung.152 Aus der Praxis kommt jedoch häufig die Rückmeldung,
dass diese Konzeption bei UMA gut funktioniert. Ein Amtsvormund im Ex-
151 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 5, 6; DIJuf-Rechtsgutachten vom 16.06.2015 in JAmt 2015, Prüfung der Geeignet-heit eines Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.391. 152 Vgl. DIJuf-Rechtsgutachten vom 16.06.2015 in JAmt 2015, Prüfung der Geeignetheit eines Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.391.
49
perteninterview hat eine Vormundschaft an einen Verwandten des UMA ab-
gegeben, mit dem Hinweis auf Betreuung und Beratung durch das Jugend-
amt, bei Problemen oder Komplikationen. Er sagt, dass er bisher nicht als
Berater aufgesucht wurde, auch die Betreuer in der Gemeinschaftsunter-
kunft keinen Bedarf angemeldet haben. Er betont auch die Wichtigkeit des
bekannten Personenumfelds für den UMA. In seinem geschilderten Fall war
der UMA gerade 14 Jahre alt. Durch den Einzelvormund, verwirklicht durch
den Verwandten des Jugendlichen, hatte dieser einen steten Ansprechpart-
ner und eine Vertrauensperson, auf die sich der Jugendliche verlassen
konnte.153
8.1.2 Die Einzelvormundschaft bei UMA – Stimmung und Erfahrungs-
werte
Die nächste Frage des Fragebogens lässt erkennen, dass gezielt Maßnah-
men zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern durchgeführt
werden. Sieben Jugendämter und damit 28% geben an, die ehrenamtliche
Einzelvormundschaft für UMA zu fördern, 72% der antwortgebenden Teil-
nehmer der Umfrage geben an, dies nicht zu tun.
Als Gründe geben drei Landratsämter an, dass die Schulung und Betreuung
der Ehrenamtlichen durch die Jugendämter mit den gegebenen Kapazitäten
nicht zu gewährleisten ist und dies einen großen Arbeitsaufwand bedeuten
würde.154 Selbst, wenn es rasch gelänge Ehrenamtliche zu gewinnen und
zu schulen, die Betreuungs- und Unterstützungspflicht durch das Jugend-
amt bedeutet für die Amtsvormünder einen Mehraufwand. Die Kosten-Nut-
zenanalyse fällt daher nicht unbedingt positiv für die Entscheidung zu Ge-
winnung der Ehrenamtlichen aus.155 Auch die schwierige Rechtslage durch
das Ausländer- und Asylrecht bei den UMA sowie die fehlende Fachkom-
petenz der Ehrenamtlichen im rechtswissenschaftlichen Bereich wird in vier
153 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.5f. 154 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 155 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.292.
50
Jugendämtern als starke Einschränkung in der Geeignetheit der Ehrenamt-
lichen empfunden. Diese fehlenden Kenntnisse müssten durch die Bera-
tung der Mitarbeiter im Jugendamt durch den Betreuungsauftrag nach § 53
Abs. 2 SGB VIII sichergestellt werden.156 Die Tendenz ist also dahingehend,
dass die Gewinnung und die Betreuung der Ehrenamtlichen für das Jugend-
amt einen Mehraufwand bedeuten, in einer Zeit, in der die Mitarbeiter des
Jugendamtes durch die vielen UMA- Zahlen auch selbst am Limit arbeiten
(Fallbelastung, Zeitmangel, schwierigere und aufwendigere Fallbearbei-
tung).157 Dieses Bild zeigt sich auch in der letzten Frage in der Umfrage, in
der Kritik zur ehrenamtlichen Einzelvormundschaft abgegeben werden
konnte. Vier Jugendämter geben an, dass Ehrenamtliche aufgrund fehlen-
der Kenntnisse nicht geeignet sind, weitere vier Stimmen meinen, dass der
Aufwand zur Installierung der Ehrenamtlichen und deren Betreuung einen
nicht stemmbaren Aufwand bedeuten. Drei der Jugendämter geben an,
dass die Förderung von Ehrenamtlichen im Amt oder im Landkreis nicht
gewünscht ist. In zwei Fällen wurde die Gewinnung von Ehrenamtlichen be-
reits durchgeführt, jedoch mangels des Erfolges wieder eingestellt.158
Weitere einzelne Gründe für das Unterlassen der Förderung der ehrenamt-
lichen Einzelvormundschaft für UMA, sind der Mangel an Ehrenamtlichen,
sowie fehlende Träger für ehrenamtliche Einzelvormünder. Des Weiteren
ist in einem Fall auch angegeben, dass das Familiengericht den Einsatz von
Ehrenamtlichen bei UMA nicht unterstützt. Ein weiterer Punkt ist die er-
schwerte Zusammenarbeit zwischen Vormund und dem ASD, sowie die Er-
kenntnis, dass der Einsatz von Ehrenamtlichen keine Arbeitsersparnis für
die Amtsvormünder bedeuten würde. In zwei Fällen werden fehlende Res-
sourcen und eine fehlende Infrastruktur als Hinderungsgrund angesehen,
ein Projekt zur Förderung von ehrenamtlichen Einzelvormündern für UMA
156 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 157 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2f; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3f. 158 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24.
51
im Amt zu implementieren.159 Auch der Aufbau der Infrastruktur innerhalb
und außerhalb des Jugendamtes ist wichtig für den Erfolg des Projektes zur
Gewinnung von Ehrenamtlichen für UMA. Für die Schaffung der benötigten
Infrastruktur, wie Vereine, öffentliche Träger, zur Unterstützung der Aus-
wahl, Schulung und Beratung der Ehrenamtlichen, ist die Amtsleitung des
Jugendamtes zuständig.160
Neben dieser Aufzählung von Nachteilen, die in der Gesamtbetrachtung
überwiegen, gibt es auch Jugendämter, die sich der Herausforderung ge-
stellt haben und versucht haben ehrenamtliche Einzelvormünder für die
UMA zu gewinnen. Sie sehen ein Potential in den Ehrenamtlichen, welches
sie durch verschiedene Konzepte und Projekte versuchen, für eine Vor-
mundschaft für einen UMA zu gewinnen. Dabei sehen sie das Ehrenamt als
Chance und betonen hier besonders den Zeitfaktor, welcher den Ehrenamt-
lichen einen großen Vorteil verschafft. Sie schaffen dadurch nicht nur eine
bessere Beziehungsebene zu dem Mündel als ein Amtsvormund, sondern
können durch die erhöhte Beziehungsintensität auch eine bessere Integra-
tion und Unterstützung in die Selbständigkeit gewährleisten, auch über die
Volljährigkeit hinaus.161
Vier der Jugendämter, die Maßnahmen zur Gewinnung von ehrenamtlichen
Einzelvormündern vorgenommen haben, geben an, die Ehrenamtlichen in
der Bevölkerung mit Hilfe von Werbung über das Vormundschaftsangebot
zu gewinnen. Diese Werbung erfolgt meist über eine gute Öffentlichkeitsar-
beit, über Akquise bei Gasteltern, Flyer und Presseveröffentlichungen und
Mundpropaganda. Ein Jugendamt gibt an, dass ein Konzept über die Ge-
winnung, Schulung und Betreuung der Einzelvormünder geplant ist, wel-
ches dann nach Abschluss der Planung umgesetzt werden soll.162 Im Mo-
ment bestehen gute Chancen, Ehrenamtliche für eine Vormundschaft für
159 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7. 160 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293. 161 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 162 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7.
52
UMA zu begeistern, da die Bereitschaft zu Helfen zum jetzigen Zeitpunkt
sehr hoch ist. Durch die hohe Flüchtlingszahl versuchen viele Menschen
„mit anzupacken“. Diese Hilfsbereitschaft schließt auch viele ehemalige pä-
dagogische Fachkräfte mit ein. Gerade jetzt, bedingt durch den Demogra-
phischen Wandel, besteht ein hoher „Abfluss“ an (sozial-) pädagogischen
Fachkräften, die meist noch über hohe intrinsische Motivation verfügen.163
Aber nicht nur pädagogische Fachkräfte sollten sich im Blickfeld der Ju-
gendämter bewegen, auch andere Personengruppen sollten in ihrer Geeig-
netheit überprüft werden und als ungenutztes Potential gesehen werden.
Dabei sind gerade jüngere Personengruppen wie Studenten eine interes-
sante Überlegung.164 Eine weitere, häufige Meinung aus der Umfrage be-
sagt, dass das Potenzial des Ehrenamts zumindest als paralleles Angebot
genutzt werden sollte.165
8.2 Das Landratsamt Biberach – Ein Beispiel zur Gewinnung von eh-
renamtlichen Einzelvormündern
Nachdem sich herausgestellt hat, dass schon einige Jugendämter gezielt
die ehrenamtliche Einzelvormundschaft fördern und auch weitere dazu be-
reit sind dies zu tun, jedoch noch keine Umsetzungskonzepte haben, soll
nun das Projekt zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern aus
dem Landratsamt Biberach vorgestellt werden.166 So können Arbeitskon-
zepte und Herangehensweisen dargestellt und für andere Jugendämter als
Hilfestellung an der Umsetzung des Projektes dienen.
Das Landratsamt Biberach hatte die Idee der Förderung der ehrenamtlichen
Einzelvormundschaft schon längere Zeit. Anlass für die konkrete Umset-
zung Ende des Jahres 2015, war der hohe Zugang an unbegleiteten min-
derjährigen Flüchtlingen. Getragen wurde dieses Projekt vor allem durch
die Sachgebietsleitung des Sachgebiets Unterhalt und Vormundschaften
163 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.190f. 164 Vgl. Schumann in Hansbauer (Hrsg.), Der Blick über den Zaun, S.207 165 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24, Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 166 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7.
53
(Das Sachgebiet umfasst die Schwerpunkte Beistandschaften, Unterhalts-
vorschuss, Pflegschaften/Vormundschaften). Bei der Herangehensweise
hat sich das Jugendamt in Biberach an der Akquise ehrenamtlicher Vor-
münder in Stuttgart orientiert.167
8.2.1 Implementierung des Projekts in der Organisation
Im Herbst des Jahres 2015 wurde die konkrete Umsetzungsplanung des
Projekts durch die Sachgebietsleitung der Amtsleitung vorgestellt. Bereits
im Vorfeld war die Amtsleitung über die Möglichkeiten und die Erfahrungen
bei der Umsetzung in anderen Kommunen laufend informiert worden. Der
hohe Zugang von neuen Vormundschaften im UMA-Bereich wurde auch als
Chance begriffen, um diese Aufgabe anzugehen.
Nachdem klar war, dass das Projekt durchgeführt wird, erfolgten mehrere
Abstimmungsgespräche. Zum einen mit der Amtsleitung, zum anderen
auch mit den Sachgebietsleiter-Kollegen aus den Sozialen Diensten und
den Mitarbeitern in der Amtsvormundschaft. Auch das Familiengericht
wurde im Vorfeld informiert und mit einbezogen.
In der Abstimmung mit der Amtsleitung wurde diskutiert, ob im Vorfeld ein
fertiges Konzept erarbeitet werden soll oder ob das Projekt sofort starten
und das schriftliche Konzept dazu parallel gefertigt werden soll. Man ent-
schied sich für einen sofortigen Start des Projektes. Ein gewichtiger Grund
hierfür war ein gewisser Zeitdruck. Es bestanden Bedenken hinsichtlich ei-
ner raschen Umsetzung, wenn zuvor ein fertiges Konzept erarbeitet werden
müsste. Auch wurde in einem ersten Schritt kein zusätzliches Personal für
diese Aufgabe eingestellt.
Wichtig war die frühzeitige Einbeziehung, sowohl der Mitarbeiter, als auch
der anderen Sachgebietsleitungen. Dadurch konnte erreicht werden, dass
alle „an einem Strang ziehen“.168
167 Vgl. Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart, S.1. 168 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.1ff.
54
8.2.2 Werbung von Einzelvormündern
Die Projektleitung hat sich bei der Gewinnung der Ehrenamtlichen zunächst
gezielt gegen eine Öffentlichkeitsarbeit entschieden und viel mehr auf be-
stehende Kontakte zu geeigneten Personen gesetzt. Das Projekt sollte an
Hand dieser ausgesuchten Personengruppe getestet und erprobt werden,
bevor man das Projekt der Öffentlichkeit vorstellt. Dadurch erhoffte man
sich gute Anregungen für die weitere Arbeit auf diesem Gebiet.
Es folgte eine Auftaktveranstaltung, zu der die interessierten Ehrenamtli-
chen eingeladen wurden. Nach einer Einführung durch die Amtsleitung,
stellte die Sachgebietsleiterin Vormundschaft die Rolle und die Aufgaben
eines Einzelvormunds vor. Die Interessenten erhielten eine Mappe ausge-
händigt, in der alle wichtigen Informationen zusammengefasst dargestellt
sind. Es wurde insbesondere auf die hohe Verantwortung als Vormund hin-
gewiesen, auch in der Abgrenzung zum Patenamt.
Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat den Ablauf und die Aufgaben
eines Vormunds gegenüber dem Gericht dargestellt. Die Sachgebietsleiter
der Sozialen Dienste und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe haben über ihren
Bereich bzw. die Schnittstellen, insbesondere hinsichtlich der UMA infor-
miert (u.a. auch über Dolmetscherkosten und Gastfamilien). Ein Amtsvor-
mund hat anschließend aus der täglichen Arbeit mit den UMA berichtet und
den Ablauf und die Themen (z.B. Asylverfahren) erläutert. Abschließend
wurde das weitere Vorgehen transparent dargestellt.
Nach dieser Auftaktveranstaltung konnten sich die Ehrenamtlichen offiziell
bewerben. Hierfür wurde ein Papier entwickelt, in dem zum einen die erfor-
derlichen Daten und zum anderen die Motivation für die Übernahme einer
Vormundschaft abgefragt wurden.169
8.2.3 Feststellung der Geeignetheit
Anhand der Bewerbungen wurden die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eig-
nung hin geprüft. Zusätzlich wird ein erweitertes Führungszeugnis angefor-
dert.170
169 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2. 170 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.1ff.
55
Die Geeignetheit eines Ehrenamtlichen ist in § 1779 Abs. 2 BGB geregelt
und gilt als unbestimmter Rechtsbegriff, welchen es auszulegen gilt.171 Des-
halb wird neben dem erweiterten Führungszeugnis auch oft eine Anfrage
bei der Schuldner- und Insolvenzkartei, eine Anfrage in der Zwangsvollstre-
ckungsabteilung sowie eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft getätigt, ob
ein laufendes Verfahren anhängig ist.172
Es wurden vor allem ehemalige Mitarbeiter im Bereich der Jugend- und So-
zialarbeit angesprochen. Hierbei konnten folgende Personengruppen in Bi-
berach gewonnen werden: ein pensionierter Sozialarbeiter, Mitarbeiter des
Jugendamtes in Elternzeit, eine ehemalige Kinderärztin und eine Familien-
beraterin.
8.2.4 Schulung und Betreuung
Die Ehrenamtlichen wurden bei der Auftaktveranstaltung über alles Wich-
tige informiert. Nach Übernahme des Amtes, erfolgten weitere Schulungen
im pädagogischen und rechtlichen Bereich. Dabei wurden Themen, wie
Trauma und Asyl- und Ausländerrecht behandelt. Diese Schulungen wur-
den durch hausinterne Dozenten des Landratsamtes Biberach abge-
deckt.173
Auch hier sind die bereits vorhandenen Kenntnisse und die Berufserfahrung
der Ehrenamtlichen ein großer Vorteil, die es den Ehrenamtlichen leichter
machen, sich in der Rolle des Vormunds zurechtzufinden.
Nach § 53 Abs. 2 SGB VIII haben die ehrenamtlichen Einzelvormünder ei-
nen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Diese Beratungs- und Un-
terstützungsfunktion wurde teils von der Sachgebietsleitung Vormund-
schaft, teils von den Amtsvormündern im Landratsamt abgedeckt.174 Jedem
Einzelvormund wurde ein Pate in der Amtsvormundschaft zur Seite gestellt,
171 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.11ff. 172 Vgl. Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtlicher Einzelvormünder Stuttgart, S.1. 173 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.14f; Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.4f. 174 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.15.
56
sodass jeder Ehrenamtliche einen Ansprechpartner im Jugendamt hat, an
den er sich bei Fragen oder Problemen wenden kann. Diese Beratungszeit
wird von den Amtsvormündern dokumentiert und entsprechend bei der Fall-
verteilung berücksichtigt. Die Erfahrung zeigte, dass vor allem in der An-
fangszeit die Beratungs- und Unterstützungsfunktion von den Ehrenamtli-
chen in Anspruch genommen wurde.175
8.2.5 Gesammelte Erfahrungswerte von Seiten des Jugendamtes
Zu Beginn ist es wichtig, dass das Jugendamt als Organisation geschlossen
hinter der Umsetzung des Projektes steht. Es muss durch frühzeitige Auf-
klärung, Verständnis bei den Mitarbeitern geschaffen werden. Durch Trans-
parenz sollen eventuell auftretende Probleme oder Missverständnisse ver-
mindert werden. Die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen sollte auch als
Chance angesehen werden, da hier Synergieeffekte entstehen können.176
Auch in den Experteninterviews kam dieser Aspekt zur Sprache. „Vielleicht
wirkt sich die Nähe zu dem Menschen dann auch auf die Erfahrungen des
Einzelvormunds aus…“,177 welche dann auch wieder in der Zusammenar-
beit mit den Amtsvormündern weitergegeben werden können. So ist zum
Beispiel eine ehemalige Kinderärztin unter den Einzelvormündern. Sie kann
in medizinischer Hinsicht beratend zu einzelnen Fragen herangezogen wer-
den.
Die Geeignetheit der Ehrenamtlichen ist immer ein Kritikpunkt, auch in der
Umfrage in den Jugendämtern.178 Hier im Jugendamt in Biberach wurden
in einer ersten Phase gezielt dem Jugendamt bekannte Personen mit Vor-
kenntnissen im rechtlichen oder im sozialpädagogischen Bereich angespro-
chen. Die Prüfung der Geeignetheit einer „fremden“ Person ist wesentlich
aufwändiger. Auch der spätere Aufwand für Schulungen ist bei diesen Inte-
ressenten höher. Eine weitere wichtige Frage ist es, herauszufinden, für
welches Mündel welcher Einzelvormund geeignet ist. Die Wünsche und
175 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.4f. 176 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.3. 177 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.6. 178 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24.
57
Vorstellungen der Interessenten wurden vorab vom Jugendamt abgefragt
und ggf. in einem Gespräch erläutert. Auf Sachgebietsleiterebene Vor-
mundschaft/Soziale Dienste wurde eine passend erscheinende Kombina-
tion ausgewählt. Da das Projekt zunächst probeweise umgesetzt werden
sollte, wurden zunächst meist ältere UMA ausgesucht. Dadurch ist gewähr-
leistet, dass die Vormundschaften nicht sehr lange andauern. Aus Sicht des
Mündels soll damit ein eventueller Wechsel des Vormunds vermieden wer-
den.
Nach der Auswahl durch die Sachgebietsleiter erfolgte ein zwangloses Ken-
nenlernen von Mündel und Interessent. Dieses wurde – um keinen „großen
Bahnhof“ zu machen, vom Allgemeinen Dienst bzw. Pflegekinderdienst be-
gleitet und fand in der häuslichen Umgebung (Gastfamilie oder Heim-
gruppe) statt. Nach dem Gespräch konnten sich beide „Parteien“ für oder
gegen die Vormundschaft entscheiden. Interessant ist hier, dass sowohl
von Seiten der Interessenten als auch von Seiten der Mündel alle Vor-
schläge angenommen wurden. Dies wurde als positives Feedback für eine
gute Auswahl gewertet.179
Ungeplante zeitliche Verzögerungen gab es beim Wechsel von der Amts-
vormundschaft zur ehrenamtlichen Einzelvormundschaft. Nachdem der
Amtsvormund den Antrag auf Entlassung und die Einsetzung des Ehren-
amtlichen Vormunds beantragt hat, wurden beim Amtsgericht verschiedene
Unterlagen angefordert. Außerdem wurde das Mündel – unter Hinzuzie-
hung eines Dolmetschers – bei Gericht angehört.180 Erst danach konnte die
Einsetzung des Einzelvormunds erfolgen.
8.2.6 Erfolge des Projektes im Landkreis Biberach
Das Pilotprojet zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern für
UMA läuft nun ca. ein halbes Jahr in Biberach. Bisher verliefen die Einzel-
vormundschaften nach Angaben der Projektleitung sehr gut. Es gab durch-
aus Herausforderungen, z.B. Verlegungen von einer Gastfamilie in eine Ein-
richtung, die die Einzelvormünder sehr gut angenommen und zusammen
179 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2f, 6. 180 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2.
58
mit dem Jugendamt gut gelöst haben. Die Betreuungs- und Unterstützungs-
funktion des Jugendamtes wird von den Ehrenamtlichen in Anspruch ge-
nommen. Diese sind vom Zeitaspekt aber überschaubar.
In Bälde werden die ersten Vormundschaften der ehrenamtlichen Einzel-
vormünder, durch Erreichen der Volljährigkeit des Mündels, beendet. Es
sollen dann Gespräche mit den Ehrenamtlichen geführt werden, um abzu-
klären, ob sie bereit sind eine neue Vormundschaft zu übernehmen. Eben-
falls geht es dabei um einen Erfahrungsaustausch und eine kleine Evalua-
tion des Projekts.
Schon vorab kann seitens des Jugendamts, als auch aufgrund der bisheri-
gen Rückmeldungen der Einzelvormünder und Mündel ausgesagt werden,
dass der Ausbau des Projekts erfolgversprechend ist. Dennoch sollen dem-
nächst weitere Gespräche stattfinden. Nach der Evaluierung soll überlegt
werden, ob in einem zweiten Schritt die Öffentlichkeit in das Projekt mit ein-
bezogen werden soll. Das heißt, dass eine Werbung um Ehrenamtliche in
der Bürgerschaft stattfinden soll. Da dies eine Vergrößerung des Projektes,
als auch einen Mehraufwand bedeutet, sollten auf lange Sicht entspre-
chende personelle Kapazitäten hierfür geschaffen werden.181
8.3 Umsetzungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen Einzelvormund-
schaft im ADK
Auch das Jugendamt des Landratsamtes Alb-Donau -Kreis könnte nach
diesem Konzept ehrenamtliche Einzelvormünder einsetzen. Die organisa-
torischen und auch die beraterischen Tätigkeiten sollten von einer zusätzli-
chen Stelle abgedeckt werden.182 Der erste Schritt dabei ist, dass das Ju-
gendamt als Organisation den subjektiven Nutzen, der bei der Implemen-
tierung des Projektes entsteht, deutlich macht. Die Amtsleitung und Sach-
gebietsleitung ist verantwortlich für die Gestaltung der Strukturen innerhalb
(innerorganisatorische Zuständigkeiten) und außerhalb (Aufbau, Förderung
von Vereinen und Trägern) des Jugendamtes. Gleichzeitig dürfen die Pro-
zesse jedoch nicht nur „top down“ ausgeführt werden. Die Amtsvormünder,
181 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.3f. 182 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.5f.
59
die das Projekt mittragen müssen, müssen ebenfalls einen subjektiven Nut-
zen aus der Implementierung des Projekts ziehen. Die Interessengemein-
schaften und Nutzenerwartungen sollten Mitarbeiter und Amtsleitung mitei-
nander absprechen. Erst wenn alle Interessensgemeinschaften einen Nut-
zen aus dem Projekt ziehen können, ist es auch sinnvoll ein Projekt zur
Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern zu fördern.183 Auch im
Experteninterview wurde diese Maßnahme angesprochen. Hier sind auch
die Amtsvormünder der Meinung, dass die Gewinnung von Ehrenamtlichen
„kein Ding der Unmöglichkeit wäre…aber dazu benötigt man erst einmal
hier im Alb-Donau-Kreis die nötige Antriebskraft das umsetzen zu wol-
len“.184
Des Weiteren werden zielgruppenbezogene Strategien zur Anwerbung be-
nötigt. Dazu zählt die Absprache mit dem zuständigen Familiengericht, man
muss Kriterien generieren, die die Geeignetheit eines Ehrenamtlichen über-
prüft. Außerdem benötigt man ein Schulungssystem der Ehrenamtlichen für
rechtswissenschaftliche und sozialpädagogische Grundlagen und zuletzt
auch eine Organisationsform (gebildet durch das Jugendamt oder durch ei-
nen Verein), die die Ehrenamtlichen zu regelmäßigen Treffen zusammen-
ziehen. Hier können dann Fragen zu den innehabenden Vormundschaften
diskutiert und Erfahrungen ausgetauscht werden. Nachdem dieser Mehr-
aufwand nicht dauerhaft über die bereits ausgelasteten Amtsvormünder ge-
tragen werden kann, sollte mehr Stellenkapazität bereitgestellt werden. Die
zusätzliche Stellenkapazität sollte dann für die Organisation und die laufen-
den Geschäfte der ehrenamtlichen Vormünder verantwortlich sein.185
183 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293f; Schumann in Hans-bauer (Hrsg.), Der Blick über den Zaun, S.203ff. 184 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.8. 185 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293f.
60
8.4 Bewertung der Ergebnisse
Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist in der Praxis umstritten. Es gibt
zu diesem Thema eine sehr kontroverse Diskussion, wie auch die Auswer-
tung der Umfrage und der Experteninterviews zeigt.186
Es gilt die Vor- und Nachteile der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft ab-
zuwägen. Denn das Jugendamt ist in der Pflicht für jedes Kind und jeden
Jugendlichen den passenden Vormund bereitzustellen.
Der häufigste genannte Nachteil der Ehrenamtlichen sind die fehlenden
Fachkenntnisse und das fehlende Know-how im rechtlichen sowie auch im
sozialpädagogischen Bereich. Man muss bedenken, dass die UMA eine
sehr schwierige Personengruppe darstellen, nicht nur wegen des Asyl-und
Ausländerrechts, sondern oft auch wegen der mit der Flucht einhergehen-
den psychischen Belastung und Erkrankung. Auch die Schulung und Bera-
tung der Ehrenamtlichen wird als „Mammutaufgabe“ angesehen, der sich
die Jugendämter nicht stellen wollen oder können.187 Die Amtsvormünder
sind mit ihren Fällen stark ausgelastet. Eine zusätzliche Beratungsfunktion
durch das Jugendamt muss oft durch die Amtsvormünder mitgetragen wer-
den.188 Ein weiterer Grund für die Entscheidung gegen ehrenamtliche Ein-
zelvormünder ist die Tatsache, dass sie keine Zeitersparnis, oder anders
ausgedrückt, keine Aufwandsentlastung für die Amtsvormünder darstellen.
Die Gewinnung, Schulung und Betreuung der Ehrenamtlichen fordert viel
mehr einen Mehrbedarf an Mitarbeiterkapazitäten.189 Doch es muss auch
bedacht werden, dass „Einzelvormundschaft … kein Instrument zu Kosten-
und Personaleinsparung“ ist.190 Vielmehr ist es ein gesetzlicher Auftrag,
186 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg; Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.35. 187 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage: 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 188 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16, S. 2; Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart, S.2. 189 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16, S.5; Anlage 31: Auswer-tung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage: 50: Da-tentabelle zu Frage 7; Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.292f. 190 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen Vormündern, S.9.
61
eine gesetzliche Vorschrift, die ehrenamtliche Einzelvormundschaft der
Vereinsvormundschaft und der Amtsvormundschaft vorzuziehen (§ 1791 a
Abs. 1 S.2 BGB i. V. m. § 1791 b Abs.1 S.1). Dieser gesetzlichen Vorschrift
gilt es nachzugehen. Neben dem gesetzlichen Vorrang können die ehren-
amtlichen Einzelvormünder aber auch Qualifikationen vorweisen, die ein
Amtsvormund nicht in diesem Umfang ausführen kann. Ehrenamtliche sind
meist keine Laien, sie bringen vielfältige Erfahrungen und Qualifikationen
aus ihrem Berufsleben mit.191 Ebenfalls haben Ehrenamtliche weitaus mehr
Zeit für die Mündel, können eine bessere Beziehung und ein besseres Ver-
trauensverhältnis zu ihren Mündeln aufbauen. Gerade für UMA, die meist
allein nach Deutschland kommen und sich hier allein zurechtfinden müssen,
ist dies eine große Bereicherung. Die Beziehungsintensität ist höher,
dadurch erlangt der Ehrenamtliche auch weitaus mehr Kenntnisse über sein
Mündel, kann somit lösungsorientierter Arbeiten, wenn es zu Komplikatio-
nen kommt. Ein weiterer wichtiger Vorteil von ehrenamtlichen Einzelvor-
mündern ist die Möglichkeit, dass sie die jungen Menschen auch nach der
Volljährigkeit auf freiwilliger Basis weiter betreuen und unterstützen können.
Somit wird verhindert, dass die jungen Menschen nach Wegfall des Vor-
munds die erlangte Stabilität verlieren und sich auf eine konstante Bezugs-
person verlassen können.192 Ebenfalls müssen fehlende Fachkenntnisse im
rechtlichen Bereich in der Praxis nicht unbedingt ein Nachteil sein. Viel mehr
haben Ehrenamtliche die Chance auf Beratungshilfe durch zur Hilfenahme
eines Anwaltes, vor allem auch im Asyl- und Ausländerrecht. Die Amtsvor-
münder erhalten meist keine Beratungshilfe oder rechtsanwaltliche Unter-
stützung, da man ihnen die Kompetenz zur Erlangung der nötigen Fähig-
keiten und Fertigkeiten zuspricht.193
Vor allem aber würde man mit der Nutzung des ehrenamtlichen Potentials
auch mehr Verständnis der Bevölkerung für die UMA schaffen können, da
191 Vgl. Anlage 53: Rüting/Kreissl: ehrenamtliche Einzelvormundschaft gewinnen und be-gleiten, S.23. 192 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.5; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5. 193 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.6f; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5.
62
hier Bürger mit den UMA in direkten Kontakt kommen, sich gegenseitig ken-
nenlernen und auch beidseitig voneinander profitieren können.194 Die Eh-
renamtlichen haben die Chance sich mit anderen Kulturen, anderen Denk-
systemen auseinanderzusetzen, Sprachkenntnisse aufzufrischen oder
auch mit neuen Fragestellungen konfrontiert zu werden. Sie können sich
Rechtskenntnisse aneignen, und Verwaltungsstrukturen kennenlernen. Da-
bei geschieht das immer aus der Sicht des Betroffenen.195
9 Fazit der Arbeit
- Weißt die Amtsvormundschaft nun in der Situation der Vormund-
schaften für UMA Grenzen auf?
- Ist die ehrenamtliche Einzelvormundschaft eine Alternative für UMA?
Vor allem in der Umfrage wurde deutlich, wo noch Optimierungsmöglichkei-
ten und Entwicklungspotentiale der Amtsvormundschaft bestehen. Das
größte Problem sehen die Jugendämter derzeit in der Beschulung der UMA
sowie in der Integration in unsere Gesellschaft.196 Ohne eine erfolgreiche
Integration und Schulbildung sind die Zukunftsperspektiven der UMA sehr
überschaubar. Hier sind das Schulsystem, die Jobcenter und Arbeitsagen-
turen, die Kinder- und Jugendhilfe und auch die Jugendsozialarbeit in der
Verantwortung, den UMA einen Zugang, vor allem auch ins Schul- und Aus-
bildungssystem zu ermöglichen.197 Ebenfalls wird das Bild deutlich, dass
die Jugendämter in der Umfrage die ehrenamtliche Einzelvormundschaft für
UMA nicht unbedingt als Alternative für die Amtsvormundschaft ansehen.
Die größten Kritikpunkte sind hier der Mehraufwand in Schulung und Be-
treuung der Ehrenamtlichen durch das Jugendamt, bedingt durch fehlende
194 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S. 8. 195 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.291. 196 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 197 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen.
63
Fachkenntnisse in den rechtswissenschaftlichen, als auch in den pädago-
gischen Bereichen.198 Es gibt aber auch deutliche Gegenstimmen zu dieser
Einstellung. Manche Jugendämter berichten durchaus von einer Initiative
ihrerseits, ehrenamtliche Einzelvormünder zu fördern und zu fordern. Dass
hierbei erfolgreiche Projekte entstehen können, kann man an dem Beispiel
des Landratsamtes Biberach erkennen.199 Gründe dazu gibt es genügend.
Zum einen ist die Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder gesetzlich vorge-
schrieben, ihnen ist eindeutig Vorrang vor den anderen Vormundschaftsar-
ten einzuräumen.200 Zum anderen haben die ehrenamtlichen Einzelvormün-
der Kompetenzen, die ein Amtsvormund nicht vorweisen kann. Die wich-
tigste Schlüsselkompetenz ist hierbei eindeutig die Zeit. Es besteht ein in-
tensiveres Beziehungsverhältnis, auch über die Volljährigkeit hinaus. „Den
jungen Menschen noch zu pflegen, beraten und weiterzumachen…Ich kann
mir da vorstellen, dass da tolle Dinge entstehen können.“201 Hier kann die
ehrenamtliche Einzelvormundschaft über die Grenzen der Amtsvormund-
schaft hinausgehen.
Aus der Umfrage lässt sich eine Stimmung in den Jugendämtern in Baden-
Württemberg erkennen. Viele sehen das Ehrenamt als unverhältnismäßi-
gen Mehraufwand an, wenige wissen das Potential der Ehrenamtlichen für
sich zu nutzen.202
198 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 199 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 01.07.2016, S.1ff. 200 §§ 1791 a Abs. 1 S.2 und 1791 b Abs.1 BGB; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18f. 201 Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5. 202 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg.
64
Literaturverzeichnis
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.), ASD – Mehr als
nur Kinderschutz!. Ziele, Aufgaben, Methoden, Werte und Orientierung im
Hinblick auf die Kinder- und Jugendhilfe, URL: https://www.agj.de/filead-
min/files/positionen/2010/ASD.pdf [29.07.2016]
(zitiert als: Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!)
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.): Kernaufgaben uns
Ausstattung des ASD – ein Beitrag zur fachlichen Ausrichtung und zur Per-
sonalbemessungsdebatte, URL: http://web31.server1.hostingforyou.de/
fileadmin/files/positionen/2012/AGJ-Diskussionspapier_ASD__2_.pdf
[20.08.2016]
(zitiert als: Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des
ASD)
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.): Unbegleitete min-
derjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen.
Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ,
URL: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2016/Positionspapier_
Unbegleitete_minderj%C3%A4hrige_Fl%C3%BCchtlinge.pdf [06.08.2016]
(zitiert als: Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
– Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen)
Arbeitsgruppe Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften der Jugendämter
in Baden-Württemberg (Hrsg.): Muster Kooperationsvereinbarungen zwi-
schen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften und
dem Sozialen Dienst, Stand: 09.2011, URL: https://www.dijuf.de/
tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG_BaWue_Kooperationsverein-
barung_AV-SD.pdf [29.07.2016]
65
(zitiert als: Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Muster Koope-
rationsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaf-
ten/Amtspflegschaften und dem Sozialen Dienst)
Bauer, Angela/Schreyer, Franziska: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljäh-
rigkeit hinaus, URL: http://doku.iab.de/kurzber/2016/kb1316.pdf
[11.08.2016]
(zitiert als: Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Voll-
jährigkeit hinaus)
Berthold, Thomas/Espenhort, Niels: Praxis und Politik in der Pflicht – Vor-
mundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, in JAmt, 2012,
S.365-370
Betscher, Silke/Szylowicki, Alexandra: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfami-
lien. Eine erste Orientierung in einem großen gesellschaftlichen Feld, URL:
http://kompetenzzentrum-pflegekinder.de/workspace/uploads/jugendliche
-fluechtlinge-in-gastfamilien.pdf [13.08.2016]
(zitiert als: Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gast-
familien)
Bogner, Alexander/Litting, Beate/Menz, Wolfgang: Interviews mit Experten.
Eine praxisorientierte Einführung, 2014
(zitiert als: Bogner/Litting/Menz, Interviews mit Experten)
bpb (Hrsg. bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen,
URL: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/68760/60-jahre-genfer-
fluechtlingskonvention-27-07-2011 [19.07.2016]
(Zitiert als: Anlage 9: bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen)
Breithecker, Renate/ Freesemann, Oliver: Unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge. Eine Herausforderung für die Jugendhilfe, URL:
66
http://www.heimstiftung-karlsruhe.de/117-0-Abschlussberichte.html
[19.07.2016]
(zitiert als: Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge e. V. (Hrsg.): Vorläufige Inobhut-
nahme – Was ändert sich zum 01.11.2015?, URL: http://www.b-
umf.de/images/ablauf-vorl.-inobhutnahme.pdf [19.07.2016]
(zitiert als: Anlage 13: BumF (Hrsg.): Inobhutnahme – Was ändert sich zum
01.11.2015?)
Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung der Unterbrin-
gung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
seit 01.11.2015 in Kraft, URL: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fami-
lie-soziales/aktuelles/aktuelle-meldungen/news-details/artikel/gesetz-zur-
verbesserung-der-unterbringung-versorgung-und-betreuung-auslaendi-
scher-kinder-und-jugendlicher-seit-0111-in-kraft-16955.html [15.07.2016)]
(zitiert als: Anlage 2: Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesse-
rung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder
und Jugendlicher seit 01.11.2015 in Kraft)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Arbeits- und
Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und
-pflegschaften, URL: http://www.bagljae.de/downloads/095_amtsvormund-
schaft—pflegschaft_2005.pdf [20.07.2016]
(zitiert als: Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den
Bereich der Amtsvormundschaften -pflegschaften)
bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-
fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen,
URL: http://www.bagljae.de/downloads/118_handlungsempfehlungen-umf
_2014.pdf [Stand: 15.07.2016]
67
(zitiert als: Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter
(Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minder-
jährigen Flüchtlingen)
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (Hrsg.):
Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder ausnutzen?,
URL: http://www.b-umf.de/images/Gastfamilien-_Hilfsbereitschaft_
nutzen_oder_ausnutzen.pdf [29.07.2016]
(zitiert als: Anlage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen
oder ausnutzen?)
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. (Hrsg.):
Kritik an der Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Ausländer_in“,
URL:http://www.b-umf.de/images/Kritik_Begriff_umA.pdf?d=a [15.07.2016]
(zitiert als: Anlage 5: BumF (Hrsg.), Kritik an der Bezeichnung “unbegleitete
minderjährige Ausländer_in“)
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (Hrsg.):
Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Aber
Unklarheit über deren Versorgungssituation, URL: http://www.b-
umf.de/images/20160802_bumf_inobhutnahmen_2015.pdf [6.08.2016]
(zitiert als: Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleite-
ten minderjährigen Flüchtlingen.)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Über-
einkommen über die Rechte des Kindes, URL: https://www.bmfsfj.de/Re-
daktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/_C3_9Cbereinkommen-
_C3_BCber-die-Rechte-des-Kindes,property=pdf,bereich=bmfsfj,spra-
che=de,rwb=true.pdf [19.07.2016]
(zitiert als: Anlage 11: BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Recht des
Kindes)
68
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebener, Klimamigrant, UN-
HCR, URL: https://www.bmz.de/de/themen/Sonderinitiative
-Fluchtursachen-bekaempfen-Fluechtlinge-reintegrieren/hintergrund/defini-
tion_fluechtling/index.jsp [15.07.2016]
(zitiert als: Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertrie-
bener, Klimamigrant, UHCR)
Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentli-
chen Dienst ist über 5 Jahre alt, URL: https://www.demografie-por-
tal.de/SharedDocs/Informieren/DE/ZahlenFakten/Oeffentlicher_Dienst_Al-
tersstruktur.html [10.08.2016]
(zitiert als: Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen
Dienst ist über 55 Jahre alt)
Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit unbegleiteten mdj.
Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts, URL:
http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/2016/UMF-Arbeitspapier.pdf
[20.08.2016]
(zitiert als: Anlage 59: Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit
unbegleiteten mdj. Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts)
Cremer, Hendrik: Konflikte zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht und
dem „Ausländerrecht“, in: Sozial Extra, 2015, S. 32-36
Detemple, Katharina: Zwischen Autonomiebestreben und Hilfebedarf, Jo-
hannes-Gutenberg-Universität Mainz, Hausarbeit zur Erlangung des Gra-
des einer Magistra Artium, 2015
Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621. Antwort der Bundesre-
gierung auf die kleine Anfrage der Grünen. Beteiligung, Förderung und
69
Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder-
und Jugendhilfe, URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/076/
1807621.pdf [13.08.2016]
(zitiert als: Anlage 47: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621)
Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinderrechtskonventionen
(CRC), URL: http://www.institut-fuer-menschenrechte
.de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsab-
kommen/kinderrechtskonvention-crc/ [19.07.2016]
(zitiert als: Anlage 10: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kin-
derrechtskonventionen (CRC))
Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige Flüchtlinge, URL:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-
auslaendische-kinder-jugendliche.html [15.07.2016]
(zitiert als: Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige
Flüchtlinge)
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) (Hrsg.):
Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Be-
treuungsrechts, URL: https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/ 2011/DIJuF-
Hinweise_zur_Umsetzung_des_VormG_vom_14.10.2011.pdf [16.08.2016]
(zitiert als: Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Än-
derung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts)
DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.06.2015: Prüfung der Geeignetheit eines
Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, in:
JAmt, 2015, S. 390-391
DIJuf-Rechtsgutachten vom 20.02.2015: Zur Bedeutung des Alters des
Mündels im Asylverfahrens-, Jugendhilfe- und Privatrecht; Pflichten des
Vormunds bei über 18-jährigen Mündeln, in JAmt, 2015, S.92-94
70
DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.10.2014: Nachweis der Bestellung des Ju-
gendamtes zum Vormund oder Pfleger, in JAmt, 2014, S. 569-570
DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2012: Aufgabe, Befugnisse und Pflich-
ten des ASD in Abgrenzung zu den Aufgaben, Befugnissen und Pflichten
der Fachkraft, der das Amt als Vormund oder Pfleger übertragen wurde, in:
JAmt, 2012, S. 94-98
Dürbeck, Werner: Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ein-
reise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, in: ZKJ, 2014, S.266-272
Elmauer Edda/ Kauermann-Walter, Jaqueline: Vormundschaften beim Ver-
ein nicht nur für unbegleitete ausländische Minderjährige, in: JAmt, 2016,
S. 116-119
Fendrich, Sandra: Junge Volljährige in den erzieherischen Hilfen, in: Ju-
gendhilfe aktuell, 2015. S.16-19
Fieseler, Gerhard/Herboth, Reinhard: Recht der Familie und Jugendhilfe.
Arbeitsplatz Jugendamt/Soziale Dienste, 7. Auflage, 2010
Fritsche, Ingo: BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds. Haftung des Mündels,
in: Kaiser u. a.: BGB Familienrecht, 3. Auflage, 2014, § 1793 Rn. 1-10
Gläser, Jochen/Laudel, Grit: Experteninterviews und qualitative Inhaltsana-
lyse, 4. Auflage, 2010
Gojowzik, Heiko: Die Aufsicht des Familiengerichts über den Amtsvormund,
in: Rpfleger, 2013, S. 1-9
71
Gottschalk, Yvonne: Keine Anweisungskompetenz des Familiengerichts
gegenüber dem Vormund, in: ZKJ, 2016, S. 188-189
Hader, Irmgard: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF
(Zitiert als: Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei
UMF)
Häder, Micheal: Empirische Sozialforschung. Eine Einführung, 2006
(zitiert als: Häder, Empirische Sozialforschung)
Hammer, Stephan: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flücht-
linge, URL: http://familienanwaelte-dav.de/tl_files/downloads
/arbeitshilfen/Vormundschaft-fuer-unbegleitete-minderjaehrige-Fluecht-
linge-11-2015.pdf [26.0.2016]
(zitiert als: Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjäh-
rige Flüchtlinge)
Hansbauer, Peter: unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche
Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, in JAmt,
2016, S.290-295
Hansbauer, Peter: 1. Zur Geschichte des Vormundschaftswesens, in:
Hansbauer, Peter (Hrsg.): Neue Wege der Vormundschaft?. Diskurse zu
Geschichte, Struktur und Perspektiven der Vormundschaft, 2002
Hansbauer, Peter /Mutke, Barbara: Die Vormundschaft/Pflegschaft, in:
Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud: Vormundschaft in
Deutschland. Trends und Perspektiven, 2004
72
HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und
das Anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjähri-
gen, URL: https://assets.hcch.net/upload/conventions/txt10de.pdf
[17.07.2016]
(zitiert als: Anlage 12: HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständig-
keit der Behörden und das Anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
Schutzes von Minderjährigen)
Hoffmann, Birgit: § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funk-
tion, in: Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Bei-
standschaft für Minderjährige, 2010, S. 20-32
Hoffmann, Birgit: § 6 Funktionen einer und Anlässe für eine Vormundschaft,
in: Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand-
schaft für Minderjährige, 2010, S. 144-149
Hoffmann, Birgit: § 7 Beginn und Ende der Vormundschaft, in: Oberlos-
kamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für
Minderjährige, 2010, S. 149-153
Hoffmann, Birgit: Die Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Famili-
engericht – materiell-rechtliche Vorgaben, in: FamRZ, 2014, S. 1084-1086
Hoffmann, Birgit: Persönlich zum Vormund/Pfleger bestellte Mitarbeiter/in-
nen eines Vereins, in: JAmt, 2013, S.554-559
Jacob, Rüdiger u.a.: Umfrage. Einführung in die Methoden der Umfragefor-
schung, 2. Auflage, 2011
(Zitiert als: Jacob u.a.: Umfrage)
Joos, Julia: Umsetzung des neuen Vormundschaftsrechts in der Praxis, in:
JAmt, 2014, S.6-8
73
Justin, Helmuth: Die Vielfalt der Aufgaben in der Amtsvormundschaft – No-
tizen aus der Praxis, in: JAmt, 2011, S. 305-307
Kepert, Jan: Wann öffnet sich der Geltungsbereich des SGB VIII für Asyl-
bewerber und Geduldete – Leistungserbringung ab dem ersten Tag des
Aufenthalts in Deutschland?, in ZKJ, 2015, S. 94-97
Kommunalverband für Jugend und Soziales (Hrsg.): UMA-Zahlen zum
01.07.2016
(zitiert als: Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016)
Kunkel, Peter-Christian/Leonhardt, Astrid: SGB VIII § 53 Beratung und Un-
terstützung von Pflegern und Vormündern, in: Kunkel, Peter-Christian/Ke-
pert, Jan/ Pattar, Andreas Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und
Jugendhilfe,2016, § 53 Rn. 19-23
Kunkel, Peter-Christian/Leonhardt, Astrid: SGB VIII § 56 Führen der Bei-
standschaf, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, in: Kunkel,
Peter-Christian/Kepert, Jan/ Pattar, Andreas Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch
VIII. Kinder- und Jugendhilfe,2016, § 56 Rn. 1-10
Kunkel, Peter-Christian: Das Jugendamt als Amtsvormund. zugleich An-
merkung zur Entscheidung des BVerfG v. 24.03.2014 zum Kinderschutz, in:
FamRZ, 2015, S. 901-904
Lamontain, Jan Christoph: Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der
Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Ju-
gendlicher, in: JAmt, 2016, S. 110-115
74
Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften Baden-
Württemberg, Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Eine Aufga-
benbeschreibung zur Entwicklung von neuen Perspektiven der Aufgaben-
wahrnehmung durch den Amtsvormund/ die Amtsvormundin bzw. den
Amtspfleger/die Amtspflegerin, URL: https://www.dijuf.de/
tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG%20BaWue_Auf-
gabenbeschreibung%20AV_AP%202011.pdf [22.07.2016]
(zitiert als: Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü, Amtsvormund-
schaften und Amtspflegschaften)
Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormünderin und den
Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen Kindes oder Ju-
gendlichen, URL: https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/
LJA/erzhilf/Schaften/1248339642_3/Leitlinien__paragraph__87c_SGB_
VIII_Stand_01_12_03.pdf [28.07.2016]
(zitiert als: Anlage 21: Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvor-
münderin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen
Kindes oder Jugendlichen)
Leubecher, Marcel: Zahl der unbegleiteten jungen Migranten verdoppelt, in:
Die Welt, vom 26.01.2016, URL: http://www.welt.de/politik/deutschland/
article151506352/Zahl-der-unbegleiteten-jungen-Migrantenverdoppelt.html
[01.08.2016]
(Zitiert als: Anlage 29: Leubecher in Die Welt: Zahl der unbegleiteten jungen
Migranten verdoppelt)
LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westfalen (Hrsg.): Arbeits-und
Orientierungshilfe. Beteiligung des Mündels, URL:https://www.dijuf.de/tl_fi-
les/downloads/2010/fachveranstaltungen/Materialien_AG_5_FT_Bundes-
forum_02.12.2010.pdf [28.07.2018]
(zitiert als. Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels)
75
LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westfalen (Hrsg.): Qualitätsstan-
dards für Vormünder, URL: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/ser-
vice/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qua-
litaetsstandards_fuer_Vormuender_20131201.pdf [6.07.2016]
(zitiert als: Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder)
LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westen (Hrsg.): Gewinnung, Be-
ratung, und Unterstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern, URL:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/doku-
mente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qualitaetsstan-
dards_fuer_Vormuender_20131201.pdf [10.08.2016]
(zitiert als: Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Un-
terstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern)
Müller, Andreas: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland,
URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/
EMN/Studien/wp60-emn-minderjaehrige-in-deutschland.pdf?__
blob=publicationFile [15.07.216]
(zitiert als: Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland)
Münder, Johannes/Trenczek, Thomas: Kinder- und Jugendhilfe. Eine sozi-
alwissenschaftlich orientierte Darstellung, 7. Auflage, 2011
Munzinger. Paul: Plötzlich erwachsen, in: Süddeutsche Zeitung vom
18.04.2016
(zitiert als: Anlage 45: Munzinger in Süddeutsche Zeitung (Hrsg.): Plötzlich
erwachsen)
Mayer, Horst Otto: Interview und schriftliche Befragung. Entwicklung Durch-
führung Auswertung, 4. Auflage, 2008
(zitiert als: Mayer, Interview und schriftliche Befragung)
76
Nied, Carola: Akquise ehrenamtlicher Vormünder, URL:
https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2014/Dokumenta-
tion%20BuFo%202014/Arbeitsgemeinschaften/AG%2001_1_Nied_In-
foblattVorrangEVMBundesforum-1.pdf [15.08.2016]
(zitiert als: Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stutt-
gart)
Noske, Barbara: Die Zukunft im Blick. Die Notwendigkeit, für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge Perspektiven zu schaffen, URL: http://www.b-
umf.de/images/die_zukunft_im_blick_2015.pdf [12.08.2016]
(zitiert als: Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick)
Noske, Barbara: Herausforderungen und Chancen. Vormundschaften für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland,
URL: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/05/vormund-
schaftsstudie_2010.pdf [22.07.2016]
(zitiert als: Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen Vormund-
schafen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)
Oberloskamp, Helga: 1. Kapitel Allgemeine Fragen. § 1 Rechtliche Einord-
nung von Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, in: Oberloskamp,
Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minder-
jährige, 2012, S. 1-17
Oberloskamp, Helga: 3. Kapitel Pflegschaft für Minderjährige. § 10 Minder-
jährigenpflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, in Oberlos-
kamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für
Minderjährige, 2012, S. 294-319
(zitiert als: Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegs-
chaft und Beistandschaft)
77
Oberloskamp, Helga/Prenzlow Reinhard: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Ko-
operation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in, in: Bundesforum Vor-
mundschaft/Pflegschaft (Hrsg.): Bericht Forum 4, Dresden 2010)
URL: http://www.verfahrensbeistand-bag.de/sites/default/files/bag
_files/infos_fuer_vormuender/forum_4_ft_bundesforum_02.12.2010.pdf
[22.07.2016]
(zitiert als: Anlage 16: Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“:
Kooperation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in)
Oelerich, Gertrud/Wunsch, Robert: Amtsvormundschaft in Deutschland –
Ergebnisse einer repräsentativen Befragung der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter in der Amtsvormundschaft, in: Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/
Oelerich, Gertrud (Hrsg.): Vormundschaft in Deutschland. Trends und Per-
spektiven, 2004
(zitiert als: Oelerich/Wunsch in Hansbauer/Mutke/Oelerich, Amtsvormund-
schaft in Deutschland)
Parasskevaidi, Efi: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesre-
publik Deutschland, Erziehungswissenschaftliche Fakultät Köln, Examens-
arbeit, 2005, URL: http://www.grin.com/de/e-book/58910/unbegleitete-min-
derjaehrige-fluechtlinge-in-der-bundesrepublik-deutschland [15.07.2016]
(e-book)
Peucker, Christian/Seckinger, Mike: Flüchtlingskinder in Deutschland –
Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe, in: JAmt, 2015, S. 127-
130
Praschma, Ursula: Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, in:
Jugendhilfe, 2015, S. 105–110
78
Riedelsheimer, Albert: Clearingverfahren bei Unbegleiteten Minderjährigen,
in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische Grundlagen und
berufliches Handeln, S.63-69
Rieger, Uta: Kinder auf der Flucht, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflücht-
linge. Theoretische Grundlagen und berufliches Handeln, S. 21-26
Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte Personalpolitik in
der öffentlichen Verwaltung. Studie in der Reihe >Alter und Demographie<,
URL: http://www.bosch-stiftung.de/content/language1/downloads/
Demographieorientierte_Personalpolitik_fuer_Internet.pdf [10.08.2016]
(zitiert als: Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorien-
tierte Personalpolitik in der öffentlichen Verwaltung)
Rüting, Wolfgang/Kreissl, Bernd: Ehrenamtliche Einzelvormünder gewin-
nen und begleiten, URL: http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/me-
dia.php/5488/Fachtag%20Einzelvormundschaft%20gewinnen-begleiten-
27-03-09-.pdf [15.08.2016]
(zitiert als: Anlage 53: Rüting/Kreissl: Ehrenamtliche Einzelvormünder ge-
winnen und begleiten)
Schimany, Peter: Asylmigration nach Deutschland – Entwicklungen und
Herausforderungen, in: sozialmagazin Die Zeitschrift für Soziale Arbeit,
2016, S. 12-19
Schumann, Bettina: Der Blick über den Zaun, in: Hansbauer, Peter (Hrsg.):
Neue Wege in der Vormundschaft? Diskurse zu Geschichte, Struktur und
Perspektiven der Vormundschaft, S.201-215
Schwarz, Ulrike/Tamm, Anne: Das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe/So-
zialgesetzbuch VIII und seine Auswirkung auf Unbegleitete Minderjährige
79
Flüchtlinge, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische
Grundlagen und berufliches Handeln, S. 36-47
Spiegel TV, Reportage: Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in
Deutschland, Sendetermin Mittwoch 15.06.2016, 22.50-23.50 Uhr auf
SAT1, URL: http://www.spiegel.de/sptv/reportage/spiegel-tv-reportage-ju-
gendliche-fluechtlinge-in-deutschland-a-1096537.html [19.08.2016]
Sünderhauf, Hildegrund: Fallzahlenbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele
Mündel kann ein/e Amtsvormund/in in persönlicher Verantwortung die
Pflege und Erziehung fördern und gewährleisten?, in: JAmt, 2011, S.293-
299
Veit, Barbara: Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versor-
gung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, in FamRz,
2016, S. 93-98
UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll;
URL: http://www.unhcr.de/fileadmin/user_upload/dokumente/03_profil_be-
griffe/genfer_fluechtlingskonvention/Genfer_Fluechtlingskonven-
tion_und_New_Yorker_Protokoll.pdf [19-07-2016]
(zitiert als: Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und
New Yorker Protokoll)
Voigt, Claudius: Finanzielle Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Vor-
gaben, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische Grund-
lagen und berufliches Handeln, S. 49-58
Wiesner, Reinhard: Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das
Jugendamt oder den Gesetzgeber?, in: Verein für Kommunalwissenschaf-
80
ten e. V. (Hrsg.): Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormund-
schaft/Amtspflegschaft im Jugendamt, URL: https://difu.de/node/3034
[29.07.2016]
(zitiert als: Anlage 25: Wiesner in Verein für Kommunalwissenschaften e. V.
(Hrsg.): Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt
oder den Gesetzgeber?)
Zenz, Gisela: Reformbedarf im Recht der Vormundschaft/Pflegschaft, in:
Coester-Waltjen u.a. (Hrsg.): Neue Perspektiven im Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht. 9. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2010, 2011, S.
9-16 (e-book)
81
Schriftliche Erklärung der selbständigen Erstellung
Erklärung
„Ich versichere, dass ich diese Bachelorarbeit selbständig und nur unter
Verwendung der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe. Die
aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Kon-
zepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet“
Datum, Unterschrift