High-Tech zwischen Tradition und Moderne
Exportforum Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren GeschäftserfolgModeration: Gerhard Stöger, WKOÖ
OÖ Exporttag 2015 I 21. SeptemberDie Welt: Mein Markt!
BegrüßungKommR Andreas NeuhauserGremialobmann des Außenhandels I WKO Oberösterreich
Exportkontrolle – nur penible Vorbereitung bewahrt vor Ärger
Erwin Martl Leiter Zollabteilung I Plasser & Theurer Export von
Bahnbaumaschinen GmbH
Praktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht
Dr. Gerta MlejnekReferentin Abteilung für Finanz- und Handelspolitik I WKÖ
Aufgabe der Bank in der Transaktionskontrolle
ADir. Stv. Dr. Claudia RamlCorporate & International Finance I Oberbank AG Diskussion & Erfahrungsaustausch
Exportforum Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg
Begrüßung
OÖ Exporttag 2015Die Welt: Mein Markt!
KommR Andreas NeuhauserGremialobmann des AußenhandelsWirtschaftskammer Oberösterreich
Erwin MartlLeiter ZollabteilungPlasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen GmbH
OÖ Exporttag 2015Die Welt: Mein Markt!
Exportkontrolle – nur penible Vorbereitung bewahrt vor Ärger
• Plasser & Theurer• Export von Bahnbaumaschinen
Gesellschaft m.b.H.• A-1010 Wien, Johannesgasse 3• Tel.: +43 (0) 1 515 72-0• Fax: +43 (0) 1 513 18 01• E-Mail: [email protected]
• Plasser & Theurer ist ein österreichisches Privatunternehmen, dessen Schwerpunkt seit über 60 Jahren die Entwicklung, der Bau und der Export von Bahnbaumaschinen ist.
• Wir sind Teil des Systems Bahn und tragen wesentlich zu dessen Sicherheit, Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit bei.
• Plasser & Theurer ist weltweit der einzige Komplettanbieter für den Bau und die Instandhaltung des Eisenbahn-Fahrwegs. Die Konzentration liegt ausschließlich auf Maschinen für den Gleisbau, die Gleisinstandhaltung und die Messarbeiten.
• An dieser Kernkompetenz hält man auch in Zukunft fest.
• Näheres auf www.plassertheurer.com
DUAL USE VERORDNUNGEN1996 wurden wir erstmals damit konfrontiert !Aufgrund fortschreitender technischer Entwicklung musste auch der Warenkatalog ständig angepasst bzw. erweitert werden
1996 – WASSENAAR-ABKOMMEN 2000 - VO 1334/20002004 - VO 1504/20042009 - VO 428/20092014 - VO 1382/2014
MIT INKRAFTTRETEN DER EINZELNEN VERORDNUNGEN UND ABKOMMEN WAREN 2 AUFGABEN IN BEZUG AUF EXPORTKONTROLLE UND EMBARGOMASSNAHMEN ZU LÖSEN:
• a) PRÜFUNG UND ZUORDNUNG DER GÜTER DIE ZUM EXPORT VORGESEHEN SIND UND
• b) WELCHE INTERNE MASSNAHMEN SIND NOTWENDIG UM DIESE BESTIMMUNGEN EINZUHALTEN
DUAL USE GÜTER WERDEN MIT EINER EINDEUTIGEN ZAHL-BUCHSTABEN-ZAHL KOMBINATION GELISTET z.B. 1A006a
• ERSATZTEILE • P&T führt aktuell ca. 1,5 Mill. Ersatzteile im Materialsystem
• EXPORT 2014GESAMT ca. 4200 Einzelsendungen mit ca. 2750 ton
• DAVON IN DEN EU-RAUM• ca. 2400 Einzelsendung ca. 670 ton
• IN DRITTSTAATEN• ca. 1800 Einzelsendungen ca. 2080 ton
HERAUSFORDERUNG
1. ZUORDNUNG UNSERER TEILE GEMÄSS DU-LISTE
• MASCHINEN UND TEILE AUS EIGENPRODUKTIONbis ca. 85% WERTSCHÖPFUNG
• ERSATZTEILE DIE ZUGEKAUFT WERDEN
DA DIE WARENBESCHREIBUNG MIT DER EINREIHUNG IN DEN ZOLLTARIF VERKNÜPFT IST OBLIEGT DAS DER ZOLLABTEILUNG!Z.B. BAHNBAUMASCHINEN ZT-NR. 8604 = DU-KATEGORIE 1A006A
UNSER MATERIALSYSTEM WIRD STÄNDIG, IM HINBLICK AUF DIE ZOLLTARIFNUMMERN, GEWARTET!DAS GILT NICHT NUR FÜR DIE EIGENPRODUKTION SONDERN AUCH FÜR DIE ZULIEFERTEILE
2. INTERNE MASSNAHMEN
• a) EIGENTEILE• INTERNER AUDIT MIT TECHNIKERN. • ERGEBNISS – UNSERE PRODUKTE WERDEN NICHT
IN DER WARENBESCHREIBUNG DER DU-VO ANGESPROCHEN BZW. UNTERLIEGEN NICHT DEN EXPORTBESCHRÄNKUNGEN.
3 SCHRITTE
b) ZULIEFERTEILEUNSERE EINKAUFSABTEILUNG FORDERT UNSERE LIEFERANTEN AUF DAS BEI LIEFERUNGEN, DIE DU-GÜTER ENTHÄLT, WIR SCHRIFTLICH DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN MÜSSEN .
c) WARTUNG DES MATERIALSYSTEMSBESPRECHUNG MIT DER IT-ABTEILUNGIM MATERIALSYSTEM WURDE BEIM TEIL EIN FELD EINGERICHTET UM DEN TEIL ALS DU- BZW. ALS NICHT DU-WARE ZU KENNZEICHNEN.WIRD EINE EXPORTFAKTURA ERSTELLT, WIRD DER HINWEIS, DASS ES SICH UM DU-WARE HANDELT, ANGEDRUCKT, ÜBRIGENS AUCH AUF DER PACKLISTE !
SANKTIONEN BZW. EMBARGOMASSNAHMEN
• 2006 IRAN-EMBARGO2014 RUSSLAND-EMBARGO
• ES WERDEN BEREITS IM ZUGE DER ANGEBOTSLEGUNG DIE WAREN, DIE ZUM VERKAUF STEHEN, GEPRÜFT OB SIE DEN EMBARGOMASSNAHEN UNTERLIEGEN ODER NICHT.
• WIR SIND NATÜRLICH GEFORDERT UNSERE PRÜFSYSTEME STÄNDIG ZU EVALUIEREN, DA SOWOHL DIE DU-LISTE ALS AUCH DIE EMBARGOLISTEN VERÄNDERUNGEN UNTERWORFEN SIND.
• AUCH GILT ES DIE EMBARGOMASSNAHMEN HINSICHTLICH FINANZTRANSAKTIONEN ZU BEACHTEN. DIES WIRD DURCH DIE FINANZABTEILUNG UND RECHTSABTEILUNG ÜBERWACHT.
2011 ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE BETRIEBSPRÜFUNG ZOLL !
• ES WURDEN INSGESAMT 45 SENDUNGEN AUS DEM JAHRE 2010, HINSICHTLICH DU-VO UND EMBARGOMASSNAHMEN GEPRÜFT.PRO SENDUNG ZWISCHEN 5 UND 85 EINZELPOSITIONEN.
• ZU DEN „SENSIBLEN“ EXPORTGÜTERN MUSSTEN ENTSPRECHENDE NACHWEISE BEIGEBRACHT WERDEN.
• AUFGRUND DER MASSNAHMEN DIE WIR SCHON IM VORHINEIN GESETZT HABEN, WURDE DIESE PRÜFUNG OHNE BEANSTANDUNG ABGESCHLOSSEN
DIE FIRMA PLASSER & THEURER IST BEMÜHT, NICHT NUR IM BEREICH DER TECHNIK GRÖSSTMÖGLICHE PRÄZISION UND LEISTUNG ZU ERBRINGEN, SONDERN AUCH IHRER VERANTWORTUNG ALS WELTWEITER EXPORTEUR NACHZUKOMMEN UND DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES INTERNATIONALEN HANDELS EINZUHALTEN.
• PLASSER & THEURER• Export von Bahnbaumaschinen Gesellschaft m.b.H.• Pummererstraße 5• 4021 Linz, Postfach 598• AUSTRIA• Telefon: 07327666504• Mobil: 06646257309• E-Mail: [email protected]
Praktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht
OÖ Exporttag 2015Die Welt: Mein Markt!
Dr. Gerta MlejnekReferentin Abteilung für Finanz- und HandelspolitikWirtschaftskammer Österreich
Exportkontrolle - Exportkontrolle - Praktische Tipps zum AußenwirtschaftsrechtPraktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht
OÖ Exporttag, 21.September 2015
Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP
Unternehmensziele
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Spannungsfeld Exportkontrolle
Exportkontrolle im
Unternehmen
Presse
öffentlicheMeinung/Reputation
strafrechtlicheKonsequenzen
Politik
Behörden
RechtlicheAnforderungen
Warum ist Exportkontrolle wichtig ?
Verantwortung des Ausführers richtig und rechtzeitig gelebte Exportkontrolle sichert
langfristig Märkte, schützt vor Fehlentscheidungen und Strafe
Exportkontrolle ist nicht auf Militärgüter- oder High Tech-Unternehmen beschränkt !
Exportkontrolle muss vom Management getragen werden und…
Exportkontrolle ist Team-Work !
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Systematik der Beschränkungen
warenbezogen - WAS? Prüfung der Güterlisten
personenbezogen - WEM? Prüfung von Personenlisten
verwendungsbezogen - WOFÜR? Prüfung von Endverwendung und Endverwender BMWFW kann auf jedes Einzelgeschäft eine individuelle
Genehmigungspflicht (Verbot) verhängen !
Übersicht über die wichtigsten Beschränkungen
1. Dual Use Güter - Listung von Gütern2. Militärgüter (AußWG/KMG) - Listung in Militärgüterliste, Feuerwaffenliste bzw. KMG-Liste)3. Sensible Endverwendungen nicht gelisteter Güter („catch all“- Klauseln)
4. Länderembargos/ Güterlisten und/oder Personenlisten „Terroristenliste“
(5. US-Reexportbeschränkungen)21
Die wichtigsten Beschränkungen…
1. Dual Use-GüterGüter, die infolge ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit
sowohl für zivile wie für militärische Zwecke (= ABC-Waffen und Trägerraketen) verwendet werden können
EU-Dual Use-Güterliste: Anhang I der VO 1382/2014 Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten Hinweispflicht an EU-Kunden auf GeschäftspapierenAnhang IV: Genehmigungspflicht auch innergemeinschaftlich
Listung immer Genehmigungspflicht Kriterium der zivilen Verwendung entscheidet über Genehmigungsfähigkeit
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Dual Use-Liste
Listenerfassung: nach objektiven technischen Kriterien! technische Beurteilung ist gefordert!
Was ist zu prüfen? die zu exportierende Ware jeden gelisteten Hauptbestandteil, der leicht entfernbar ist („Achtung bei Ersatzteilen !!! ) Technologie, Software Werkzeugmaschinen, Produktionsanlagen,… (auch gebraucht!) Bereitstellung auf Server mit Zugang außer-EU (zB Intranet) Entwicklung von kontrollierter Technologie mit außer-EU-Partnern Mitnahme von kontrollierter Technologie am Laptop …
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Dual Use-/Ausfuhr-Liste
Wie ist zu prüfen? primär anhand der Dual Use-Liste selbst (pdf-
Suchfunktion!) unverbindliche Hilfsmittel:
Codes (Fußnoten) im elektr. Zolltarif (TARIC) Umschlüsselungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis Exportbeauftragter UND Techniker im Unternehmen zB Kennzeichnung in SAP/Materialliste/Anlagenverzeichnis …?
Verantwortlich für richtige Zuordnung:
außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer BMWFW: Auskunft zur Güterliste
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AußWG – Allgemeine Bestimmungen „Güter“ in der Exportkontrolle: - körperliche Waren - Datenverarbeitungsprogramme (Software) - Technologie
Technologie: spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung, Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines Produktes unverzichtbar ist - technische Unterlagen zB Konstruktionspläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen, Rezepturen, Blaupausen, Fertigungsunterlagen,, …… NICHT: allgemein zugängliche Technologie, Minimum-Technologie, wissenschaftliche Grundlagenforschung
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AußWG – Allgemeine Bestimmungen
„Ausfuhr“ in der Exportkontrolle: Lieferung von Gütern in einen Drittstaat - Export körperlicher Güter - Übertragung von Software/Technologie körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail) - Bereitstellen von Technologie/Software auf Server mit Zugang außerhalb der EU
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AußWG – Allgemeine Bestimmungen
Wer ist „Ausführer“ ?
- Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat - mangels Vertrag: wer über Verwendung bestimmt - wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: der EU-Beteiligte - Überträger von Software/Technologie - Bereitsteller von Software
Die wichtigsten Beschränkungen…2. Militärgütergelistet in Gemeinsamer Militärgüterliste der EU
(aktuell: Anhang zur Richtlinie 2014/108) „besonders konstruiert oder verändert für militärische Zwecke“Kriegsmaterial: gelistet in der KriegsmaterialVO BGBl 624/1977
Genehmigungspflichten:Ausfuhr in Drittstaaten (ebenso Durchfuhr/Vermittlung)auch die innergemeinschaftliche Verbringung !auch technische Unterstützung
„Güterbegriff“ beachten!
Länder unter Waffenembargo: Verbot28
Die wichtigsten Beschränkungen …
3. Endverwendungskontrollen
1. „catch all“ – Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT
(oder wurde von Behörde informiert), dass Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung im
Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür
„ganz oder teilweise bestimmt oder in Verbindung stehen mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag“
Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht
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Die wichtigsten Beschränkungen …2. „catch all“ – Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von
Behörde informiert), über militärische Endverwendung der Güter, wenn Käufer-/Bestimmungsland = Waffenembargo
Militärische Endverwendung: Einbau in MIL-Güter Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von
MIL-Gütern unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern
Meldepflicht an BMWFW Genehmigungspflicht
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„catch all“ – Klauseln
Sensibilisierung im Unternehmen besonders wichtig und schwierig
Heranziehen aller verfügbaren Info-Quellen: Fach-/Branchenwissen, Homepage des Kunden/Firmenprofil,
Unterstützung durch die ACs (Kenntnisse vor Ort), EIC…
zur Abklärung und bei Unsicherheit Voranfrage alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren relevant ist nur schuldhaftes Fehlverhalten !
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Die wichtigsten Beschränkungen…4. Länderembargos
zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen bestimmtes Land/bestimmte Personen, um angestrebtes politisches Ziel zu erreichen (Werkzeug der Außenpolitik)immer individuell gestaltetEU-Recht
Struktur:- Güterlisten
- Personenlisten - Sonstiges: Zahlungsverkehr, Transport, Investitionen, Finanzierungen, Bankdienstleistungen,…
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Embargos / Güterlisten
betroffen: Export, Lieferung, Verkauf (!), Weitergabe, manchmal Import, innergemeinschaftliche Lieferung (!) zur Verwendung im sanktionierten Land/durch eine sanktionierte Person technische und finanzielle Unterstützung
sektorbezogen meist Verbot, manchmal Genehmigungspflicht
Altvertragsausnahmen denkbar!
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Embargos / Personenlisten Länderembargos/Personenlisten „Terrorismuslisten“ (EU-VO 881/2002 idgF)
(Info zB: http://www.finanz-sanktionsliste.de)
Kontensperre in der EU und Einreiseverbot Bezahlungsverbot Belieferungs- und Bereitstellungsverbot (Güter!!!!) sofort wirksam (keine Altvertragsausnahmen !)
gilt unmittelbar und mittelbar: Lieferung an einen Nicht-Gelisteten zum dortigen Verbleib, der in einem „Naheverhältnis“ zu einem Gelisteten steht!
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Sanktionen – ÜbersichtAktuelle EU-Embargos
Afghanistan LibanonÄgypten LiberiaAnjouan LibyenBelarus Nord-KoreaBirma/Myanmar Russland und UkraineCôte d‘Ivoire SimbabweEritrea SomaliaGuinea (Republik)Sudan und SüdsudanGuinea-Bissau SyrienIrak TunesienIran Zentralafrikanische Rep.JemenKongo (Dem. Rep.)
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Info wo? wko.at/sanktionen
EU – Sanktionen: Geltungsbereich
Geltungsbereichim gesamten Gebiet der EU für Unionsbürger weltweitfür die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden
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Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)
am 14.7.2015 in Wien abgeschlossen
schrittweisen Sanktionsaufhebung durch EU/US/UN nach genauem vorgegebenen Plan und entsprechend den IAEA-Bestätigungen über die Umsetzung der Verpflichtungen des Irans
betroffen nur „nuklearbezogene Sanktionen“, nicht solche in Bezug auf Menschenrechte und Terrorismus (VO 359/2011)
Bisherige Sanktionen sind derzeit (bis Inkrafttreten der
Phase 1) unverändert anzuwenden!
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Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen Zeitplan der Sanktionsaufhebung (vorbehaltlich der Erfüllung aller
Voraussetzungen) – EU-Sanktionen :
Phase 1 („Implementation Day“): ca. Jahresanfang 2016Suspendierung von Verboten: Import von Öl-/Gas u. petrochemische Erzeugnisse
Export von Schlüsselausrüstung für diese Sektoren, Dienstleistungen, Investitionen Genehmigung/Meldung von Zahlungsströmen nach/aus Iran Aufhebung eines gr. Teils der Personenlistungen („Attachment 1“) Großteil der Sanktionen iZm Finanzdienstleistungen/Versicherung. Exportfinanzierung, -garantien Handel mit Gold, Edelmetallen, Banknoten, Münzen Schiffsausrüstung Export Metalle: Genehmigungspflicht Listungen in Anhang I, II der Iran-VO: teilweise Genehmigungspflicht (?)
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Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen
Phase 2 („Transition Day“): ca 8 JahreAufhebung der vorgenannten Sanktionen und Suspendierungdes „Rests“ (ua auch Waffenembargo)
Phase 3 („Terminiation Day“): ca 10 Jahrealle Suspendierungen werden aufgehoben
UN-Sicherheitsrat : Res. 2231(2015) vom 20.7.2015Dual Use-Güter: für 10 Jahre Beschaffungskanal unter Federführung des UNSR, aber Durchführung durch eine Gemeinsame Kommission
„Snap Back-Mechanismus“
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Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle Vorbehaltsklausel in Angebote aufnehmen („vorbehaltlich der Erteilung
aller behördlichen Genehmigungen“) je größer das Unternehmen, je sensibler die Produkte und Märkte
desto höher die organisatorischen Anforderungen Organisation der Exportkontrolle: Verantwortlicher Beauftragte ;
Routineaufgaben delegierbar an Exportkontrollstelle (Vetorecht !);maßgeschneiderte u. angemessene interne Prüfmechanismen;Arbeits- und Organisationsanweisungen
Exportkontrolle früh ansetzen (bei Planung, Projektaufnahme), nicht erst bei Auslieferung; spart Zeit und Geld
geringe Änderungen der techn. Parameter können Wegfall der Genehmigungspflicht bewirken: genügt weniger leistungsfähiges (nicht gelistetes) Produkt?
Haftungs-, Schadensübernahmeklauseln sind üblich, sollten aber geprüft und beachtet werden.
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Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle
Exportkontrolle ist Team-Work:
Produktion/Technik: Klassifizierung der Produktekorrekte Klassifizierung ist Voraussetzung jeder Compliance !1mal jährlichTechnologie nicht vergessenbei Zukauf: Angaben des Vorlieferanten sind nur Hilfe; Verantwortung für Richtigkeit trägt Ausführer Quercheck der Lieferantenangaben vor Übernahme in das SystemVertrieb: Info über Kunden einholen (Tätigkeitsfeld, Endverwendung, Eigentum; Screening neuer Kunden) Mitteilung über ungewöhnliche Kenntnisse an Exportkontroller
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Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle
Entwicklung/Einkauf:Stammdatenpflege für zugekaufte od. entwickelte Teile (Genehmigungspflicht bei späterem Export?);
Bedachtnahme auf US-Ursprung ( US-Re-Exportbeschränkungen!);
Prüfung von Fertigungszeichnungen auf Genehmigungspflicht vor Weitergabe;
Screening von Lieferanten und Partnern Auftragsbearbeitung und Logistik
Prüfung Dienstleister, Partner, Transportwege plausibel? Buchhaltung: Prüfung von Zahlungen/Erteilung von Gutschriften und
Banken gegen Sanktionslisten regelmäßig erneuern
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wichtig ….
alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren, allenfalls vom Mitarbeiter abzeichnen lassen (Screen shots?)
„eine nicht dokumentierte Exportkontrolle hat nie stattgefunden!“
relevant ist nur schuldhaftes Fehlverhalten !
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Informationen …
wko.at/exportkontrolle AußWG, Dual Use, Militärgüter…wko.at/sanktionen Embargos
www.bmwfw.gv.at Außenwirtschaft exportkontrolle online
www.zoll.de Embargos
Finanzsanktionen online-Suche: Dt. Justizhttp://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf
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Vielen DankVielen Dank
für Ihrefür Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!
Dr. Gerta Mlejnektel. 05 90 900/[email protected]
Aufgabe der Bank in der Transaktionskontrolle
OÖ Exporttag 2015Die Welt: Mein Markt!
ADir. Stv. Dr. Claudia RamlCorporate & International Finance Oberbank AG
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Exportkontrolle und Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg
Aufgabe der Bank in der TransaktionskontrolleDr. Claudia Raml
Oberbank AG
48484848 Oberbank
Nicht nur Sanktionen!Nationale und internationale Vorschriften gegen Geldwäsche, Finanzbetrug (Fraud), Terrorismusfinanzierung, Korruption gelten auch für die "Guten"
Ziel ist eine erhöhte Transparenz im Zahlungsverkehr
Diese Vorschriften verpflichten Banken zu erhöhten SorgfaltspflichtenKnow your customer's customer
Internationale Gesetze z.B. US-Recht können auch Sie betreffenz.B. Bei Fakturierung in USD
Auf internationale Geldwäsche Empfehlungen der FATF achten!Informieren Sie sich über schwarze, dunkelgraue und graue Listenz.B. Bei Zahlungen aus Myanmar, Algerien
49494949 Oberbank
Häufige IrrtümerZulässigkeit der Warenlieferung bedeutet nicht automatisch Zulässigkeit der Zahlung!
Absicherung gegen politisches und wirtschaftliches Risiko bedeutet nicht automatisch Gutschrift auf Ihrem Konto!
Melde- und Bewilligungspflichten für Zahlungen sind nicht ausschließlich Sache der Bank
Zahlungseingänge aus "unverfänglichen" Ländern, z.B. Türkei sind automatisch ohne jeden Verdacht
50505050 Oberbank
Gemeinsam zu Ihrem GeschäftserfolgInformieren Sie sich bei Ihrer Bank VOR Festlegung der Zahlungsmodalitäten, ob eine reibungslose und rasche Gutschrift möglich ist
Informieren Sie sich, ob vor Gutschrift etwaige Nachweise zur Mittelherkunft nötig werden könnten und verpflichten Sie Ihren Abnehmer zur Herausgabe solcher Nachweise
Informieren Sie sich, ob die vereinbarte Währung problemlos gutgeschrieben werden kann, vor allem bei USD
In letzter Zeit häufen sich Nachfragen von USD ClearernZahlungen mussten bereits zurückgegeben und neu beauftragt werden
51515151 Oberbank
Know your Customer!Kenne deinen Kunden, seine Eigentümer und sein Geschäftsmodell!
Diskussion & Erfahrungsaustausch
OÖ Exporttag 2015Die Welt: Mein Markt!
Nutzen Sie den OÖ Exporttag 2015!