Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen)Handlungsfähigkeit wird unterteilt in:
1) Geschäftsfähigkeit:a) geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj; § 104 Nr. 1
b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lj, § 106
2)Deliktsfähigkeita) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj, §828 I
b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr, § 828 II + III
Rechtsfähigkeit §§1,21
• Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten, Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig.
• Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
Geschäftsfähigkeit
• Fähigkeit, einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen
• §§ 104 ff
Angebot
• Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahung angenommen werden kann
Werbematerial
• Invitatio ad offerendum
• Nicht an eine bestimmte Person gerichtet, daher nur eine Einladung zum Angebot, eine Aufforderung, eine WE abzugeben
• Zusendung = Angebot, kann vertreten werden
Zugang
• Problematisch, ob WE innerhalb der Frist zugegangen ist, §§ 148, 130 I S 1
• Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Definition „Zugang für das Zivilrecht).
Wirksamkeit einer Willenserklärung eines Minderjährigen §§ 106 ff
• die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil , § 107
• die Eltern erteilen eine Einwilligung ( = vorherige Zustimmung, §§ 183, 182 I)
• es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor
• die Eltern erteilen eine Genehmigung ( = nachträgliche Zustimmung, §§ 184, 1078)
§ 110 BGB
• Mj muss seine vertragsgemäße Leistung vollständig bewirkt haben
• ohne Zustimmung der Eltern soll es keine künftige Bindung geben aufgrund des Minderjährigenschutzes
• insbesondere keine Ratenzahlungsverpflichtungen
Kaufvertrag § 433
• ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender WE abgeschlossen, Angebot und Annahme
Willenserklärung
• die Annahme ist eine Willenserklärung
• man erklärt sich:
- schriftlich
- mündlich
- konkludent
Schweigen
• Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung
Besitzer
• Besitzer ist jemand gem. § 845 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne hat
Eigentümer
• Eigentümer einer Sache ist, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat, § 903
• Übereignung gem. § 929
Verfügungs-/ Verpflichtungsgeschäft
• das Verfügungsgeschäft ist wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt
• Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft
• begründet Verpflichtung und schafft Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung
• Bsp: V verpflichtet sich gegenüber K einen bestimmten Ring zu übergeben und zu übereignen
Verfügungsgeschäft
• bewirkt unmittelbare Veränderung des betroffenen Rechts (durch Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsveränderung)
• Bsp: V überträgt Eigentum an dem verkauften Ring auf K
Vorraussetzung einer wirksamen Anfechtung (nichtig)
• Erklärung (§143)
• Grund (§§ 119, 123)
• Frist(§§121, 124)
Reihenfolge ist zwingend
Interpretationsmethoden von Gesetzen • grammatische Interpretation= Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung + Genehmigung im Fahrrad-Fall)Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten (vgl. Art.103IIGG) teleologische Interpretation (telos = Ziel)= Interpretation nach Sinn und ZweckIst sehr häufig die wichtigste Methode 3) systematische Interpretation= Stellung im Gesetzesgefüge(im BGB: allgemeiner Teil gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§145ff für alle
Verträge) 4) historisch-genetische Interpretation= Auslegung nach der geschichtlichen EntstehungsgeschichteMeist nicht sehr ergiebig, das Gesetzesbegründungen häufig dürftig sind.
Vorraussetzungen des § 119; ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung:
• erforderlich ist eine Divergenz (Meinungsverschiedenheit) zwischen Erklärtem und Gewolltem
Anfechtung wegen Irrtums
• Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben, „Er weiß nicht, was er sagt“)
• Inhaltsirrtum (Erklärende gibt seiner Erklärung subjektiv einen anderen als den objektiv erklärten Inhalt „Er will nicht, was er sagt“ Bsp: Halver-Hahn; Gros)
• Motivirrtum
• Kalkulationsirrtum
Schadensersatz § 122 I
• Dann müsste wirksam angefochten sein
Inhalt einer WE
• der Inhalt einer Willenserklärung richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungswert
verkehrswesentliche Eigenschaft
• alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst /§ 119 II)
• Bsp: Echtheit des Bildes ist verkehrswesentliche Eigenschaft, nicht aber der Wert des Bildes
Vertretungsmacht
gesetzliche rechtsgeschäftliche
Vormund §§ 1773, 1793 Vollmacht §166II
Betreuer §§ 1896, 1902 einseitige empfangsbedürftige WE §64IIIGONW
Eltern § 1629
Geschäftsführer der GmbH, §35GmbHG
Vorstand einer AG § 78 AktG
Bürgermeister der Gemeinde § 63 GONRW
verkehrswesentliche Eigenschaften
• verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst
Stellvertreter / Bote
• § 164 I, 1
• Abgabe einer eigenen WE, nicht nur einer fremden = Stellvertreter
• Vorhandensein eines Spielraums = Stellvertreter
• Übermittlung einer fremden WE = Bote
Innen-/Außenverhältnis
• Dass Anweisungen im Innenverhältnis nicht beachtet werden ist für das Außenverhältnis irrelevant
• Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis hat keine Wirkung auf das Außenverhältnis
• Abstraktionsprinzip
Unmöglichkeit
• Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung § 275 I
• Stückschuld keine Leistung; Gegenstand nicht mehr lieferbar
• Gattungsschuld nur Lieferanspruch, wenn konkretisiert; wenn nach Konkretisierung dieser konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann, § 243 II
Bringschuld
• Konkretisierung tritt erst ein, wenn Verkäufer beim Käufer erscheint
Hol-, Schick-, Bringschuld
• Holschuld: Verkäufer muss Sache abholbereit halten
• Schickschuld: Verkäufer muss die Sache dem Beförderer übergeben
• Bringschuld: V muss bei K mit Kaufgegenstand erscheinen
Preisgefahr
• Preisgefahr ist das Risiko, zahlen zu müssen, ohne einen Lieferanspruch zu haben
• § 447 I
• Wichtig bei Schickschuld
Unmöglichkeitsklausur
• Brand, Diebstahl, Verkehrsunfall
• 1) Lieferanspruch §§ 433 I, 275 I
• 2) Zahlungsanspruch §§ 433 II, 326 I
Ausnahme: Übergang der Preisgefahr:
• § 326 II i.V.m §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug
• § 447 I = Versendungskauf (Vorsicht: § 474 II)
Schaden
• Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
• Vermögen = alle in Geld bestehenden, oder in Geld bewertbare Positionen
Schuldnerverzug
• § 280 II, § 286
- Fälligkeit § 271
- Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend
- Vertreten müssen
Kausal
• Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (= Rechtsgutverletzung) entfiele und der Lebenswahrscheinlichkeit nach geeignet ist, die konkrete Verletzung herbeizuführen (Sog. Adäquate Kausalität)
§ 823 I
• Verletzungshandlung (auch Unterlassen)• Eingriff in absolutes Recht• Kausalität• Schaden
man hält auch durch Komplikation weitere körperliche Schädigung als durch den Ursprungstäter verursacht;
Ausnahme nur bei vorsätzlichem Ingangsetzen
einer neuen Kausalkette
Erfüllungsgehilfe
• § 278 deren Verhalten (Des Gehilfen-Gehilfen) hat sich der Schuldner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen
Verrichtungsgehilfe § 831 I, 1
• Verrichtungsgehilfeneigenschaft= Weisungsgebundenheit ist erforderlich, also
Arbeiter, Angestellte• Verrichtungsgehilfe selbst muss den TB des §
831 verwirklicht haben• Innerer Zusammenhang von Verrichtung und
Rechtsgutverletzung• Der Entlastungsbeweis nach § 831 I, 2 gelingt
nicht
Rückzahlungsanspruch
• § 346 I
• Voraussetzung: dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist
• Sachmangel § 434
Verbraucher/ Unternehmer
• Unternehmer gem. § 14
• Verbraucher gem.§ 13
• Bewegliche Sache gem. § 474 I
Nacherfüllungsanspruch
• §§ 437 Nr. 1, 439
TB. Voraussetzungen:
• Kaufvertrag
• Mangel § 434
Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280
• Problem, ob der Hersteller eines Produktes der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers = Einzelhändlers ist
• Dies wird verneint
Tb.Voraussetzungen:• Schuldverhältnis• Pflichtverletzung• Schaden• Verschulden gem. § 280 I, 1