Stand: 04/2017 Philipps-Universität Marburg
Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz der
Philipps-Universität Marburg
Vorwort Vorwort des Kanzlers Sehr geehrte Damen und Herren, jeder vermiedene Arbeitsunfall und jede vermiedene Berufserkrankung sind ein Pluspunkt – für die Beschäftigten und ihre Familien, für die unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen (die bei krankheitsbedingten Ausfällen einspringen müssen) und für die Philipps-Universität als Ganze. Gesundheit ist ein hohes Gut, das jedoch gerade in der Arbeitswelt nicht ohne verständiges Mitwirken der Beschäftigten und Vorgesetzten erhalten wird. Durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften sind inzwischen für die unterschiedlichsten Arbeitsfelder Regelungen getroffen worden, die letztlich allesamt dazu beitragen sollen, einen hohen Gesundheitsschutz für Beschäftigte zu gewährleisten und Umweltschäden zu vermeiden. Entscheidend ist aber nicht die Existenz von Vorschriften, sondern die Frage, ob Arbeitssicher-heit und betrieblicher Umweltschutz wirklich in einer Einrichtung gelebt werden. Die Fülle der gesetzlichen Regelungen wirkt auf den ersten Blick abschreckend, ja erschlagend. Wer kann da noch den Überblick behalten? Dieser berechtigten Frage versuchen wir an der Philipps-Universität mit einem Konzept für Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu begegnen, bei dem in allen Organisationseinheiten durch die Benennung und fortlaufende Schulung und Unterstützung von Sicherheitsreferent/inn/en bzw. Sicherheitsbeauftragten kompetente Personen darauf hinwirken, dass vor Ort die Vorschriften sachgerecht umgesetzt und die allgemeine Aufmerk-samkeit für den Arbeits- und Umweltschutz wachgehalten und möglichst vertieft wird. Dieses Handbuch ist gedacht als Grundlagenwerk zur Einarbeitung für neu benannte Sicherheitsbeauftragte und –referent/inn/en, zum Nachlesen – auch für die Beschäftigten - bei Zweifelsfragen, zum schnellen Finden der übergreifenden oder hochschulinternen Regelungen. Auch Vorgesetzte können und sollten dieses Handbuch nutzen, um sich zu vergegenwärtigen, worauf sie achten müssen, um ihrer Verantwortung für die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerecht zu werden. Gerade Vorgesetzte sollten sich nicht von dem Umfang dieses Handbuchs abschrecken lassen. In der Regel sind es nur einige ausgewählte Abschnitte, die für ihre eigene Arbeit relevant sind. Besonders angesprochen sind natürlich die experimentell arbeitenden Wissenschaftseinheiten. Aber auch in den Buchwissenschaften ist Arbeitssicherheit ein Thema – z.B. in Hinblick auf die auch in diesen Bereichen notwendigen Gefährdungsbeurteilungen (u.a. Bildschirmarbeitsplätze, Schwangerschaft, Nutzung von Leitern) oder die arbeitsmedizinische Vorsorge. Allen Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses der Philipps-Universität, die unter der Leitung der Zentralen Referentin für Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Frau Dr. Biederbick, an der vorliegenden grundlegenden Neufassung des Handbuchs für Arbeitssicherheit und Umweltschutz mitgewirkt haben, danke ich sehr für ihre verdienstvolle Arbeit. Es ist ihnen gelungen, die zentralen Anliegen und Regelungen dieses Themenfeldes in einer verständlichen Sprache darzustellen. Das Handbuch wird dazu beitragen, dass das hohe Niveau des Arbeits-und Umweltschutzes an der Philipps-Universität, für das wir landes- und bundesweit Anerkennung genießen, auch in Zukunft gehalten werden kann.
Dr. Friedhelm Nonne
10/2015, Revision 01 Vorwort
Philipps-Universität Marburg
Einführung Einführung Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz soll Ihnen sowohl als Nachschlagebuch als auch als konkrete Handlungshilfe bei der Umsetzung verschiedenster Arbeits- oder Umwelt-schutzmaßnahmen in Ihrem Bereich dienen. Es richtet sich sowohl an alle vorgesetzte Personen, Einrichtungs- und Bereichsleitungen, alle Funktionsträger im Arbeits- und Umweltschutz als auch an interessierte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Universität. Deshalb ist dies kein allge-meines Buch über Arbeitssicherheit und Umweltschutz, sondern erläutert sehr genau, wie der Arbeits- und Umweltschutz konkret an der Philipps-Universität Marburg gelebt und umgesetzt wird. So finden Sie im Kapitel 1 zum einen eine Darstellung, wer in welchem Zuständigkeitsbereich die Verantwortung für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen trägt. Dieser Verantwor-tungszuschnitt basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz mit seinen zugehörigen Verordnungen. Zum zweiten wird die speziell an der Philipps Universität Marburg entwickelte betriebliche Struktur erläutert, auf welche Funktionsträger die jeweiligen Umsetzungsverantwortungen delegiert werden oder wer Sie bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen unterstützen kann. Im Kapitel 2 werden alle Funktionsträger im Arbeits- und Umweltschutz in einzelnen Unter-kapiteln erläutert, indem ihre jeweiligen Aufgabenzuschnitte sowie das Verfahren ihrer Bestellungen dargestellt werden. Kapitel 3 listet die universitären Kontaktdaten (Telefon und e-mail) der Sicherheitsreferenten/ -referentinnen und anderer zentraler Ansprechpersonen auf. Im Kapitel 4 sind nun die an der Universität Marburg entwickelten Anleitungen zur Umsetzung verschiedenster Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz aufgeführt wie z.B. die Prüfung von Arbeitsmitteln zur Verhütung von Unfällen oder Bränden, die Organisierung der Erstenhilfe, oder auch zum Umgang mit Gefahrstoffen und der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Da im Zentrum von Arbeitsschutzmaßnahmen die Erstellung und Dokumentation von Gefährdungs-beurteilungen steht, finden Sie hier auch Hilfestellungen in Form von Checklisten. Dieses Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz wird je nach Bedarf kapitelweise er-weitert oder aktualisiert. Deshalb steht jedes Kapitel für sich und unterliegt einem eigenen Revi-sionszyklus, den Sie der Fußnote entnehmen können. Die jeweils aktuellste Version des Handbuchs finden Sie auf der universitären Homepage unter http://www.uni-marburg.de/sicherheit/dokumente/handbuch.pdf. Ihre Zentrale Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz & Brandschutz
10/2015, Revision 03 Einführung
Philipps-Universität Marburg
Inhaltsverzeichnis
04/2018, Revision 09 Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort
Einführung zu diesem Handbuch
1 Ziele, Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes der Philipps-Universität Marburg 2 Aufgaben der Funktionsträger in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2.1 Übersicht zu den Funktionsträgern im Arbeitsschutz
2.2 Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz & Brandschutz
2.3 Referentin für Strahlenschutz und Biologische Sicherheit
2.4 Sicherheitsreferenten/-referentinnen der Fachbereiche /fachbereichsfreien Einrichtungen
2.5 Beauftragte für Arbeitssicherheit
2.6 die Sicherheitsbeauftragten (gem. DGUV V1)
2.7 die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (nach ASiG)
2.8 der Betriebsarzt (nach ASiG)
2.9 Strahlenschutzbeauftragte
2.10 Projektleiter/leiterin für gentechnische Arbeiten
3 Kontaktdaten
3.1 Telefonverzeichnis der zentralen Funktionsträger und sonstiger Ansprechpartner
3.2 Kontaktdaten der Sicherheitsreferenten und –referentinnen
4. Anleitungen zur Umsetzung
4.1 Gefährdungsbeurteilung
allgemeine Checkliste
Checkliste Gefahrstoffe
Checkliste Biostoffe
Checkliste künstliche optische Strahlung
4.1.1 Gefährdungsbeurteilung für Exkursionen, Feldforschung und Wasser- & Bersportexkursionen
Checkliste Feldforschung und Exkursionen
Merkblatt zur Planung von Exkursionen mit Studierenden
Inhaltsverzeichnis
04/2018, Revision 09 Inhaltsverzeichnis
4.1.2 Bildschirmarbeitsplatz
Merkblatt zur Anordnung und Einstellung von Bildschirmarbeitsplätzen
4.2 Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterin oder schwangere Studentin
Checkliste für schwangere/stillende Mitarbeiterin
Checkliste für schwangere/stillende Studentin
4.3 Unterweisung
4.4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Angebotsvorsorge – Anmeldeformular
Pflichtvorsorge – Anmeldeformular
4.5 Erste-Hilfe & Betriebliche Ersthelfer
Erste Hilfe Aushang
4.6 Prüfung von Sicherheitstechnischen Einrichtungen & Arbeitsmitteln
Leiterkontrollblatt
4.6.1 Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte
Prüfprotokoll ortsveränderliche elektrische Geräte
4.6.2 Prüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen mit Abluft
Prüfprotokoll Laborabzug
Prüfprotokoll Sicherheitsschrank
Prüfprotokoll mobile Absauganlagen
4.7 Umgang mit Gefahrstoffen
Betriebsanweisung neue Lüftungsregelung
Gefahrennachweis für Reparaturarbeiten durch Betriebstechnik
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Laborgeräten
Betriebsanweisung Transport in Aufzügen
4.8 Umgang mit Biostoffen
4.9 Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Entsorgungsauftrag
4.10 Unfallmeldeverfahren
Unfallanzeige
4.11 Persönliche Schutzausrüstung
5.1 Abkürzungsverzeichnis
5.2 Verhalten im Notfall – Aushang
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
1.0 Ziele, Verantwortung und Organisation des Arbeits- und
Umweltschutzes an der Philipps-Universität Marburg –
1.1 Ziele des Arbeits- und Umweltschutzes
Die an der Philipps-Universität etablierte Organisation des Arbeits- und Umweltschutzes ist dem
Ziel verpflichtet, sichere Arbeits- und Studierbedingungen zu gewährleisten. Arbeitsbedingte
Unfälle von Beschäftigten und Studierenden sollen ebenso wie Berufskrankheiten von Be-
schäftigten auch nach einem langjährigen Berufsleben an der Philipps Universität vermieden
werden.
Diverse Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren dienen deshalb auch grundsätzlich dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
Studierenden.
In Forschungslaboren, Praktika, Werkstätten oder technischen Betriebseinheiten wird mit einer
Vielzahl unterschiedlichster chemischer Gefahrstoffe und Biostoffe umgegangen. All diese
müssen sicher gelagert und entsorgt werden, um weder eine Gesundheits- oder Brandgefährdung
noch eine Umweltgefährdung darzustellen. So dürfen Gefahrstoffabfälle nicht über Abwasser
oder den Hausmüll entsorgt und Biostoffe müssen vor der Entsorgung unschädlich gemacht
werden. Auch Emissionen aus technischen Betriebseinheiten oder von bestimmten Gefahr-
stoffen, die die Ozonschicht belasten, sind zu verringern oder ganz zu vermeiden.
1.2 Gesetzliche Grundlagen und grundsätzliche Prinzipien
Aufgrund der verschiedensten Tätigkeiten innerhalb der Universität sind eine Vielzahl von
gesetzlichen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften zu beachten. Eine Auswahl der wichtigsten
Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln sind in der folgenden Abbildung genannt:
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
Das deutsche Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und alle abgeleiteten Arbeitsschutzverordnungen
basieren auf einem grundlegenden Paradigma: jeder Arbeitgeber und jede/rVorgesetzte hat die
mit der jeweiligen Arbeit / Tätigkeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, zu dokumentieren und
Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen = Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten (und
Studierenden) sind hinsichtlich der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen angemessen zu
unterweisen. Gefährdungsermittlungen beziehungsweise Gefährdungsbeurteilungen sind in
regelmässigen Zeitabständen zu aktualisieren und auch die Unterweisungen sind regelmässig zu
wiederholen. Inhalte von Unterweisungen müssen dokumentiert und von den Teilnehmenden
unterzeichnet werden.
Je nach Tätigkeit und den ermittelten Gefährdungen müssen unterschiedliche Arbeitsschutz-
verordnungen beachtet und umgesetzt werden: bei Bildschirmarbeitsplätzen die Arbeitsstätten-
Verordnung mit Vorgaben zur ergonomischen Einrichtung; beim Umgang mit chemischen
Gefahrstoffen die Vorgaben der Gefahrstoff-Verordnung wie z.B das Führen von
Gefahrstoffkatastern oder der sicheren Lagerung der Gefahrstoffe; beim Umgang mit Biostoffen
die Vorgaben der Biostoff-Verordnung wie z.B. Anzeigepflichten bei Biostoffen höherer
Risikostufen usw. Auch Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich erst aus
der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und den gesetzlich vorgeschriebenen sowie
dem Umfang der umgesetzten Schutzmaßnahmen.
1.3 Das STOP-Prinzip bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
Bei den einzuleitenden Schutzmaßnahmen soll grundsätzlich das STOP – Prinzip angewendet
werden:
S = Substitution
T = technische Schutzmaßnahme
O = organisatorische Schutzmaßnahme
P = persönliche Schutzmaßnahme
Werden z.B. flüchtige krebserregende Gefahrstoffe eingesetzt, so muß geprüft werden, ob dieser
krebserregende Gefahrstoff durch einen weit weniger gesundheitsgefährdenden Stoff ersetzt
werden kann, um das gleiche Resultat zu erreichen = Substitionsprüfung. Diese Substitutions-
prüfung gilt gleichermaßen auch für gefährliche Arbeiten oder mit Gefahren verbundene
technische Arbeitsmittel.
Technische Schutzmaßnahmen sollen grundsätzlich den organisatorischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen vorgezogen werden. So werden z.B. an unserer Universität die naturwissen-
schaftlich-medizinischen Labore und Praktika grundsätzlich mit einer technischen Raumbelüf-
tung ausgestattet, um eine Anreicherung von brandfördernden oder gesundheitsgefährdenden
Gefahr- und Biostoffen zu minimieren. Damit diese Gefahr- oder Biostoffe nur geringfügig in
die Raumluft gelangen, werden besondere an eine technische Belüftung angeschlossene oder mit
Filtern ausgestattete Sicherheitsarbeitsplätze wie Laborabzüge, Sicherheitsschränke oder mikro-
biologische Sicherheitswerkbänke installiert. Aufgrund dieser technischen Sicherheitsmaß-
nahmen kann i.d.R. auf das Tragen von Mundschutz oder Schutzanzügen verzichtet werden.
Nicht immer sind technische Schutzmaßnahmen zu realisieren oder ausreichend, um die Unfall-
oder Gesundheitsgefährdungen angemessen zu minimieren. Organisatorische Maßnahmen wie
eine Zeitbegrenzung für bestimmte Tätigkeiten, die telefonische Erreichbarkeit von Helfern oder
das Untersagen von Alleinarbeit bei besonders gefährlichen Tätigkeiten können hier die
Gefährdungen minimieren helfen.
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
Unter persönlichen Schutzmaßnahmen ist das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie
Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Laborkittel, Mundschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzanzüge
usw. zu verstehen. Welche PSA getragen werden muß, ist tätigkeitsabhängig und muß durch die
Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Da das Tragen von PSA die Arbeit häufig erschwert
oder auch gesundheitlich belastend sein kann, sind die o.g. technisch-organisatorischen
Schutzmaßnahmen zunächst vorzuziehen. Auch ist der zeitliche Umfang für das Tragen der
jeweiligen PSA möglichst zu begrenzen.
Alle Arbeitsmittel und technischen Ausrüstungen unterliegen nach der Betriebssicherheits-
verordnung regelmässigen Prüfpflichten. Durch die wiederholten Prüfungen sollen einerseits die
sichere Funktionstüchtigkeit der Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen gewährleistet
werden. Zum anderen sollen frühzeitig Defekte oder Verschleißerscheinungen erkannt werden,
um Unfälle oder Brandentstehungen z.B. bei elektrischen Defekten zu verhindern.
Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Biostoffen müssen zudem die Vorgaben des
Gentechnikgesetzes und der Gentechniksicherheitsverordnung, beim Umgang mit ionisierenden
Stoffen oder Röntgengeräten die Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung beachtet werden.
In der Unfallverhütungsvorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-V1) werden ebenfalls
die Pflichten der Arbeitgeber / vorgesetzten Personen sowie jedes/r Beschäftigten / Studierenden
zur Unfallvermeidung und Gefährdungsermittlung erläutert sowie Grundpfeiler der betrieblichen
Arbeitssicherheits-Organisationsstruktur benannt.
1.4 Verantwortung und Organisation des Arbeits- und Umweltschutzes an der Philipps-
Universität Marburg
Gemäß den o.g. gesetzlichen Grundlagen trägt der Arbeitgeber oder seine Vertretung sowie jeder
mit einer Leitung betraute Vorgesetzte die Verantwortung für die Durchführung der Gefähr-
dungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen.
Gleichzeitig ermöglichen ArbSchG und DGUV-V1 die Pflichtenübertragung auf fachkundige
und zuverlässige Personen. Wer ist nun an der Philipps-Universität mit ihren diversen
Fachbereichen, wissenschaftlichen Zentren, fachbereichsfreien Einrichtungen und technischen
Betriebseinheiten für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zuständig?
Grundsätzlich trägt jeder/jede Vorgesetzte oder mit der Leitung (der Universität, eines
Zentrums, eines Fachbereichs, einer Einrichtung, einer Arbeitsgruppe, einer Abteilung, eines
technischen Betriebes oder einer Werkstatt) betraute Beschäftigte der Universität die gesetzliche
Verantwortung, die Belange der Arbeits- und Betriebssicherheit zur sicheren und gesundheits-
erhaltenden Gestaltung der Arbeits- und Studienplätze in seinem / ihrem Zuständigkeitsbereich
zu organisieren und umzusetzen.
Um dieser Verantwortung und Herausforderung aufgrund der unterschiedlichsten Arbeits- und
Gefährdungsbereiche und damit einhergehenden gesetzlichen Vorschriften gerecht werden zu
können, wurde an der Marburger Universität ein Modell der Pflichtenübertragung mit der
Benennung von Sicherheitsreferenten/-referentinnen sowie Beauftragten für Arbeitssicherheit
etabliert.
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
So trägt die Universitätsleitung die Verantwortung, dass Arbeitsschutzvorschriften innerhalb
der Universität rechtskonform umgesetzt werden und die Betriebssicherheit gewährleistet wird.
Als Betreiberin aller Anlagen und Bereiche der Universität steht sie in der Pflicht, dafür zu
sorgen, dass bestimmte Forschungsarbeiten oder Praktikumsinhalte erst nach gesetzlicher
Genehmigung aufgenommen und behördliche Arbeitsschutzauflagen umgesetzt werden. Sie hat
grundsätzlich für die Organisation der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Betreuung der Beschäftigten zu sorgen, sowie eine Erste-Hilfe Versorgung, ein zeitnahes
Meldeverfahren bei Unfallereignissen und eine ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher
Abfälle sicherzustellen. Deshalb wurde die Stelle einer Zentralen Referentin für
Arbeitssicherheit, Umweltschutz & Brandschutz geschaffen, um im Auftrag der
Universitätsleitung (der Präsidentin und des Kanzlers) Konzepte und Anleitungen zur
rechtskonformen Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und Gewährleistung der
Betriebssicherheit für den „Gesamtbetrieb Universität“ zu erarbeiten. Sie unterstützt, berät und
schult die dezentralen Sicherheitsreferenten/Sicherheitsreferentinnen und Beauftragten für
Arbeitssicherheit, organisiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung und
ist zentrale Ansprechpartnerin für Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger in Belangen
des Arbeits- und Umweltschutzes.
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
Dekane/Dekanninnen, geschäftsführende DirektorInnen wissenschaftlicher Zentren,
Leitungen der fachbereichsfreien Einrichtungen und der Verwaltung tragen die Organi-
sationsverantwortung dafür, dass die Belange der Arbeits- und Betriebssicherheit an ihrem
Fachbereich oder Zuständigkeitsbereich organisiert und umgesetzt werden. Zu ihrer
Arbeitsentlastung können sie Sicherheitsreferenten / Sicherheitsreferentinnen benennen. Diese
geschulten Personen führen folgende Aufgabenstellungen selbstständig durch oder helfen mit
und unterstützen z.B. bei der Erstellung von schriftlichen Gefahrdungsbeurteilungen und
bereichsspezifischen Betriebsanweisungen, bei der Durchführung von Sicherheitsbegehungen,
der Prüfung von sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie der ortsveränderlichen elektrischen
Geräte, bei der Anmeldung zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, bei der jährlichen
Organisation der betrieblichen Ersthelfer-Schulungen oder beim Unfallmeldeverfahren.
Jede Leitung einer Arbeitsgruppe oder eines Institutes, eines technischen Betriebs, einer
Werkstatt oder einer Verwaltungseinheit mit Personalverantwortung, hat die Pflicht, für
seinen/ihren Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, Schutzmaßnahmen
zu veranlassen und die Beschäftigten seines/ihres Zuständigkeitsbereichs in der Umsetzung von
Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Zu den Schutzmaßnahmen gehört z.B. die ergonomische
Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die Bereitstellung von sicherheitstechnischen
Einrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen, Biostoffen,
Tieren, speziellen Forschungsgeräten oder Arbeitsmitteln, die Ermittlung und Anbietung von
tätigkeitsbezogenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Veranlassung von
Prüfungen der Arbeitsmittel des Zuständigkeitsbereichs, der Zugang zu Erste-Hilfe Material bei
einem Unfallereignis oder der Versorgung mit ausgebildeten betrieblichen Ersthelfern. Bei
Unfallmeldungen und nachgehenden Unfalluntersuchungen haben die jeweils zuständigen
Verantwortlichen mitzuwirken und empfohlene weitere Schutzmaßnahmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu veranlassen. Dies gilt ebenfalls für empfohlene Schutzmaßnahmen
nach Sicherheitsbegehungen. Die Sicherheitsreferentin/ der Sicherheitsreferent kann bei der
Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen unterstützend hinzugezogen
werden. Bei gleichartigen Tätigkeiten können die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen auch
arbeitsgruppen- oder bereichsübergreifend ermittelt und gemeinsame Unterweisungen organisiert
werden.
Insbesondere in den naturwissenschaftlich-medizinischen Fachbereichen, in denen der Umgang
mit hochspezialisierten Forschungsgeräten, unterschiedlichsten Gefahrstoffen oder Biostoffen
verschiedener Risikostufen je Arbeitsgruppe stark variiert, hat sich die zusätzliche Benennung
von Beauftragten für Arbeitssicherheit bewährt. In der Regel wissenschaftlich ausgebildet,
führen diese auf der Ebene der Arbeitsgruppe oder eines Instituts die Gefährdungsbeurteilungen
und spezifischen Unterweisungen durch. Sie arbeiten eng mit dem / der Fachbereichsreferenten/-
referentin und der zentralen Sicherheitsreferentin zusammen.
Die Benennung von klassischen Sicherheitsbeauftragen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift
DGUV-V1 „Grundsätze der Prävention“ insbesondere in technischen Arbeitsbereichen dient der
Umsetzung von eingeleiteten Schutzmaßnahmen.
1.5 Beratung, aber auch staatliche Aufsicht und Kontrolle
Flankierend werden alle Verantwortlichen und Funktionsträger im Arbeitsschutz von den
Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten beratend unterstützt. Deren Aufgaben
und Befugnisse sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Vorschrift 2 der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV- V2) geregelt. So führen Fachkräfte für Arbeits-
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
sicherheit und der Betriebsarzt Sicherheitsbegehungen oder Unfallnachuntersuchungen durch
verbunden mit entsprechenden Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeits- und Betriebs-
sicherheit. Sie beraten bei der Erstellung von Gefährdungsermittlungen und Betriebsanweisun-
gen, können die Durchführung von Unterweisungen unterstützen, besondere Schulungen
durchführen u.ä.m. Zusätzlich führt der Betriebsarzt die auf den jeweiligen Gefährdungsbeur-
teilungen basierenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch.
Der Betriebsarzt wird aufgrund eines Vertrages zwischen der Philipps-Universität Marburg und
der Firma medical airport service GmbH (medical GmbH) durch einen externen Dienstleister
(medical GmbH) gestellt.
Aufsicht und Kontrolle darüber, ob an der Philipps-Universität die gesetzlichen Unfallver-
hütungs- und Arbeitsschutzschutzvorschriften korrekt beachtet sowie umgesetzt werden, obliegt
dem staatlichen Regierungspräsidium Gießen (RP Gi), Dezernat für präventiven Arbeitsschutz,
sowie dem Unfallversicherungsträger der Unfallkasse Hessen (UKH).
So führen Vertreter/innen des Arbeitsschutzdezernats kontrollierende Arbeits- und
Gesundheitsschutzbegehungen an der Universität durch, fragen den Umsetzungsstand von
Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen ab oder führen gezielte Unfallnach-
untersuchungen bei Unfällen mit schweren Gesundheitsfolgen oder mehreren Beteiligten durch.
Arbeitsschutzanweisungen des RP Gi müssen umgehend befolgt und umgesetzt werden. Beim
Umgang mit Biostoffen höherer Risikogruppen müssen die Anzeigen oder Erlaubnisanträge
über den Weg der Zentralen Sicherheitsreferentin beim Arbeitsschutzdezernat des RP Gi
eingereicht werden.
Unfallnachuntersuchungen können auch von seiten der UKH erfolgen. Da diese für die Kosten
von angezeigten Arbeits- und Wegeunfällen aufkommen, behält sich die UKH vor, bei Verlet-
zung von Arbeitsschutzvorschriften Regressansprüche anzumelden.
Gleichzeitig stehen Vertreter/innen des Arbeitsschutzdezernats des RP Gi sowie der Unfallkasse
Hessen auch beratend bei der Umsetzung von Vorschriften zur Seite.
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
1.6 weitere Beauftragte: Strahlenschutzbeauftragte und Projektleiter/leiterinnen
gentechnischer Anlagen gemäß Strahlenschutz-Verordnung und Gentechnik-Gesetz
Eigene gesetzliche Vorschriften regeln den anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umgang mit
gentechnisch veränderten Biostoffen (GentechnikG und Gentechniksicherheitsverordnung) oder
den Umgang mit offenen radioaktiven Isotopen sowie Röntgengeräten (Strahlenschutzverord-
nung und Röntgenverordnung).
Zwar geht es auch hier prinzipiell um den Schutz der Beschäftigten und Studierenden sowie der
Umwelt, doch wurden diese gesetzlichen Regelwerke schon jeher parallel zum ArbSchG
erlassen und eigene staatliche Kontrollen geschaffen. Bei Bedarf beantragt jede Arbeitsgruppe
oder jedes Institut eine Genehmigung für Arbeiten mit bestimmten gentechnisch veränderten
Organismen oder den Umgang mit bestimmten radioaktiven Isotopen. Voraussetzung für den
Erhalt einer Genehmigung ist die Benennung eines/einer nach Gentechnikrecht geschulten
Projekt-leiters/ Projektleiterin beziehungsweise eines/einer gemäß Strahlenschutzverordnung
geschulten Strahlenschutzbeauftragten.
Diese fachkundigen Personen haben, ähnlich wie in den Arbeitsschutzvorschriften geregelt,
spezielle Betriebsanweisungen zur sicheren Lagerung, den sicheren Umgang und der sicheren
Entsorgung zu erstellen. Ebenso sind jährliche Unterweisungen durchzuführen und zu
protokollieren. Anträge für eine Umgangsgenehmigung sind über die Zentrale Referentin für
biologische Sicherheit und Strahlenschutz an die staatliche Genehmigungsbehörde, das
Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Dezernat 44 zu richten. Die zentrale Referen-
Verantwortung und Organisation des Arbeitsschutzes
04/2018, Revision 02 Kap. 1.0
in für biologische Sicherheit und Strahlenschutz der Universität berät jeden Projektleitenden
nach Gentechnikrecht und jeden Strahlenschutzbeauftragten bei Fragen der Umsetzung- oder der
Antragstellung. Vertreter / Vertreterinnen des Dezernats 44 des RP Gießen nehmen sowohl die
Aufgabe der Erteilung von Umgangsgenehmigungen wie auch die Überwachung der ordnungs-
gemäß zu führenden Dokumente sowie der Kontrolle der Gestaltung der genehmigten Anlagen
wahr.
Weitere Erläuterungen zu den Aufgaben der jeweiligen Funktionsträger finden Sie in den
jeweiligen Unterkapiteln des folgenden Kapitel 2 des Handbuchs für Arbeitssicherheit- und
Umweltschutz.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 06 Kapitel 2.1
2.1 Übersicht zu den Funktionsträgern im Arbeitsschutz
Funktion
Zentrale Referentin
für Arbeits-
sicherheit, Umwelt- und Brandschutz
Referentin für
Biologische Sicherheit
und Strahlen-
schutz
Fachkraft für
Arbeits-sicherheit
Betriebs- arzt
Sicherheits-referent/in
Beauf-tragte/r
für Arbeits-
sicherheit
Sicherheits- beauftragte/r
Strahlenschutz-beauftragte
Projektleiter/in für gentechnische
Arbeiten
Aufgaben-übertra-gung/
Bestellung durch/ gemäß
Arbeits- vertrag
Arbeits-vertrag
Arbeits-vertrag
Vertrag zwischen UMR und medical GmbH
Dekan/in, bzw. Leiter/in
FB-freie Einrichtung
oder wissen-
schaftliches Zentrum
Dekan/in, bzw. Leiter/in
FB-freie Einrichtung
oder wissen-
schaftliches Zentrum
Dekan/in, bzw. Leiter/in
FB-freie Einrichtung
bzw. wissen-
schaftliches Zentrum
Erst nach Fachkunde-
nachweis über die
Referentin für Strahlenschutz
beim RP Gießen
Erst nach Fachkunde-
nachweis über die
Referentin für biologische
Sicherheit beim RP Gießen
Zuständig-keit UMR UMR UMR UMR
Fachbereich; FB-freie
Einrichtung; Wissen-
schaftliches Zentrum
Institut; Arbeits- gruppe
Fachbereich,
Arbeitsgruppe, Werkstatt
In Bereichen, in denen mit
radioaktiven Stoffen
umgegangen wird.
Arbeitsgruppe/ Institut
Pflichten zur/zum
Organisation Umsetzung
Bericht
Organisation Umsetzung
Bericht
Beratung Unterstützg.
gem. § 6 ASiG
Beratung Unterstützg. Arbeitsmed.
Vorsorge
Umsetzung Regelung
Information
Umsetzung, Regelung, Information
Beobachtung, Information
Führen des Strahlenschutz-
Katasters, Unterweisung, Einhaltung der Dosisgrenz-
werte
Planung, Leitung und/oder Beaufsichtigung gentechnischer
Anlagen;
Befug-nisse zur
Einsicht Auskunft Weisung
Einsicht Auskunft Weisung
Beratung Beratung Weisung, Anordnung
Weisung, Anordnung
Beobachtung Weisung, Anordnung
Weisung, Anordnung
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.2
2.2 Die Zentrale Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz & Brandschutz
Die zentrale Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Brandschutz leitet im Auftrag
des Präsidiums die Arbeitsschutzorganisation der Philipps Unversität Marburg. Sie erarbeitet
Konzepte und Anleitungen zur rechtskonformen Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften und
Gewährleistung der Betriebssicherheit in allen Bereichen der Universität. Sie unterstützt, berät
und schult die dezentralen Sicherheitsreferenten/Sicherheitsreferentinnen und Beauftragten für
Arbeitssicherheit, organisiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung und
ist zentrale Ansprechpartnerin für staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger in
Belangen des Arbeits- und Umweltschutzes.
Die Aufgaben im einzelnen:
Leitung der universitären Arbeitsschutzorganisation:
Die Zentrale Sicherheitsreferentin koordiniert die Bestellung neuer dezentraler
Sicherheitsreferenten/-innen und arbeitet diese in die spezifischen universitären
Umsetzungskonzepte der Arbeitsschutzbelange ein. Grundsätzlich schult, berät und unterstützt sie
die dezentralen Sicherheitsreferenten/-referentinnen, die Beauftragten für Arbeitssicherheit oder
andere Verantwortliche bei der Umsetzung neuer Rechtsvorschriften. Hierbei wird sie von den
universitätseigenen Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützt. Sie leitet den
Arbeitsschutzausschuß der Universität und ist die zentrale Kontaktperson für die staatlichen
Aufsichtsbehörden (z.B. dem Arbeitsschutzdezernat des Regierungspräsidiums Gießen, RP Gi)
und dem Unfallversicherungsträger (Unfallkasse Hessen, UKH). Zudem leitet sie die
Dezernatsabteilung IV C Arbeitssicherheit, Umwelt- & Strahlenschutz.
Anleitung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen: Da die Basis für jede technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahme die
tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist, leitet sie Sicherheitsreferenten/-referentinnen und
andere Verantwortliche bei der Durchführung und Dokumentation an. Erfordern
Rechtsvorschriften spezielle Ermittlungs- und Dokumentationsformulare, werden diese
zusammen mit anderen Funktionsträgern erstellt, bekannt gemacht und in den folgenden Kapiteln
des Handbuchs auf der universitären Homepage hinterlegt.
Organisation der arbeitsmedizinischen Betreuung (Betriebsarzt):
Die arbeitsmedizinische Betreuung der universitären Mitarbeiter/innen erfolgt aufgrund eines
Vertrags durch einen Betriebsarzt des externen Dienstleisters medical airport service GmbH
(medical GmbH). Zu den Aufgaben der Zentralen Sicherheitsreferentin gehört die Organisierung
der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV und Betreuung nach ASiG durch konkrete
Stunden- und Leistungsbeauftragung bei der medical GmbH sowie die Rechnungsprüfung. Zum
anderen organisiert sie mit Erstellung entsprechender Anmeldeformulare und Beratung der
Sicherheitsreferenten/-referentinnen u.a. Verantwortlicher die Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorge und mittels der Arbeitgeberbescheinigungen die Erstellung der
Vorsorgekarteien.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.2
Prüfungen sicherheitstechnischer und anderer Arbeits- und Betriebsmittel:
Sicherheitstechnische Arbeitsmittel wie Laborabzüge oder Sicherheitsschränke, die i.d.R. mit
einer technischen Abluft ausgestattet sind, werden arbeitsteilig von Laborverantwortlichen und
Betriebstechnikern geprüft. Die zentrale Referentin organisiert die jährlichen Prüfungen. Zudem
leitet sie die dezentrale Durchführung der Prüfungen von anderen Arbeitsmitteln wie elektrische
Geräte oder Leitern u.w.m. an.
Organisierung der Ersten Hilfe und des Unfallmeldeverfahrens:
Die jährlichen Schulungen der betrieblichen Ersthelfer werden durch die Zentrale
Sicherheitsreferentin organisiert. Zudem managt sie das Unfallmeldeverfahren durch
Weiterleitung der dezentral erstellten Unfallanzeigen an die Unfallkasse, das
Arbeitsschutzdezernat des RP Gi, den Personalrat u.a.. Sie leitet die Unfallnachuntersuchungen
seitens der Unfallkasse, des Arbeitsschutzdezernats des RP Gi oder der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, die zusammen mit den dezentralen Sicherheitsreferenten/-referentinnen
durchgeführt werden, an.
Persönliche Schutzausrüstung:
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Laborkittel, Gehörschutz,
Sicherheitsschuhe u.ä. können über die Zentrale Sicherheitsreferentin bezogen werden. Auf Basis
tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilungen sammeln die Sicherheitsreferenten/innen o.a.
Vorgesetzte die PSA-Anforderungen ihres Zuständigkeitsbereichs und leiten diese an die Zentrale
Referentin weiter, die das zenrale PSA-Konto verwaltet. Am FB Medizin wird die PSA dezentral
beschafft.
Biostoffe: rechtskonformer Umgang:
Alle Biostoffe sind einer von vier Risikostufen zuzuordnen. Der Umgang mit Biostoffen ab der
Schutzstufe 2, die im experimentellen Umgang nicht gentechnisch verändert werden, ist bei der
Aufsichtsbehörde, dem RP Gi, anzuzeigen und ab Schutzstufe 3 erlaubnispflichtig. Die Zentrale
Sicherheitsreferentin berät bei der Gefährdungsbeurteilung, Festlegung der Schutzmaßnahmen
und Erstellung der Formulare. Sie reicht diese beim Arbeitsschutzdezernat des
Regierungspräsidiums Gießen ein. Sollen Biostoffe gentechnisch verändert werden, ist eine
gentechnische Umgangsgenehmigung zu beantragen. Hierzu berät die Referentin für biologische
Sicherheit und Strahlenschutz.
Gefahrstoffe & Anleitung zur sicheren Laborausstattung:
Beim Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln und anderer gesundheitsgefährdender Gefahrstoffe
sind diverse technische Schutzmaßnahmen wie Sicherheitsschränke zur sicheren Lagerung,
Laborabzüge zum sicheren Umgang und eine technische Raumbelüftung zur Minimierung der
Gefahrstoffanreicherung in der Laborluft notwendig. Die zentrale Sicherheitsreferentin berät bei
der Sanierung und Neueinrichtung von Laboren, Lägern oder anderer Betriebseinrichtungen zur
rechtskonformen und sinnvollen Ausstattung mit technischen sowie organisatorischen oder
persönlichen Schutzvorrichtungen.
Betäubungsmittel: rechtskonformer Umgang:
Für Erwerb und Umgang mit Betäubungsmitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, ist
eine Umgangserlaubnis durch die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte einzuholen sowie halbjährlich eine Meldung zum Umgang abzugeben. Die
Zentrale Sicherheitsreferentin berät die Erlaubnisinhaber, leitet alle Beantragungen sowie
Meldungen weiter und verwahrt die Originalerlaubnisbescheide. Sie ist die zentrale Kontaktperson
der Universität für die Bundesopiumstelle.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.2
Entsorgung gefährlicher Abfälle:
Die zentrale Sicherheitsreferentin leitet das Zwischenlager für chemische Abfallstoffe. Hierüber
werden veraltete Gefahrstoffe, Lösungsmittel- sowie gefährliche Feststoffabfälle aus Labor- oder
Betriebseinheiten sowie Infektiöse Abfälle rechtskonform entsorgt. Eine entsprechende
universitätsinterne Entsorgungsanweisung wird gepflegt und bekannt gemacht.
Management der Anforderungen aus Abwasserschutzvorschriften sowie dem TEHG:
Abwässer aus Laborgebäuden der Universität werden über die Kanalisation der Stadt Marburg
abgeführt. Sie werden regelmässig beprobt und unterliegen den Grenzwerten der Abwassersatzung
der Stadt Marburg. Aufgabe der Zentralen Sicherheitsreferentin ist es, dafür zu sorgen, dass die
universitäre Entsorgungsanweisung für gefährliche Abfälle eingehalten wird und bei
Grenzwertüberschreitungen ggf. organisatorische oder technische Lösungen gefunden werden zur
Einhaltung der Abwassergrenzwerte.
Zudem unterhält die Universität eigene Regenrückhaltebecken, die dem Wasserhaushaltsgesetz
unterliegen. Die Zentrale Sicherheitsreferentin koordiniert die Kontroll-, Pflege- und
Wartungsarbeiten und erstellt die behördlichen Berichtsmitteilungen.
Die Wärmebereitstellung auf dem Campus Lahnberge erfolgt durch das universitätseigene
Fernheizwerk auf den Lahnbergen, das aufgrund seiner Feuerungswärmeleistung und seinem CO2-
Ausstoß durch Verbrennung fossiler Brennstoffe dem Treibhausgasemissionshandelgesetz
unterliegt. Die daraus entstehenden Verpflichtungen werden hauptverantwortlich durch die
Zentrale Sicherheitsreferentin gemanagt.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 04 Kapitel 2.3
2.3 Die Referentin für Strahlenschutz und Biologische Sicherheit
Die Referentin für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz vertritt die Präsidentin der
Philipps-Universität in den Belangen der Biologischen Sicherheit und des Strahlenschutzes
gegenüber den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Regierungspräsidiums
(RP) Gießen. Sie ist die zentrale Kontaktperson der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des
RP Gießens und den Projektleitern für gentechnische Arbeiten bzw. den Strahlen-
schutzbeauftragten der Philipps-Universität Marburg. Sie berät und unterstützt die
wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftler/Innen bei den administrativen und
inhaltlichen Aufgaben im Bereich der biologischen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
Die Aufgaben nach Arbeitsgebieten:
Gentechnische Arbeiten
Die Referentin für Biologische Sicherheit berät und unterstützt die Wisssenschaftler/Innen bei
Anmelde-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Gentechnikgesetz und bearbeitet die
vorgelegten Unterlagen zur Vorlage beim zuständigen Dezernat 44 des RP Gießen. Sie teilt dem
RP mitteilungspflichtige Änderungen (z.B. personeller Wechsel) und Vorkommnisse mit. Sie
bestellt unter Einbeziehung des Personalrates die Projektleiter und die Beauftragten für
Biologische Sicherheit. Sie koordiniert die behördlichen Begehungen mit den Projektleitern, dem
Personalrat und dem RP Gießen und überwacht die Umsetzung der behördlichen Auflagen.
Hierbei arbeitet Sie mit den zuständigen Mitarbeiter/Innen des Dezernats IV Gebäude-
management und Technik und mit zuständigen Kontaktpersonen der Fachbereiche, wie z.B. den
Sicherheitsreferent/Innen, zusammen.
Strahlenschutz
Die Referentin für Strahlenschutz wurde von der Pilipps-Universität Marburg zur
Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt. Sie berät und unterstützt die Wisssenschaftler/Innen bei
Anmelde- und Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung und
bearbeitet die vorgelegten Unterlagen zur Vorlage bei den zuständigen Dezernaten des RP
Gießen. Sie teilt dem RP mitteilungspflichtige Änderungen (z.B. personeller Wechsel) und
Vorkommnisse mit. Sie bestellt unter Einbeziehung des Personalrates die Strahlenschutz-
beauftragten. Sie koordiniert die behördlichen Aufsichten mit den Strahlenschutzbeauftragten,
dem Personalrat und dem RP Gießen und überwacht die Umsetzung der behördlichen Auflagen.
Hierbei arbeitet Sie mit den zuständigen Mitarbeiter/Innen des Dezernats IV
Gebäudemanagement und Technik und mit zuständigen Kontaktpersonen der Fachbereiche, wie
z.B. den Sicherheitsreferent/Innen, zusammen.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.4
2.4 Die Sicherheitsreferenten/-referentinnen der Fachbereiche und
fachbereichsfreien Einrichtungen
Die Sicherheitsreferenten/-referentinnen der Fachbereiche, fachbereichsfreien Einrichtungen
oder wissenschaftlichen Zentren unterstützen ihre jeweiligen Fachbereichs- oder Einrichtungs-
leitungen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. In ihrem Zuständigkeitsbereich sind
sie die Kontaktperson für alle Belange des Arbeitsschutzes. Sie arbeiten eng mit der Zentralen
Sicherheitsreferentin sowie anderen zuständigen Personen im Arbeitsschutz zusammen.
Die im folgenden genannten Aufgabenstellungen führen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich
entweder selbständig durch oder helfen mit und unterstützen bei der Umsetzung.
Zu den Aufgaben im einzelnen:
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unterstützt der Sicherheitsreferent/die
Sicherheitsreferentin die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen.
Existieren in einem Bereich überwiegend Arbeitsplätze mit ähnlichen Gefährdungen und
Schutzmaßnahmen, kann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. In
Bereichen mit unterschiedlichen Tätigkeiten sowie Umgang mit verschiedensten Arbeitsmitteln,
Gefahr- oder Biostoffen oder technischen Geräten müssen die Gefährdungsbeurteilung je
Arbeits- oder Sachgebietsgruppe erstellt werden. Hierbei unterstützen die Sicherheitsreferenten/-
referentinnen die Vorgesetzten sowie die Beauftragten für Arbeitssicherheit oder ziehen die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Zentrale Sicherheitsreferentin beratend hinzu.
Für die Tätigkeit während einer Schwangerschaft erstellen Vorgesetzte/Vorgesetzter und
schwangere Mitarbeiterin eine zusätzliche Gefährdungsbeurteilung. Der/die Sicherheitsreferent/-
referentin kann hierbei beratend mitwirken und unterzeichnet abschließend.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten oder verpflichtend veranlasst
werden muß, geht aus der Gefährdungsbeurteilung hervor. Der Sicherheitsreferent/die
Sicherheitsreferentin informiert in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich jährlich über das
Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge, unterzeichnet die Anmeldeformulare und führt
anhand der zugesandten Arbeitgeberbescheinigungen die sog. Vorsorgekartei.
Zusammen mit der Zentralen Sicherheitsreferentin sorgt der Sicherheitsreferent/die
Sicherheitsreferentin für eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten betrieblichen Ersthelfern
in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich sowie für die regelmässige Auffrischungsschulung der
betrieblichen Ersthelfer. Erstehilfematerial kann der Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin
bei der zentralen Sicherheitsreferentin anfordern.
In Absprache mit der Fachbereichs- oder Einrichtungsleitung organisiert der
Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin die Prüfung von Arbeitsmitteln in seinem/ihrem
Zuständigkeitsbereich. In Bereichen mit vorwiegend Bildschirmarbeitsplätzen und Bibliotheken
betrifft dies v.a. die Prüfungen der Leiter und Tritte sowie die Prüfung der ortsveränderlichen
elektrischen Geräte. In Bereichen mit Gefahrstoffumgang muß darüber hinaus die Prüfung der
Sicherheitsschränke, Laborabzüge u.ä.m., bei Umgang mit Biostoffen die Prüfung von
Sicherheitswerkbänken, Autoklaven u.ä.m. organisiert werden. Die Prüfung von Sport- oder
technischen Geräten muß ebenfalls in Absprache mit der Bereichsleitung veranlasst werden.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.4
Sicherheitsbegehungen durch das Arbeitsschutzdezernat des RP Gi, den Fachkräften für
Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt werden von dem Sicherheitsreferenten/der
Sicherheitsreferentin begleitet, die Begehungsprotokolle in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich
weitergegeben und erbetene Antworten zu umgesetzten Schutzmaßnahmen an die Zentrale
Sicherheitsreferentin gemeldet. Dies gilt gleichermaßen für Nachbegehungen bei erfolgten
Arbeits- oder Wegeunfällen.
Meldungen von Arbeits- und Wegeunfällen werden von dem Sicherheitsreferenten/der
Sicherheitsreferentin gegengezeichnet. Bei nachgehenden Ursachenermittlungen durch das
Arbeitsschutzdezernat RP Gi, UKH oder den Fachkräften für Arbeitssicherheit wirken sie mit.
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, Laborkittel, Schutzbrillen,
Sicherheitsschuhe u.w.m. können bei der Zentralen Sicherheitsreferentin angefordert und über
ein zentrales Konto beschafft werden. Der Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin sammelt
die Anforderungen aus seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich und leitet diese an die Zentrale
Sicherheitsreferentin weiter. (Im FB Medizin wird die PSA dezentral durch die Arbeitsgruppen
oder Bereiche beschafft.)
In Bereichen, in denen der Umgang mit hochspezialisierten Forschungsgeräten,
unterschiedlichsten Gefahrstoffen oder Biostoffen je Arbeitsgruppe stark variiert, hat sich die
zusätzliche Benennung von Beauftragten für Arbeitssicherheit bewährt. Diese unterstützen
ihre Arbeitsgruppenleitungen insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und Durchführung
von Unterweisungen. Der Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin führt in seinem/ihrem
Zuständigkeitsbereich ein jährliches Treffen zur Schulung und zum Erfahrungsaustausch durch.
Je nach Notwendigkeiten und Gefahrenpotentialen, z.b. zur ordnungsgemäßen Lagerung und
Entsorgung von Gefahrstoffen, kann der Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin
bereichsspezifische Betriebsanweisungen erstellen oder an Unterweisungen mitwirken.
Häufig wird er/sie bei Sanierung oder Neueinrichtung von Laboren oder Gefahrstofflagern
beratend hinzugezogen.
Zur eigenen Weiterqualifizierung nimmt der Sicherheitsreferent/die Sicherheitsreferentin an
Schulungen und am universitätinternen Erfahrungsaustausch der SicherheitsreferentInnen teil.
Bestellung der Sicherheitsreferenten/-referentinnen
Dekanin/Dekan oder die Leitung der fachbereichsfreien Einrichtung/des wissenschaftlichen
Zentrums/der Verwaltung bestellen schriftlich unter Festlegung des Zuständigkeitsbereiches
sowie des notwendigen zeitlichen Umfangs ihren Sicherheitsreferenten / ihre
Sicherheitsreferentin. Die Tätigkeitsbeschreibung muß entsprechend angepasst werden. Mithilfe
dieser Bestellung holt die Zentrale Sicherheitsreferentin die Zustimmung des Personalrates ein.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 03 Kapitel 2.5
2.5 Die Beauftragten für Arbeitssicherheit der Arbeitsgruppen
Die Beauftragten für Arbeitssicherheit der Fachbereiche/fachbereichsfreien Einrichtungen
unterstützen die Arbeitsgruppen- oder Institutsleitung im Bereich Arbeitssicherheit. Grund-
sätzlich haben Beauftragte für Arbeitssicherheit im Bereich Arbeitssicherheit Beratungs- und
Unterstützungspflichten. Durch die Bestellung zur/zum Beauftragten für Arbeitssicherheit
werden an der Philipps-Universität die unten aufgeführten Arbeitsschutzaufgaben zur
eigenverantwortlichen Durchführung übertragen.
Aufgaben im Einzelnen:
In enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppen- oder Institutsleitung führt der/die
Beauftragte für Arbeitssicherheit eine Gefährdungburteilungen nach §5 ArbSchG und
Unterweisungen von Beschäftigten nach GefStoffV oder BetrSichV durch. Hierbei können
der/die Sicherheitsreferent/in, die Fachkraft für Arbeissicherheit und der Betriebsarzt beratend
hinzugezogen werden.
Anfordern von Beratungen durch die/ den Sicherheitsreferentin/en.
Beteiligung an Begehungen durch die/ den Sicherheitsreferentin/en, Vertreter/innen des RP
Gießen, der UKH, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes, des Personalrats.
Bei Unfällen oder Störungen mit gravierenden Sach- oder Personenschäden müssen
unverzüglich die Arbeitsgruppen- oder Institutsleitung und der/die Sicherheitsreferent/in
benachrichtigt werden.
Unterstützung der/des Sicherheitsreferentin/en und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei
der Ursachen- und Hergangsermittlung von Arbeitsunfällen sowie Anregung von
Maßnahmen, um ähnliche Unfälle zu vermeiden.
Die Beauftragten für Arbeitssicherheit sollen regelmäßig an Schulungen und Besprechungen
teilnehmen, die seitens der Arbeitsgruppen- oder Insitutsleitung oder der/des
Sicherheitsreferentin/en organisiert werden.
Bestellung der/des Beauftragten für Arbeitssicherheit:
Die Dekanin/der Dekan oder die Leiterin/der Leiter der fachbereichsfreien Einrichtung oder des
wissenschaftlichen Zentrums müssen die Beauftragten für Arbeitssicherheit auf Vorschlag der
Sicherheitsreferentin/ des Sicherheitsreferenten unter Festlegung des Zuständigkeitsbereiches
schriftlich bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 74 (1) hessischem Personalvertretungsgesetz,
HPVG, unter Mitwirkung des Personalrates.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 04 Kapitel 2.6
2.6 Die Sicherheitsbeauftragten (gem. DGUV V1)
Im zugeteilten Zuständigkeitsbereich ist grundsätzlich eine räumliche, zeitliche und fachliche
Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Nur so kann gewährleistet
werden, dass die Sicherheitsbeauftragten ihrem Auftrag nachkommen können. Die festgelegten
Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.
Aufgaben im Einzelnen
Die/Der Sicherheitsbeauftragte soll auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren
Benutzung achten.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte soll auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstung und
deren Benutzung achten.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte soll auf Grund seiner Beobachtungen sicherheitstechnische
Mängel dem/der Leiter/in und der/ dem Sicherheitsreferentin/en melden und auf deren
Beseitigung drängen sowie Verbesserungen vorschlagen und auf die Durchführung von
Verbesserungsvorschlägen hinwirken.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte soll an Beratungsgesprächen teilnehmen.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte soll regelmäßig an Schulungen hinsichtlich ihres/seines
Zuständigkeitsbereichs teilnehmen.
Im Unterschied zum/zur Sicherheitsreferent/in und den Beauftragten für Arbeitssicherheit hat
die/der Sicherheitsbeauftragte weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse. Auch ist sie/er
nicht für die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften und für die Beseitung von Mängeln
zuständig.
Bestellung der/des Sicherheitsbeauftragten
Die Dekanin/Der Dekan oder die Leiterin/ der Leiter der fachbereichsfreien Einrichtung/des
wissenschaftlichen Zentrums müssen die Sicherheitsbeauftragten auf Vorschlag der
Sicherheitsreferentin/ des Sicherheitsreferenten unter Festlegung des Zuständigkeitsbereiches
schriftlich bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 74 (1) hessischem Personalvertretungsgesetz,
HPVG, unter Mitwirkung des Personalrates.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 04 Kapitel 2.7
2.7 Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (nach ASiG)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung. An der Philipps-Universität ist die
zentrale Ansprechpartnerin für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Zentrale Referentin für
Arbeitssicherheit, Umwelt- und Brandschutz; auf Fachbereichsebene sind dies die
Sicherheitsreferentinnen bzw. Sicherheitsreferenten.
Aufgaben im Einzelnen:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen Sicherheitsbegehungen in regelmäßigen Abständen
durch, um die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und
dabei festgestellte Mängel der vorgesetzten Person und der/dem Sicherheitsrefentin/en
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf deren
Durchführung hinzuwirken.
Zur Untersuchung von Arbeitsunfällen führen Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemeinsam
mit der/dem Sicherheitsrefentin/en Unfallnachuntersuchungen durch. Um ähnliche Unfälle
zu vermeiden, führen sie eine Ursachen- und Hergangsermittlung von Arbeitsunfällen durch
und regen Maßnahmen an, um ähnliche Unfälle zu vermeiden.
Bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen – dem zentralen Element der
Arbeitssicherheit – stehen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der verantwortlichen Person,
der Arbeitsgruppenleitung, der/den Sicherheitsreferentin/en oder den Beauftragten für
Arbeitssicherheit beratend zur Seite. Sollte die Gefährdungsbeurteilung zeigen, dass die
vorhandenen Schutzmaßahmen nicht ausreichend sind, so macht die Fachkraft für
Arbeitssicherheit Vorschläge zur Minimierung der Gefährdungen und wirkt auf deren
Umsetzung hin.
Bei den jährlich durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten können die Fachkräfte
für Arbeitssicherheit die verantwortliche Person, die Arbeitsgruppenleitung, die/den
Sicherheitsreferentin/en oder die Beauftragten für Arbeitssicherheit unterstützen, in dem sie
in Absprache zu einem speziellen Thema, z.B. Bildschirmarbeitsplatz, einen Beitrag leisten.
Bei der Einführung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen, neuer Arbeitsverfahren oder
Arbeitsmittel sowie der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln können Fachkräfte für
Arbeitssicherheit die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Personen beraten. Auch bei der ergonomischen oder sicherheitsgerechten Gestaltung von
Arbeitsplätzen oder von Arbeitsabläufen können die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur
Beratung hinzugezogen werden.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können bei der Erstellung von Betriebsanweisungen, die
ausschließlich auf Gefahren hinweisen und Schutzmaßnahmen aufzeigen, beratend
mitwirken.
Sie können zu Arbeitskreissitzungen und Besprechungen sowie zu zentralen Projekten zu
Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hinzugezogen werden.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 05 Kapitel 2.8
2.8 Der Betriebsarzt (nach ASiG)
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, Vorgesetzte, Leitende und die Funktionsträger im Arbeits- und
Umweltschutz der Philipps Universität bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, bei der
Unfallverhütung und in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. Er
führt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Angebots-, Pflicht- oder
Wunschvorsorgeuntersuchungen gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung durch.
Die Aufgaben im einzelnen:
Der Betriebsarzt führt zusammen mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbegehungen in regelmäßigen Abständen durch, um die Durchführung des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und dabei festgestellte Mängel der
vorgesetzten Person und der/dem Sicherheitsrefentin/en mitzuteilen, Maßnahmen zur
Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
So beteiligt er sich auch bei Unfallnachuntersuchungen und regt Maßnahmen zur
Vermeidung ähnlicher Unfallereignisse an.
Bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zu speziellen Unterweisungthemen wie z.B.
toxikologische oder infektionsbiologische Gefährdungen oder Themen der „Erste Hilfe“
kann der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Auch bei der Einführung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen, neuer Arbeitsverfahren oder
Arbeitsmittel oder bei Fragen zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen kann der
Betriebsarzt beratend mitwirken.
Er nimmt beratend am Arbeitsschutzausschuß teil und beteiligt sich an zentralen Projekten zu
Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie z.B. der Auswahl von Hautschutzmitteln.
Bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
Behinderter in den Arbeitsprozess kann er hinzugezogen werden.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es die Aufgabe des Betriebsarztes, die
Beschäftigten der Philipps-Universität zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und
zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Bescheinigungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen leitet er ohne Angabe
von Untersuchungsergebnissen zur Führung der Vorsorgekartei der Zentralen Referentin für
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Brandschutz zu.
Auf Wunsch des/der untersuchten Beschäftigten, teilt er diesem/dieser das Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Untersuchungen mit.
(siehe auch Kapitel 4.4 zur Anmeldung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.)
Der Betriebsarzt führt keine Einstellungsuntersuchungen oder Eignungsfeststellungen durch.
Diese werden von dem Personalarzt durchgeführt und über die Personalabteilung
angemeldet.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 02 Kapitel 2.9
2.9 Die Strahlenschutzbeauftragten
Strahlenschutzbeauftragte nach Strahlenschutzverordnung
Um eine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Philipps-Universität
Marburg zu erhalten muss mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter / eine
Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Um als Strahlenschutzbeauftragte/r nach StrlSchV
bestellt werden zu können benötigen Sie eine Fachkundebescheinigung nach § 30 StrlSchV der
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, dem RP Gießen. Zum Nachweis der Fachkunde werden
ein Hochschulabgangszeugnis bzw. Berufsabschlusszeugnis, ein Nachweis über den Erwerb der
praktischen Erfahrung und eine Teilnahmebescheinigungen eines Strahlenschutzkurse nach
StrlSchV benötigt. Die Fachkunde muss innerhalb von 5 Jahren aktualisiert werden, damit die
Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten weiterbesteht. Die Bestellung zur/ zum
Strahlenschutzbeauftragten wird von der Referentin für Strahlenschutz beim RP Gießen
beantragt und dem Personalrat der Philipps Universität vorab zur Zustimmung vorgelegt.
Als Strahlenschutzbeauftragte/r sind Sie für die Planung, Leitung und Beaufsichtigung des
Umgangs mit radioaktiven Stoffen in Strahlenschutzbereichen zuständig. Sie bereiten die
Antagsunterlagen für die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach StrlSchV
vor, die von der Strahlenschutzbevollmächtigten beim Regierungspräsidium Gießen eingereicht
werden (die notwendigen Formulare finden Sie auf der Web-Site: https://www.uni-
marburg.de/sicherheit/strahlenschutz) . Nach erfolgreicher Genehmigung stellen Sie sicher, dass
die Strahlenschutzbereiche richtig eingeteilt und abgegrenzt werden, so dass nur befugte
Personen Zutritt zu den Strahlenschutzbereichen haben und die Räume, Anlagen und Behältnisse
gekennzeichnet sind. Sie arbeiten eine Strahlenschutzanweisung für Ihren Strahlenschutzbereich
aus und überwachen deren Einhaltung. Sie stufen beruflich strahlenexponierte Personen ein,
ermitteln die Personendosen und sind für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte verantwortlich. Sie
führen die jährlichen Unterweisungen durch und dokumentieren die Unterweisungen und die
erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Sie führen Buch über den Bestand
an Strahlenquellen im „Erfassungsdatenblatt Strahlenschutz Radioaktive Stoffe“ - (ESRa) und
melden Ihren Bestand jährlich, über die S Referentin für Strahlenschutz, dem Hessischen
Strahlenschutzkataster des Landesamt für Umwelt und Geologie. Sie melden alle Mängel und
unvorhergesehene Vorkommnisse der Referentin für Strahlenschutz.
Bei der Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen sind Sie für die sachgerechte
Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig und bereiten die Freimessung der
Strahlenschutzbereiche durch einen Sachverständigen vor. Hierüber informieren Sie die
Referentin für biologische Sicherheit und Strahlenschutz und übergeben die Dokumentation
Ihrer Arbeiten an die Universitätsverwaltung.
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 02 Kapitel 2.9
Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung
Um eine Röntgeneinrichtung an der Universität Marburg betreiben zu können muss mindestens
ein Strahlenschutzbeauftragter / eine Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden.
Um als Strahlenschutzbeauftragte/r nach RöV bestellt werden zu können benötigen Sie eine
Fachkundebescheinigung der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, dem RP Gießen. Zum
Nachweis der Fachkunde werden ein Hochschulabgangszeugnis bzw. Berufsabschlusszeugnis,
ein Nachweis über den Erwerb der praktischen Erfahrung und eine Teilnahmebescheinigungen
eines Strahlenschutzkurse nach § 18a Abs. 1 RöV benötigt. Die Fachkunde muss innerhalb von 5
Jahren aktualisiert werden, damit die Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten
weiterbesteht. Die Bestellung zur/ zum Strahlenschutzbeauftragten wird von der Referentin für
Strahlenschutz beim RP Gießen beantragt und dem Personalrat der Philipps Universität vorab
zur Zustimmung vorgelegt
Als Strahlenschutzbeauftragte/r sind Sie für die Planung, Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes der Röngenanlage bzw. des Stöhrstrahlers zuständig. Sie bereiten die Anzeigen bzw.
Genehmigungsanträge für den Betrieb von Röntgenanlagen / Störstrahlern vor, die von der
Referentin für Strahlenschutz beim Regierungspräsidium Gießen eingereicht werden. Sie
unterrichten die Referentin für Strahlenschutz über alle Änderungen, die an der Röntgenanlage /
dem Störstrahler vorgenommen werden bzw. deren Stillegung (die notwendigen Formulare
finden Sie auf der Web-Site: https://www.uni-marburg.de/sicherheit/strahlenschutz). Sie
erarbeiten eine Strahlenschutzanweisung für Ihren Strahlenschutzbereich und überwachen deren
Einhaltung. Sie veranlassen die Sachverständigenprüfungen der Röntgeneinrichtung/ des
Stöhrstrahlers durch behördlich bestimmte Sachverständige vor Inbetriebnahme, nach
wesentlichen Änderungen und in Zeitabständen von fünf Jahren. Sie stellen sicher, dass keine
unbefugte Person mit der Röntgenanlage/dem Stöhrstrahler umgehen kann, führen die jährlichen
Unterweisungen der Beschäftigten durch und dokumentieren die Unterweisungen und die
erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Wenn Sie den Umgang mit radioaktiven Isotopen oder Arbeiten in Röntgeneinrichtungen planen
kontaktieren Sie zunächst die Referentin für biologische Sicherheit und Strahlenschutz Frau Dr.
Reiß (per Mail an [email protected] oder unter der Telefonnummer 28-
27027) oder und informieren sich unter https://www.uni-marburg.de/sicherheit/strahlenschutz .
Rechtliche Grundlagen
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV),
Röngenverordnung (RöV)
Aufgaben der Funktionsträger, Kapitel 2
04/2018, Revision 02 Kapitel 2.10
2.10 Die Projektleiter/Projektleiterinnen für gentechnische Arbeiten
Voraussetzung für die Erlaubnis zur Durchführung gentechnischer Arbeiten ist die Bestellung
eines Projektleiters / einer Projektleiterin. Um als Projektleiter/In bestellt werden zu können,
benötigen Sie einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde, dem RP Gießen. Zum Nachweis der Sachkunde werden ein Abschluss eines
naturwissenschaftlichen oder (veterinär-)medizinischen Hochschulstudiums; ein Nachweis über
eine mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnik und ein Zertifikat über die
Teilnahme an einem Fortbildungskurs gemäß § 15 GenTSV benötigt. Die Bestellung zum
Projektleiter / zur Projektleiterin wird von der Referentin für biologische Sicherheit beim RP
Gießen beantragt und dem Personalrat der Philipps Universität zur Kenntnissnahme vorgelegt.
Als Projektleiter/In führen Sie die unmittelbare Planung, Leitung und/oder Beaufsichtigung der
gentechnischen Arbeit durch. Das heißt Sie bereiten die Anträgen und Anzeigen zu
gentechnischen Arbeiten vor (die hierzu notwendigen Formblätter finden Sie auf der Web-Site
https://www.uni-marburg.de/sicherheit/gentechnik), die von der Referentin für biologische
Sicherheit und Strahlenschutz beim Regierungspräsidium Gießen eingereicht werden. Nach
erfolgreicher Genehmigung sind Sie für die Umsetzung von behördlichen Auflagen und
Anordnungen zuständig. Sie überwachen die Zugangskontrolle zu gentechnischen Anlagen,
führen die jährlichen Unterweisungen der Beschäftigten durch und dokumentieren die
Unterweisungen und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Des
Weiteren unterrichten Sie die Beauftragten für Biologische Sicherheit über die gentechnischen
Arbeiten und führen spätestens alle zwei Jahre eine Risikobewertung nach § 6 GenTG Ihrer
Arbeiten durch. Bei unerwarteten Vorkommnissen und/oder Unfällen informieren Sie umgehend
die Referentin für biologische Sicherheit und Strahlenschutz. Zudem überwachen Sie die
Aufzeichnung gentechnischer Arbeiten gemäß GenTAufzV und die die Beachtung der
Schutzvorschriften nach §§ 8 - 13 GenTSV. Darüber hinaus fallen die Dokumentation der
wiederkehrenden Funktionsprüfungen von Autoklaven und mikrobiologischen
Sicherheitswerkbänken in Ihr Aufgabengebiet.
Bei Beendigung der gentechnischen Arbeiten bzw. bei endgültiger Stilllegung der
gentechnischen Anlage informieren Sie die Referentin für biologische Sicherheit und
Strahlenschutz Frau Dr. Reiß und übergeben die gentechnischen Aufzeichnungen an die
Universitätsverwaltung.
Wenn Sie gentechnische Arbeiten an der Philipps-Universität Marburg durchführen möchten
kontaktieren Sie zunächst die Referentin für biologische Sicherheit und Strahlenschutz Frau Dr.
Reiß unter der Telefonnummer 28-27027 oder per Mail an [email protected]
marburg.de und informieren sich auf der Web-Site: https://www.uni-
marburg.de/sicherheit/gentechnik.
Rechtliche Grundlagen:
Gentechnikgesetzes (GenTG)
Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV)
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
Telefonverzeichnis, Kap. 3
04/2018, Revision 07 Kap. 3.1
3.1 Telefonverzeichnis der zentralen Funktionsträger und sonstiger
Ansprechpartner/ Ansprechpartnerinnen
Funktionsbezeichnung Name Dienstanschluß
Referentin für Arbeitssicherheit, Frau Dr. Biederbick 28-26068
Umweltschutz & Brandschutz
Referentin für Strahlenschutz und Frau Dr. Reiß 28- 27027
Biologische Sicherheit
Leiter des Dezernates IV Herr Dr. Diehl 28-26040
Gebäudemanagment & Technik
Bauwesen Frau Turba 28-26042
Leiter des Betriebes Betriebstechnik Herr Pollex 28-26093
Brandmeldeanlagen/ Herr Fackiner 28-26060
CO2-Löschanlagen
Leiter des Betriebes Energieversorgung Herr Daube 28-26090
Betrieb des Zwischenlagers für Herr Hoss 28-25184
chemische Abfälle, Gefahrgutbeauftragter
Brandschutzbeauftragter Herr Gröb 28- 26228
Abfallentsorgung (ausgenommen Herr Schwitalla 28-22167
gefährliche Abfälle)
Sicherheitsfachkräfte Herr Plaum 28- 24984
(0170-5838616)
Frau Brunschwitz 28-24988
(0151-24152598)
Betriebsarzt (medical GmbH) Herr Schlinke 28-27025
Telefonverzeichnis, Kap. 3
04/2018, Revision 12 Kap. 3.2
3.2 Kontaktdaten der Sicherheitsreferenten & Sicherheitsreferentinnen Fachbereich/Einrichtung Name Dienstanschluß e-Mail 28 - Fachbereich Rechtswissenschaften Herr Prof. Dr. Möslein 21704 [email protected] Fachbereich Wirtschaftswissenschaften jeweiliger Prodekan/-dekanin 24004 [email protected] Frau Claudia Meyer-Bairam 21722 [email protected] Fachbereich Gesellschaftswissenschaften Frau Dr. Drescher-Bonny 25396 und Philosophie [email protected] Frau Bender 25331 [email protected] Fachbereich Psychologie Herr Christian Friedel 23614 [email protected] Fachbereich Evangelische Theologie Frau Mevius 22441 [email protected] Fachbereich Geschichte und Herr Dr. Nemitz 26682 [email protected] Fachbereich Germanistik und Herr Markus Jesberg 24696 Kunstwissenschaften [email protected] Fachbereich Fremdsprachliche Frau Dr. Bock 24730 Philologien [email protected]
Fachbereich Mathematik und Informatik Herr Dr. Dippel 21524 [email protected] Fachbereich Physik Frau Dr. Schwee 24109 [email protected] Fachbereich Chemie Herr Dr. Auel 23333 [email protected] Fachbereich Pharmazie Frau Dr. Laufenberg 24197 [email protected] Fachbereich Biologie Herr Dr. Titze 21506 [email protected]
Telefonverzeichnis, Kap. 3
04/2018, Revision 12 Kap. 3.2
Fachbereich/Einrichtung Name Dienstanschluß e-Mail 28 - Fachbereich Geographie Herr Dr. Dorenkamp 24320 [email protected] Fachbereich Medizin Herr Saipt 09-66202 [email protected] Fachbereich Erziehungswissenschaften Herr Dr. Feldbusch 25386 [email protected] Botanischer Garten Herr Kurt Schmidt 21508 [email protected] Foto Marburg Herr Horst Fenchel 25435 [email protected] Hochschulrechenzentrum Herr Dr. Piper 23521 [email protected] Universitätsbibliothek Herr Frank Hertstein 25138 [email protected] Universitätsmuseum Herr Winnicke 22393 [email protected] Zentrum für Hochschulsport Herr Dr. Kruse 23975 [email protected] Universitätsverwaltung N.N. Dezernat IV Frau Dr. Biederbick 26068 [email protected] WZMW Herr Prof. Dr. Stolz 25694 [email protected] Zentrum für synthetische Mikrobiologie Herr Dr. Serrania 24452 [email protected] Zentrum für Konfliktforschung Herr Dr. Voell 24503 [email protected] Für alle nicht aufgeführten Einrichtungen gelten die Leiter und Leiterinnen als Ansprechpartner/-Ansprechpartnerin und tragen mindestens die Organisationsverantwortung auf den Gebieten Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.0
4.0 Anleitungen zur Umsetzung
Im folgenden Kapitel 4 sind die speziell an der Universität Marburg entwickelten Anleitungen
zur Umsetzung der Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz aufgeführt. Da im Zentrum von
Arbeitsschutzmaßnahmen die Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
steht, finden Sie hier als erstes Unterkapitel eine Anleitung zur Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen und Hilfestellungen in Form von Checklisten. In den folgenden
Unterkapiteln finden Sie jeweils zunächst eine konkrete Umsetzungsanleitung zu dem Thema
verbunden mit speziellen Prüfprotokollen, Anmeldeformularen, Betriebsanweisungen,
Aushängen oder Auftragsformularen.
Übersicht zu den folgenden Unterkapiteln:
4.1 Gefährdungsbeurteilung
allgemeine Checkliste
Checkliste Gefahrstoffe
Checkliste Biostoffe
Checkliste künstliche optische Strahlung
4.1.1 Gefährdungsbeurteilung für Exkursionen, Feldforschung und Wasser- &
Bergsportexkursionen
Merkblatt zur Planung von Exkursionen mit Studierenden
4.1.2 Bildschirmarbeitsplatz
Merkblatt zur Anordnung und Einstellung von Bildschirmarbeitsplätzen
4.2 Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen oder schwangere Studentinnen
Checkliste für schwangere/stillende Mitarbeiterinnen
Checkliste für schwangere/stillende Studentinnen
4.3 Unterweisung
4.4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Angebotsvorsorge – Anmeldeformular
Pflichtvorsorge – Anmeldeformular
4.5 Erste-Hilfe & Betriebliche Ersthelfer
Erste Hilfe Aushang
4.6 Prüfung von Sicherheitstechnischen Einrichtungen & Arbeitsmitteln
Leiterkontrollblatt
4.6.1 Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte
Prüfprotokoll ortsveränderlicher elektrischer Geräte
4.6.2 Prüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen mit Abluft
Prüfprotokoll Laborabzug
Prüfprotokoll Sicherheitsschrank
Prüfprotokoll mobile Absauganlagen
4.7 Umgang mit Gefahrstoffen
Betriebsanweisung neue Lüftungsregelung
Gefahrennachweis für Reparaturarbeiten durch Betriebstechnik
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Laborgeräten
Betriebsanweisung Transport in Aufzügen
4.8 Umgang mit Biostoffen
4.9 Entsorgung gefährlicher Abfälle
Entsorgungsauftrag
4.10 Unfallmeldeverfahren
Unfallanzeige
4.11 Persönliche Schutzausrüstung
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 06 Kap. 4.1
4.1 Gefährdungsbeurteilung
Ziel der Gefährdungsbeurteilung:
Die Gefährdungsbeurteilung soll Gefährdungen für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen feststellen
und bewerten, die mit den jeweiligen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln oder Umgebungseinflüssen
verbunden sind. Zur Minimierung der Unfall- oder Gesundheitsgefährdungen sind die
notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muß anhand der
dokumentierten Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden. Alle Schutzmaßnahmen
wie z.B. Unterweisungsthemen, erforderliche Prüfungen mit Prüffristen, Erste-Hilfe, Persönliche
Schutzausrüstung oder Arbeitsmedizinische Vorsorge sollen in der Gefährdungsbeurteilung
aufgeführt werden. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Durchführung mit Checklisten:
Jede Arbeitsgruppen- oder Bereichsleitung hat die Gefährdungsbeurteilung für seinen/ihren
Zuständigkeitsbereich durchzuführen. Unterstützung bei der Durchführung bieten der Sicher-
heitsreferent/die Sicherheitsreferentin, der/die Beauftragte für Arbeitssicherheit, die
zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder die zentrale Sicherheits-
referentin.
Führen Sie anhand der anhängenden Checklisten die Gefährdungsbeurteilung durch. Bei Um-
gang mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder künstlicher optischer Strahlung können die weiteren
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden. Die dokumentierte Gefährdungs-
beurteilung soll alle drei Jahre oder bei Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsschritten, Anlagen,
Maschinen oder Arbeitsstoffen überprüft und möglicherweise angepasst werden.
Mit der Übersicht zu Gefährdungsfaktoren (Seite 2) erhalten Sie einen Überblick über die
möglichen Gefährdungen in Ihrem Arbeitsbereich. Eine zusammenfassende Gefährdungsbeur-
teilung gleichartiger Arbeitsplätze (z. B. Bereiche mit vorwiegend Bildschirmarbeitsplätzen)
kann dabei sinnvoll sein. Ansonsten ist es notwendig, für jede Arbeitsgruppe, jedes Sachgebiet
oder jede Werkstatt eine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Zu allen Gefährdungs-
faktoren, die Sie in der Übersicht angekreuzt haben, vermerken Sie auf der Seite 3 den Hand-
lungsbedarf und die getroffenen Schutzmaßnahmen.
Erfolgt in Ihrem Zuständigkeitsbereich ein Umgang mit Gefahrstoffen, und/oder Biostoffen
und/oder künstlicher optischer Strahlung (wie Laser oder Geräte mit UV-Strahlung) können die
anhängenden speziellen Checklisten zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung herange-
zogen werden.
Die Wirksamkeitsprüfungen der getroffenen Schutzmaßnahmen gehören in jedem Fall zur
regelmäßigen Aktualisierung jeder Gefährdungsbeurteilung.
Rechtliche Grundlagen:
ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1
Mitgeltende Unterlagen
Checklisten zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Philipps-Universität Marburg
Die Präsidentin
Gefährdungsbeurteilung-Seite 1: Gefährdungsermittlung nach §§ 5, 6
ArbSchG, § 6 &7 GefStoffV, § 4 BioStoffV, § 3 BetrSichV, § 3 ArbStättV,
§ 3 DGUV Vorschrift 1
Fachbereich/
fachbereichsfr.
Einrichtung)
Arbeitsgruppe/
Abteilung
Arbeitsplatz/
Raum
Anzahl der Personen in diesem
Ermittlungsbereich:
Übliche
Arbeitszeit:
6-20 Uhr ( ) 20-24 Uhr ( ) 24-6 Uhr ( )
Mo- Fr ( ) Sa ( ) So ( )
Diese Gefährdungsbeurteilung wurde sorgfältig durchgeführt.
Marburg, den
(Unterschrift der/des Verantwortlichen (Unterschrift des/der SicherheitsreferentIn
z.B. AG- oder Bereichsleitung ) oder des/der Beauftragten für Arbeitssicherheit)
(Unterschrift sonstige Beteiligte)
Checkliste Gefährdungsfaktoren
In dieser Checkliste werden die vermuteten Gefährdungen durch ankreuzen ausgewählt. Anhand dieser Auswahl wird die abschließende Überprüfung bzw. vertiefte Beurteilung am Arbeitsplatz durchgeführt & Handlungsbedarf/Maßnahmen dokumentiert.
1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
1.1 Unterweisung
1.4 Erste-Hilfe-Systeme
1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
1.2 Betriebsanweisung
1.5 Alarm- und Rettungsplan
1.3 Arbeitsabläufe
(Koordinierung)
1.6 Arbeitsschutz- organisation
2. Mechanische Gefährdungen 2.1 Ungeschützte
bewegte Teile
2.4 Unkontrolliert
bewegte Teile
2.2 Teile mit gefährlichen
Oberflächen
2.5 Prüfpflichtige Anlagen
2.3 Bewegte Transportmittel,
Arbeitsmittel
2.6 Abweichung von
bestimmungsgemäßem Benutzen von Arbeitsmitteln
3. Elektrische Gefährdungen
3.1 Lichtbögen 3.2 Gefährliche Körperströme
3.3 nicht geprüfte elektrische
Geräte
4. Gefährdung durch Stoffe Anlage 1 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ hinzuziehen
4.1 Gefahrstoffe
4.2 Hautbelastung 4.3 Belastung durch
Gerüche
5. Biologische Gefährdung
Anlage 2 „Tätigkeiten mit Biostoffen“ hinzuziehen
5.1 Gezielte Tätigkeit 5.2 Nicht gezielte Tätigkeit
6.Brand- und Explosionsgefährdung
6.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
6.4 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
6.2 Explosionsfähige Atmosphäre
6.3 Sprengstoffe
7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm
7.4 Hand-Arm-
Schwingungen
7.7 Elektromagnetische Felder
7.2 Anlage 3 „Tätigkeiten mit
künstlicher optischer Strahlung “ hinzuziehen
7.5 Ultraschall
7.8 Arbeiten in Unter- oder
Überdruck
7.3 Ganzkörper-
schwingungen
7.6 Ionisierende
Strahlung
7.9 Kontakt mit heißen und kalten Medien
8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Arbeitsräume
8.4 Klima
8.7 Enge Räume
8.2 Verkehrswege /Fluchtwege
8.5 Sturz/Ausrutschen
8.8 Arbeiten am Wasser
8.3 Beleuchtung
8.6 Blendung (fehlender
Sonnenschutz)
8.9 Absturz
9. Physische Belastung/Arbeitsschwere
9.1 Schwere dynamische
Arbeit
9.2 Einseitige dynamische
Arbeit bzw. Körperbewegung
9.3 Gefährliche Arbeiten
10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit
10.1 Informations-
aufnahme
10.2 Wahrnehmungsumfang
10.3 Erschwerte
Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln, Greifräumen
11. Psychische Belastungen durch die Arbeit
11.1 Über- oder Unterforderung
11.4 Arbeitszeit
11.2 Handlungsspielräume und Verantwortung
11.5 Arbeitsintensität
11.3 soziale Bedingungen
12. Gefährdung durch Büro/Verwaltungs-/ und EDV-Arbeit
12.1 Tisch
12.4 Stuhl
12.2 Hardware/Software
12.3 übrige Ergonomie
13. Sonstige Gefährdungen/Belastungen
13.1 Persönliche Schutzausrüstung
13.4 Alleinarbeit
13.2 durch Tiere 13.3 Außendiensttätigkeit
Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen/Handlungsbedarf/Maßnahmen/Durchführung/Wirksamkeitsprüfung Arbeitsgruppe/ Arbeitsplatz:_____________________________________ Raum- Nummer : ___________ Seite: ________ Nr. Gefährdung /
(konkrete Angaben z.B. zu Stoffen, Risikogruppen, mechanischen Belastungen, Prüffristen etc.)
Hand-lungs-bedarf ja / nein
Maßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich)
Durchführung Wer Bis wann
Überprüfung Durchgeführt am Wirksamkeit
Philipps-Universität Marburg
Anlage 1: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Bereich: Datum:
Version
Frage Ja Nein Maßnahme Wird das webbasierte Gefahrstoffkataster geführt?
Existiert für jeden Stoff ein Sicherheitsdaten-blatt?
Liegen die erforderlichen Betriebsanweisungen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff vor?
Werden anhand der Be-triebsanweisungen ar-beitsplatzbezogene Un-terweisungen durchge-führt?
Werden Praktikanten und Azubis in die Un-terweisungen einbezo-gen?
Sind die Gebinde für den innerbetrieblichen Transport eindeutig ge-kennzeichnet?
Sind alle Flaschen und Gläser mit dem Gefahr-stoff ordnungsgemäß gekennzeichnet?
Werden Arbeiten mit Gefahrstoffen im Abzug durchgeführt?
Können die Laborstühle leicht gereinigt werden (kein Stoffbezug)?
Werden im Laborbereich Schutzbrille, Kittel und geschlossenes, trittsiche-res Schuhwerk getragen?
Stand 10/2015 - 1 -
Philipps-Universität Marburg
Anlage 1: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Bereich: Datum:
Version
Werden geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und verwendet?
Ist bei der Aufbewah-rung von brennbaren Flüssigkeiten in Kühl-schränken deren Innen-raum explosionsge-schützt ausgeführt (mit Hinweisschild)?
Sind Betriebsanweisun-gen für technische Ar-beitsmittel (z.B. Zentri-fugen) vorhanden?
Ist ein Hautschutzplan vorhanden?
Wurde die Ersatzstoffsu-che durchgeführt und dokumentiert?
Sind Behälter zur Ab-fallbeseitigung vorhan-den und gekennzeichnet?
Erfolgt die regelmäßige Prüfung (inkl. Dokumen-tation der Prüfungen) der Augen- und Körpernot-duschen?
Sind vorhandene Druck-gasflaschen standsicher aufgestellt?
Beträgt der Abstand von Druckgasflaschen zu möglichen Zündquellen mind. 0,50 m?
Stand 10/2015 - 2 -
Philipps-Universität Marburg
Anlage 2: Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (nach BioStoffV)
Bereich: Datum:
Version
Frage Ja Nein Maßnahme Werden gezielte Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen vorge-nommen? *
Werden nicht gezielte Tätigkeiten mit biolo-gischen Arbeitsstoffen vorgenommen? *
Sind die Innenräume von den Kühlschränken Ex-geschützt ausgeführt?
Sind Betriebsanweisun-gen für biologische Ar-beitsstoffe und Geräte vorhanden und den Be-schäftigten bekannt?
Wird die Unterweisung -Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen- regelmäßig durchge-führt?
Werden Desinfektionen nach Vorgaben des Hy-gieneplanes mit einem geeigneten Desinfekti-onsmittel vorgenommen?
Werden Abfälle mit bio-logischen Arbeitsstoffen in gekennzeichneten Behältnissen gesammelt und autoklaviert?
Sind ein Hautschutzplan sowie ein Hautschutz-mittel, Hautreinigungs-mittel und Hautpflege-mittel vorhanden?
Führen Sie eine Liste Ihrer biologischen Ar-beitsstoffe mit zugeord-neter Risikogruppe?
Bemerkung: Bei Risikogruppe 2 ist eine Anzeige beim RP Gießen erforder-lich und sind Schutzmaßnahmen nach BioStoffV, Anhang II, umzusetzen. Bei Risikogruppe 3 oder 4 ist eine Erlaubnis beim RP Gießen einzuholen und sind Schutzmaßnahmen der BioStoffV, Anhang II, umzusetzen.
* - siehe hierzu genauer Kapitel 4.8
Stand 10/2015 - 1 -
Philipps-Universität Marburg
Anlage 2: Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (nach BioStoffV)
Bereich: Datum:
Version
Liste biologischer Arbeitsstoffe mit zugeordneter Risikogruppe:
Raum Biologischer Arbeitsstoff Übertragungsweg Häufigkeit der Exposition
Risiko-gruppe
Stand 10/2015 - 2 -
Philipps-Universität Marburg
07/2016, Revision 01 Kap. 4.1
Anlage 3: Informationen zu Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen
Gefährdung durch künstliche optische Strahlung: bei der Gefährdungsbeurteilung sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung und die potentielle gesundheitliche Schädigung von Haut oder Augen zu beurteilen.
Inkohärente optische Strahlung (IOS) und kohärente optische Strahlung (Laserstrahlung): Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung (100 - 400 nm), sichtbare Strahlung (380 - 780 nm) und Infrarotstrahlung (780 nm - 1 mm). Werden diese Strahlungen künstlich hergestellt, wird in inkohärente künstliche optische Strahlung (IOS) und in kohärente optischeStrahlung (Laserstrahlung; 100 nm – 1 mm) unterschieden.
Laser: Der Begriff Laser steht für Geräte oder Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von kohärenter optischer Strahlung.
Beispiele für Geräte mit Emission von inkohärenter künstlicher optischer Strahlung: UV-Tisch zur Gelanalyse, UV-Lampen zur Desinfektion (z.B. in clean benches), UV-Crosslinker, Schweißgeräte (Werkstatt), LED-Lampen der Klasse 3, Quecksilberdampflampen (z.b. Fluoreszenzmikroskopie)
Beispiele für künstliche optische Strahlungsquellen ohne Gesundheitsgefährdung: bei normaler und bestimmungsgemäßer Anwendung sind z.B. Arbeitsplatztischlampen, Deckenbeleuchtungen, Monitore, Beamer, Spektrophotometer, Laserdrucker oder Laserkopierer ohne Gesundheitsgefährdung zu nutzen.
Laserklassen und Klassifizierung von IOS:
Laser Lampen und LED (IOS)
andere Geräte mit IOS
Gefährdungseinstufung:
Laserklasse 1 Risikogruppe 0 Kategorie 0 Unter allen Umständen sicher
Laserklasse 1 Laserklasse 1M
Risikogruppe 1 Kategorie 1 Sicher bei normalem Umgang
Laserklasse 2 Laserklasse 2M
Risikogruppe 2 - Sicherheit basiert auf Abwendungsreaktionen
Laserklasse 3R Laserklasse 3B Laserklasse 4
Risikogruppe 3 Kategorie 2 Potenziell gefährlich und Schutzmaßnahmen
erforderlich
Beispiele zur Kennzeichnung der Bereiche:
Zutritt verboten
Achtung IOS Gesichtsschutz tragen
Schutzbrille tragen
Schutzhandschuhe tragen
Achtung Laser
Philipps-Universität Marburg
Anlage 3: Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit künstlicher optischer Strahlung – Teil I: IOS
Version: Datum:
Bereich:
Stand 07/2016 Kap. 4.1
Auflistung der eingesetzten Arbeitsmittel mit inkohärenter optischer Strahlung:
Arbeitsmittel mit IOS Kategorie Aufstellungsort
(Fortsetzung ggf. auf Zusatzliste)
Frage Ja Nein Schutzmaßnahme Ist bei Normalbetrieb eine Exposition von Haut oder Augen mit Verletzung oder Verbrennung möglich?
Bei Ja: primär technische Schutzmaßnahmen erforderlich (z.B. Filterscheiben); ggf. zusätzliche PSA ; ggf. Abstand vergrößern:
Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden oder möglich?
Bei Ja: Unterweisung der Beschäftigten in den ordnungsgemäßen Betrieb mit korrekter Handhabung der technischen Schutzvorrichtung; Bei Nein: persönlicher Schutz muß bereitgestellt und angewendet werden (z.B. UV Schutzbrillen, Schweißerhandschuhe):
Ist die Bedienungsanleitung vorhanden? Bei Nein: Bedienungsanleitung beim Hersteller anfordern & Schutzmaßnahmen umsetzen;
Ist die vorhandene PSA geeignet zur Expositionsvermeidung von Haut oder Augen? Kann die künstliche optische Strahlung ungewollt andere Bereiche durch Reflexion, Blendung etc. betreffen?
Bei Ja: Reflexionen und Blendungen abstellen oder PSA verwenden:
Gibt es Regelungen bzw. Anweisungen für Wartung/Service und Reparatur von Geräten mit künstlicher optischer Strahlung ?
Bei Nein: Wartungs- / Service- und Reparaturarbeiten von Fremdfirmen durchführen lassen:
Werden alle an den Geräten ab Kategorie 2 eingesetzten Beschäftigten nachweislich unterwiesen? Können beim Einsatz von IOS Gefahrstoffe aus der Strahlungsquelle austreten?
Bei Ja: Die Emissionen durch Raumlüftung oder Rüsselabsaugung abführen:
Ist der Bereich mit einem Warnschild und/oder Gebotsschutzzeichen gekennzeichnet?
Philipps-Universität Marburg
Anlage 3: Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit künstlicher optischer Strahlung – Teil II: Laser
Version: Datum:
Bereich:
Stand 07/2016 Kap. 4.1
Auflistung der Geräte oder Gerätegruppen
Gerät oder Gerätegruppe Laserklasse Aufstellungsort
(Fortsetzung ggf. auf Zusatzliste)
Frage Ja Nein Maßnahme
Ist die Lasereinrichtung komplett gekapselt bzw. eingehaust, so dass keine Exposition von Augen und Haut bei Normalbetrieb erfolgen kann?
Bei Ja: Unterweisung der Beschäftigten in den ordnungs-gemäßen Betrieb vor der ersten Arbeitsaufnahme und wiederkehrend; Reparatur- & Wartungsarbeiten von Fachfirmen durch-führen lassen; Bei Nein: Weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, weiter mit den nächsten Fragen -
Werden an gekapselten Lasereinrichtungen Justierarbeiten vorgenommen, so dass eine Exposition erfolgen kann?
Bei Ja: Weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, Bei Nein: Keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich
Verfügt die AG bei NICHT gekapselten Lasereinrichtungen ab Laserklasse 3R über einen Laserschutzbeauftragten (LSB)?
Laserschutzbeauftragter: erfolgreiche Teilnahme an LSB Kurs; 2 jährige Berufserfahrung; Unterstützung der AG Leitung bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung; Gewährleistung des sicheren Betriebs der Lasereinrichtung; (AG-Leitung kann selbst LSB sein)
Ist ausgeschlossen, dass direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung auf brennbares Material oder eine explosionsfähige Atmosphäre trifft?
Gibt es Regelungen bzw. Anweisungen für Wartung/Service und Reparatur von Lasereinrichtungen?
Bei Nein: Wartungs- / Service- und Reparaturarbeiten werden von Mitarbeitern von Fremdfirmen durchgeführt. (Diese müssen schriftlich in die Örtlichkeit eingewiesen werden)
Philipps-Universität Marburg
Anlage 3: Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit künstlicher optischer Strahlung – Teil II: Laser
Version: Datum:
Bereich:
Stand 07/2016 Kap. 4.1
Frage Ja Nein Maßnahme
Wird der Einschaltzustand der Lasereinrichtung (ab Laserklasse 3R) eindeutig angezeigt durch z. B. Warnleuchten oder Leuchttableaus oder Blinkleuchten ?
Ist die Zugangstür bzw. die Zugangstüren zur Lasereinrich-tung ab Klasse 2 mit dem Warnschild W 004 „Achtung Laser“ gekennzeichnet?
Haben in den Laserbereich nur befugte Personen zutritt?
Wurden Lasereinrichtungen der Klasse 3B und 4 mit einem abschließbaren Hauptschalter versehen?
Bei Nein: Den Schalter nachrüsten lassen
Liegt eine Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Lasereinrichtungen vor?
Stehen die geeigneten Laserschutzbrillen zur Verfügung?
Zu beachten sind die Wellenlänge und die Laserleistung
Wird die Unterweisung dokumentiert?
Liegen Bedienungsanleitung und oder mindestens die Betriebsanweisungen zur Einsichtnahme aus?
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 01 Kap. 4.1.1
4.1.1 Gefährdungsbeurteilung für Exkursionen, Feldforschungen oder Wasser- oder Bergsportexkursionen Ziel der Gefährdungsbeurteilung: Mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Exkursionen oder Feldforschungen sollen vorab mögliche Unfall- oder Infektionsgefährdungen bedacht und Schutzmaßnahmen geklärt und veranlasst werden. Mögliche Unfall- oder Gesundheitsgefährdungen sowie alle zu treffenden Schutzmaßnahmen wie beispielsweise eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die Einholung landesspezifischer Informationen, Festlegung von persönlicher Schutzausrüstung, von Erste-Hilfe Ausrüstung, von durchzuführenden Prüfungen technischer Ausrüstungsgeräte u.a.m. müssen dokumentiert werden. Um im Notfall bestmögliche Hilfe gewährleisten zu können, soll mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zudem ein speziell auf das Land, den Ort oder den vor-Ort-Gegebenheiten der Exkursion bzw. der Feldforschung zugeschnittener Notfallplan erarbeitet und vorab den Teilnehmenden zur Kenntnis gegeben werden,. Durchführung mit Checkliste als Hinweis- und Dokumentationsvorlage: Jeder Projektverantwortliche/jede Projektverantwortliche hat die Gefährdungsbeurteilung für das geplante Projekt (Exkursion, Feldforschung, Wasser- oder Bergsportexkursion) durchzuführen, zu dokumentieren und die notwendigen Vorbereitungen bzw. Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die anhängende Checkliste kann als Dokumentationsvorlage genutzt werden. Hier finden Sie Hilfestellung zu verschiedenen Themenkomplexen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sind. Gegebenenfalls sind weitere Dokumente wie z.B. Telefonlisten oder ein Notfallplan zu erstellen. Sind spezielle Aspekte, die bei Ihrer geplanten Feldforschung oder Exkursion wichtig sind, in der Checkliste nicht genannt, dann vermerken Sie diese bitte unter dem Punkt „sonstiges“. Treffen Themenkomplexe oder Fragestellungen für Ihre Feldforschung oder Exkursion nicht zu, dann streichen Sie diese oder kennzeichnen sie mit „entfällt“. Bei der Planung von Exkursionen mit Studierenden müssen u.U. Informationen und Verhaltensregeln zusammengestellt und als notwendige Hinweise den Studierenden vorab weitergegeben werden (Informations- oder Unterweisungspflicht). Hierzu können Sie das „Merkblatt zur Planung von Exkursionen mit Studierenden“ im Anhang der Gefährdungsbeurteilungsvorlage zu Rate ziehen. Benötigen Sie Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, dann können Sie sich an Ihren Sicherheitsreferenten/Ihre Sicherheitsreferentin, die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die zentrale Sicherheitsreferentin wenden. Rechtliche Grundlagen: ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, ArbMedVV, DGUV Vorschrift 1 Mitgeltende Unterlagen Checkliste zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Merkblatt zur Planung von Exkursionen mit Studierenden
Stand 04/2018 -1- Kap. 4.1.1
Gefährdungsbeurteilung für Exkursionen, Feldforschungen oder Wasser-, Winter- oder Bergsportexkursionen Exkursionsverantwortliche(r): Aufenthaltsdauer:
Exkursionsziel/Land:
In dieser Checkliste zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bekommen Sie Hilfestellung zu verschiedenen Themenkomplexen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sind. Allerdings ist jede Exkursion oder Feldforschung andersartig. Das bedeutet, dass zusätzliche Aspekte der jeweiligen Exkursion / Feldforschung unter dem Punkt „Sonstiges“ berücksichtigt werden kann. Wenn Themenkomplexe / Fragen auftauchen, die nicht zutreffen, dann können diese durchgestrichen oder mit „entfällt“ gekennzeichnet werden. Ja Nein Maßnahmen Hinweise 1. Vorab-Informationen 1.1 Wurde auf die Reisemedizinische
Beratung (arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge) bei Auslandsreisen in Tropen, Subtropen & sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen oder anderen Arbeitsmedizinische Vorsorgen (bei Infektionsgefährdungen) hingewiesen?
Die Anmeldung zu einer Reisemedizinischen Beratung (Pflichtvorsorge) und bei möglichen Infektionsübertragungen bei regelmäßiger, mehrwöchiger Feldarbeit durch z.B. Wildtiere, beim Betriebsarzt der Universität sollte nach Bekanntwerden des Auslandsaufenthalts erfolgen; so früh wie möglich, jedoch mindestens 6 Wochen vorher (da ggf. Impfungen empfohlen werden).
1.2 Werden die Belastungsgrenzen aller Teilnehmenden bei der vorab Tagesplanung beachtet und wie wird dies sichergestellt?
Den Teilnehmern sollte die Möglichkeit geboten werden, ihre eigenen Belastungsgrenzen, die vor Beginn der Exkursion bekannt sind, der verantwortlichen Person mitzuteilen. Zeitpläne realistisch kalkulieren. (siehe Kapitel 5).
1.3 Ist darauf hingewiesen worden, dass Schwangerschaften vorab bekanntgegeben werden sollten?
Separate Gefährdungsbeurteilung notwendig
1.4 Wie werden die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts beachtet?
- - Vor und während einer Exkursion, beispielsweise täglich durch Internet, Benachrichtigungen.
1.5 Wie werden Wetterhinweise und Wetterwarnungen beachtet?
- - Vor und während einer Exkursion, beispielweise täglich durch Internet, Benachrichtigungen.
1.6 Werden die Exkursionsteilnehmenden vorab auf besondere Themen (welche?) hingewiesen und wird dies mit Unterschrift dokumentiert (Unterweisungen)?
Stand 04/2018 -2- Kap. 4.1.1
2. Leihfahrzeuge, Boote oder anderes technisches Gerät 2.1 Beabsichtigen Sie, Leihfahrzeuge, Boote o.a. techn. Gerät zu mieten?
2.2 Ist sichergestellt, dass nur Personen mit einem im Aufenthaltsland gültigen Führer- schein die Fahrzeuge o. Boote fahren? Wie stellen Sie es sicher?
2.3 Welche Versicherungen müssen Sie abschließen, um ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten?
-
-
Z.B. Kaskoversicherung für Sachschäden und Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten; gültig im Aufenthaltsland.
2.4 Sind alle Exkursionsteilnehmenden ausreichend in die Handhabung der genutzten Geräte eingewiesen? Welche Übungen müssen ggf. vor Ort erfolgen?
3. Persönliche Schutzausrüstung 3.1 Ist Persönliche Schutzausrüstung
notwendig? Wie wird sie zur Verfügung gestellt?
3.2 Ist eine spezielle Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung und eine Einweisung notwendig?
Z.B. bei Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz muss einmal jährlich eine Sachkundeprüfung durchgeführt werden. Benutzer müssen eine Einweisung mit praktischem Training erhalten.
3.3 Wird sichergestellt, dass die Prüfung durch Personen mit entsprechender Qualifikation erfolgt?
Wie wird dies sichergestellt?
Spezielle Prüfungen müssen auch bei Persönlicher Schutzausrüstung, die im Aufenthaltsland erworben wird, durchgeführt werden.
4 Einsatz von Gefahrstoffen 4.1 Sind vor-Ort erworbene Gefahrstoffe mit ihren Eigenschaften und Gefährdungen ausreichend bekannt?
Auf hinreichende Beschriftung der Gefäße, Lesbarkeit und Lagerung achten.
4.2 Ist die adäquate Lagerung und der adäquate Transport sichergestellt? Wie?
Stand 04/2018 -3- Kap. 4.1.1
5 Psychische und körperliche Belastungen 5.1 Wird die Freiwilligkeit der Aktivitäten beachtet? Wie wird sie beachtet?
Beispielsweise das Überwinden von Hängebrücken, Gratwanderungen, Klettern in Höhen.
5.2 Wird sichergestellt, dass mit im Verlauf der Exkursion auftretenden individuellen Belastungsgrenzen der Teilnehmer sicher umgegangen wird? Wie?
Ist es z.B. möglich, dass sich der Teilnehmer von der Gruppe trennt und ggf. alleine zum Basislager zurückkehrt? Ist eine Begleitung gewährleistet? Wenn Belastungsgrenzen im Verlauf einer Exkursion erreicht werden, muss es möglich sein, dies mitzuteilen. Beispielsweise in täglichen Besprechungen. Handelt es sich um scheinrelevante Leistungen, sollte die Möglichkeit einer Wiederholung geprüft werden.
6 Unfall/Schadensmanagement? 6.1 Haben Sie ihr Unfall-, Schadensmanagement sichergestellt? Wie stellen Sie es sicher?
Bedenken Sie Nachtarbeit, Alleinarbeit, Absturzgefährdung u.ä.m. Erstellung eines separaten Managementplans mit Dokumenten (z.B. Telefonlisten, Notrufnummern, Aufgabenverteilung).
6.2 Haben Sie den Austausch der Telefon- nummern untereinander sichergestellt? Wie haben Sie das getan?
6.3 Haben Sie sichergestellt, dass eine Kommunikation trotz Sprachbarriere möglich ist, z.B. um Hilfe zu rufen?
Wie stellen Sie dies sicher?
Z.B. Ermittlung deutscher Ärzte und/oder international besetzter Notrufstellen vor Ort und mit Rufnummern; Sind Muttersprachler anwesend?
6.4 Werden für den Einsatzort adäquate Erste- Hilfe-Mittel bereitgehalten?
Selbstständige Zusammenstellung und Finanzierung einer Reiseapotheke von jedem Teilnehmer. Hinweise können z.B. bei Hausärzten sowie dem Betriebsarzt eingeholt werden.
6.5 Ist ein Verbandbuch vorhanden? 6.5 Wird sichergestellt, dass bei einem Unfall
mit Arztbesuch eine Unfallmeldung erfolgt?
Bei einem Unfall sollte eine vorab Information an die Philipps-Universität Marburg (z.B. Sicherheitsreferent, betreuende(r) Professor(in), zentrale Sicherheitsreferentin) geschickt werden.
Stand 04/2018 -4- Kap. 4.1.1
7. Sonstiges? 7.1 Müssen Sie weitere Punkte beachten? Wenn ja, welche?
Z.B. Auswahl von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung
7.2 …
7.3 …
7.4 …
Marburg, den _______________________ Unterschrift des Exkursionsverantwortlichen:____________________________________
Stand 04/2018 1 Kap. 4.1.1
Merkblatt zur Planung von Exkursionen mit Studierenden
Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Hilfestellung zur Planung von Exkursionen mit Studierenden sein. Es ist wichtig, die Studierenden umfassend zu informieren und einzuweisen. Hierzu sind grundsätzlich umfangreiche Kenntnisse der Lehrveranstaltungsleitung (LV-Leitung) über den Exkursionsort und über die dortigen Rahmenbedingungen (u.a. auch über Unterbringung und Verpflegung) sowie über die teilnehmenden Studierenden notwendig. Sämtliche Informationen müssen der LV-Leitung bzw. den Studierenden rechtzeitig vor Exkursionsbeginn vorliegen.
Jede Exkursion ist andersartig in Umfang und Gefährdungspotential. Das bedeutet, das nicht unbedingt alle im Folgenden aufgeführten Punkte zu beachten sind oder das zusätzliche Aspekte bedacht werden müssen.
1. Schwangere und mobilitätseingeschränkte Studierende
Weisen Sie die Studierenden im Rahmen der Vorbesprechung darauf hin, dass sie die LV-Leitung benachrichtigen sollten, wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Es ist zu ermitteln, ob die Teilnahme an der Exkursion möglich ist; ggf. muss eine Ersatzleistung angeboten werden.
Beachten Sie, dass bei mobilitätseingeschränkten Personen ggf. eine Teilnahme an der Exkursion nicht möglich ist. Ggf. ist eine Ersatzleistung anzubieten.
2. Versicherungsschutz (Anreise)
Unter anderem am Beispiel der Anreise sollten die Studierenden darauf hingewiesen werden, wann der universitäre Versicherungsschutz greift.
Informationen zur Unfallversicherung durch das Studentenwerk Marburg sind auf der Homepage des Studentenwerks Marburg unter dem Punkt „Beratung und
Betreuung/Versicherungen“ zu finden.
Die Broschüre „Sicher im Ausland“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Schüler und Studierende bei Auslandsaufenthalten finden Sie unter dem folgenden Link: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/10319.pdf
3. Unfall/Schadensmanagement
Zur Verhinderung von Unfällen sollten Sie kritische Exkursionsziele bei ungeeignetem oder für die Exkursion hinderlichem Wetter ggf. nicht ansteuern. Hierzu sollten täglich Wetterwarnungen und Wetterhinweise, beispielsweise im Internet beachtet werden.
Sensibilisieren Sie die Studierenden vor Exkursionsbeginn für ein respektvolles Miteinander und dafür, sich bei während der Exkursion auftretenden problematischen Situationen gegenseitig zu helfen und zu unterstützen.
Die Studierenden sowie die LV-Leitung sollten ein betriebsbereites Mobiltelefon mitführen. Der Austausch der Telefonnummern aller Teilnehmer/-innen sollte vor Exkursionsbeginn erfolgen.
Stand 04/2018 2 Kap. 4.1.1
Die Studierenden sowie die LV-Leitung sollten ausreichend Bargeld in der Währung des Exkursionslandes mit sich führen, um im Notfall oder bei Ausfall/Fehlen professioneller Rettungsdienste beispielsweise mit dem Taxi in ein Krankenhaus oder zu einem Arzt fahren zu können.
Die Studierenden sowie die LV-Leitung sollten Karten und/oder Kompass sowie eine Uhr zur räumlichen und zeitlichen Orientierung am Exkursionsort und seiner Umgebung mit sich führen. Ebenfalls sollten sie Adresse und Kontaktdaten der Exkursionsunterkunft mit sich führen.
Stellen Sie sicher, dass eine Kommunikation trotz Sprachbarrieren möglich ist, z.B. durch Austeilen einer Liste mit Taxiunternehmen und deutschen Ärzten und/oder international besetzten Notrufstellen vor Ort mit Rufnummern sowie durch Bereitstellung notwendiger sprachlicher Formulierungen im Notfall in der entsprechenden Landessprache.
Weisen Sie die Studierenden darauf hin, dass eine Reiseapotheke mit adäquaten Erste-Hilfe-Mitteln für den Einsatzort selbstständig zusammengestellt, finanziert und täglich mitgeführt werden sollte. Hinweise zum Inhalt der Reiseapotheke können u.a. beim Hausarzt eingeholt werden.
Teilnehmende Studierende sollten von der LV-Leitung unter Angabe des Exkursionsziels und der Exkursionsdauer dem Studentenwerk Marburg vor Exkursionsbeginn gemeldet werden. Dies sollte unter der folgenden E-Mail Adresse geschehen: [email protected]
4. Unterweisungen (mit Dokumentation und Unterschrift der LV-Leitung und der Studierenden)
Stellen Sie sicher, dass teilnehmende Studierende ausreichend informiert und eingewiesen werden. Die Unterweisungen sollten u.a. Hinweise enthalten auf:
Die Notwendigkeit einer frühzeitigen (bei Bekanntwerden der Reise, aber mindestens 6 Wochen vor Reiseantritt, da ggf. (Mehrfach-)Impfungen empfohlen werden) reisemedizinischen Beratung mit Impfempfehlungen beim Hausarzt, bei Aufenthalten in Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen,
die Empfehlung, vor Reiseantritt eine private Unfall- und Auslandskrankenversicherung abzuschließen,
die richtige Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen und die sichere Handhabung von Chemikalien und biologischen Arbeitsstoffen sowie von notwendigen Arbeitsgeräten (Unterweisung mit Dokumentation),
bestehende Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln etc. am Exkursionsort, regelmäßig mitzuführende Versorgungsgegenstände an den Exkursionstagen (Getränke, Lebensmittel, ...), sanitäre Bedingungen am Exkursionsort bzw. an den Exkursionstagen und in der Exkursionsunterkunft,
kulturelle und sonstige Gepflogenheiten am Exkursionsort, Empfehlungen und Hinweise des Auswärtigen Amts zum Exkursionsziel,
geeignete Bekleidung, notwendiges und geeignetes Schuhwerk,
Kälte-, Regen- und Sonnenschutz, notwendige Kopfbedeckungen,
Ggf. Mitnahme von ausreichend geeigneten Getränken und Lebensmitteln.
Stand 04/2018 3 Kap. 4.1.1
5. Körperliche und psychische Belastungen
Die Freiwilligkeit der Aktivitäten sollte beachtet werden.
Die persönlichen Belastungsgrenzen sollten beachtet werden. Für den Fall, dass die Teilnahme an einer Exkursion besondere konditionelle und/oder psychische Belastungen mit sich bringt, sollte die LV-Leitung darauf hinweisen und den Teilnehmern vor Exkursionsbeginn die Möglichkeit geben, ggf. persönlich vorhandene Einschränkungen der LV-Leitung anzuzeigen.
Beachten Sie, dass auch im Verlauf einer Exkursion besondere Belastungen auftreten können. Durch diese können möglicherweise Situationen (z.B. das Begehen von exponiertem Gelände oder Hängebrücken) nicht mehr bewältigt und überwunden werden. Für diese Fälle müssen Lösungen gefunden werden, wie mit der jeweiligen Person umgegangen wird (kann sich die Person von der Gruppe trennen und ggf. alleine zum Basislager zurückkehren? Ist eine Begleitung gewährleistet?).
6. Persönliche Schutzausrüstung
Wenn Persönliche Schutzausrüstung notwendig ist, müssen die Studierenden vorab in die richtige Benutzung und Auswahl (von z.B. Schutzhandschuhen) eingewiesen werden.
7. Einsatz von Chemikalien/biologischen Arbeitsstoffen
Wenn Chemikalien oder/und biologische Arbeitsstoffe eingesetzt werden, müssen die Studierenden in die sichere Handhabung eingewiesen werden.
Die adäquate Lagerung und der adäquate Transport von Chemikalien/biologischen Arbeitsstoffen sollte sichergestellt und die Studierenden darauf hingewiesen werden.
8. Leihfahrzeuge, Boote oder anderes technisches Gerät
Besprechen Sie mit den Studierenden, ob sie bereit sind, in einem Leihfahrzeug/Boot, das von der LV-Leitung oder einem Studierenden geführt wird, mitzufahren. Lassen Sie sich die Bereitschaft mit einer Unterschrift bestätigen.
Wenn Studierende Leihfahrzeuge fahren sollen, dann beachten und prüfen Sie u.a., ob, die erforderlichen Führerscheine (gültig im Aufenthaltsland) vorhanden sind; in
einigen Ländern dürfen Leihfahrzeuge erst ab einem Alter von 25 Jahre geführt werden,
ob die Studierenden, Fahrzeuge auch bei ungewohnten Rahmenbedingungen (z.B. Linksverkehr, ungeregelter Verkehrssteuerung) steuern wollen und können,
dass die Studierenden durch die abgeschlossenen Versicherungen abgesichert sind,
dass die Studierenden u.a. in die Benutzung von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung eingewiesen sind.
Wenn Arbeitsgeräte vor Ort eingesetzt werden (z.B. Hohlmeißelbohrer zur Entnahme von Bodenproben), müssen die Studierenden vorab in die Benutzung eingewiesen werden.
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 03 Kap. 4.1.2
4.1.2 Gefährdungsbeurteilung - Bildschirmarbeitsplätze Da dauerhaftes Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen, die nicht ergonomisch eingerichtet sind, zu gesundheitlichen Einschränkungen führen kann, soll eine ergonomisch sinnvolle Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze dies vermeiden helfen. Die gesundheitlichen Einschränkungen können z.B. sein:
• Ermüdungserscheinungen, • langfristig Sehschwächen, • muskuläre Verspannungen, • Erkrankungen der Gelenke, der Bandscheiben.
Unter Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitsplätze mit einem Bildschirmgerät, einer zu nutzenden Software und Arbeitsmitteln wie Tastatur, Maus und deren unmittelbare Arbeitsum-gebung zu verstehen. Im Folgenden werden einige kritische Belastungsfaktoren genannt und Schutzmaßnahmen als Handlungsorientierung vorgeschlagen.
Belastungsfaktoren Schutzmaßnahme • unergonomische Körperhaltung - ergonomisch angepassten Stuhl und Tisch zur
Verfügung stellen und nutzen - Umstellung und Einstellung des Monitors - Notwendige Bewegungsflächen am Arbeitsplatz
beachten • Blendeffekte - Sonnenschutz verbessern
- Umstellung des Arbeitsplatzes • unzureichende Beleuchtung - Verbesserung der Raumausleuchtung • veraltete Hardware - Modernisierung der Hardware (v.a. des Monitors) • Notebook-Nutzung - zusätzliche Ausstattung mit externer Maus,
Tastatur und Monitor, um eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel zu ermöglichen
• Gefahr durch elektrische Geräte, Kabelbrände
- Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte (s. Kap 4.6.1)
- Vermeidung von aneinandergereihten Mehrfachsteckdosen
Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze mit der „Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung“ durch. Verantwortlich für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sind sowohl die direkten Vorgesetzten als auch der/die Mitarbeiter/-in selbst.
Um die Mitarbeiter/-innen auf eigene Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen, kann das Merkblatt „Anordnung und Einstellung von Bildschirmarbeitsplätzen“ verteilt werden. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung (Angebotsvorsorge) bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen sollte seitens des/der Sicherheitsreferenten/-in, Dekans bzw. in fachbereichsfreien Einrichtungen von der Leitung der Einrichtung regelmäßig unter-breitet werden. Zur Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular „Anmeldung zur Angebots-vorsorge“ und kreuzen den folgenden Punkt an: Bildschirmarbeitsplätze. Im Rahmen von Arbeitsplatzbegehungen können durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie den Betriebsarzt Beratungen zur Ergonomie am Arbeitsplatz erfolgen. Benötigen Sie bei besonderen Fragestellungen weitere Beratung, können Sie sich an Ihren/Ihre Sicherheitsreferenten/-in oder an Frau Dr. Biederbick ([email protected]) wenden.
Anordnung und Einstellung von Bildschirmarbeitsplätzen Dieses Informationsblatt stellt in Kurzform dar, wie jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin selbst seinen Arbeitsplatz anordnen und einstellen kann, um eine ergonomische Sitzposition zu erreichen und Gesundheitsbeschwerden vorzubeugen.
Anordnung des Arbeitsplatzes Bei der Anordnung des Bildschirmarbeitsplatzes sollte folgendes beachtet werden:
• Blickrichtung sollte immer parallel zu den Lichtleisten und zur Fensterseite sein,
• abweichend kann Blickrichtung 45° zur Fensterseite sein,
• Bei mehreren Fensterseiten, Ausrichtung parallel zur intensivsten Fensterseite,
• Bildschirm möglichst fensterfern anordnen,
• Wenn erforderlich, Jalousien oder Folienrollos nutzen,
• Zugang zum Fenster frei lassen.
Einstellung des Bürostuhls Um eine optimale, ergonomische Sitzposition zu erreichen, sollten die Höhen des Bürostuhls und des Schreibtisches so eingestellt werden, dass die Ellenbogen- und Kniegelenke einen rechten Winkel bilden. Der Stuhl soll die Wirbelsäule stützen und wechselnde Arbeitshaltungen (Bewegung) ermöglichen. Die Sitzhöhe sollte etwa in Höhe der Kniekehle eingestellt sein, die Füße gerade auf dem Boden, die Oberschenkel fallen leicht nach vorne ab. Die Sitztiefe ist optimal, wenn ein fester Kontakt zur beweglichen Rückenlehne besteht und eine Handbreit Platz von der Sitzvorderkante zur Kniekehle bleibt. Die Lordose Stütze in der Rückenlehne (auf dem Bild nicht ersichtlich) sollte so eingestellt sein, dass der Druckpunkt leicht oberhalb der Gürtellinie liegt.
Höhe des Schreibtisches Sofern der Schreibtisch höhenverstellbar ist, sollte die Arbeitsfläche so eigestellt werden, dass die Ellenbogen einen rechten Winkel bilden, wenn die Handgelenke auf der Schreibtischkante aufliegen. Die Höhe von nicht höhenverstellbaren Schreibtischen liegt in der Regel bei 72 cm. Bei kleineren Personen kann dann eine Fußstütze hilfreich sein. Diese sollte aber nur als Notbehelf dienen, bis ein anpassbarer Schreibtisch beschafft wurde.
Arbeitsfläche Die notwendige Größe der Arbeitsfläche von Schreibtischen ergibt sich aus der jeweiligen Arbeitsaufgabe und dem Arbeitsablauf (tätigkeitsbezogene Arbeitsfläche). Die Mindestgröße der Arbeitsfläche sollte 160 cm x 80 cm betragen. Vor der Tastatur sollte ein Freiraum von 10-15 cm Tiefe zur Handballenauflage verbleiben. Bei der Verwendung von Flachbildschirmen sollte die Tiefe der Arbeitsoberfläche mindestens 80 cm betragen. Größere Tiefen sind nicht erforderlich, da die Bildschirme aufgrund ihrer geringen Größe wenig Platz beanspruchen.
Beinraum Arbeitsmittel wie Rollcontainer sind so anzuordnen, dass die freie Beinraumbreite etwa 120 cm oder mehr beträgt, sie sollte 85 cm nicht unterschreiten.
Dynamisches Sitzen Dynamisches Sitzen bedeutet, dass man sich bei der Arbeit gelegentlich zurück bzw. nach vorne lehnt. Die Bürostühle haben die Möglichkeit die Rückenlehne zu entriegeln, so dass ein aktives Zurücklehnen ermöglicht wird. Bei Ermüdung sollte die Rückenlehne dann wieder arretiert werden, um die Rückenmuskulatur zu stützen.
i iQuelle aller Bilder: VBG Hamburg (www.vbg.de), BGI 650 Version 2.0/2012-08
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 08 Kap. 4.2
4.2 Gefährdungsbeurteilung für eine schwangere/stillende Mitarbeiterin oder für eine schwangere/stillende Studentin Ziel / Anwendungsbereich: Der Vorgesetzte/die Vorgesetzte muss die Tätigkeit, bei der eine werdende oder stillende Mitarbeiterin durch Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Einwirkungen gefährdet werden kann, direkt nach Meldung der Schwangerschaft beurteilen und Schutzmaßnahmen treffen. Teilt eine Studentin ihre Schwangerschaft mit, muß die Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von Schutzmaßnahmen durch den Verantwortlichen/die Verantwortliche der betreffenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Tätigkeit oder der jeweilige Studienabschnitt ohne Gefährdung für die Schwangere und ihr ungeborenes Kind ausgeübt werden kann. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, müssen ggf. Arbeitsplatzveränderungen oder Änderungen im Studienverlauf vorgenommen werden. Durchführung: Anhand der anhängenden Gefährdungsbeurteilungs-Checkliste für schwangere/stillende Mitarbeiterinnen führen der Vorgesetzte/die Vorgesetzte zusammen mit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin die Gefährdungsbeurteilung durch. Der/die Lehrveranstaltungs-verantwortliche führt dies zusammen mit der schwangeren/stillenden Studentin anhand der Checkliste für eine schwangere/stillende Studentinnen durch. Bitte beantworten Sie die Fragen zu den während der Tätigkeit/der jeweiligen Lehrveranstaltung evtl. auftretenden Gefährdungen. Werden Fragen mit Ja beantwortet, überlegen Sie bitte gemeinsam die möglichen Schutzmaßnahmen oder Alternativen, damit die Tätigkeit/Lehrveranstaltung ohne Gefährdung für die Schwangere und ihr ungeborenes Kind ausgeübt werden kann und tragen diese in die Spalte „Schutzmaßnahmen“ oder am Ende der Tabelle ein. Diese können z.B. darin bestehen, dass die angekreuzte Tätigkeit während der Zeit der Schwangerschaft von Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen ausgeführt wird oder komplett unterbleibt. Kommen Sie nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass zur Fortsetzung der Tätigkeit/Teilnahme an der Lehrveranstaltung keine hinreichenden Schutzmaßnahmen zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes getroffen werden können, dann vermerken Sie bitte am Ende der Tabelle die Zuweisung einer anderen Aufgabe bzw. dass eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung nicht oder nicht mehr möglich ist. Die Gefährdungsbeurteilung einer schwangeren/stillenden Mitarbeiterin unterzeichnen der Vorgesetzte/die Vorgesetzte, die schwangere/stillende Mitarbeiterin sowie der zuständige Sicherheitsreferent/die zuständige Sicherheitsreferentin und leiten diese der Personalabteilung zu. Diese teilt die Schwangerschaft zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung dem Arbeitsschutzdezernat des RP Gießen (gemäß § 27 des MuSchG) sowie der zentralen Sicherheitsreferentin mit. Die Gefährdungsbeurteilung einer schwangeren/stillenden Studentin unterzeichnen der/die Verantwortliche der jeweiligen Lehrveranstaltung sowie die Studentin und leiten diese der Beratungsstelle des jeweiligen Fachbereichs zu – siehe hierzu http://www.uni-marburg.de/mutterschutz.
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 08 Kap. 4.2
Die schwangere/stillende Studentin sollte zudem die Beratungsstelle ihres Fachbereichs kontaktieren oder aufsuchen, um ihre Schwangerschaft/Stillzeit mitzuteilen und dort ihre weitere Studienplanung/Lehrveranstaltungsbesuche während der Schwangerschaft/Stillzeit zu besprechen. Eventuell müssen für andere Lehrveranstaltungen ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Die Zuständigen der Fachbereichsberatungsstellen erstellen die Mitteilung einer schwangeren/stillenden Studentin und leiten diese zusammen mit den Gefährdungsbeurteilungen an die zentrale Sicherheitsreferentin. Gemäß § 27 MuSchG informiert diese im Auftrag der Universität das Arbeitsschutzdezernat des RP Gießen über die schwangeren/stillenden Studentinnen der Philipps-Universität sowie über die jeweils getroffenen Schutzmaßnahmen. Bei Fragen können Sie sich an Ihren zuständigen Sicherheitsreferent/Ihre zuständige Sicherheitsreferentin, an die Fachbereichsberatungsstellen, die zentrale Sicherheitsreferentin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden. Der Personalrat wird von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nur unterrichtet, wenn die werdende oder stillende Mitarbeiterin ihre Einwilligung dazu erteilt hat. Rechtliche Grundlagen: Mutterschutzgesetz (MuSchG), ArbSchG Mitgeltende Unterlagen: Gefährdungsbeurteilungs-Checkliste für eine schwangere/stillende Mitarbeiterin, Gefährdungsbeurteilungs-Checkliste für eine schwangere/stillende Studentin
Stand 18.01.2018
Gefährdungsbeurteilung für eine schwangere/stillende Mitarbeiterin (nach § 10 Mutterschutzgesetz)
Name der/des Vorgesetzten:
Name der Mitarbeiterin:
Fachbereich/Einrichtung/Einsatzort:
Tätigkeiten:
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen zu den während der Tätigkeit evtl. auftretenden Gefährdungen. Werden Fragen mit Ja beantwortet, überlegen Sie bitte gemeinsam die möglichen Schutzmaßnahmen oder Alternativen, damit die Tätigkeit ohne Gefährdung für die Schwangere und ihr ungeborenes Kind ausgeübt werden kann und tragen diese in die Spalte „Schutzmaßnahmen“ oder am Ende der Tabelle ein. Kommen Sie nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass zur Fortsetzung der Tätigkeiten keine hinreichenden Schutzmaßnahmen zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes getroffen werden können, dann vermerken Sie bitte am Ende der Tabelle die Zuweisung einer anderen Aufgabe. Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
1. Bestehen folgende Physikalische Gefährdungen?
Besteht während der Tätigkeit die besondere Gefahr des Abstürzens, Ausrutschens, Hinfallens (z.B. bei Exkursionen oder auf Leitern)?
Erfolgt ein regelmäßiges Heben & Tragen zwischen 5 und 10 kg ohne Hilfsmittel?
Erfolgt ein gelegentliches Bewegen, Halten oder Tragen von 10 kg ohne Hilfsmittel?
Ist die Ausführung der Tätigkeit mit häufigem, erheblichem Strecken oder Beugen oder dauerndem Hocken oder sich gebückt halten verbunden?
Erfolgt ständiges Stehen über mehr als 4 Stunden?
Erfolgt die Ausübung der Tätigkeit überwiegend im Stehen, so dass dies für die Schwangere ab dem 5. Schwangerschaftsmonat belastend wird?
Tritt Hitze von 26° bis 35° C auf?
Treten extreme Nassbereiche auf?
Stand 18.01.2018
Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
Erfolgt eine ionisierende Strahlung mit einer Dosis von mehr als 1 mSv während der Zeit der Schwangerschaft?
Erfolgt ein Aufenthalt im Magnet- und Untersuchungs-raum von Kernspintomographen (statisches elektromag-netisches Feld)?
Treten Belastung durch das Tragen von besonderer PSA auf?
2. Bestehen Gefährdungen durch Gefahrstoffe wie die
Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B?
Exposition gegenüber fruchtschädigenden Stoffen der Kategorie 1A, 1B oder 2?
Exposition gegenüber akut toxischen Stoffen?
Exposition gegenüber toxischen oder gesundheitsschädlichen Stoffen mit einem oder mehreren der Gefahrhinweise H300, H301, H302, H310, H311, H312, H330, H331, H332, H370?
3. Bestehen Gefährdungen durch Biostoffe?
Besteht Umgang mit Biostoffen der Risikogruppe 4? Gesetzlich verboten.
Besteht kein ausreichender Immunschutz / Impfschutz bei Tätigkeiten oder Kontakt mit dem Rötelnvirus oder Toxoplasmen?
Besteht ein Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3, wenn davon eine unverantwortliche Gefährdung ausgeht?
Besteht die Möglichkeit der Infektion durch Verletzung mit schneidenden oder stechenden Werkzeugen bei Tätigkeiten mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten von Menschen oder Tieren?
4. Bestehen Gefährdungen durch Tiere ?
Erfolgen Tätigkeiten mit Tieren, von denen eine besondere Gefahr ausgehen kann wie z. B. beißen, kratzen o.ä.?
5. Bestehen Gefährdungen durch Arbeitsverfahren?
Besteht eine erhöhte Unfallgefahr (z.B. durch Art der Tätigkeit bedingt)?
6. Gefährdung durch andere Arbeitsbedingungen?
Findet die Tätigkeit zw. 20.00 und 6.00 Uhr statt?
Stand 18.01.2018
Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
Findet die Tätigkeit an Sonntagen oder Feiertagen statt? (Dies ist nur zulässig, wenn die Mitarbeiterin sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.)
Fehlt eine Liegemöglichkeit, die die Schwangere fußläufig in 5 Minuten erreichen kann?
Tritt eine Mehrarbeit > 8,5 Std/Tag oder mehr als 90 Std innerhalb von 2 Wochen auf?
Findet die Tätigkeit innerhalb der Schutzfrist von 6 Wochen vor dem Entbindungstermin statt? (Dies ist nur zulässig, wenn die Mitarbeiterin dies ausdrücklich wünscht und schriftlich erklärt.)
Findet eine Tätigkeit innerhalb der Schutzfrist von 8 Wochen nach dem Entbindungstermin statt?
Gesetzlich verboten.
7. sonstige Gefährdungen?
Bestehen sonstige oben nicht genannte Gefährdungen? Wenn ja, welche?
Aufgrund vorgenannt auftretender Gefährdungen
- werden folgende Schutzmaßnahmen ergriffen: - kann die Schwangere die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und wird ihr deshalb
folgende Aufgabe(n) zugewiesen: ________ ___________ Direkte/er Vorgesetzte/er, Datum schwangere o. stillende Mitarbeiterin, Datum __________________________________ ____________________________________ Arbeitgeber, Datum Sicherheitsreferent/in, Datum
Stand 18.01.2018
Gefährdungsbeurteilung für schwangere/stillende Studentin (nach § 10 Mutterschutzgesetz)
Lehrveranstaltung:
Studiengang & Modul:
Name der Studentin:
Lehrveranstaltungsverantwortliche/-er:
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen zu den während der „Lehrveranstaltung“ evtl. auftretenden Gefährdungen. Werden Fragen mit Ja beantwortet, überlegen Sie bitte gemeinsam mit der Studentin die möglichen Schutzmaßnahmen oder Alternativen, damit die Lehrveran-staltung ohne Gefährdung für die Stillende bzw. Schwangere und ihr ungeborenes Kind besucht werden kann und tragen diese in die Spalte „Schutzmaßnahmen“ oder am Ende der Tabelle ein. Kommen Sie nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Schutzmaßnahmen zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes getroffen werden können und deshalb eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung nicht oder nicht mehr möglich ist, dann vermerken Sie dieses bitte am Ende. Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
1. Bestehen folgende Physikalische Gefährdungen?
Besteht in der Lehrveranstaltung die besondere Gefahr des Abstürzens, Ausrutschens, Hinfallens (z.B. bei Sportveranstaltungen, bei Exkursionen oder auf Leitern)?
Erfolgt ein regelmäßiges Heben & Tragen zwischen 5 und 10 kg ohne Hilfsmittel?
Erfolgt ein gelegentliches Bewegen, Halten oder Tragen von 10 kg ohne Hilfsmittel?
Ist die Ausführung der Lehrveranstaltung mit häufigem, erheblichem Strecken oder Beugen oder dauerndem Hocken oder sich gebückt halten verbunden?
Erfolgt ständiges Stehen über mehr als 4 Stunden?
Erfolgt die Ausübung der Lehrveranstaltung überwiegend im Stehen, so dass dies für die Schwangere ab dem 5. Schwangerschaftsmonat belastend wird?
Tritt Hitze von 26° bis 35° C auf?
Treten extreme Nassbereiche auf?
Stand 18.01.2018
Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
Erfolgt eine ionisierende Strahlung mit einer Dosis von mehr als 1 mSv während der Zeit der Schwangerschaft?
Erfolgt ein Aufenthalt im Magnet- und Untersuchungs-raum von Kernspintomographen (statisches elektromag-netisches Feld)?
Treten Belastung durch das Tragen von besonderer PSA auf?
2. Bestehen Gefährdungen durch Gefahrstoffe wie die
Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B?
Exposition gegenüber fruchtschädigenden Stoffen der Kategorie 1A, 1B oder 2?
Exposition gegenüber akut toxischen Stoffen?
Exposition gegenüber toxischen oder gesundheitsschädlichen Stoffen mit einem oder mehreren der Gefahrhinweise H300, H301, H302, H310, H311, H312, H330, H331, H332, H370?
3. Bestehen Gefährdungen durch Biostoffe?
Besteht Umgang mit Biostoffen der Risikogruppe 4? Gesetzlich verboten.
Besteht kein ausreichender Immunschutz / Impfschutz bei Tätigkeiten oder Kontakt mit dem Rötelnvirus oder Toxoplasmen?
Besteht ein Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3, wenn davon eine unverantwortliche Gefährdung ausgeht?
Besteht die Möglichkeit der Infektion durch Verletzung mit schneidenden oder stechenden Werkzeugen bei Tätigkeiten mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten von Menschen oder Tieren?
4. Bestehen Gefährdungen durch Tiere ?
Erfolgen Tätigkeiten mit Tieren, von denen eine besondere Gefahr ausgehen kann wie z. B. beißen, kratzen o.ä.?
5. Bestehen Gefährdungen durch Arbeitsverfahren?
Besteht eine erhöhte Unfallgefahr (z.B. durch Art der Praktikumsbedingungen)?
6. Gefährdung durch andere Lehrveranstaltungsbedingungen?
Findet die Lehrveranstaltung nach 20 Uhr statt?
Stand 18.01.2018
Auftretende Gefährdung: Nein Ja Schutzmaßnahmen
Findet die Lehrveranstaltung oder Teile davon an Sonntagen oder Feiertagen statt? (Dies ist nur zulässig, wenn die Studentin sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.)
Fehlt eine Liegemöglichkeit, die die Schwangere fußläufig in 5 Minuten erreichen kann?
Findet die Lehrveranstaltung oder Teile davon innerhalb der Schutzfrist von 6 Wochen vor dem Entbindungstermin statt? (Dies ist zulässig, wenn die Studentin die Teilnahme ausdrücklich wünscht und schriftlich erklärt.)
Findet die Lehrveranstaltung oder Teile davon innerhalb der Schutzfrist von 8 Wochen nach dem Entbindungs-termin statt? (Dies ist zulässig, wenn die Studentin die Teilnahme ausdrücklich wünscht und schriftlich erklärt.)
7. sonstige Gefährdungen?
Bestehen sonstige oben nicht genannte Gefährdungen? Wenn ja, welche?
Aufgrund vorgenannt auftretender Gefährdungen
- werden folgende Schutzmaßnahmen ergriffen oder Alternativangebote gemacht: - kann die Studentin an folgenden Lehrveranstaltungen oder Teilen davon nicht mehr
teilnehmen: ____________ __________ Lehrveranstaltungsverantwortliche/-er, Datum schwangere oder stillende Studentin, Datum _______________________________________ ggf. zusätzliche beratende Person, Datum (z.B. Sicherheitsreferent/in)
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018 Kap. 4.3
4.3 Unterweisungen
Allgemeines
Neue MitarbeiterInnen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen sowie danach mindestens
einmal jährlich, unterwiesen werden. Themen der Unterweisungen sollten die auftretenden
Gefahren in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen, mit den jeweiligen Arbeitsmitteln und Arbeits-
stoffen (z.B. Gefahrstoffen, Biostoffen, gefährliche Arbeitsmittel) und notwendige Schutz-
maßnahmen sowie das Verhalten bei Unfällen sein.
Weitere Unterweisungen bzw. Wiederholungsunterweisungen müssen vor Beginn in einem
neuen Tätigkeitsbereich, bei Verwendung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Anlassbezogen
(beispielsweise nach Unfällen) und bei Erkennen von Unsicherheiten durchgeführt werden.
Die Pflicht zur Unterweisung von Arbeitsschutzmaßnahmen besteht in allen Bereichen der
Universität: sowohl in naturwissenschaftlich-technischen Bereichen als auch in geisteswissen-
schaftlichen und Verwaltungsbereichen.
Bitte beachten Sie, dass Jugendliche unter 18 Jahren zweimal jährlich zu unterweisen sind.
Durchführung
Die Verantwortung für die Durchführung der Unterweisung liegt bei der vorgesetzten Person.
Diese hat jedoch die Möglichkeit, SicherheitsreferentInnen, Beauftragte für Arbeitssicherheit
oder andere Personen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Auch die Fachkräfte für Arbeitssicher-
heit oder der Betriebsarzt können Sie unterstützen.
Darüber hinaus werden durch den Brandschutzbeauftragten der Universität Unterweisungen zum
Thema Brandschutz angeboten. Wenn Sie dazu eine Unterweisung in Ihrer Arbeitsgruppe
anbieten möchten, sprechen Sie bitte Ihren/Ihre Sicherheitsreferenten/Sicherheitsreferentin an.
Die durchgeführte Unterweisung muß dokumentiert werden. Dabei müssen folgende Punkte
dokumentiert werden:
Name der unterweisenden Person
Datum
Themen
Unterschrift der unterwiesenen Mitarbeitern
Die Dokumentation der durchgeführten Unterweisung ist wichtig, um einen Nachweis über die
tatsächliche Durchführung zu besitzen. Dieser Nachweis wird z.b. nach Unfällen oder anderen
Ereignissen durch die Kontrollbehörden (beispielsweise Regierungspräsidium Gießen) gefordert.
Weitere Themen der Unterweisungen können beispielsweise die Entsorgung gefährlicher
Abfälle, die Benutzung und Auswahl Persönlicher Schutzausrüstung, die Bedienung kritischer
Maschinen und Geräte, Ergonomie an Bildschirmarbeitsplätzen, Erste Hilfe, Unfallmeldever-
fahren, Verbandbuch, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Brandschutz, Flucht- und Rettungswege,
psychische Belastungen, Heben und Tragen, Melden von Schwangerschaften, Umgang mit
Gefahrstoffen, Biostoffen und Strahlung, Verkehrssicherheit oder das Führen von Maschinen
sein.
Die erforderlichen Unterweisungsthemen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
ermittelt und sollten dort dokumentiert werden.
Rechtliche Grundlagen
ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 07 Kap. 4.4
4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zweck/Anwendungsbereich:
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich
Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und verhüten zu helfen. Neben allgemeinen
arbeitsmedizinischen Beratungen stellt die arbeitsmedizinische Vorsorge eine individuelle
Arbeitsschutzmaßnahme dar. Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
erfolgen auf gesetzlicher Grundlage, z.B. gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung
(ArbMedVV). Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch den Betriebsarzt durchgeführt und
dient der individuellen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Beratung des Mitarbeiters / der
Mitarbeiterin und ergänzt technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen. Sie dient nicht der
Feststellung der Eignung oder Tauglichkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin für
bestimmte Tätigkeiten. (Eignungsfeststellungen werden auschließlich durch den Personalarzt
durchgeführt und von seiten der Personalabteilung veranlasst).
Durchführung:
1. Jede Arbeitsschutzunterweisung soll spezielle Informationen zu arbeitsmedizinischen
Präventionsmaßnahmen enthalten: so soll in jeder Unterweisung auf das Angebot der individuellen
arbeitsmedizinischen Vorsorge hingewiesen oder die richtige Benutzung der persönlichen
Schutzausrüstung erläutert werden. Der Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich nach
den bereichsspezifischen Tätigkeiten und damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen sowie
Schutzmaßnahmen. So gibt es beispielsweise eine Angebotsvorsorge bei regelmässigen Arbeiten an
Bildschirmarbeitsplätzen als auch beim Umgang mit Gefahrstoffen oder beim Umgang mit Biostoffen
ab der Risikostufe 2. Besteht eine Impfmöglichkeit beim arbeitsbedingten Kontakt zu
Krankheitserregern oder beim direkten experimentellen Arbeiten mit humanpathogenen Viren,
Bakterien oder anderen Mikroorganismen muß eine Pflichtvorsorge veranlasst werden. Welche
arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten und erläutert werden muß, ist vorab in der
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
2. Mit den schriftlichen Einstellungsunterlagen wird jedem neuen Mitarbeiter / jeder neuen
Mitarbeiterin ein Schreiben übergeben, in dem grundsätzlich auf die Möglichkeit der kostenlosen
arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Betriebsarzt der Universität hingewiesen wird.
Zudem informiert jede Sicherheitsreferentin / jeder Sicherheitsreferent alle Mitarbeitenden seines /
ihres Zuständigkeitsbereichs einmal pro Jahr per e-mail über die speziell zutreffenden Anlässe einer
arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge. (Wird in dem Zuständigkeitsbereich z.b. ausschließlich an
Bildschirmgeräten gearbeitet, muß in der e-mail auch nur diese arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge
genannt werden. Wird in einem Bereich mit Gefahrstoffen ohne inhalative oder dermale Exposition
oder mit Biostoffen ab der Risikostufe 2 umgegangen sowie Schutzhandschuhe zum Schutz vor einer
dermalen Exposition getragen, sind diese Anlässe der Angebotsvorsorge zu nennen.) In Bereichen mit
sehr unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungen kann diese schriftliche Information zur
arbeitsmedizinischen Angebotsvorsoge auch durch die Beauftragten für Arbeitssicherheit erfolgen.
3. Die Anmeldung zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgt auf Basis der
Gefährdungsermittlung durch den oder die Vorgesetzte/en. Die jeweilige Sicherheitsreferentin / der
jeweilige Sicherheitsreferent oder die/der Beauftragte für Arbeitssicherheit kann bei den spezifisch für
die jeweilige Tätigkeit zu ermittelnden Gefährdungen oder Gesundheitsbelastungen unterstützen. Der
oder die Vorgesetzte füllt zusammen mit der zuständigen Sicherheitsreferentin/dem zuständigen
Sicherheitsreferenten das Anmeldeformular für eine arbeitsmedizinische Vorsorge aus. Das
Anmeldeformular wird durch die Sicherheitsreferentin / den Sicherheitsreferenten an die zentrale
Sicherheitsreferentin Frau Dr. Biederbick geschickt; nach weiterer Bearbeitung erfolgt die
Terminvergabe per E-Mail.
Da die ArbMedVV zwischen arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und
Wunschvorsorge unterscheidet, gibt es verschiedene Anmeldeformulare (siehe nächste Seiten oder
unter www.uni-marburg.de/sicherheit/arbeitsmedizin .
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 07 Kap. 4.4
Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten ist die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen
und das entsprechende Anmeldeformular ist zu verwenden. Die Pflichtvorsorge ist bereits vor
Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erstmals zu veranlassen und muß danach in regelmässigen
Zeitabständen (z.b. nach einem oder nach drei Jahren) erneut veranlasst werden. Dies vermerkt der
Betriebsarzt auf den Vorsorgebescheinigungen. Anlässe einer Pflichtvorsorge sind in der ArbMedVV
konkret aufgeführt. Das universitätsinterne Anmeldeformular für arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
enthält alle diesbezüglichen Anlässe, die an der Philipps Universität vorkommen. Insbesondere im
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen muß geprüft werden, ob eine Impfprophylaxe als
Schutzmaßnahme möglich ist. Auf der Seite 2 des Anmeldeformulars für arbeitsmedizinische
Pflichtvorsorge sind diejenigen humanpathogenen Mikroorganismen genannt, bei denen eine
Pflichtvorsorge veranlasst werden muß, wenn mit ihnen gezielt gearbeitet oder experimentiert wird
und das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht
ist. Eine Pflichtvorosrge muß vom Mitarbeiter / der Mitarbeiterin wahrgenommen werden.
Bei vielen anderen in der ArbMedVV genannten Tätigkeiten, Gefährdungen oder
Gesundheitsbelastungen muß eine arbeitsmedizinischen Angebotsvorge angeboten werden. Das
Anmeldeformular für arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge enthält alle diesbezüglichen Anlässe, die
an der Philipps Universität vorkommen. Die MitarbeiterInnen können frei entscheiden, ob sie an einer
arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge teilnehmen möchten.
Eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ist auf Wunsch einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters
jederzeit zu ermöglichen. Inhalt der Wunschvorsorge ist eine Aufklärung und Beratung zu
arbeitsbezogenen Gesundheitsfragen. Es besteht kein Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn
aufgrund der Gefährdungsbeuteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem
Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit zu rechnen ist.
4. Für jede arbeitsmedizinische Vorsorge erstellt der Betriebsarzt zum einen eine
Vorsorgebescheinigung für den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin. Diese enthält u.U. besondere
Untersuchungsergebnisse oder Hinweise. Zweitens erstellt der Betriebsarzt eine sog.
Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber. Diese Arbeitgeberbescheinigung enthält Datum und
Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge jedoch keine Untersuchungsergebnisse. Sie wird von der
Zentralen Sicherheitsreferentin zur Führung der Vorsorgekartei an die Sicherheitsreferenten und –
referentinnen der Bereiche weitergeleitet.
Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sicherheitsreferenten / Ihre
zuständige Sicherheitsreferentin oder an Frau Dr. Biederbick ([email protected]).
Mitgeltende Unterlagen: a) Anmeldeformular für Angebots- oder Wunschuntersuchungen
b) Anmeldeformular für Plichtuntersuchungen
c) ArbMedVV, ASiG, DGUV V2, ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV u.a.
Stand: April 2018
Anmeldung zur arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge
Titel: Berufsbezeichnung: Fachbereich / Institut / Zentrum /Univerwaltung:
Name: Abteilung /AG:
Vorname: Dienstanschrift:
Geb. am: Staatsangehörigkeit: Arbeitstätigkeit (Schwerpunkt):
Wohnhaft: PLZ, Ort: e-mail:
Straße / Nr.: Dienst-Telefon:
A) Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge:
Erkrankung mit möglichem ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit
(G 20) Lärm (bei Schichtmittelwert >80 dB (A) je Arbeitstag )
(G 23) bei Exposition gegen die Atemwege sensibilisierende oder reizende Stoffe
(G 24) mögliche Hauterkrankungen :
Feuchtarbeit 2 bis < 4 Std./Tag
bei Exposition gegen andere hautsensibilisierende oder reizende Stoffe
(G 26) Tragen von Atemschutzgeräten : Gruppe 1: leichter Atemschutz (z.B. FFP1-FFP3 Partikelfiltermas-
ken mit Nutzung > ½ Stunde/Arbeitstag)
(G 37) Bildschirmarbeitsplätze: Untersuchung des Sehvermögens
(G 39) Schweißrauche: bei Schweißrauchkonzentration 3 mg/m3 Luft
Umgang mit Gefahrstoffen: ohne inhalative und ohne dermale Exposition (z.B. Acrylnitril, Benzol, Xylol,
oder Ethidiumbromid, Liegestäube mit Asbestfasern, o.a.krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe
der Kat. 1+2): ________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
(G 42) Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 oder 3 sowie Tätigkeiten mit
gentechnisch veränderten Organismen bei S2 oder S3:
O gezielter Umgang: humanpathog. Organismus_______________________________
Ο Überprüfung Impfstatus________________________________________________
Vorsorge bei Begasungstätigkeit nach Anhang III Nr. 4 der GefStoffV
Vorsorge bei Tätigkeitsende, wenn Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten mit biolog. Arbeitsstoffen
erfolgten
Nachgehende Vorsorge bei stattgehabter Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutveränderten
Stoffe der Kat. 1+2
B) Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge:
Arbeitsmedizinische Vorsorge auf Wunsch (z.B. zur Beratung arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogener
Gesundheitsfragen)
Marburg, den _________________
________________________________, _______________________________, Tel.:_____________________
Name verantwortliche(r) Vorgesetzte(r) Unterschrift Vorgesetzte/er
________________________________, _______________________________, Tel.:_____________________
Name Sicherheitsreferent/-referentin Unterschrift Sicherheitsreferent/-in
Stand: April 2016
Anmeldung zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge
Titel: Berufsbezeichnung: Fachbereich / Institut / Zentrum :
Name: Abteilung /AG:
Vorname: Dienstanschrift:
Geb. am: Staatsangehörigkeit: Arbeitstätigkeit (Schwerpunkt):
Wohnhaft: PLZ, Ort: e-mail:
Straße / Nr.: Dienst-Telefon:
Folgende arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist erforderlich:
(G 23) Tätigkeiten in Tierhaltungsanlagen mit Exposition gegen Labortierstäube
(G 24) Tätigkeiten mit möglichen Hauterkrankungen: Ο Feuchtarbeit (Arbeiten mit Händen im feuchten Milieu o. Tragen
feuchtigkeitsdichter Schutzhandschuhe o. häufiges und intensives Reinigen der Hände) ≥ 4 Std./Tag
(G 26) Tragen von Atemschutzgeräten Gruppe 2: mittelschwerer Atemschutz (z.B. P3- Filtergeräte, Gas- u. Kombifiltergeräte)
Taucherarbeiten bei Atemgasversorgung mit einem Tauchgerät
(G 35) Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (Anmeldg. möglichst mind. 6 Wo. vor Reiseantritt): Reiseland, Reisedauer: ______________________________________________
(G 42) Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie gentechnisch veränderter Organismen der Stufe 4 und beim Umgang mit auf Seite 2 genannten humanpathogenen Organismen oder den aufgeführten Tätigkeitsbereichen:
Ο gezielter Umgang mit humanpathogenem Organismus:_______________________ ___________________________________________________________________
Ο Tätigkeit mit nicht gezieltem Umgang_____________________________________ Ο Überprüfung Impfstatus bzw. folgende Impfung notwendig:___________________
(G 44) Hartholzstäube
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gem. StrlSchV §54 oder RöV: Strahlenquelle: ____________________________________________________
Marburg, den _________________ ________________________________, _______________________________, Tel.:_____________________ Name verantwortliche(r) Vorgesetzte(r) Unterschrift Vorgesetzte/er ________________________________, _______________________________, Tel.:_____________________ Name Sicherheitsreferent/-referentin Unterschrift Sicherheitsreferent/-in
2
Stand: April 2016 2
Eine Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV (v. 31.10.2013, Anhang Teil 2) ist zu veranlassen: a) Bei gezielten Tätigkeiten mit folgenden Organismen: - Bartonella bacilliformis, - Bartonella henselae, - Bartonella quintana, - Bordetella pertussis, - Borellia burgdorferi, - Borrelia burgdorferi sensu lato, - Brucella melitensis, - Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei), - Chlamydophila pneumoniae, - Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme), - Coxiella burnetii, - Francisella tularensis, - Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus, - Gelbfieber-Virus, - Helicobacter pylori, - Hepatitis-A-Virus (HAV), - Hepatitis-B-Virus (HBV), - Hepatitis-C-Virus (HCV), - Influenzavirus A oder B, - Japanenzephalitisvirus, - Leptospira spp., - Masernvirus, - Mumpsvirus, - Mycobacterium bovis, - Mycobacterium tuberculosis, - Neisseria meningitidis, - Poliomyelitisvirus, - Rubivirus, - Salmonella typhi, - Schistosoma mansoni, - Streptococcus pneumoniae, - Tollwutvirus, - Treponema pallidum (Lues), - Tropheryma whipplei, - Trypanosoma cruzi, - Yersinia pestis, - Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder - Vibrio cholerae; b) Bei folgenden aufgeführten Tätigkeiten (nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen):
- In Laboratorien: regelmäßige Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben, zu infizierten Tieren oder zu erregerhaltigen bzw. kontaminierten Gegenständen, die mit einem oder mehreren der unter a- genannten Organismen infiziert oder kontaminiert sein können.
- BSL4-Einrichtung: bei Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Tieren im S4-Bereich. - In der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern (Hepatitis-
A-Virus) - Auf Freiflächen, in Wäldern, Parks & Gartenanlagen: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation
(Borrellia burgdorferi, FSME-Virus)
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 4.5 Erste-Hilfe und Betriebliche Ersthelfer Allgemeines: Die Organisation der Ersten-Hilfe in Ihrem Zuständigkeitsbereich gehört zu den grundlegenden Aufgaben im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Umsetzung: Betriebliche Ersthelfer: In jedem Zuständigkeitsbereich ist eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern erforderlich. Die Anzahl der betrieblichen Ersthelfer sollte aufgrund der Gefährdungslage in den einzelnen Bereichen ermittelt und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Die Erste-Hilfe-Grundausbildung sowie der Auffrischungskurs betragen jeweils 9 Unterrichtseinheiten (1 Tag) und werden von der zentralen Sicherheitsreferentin (Frau Dr. Biederbick) zusammen mit den Sicherheitsreferenten/Sicherheitsreferentinnen organisiert. Der Auffrischungskurs muss 24 Monate nach der Erste-Hilfe-Grundausbildung oder dem letzten Auffrischungskurs wiederholt werden.
Verbandkästen: Es muss Erste-Hilfe Material in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Es sollten daher ausreichend Verbandkästen (Befüllung gemäß DIN 13157) vorhanden sein, die jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse wie Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen aufgehängt werden. Der Aufbewahrungsort muss mit dem folgenden Zeichen gekennzeichnet sein:
Die Ersthelfer sind für die Ergänzung und Erneuerung des Erste-Hilfe Materials verantwortlich. Verbandkästen/Erste-Hilfe Material können die Sicherheitsreferenten über die zentrale Sicherheitsreferentin, Frau Dr. Biederbick, beziehen. Verbandbuch/Unfallmeldeblock: In jedem Bereich müssen Verbandbücher bzw. Unfallmeldeblöcke vorhanden sein. Da die Dokumentation von Verletzungen grundsätzlich dem Datenschutz unterliegt, sind Meldeblöcke den Verbandbüchern vorzuziehen. Es sollte in jedem Bereich eine zentrale Stelle zur Abgabe der Meldezettel organisiert werden, so dass diese vor ungewünschtem Zugriff sicher sind. Die Dokumentation von Arbeits- bzw. Wegeunfällen muss fünf Jahre lang ausbewahrt werden. Aushänge zur Ersten-Hilfe: Informationen zur Ersten-Hilfe wie Aufbewahrungsorte von Verbandkästen, Ersthelfer (inklusive vollständiger Telefon- und Raumnummer) sowie Durchgangsärzte in Marburg müssen pro Bereich auf einem Aushang bekannt gemacht werden. Diese Informationen müssen jährlich überprüft und aktualisiert werden sowie an geeigneten Stellen ausgehangen werden. Der Aushang auf der folgenden Seite sollte bereichsspezifisch ausgefüllt und verwendet werden. Ergänzend dazu kann das UKH-Plakat "Erste-Hilfe Auffinden einer Person" ausgehangen werden. Es enthält Hinweise zur Ersten-Hilfe beim Auffinden einer Person. Das Plakat kann die Aus-, und Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht ersetzen. Es kann direkt bei der UKH bezogen werden.
10/2015, Revision 01 Kap. 4.5
Philipps-Universität Marburg
Erste Hilfe Verbandkästen mit Verbandbuch befinden sich: in den Räumen bei __________________________ _______________________________________ __________________________ _______________________________________ __________________________ _______________________________________ __________________________ _______________________________________ __________________________ _______________________________________ Ersthelfer sind: Name Raum Tel. __________________________ ______________ _____________________ __________________________ ______________ _____________________ __________________________ ______________ _____________________ __________________________ ______________ _____________________ __________________________ ______________ _____________________ Sanitätsraum: _____________________________________________________________________ Durchgangsärzte sind: Name Adresse Tel. Prof. Dr. St. Ruchholtz Baldingerstraße 06421 / 58-65313 Universitätsklinikum Gießen und 35043 Marburg Uni-Anschluß: 09-65313 Marburg GmbH, Standort Marburg, oder: 09-62515 Klinik für Unfallchirurgie Dr. Eike-Peter Schäfer Krummbogen 14 06421 / 65612 35039 Marburg Dr. Hans-Henning Gratz Erlenring 9 06421 / 948140 35037 Marburg
A. Biederbick, Stand: 10-2013
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.6
4.6 Prüfung von Arbeitsmitteln und Sicherheitstechnischen Einrichtungen
Zweck / Anwendungsbereich:
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln und sicherheitstechnischen
Einrichtungen und zur Verhinderung von Unfallereignissen oder Brandentstehungen an der
Philipps-Universität müssen alle Arbeitsmittel und sicherheitstechnische Einrichtungen gemäß
Betriebssicherheitsverordnung regelmässig geprüft werden. Dabei sind Arbeitsmittel Werkzeuge,
Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.
Durchführung:
a- In allen Bereichen der Philipps-Universität werden Leiter oder Tritte verwendet. Durch
Abnutzungen können Standfestigkeit o.ä. nicht mehr vorhanden sein und Stürze mit schweren
Gesundheitsbeeinträchtigungen die Folge sein. Deshalb müssen alle Leitern und Tritte 1x jährlich
einer Sicht- und Sicherheitsfunktionsprüfung unterzogen werden. Zur Durchführung und
Dokumentation der Prüfung kann das Leiterkontrollblatt (siehe folgende Seite) wiederkehrend
genutzt werden. Jeder Bereich benennt eine befähigte Person, die die Leiterprüfungen durchführt.
Fällt eine Leiter oder ein Tritt bei der Funktionsprüfung durch, ist diese sofort zu entsorgen.
Ebenfalls werden in allen Bereichen der Universität ortsveränderliche elektrische
Geräte/Betriebsmittel verwendet. Durch Abnutzungen kann die elektrische Sicherheit
beeinträchtigt und bei weiterer Verwendung des defekten Gerätes oder Kabels möglicherweise ein
Schmorbrand entstehen. Deshalb wurde für die verschiedenen Bereiche der Universität ein
differenzierter Prüfmodus entwickelt, der im Unterkapitel 4.6.1 erläutert wird.
b – Bei Umgang mit Gefahrstoffen in Laboren, Werkstätten oder technischen Bereichen sind
Augen- und Körpernotduschen als Soforthilfemaßnahmen nach einem Unfallereignis installiert.
Damit diese auch im Notfall funktionieren, müssen sie monatlich auf Funktion und
Durchflussmenge (6 Liter bei Augen- und 30 Liter bei Körpernotduschen pro Minute nach TRGS
526) geprüft werden. Die Prüfungen sollten am besten in einer fortlaufenden Liste dokumentiert
werden. In jedem Bereich muß die monatliche Funktionsprüfung durch den Verantwortlichen/die
Verantwortliche organisiert werden.
Um Gefahrstoffe direkt am Entstehungsort abzuführen, sind i.d.R. sicherheitstechnische
Einrichtungen mit Abluft wie Laborabzüge, Sicherheitsschränke oder Rüsselabsaugungen
installiert, die 1x pro Jahr auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft werden müssen (TRGS 526).
Hierzu wurde an der Philipps-Universität ein Prüfverfahren mit speziellen Prüfprotokollen
entwickelt, das im Unterkapitel 4.6.2 dargestellt ist.
c – In Laborbereichen werden weitverbreitet Zentrifugen unterschiedlicher Größe und
Zentrifugalkraft eingesetzt. Zentrifugen mit einer kinetischen Energie größer als 10.000 Nm oder
mehr als 500 W Nennleistung, unterliegen einer regelmässigen Prüfpflicht. Diese Prüfungen
führen Fachfirmen aus, die von den jeweiligen Arbeitsgruppen oder Bereichen beauftragt werden
müssen. (Im FB Medizin werden diese Prüfungen von Herrn Resinek, Dekanat, überwacht und
organisiert.)
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.6
d – Bei Umgang mit genetisch veränderten Biostoffen, Zellkulturen oder Biostoffen der
Risikostufe 2 und höher werden zum experimentellen Umgang Sicherheitswerkbänke genutzt,
die ebenfalls 1x jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft werden müssen. Für den FB
Medizin organisiert Herr Saipt, Sicherheitsreferent FB Medizin, die jährlichen Sicherheits- und
Hygienprüfungen durch Beauftragung einer Fachfirma. Andere Bereiche können sich dieser
Beauftragung anschließen. (e-mail Herr Saipt: [email protected]).
Autoklaven zum Sterilisieren von Geräten, Lösungen, Kulturmedien oder Abfällen unterliegen
ebenfalls einer Prüfpflicht. Auch Versuchsautoklaven müssen regelmässig, wie im
Sicherheitsdatenblatt des Versuchsautoklaven angegeben, geprüft werden. Für die Organisierung
der regelmässig wiederkehrenden Prüfung sind die Arbeitsgruppenleiter, Projektleiter oder die
beauftragten Personen des Bereichs verantwortlich.
e – Alle anderen technischen Arbeitsmittel, Geräte oder Anlagen, deren Betriebs-anweisungen
oder Sicherheitsdatenblätter eine Prüfpflicht ausweisen, sollten bei Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung mit Angabe des nächsten Prüfdatums gelistet werden.
Beispiel:
Prüfpfl. Arbeitsmittel
Rechts- grundlage
Letzte Prüfung
Nächste Prüfung
Prüfintervall Name des Prüfers oder Fachfirma
f – Anlagen und sicherheitsrelevante Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen wie
Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen
u.w.m. werden von den Fachabteilungen des Dezernats IV Gebäudemanagement und Technik
geprüft. Der Brandschutzbeauftragte, Herr Gröb, beaufsichtigt die wiederkehrenden Prüfungen
und Wartungen der Handfeuerlöscher.
Gesetzliche Grundlagen:
Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, TRGS 526 „Technische Regel
Gefahrstoffe 526 –Laboratorien“, GUV-I 850,
Überarbeitung für: Philipps-Universität
Marburg
Kontrollblatt für Leitern und Tritte
Quelle: Fachausschuss „Bauliche
Einrichtungen“ der Berufsgenossenschaften
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert, dass eine befähigte Person Leitern und Tritte wiederkehrend
auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüft. Für Garantieansprüche ist der Nachweis der regelmäßigen Prüfung erforderlich.
Inventar- Nr. der Leiter/des Tritts
Standort/Abteilung
Art der Leiter oder Tritt Anlegeleiter Mehrzweckleiter
Schiebeleiter Podestleiter
Seilzugleiter Steckleiter
Stehleiter Tritt
Sonstige
Werkstoff der Leiter/des Tritts Aluminium Stahl
Kunststoff Edelstahl
Holz
Anzahl der Sprossen/Stufen
Leiterlänge/Leiter gekürzt auf
Hersteller/Händler
Artikel-/Typ- Nr.
Datum der Anschaffung
Datum der Verschrottung
Name der befähigten Person
Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in der nachfolgenden Tabelle festzuhalten
1. Prüfung: 2. Prüfung: 3. Prüfung: 4. Prüfung: 5. Prüfung:
Datum der Prüfung
PRÜFKRITERIEN
1. Holme
Verformung
Beschädigung
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Abnutzung (z.B. Trittfläche, Plattformauflage)
Schutzbehandlung (bei Holz)
Philipps-Universität Marburg
2. Sprossen/Stufen/Plattform
Verformung
Beschädigung
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Verbindung zum Holm (z.B. Bördelung, Schraub-/Niet-Verbindung, Schweißnaht)
Abnutzung (z.B. Trittfläche, Plattformauflage)
3. Spreizsicherung
Vollständigkeit/Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung 4. Beschlagteile
Beschädigung/Korrosion
Vollständigkeit/Befestigung
Funktionsfähigkeit
Abnutzung
Schmierung (mech. Teile)
5. Leiterfüße/Rollen an Leiter/Tritt
Vollständigkeit/Befestigung
Abnutzung/Beschädigung
Funktionsfähigkeit
6. Zubehör (z.B. Holmverlängerung, Fußverbreiterung, Wandabstützung)
Vollständigkeit/Befestigung
7. Kennzeichnung Betriebsanleitung (z.B. Piktogramm)
Kontrollergebnis Leiter in Ordnung und verwendungsfähig
Reparatur notwendig
Leiter sofort verschrotten
Leiter überprüft Unterschrift:
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 4.6.1 Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betrtiebsmitteln/Geräten Anwendungsbereich: Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, regelmäßig einer Prüfung zu unterziehen. Um dieser Prüfpflicht nachzukommen, wird für die Philipps Universität Marburg folgender Prüfmodus festgelegt: Durchführung: a) Jeder Fachbereich und jede fachbereichsfreie Einrichtung legt für seinen Bereich fest, ob die regelmässige Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte durch eine Elektrofachkraft oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen seines Bereiches erfolgt. b) Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) werden durch die zuständige Elektro-fachkraft des Betriebs Energieversorgung für die Durchführung dieser Prüfung geschult und in die Handhabung entsprechender Prüfgeräte eingewiesen. Sie führen nach erfolgter Unterweisung unter Anleitung der zuständigen Elektrofachkraft die Prüfung in ihrem Bereich durch und doku-mentieren die Prüfergebnisse. Können einzelne elektrische Geräte nicht ordnungsgemäß geprüft werden, wenden sich die EUPs an die Elektrofachkraft des Betriebs Energieversorgung. EUP´s dürfen keine Reparaturarbeiten durchführen, Eingriffe in Schaltungen vornehmen oder Fehler in elektrischen Anlagen lokalisieren und beheben (s. Leitlinien zur BetrSichV des Länderausschuß für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik LV35, Jan. 2010). Eine abschließende Kontrolle der Prüfergebnisse erfolgt durch die zuständige Elektrofachkraft. c) Alle ortsveränderl. elektrischen Geräte sind in einer Kartei zu erfassen, in die die EUPs die Prüfergebnisse eintragen und damit dokumentieren. Werden von MitarbeiterInnen private Elektrogeräte betrieben, müssen diese in die Prüfung miteinbezogen werden. Selbstgebaute elektrische Geräte und Apparaturen ohne CE-Kennzeichen sind nicht durch die EUPs sondern nur durch die Erbauer zu prüfen. d) Die Kennzeichnung der bestandenen Prüfung erfolgt durch Anbringung einer Prüfplakette, auf der der Termin der erfolgten und der nächsten Prüfung angegeben wird. Bei Nichtbestehen der durchgeführten Prüfung ist das elektrische Gerät nach Information und in Absprache mit dem Nutzer/der Nutzerin aus dem Verkehr zu ziehen . e) Prüffristen: Elektrogeräte in Bürobereichen sind in einem Abstand von 3 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Für PCs und Monitore reicht eine regelmässige Sicht-prüfung aus. Die Zuleitungskabel müssen jedoch messtechnisch überprüft werden. Ortsveränderliche Elektrogeräte in Laboratorien und Werkstätten sind 1x jährlich messtechnisch zu prüfen. Ansprechpartner: Herr Daube, Leiter des Betriebes Energieversorgung, Telefon: 28-26090, Herr Schul, zuständige Elektrofachkraft, Telefon: 28- 26224, oder Frau Dr. Biederbick, Zentrale Sicherheitsreferentin, Telefon: 28-26068. Mitgeltende Unterlagen: a) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3 Abs.3 und 10 Abs.2) b) Leitlinien zur BetrSichV (LV35) des Länderausschuß für Arbeitssicherheit und Sicherheitstech. c) Informationsschrift BGI/GUV –I 8524 (akt. Fassung vom Sept. 2009)
10/2015, Revision 04 Kap. 4.6.1
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll
Prüfdatum: Fachbereich Raumnummer Grenzwerte
Schutzleiterwiderstand R-PE < 0,3/1 Ω
Isolationswiderstand R-ISO >1,0/2,0 MΩ
Ersatzableitstrom I-EA < 3,5/0,5mA
Diff. Messverfahren I-PE <3,5/5/10mA
Diff. Messverfahren I-B<0,5mA
Betriebsmittel Sicht Prüf.
R-PE R-ISO I-EA I-PE Bemerkung Bestanden
Nicht Bestanden
nächste Prüfung
Prüfer
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Ω Ω mA mA
Testgerät Fluke 6500 Seriennr.: Kalb. Datum: Unterschrift euP Elektrofachkraft
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 4.6.2 Prüfung von sicherheitstechnischen Einrichtungen mit angeschlossener Abluft
Ziel und Anwendungsbereich: Sicherheitstechnische Einrichtungen wie Laborabzüge, Sicherheitsschränke oder Rüsselabsaugungen, die an einer Abluft angeschlossen sind, müssen 1x jährlich geprüft werden, um sicherzustellen, dass ihre korrekte Funktion gewährleistet ist. Zentral ist dabei die sichere Entfernung von Gefahrstoffen an der Entstehungsstelle. Somit können Grenzwerte für Gefahrstoffe im Labor- oder Werkstattbereich eingehalten und entzündliche Atmosphären vermieden werden.
Durchführung:
Die Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen mit angeschlossener Abluft werden von den Nutzern/Nutzerinnen sowie Mitarbeitern der Betriebstechnik 1x jährlich durchgeführt. Die Mitarbeiter der Betriebstechnik legen für jeden Bereich einen Prüfmonat fest. Dieser Prüfkalender wird von der zentralen Sicherheitsreferentin zu Anfang jeden Jahres an die Sicherheitsreferenten/-referentinnen verschickt. Für jeden Abzug, jeden Sicherheitsschrank und jede Rüsselabsaugung ist ein separates Prüfprotokoll anzulegen (siehe Prüfprotokolle auf folgenden Seiten). Der Teil I der Prüfprotokolle mit allgemeiner Sichtkontrolle oder mechanischen Prüfungen u.ä. führen die Laborverantwortlichen aus. Liegen keine Mängel vor, ist das jeweilige Prüfprotokoll sowie die Prüfplakette im ersten Teil zu unterzeichnen. Die neue Prüfplakette wird auf Abzug, Sicherheitsschrank oder Rüsselabsaugung angebracht. Danach werden die Prüfprotokolle an die jeweiligen Kollegen der Betriebstechnik weitergereicht. Diese führen abschließend den lüftungstechnischen Part der Prüfungen (Teil II) durch und unterzeichnen Prüfprotokoll und Prüfplakette. Die Prüfprotokolle werden entweder direkt in dem Laborbereich oder gesammelt bei dem Sicherheitsreferenten/ der Sicherheitsreferentin aufbewahrt. Werden bei der Prüfung durch die Laborverantwortlichen Mängel festgestellt, so hat dieser/diese die sicherheitstechnische Einrichtung zunächst der weiteren Benutzung zu entziehen und für die Behebung des Mangels zu sorgen. Der zuständige Sicherheitsreferent/ die zuständige Sicherheitsreferentin ist zu informieren. Wird bei der lüftungstechnischen Prüfung durch die Mitarbeiter der Betriebstechnik ein lüftungstechnischer Mangel festgestellt, wird die Anlage/Einrichtung außer Betrieb genommen und die Betriebstechniker bringen in diesem Fall ein rot umrandetes Schild „Außer Betrieb“ an. Sie tragen Sorge für eine schnellstmögliche Behebung des Mangels. Befinden sich in Ihrem Bereich ablufttechnische Anlagen ohne gültige Prüfplakette, so teilen Sie dies der Betriebstechnik umgehend mit. Ansprechpartner: Herr Pollex, Leiter der Betriebstechnik, Telefon: 26093
Mitgeltende Unterlagen a) Prüfprotokoll Abzüge (Seiten 1 bis 4) b) Prüfprotokoll Sicherheitsschränke (Seiten 1 bis 3) c) Prüfprotokoll Rüsselabsaugungen d) TRGS 526, GUV-I 850
10/2015, Revision 08 Kap. 4.6.2
Philipps-Universität Marburg
(gültig ab: Januar 2009)
Philipps-Universität Marburg Prüfprotokoll für Labor-Abzüge
Prüfung von Labor-Abzügen gemäß den Richtlinien für Laboratorien, Ziffer 11.5 – Verfahrensanleitung – Prüfprotokoll
Vorbemerkung: Grundsätzlich werden zwei Abzugstypen unterschieden: Abzüge ohne technische Einrichtung zur Dauerüberwachung nach DIN 12 924 vom Januar 1978 und Abzüge mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung nach DIN 12 924 vom August 1991 oder nach EN 14 175 vom August 2003. Die technische Einrichtung zur Dauerüberwachung kann entweder nach DIN 12 924 (August 1991), EN 14 175 (August 2003) oder gemäß Ziffer 11.5 der Richtlinien für Laboratorien konfiguriert sein. Die letztgenannte Einrichtung ist selbstüberwachend, d. h. sie signalisiert im Fehlerfall (Verschmutzung, Korrosion, Alterung, etc.) die Nichtverfügbarkeit durch Störungsmeldung. Für den lüftungstechnisch einwandfreien Zustand eines Abzuges nach DIN 12 924 (August 1991) und EN 14 175 sind die Herstellerangaben zu Beachten. Für Abzüge nach DIN 12 924 (Januar 1978) gelten folgende Bedingungen: • Der Abluftstrom muss am Lüftungsstutzen oberhalb des Abzuges den in der DIN 12 924
genannten Werten entsprechen (z. B. 400 m3/h pro laufenden Meter Frontlänge bei Tischabzügen).
• Die Einströmgeschwindigkeit der Luft muss bei 100 mm geöffnetem Frontschieber mindestens 0,7 m/s betragen.
Umfang der regelmäßigen Prüfung: • Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes (s. Ziffer 1). • Mechanische Prüfung - Kontrolle der Fronschiebermechanik (s. Ziffer 2). • Ermittlung der Einströmgeschwindigkeit an der Frontschieberöffnung (s. Ziffer 4). • Ermittlung des Abluftvolumenstromes (s. Ziffer 5). Einteilung der Abzüge für die regelmäßige Prüfung Umfang der Prüfung/Prüfintervall Abzüge ohne technische Einrichtung zur Dauerüber- kompletter Prüfkatalog, jährlich wachung (nach DIN 12 924 vom Januar 1978) Abzüge mit technischer Einrichtung zur Dauerüber- jeweils jährliche Prüfung nach wachung (nach DIN 12 924 vom August 1991 oder Ziffer 1, 2 und 5 sowie Überprüfung nach EN 14 175 vom August 2003) der technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung Abzüge mit selbstüberwachender technischer Einrichtung jährliche Prüfung nach Ziffer 1 und 2 zur Dauerüberwachung gemäß Ziffer 11.5 der Richtlinien dieser Verfahrensanleitung, Über- für Laboratorien (nach DIN 12 924 vom August 1991 prüfung der technischen Einrichtung oder nach EN 14 175 vom August 2003) zur Dauerüberwachung nach zeitlicher Vorgabe des Herstellers
S T A M M D A T E N D E S A B Z U G S Nr. _____Betreiber: Philipps-Universität Marburg
Gebäude: _______________ Standort: _______________ Nutzer:
Lüftungsmaschinen: _______________ ____________________
Hersteller/Baujahr: ________________ ____________________
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll Labor-Abzüge Seite 2 von 4
V e r f a h r e n s a b l a u f
Teil I: Prüfung durch den Laborverantwortlichen / Nutzer
1. Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes
1.1 Abzug in Betrieb? Ja Nein
1.2 Ablagerung an der Rückwand? Ja Nein
1.3 Lässt sich der Frontschieber ordnungsgemäß schließen? (keine störenden Aufbauten, Messgeräte, o. ä.) Ja Nein
1.4 Verglasung in Ordnung? Ja Nein
1.5 Sind am Abzug zusätzliche Öffnungen vorhanden? (z. B. an den Seitenscheiben) Ja Nein
1.5.1 Wenn ja, lassen sich diese schließen? Ja Nein
1.6 Arbeitsfläche inkl. Verfugung in Ordnung? Ja Nein
2. Mechanische Prüfung – Kontrolle der Frontschiebermechanik
2.1 Frontschieber lässt sich leicht bewegen Ja Nein
2.2 Frontschieber lässt sich stufenlos verstellen Ja Nein
2.3 Frontschieber wird in jeder Lage selbsttätig gehalten Ja Nein
2.4 Horizontale Frontschieberöffnungen lassen sich verschließen Ja Nein
2.5 Quetschgefahr beim Schließen des Frontschiebers Ja Nein
2.6 Geräusche bei Veränderung der Frontschieberstellung Ja Nein
2.7 Seilzug in Ordnung Ja Nein
Die Punkte 1 und 2 wurden ordnungsgemäß durch den Laborverantwortlichen oder durch den Nutzer geprüft. Der Nutzer beantragt die Beseitigung von Mängeln beim Sicherheitsreferenten des Fachbereichs, so dass diese vor der lüftungstechnischen Prüfung behoben werden können. Bemerkung: ____________________________________________________________________ Marburg, den ___________________________________________________________________ (Unterschrift des Laborverantwortlichen/Nutzers)
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll Labor-Abzüge Seite 3 von 4
Teil II: Prüfung durch den Betrieb Betriebstechnik
3. Vorbereitung für die Prüfung der lufttechnischen Funktion
Abzug: Breite des Frontschiebers: _____ cm → SOLL-Abluftmenge: _____ m3/h
Messgerät: Airflow LCA 6000 VA Messbereich: 0,25 – 30,0 m/s
TSI Veloci Calc Plus Messbereich: 0,00 – 40,0 m/s
Messgerät kalibriert bis __________________
Letzte Abzugsprüfung am: __________________
Letzte Überprüfung der technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung am: __________________
Datum der Messung: __________________ Name des Prüfers: __________________
3.1 Der Abzug verfügt über eine…
3.1.1 technische Einrichtung zur Dauerüberwachung gemäß DIN 12 924 oder gemäß EN 14 175 Ja Nein
3.1.2 selbstüberwachende technische Einrichtung zur Dauer- überwachung gemäß DIN 12 924 oder gemäß EN 14 175 Ja Nein
3.2 Frontschieber 100 mm geöffnet Ja Nein
3.3 Seitenöffnungen des Abzugs geschlossen Ja Nein
3.4 Frontschieberöffnungen geschlossen Ja Nein
3.5 Zugangstüren zum Raum geschlossen Ja Nein
4. Ermittlung der Einströmgeschwindigkeit an der Frontschieberöffnung mit kalibriertem Luftgeschwindigkeitsmessgerät
4.1 Messung mit Flügelradanemometer über die Breite des Luftspaltes ca. 60 Sekunden mit gleichmäßiger Geschwindigkeit abfahren, Mittelwert ablesen
4.1.1 Messung 1: __________ m/s
4.1.2 Messung 2: __________ m/s
4.1.3 Messung 3: __________ m/s
Mindesteinströmgeschwindigkeit erreicht Ja Nein 4.2 Wenn Messwert kleiner als 0,7 m/s: Vorbereitende Arbeitsschritte nach Ziffer 3 über-
prüfen, Abzug nach Undichtigkeiten (z. B. zusätzliche Öffnungen an den Seitenfenstern) absuchen, ggf. verschließen. Danach Messungen nach Ziffer 4.1 wiederholen.
4.1.1 Messung 1: __________ m/s
4.1.2 Messung 2: __________ m/s
4.1.3 Messung 3: __________ m/s
Bei wiederholter Messung Messwert größer oder gleich 0,7 m/s:
Mindesteinströmgeschwindigkeit erreicht Ja Nein
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll Labor-Abzüge Seite 4 von 4
5. Ermittlung des Abluftvolumenstroms (lüftungstechnischer Anschlusswert)
5.1 Berechnung des Abluftvolumenstroms durch Messung der Lufteintrittsgeschwindigkeit am 100 mm geöffneten Frontschieber. Dazu müssen vorher sämtliche Undichtigkeiten (z. B. Spalt zwischen feststehender Frontwand und beweglichem Frontschieber, Eingriffs-öffnungen, usw.) verschlossen werden, damit die gesamte Luft ausschließlich über den geöffneten Frontschieber einströmen kann.
5.2 Der lüftungstechnische Anschlusswert kann alternativ wie folgt ermittelt werden:
5.2.1 Im Abluftstutzen1) mittels geeignetem (integrierendem) Messgerät, mindestens 3 Messungen um 90 Grad versetzt, jeweils 60 Sekunden Messdauer oder
5.2.2 Messung der Druckdifferenz im Abluftstutzen mittels fest eingebauter Messblende (Messblendenfaktor beachten).
Ergebnis: Strömungsgeschwindigkeit [m/s]
Abluftvolumenstrom [m3/h]
Messung 1
Messung 2
Messung 3 IST-Abluftvolumenstrom entspricht der SOLL-Menge? Ja Nein2)
1) Hinweis: Der Messpunkt im Abluftstutzen kann im turbulenten Strömungsbereich liegen. Für
diese Messungen sind Messerfahrungen erforderlich bzw. diese Messungen sind u. U. nicht reproduzierbar.
2) Entspricht der IST-Wert nicht der SOLL-Menge, ist eine fachtechnische Ursachenermittlung im
Bereich der lüftungstechnischen Anlagen vorzunehmen. Der Laborverantwortliche ist über den nicht betriebssicheren Zustand des Abzugs durch Anbringung des Schildes „Abzug außer Betrieb!“ zu informieren.
Die Punkte 3 bis 5 wurden ordnungsgemäß durch den Betrieb Betriebstechnik geprüft. Marburg, den ___________________________________________________________________ (Unterschrift des Prüfers/Sachkundigen) Weitere Hinweise: 1. Die Überprüfung der technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung erfolgt üblicherweise durch den Hersteller oder eine entsprechende Fachfirma. 2. Die Ermittlung der Strömungsgeschwindigkeit kann ebenfalls mit anderen geeigneten Messgeräten durchgeführt werden (z. B. Hitzedrahtanemometer, Mini-Flügelradanemometer). Für diese Messverfahren sind jedoch Messerfahrungen erforderlich, um reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten. 3. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Abzügen beurteilen kann.
Philipps-Universität Marburg
(gültig ab: Januar 2009)
Philipps-Universität Marburg Prüfprotokoll für Sicherheitsschränke
Prüfung von Sicherheitsschränken gemäß DIN 12 925 / 1 bzw. EN 144701 – Verfahrensanleitung – Prüfprotokoll
Vorbemerkung: Alle Sicherheitsschränke der Universität müssen regelmäßig geprüft werden. Eine allgemeine Sichtkontrolle des (sicherheitstechnischen) Zustands findet arbeitstäglich durch den Nutzer statt. Diese wird nicht dokumentiert. Alle Sicherheitsschränke, die an die Abluftzentrale des Gebäudes angeschlossen sind, müssen darüber hinaus jährlich durch den Nutzer und eine befähigte Person des Betriebes Betriebstechnik auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in dem vorliegenden Prüfprotokoll dokumentiert. Ist die Prüfung bestanden, wird dem Schrank eine Prüfplakette erteilt. Für den lüftungstechnisch einwandfreien Zustand eines Sicherheitsschrankes nach DIN 12 925 / 1 oder EN 144701 gelten folgende Bedingungen: • Der Abluftstrom des Sicherheitsschrankes wird am Lüftungsstutzen gemessen. Nach
DIN 12 925 / 1 muss der Wert einem 10-fachen Luftwechsel entsprechen. Bei Lagerung von toxischen Gasen (Druckgasflaschenschrank) muss ein 120-facher Luft-
wechsel gewährleistet sein. Umfang der regelmäßigen Prüfung: • Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes (s. Ziffer 1). • Mechanische Prüfung – Kontrolle der Tür- bzw. Schubladenmechanik (s. Ziffer 2). • Vorbereitung für die Prüfung der lüftungstechnischen Funktion (s. Ziffer 3). • Ermittlung der Strömungsgeschwindigkeit und der Luftmenge (s. Ziffer 4). Prüfintervall: • Arbeitstägliche Prüfung: Falls vorhanden, Wannenböden und Auffangwanne gemäß den
wasserrechtlichen Vorschriften kontrollieren. Auslaufende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und zu entsorgen.
• Regelmäßige Sichtkontrolle: Visueller und mechanischer Prüfkatalog. • Jährliche Prüfung: Kompletter Prüfkatalog.
S T A M M D A T E N D E S S C H R A N K E S Nr._____ Betreiber: Philipps-Universität Marburg, FB ___________________________________________
Gebäude:________________ Standort: ________________ Nutzer: __________________
Hersteller/Baujahr: _________________ Typ-Bezeichnung: _______________________
Schlüssel-Nummer:_________________ Fertigungsnummer: ______________________ 10-facher Luftwechsel (Lösungsmittel) 120-facher Luftwechsel (nur toxische Gase)
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll Sicherheitsschränke gemäß DIN 12 925 / 1 bzw. EN 144701 Seite 2
Teil I: Prüfung durch den Laborverantwortlichen / Nutzer
1. Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes
1.1 Sicherheitsschrank in Betrieb? Ja Nein
1.2 Ablagerungen an den Innenwänden? Ja Nein
1.3 Dichtung der Türen in Ordnung? Ja Nein
1.4 Bei Gefahrstoffschränken: Stellflächen und Wannenböden in Ordnung? Ja Nein
1.5 Bei Druckgasflaschenschränken: Auffahrrampe und Sicherungsgurte der Flaschen in Ordnung? Ja Nein
1.6 Ist der Sicherheitsschrank an die Lüftung angeschlossen? Ja Nein
Wenn Ja: Steckverbindung des Lüftungsanschlusses in Ordnung? Ja Nein
Wenn nein: Ist die Explosionsschutzzone aussen eingehalten? Ja Nein
2. Mechanische Prüfung – Kontrolle der Tür- bzw. Schubladenmechanik
2.1 Schließt die Schranktür ordnungsgemäß (selbsttätig)? (keine Deformationen, Defekte der autom. Schließung o. ä.) Ja Nein
2.2 Sind die Führungsschienen bzw. –rollen der Türen in Ordnung? Ja Nein
2.3 Bewegen sich die Türscharniere oder Schubladenschienen ohne quietschende Geräusche? Ja Nein
2.4 Sind die Griffe an den Türen bzw. Schubladen in Ordnung? Ja Nein
2.5 Wenn der Schrank über eine Türverriegelung verfügt: Verriegeln sich die Türen im geschlossenen Zustand? Ja Nein
2.6 Wenn der Schrank über eine Türarretierung verfügt: Werden die offenen Türen selbsttätig gehalten? Ja Nein
2.7 Sind die Fugenisolierungen der Türen bzw. Schubladen in Ordnung? Ja Nein
Die Sicherheitsschränke sind grundsätzlich geschlossen zu halten, daher entfällt die Prüfung der Thermoauslösung. Die Punkte 1 und 2 wurden ordnungsgemäß durch den Laborverantwortlichen oder durch den Nutzer geprüft. Der Nutzer beantragt die Beseitigung von Mängeln beim Sicherheitsreferenten des Fach-bereichs, so dass diese vor der lüftungstechnischen Prüfung behoben werden können. Bemerkung: ____________________________________________________________________ Marburg, den ___________________________________________________________________ (Unterschrift des Laborverantwortlichen/Nutzers)
Philipps-Universität Marburg
Prüfprotokoll Sicherheitschränke gemäß DIN 12 925 / 1 bzw. EN 144701 Seite 3
Teil II: Prüfung durch den Betrieb Betriebstechnik Sicherheitsschrank-Nr.: ___________
3. Vorbereitung für die Prüfung der lufttechnischen Funktion
Messgerät: Airflow LCA 6000 VA Messbereich: 0,25 – 30,0 m/s
TSI Veloci Calc Plus Messbereich: 0,00 – 40,0 m/s
Messgerät kalibriert bis __________________
Letzte Schrankprüfung am: __________________
Datum der Messung: __________________ Name des Prüfers: __________________
Brandschutzventile: in Ordnung oder bauartbedingt nicht einsehbar
Bemerkung: ____________________________________________________
4. Ermittlung der Strömungsgeschwindigkeit in der Zuluft bzw. Abluft mit kalibriertem Luftgeschwindigkeitsmessgerät
4.1 Innenmaße des Sicherheitsschrankes: Höhe: __________ m³/h
Breite: __________ m³/h
Tiefe: __________ m³/h
4.2 Volumen des Sicherheitsschrankes: Volumen: __________ m³/h
4.3 SOLL-Abluftmenge bei 10- bzw. 120-fachem Luftwechsel: __________ m³/h
4.4 Messung des Luftvolumenstromes bei geschlossenen Schranktüren. Mittelwert ablesen
4.4.1 Messung 1: __________ m/s __________ m³/h
4.4.2 Messung 2: __________ m/s __________ m³/h
4.5 IST-Abluftmenge entspricht der SOLL-Abluftmenge? Ja Nein1)
4.6 Prüfplakette wurde erteilt? Ja Nein Die Punkte 3 und 4 wurden ordnungsgemäß durch den Betrieb Betriebstechnik geprüft. Marburg, den ___________________________________________________________________ (Unterschrift des Prüfers/Sachkundigen) 1) Entspricht der IST-Wert nicht der SOLL-Menge, ist eine fachtechnische Ursachenermittlung im Bereich der
lüftungstechnischen Anlagen vorzunehmen. Der Laborverantwortliche/Nutzer ist über den nicht betriebssicheren Zustand des Sicherheitsschrankes zu informieren.
Philipps-Universität Marburg
(gültig ab: April 2013)
Philipps-Universität Marburg Prüfprotokoll für Rüsselabsaugungen
Prüfung von flexiblen Absaugungen gemäß BetriebssicherheitsV Prüfprotokoll
Vorbemerkung:
Alle flexiblen Absaugungen (Rüsselabsaugungen) der Universität zur Abführung von Stäuben oder Gefahrstoff-Aerosolen müssen gemäß §3 BetrSichV, §§ 6,7 GefahrstoffV und BGR 121 Abschnitt 3.7 jährlich geprüft werden. Eine allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes findet arbeitstäglich durch den Nutzer statt. Die Rüsselabsaugung ist nicht überwacht! D. h. die Nichtverfügbarkeit wird nicht durch Störungsmeldung angezeigt oder gemeldet! Deshalb muß der lüftungstechnisch einwandfreie Zustand durch eine befähigte Person überprüft werden.
Für Rüsselabsaugungen gelten folgende Bedingungen:
• Der Abluftstrom muss jährlich gemessen werden.
Umfang der jährlichen Prüfung: • Allgemeine Sichtkontrolle durch den Nutzer bzw. Laborverantwortlichen. • Ermittlung des Abluftvolumenstromes durch den Betrieb Betriebstechnik.
V e r f a h r e n s a b l a u f
1.) Prüfung durch den Laborverantwortlichen / Nutzer: Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes Mechanische Prüfung – Kontrolle auf Dichtheit des Schlauches
Marburg, den ______________________________________________________________ (Unterschrift des Laborverantwortlichen/Nutzers)
2.) Prüfung durch den Betrieb Betriebstechnik Ermittlung des Abluftvolumenstroms (lüftungstechnischer Anschlusswert)
Ergebnis: Soll-
Luftmenge [m3/h]
Gemessener Abluftvolumenstrom
[m³/h]
Messung
Marburg, den ______________________________________________________________ (Unterschrift der befähigten Person/ des Prüfers)
S T A M M D A T E N d e r f l e x i b l e n A b s a u g u n g : Betreiber: Philipps-Universität Marburg
Gebäude: ______________ Standort: _____________ AG/Einrichtung: Lüftungsmaschinen: _________________________________
Hersteller/Baujahr: __________________________________
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 04 Kap. 4.7
4.7 Umgang mit Gefahrstoffen
Lagerung:
Gefahrstoffe müssen in Lagerräume, die technisch be- und entlüftet werden und nur für befugte
Personen zugänglich sind, oder in Sicherheitsschränken gelagert werden. Säuren/Laugen werden
in speziellen Sicherheitsschränken für Säuren und Laugen, brennbare Lösungsmittel in speziellen
Sicherheitsschränken für brennbare Lösungsmittel und Gasflaschen in speziellen
Sicherheitsschränken für Druckgasflaschen gelagert. Giftige Gefahrstoffe müssen in
abschließbaren Schränken aufbewahrt werden. Für den experimentellen Umgang mit
Gefahrstoffen im Labor gibt es laborübliche Mengen, die nicht überschritten werden sollten. Bei
flüssigen Gefahrstoffen sind es je Stoff max. 2,5 Liter. Die Menge reduziert sich nach dem
Gefahrenpotenzial (siehe Kapitel 3.3.3 TRGS 526).
Gefahrstoffe können gefährlich miteinander reagieren, daher ist das Zusammenlagerungsverbot
von Gefahrstoffen zu beachten (siehe TRGS 510, Kapitel 7). Als Beispiel ist zu nennen, dass
explosionsgefährliche Stoffe nicht mit brennbaren Gefahrstoffen oder Druckgasen zusammen
gelagert werden dürfen. Im Labor darf die Lagermenge einer Druckgasflasche 50 Liter absolut
nicht übersteigen. Die Druckgasflasche muss vor Umkippen gesichert sein und das Vorhandensein
der Druckgasflasche muss an der Labortür gekennzeichnet werden.
Kennzeichnungspflicht:
Gebinde oder experimentelle Gefäße, in die Gefahrstoffe umgefüllt wurden, müssen stoffbeständig
sein und hinsichtlich der Kennzeichnung Angaben über Stoffname, den Gefahrensymbolen
(Piktogramme) und Gefahrenbezeichnungen enthalten. Zu beachten ist, dass lösemittelhaltige
Dämpfe freigesetzt werden können und eine elektrostatische Entladung beim Umfüllen möglich
ist. Um elektrostatische Entladungen zu vermeiden, muss geerdet werden. Welche Piktogramme
zur Kennzeichnung der Gebinde zu verwenden sind, kann dem Sicherheitsdatenblatt entnommen
werden.
GHS-Piktogramme:
Explosionsgefährlich Leicht- /
Hochentzündlich Brandfördernd Unter Druck stehende
Gase
Ätzend Giftig / Sehr Giftig Reizend Gesundheitsschädlich
Umweltschädlich
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 04 Kap. 4.7
Arbeiten im Abzug:
Experimentelle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sollten weitestgehend in einem geprüften und
funktionierenden Abzug erfolgen. Dies verhindert eine Anreicherung von Gefahrstoffen in der
Laborluft und trägt somit dazu bei, dass die Grenzwerte der Gefahrstoffe im Laborbereich
eingehalten werden. Zudem schützt der Abzug mit geschlossener Frontscheibe vor Brand- oder
Gefahrstoffausbreitung bei einem unvorhergesehenen Zwischenfall. Um eine laminare Strömung
im Abzug zu gewährleisten, dürfen nicht übermäßig viele Gegenstände im Abzug abgestellt
werden. Gefahrstoffen dürfen nicht in einem Abzug gelagert werden.
Persönliche Schutzausrüstung:
Die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung bestehend aus Schutzkittel, Schutzbrille, festem
Schuhwerk und geeigneten Schutzhandschuhen muss getragen werden.
Unterweisungs- und Informationspflicht:
Die Mitarbeiter/innen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend einmal jährlich
unterwiesen werden. Um einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu ermöglichen, müssen in
jeder Arbeitsgruppe oder Bereich Informationen über die Gefahrstoffe bereitgestellt werden.
Hierzu können die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller / Lieferanten herangezogen werden. Für
Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. In der Gefährdungsbeurteilung muß
geprüft werden, ob Guppen-Betriebsanweisungen (z.B. zum Umgang mit brennbaren
Lösungsmitteln) erstellt werden oder für spezielle Gefahrstoffe gesonderte
Einzelbetriebsanweisungen erstellt und unterwiesen werden.
Gefahrstoffkataster:
Alle Gefahrstoffe müssen in einem Kataster geführt werden. Dafür existiert ein uniweites
webbasiertes Gefahrstoffkataster, welches von jeder Arbeitsgruppe oder Bereich geführt und auf
aktuellen Stand gehalten werden sollte. Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Dr.
Laufenberg, (Tel.: -24197) oder Frau Müller-Löw (Tel.: -27028) als Ansprechpartnerinnen in allen
Fragen des Gefahrstoffkatasters.
Notduschen:
Für den Notfall müssen Augen- und Körpernotduschen funktionieren. Daher sind die Funktion
und die Durchflussmenge (6 Liter bei Augen- und 30 Liter bei Körpernotduschen pro Minute nach
TRGS 526) einmal monatlich zu prüfen und zu dokumentieren.
Hautschutz:
Zur Pflege der Hände werden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel angeboten. In
jedem Umgangsbereich ist ein Hautschutzplan zu erstellen, dem entnommen werden kann, welche
Hautschutz-, Hautpflege-, und Hautreinigungsmittel verwendet werden sollen.
Lüftungssteuerung in Laboratorien:
In neu gebauten oder sanierten Laborbereichen der Philipps-Universität wird eine spezielle
Lüftungsregelung eingebaut, die zwischen einer Lüftungsleistung von 100% oder 30% variiert.
Grundsätzlich wird aus energetischen Gründen die Lüftungsleistung nach 20.00 Uhr automatisch
auf 30% reduziert. Werden Arbeiten mit Gefahrstoffen im Labor vorgenommen, muß die
Lüftungsleistung auf 100% geschaltet werden (siehe hierzu die Betriebsanweisung zur neuen
Lüftungssteuerung in Laboren).
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 04 Kap. 4.7
Transport von Gefahrstoffen im Aufzug:
Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht zusammen mit Personen im Aufzug transportiert werden.
Bei Austritt von Gefahrstoffen in der Aufzugskabine ist eine Flucht für den Mitfahrenden
unmöglich. Das Zusteigen während der Aufzugsfahrt von anderen Etagen muss unterbunden
werden. Daher ist in allen Aufzügen, in denen ein Transport von Gefahrstoffen durchgeführt wird,
die Betriebsanweisung Transport von Gefahrstoffen in Aufzügen zu beachten (siehe Anlage).
Gefahrennachweis für die Reparaturarbeiten durch Betriebstechnik-Mitarbeiter:
Bevor Reparatur- oder Wartungsarbeiten an lüftungstechnischen Anlagen vom Betrieb
Betriebstechnik ausgeführt werden, müssen zur Sicherheit der Betriebstechnik-Mitarbeiter
mögliche Gefährdungen ermittelt und, wenn möglich, beseitigt werden. Zur Information der
Mitarbeiter der Betriebstechnik ist der Gefahrennachweis auszufüllen (siehe Anlage).
Unbedenklichkeitserklärung für die Reparatur von Laborgeräten:
Die Feinmechanischen und Elektro-Werkstätten der Fachbereiche Medizin, Chemie, Biologie,
Physik und Pharmazie reparieren und warten Laborgeräte im Auftrag von Arbeitsgruppen. Vor
Reparaturabgabe muss das Laborgerät in einem gereinigten Zustand sein. Dies wird anhand der
Unbedenklichkeitserklärung von Seiten des Gerätenutzers bestätigt (siehe Anlage).
Rechtliche Grundlagen:
Gefahrstoffverordnung, TRGS 526, TRGS 510
Mitgeltende Unterlagen:
a) Betriebsanweisung zur Lüftungsregelung im Labor
b) Gefahrennachweis für Reparaturarbeiten durch die Betriebstechnik
c) Unbedenklichkeitserklärung für Reparaturarbeiten an Laborgeräten
d) Betriebsanweisung Transport von Gefahrstoffen in Aufzügen
Philipps-Universität Marburg Referat Arbeitssicherheit &
Umweltschutz 01. April 2014
Betriebsanweisung gemäß §14 GefstoffV
ANWENDUNGSBEREICH
variable Raumlüftung im Laborbereich GEFAHREN BEI REDUZIERTEM LUFTWECHSEL
Achtung!
Die Reduzierung des Luftwechsels auf 30% des maximalen Luftwechsels in Laboratorien dient der Einsparung von Energie. Ab 20.00 Uhr werden grundsätzlich alle Lüftungsanla-gen auf 30% gesetzt. Die Betriebsanzeige an den Abzügen wird weggeschaltet und der Abluftvolumenstrom reduziert. Dieser reduzierte Luftwechsel mit verminderter Abzugleis-tung bleibt solange bestehen, bis die Lüftung am Laboreingang wieder aktiv auf 100% geschaltet wird.
Sobald Arbeiten mit Gefahrstoffen in Abzügen und im Laborbereich beabsichtigt sind, muß die Lüftung am Laboreingang auf 100% (grüne Leuchte an) geschaltet werden !
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Kein Umgang
mit Gefahrstoffen
Umgang mit
Gefahrstoffen
Labortüren sind während der Arbeiten grundsätzlich geschlossen zu halten. Bevor Arbeiten mit Gefahrstoffen im Abzug oder im Laborbereich aufge-
nommen werden, muß die Lüftung am Laboreingang auf 100% geschaltet werden = grüne Leuchte an.
Werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen im Abzug oder Laborbereich been-det, ist die Lüftung am Laboreingang wieder auf 30% zu schalten = rote Leuchte an.
Zum Einsparen von Energiekosten werden um 20.00 Uhr alle Anlagen auf 30% Betrieb gefahren und es ertönt für 30 Sek. ein Warnton. (Es sei denn, die Lüftung wurde bereits vorher auf 30% reduziert. Dann ertönt um 20.00h in diesem Bereich kein Warnton.) Durch Betätigung des Tasters ist das Zu-schalten der Lüftung auf 100% wieder möglich.
In Einzelfällen sind Experimente bei reduziertem Luftwechsel möglich. Bei-spielsweise bei experimentellen Arbeiten, bei denen nur in kleinsten Mengen mit brennbaren Lösungsmitteln oder anderen Gefahrstoffen umgegangen wird. Dies muß in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.
VERHALTEN BEI STÖRUNGEN
Keine Leuchtanzeige am Tableau (weder grüne=100% noch rote=30% Leuchte an) : oder 30% Anzeige = rote Leuchte blinkt ( = technische Störung der Lüftungsanlage) : Sofort Umgang mit Gefahrstoffen beenden, andere Personen im Laborbereich war-nen und Benachrichtigung der Betriebstechnik unter 28-26094 oder -26719
ERSTE HILFE
Bewußtlose Personen in die stabile Seitenlage bringen und sofort einen Arzt hinzuziehen! Notarzt / Rettungsdienst Tel.: 112 anschließend Notrufstelle der Philipps-Universität Marburg verständigen Tel.: 125
Dez IV – Gebäudemanagement
und Technik
Betrieb Betriebstechnik
Gefahrennachweis Fachbereich / fachbereichsfreie Einrichtung: Raum / Nutzer:
Gebäude / Institut: Laborverantwortlicher / Telefon:
Folgende Arbeiten sollen ausgeführt werden:
Wartung Reparaturauftrag Montagearbeiten Demontagearbeiten Bauunterhaltungsarbeiten
sonstige Arbeiten: ……………………………………………………………………………………………………………………………….
Erklärung des Laborverantwortlichen: (zutreffendes bitte Ankreuzen bzw. Ausfüllen) Ich versichere, dass das zu reparierende Objekt sorgfältig gereinigt worden ist. Vorhandene Gefahrstoffe sind, soweit dies möglich ist, entfernt worden.
Aufgrund der Reinigung besteht während der oben a. Arbeiten keine besondere Gefährdung! Folgende Gefährdungen verbleibenden durch aktuelle Nutzung trotz sorgfältiger Reinigung:
Chemische Gefahrstoffe: A(X) Organische Gase und Dämpfe NO Nitrose Gase B Anorganische Gase und Dämpfe Hg Quecksilber(-dämpfe) E Schwefeldioxid und andere saure Gase CO Kohlenmonoxid K Ammoniak(-derivate) sonstige: _______________________________
Biologische Gefahrstoffe: Risikogruppe: S1 S2 S3 S4 Gezielte Gefährdung durch humanpathogenen Organismus: ____________________________________
Radioaktive Gefahrstoffe: Freimessung: erfolgt nicht erfolgt Gefährdung durch folgende Isotope: _______________________________________________________
Brand- und Explosionsgefahr: (explosionsgefährdeter Bereich) Ex-Schutz-Zone: Zone 0 Zone 1 Zone 2 keine Sonstige Gefährdung: __________________________________________________________________ Das Objekt gehört seit _____ Jahren zu meinem Verantwortungsbereich. Zur Nutzung in der Zeit davor können keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Es können folgende Angaben zur Langzeitnutzung gemacht werden: __________________________________________________________________________________ Aufgrund der oben angegebenen möglichen Gefährdungen ist folgende persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen: (zutreffendes bitte ankreuzen) Schutzbrille Partikelfilter (feste und flüssige Aerosole / Partikel): Klasse: P1 P2 / R2 P3 / R3 Atemschutzfilter (Gasart und Dämpfe siehe oben unter chemische Gefahrstoffe): Kapazität: 1 (geringe) 2 (mittlere) 3 (hohe) Ganzkörperschutz gemäß Klassifizierung: Art: Staubschutzanzug Chemikalienschutzanzug Strahlenschutzanzug anderer: _______________________ Schutzhandschuhe (vgl. auch Handschuhplan): Material: Latex Nitril anderes: _______________________ Sonstige Hinweise:
_______________ ________________________________________ _______________ (Datum) (Name der verantwortlichen Person in Druckbuchstaben) (Unterschrift)
Philipps-Universität Marburg
Informieren Sie bitte als Auftraggeberin/Auftraggeber die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter der Werkstätten
sowie das Reparatur- und Servicepersonal durch Weitergabe dieses korrekt auszufüllenden Begleitscheins.
Dadurch können gesundheitliche Gefährdungen für das Personal und Unfälle vermieden werden.
Stand :
10.01.2017
Unbedenklichkeitserklärung Begleitschein für Reparatur- und sonstige Serviceleistungen an Arbeitsmitteln
Gerätebezeichnung : ………………………..…………………………………………………………. ... Serien – Nummer : …………….……...…. Typ : ……………….……. Baujahr : ……..………... Sonstige Angaben, ggf. Standort / Raum : ………………………….……………….………………… …….……………….……………….……………….……………………..…….……………….……… Fehlerbeschreibung :………………………………………………………………..………………….. FB/Institut/AG/Abt.: ................................................................................................................................ Name: ................................................................................. Tel.: ................................................
Erklärung
Das Arbeitsmittel ist sorgfältig gereinigt und frei von schädlichen Anhaftungen.
Folgende verbleibende Gefahrstoffe konnten nicht beseitigt werden:
……………………………………………………………………………………………………………...
Notwendige Schutzmaßnahmen sind (z.B. PSA, Abzug…) …….……………………………………...
Funktionsprüfung nur nach Rücksprache
Bei der Funktionsprüfung zu beachten ……………………………………………………………………
sonstige Hinweise …………………………………………………………………………………….......... Ich versichere, dass die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig sind:
Datum: _______________, Unterschrift: ____________________________________________________
Referat Arbeitssicherheit &
Umweltschutz der
Philipps-Universität Marburg
Biegenstr. 12
35037 MARBURG
Betriebsanweisung gemäß §14 GefstoffV
Stand: 10/2015 Dr. A. BIEDERBICK
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Transport von Gefahrstoffen in Aufzügen
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Gefährliche Stoffe dürfen nicht zusammen mit Personen im Aufzug transportiert werden! Dazu zählen alle sehr giftigen, giftigen, leichtentzündlichen, hochentzündlichen oder ät-zenden Flüssigkeiten und Gase sowie kaltverflüssigte Gase (z.B. flüssiger Stickstoff) oder Kohlendioxid in fester Form (Trockeneis). Treten Gefahrstoffe während des Transportes in Aufzügen aus ihrer Verpackung aus, haben Personen, die sich zusammen mit den Gefahr-stoffen im Aufzug befinden, keine Möglichkeit, sich den Einwirkungen der Gefahrstoffe durch sofortige Flucht zu entziehen.
ACHTUNG: Aufzüge können jederzeit ausfallen! Betroffene sind dann gezwungen, sich län-gere Zeit in der beengten Fahrgastzelle aufzuhalten!
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Die jeweils zulässige Nutzlast eines Aufzugs muss immer eingehalten werden.
Gefahrstoffe dürfen in Aufzügen nur transportiert werden, wenn aus ihren Verpackungen der Inhalt nicht ungewollt nach außen gelangen kann. Sie sind in mechanisch sichere Überbehälter (Tragekörbe, Eimer, Fässer, Kisten, etc.) zu stellen.
Druckgasflaschen dürfen nur mit dicht geschlossenem Ventil, Schutzkappe und geeigne-ter Transporthilfe in Aufzügen transportiert werden. Sie sind während des Transportes ge-gen Umfallen zu sichern.
Personen dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen, Druckgasflaschen, kaltverflüssig-ten Gasen und Trockeneis im Aufzug transportiert werden! Es ist sicherzustellen, daß während des Transportes keine Personen zusteigen. Durch das Anbringen von Warnschildern an der Druckgasflasche oder dem Transportgut sind Personen am Zusteigen zu hindern.
VERHALTEN IM GEFAHRENFALL
Beim Austreten von Gefahrstoffen im Aufzug haben für den Fall, daß sich Personen im Auf-zug befinden, diese den Aufzug auf der nächsten erreichbaren Ebene zu verlassen und für die sofortige Stillegung des Aufzuges zu sorgen.
Abhängig von der Art des Gefahrstoffes sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Alarmierung der Umgebung und zur Reinigung des Aufzuges durchzuführen (siehe Be-triebsanweisungen / Sicherheitsdatenblätter).
ERSTE HILFE
Bewußtlose Personen in die stabile Seitenlage bringen und sofort einen Arzt hinzuziehen! Notarzt / Rettungsdienst Tel.: 112 anschließend Notrufstelle der Philipps-Universität Mar-burg verständigen Tel.: 125
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.8
4.8 Umgang mit Biostoffen
Anwendungsbereich:
Biostoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen, Endo- wie Ektoparasiten einschließlich ihrer
gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare
Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonst die Gesundheit schädigende Wirkung
gefährden können. Beim Umgang mit Biostoffen wird zwischen „gezielter Tätigkeit“ und „nicht
gezielter Tätigkeit“ unterschieden. Da beide Umgangsarten an der Philipps-Universität
vorkommen, sollen hier Arbeitsschutzmaßnahmen und die rechtlichen Vorausetzungen für
gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen erläutert werden.
Arbeitsschutzmaßnahmen bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen:
Nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen liegen z.B. vor, wenn Bücher mit Schimmelansätzen
restauriert oder umgelagert werden, wenn Experimente mit ungetesteten humanen Blutproben
durchgeführt werden, wenn Mitarbeiter der Betriebstechnik Reparaturarbeiten an
Abwasserleitungen vornehmen oder wenn Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Botanischen Gartens
Außenarbeiten im Unterholzbereichen durchführen. In der Gefährdungsbeurteilung sind die
spezifischen Schutzmaßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren. So muß z.B. festgelegt
werden, welche Buchrestaurationsarbeiten oder Experimente mit humanen Blutproben unter
Sicherheitswerkbänken durchgeführt werden. Eine vorbeugende Impfung durch die
arbeitsmedizinische Vorsorge muß angeboten werden, wenn die potentiell auftretenden
gesundheitsgefährdenden Biostoffe bekannt sind wie z.B. Hepatitis B Viren in ungetesteten
Blutproben, Hepatitis A Viren in Fäkalien oder FSME-Viren in Zecken. Als weitere Schutzmaß-
nahmen sollte das Tragen von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung wie Mundschutz und
Schutzhandschuhe oder das Tragen von Armen und Beinen bedeckender Kleidung festgelegt
werden.
Arbeitsschutzmaßnahmen und Voraussetzungen bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen:
Experimente mit Biostoffen fallen unter gezielte Tätigkeiten. Da alle Biostoffe einer von vier
Risikogruppen zugeordnet sind (siehe Einstufungen in den entsprechenden TRBA´s 460-468 oder
aktuellen wissenschaftlichen Publikationen), muß in jeder Arbeitsgruppe oder jedem Bereich mit
experimentellen Umgang mit Biostoffen ein Verzeichnis mit den vorhandenen Biostoffen
geführt werden. Zu jedem aufgeführten Biostoff ist die Risikogruppen einzutragen.
Beim Erstellen des Biostoffverzeichnisses ist zudem zu prüfen, ob gegen einen oder mehrere der
aufgeführten Biostoffe eine schützende Impfung möglich ist. Diese muß allen Mitarbeitenden, die
experimentellen Umgang mit dem jeweiligen Biostoff haben, im Rahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden. (siehe hierzu die Liste der Biostoffe mit
Impfprophylaxe im Anmeldeformular zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge).
Werden Experimente zur gentechnischen Veränderung von Biostoffen aller vier Risikogruppen
geplant, muß ein Projektleiter/eine Projektleiterin geschult und über die Referentin für Biologische
Sicherheit und Strahlenschutz eine Umgangsgenehmigung für gentechnische Arbeiten beim
Regierungspräsidium Gießen beantragt werden. (Siehe hierzu genauer unter
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.8
https://www.uni-marburg.de/sicherheit/gentechnik oder kontaktieren Sie Frau Dr. Reiß unter
Werden Arbeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 zusätzlich oder unabhängig von gentech-
nischen Experimenten geplant, muß über die Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz &
Brandschutz eine Anzeige beim Arbeitsschutzdezernat des RP Gi gestellt werden. Das
Anzeigeformular finden Sie auf der universitären Homepage unter http://www.uni-
marburg.de/sicherheit.
Im Laborbereich sind technische Schutzeinrichtungen wie Sicherheitswerkbänke, Autoklaven
u.w.m. vorzusehen (siehe Anlage II der BiostoffV). Persönliche Schutzausrüstungen wie
Laborkittel, Einmalschutzhandschuhe oder Mundschutz müssen je nach Biostoff festgelegt
werden. Grundsätzlich sind wirksame Desinfektionsmaßnahmen und Hautschutzpräparate in der
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.
Bei Arbeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 muß über die Referentin für Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz & Brandschutz ein Erlaubnisantrag beim Arbeitsschutzdezernat des RP
Gi gestellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muß von einer „fachkundigen Person“
durchgeführt werden, die durch den Vorgesetzten/ die Vorgesetzte sowie den Kanzler der
Universität schriftlich benannt wurde. An die Fachkunde werden besondere Anforderungen
gestellt wie eine mindestens 2-jährige Tätigkeit in einem experimentellen Labor der Schutzstufe 2
und höher, praktische Erfahrungen mit Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 sowie dokumentierte
Kompetenzen im Arbeitsschutz (siehe hierzu auch § 10 der TRBA 200).
Die technischen und persönlichen Schutzeinrichtungen in den jeweiligen Laborbereichen werden
durch zusätzliche Anforderungen wie Schleusen oder das Tragen von speziellen Schutzanzügen
erweitert, die im Anhang II der BiostoffV gelistet sind.
Ansprechperson: bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Referentin für
Arbeitssicherheit, Umweltschutz & Brandschutz, Frau Dr. Biederbick (-26068,
Rechtliche Grundlagen:
BiostoffV, TRBA 100, TRBA 200, TRBA 460, TRBA 462, TRBA 464, TRBA 466, TRBA 468
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 4.9 Entsorgung gefährlicher Abfälle
1. Abfälle, die aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit gesundheitsschädlich, giftig, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder leicht brennbar sind, müssen gesondert gesammelt, deklariert und entsorgt werden.
2. Es können nur definierte Abfälle entsorgt werden. Deshalb ist schon bei der Entstehung
und Sammlung des Abfalls sorgfältig zu dokumentieren, woraus die betreffende Abfallcharge besteht.
3. Die Abfälle sind von dem Abfallerzeuger gemäß den nebenstehenden Vorgaben zu
verpacken.
4. Die Abfallentsorgung ist beim Zwischenlager für chemische Abfallstoffe anzumelden. Sie erreichen die Kollegen des Zwischenlagers, die Herren Hoss, Berneburg und Battenfeld, folgendermaßen: Telefon: 28 – 25184 e-mail: [email protected]
5. Die Anlieferung des Verpackungsmaterials und der Transport der Abfälle zum
Zwischenlager für chemische Abfälle erfolgt ausschließlich durch die genannten Mitarbeiter des Zwischenlagers. Eine Selbstanlieferung ist nicht möglich.
6. Die Mitarbeiter des Zwischenlagers dürfen nur solche Abfälle annehmen, für die ein von
Ihnen rechtsverbindlich unterzeichneter Entsorgungsauftrag vorliegt - s. Anhang oder unter http://www.uni-marburg.de/sicherheit .
7. Die Abfälle sind nach folgenden Gruppen getrennt zu sammeln und anzumelden:
a. Lösungsmittelgemische b. Säuren c. Laugen d. Feststoffabfälle e. Laborchemikalienreste f. Fotochemikalien g. ölhaltige Betriebsmittel h. Quecksilberabfälle i. Farben & Lacke j. Spraydosen k. Infektiöse Abfälle
8. von der Annahme ausgenommen sind:
- biologische und chemische Kampfstoffe - Sprengstoffe und Munition - radioaktive Stoffe
10/2015, Revision 03 Kap. 4.9
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 Bezeichnung / Abfallart vom Zwischenlager
gestellte Verpackung Bemerkungen / Besonderheiten
Lösungsmittelgemische (auch wässrig)
10 l Kunststoffkanister pH-Wert 5-7, keine eigenen Beschriftungen auf den Kanistern anbringen
Feststoffabfälle (Filterpapier, chemikalienbehafteter Glasbruch, Reaktionsrückstände, Aufsaugmittel
60 l Kunststofffass (Kopie des ausgefüllten Entsorgungsauftrages in das Fass legen)
keine Laborchemikalien, Gerätschaften, Thermometer, Quecksilber, undefinierte Abfälle o.ä.
Laborchemikalienreste nach Rücksprache Abgabe nur nach Auflistung und tel. Rücksprache unter Tel. 28-25184; Auflistung mit Bezeichnung und Menge, keine Summenformeln
Laugen 30 l Kunststoffkanister keine Laugengemische mit Ammoniak
Säuren 30 l Kunststoffkanister keine Säurengemische mit Salpetersäure oder Salzsäure
Fotochemikalien 30 l Kunststoffkanister getrennt nach Entwickler / Fixierer
Ölhaltige Betriebsmittel
200 l Stahlfass Öllappen, Ölfilter
quecksilberhaltige Abfälle nach Rücksprache elementares Quecksilber, Thermometer, Hg-Pumpen etc.
Farben / Lacke 60 l Kunststofffass keine leeren oder eingetrockneten Gebinde
Spraydosen
nach Rücksprache
infektiöse Abfälle
30 l / 60 l Spezialbehälter
Bitte beachten: es werden nur saubere, geschlossene Behälter angenommen! Für hier nicht aufgeführte Stoffe bitte Rücksprache mit dem Zwischenlager unter 28-25184. Ausgenommen von der Annahme sind
• biologische und chemische Kampfstoffe • Sprengstoffe und Munition • radioaktive Stoffe
Ansprechpersonen sind die Herren Hoss, Berneburg und Battenfeld vom Zwischenlager für chemische Abfallstoffe (Tel. 29-25184, [email protected]) oder die Zentrale Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Brandschutz ([email protected]).
10/2015, Revision 03 Kap. 4.9
Philipps-Universität Marburg
Interner Abfallbegleitschein für überwachungsbedürftige chemische Reststoffe und Abfälle, ausgenommen die Gefahrgutklassen 1 (explosive Stoffe) und 7 (radioaktive Stoffe)
UN: ADR: Kl.
Entsorgungsauftrag Abfallerzeuger / Arbeitskreis / Verantwortlicher Kostenstellennummer:
Abfallart: (Bitte für jede Abfallart einen separaten Entsorgungsauftrag verwenden) Lösungsmittel- gemische
Säuren / Laugen
Foto-chemikalien
Feststoff- Abfälle
sonstige Abfälle
infektiöse Abfälle
O O O O O O Benennung des Abfalls: Behälternummer (bei Lösemitteln)
Hauptbestandteile (max. 3)
Datum:
Unterschrift:
Name in Druckbuchstaben:
abgeholt am:
durch:
Bei Rückfragen bitte wenden an das Zwischenlager für chemische Abfallstoffe - Tel.: 28-25184, e-mail: [email protected]
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4 4.10 Unfallmeldeverfahren Zweck: Im Folgenden soll das Vorgehen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zur Dokumentation des Unfalls und den daraus resultierenden Informationspflichten erläutert werden. Dieses Unfallmeldeverfahren gilt für alle Angestellten der Universität. Beamte wenden sich bitte an die Personalabteilung. Vorrang vor dem Unfallmeldeverfahren hat in jedem Fall die Leistung der Ersten-Hilfe sowie das Treffen von Sofortmaßnahmen vor Ort. Durchführung: Jeder Unfall muss schriftlich dokumentiert werden. Bei sog. Bagatellverletzungen, bei denen kein Arzt aufgesucht wird, erfolgt die Dokumentation in einem Verbandbuch bzw. einem Unfallmeldeblock. Sobald ein Besuch bei einem Durchgangsarzt erfolgt oder eine Arbeitsunterbrechung von mehr als drei Tagen zu erwarten ist, muß eine schriftliche Unfallanzeige mit dem Formular „Unfallanzeige“ erstellt werden (siehe unter http://www.uni-marburg.de/sicherheit/). Die Durchgangsärzte in Marburg sind auf den Aushängen zur Ersten-Hilfe zu finden. Wird ein anderer Arzt aufgesucht, z.b. nach einem Wegeunfall, ist ebenfalls eine Unfallanzeige zu erstellen. Die vorgesetzte Person sollte unmittelbar unterrichtet werden, denn ihr obliegt die Pflicht, ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuleiten. Ebenso sollte der/die Sicherheitsreferent/ Sicherheitsreferentin unterrichtet werden. Er/Sie kann bei der Bewältigung der Unfallfolgen sowie bei der Erstellung der Unfallanzeige helfen. Das Unfallanzeige-Formular sollte die verunfallte Person oder der/die Vorgesetzte möglichst zeitnah nach dem Unfallereignis ausfüllen und zur Information sowie Unterzeichnung an den Sicherheitsreferent/ die Sicherheitsreferentin übergeben. Dieser/diese leitet die Unfallanzeige an die zentrale Sicherheitsreferentin, Frau Dr. Biederbick, weiter. Die Referentin für Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Brandschutz nimmt dann die Meldeaufgaben des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle gegenüber Personalrat, Unfallkasse Hessen und Regierungspräsidium Gießen wahr. Ein Mitglied des Personalrates hat die Unfallanzeige im Rahmen der Wahrnehmungspflichten gemäß Personalvertretungsgesetz für den Personalrat gegenzuzeichnen. Je nach Unfallereignis kann eine Unfalluntersuchung erforderlich sein, um ähnliche Unfälle möglichst zu vermeiden helfen. Diese Nachuntersuchung kann sowohl durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Unfallkasse Hessen oder das Regierungspräsidium Gießen erfolgen. Bei Arbeitsunfällen mit Personenschäden kann die Polizei u.U. strafrechtliche Belange prüfen. Arbeits- oder Wegeunfälle von Studierenden sind ebenfalls zu dokumentieren. Hier ist die Unfallanzeige für Schüler und Studierende auszufüllen. Die Meldepflichten an die Unfallkasse Hessen nimmt das Studentenwerk wahr. Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch VII, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Erste Hilfe“
10/2015, Revision 03 Kap. 4.10
Philipps-Universität Marburg
UNFALLANZEIGE 1 Name und Anschrift des Unternehmens 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers
3 Empfänger
4 Name, Vorname des Versicherten 5 Geburtsdatum Tag Monat Jahr 6 Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort 7 Geschlecht 8 Staatsangehörigkeit 9 Leiharbeitnehmer
männlich weiblich ja nein 10 Auszubildender
ja nein 11 Ist der Versicherte Unternehmer Ehegatte des Unternehmers mit dem Unternehmer verwandt Gesellschafter/Geschäftsführer
12 Anspruch auf Entgeltfortzahlung 13 Krankenkasse des Versicherten (Name, PLZ, Ort) besteht für Wochen 14 Tödlicher Unfall? 15 Unfallzeitpunkt 16 Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)
ja nein Tag Monat Jahr Stunde Minute
17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen)
Die Angaben beruhen auf der Schilderung des Versicherten anderer Personen 18 Verletzte Körperteile 19 Art der Verletzung 20 Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? (Name, Anschrift des Zeugen) War diese Person Augenzeuge? ja nein 21 Name und Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses 22 Beginn und Ende der Arbeitszeit des Versicherten
Stunde Minute Stunde Minute Beginn Ende
23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als 24 Seit wann bei dieser Tätigkeit? Monat Jahr 25 In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig? 26 Hat der Versicherte die Arbeit eingestellt? nein sofort später, am Tag Monat Stunde 27 Hat der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen? nein ja, am Tag Monat Jahr
28 Datum Unternehmer/Bevollmächtigter Betriebsrat (Personalrat) Telefon-Nr. für Rückfragen (Ansprechpartner)
Philipps-Universität Marburg
Anleitungen zur Umsetzung, Kap. 4
04/2018, Revision 02 Kap. 4.11
4.11 Persönliche Schutzausrüstung
Zweck/Anwendungsbereich:
Die Universitätsleitung ist verpflichtet, den Beschäftigten der Universität geeignete Persönliche
Schutzausrüstung (PSA) bzw. Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 3 Arbeits-
schutzgesetz). PSA ist immer dann zu verwenden, wenn Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht
durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen vollständig beseitigt werden können.
Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der
Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme. PSA wie z.B. Schutzbrillen,
Schutzhandschuhe, Laborkittel, Laserschutzbrillen, Kopfschutz, Gehörschutz,
Atemschutzmasken, Sicherheitsschuhe, Wetterschutz bei Außentätigkeiten u.ä.m. schützt vor
physikalischen, chemischen oder biologischen Einwirkungen und bietet einen wirkungsvollen
Schutz vor Verletzungen bei Unfallereignissen oder vor Berufskrankheiten.
Durchführung: Anhand der Gefährdungsbeurteilung (siehe Kapitel 4.1) wird tätigkeitsbezogen in den einzelnen
Arbeitsbereichen der Philipps-Universität Marburg ermittelt, ob und wenn ja welche Art von PSA
zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden muss.
Der Sicherheitsreferent/ die Sicherheitsreferentin sammelt die PSA-Anforderungen aus
ihrem/seinen Zuständigkeitsbereich und leitet sie nach fachlicher Prüfung zur Beschaffung an die
Zentrale Sicherheitsreferentin weiter. (Im FB Medizin wird die PSA dezentral durch die
Arbeitsgruppen oder Bereiche beschafft.) Dabei muß ebenfalls beachtet werden, dass die PSA
eines Beschäftigten für ihn/sie individuell geeignet und auf die jeweilige Arbeitssituation
zugeschnitten ist.
Besonders individuell anzufertigende PSA wie eine Bildschirmarbeitsplatzbrille, auch
Computerbrille genannt, müssen entsprechend des universitären Verfahrens von dem
Vorgesetzten/der Vorgesetzten sowie dem Betriebsarzt bescheinigt werden (siehe genauer hierzu
https://www.uni-marburg.de/administration/verwaltung/dez2/personalabteilung/allgemeines/
bildschirmarbeitsplatzbrille).
Bei der Sicherheitsunterweisung hat die/der AG-Leiter/in, Werkstattleiter/in, Beauftragte/n für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsreferent/in oder direkte Vorgesetzte die Beschäftigten zu
informieren, wie die PSA sicherheitsgerecht benutzt wird. Zudem ist für jede bereitgestellte PSA
eine Betriebsanweisung für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Die Beschäftigten sind verpflichtet,
ihre PSA bestimmungsgemäß zu benutzen
ihre PSA regelmäßige zu reinigen und zu pflegen
ihre PSA vor jeder Benutzung einer Sicht- und Funktionskontrolle zu unterziehen
festgestellte Mängel an ihrer PSA unverzüglich zu melden.
Die Beschäftigten sollten sich zum Tragen von PSA gegenseitig motivieren. Eigenverantwortung
und die Verantwortung für Kollegen und Kolleginnen sind eine Grundvoraussetzung für sichere
Arbeitsplätze.
Rechtliche Grundlagen:
Arbeitsschutzgesetz, PSA-Benutzerverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoff-
verordnung, Biostoffverordnung, künstliche optische StrahlenschutzV
Abkürzungsverzeichnis, Kap. 5
04/2018, Revision 04 Kap. 5.1
5.1 Abkürzungsverzeichnis
AMR Arbeitsmedizinische Regeln
AP Arbeitsplatz
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbZG Arbeitszeitgesetz
ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
AtG Atomgesetz
BA Betriebsanweisung
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung
BioStoffV Biostoffverordnung
BV Beschäftigungsverbot
CE Kennzeichnung Conformité Européenne was Europäische Konformität bedeutet
CPL Verordnung Classification, Labelling and Packaging of Chemicals
dB(A) Dezibel mit A Bewertung
DGUV Vorschrift 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; Unfallverhütungsvorschrift 1
–Grundsätze der Prävention-
DGUV Vorschrift 2 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; Unfallverhütungsvorschrift 2
–Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit-
DGUV Vorschrift 3 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; Unfallverhütungsvorschrift 3
–Elektrische Anlagen und Betriebsmittel-
DIN Deutsches Institut für Normung
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GenTSV Gentechniksicherheitsverordnung
GenTG Gentechnikgesetz
GenTAufzV Gentechnik Aufzeichnungsverordnung
GHS Globalisiertes Harmonisiertes System zur Kennzeichnung von
Gefahrstoffen
GUV-V B 2 Unfallverhütungsvorschrift –Laserstrahlung-
Abkürzungsverzeichnis, Kap. 5
04/2018, Revision 04 Kap. 5.1
GUV I 850 Unfallverhütungsvorschrift –Sicheres Arbeiten in Laboratorien-
GUV 18524 Unfallverhütungsvorschrift -Prüfung ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel-
GVO Gentechnisch veränderter Organismus
IfSG Infektionsschutzgesetz
JArbSchG Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend, Jugendarbeitsschutzgesetz
LärmVibrationsArbSchV Lärm Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
LV 35 Leitlinien zur BetrSichV des Länderausschuss für Arbeitssicherheit
und Sicherheitstechnik
MuSchG Gesetz zum Schutz der erwerbstätige Mutter, Mutterschutzgesetz
MuSchRiV Mutterschutzrichtlinienverordnung
OstrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PSA- BV PSA Benutzungsverordnung – Persönliche Schutzausrüstung-
RöV Röntgenverordnung
RP Gi Regierungspräsidium Gießen
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
TEHG Treibhausgas Emissionshandelsgesetz
TRBA Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 100 TRBA 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in Laboratorien
TRBA 200 TRBA 200 - Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
TRBA 460 TRBA 460 - Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
TRBA 462 TRBA 462 - Einstufung von Viren in Risikogruppen
TRBA 464 TRBA 464 - Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
TRBA 466 TRBA 466 - Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in
Risikogruppen
TRBA 468 TRBA 468 - Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen
TRGS 526 Technische Regel Gefahrstoffe 526 – Laboratorien
TRGS 510 Technische Regel Gefahrstoffe 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen Behältern
UKH Unfallkasse Hessen