Grundrechte
Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft
Herbst 2017 ‚Skript‘ 01
Gérard Hertig (ETH Zurich)www.hertig.ethz.ch
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I. Einführung
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 1 – Wirtschaftsfreiheit (siehe BGE 128 II 292 - 2002)
− Die Berner Oberländer Helikopter AG ersuchte um eineBewilligung zur Erhöhung der Flugbewegungen aufdem Heliport Gsteigwiler von 1440 auf 3000 pro Jahr
− Gegen die erfolgte Bewilligung erhebt der Verkehrsclubder Schweiz und die Grüne Freie Liste Amt InterlakenVerwaltungsbeschwerde.
− Die Rekurskommission hiess die Verwaltungs-beschwerde gut.
− Gegen diesen Entscheid erhebt die Berner OberländerHelikopter AG Beschwerde beim Bundesgerichtbetreffend der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 1: Wirtschaftsfreiheit in der BV. Art. 27 Bundesverfassung : Wirtschaftsfreiheit1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie
den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichenErwerbstätigkeit sowie deren freie Ausübung.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Art. 5 Bundesverfassung : Grundsätze rechtsstaatlichen Handels1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein.3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Beispiel 1: Wirtschaftsfreiheit (siehe auch BGE 128 II 292 - 2002)
− Gesetzlicher Grundlage• Abstraktes Erfordernis der Gesetzesgrundlage• Rechtmässige Einschränkung aufgrund USG oder LFG
− Öffentliches Interesse• Allgemeiner Hinweis auf allgemeines Ruhebedürfnis der
Bevölkerung nicht ausreichend
− Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbotes• Andere Heliports im Kanton ohne Beschränkungen Verbot nicht geeignet
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II. Begriff
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Menschenrechte Grundrechte- Vorpositives Recht- Steht den Menschen von Natur aus
zu- Kodifiziereung
- Rechte, die den Menschen auf Grundlage der ‘Verfassung’ zustehen
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Grundrechte CH
Freiheitsrechte- Recht auf Leben und
auf persönliche Freiheit- Schutz der Privatsphäre- Glaubens- und
Gewissensfreiheit- Meinungs-, Informations-,
und Medienfreiheit-- Wissenschafts- und
Kunstfreiheit- Versammlungsfreiheit- Vereinigungs- und
Koalitionsfreiheit- Niederlassungsfreiheit- Schutz vor Ausweisung,
Auslieferung und Ausschaffung
- Eigentumsgarantie- Wirtschaftsfreiheit,etc.
Staatliche Garantien- Rechtsgleichheit- Willkürverbot und Wahrung von
Treu und Glauben- Verfahrensgarantien
(z.B. Anspruch auf rechtliches Gehör)- Grundsätze der Besteuerung- Petitionsrecht
Sozialerechte
- Recht auf Hilfe in Notlagen
- Anspruch auf Grundschulunterricht
Beispiel 2 - Recht auf Existenzsicherung(siehe auch BGE 139 I 218 vom 29.07.2013)
R. wird seit Oktober 2009 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde Bern finanziell unterstützt. Die Einwohnergemeinde wies ihn an, sich bei der Stiftung
Contact Netz in Bern zur Arbeitsaufnahme zu melden. R. nahm die Arbeit nicht auf, worauf ihn der Sozialdienst
ermahnte, die Weisung zu befolgen.
Da R. dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Einwohner-gemeinde androhungsgemäss die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ab.
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Beispiel 2 - Recht auf Existenzsicherung(siehe auch BGE 139 I 218 vom 29.07.2013)
Art. 12 BV: wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Bundes- und Kantonsverfassung knüpfen den
grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen an bestimmte Voraussetzungen. Für das Bundesgericht hat keinen Anspruch wer objektiv
in der Lage wäre, sich, insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen
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Beispiel 3 – Anspruch auf Grundschulunterricht(siehe auch BGE 138 I 162 vom 13.04.2012)
X. hatte infolge einer zentral-auditiven WahrnehmungsstörungSchwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Das kantonale Amt für Schuldienste sprach X. nebst Logopädie
eine audiopädagogische Therapie zu. Der Schulpsychologe beantragte beim Amt für Volksschulen und
Sport für X. eine interne Sonderschulung durch die Institution D. da X. nicht in der Regelschule integriert werden könne. Das Amt wies den Antrag ab und wies an, eine integrative Lösung
auf der Sekundarstufe 1 mit audiopädagogische Beratung und Therapie abzuklären und zu organisieren. Beschwerden beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht
wurden abgewiesen.
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Beispiel 3 – Anspruch auf Grundschulunterricht(siehe auch BGE 138 I 162 vom 13.04.2012)
Es ist geboten, für behinderte Kinder einen höheren Schulungsaufwand zu betreiben als für nichtbehinderte. Es wäre rechtsungleich, den Behinderten mehr als das für sie
Erforderliche zu gewähren, wenn die Nichtbehinderten bloss das für sie Erforderliche erhalten. Behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von Kosten-
überlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung gestellt werden, wenn gleichzeitig für nicht-behinderte Kinder bloß ein standardisiertes Angebot zur Verfügung gestellt wird. X. hat besondere Leistungen erhalten, die ihm bisher ermöglicht
haben, dem Unterricht in ausreichender Weise zu folgen. Er ist rechtsgleich behandelt worden.
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Beispiel 4 – Grundsätze der Besteuerung(siehe auch BGE 140 I 176 vom 27.03.2014)
Silvaplana beschloss im 2010 die Einführung einer jährlichen Steuer auf Zweitwohnungen. Zu diesem Zweck nahm sie eine Änderung des Baugesetzes vor. Der Steuersatz beträgt 2 o/oo des Steuerwertes der
Zweitwohnung. Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen fallen nicht
unter die Steuerpflicht. Die private Bewirtschaftung kann eine Reduktion der
Zweitwohnungssteuer bewirken Gegen diesen Beschluss beschwerten sich mehr als hundert
Eigentümer/innen von Zweitwohnungen.
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Beispiel 4 – Grundsätze der Besteuerung(siehe auch BGE 140 I 176 vom 27.03.2014)
Die Beschwerdeführer orten eine rechtsungleichenBehandlung von Schweizern und Ausländern Den Ausländern werde zur Auflage gemacht, dass
die Wohnung mindestens drei Wochen im Jahr selbst genutzt werde. Diese Plicht stehe in einem Spannungsverhältnis
zum Lenkungsziel, die gleichen Zweitwohnungen touristisch zu bewirtschaften.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 4 – Grundsätze der Besteuerung(siehe auch BGE 140 I 176 vom 27.03.2014)
Für das Bundesgericht erscheint das Vorbringen abwegig, zumal in keiner Art ersichtlich ist, weshalb eine Verpflichtung zur Selbstnutzung im Umfang von drei Wochen pro Jahr einer Vermietung der Wohnung während der übrigen Zeit entgegenstehen soll.
Zudem führt auch der Eigengebrauch im Rahmen einer touristischen Bewirtschaftung zur Ausnahme von der Steuerpflicht.
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III. Funktionen und Aufgaben von Grundrechten
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Grundrechte als
Schutz des BürgersAbwehrrechte Leistungsrechte
Charakteristik Verpflichtet den Staat
zu einem Dulden oder
Unterlassen
Anspruch des
Individuums auf
staatliche Leistungen
Arten - Freiheitsrechte - Rechtsgleichheit - Rechtsstaatliche
Garantien
- Soziale Grundrechte
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Beispiel 5 – Anspruch (siehe auch BGE 139 I 114 – 26.04.2013)
X. ist Redaktor einer Konsumentenzeitschrift.
Für eine Recherche ersuchte er das Bundesamt für Energie um Einsicht in die Dokumente über die Kontrolle der Energieetiketten von Elektrogeräten im Jahr 2010.
Daraufhin wurde ihm die Einsicht in das Dokument "Projektbericht Marktüberwachung Energieetikette 2010" nach Schwärzung einiger Stellen gewährt.
Hierfür wurde ihm eine Rechnung von Fr. 250.-zugestellt.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 5 – Anspruch (siehe auch BGE 139 I 114 – 26.04.2013)
Die Forderung nach Gebührenfreiheit wäre eine Forderung nach einer (unentgeltlichen) staatlichen Leistung und könne aus den Grundrechten nicht hergeleitet werden. Im vorliegenden Fall kann immerhin die Bearbeitung des
Gesuchs nicht als besonders aufwendig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer arbeitet für eine Konsumenten-
zeitschrift und seine Recherche betraf ein Thema von öffentlichem Interesse. Unter diesen Umständen überwiegt klarerweise das
öffentliche Interesse am Zugang zum fraglichen Bericht das Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung, weshalb von einem Anspruch auf einen besonderen (günstigen) Gebührenansatz ausgegangen werden kann.
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Beispiel 6 – Richterliche Beurteilung(siehe auch BGE 139 I 114 – 26.04.2013)
Ab Januar 2013 gilt dass gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann.
Zürich hat der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz eingesetzt.
Für die Frage, ob der Bezirksrat ein Gericht im Sinne des Bundesrechts ist, kommt demnach ausschliesslich darauf an, ob er die erforderliche Unabhängigkeit besitzt.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 6 – Richterliche Beurteilung(siehe auch BGE 139 I 114 – 26.04.2013)
Unabhängigkeit ist dem Bezirksrat gesetzlich zuerkannt. Es bleibt zu prüfen, ob Zweifel aufkommen, weil dem
Bezirksrat gesetzlich weitere Aufgaben übertragen sind, die ihn insgesamt als Verwaltungsbehörde erscheinen lassen. In Frage steht, ob das äussere Erscheinungsbild des
Bezirksrates auch den Eindruck der Unabhängigkeit vermitteln kann. Insgesamt ist dies der Fall. Z.B.− Kann der Bezirksrat nicht dem aus dem Polizeidienst für
richterliche Aufgaben abgestellten Juristen gleichgesetzt werden.
− Ebenso wenig besteht der Bezirksrat teilweise aus Verwaltungsbeamten.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
IV. Träger und Adressaten von Grundrechten
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
TrägerWer Natürliche
Personen
Juristische
Personen
Öffentlich-rechtlicheKörperschaften
Anwendung Alle Grundrechte Soweit es die Natur des Grundrechts zulässt
Problematisch
Zu beachten Spezialfälle:
- Einzelne Privilegien für Schweizer Bürger(Art. 24, 25 BV)
- Minderjährige: besonderer Schutz (Art. 11 BV)
Besonders bedeutend:
- Wirtschafts-freiheit
- Eigentums-garantie
- Rechtsgleichheit
Ausnahmsweise:
- Gemeinde-autonomie
- Privatrechtliche Rechtsgeschäfte
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 7 – Grundrechtsadressaten (siehe auch BGE 134 I 229 vom 24.04.2008)
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverletzung im Sinne einer
formellen Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
V. Kerngehalt
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Art. 36 Bundesverfassung
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 8 – Kerngehalt (siehe auch BGE 126 I 112 – 23.05.2000 )
Medizinischen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Verabreichung von Psychopharmaka, stellen aufgrund der damit verbundenen starken Veränderung des geistigen/körperlichen Zustands schwere Eingriffe in der persönliche Freiheit dar. Aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen
betreffen sie den Kerngehalt dieses Grundrechts. Dieser ist indessen dann nicht verletzt, wenn die
Zwangsbehandlung zu Heilzwecken vorgenommen wurde.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 8 – Kerngehalt (siehe auch BGE 126 I 112 – 23.05.2000 )
Es ist unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit davon auszugehen, dass es dem Arzt gestützt auf das mit dem Spitaleintritt des Patienten entstandene Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht erlaubt ist, ohne − eingehende Aufklärung und − Einverständnis des Patienten einen medizinischen Eingriff vorzunehmen.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
VI. Eigentumsgarantie
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 9: Eigentumsgarantie(siehe auch BGE 135 I 209 / 2009)
X wurden im Rahmen eines Strafverfahrens Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehör, aufgrund von Missbrauchsgefahr definitiv entzogen.
Die Kantonspolizei entschied, die beschlagnahmten Waffen zuhanden des Staates zu verwerten.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Art. 26 Bundesverfassung
1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentums-beschränkungen, die
einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Beispiel 9 – Eigentumsgarantie(siehe auch BGE 135 I 209 / 2009)
Rechtmässige Einschränkung− Gesetzliche Grundlage: Art. 69 Strafgesetzbuch− Öffentliches Interesse: polizeiliche Interessen und
Sicherheit− Verhältnismässigkeit: für die Sicherstellung der
Waffen zu gewährleisten besteht keine milderen Mittel + die geht Massnahme nicht weiter als erforderlich.
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie
Beispiel 9 – Eigentumsgarantie(siehe auch BGE 135 I 209 /.2009)
Entschädigungspflicht : Für Beschränkungen welcher einer Enteignung gleichkommen. Dem X wurden die Waffen definitiv Entzogen =
Enteignung. Der Erlös aus der Verwertung wurde dem Staat
gutgeschrieben.− Gesetzliche Grundlage: Art. 69 Strafgesetzbuch− Öffentliches Interesse: polizeiliche Interessen− Verhältnismässigkeit: Die Einziehung des Verwertungserlöses
ist nicht mehr durch den Sicherungszwecks des Eingriffs gedeckt und somit unverhältnismässig
I. Einführung II. Begriff III. Funktionen IV. Träger und Adressaten V. Kerngehalt VI. Eigentumsgarantie